Sozialgericht Freiburg Urteil, 09. Nov. 2007 - S 12 AS 567/07

published on 09/11/2007 00:00
Sozialgericht Freiburg Urteil, 09. Nov. 2007 - S 12 AS 567/07
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 12.12.2006, der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 und der Änderungsbescheid vom 19.06.2007 werden dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR für die Zeit vom 01.01. – 31.03.2007 zu gewähren.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR für die Zeit vom 01.04. – 30.09.2007 zu gewähren.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klagen richten sich auf die Gewährung höherer laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft.
Die ... geborene Klägerin bewohnt eine ca. 54 qm große Eigentumswohnung. An Nebenkosten für diese Wohnung hat sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft laut dem Wirtschaftsplan der mit der Verwaltung des Wohnhauses beauftragten Firma u. a. jährlich einen Betrag von 584,94 EUR als Instandhaltungsrücklage sowie von 53,85 EUR für einen Kabelanschluss zu entrichten.
Am 05.10.2006 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Diese Leistungen wurden ihr mit Bescheid vom 16.10.2006 für den Zeitraum vom 01.11.2006 - 31.03.2007 erstmals bewilligt. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Beklagte jedoch weder die Instandhaltungsrücklage noch die Kosten für den Kabelanschluss. Mit Änderungsbescheid vom 07.11.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 neu. Grund war eine Änderung der zu entrichtenden sonstigen Nebenkostenvorauszahlungen. Hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage und der Kosten des Kabelanschlusses nahm die Beklagte jedoch keine Änderung vor. Am 05.12.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie die Berechnung der Kosten der Unterkunft insgesamt beanstandete. Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2006 die laufenden Leistungen für die Zeit vom 01.01. - 31.03.2007 erneut ab. Die Instandhaltungsrücklage und die Kosten für den Kabelanschluss wurden jedoch nach wie vor nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch gleichwohl, insbesondere im Bezug auf die Übernahme der Instandhaltungsrücklage, aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin als nach Erlass des Änderungsbescheids vom 12.12.2006 unbegründet zurück. Am 29.01.2007 hat die Klägerin deswegen Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben (Az. S 12 AS 567/07).
Mit Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2007 weiter. Nach wie vor wurden die Instandhaltungsrücklage und die Kosten des Kabelanschlusses nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.04.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In dieser Sache hat die Klägerin am 07.05.2007 Klage beim Sozialgericht erhoben (Az. S 12 AS 2538/07).
Im Verlauf dieser beiden Klageverfahren änderte die Beklagte ihre Rechtsauffassung zu der Frage der Übernahmefähigkeit der Instandhaltungsrücklage dahingehend, dass diese nunmehr als Teil der berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft angesehen wurde. Mit Änderungsbescheiden vom 19.06.2007 bewilligte die Beklagte daher die Leistungen für den Zeitraum 01.01. - 31.03.2007 bzw. 01.04. - 30.09.2007 neu, nunmehr unter Berücksichtigung eines monatlichen Betrags von 48,75 EUR für die Instandhaltungsrücklage (entspricht 584,94 EUR für 12 Monate). Die Klägerin erklärte daraufhin in beiden Klageverfahren die Annahme dieses Teilanerkenntnisses und erhielt ihre Klagen im Übrigen - also im Hinblick auf die Kosten des Kabelanschlusses - aufrecht.
Mit Beschluss vom 11.10.2007 hat das Gericht die beiden Klageverfahren nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 567/07 verbunden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 07.11.2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12.12.2006, des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2006 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 sowie unter Änderung des Bescheids vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. - 30.9.2007 unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klagen abzuweisen.
11 
Sie hält die angefochtenen Bescheide - nach Erlass der Änderungsbescheide vom 19.06.2007 - für rechtfehlerfrei.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
14 
Die Klagen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4 SGG.
15 
Die Klagen sind auch begründet. Die Klägerin kann die Übernahme der laufenden Kosten für den Kabelanschluss ihrer Eigentumswohnung im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II beanspruchen. Die mit den Klagen angefochtenen anderslautenden Bescheide sind daher in soweit rechtsfehlerhaft und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
16 
Streitgegenstand des Verfahrens sind - nach der Verbindung der ursprünglichen Klageverfahren S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 - zum einen die Änderungsbescheide vom 07.11.2006 und 12.12.2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 19.06.2007, die sich alle auf den Leistungszeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 beziehen; zum anderen der Bescheid vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007, die sich auf die laufenden Leistungen vom 01.04. - 30.09.2007 beziehen. Streitbefangen ist damit der gesamte Leistungszeitraum vom 01.01. - 30.09.2007. Die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 sind nach § 96 SGG Gegenstand der jeweiligen Klageverfahren geworden. Da mit den Widersprüchen bzw. mit den Klagen ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt wurden bzw. werden, beschränkt sich der Streitgegenstand inhaltlich auf solche Leistungen. Die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung stellt im Rahmen einer Bewilligung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine abtrennbare, gegenüber anderen Leistungsbestandteilen (z.B. der Regelleistung nach § 20 SGB II) rechtlich eigenständige Verfügung dar. Werden - wie hier - im Widerspruchs- und Klageverfahren ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt, beschränkt sich rechtliche Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten durch das Gericht auf diesen Bestandteil der laufenden Leistungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R - juris ).
