Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06

published on 24/05/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 wirkungslos ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 27. August 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete für ihre 48 qm große Wohnung betrug 286,33 EUR, daneben machte sie eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 30,68 EUR, Nebenkosten in Höhe von 79,22 EUR und sonstige Wohnkosten (Telefon, GEZ, Kabel) in Höhe von 54,05 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 26. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 704,12 EUR, davon für Unterkunft und Heizung 359,12 EUR. Den auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung errechneten sich aus Grundmiete und Heizkosten abzüglich 9,00 EUR für die Kosten der Warmwasseraufbereitung sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 52,20 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 6. April 2005 erhöhte die Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 um 31,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie eine von der Klägerin vorgelegte Abrechnung der Stadtwerke P., wonach die Klägerin ab März 2005 monatliche Abschläge in Höhe von 35,00 EUR für Strom, 9,00 EUR für Wasser, 10,00 EUR für Abwasser und 12,00 EUR für Abfall zu leisten habe.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von 735,12 EUR, davon 390,12 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2005 berücksichtigte die Beklagte ab Juli 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von nur noch 367,12 EUR (Kaltmiete  286,32 EUR, Heizkosten 30,68 EUR abzüglich 9,00 EUR, jeweils 5,11 EUR für Fernsehgemeinschaftsantenne/Beleuchtung und Fahrstuhl, 17,90 EUR Kabelanschluss und 31,00 EUR Wasser, Abwasser und Abfall).
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 3. November 2005 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 694,23 EUR, davon 349,23 EUR für Kosten der Unterkunft und für Januar bis Mai 2006 in Höhe von 663,23 EUR, davon 312,23 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,23 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Mai 2006 gewährte sie für April und Mai 2006 jeweils zusätzlich 10,00 EUR für Kosten der Unterkunft aufgrund einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung.
Gegen den Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 hat die Klägerin am 18. März 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Sie beanstandet den Abzug von 9,00 EUR für die Warmwasseraufbereitung und begehrt zusätzlich die Übernahme von Stromkosten sowie von Kabelgebühren in Höhe von monatlich 17,90 EUR. Zusätzlich seien Nachzahlungsforderungen in Höhe von 86,63 EUR aus der Heizkostenabrechnung für 2005 sowie von 32,10 EUR für Stromkosten zu übernehmen. Zusätzlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Wohnung erst Mitte April 2005 an die zentrale Warmwasserversorgung im Haus angeschlossen worden sei, zuvor sei eine Wassererwärmung über Elektroboiler erfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2006 abgewiesen. Es hat dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheide für die Folgezeiträume bis einschließlich 31. Mai 2006 einbezogen, nicht jedoch die geltend gemachte Übernahme einer Nachzahlung für Nebenkosten. In der Sache hat das SG offen gelassen, ob ein Warmwasserabzug zumindest nach Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung rechtmäßig sei, da sich jedenfalls kein höherer Zahlungsanspruch ergebe, da die Beklagte zu Unrecht in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 17,90 EUR berücksichtigt habe. Kosten des Kabelfernsehens seien mit der Regelleistung abgegolten, es sei denn, der Hilfebedürftige könne die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenfalls nicht zu übernehmen seien die Stromkosten, da diese von der Regelleistung umfasst seien.
Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich weiterhin gegen den Abzug der Warmwasserpauschale sowie die fehlende Übernahme der Stromkosten und der Kosten für den Kabelanschluss. Stromkosten seien verbrauchsabhängige Betriebskosten und damit Kosten der Unterkunft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regele die Zuordnung der Betriebskosten detailliert. Die im Sozialrecht vorgenommene Aufteilung der Stromkosten zwischen Regelleistung und Unterkunfts- und Heizungskosten widerspreche dem BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch Kosten der Warmwasseraufbereitung seien umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung. Gleiches gelte bei den Kosten für den Kabelfernsehanschluss. Dies sei ein Angebot des Vermieters, welches sie nutze. Die Zuordnung der Kabelgebühren zu den Unterkunftskosten nur bei „Zwangsläufigkeit“ von Kabelanschlussgebühren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) widerspreche der Regelung des BGB und der Betriebskostenverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen unter Abwägung mit den Interessen des Vermieters Rechnung zu tragen sei (BVerfGE 90, 27). Im Umkehrschluss folge daraus, dass in der heutigen multikulturellen Gesellschaft zumindest ungehinderter Zugang zu Informationen durch das Kabelfernsehen für alle gewährleistet sei. Ansonsten bestehe ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass § 20 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung keinen Hinweis auf die „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile“ enthalten habe. Die Änderung zum 1. August 2006 dürfe keine Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 haben.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. April 2005 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich, Kabelanschlussgebühren in Höhe von 17,90 EUR monatlich und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale und die zu gewährenden Leistungen zu verzinsen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Das angefochtene Urteil sei in der Sache nicht zu beanstanden. Der in der Regelleistung berücksichtigte Bedarf von 9,00 EUR für den Energieaufwand zur Warmwasserbereitung, der von den Heizkosten abgesetzt worden sei, basiere auf einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Mit dem Rundschreiben Nr. 19/2004 des Landkreistages Baden-Württemberg und Rundschreiben R 8626/2004 des Städtetages Baden-Württemberg vom 4. Januar 2005 sei u.a. auch dieser Absetzbetrag in die Richtlinien für die Kommunen in Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II aufgenommen worden. Kabelanschlussgebühren würden vom Vermieter nicht zwingend verlangt. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ihr Informationsinteresse auf andere Weise zu befriedigen, z.B. durch den Empfang von Fernsehprogrammen über eine Zimmerantenne.
14 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich dahingehend geschlossen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 ist.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/08/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverf
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 04/04/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf
published on 09/11/2007 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 12.12.2006, der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 und der Änderungsbescheid vom 19.06.2007 werden dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wi
published on 09/08/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 9
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.