Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 29. Juni 2015 - 7 U 108/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.01.2013, Aktenzeichen 7 O 786/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtenen Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Kläger nehmen die Beklagte als objektfinanzierende Bank einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, diese habe Beihilfe zu einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch die Initiatoren bzw. Hintermänner des Fonds geleistet.
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Die Kläger hatten sich an der Gesellschaft „…“ (im Folgenden: Fonds-Gesellschaft) beteiligt. Diese in … ansässige Fonds-Gesellschaft wurde durch den Gesellschaftsvertrag der Gründungsgesellschafterinnen Firma … sowie Firma … vom 25. April 1994 gegründet. Geschäftsführer der beiden Gründungsgesellschaften war jeweils Herr ... Mehrheitsgesellschafter der beiden Gründungsgesellschaften war jeweils Herr ... .
- 3
Die Fonds-Gesellschaft erwarb u.a. die Fonds-Immobilie „…“ mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1995 von der Firma … (im Folgenden Firma …) zu einem Kaufpreis von 4.247.040,00 DM (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). In der Notarurkunde vom 18.12.1995 ist in Abschnitt I dabei zum Bautenstand vermerkt: „Mit Erdarbeiten begonnen“.
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Mehrheitsgesellschafter der Firma … war ebenfalls Herr … . Die Firma … hatte zuvor das Grundstück gemäß notarieller Urkunde vom 12.09.1995 zum Preis von 3.525.000,00 DM (zzgl. Mehrwertsteuer) von einer dritten Gesellschaft erworben. In dieser als „Kauf- und Werklieferungsvertrag“ überschriebenen notariellen Urkunde hatte die dortige Verkäuferin gegenüber der Firma … in § 7 der Urkunde u.a. die Verpflichtung übernommen, das Grundstück bis zum 30.04.1996 mit einem Geschäftshaus schlüsselfertig und für die Mieter betriebsbereit zu bebauen.
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Die Kläger finanzierten ihre Beteiligung an der Fonds-Gesellschaft durch ein Darlehen, das sie - vertreten durch eine Treuhänderin - bei einer dritten Bank aufgenommen hatten.
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Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen:
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Sie seien bei ihrem Beitritt arglistig getäuscht worden. Sie seien zum Beitritt geworben worden, wobei der Vertrieb anhand von Schulungsunterlagen die Vorteile einer Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds vorgerechnet, jedoch nicht über die Werthaltigkeit, die Haftungsrisiken und Innenprovisionen aufgeklärt habe. Durch den Zwischenerwerb und anschließenden Weiterverkauf des Fondsgrundstücks durch die Firma … an die Fonds-Gesellschaft sei ein Zwischengewinn von 21 % gezogen worden. Über diesen Preisaufschlag, der nur dazu gedient habe, zusätzliche Provisionen an den Vertrieb zu zahlen, seien die Kläger nicht aufgeklärt worden. Damit seien die Anleger bewusst über die Werthaltigkeit der Immobilie getäuscht worden. Eine weitere Täuschungshandlung bestehe darin, dass in dem Prospekt, der auch der Beklagten vorgelegen habe, Provisionen für die Suche nach der Innenfinanzierung ausgewiesen seien, die aber lange vor Vertrieb schon festgestanden hätten. An dieser Täuschung habe sich die Beklagte planmäßig und bewusst beteiligt, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens des Fonds die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung erst möglich gemacht habe. Der Beklagten seien die jeweiligen Kaufverträge sowie auch der Umstand bekannt gewesen, dass die Preisaufschläge durch einen künstlichen Zwischenverkauf versteckt werden sollten und bei den jeweiligen Objektkäufen eine mehrheitliche Beteiligung des Herrn … ausgenutzt worden sei. Der Beklagten sei auch aus anderen Fonds der Initiatorengruppe bekannt gewesen, dass den Anlegern die Zwischenverkäufe regelmäßig verschwiegen worden seien und diese über die Werthaltigkeit der Immobilien getäuscht werden sollten. Des weiteren sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Zwischenverkauf und insbesondere die Preisaufschläge sich nicht aus dem Prospekt und dem Gesellschaftsvertrag ergeben hätten und die Firma … auch keine Tätigkeiten entfaltet habe, die es gerechtfertigt hätten, die Zwischengewinne zu erzielen. Die Beklagte habe sich auch Rückgewähransprüche aus dem ursprünglichen Kaufvertrag abtreten lassen.