17 
Nachdem die Beklagte ihre Rechtsauffassung zur Berücksichtigungsfähigkeit der Instandhaltungsrücklage geändert und dem Klagebegehren durch die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 für den gesamten streitbefangenen Leistungszeitraum insoweit Rechnung getragen hat, ist zwischen den Beteiligten nur noch die Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 53,85 EUR im Jahr (entspricht 4,49 EUR monatlich) streitig.
18 
Diese Kosten hat die Beklagte in der Leistungsbewilligung an die Klägerin bisher zu Unrecht nicht übernommen.
19 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Überzeugung des Gerichts stellen Kosten für einen Kabelanschluss (ebenso wie die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder Gemeinschaftssatellitenanlage) keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen. Insbesondere ist das Vorliegen bzw. die Nutzung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage - anders als etwa das Vorliegen und die Nutzung einer Heizung und fließenden Wassers - nicht zwingend notwendig, um einen umbauten Raum überhaupt als Wohnung nutzen und darin in menschenwürdiger Weise existieren zu können. Nur Leistungen zu diesem Zweck sind eigentlich von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst.
20 
Jedoch kommt auch die Übernahme von weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, in Betracht, wenn diese Kosten zwingend mit der Anmietung einer Wohnung bzw. mit der Nutzung einer Eigentumswohnung verbunden sind und sich der Betroffene von diesen Kosten nicht befreien kann. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - juris ) für die Kosten für eine Garage angenommen. Nach Überzeugung des Gerichts verhält es sich im vorliegenden Fall mit den Kabelgebühren ebenso.
21 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten für einen Kabelanschluss, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, da sie im Mietvertrag vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. Dieser Rechtsprechung sind die Sozialgerichte im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bisher teilweise gefolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007, Az. L 7 AS 3135/06 - juris; SG Hannover, Urteil vom 18.08.2005, Az. S 47 AS 264/05 - juris ), teilweise nicht (SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05 - juris ). Nach Überzeugung der Kammer gelten die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entwickelten Grundsätze zur Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II weiter (vgl. SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az. S 12 AS 3744/06).
22 
Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung, die im Hinblick auf Mietverhältnisse entwickelt wurde, nach Auffassung der Kammer auch auf Eigentumswohnungen übertragbar (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris ). Denn auch bei Eigentumswohnungen ist denkbar, dass ein Leistungsbezieher sich von solchen Kosten nicht befreien kann, nämlich wenn sie aufgrund eines bindenden Beschlusses der Eigentümerversammlung erhoben werden. In einem solchen Fall kann sich der einzelne Eigentümer - ebenso wie ein Mieter, der die Wohnung nur mit Kabelanschluss mieten kann bzw. der diese Kosten nicht durch einseitige Erklärung oder im Einvernehmen mit dem Vermieter aus dem Mietvertrag ausschließen kann - der Kostentragungspflicht nicht entziehen.
23 
Die Kammer sieht sich in dieser Auffassung auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.07.2006 (Az. L 8 AS 9/05 - juris ), das gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Kabelanschlusses bei einem Eigenheim entschieden hat, da nicht ersichtlich sei, dass nicht auch ohne den Kabelanschluss ein „terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung der Kläger“ möglich wäre. Denn in dem vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall war ein freistehendes Eigenheim betroffen, deren alleinige Eigentümer die Kläger waren. Eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG existierte dort nicht. Im dortigen Fall - anders als in dem vorliegenden - standen die Kabelanschlusskosten also zur freien Disposition der Kläger als Alleineigentümer des Hauses. Wie oben ausgeführt, ist aber für deren Übernahme nach § 22 Abs. 1 SGB II gerade Voraussetzung, dass sich der Betroffene nicht von ihnen befreien kann (offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris).