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Rechtsfolge sei, dass die Kläger so zu stellen seien, wie sie stünden, wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wären. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehörten zum einen die Gebühren, die sie an den Vermittler der Fonds-Anteile zahlen mussten, sowie die Kosten für die Beurkundung des Treuhandvertrages und der Vollmacht. Weiterhin gehörten zum Schaden die von den Klägern zu leistenden Zinsen- und Tilgungszahlungen auf das Darlehen zur Finanzierung des erworbenen Fonds-Anteils sowie die Beiträge zu den zur Tilgung des Darlehens vorgesehenen Lebensversicherungen. Darüber hinaus zählten auch die Kosten der Rechtsverfolgung, die im Zusammenhang mit dem Anteilsfinanzierungsdarlehen und der Kündigung der Mitgliedschaft an der Fonds-Gesellschaft entstanden seien, zu dem ersatzfähigen Schaden. Hiervon seien lediglich erhaltene Ausschüttungen in Abzug zu bringen sowie die Rückkaufswerte bzw. die Auszahlungen der Lebensversicherungen, nicht jedoch erzielte Steuervorteile. Insoweit werde auf die Anlage K4 Bezug genommen.
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Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 16.605,90 € nebst Zinsen aus 10.766,67 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die Fondsgesellschaft „…“ und die übrigen am Erwerb des Gesellschaftsanteils am Fonds Beteiligten - insbesondere die …, Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Prospektherausgeber, Gründungsgesellschafter - zu zahlen;
- 11
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.150,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen:
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Über die direkte Finanzierung des Grundstückserwerbes hinaus sei sie nicht involviert gewesen und sei insbesondere nicht an der Finanzierung der weiteren Fonds-Grundstücke in … und … oder an der Akquisition der Gesellschafter bzw. der angeblichen Schulung der Mitarbeiter des Vertriebs beteiligt gewesen. Dementsprechend sei der klägerische Vortrag hierzu zu bestreiten. Die Kläger seien die Beteiligung an der Fondsgesellschaft bereits im Jahre 1994 eingegangen, so dass eine Gefährdung oder Schädigung ihres Vermögens bereits zu dem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei und die Beklagte sich hieran nicht mehr habe beteiligen können.
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Im Übrigen seien die Gesellschafter auch nicht getäuscht worden. Der Fonds sei als sogenannter „blind pool“ konzipiert gewesen. Es seien lediglich die konzeptionell vorgesehenen Abläufe umgesetzt worden. Die bereits im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Kriterien zur Kaufpreisgestaltung, nämlich dass der Kaufpreis für die Fondsimmobilien dem 16-fachen des Jahresmietzinses entsprechen solle, seien umgesetzt worden. Zum Konzept habe auch gehört, dass die Firma … als Objektbeschaffer eingesetzt werde. Diese habe bei ihr verbleibende Kosten und Haftungsrisiken über den Verkauf der Grundstücke abdecken müssen, weil eine besondere Entlohnung ihrer Tätigkeit nicht vorgesehen gewesen sei. Da der von der Gesellschaft aufzubringende Kaufpreis aber von vornherein festgestanden habe, habe jedem Gesellschafter bewusst sein müssen, dass die Firma … die Objekte zu einem günstigeren Preis habe einkaufen müssen, um selbst existieren zu können. Ein sittenwidriges Verhalten des Initiatorenbereiches könne deshalb nicht festgestellt werden, zumal die Konzeption im Prospekt unmissverständlich dargelegt worden sei.
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Des Weiteren habe auch aus Rechtsgründen weder für sie noch für die Firma … oder die Fonds-Gesellschaft eine Aufklärungspflicht bestanden. Über Gewinnmargen müsse nicht aufgeklärt werden. Selbst die Kläger behaupteten nicht, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sei. Aus einer angeblichen Kenntnis des Einstands- und Verkaufspreises ergebe sich für die Beklagte keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber den Gesellschaftern. Im Übrigen habe sie selbst eine Beleihungswertermittlung durchgeführt und hierdurch erkennen können, dass der von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks und auch den im Gesellschaftsvertrag genannten Investitionskriterien entsprochen habe. Mit der Frage, zu welchen Konditionen die Verkäuferin die Grundstücke eingekauft habe, habe sie sich nicht beschäftigt. Ohnehin sei zu bestreiten, dass ihr bereits im Zusammenhang mit der Gewährung der Finanzierung des Grundstücks an die Fondsgesellschaft die jeweiligen Kaufverträge vorgelegen hätten. Zwar befänden sich in ihren Unterlagen Kopien der jeweiligen Kaufverträge. Wann sie diese aber erhalten habe, könne sie heute nicht mehr nachvollziehen. Der Umstand, dass sie zunächst „nur“ ein Personaldarlehen gewährt habe, das erst am 26.03.1997 auf ein Realdarlehen umgestellt worden sei, spreche dagegen, dass sie bereits frühzeitig von den Einkaufspreisen der Firma … Kenntnis gehabt habe. Für sie sei auch lediglich relevant gewesen, zu überprüfen, ob die Firma … selbst Eigentümerin des Objekts gewesen sei und dieses habe an die Fondsgesellschaft veräußern können. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sie sich am Gesamtinvestitionsvolumen der Fondsgesellschaft eher nur zu einem verschwindend geringen Teil beteiligt habe. Deshalb erscheine es unangemessen, ihr eine Beteiligung zuzusprechen, die für die Gesellschafter eine aufwandsneutrale Rückabwicklung der Gesellschaft zur Folge habe.