24 
Diese Situation ist im Fall der Klägerin gegeben. Sie hat dies dem Gericht auch durch die Vorlage eines Schreibens der mit der Hausverwaltung betrauten Firma vom 14.03.2007 nachgewiesen, nachdem die Kosten für den Kabelanschluss des gesamten Hauses von jedem Wohnungseigentümer anteilig zu tragen sind (Bl. 13 der Gerichtsakte S 12 AS 2538/07).
25 
Darauf, ob der betroffene Leistungsbezieher überhaupt ein Fernsehgerät besitzt und den Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage nutzt, kommt es - anders, als noch in einer jüngeren Entscheidung dieser Kammer zur Übernahmefähigkeit von Kabelanschlusskosten im Rahmen eines Mietverhältnisses (Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az: S 12 AS 3744/2006) angenommen - nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
26 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für den Kabelanschluss zu berücksichtigen.
27 
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass solche Kosten, wenn sie wie hier wegen fehlender Abtrennbarkeit von den übrigen Unterkunftskosten unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen, wie die übrigen Unterkunftskosten auch unter dem generellen Vorbehalt der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II stehen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ). Da von der Beklagten jedoch nichts eingewendet wurde, was darauf hindeuten könnte, dass die Unterkunftskosten der Klägerin bei Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss insgesamt unangemessen sind, sind sie - jedenfalls zunächst (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) für die Dauer des hier streitbefangenen Leistungszeitraums vom 01.01. -30.09.2007 - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klägerin hat zunächst durch angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Instandhaltungsrücklage und im übrigen im Wege dieses Urteils ihr Klageziel insgesamt vollumfänglich erreicht.
29 
Die Berufung war trotz des geringen Streitwerts nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage bei Eigentumswohnungen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. der genauen Voraussetzungen für deren Übernahmefähigkeit ist bisher obergerichtlich oder gar höchstrichterlich nicht geklärt. Daher war den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.

Gründe

 
13 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
14 
Die Klagen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4 SGG.
15 
Die Klagen sind auch begründet. Die Klägerin kann die Übernahme der laufenden Kosten für den Kabelanschluss ihrer Eigentumswohnung im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II beanspruchen. Die mit den Klagen angefochtenen anderslautenden Bescheide sind daher in soweit rechtsfehlerhaft und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
16 
Streitgegenstand des Verfahrens sind - nach der Verbindung der ursprünglichen Klageverfahren S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 - zum einen die Änderungsbescheide vom 07.11.2006 und 12.12.2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 19.06.2007, die sich alle auf den Leistungszeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 beziehen; zum anderen der Bescheid vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007, die sich auf die laufenden Leistungen vom 01.04. - 30.09.2007 beziehen. Streitbefangen ist damit der gesamte Leistungszeitraum vom 01.01. - 30.09.2007. Die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 sind nach § 96 SGG Gegenstand der jeweiligen Klageverfahren geworden. Da mit den Widersprüchen bzw. mit den Klagen ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt wurden bzw. werden, beschränkt sich der Streitgegenstand inhaltlich auf solche Leistungen. Die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung stellt im Rahmen einer Bewilligung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine abtrennbare, gegenüber anderen Leistungsbestandteilen (z.B. der Regelleistung nach § 20 SGB II) rechtlich eigenständige Verfügung dar. Werden - wie hier - im Widerspruchs- und Klageverfahren ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt, beschränkt sich rechtliche Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten durch das Gericht auf diesen Bestandteil der laufenden Leistungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R - juris ).
17 
Nachdem die Beklagte ihre Rechtsauffassung zur Berücksichtigungsfähigkeit der Instandhaltungsrücklage geändert und dem Klagebegehren durch die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 für den gesamten streitbefangenen Leistungszeitraum insoweit Rechnung getragen hat, ist zwischen den Beteiligten nur noch die Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 53,85 EUR im Jahr (entspricht 4,49 EUR monatlich) streitig.
18 
Diese Kosten hat die Beklagte in der Leistungsbewilligung an die Klägerin bisher zu Unrecht nicht übernommen.
19 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Überzeugung des Gerichts stellen Kosten für einen Kabelanschluss (ebenso wie die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder Gemeinschaftssatellitenanlage) keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen. Insbesondere ist das Vorliegen bzw. die Nutzung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage - anders als etwa das Vorliegen und die Nutzung einer Heizung und fließenden Wassers - nicht zwingend notwendig, um einen umbauten Raum überhaupt als Wohnung nutzen und darin in menschenwürdiger Weise existieren zu können. Nur Leistungen zu diesem Zweck sind eigentlich von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst.