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Im Übrigen sei die Schadenshöhe zu bestreiten. Der Klägervortrag hierzu sei unzulänglich. Mögliche Schadensersatzansprüche seien auch verjährt.
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Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht festgestellt werden könnten.
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Auf vertragliche Schadensersatzansprüche, die im Übrigen auch nicht gegeben seien, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestünde, stützten die Kläger ihr Begehren nicht.
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Zwar könnten einem Anleger nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2009 (Aktenzeichen XI ZR 179/07) Schadensersatzansprüche gegen die die Fondsgesellschaft finanzierende Bank zustehen, wenn ein Vertreiber von Kapitalanlagen den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täusche und dessen Schädigung zumindest billigend in Kauf nehme und die Bank sich an dieser Täuschung bewusst beteilige, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens die Objektfinanzierung durchführe und dadurch die Täuschung des Anlageinteressenten erst ermöglicht und auch gewollt habe. Die Darlehensgewährung komme dabei als Beteiligungshandlung in Betracht. Darauf, dass die Beklagte nur den Erwerb von einem von mehreren Fondsgrundstücken finanziert habe, komme es nicht an. Ebenso wenig könne sich die Beklagte darauf berufen, dass die Kläger der Fondsgesellschaft bereits beigetreten waren oder erst später beigetreten seien.
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Im Ergebnis könnten aber die subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme nicht festgestellt werden.
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Dass die Mitarbeiter oder Vorstände der Beklagten, die über die Darlehensgewährung zu entscheiden hatten, die Absicht der Initiatoren oder Gründungsgesellschafter positiv gekannt hätten, mit dem Zwischenerwerb zusätzliche Provision zu verdienen und dies den Anlegern zu verschweigen, legten die Kläger nicht unter Beweisantritt dar. Anhaltspunkte dafür, dass diese Umstände Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Initiatoren und der Bank gewesen seien, lägen nicht vor.
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Die Kammer könne auch nicht feststellen, dass sich die Beklagte einer solchen Kenntnis bewusst verschlossen hätte, weil sich eine solche Kenntnis den zuständigen Bankmitarbeitern nach den Umständen des Einzelfalles hätte aufdrängen müssen. Dies gelte selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass die Beklagte (entsprechend dem bestrittenen Vortrag der Kläger) vor Abschluss des Darlehensvertrages mit der Fondsgesellschaft beide Kaufverträge betreffend die Fondsimmobilie gekannt habe. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken an, dass die Kenntnis der Bank von den beiden Kaufverträgen und auch die Kenntnis, dass im Prospekt der Zwischengewinn nicht ausgewiesen sei, nicht ausreiche, um ein solches bewusstes Verschließen vor der Kenntnis anzunehmen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Anleger von den Initiatoren planmäßig und systematisch nicht über weitere Provisionen aufgeklärt worden seien. Dass ein solches planmäßiges und systematisches Handeln der Initiatoren der Beklagten hätte bekannt sein müssen, legten die Kläger aber nicht dar. Soweit sie eine solche Behauptung aufstellten, stelle sich diese Behauptung als Behauptung „ins Blaue hinein“ dar, da sie ohne nachprüfbaren Tatsachenvortrag bleibe. Die Beklagte habe zwar - wie der Kammer aus Parallelverfahren bekannt sei - zuvor im Dezember 1994 bzw. Februar/April 1995 auch Darlehen zur Finanzierung von Grundstückserwerben an den von den gleichen Initiatoren aufgelegten Fonds „…“ herausgereicht, jedoch unterschieden sich die Sachverhalte dadurch, dass im vorliegende Fall zwischen den beiden Kaufverträgen eine Zeitspanne von rund 3 Monaten gelegen habe. Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kaufvertrag vom 12.09.1995 eine Herstellungsverpflichtung des Verkäufers vorgesehen habe und in dem 3 Monate später abgeschlossenen Kaufvertrag zum Bautenstand angegeben sei, dass erst mit den Erdarbeiten begonnen worden sei. Daher könne keine Rede davon sein, dass sich der Beklagten habe aufdrängen müssen, dass die Firma … weitere Eigenleistungen, die einen höheren Verkaufspreis rechtfertigten, nicht habe erbringen müssen. Daher bleibe die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe vor einem systematischen und planmäßigen Verhalten der Initiatoren die Augen verschlossen, substanzlos.