20 
Jedoch kommt auch die Übernahme von weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, in Betracht, wenn diese Kosten zwingend mit der Anmietung einer Wohnung bzw. mit der Nutzung einer Eigentumswohnung verbunden sind und sich der Betroffene von diesen Kosten nicht befreien kann. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - juris ) für die Kosten für eine Garage angenommen. Nach Überzeugung des Gerichts verhält es sich im vorliegenden Fall mit den Kabelgebühren ebenso.
21 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten für einen Kabelanschluss, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, da sie im Mietvertrag vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. Dieser Rechtsprechung sind die Sozialgerichte im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bisher teilweise gefolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007, Az. L 7 AS 3135/06 - juris; SG Hannover, Urteil vom 18.08.2005, Az. S 47 AS 264/05 - juris ), teilweise nicht (SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05 - juris ). Nach Überzeugung der Kammer gelten die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entwickelten Grundsätze zur Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II weiter (vgl. SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az. S 12 AS 3744/06).
22 
Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung, die im Hinblick auf Mietverhältnisse entwickelt wurde, nach Auffassung der Kammer auch auf Eigentumswohnungen übertragbar (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris ). Denn auch bei Eigentumswohnungen ist denkbar, dass ein Leistungsbezieher sich von solchen Kosten nicht befreien kann, nämlich wenn sie aufgrund eines bindenden Beschlusses der Eigentümerversammlung erhoben werden. In einem solchen Fall kann sich der einzelne Eigentümer - ebenso wie ein Mieter, der die Wohnung nur mit Kabelanschluss mieten kann bzw. der diese Kosten nicht durch einseitige Erklärung oder im Einvernehmen mit dem Vermieter aus dem Mietvertrag ausschließen kann - der Kostentragungspflicht nicht entziehen.
23 
Die Kammer sieht sich in dieser Auffassung auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.07.2006 (Az. L 8 AS 9/05 - juris ), das gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Kabelanschlusses bei einem Eigenheim entschieden hat, da nicht ersichtlich sei, dass nicht auch ohne den Kabelanschluss ein „terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung der Kläger“ möglich wäre. Denn in dem vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall war ein freistehendes Eigenheim betroffen, deren alleinige Eigentümer die Kläger waren. Eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG existierte dort nicht. Im dortigen Fall - anders als in dem vorliegenden - standen die Kabelanschlusskosten also zur freien Disposition der Kläger als Alleineigentümer des Hauses. Wie oben ausgeführt, ist aber für deren Übernahme nach § 22 Abs. 1 SGB II gerade Voraussetzung, dass sich der Betroffene nicht von ihnen befreien kann (offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris).
24 
Diese Situation ist im Fall der Klägerin gegeben. Sie hat dies dem Gericht auch durch die Vorlage eines Schreibens der mit der Hausverwaltung betrauten Firma vom 14.03.2007 nachgewiesen, nachdem die Kosten für den Kabelanschluss des gesamten Hauses von jedem Wohnungseigentümer anteilig zu tragen sind (Bl. 13 der Gerichtsakte S 12 AS 2538/07).
25 
Darauf, ob der betroffene Leistungsbezieher überhaupt ein Fernsehgerät besitzt und den Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage nutzt, kommt es - anders, als noch in einer jüngeren Entscheidung dieser Kammer zur Übernahmefähigkeit von Kabelanschlusskosten im Rahmen eines Mietverhältnisses (Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az: S 12 AS 3744/2006) angenommen - nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
26 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für den Kabelanschluss zu berücksichtigen.
27 
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass solche Kosten, wenn sie wie hier wegen fehlender Abtrennbarkeit von den übrigen Unterkunftskosten unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen, wie die übrigen Unterkunftskosten auch unter dem generellen Vorbehalt der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II stehen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ). Da von der Beklagten jedoch nichts eingewendet wurde, was darauf hindeuten könnte, dass die Unterkunftskosten der Klägerin bei Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss insgesamt unangemessen sind, sind sie - jedenfalls zunächst (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) für die Dauer des hier streitbefangenen Leistungszeitraums vom 01.01. -30.09.2007 - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klägerin hat zunächst durch angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Instandhaltungsrücklage und im übrigen im Wege dieses Urteils ihr Klageziel insgesamt vollumfänglich erreicht.
29 
Die Berufung war trotz des geringen Streitwerts nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage bei Eigentumswohnungen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. der genauen Voraussetzungen für deren Übernahmefähigkeit ist bisher obergerichtlich oder gar höchstrichterlich nicht geklärt. Daher war den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.
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published on 09/11/2007 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 12.12.2006, der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 und der Änderungsbescheid vom 19.06.2007 werden dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wi
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Annotations

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.