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Nach der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 sei Voraussetzung für die Bejahung eines bewussten Verschließens vor der Kenntnis von Tatumständen, dass die Unkenntnis auf einem gewissenlosen und grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruhe. Dies könne angenommen werden, wenn etwa Berufspflichten in einem solchen Maße leichtfertig verletzt würden, dass das Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen sei. Diese Voraussetzungen könnten hier nach den vorgenannten Gründen nicht festgestellt werden. Hinzu komme, dass die Beklagte schließlich auch einen Beleihungswert der Immobilie ermittelt habe und damit zu erkennen gegeben habe, dass es ihr in erster Linie auf eine werthaltige Sicherheit angekommen sei.
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Für die Mitarbeiter der Beklagten hätte damals ein berufstypischer Vorgang im Vordergrund gestanden. Nach der Rechtssprechung des BGH seien derartige Handlungen nur dann als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abziele und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon habe. Ausreichende Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall lägen hier aber nicht vor.
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Schließlich sei unerheblich, ob der von der Fondsgesellschaft an die Firma … gezahlte Kaufpreis dem Wert des Grundstücks entsprochen habe, da der Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht an den Wert des Grundstücks anknüpfe. Unerheblich sei auch, wie die Kläger durch die Vermittler beraten worden seien. Dass die Schulungsunterlagen der Vermittler der Beklagten bekannt gewesen seien oder sie Anlass gehabt habe, die Redlichkeit des Vertriebes in Zweifel zu ziehen, werde nicht vorgetragen.
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Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen.
- 30
Sie tragen vor:
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Das Urteil sei sowohl unter tatsächlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend.
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Das Landgericht stelle zunächst noch zutreffend fest, dass die objektiven Voraussetzungen für eine Beihilfe vorlägen. Anschließend verneine das Landgericht aber das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen, da es rechtsirrig davon ausgehe, dass es am Vorsatz mangele.
- 33
Der BGH sage in seinen Entscheidungen nicht, dass die Feststellung, es handele sich um „neutrale“ oder „berufstypische“ oder „professionell-adäquate“ Handlungen, ausreiche, um einen Beteiligungsvorsatz festzustellen oder abzulehnen. Das Landgericht stelle dagegen in seiner Entscheidung fest, dass ein berufstypischer Vorgang im Vordergrund gestanden habe, und verneine dann das Vorliegen eines Vorsatzes. Bei der gebotenen Gesamtschau hätte das Landgericht aber zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.
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Die Beklagte habe beide Kaufverträge und die Preisaufschläge und auch den Prospekt und schließlich auch das Geschäftsmodell der Initiatoren aus früheren Objekten - und zwar sowohl als Innenfinanzierungsbank als auch als Außenfinanzierungsbank - gekannt. Daher habe für sie gerade keine „neutrale“ berufstypische Tätigkeit vorgelegen.
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Es sei jedenfalls ein Eventual-Vorsatz für die Beteiligung an einer arglistigen sittenwidrigen Schädigung zu bejahen. Dafür genüge das Erkennen der Möglichkeit des Erfolges und das Abfinden mit dem Erfolg bzw. das Billigen des Erfolges im Rechtssinne. Der Beklagten seien der Zwischenerwerb und der kurzfristige Weiterverkauf bekannt gewesen. Es hätten ihr auch beide Kaufverträge und der Emissionsprospekt vorgelegen. Aus den Kaufverträgen sei erkennbar gewesen, dass die Firma … keinen Mehrwert erbringe, da sich ja schon der Erstverkäufer gegenüber der Firma … zu einer Fertigstellung der Immobilie verpflichtet habe. Auch die wesentlichen Tatumstände, die eine arglistige Täuschung begründeten, seien der Beklagten bekannt gewesen. Schließlich habe sie das Geschäftsmodell der Initiatoren aus früheren Finanzierungen gekannt. Weiterhin sei ihr auch die Abschöpfung eines zusätzlichen Gewinns der Initiatoren durch den Zwischenerwerb und die fehlende Aufklärung im Prospekt, der den Eindruck erweckt habe, die nichtinvestiven weichen Kosten seien abschließend dargestellt, bekannt gewesen. Damit habe sich der Beklagten aber jedenfalls aufdrängen müssen, dass die Initiatoren die Anleger über die an sie aus dem Weiterverkauf fließenden Sondervorteile täuschen wollten. Eine einmalige arglistige Täuschung genüge bereits für eine sittenwidrige Schädigung. Schon bei oberflächlicher Durchsicht des Emissionsprospektes, insbesondere des Mittelverwendungsplanes, sei ersichtlich, dass die Zusatzgewinne dort nicht aufgeführt seien und daher von den Anlegern nicht erkannt werden konnte, dass außer den dort aufgelisteten Marketing- und Vertriebskosten noch weitere Beträge in erheblicher Höhe aus dem aufzubringenden Gesamtkapital an die Initiatoren geflossen seien, ohne wertbildend zu sein. Da insoweit eine Täuschung auch ohne Kenntnis eines wiederholten Vorgehens auf der Hand gelegen habe, habe die Beklagte auch ohne eine solche Kenntnis des wiederholten Vorgehens von einer sittenwidrigen Schädigung der Anleger ausgehen müssen. Jedenfalls hätte sich die Beklagte einer solchen Kenntnis verschlossen, wenn sie trotz des ihr bekannten auffälligen Zwischenerwerbs nicht näher nachgefragt hätte, ob die Anleger ausreichend hierüber informiert worden seien.
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Die Kläger beantragen:
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1. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 16.605,90 € nebst Zinsen aus 10.766,67 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die Fondsgesellschaft „…“ und die übrigen am Erwerb des Gesellschaftsanteils am Fonds Beteiligten - insbesondere …, Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Prospektherausgeber, Gründungsgesellschafter - zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.150,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Sie trägt vor:
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Das Urteil sei weder sachlich noch rechtlich angreifbar. Es stelle vielmehr die mangelnde Kenntnis der Beklagten von einem sittenwidrigen Handeln der Fondsinitiatoren zutreffend dar. Die Klägerseite zeige keine Aspekte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.
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Unstreitig sei, dass eine Finanzierung dieser Art durch den Fonds „…“ erstmals in dieser Art und Weise bei der Beklagten durchgeführt worden sei. Daher könne nicht von einer Kenntnis von einem angeblich planmäßigen und systematischen Vorgehen der Initiatoren zu Lasten der Anleger ausgegangen werden. Die von Klägerseite behauptete Kenntnis der Beklagten vom Geschäftsmodell der Initiatoren bleibe weiterhin bestritten. Insbesondere sei zu bestreiten, dass die Beklagte eine frühzeitige Kenntnis von einer „Abschöpfung eines zusätzlichen Gewinns der Fondsinitiatoren durch einen Zwischenerwerb der Grundstücke“ gehabt habe.
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Die Kriterien für die Kaufpreisbildung der künftigen Fondsimmobilien seien im Gesellschaftsvertrag und im Prospekt für alle Beteiligten offen und klar erkennbar und auch nachvollziehbar vorgegeben gewesen. Diese seien auch eingehalten worden. Die Beklagte habe sich im Übrigen erst bei der Umfinanzierung der streitgegenständlichen Innenfinanzierung für das Projekt „…“ in ein Realdarlehen Gedanken zum Wert des Objektes machen müssen. Die Anlegerfinanzierung sei nicht von der Beklagten, sondern von der … durchgeführt worden.
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Die Klage sei auch weiterhin der Höhe nach unschlüssig. Insoweit behalte die Beklagte sich vor, einen Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu stellen, da zur Schadenshöhe gegebenenfalls eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung der Kläger führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
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Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stützen die Kläger ihre Klage allein auf deliktische Schadensersatzansprüche. Vertragliche oder vorvertragliche Schadensersatzansprüche machen sie dagegen nicht geltend. Solche sind nach dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht gegeben, da die Fondsgesellschaft im Außenverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfähig anzusehen ist, so dass vertragliche Beziehungen nur zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten, nicht aber zwischen den einzelnen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehen.
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Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass aber einem Anleger Schadensersatzansprüche auf deliktischer Grundlage gegen die objektfinanzierende Bank einer Fondsgesellschaft zustehen können, wenn die Anleger durch die Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter oder Hintermänner des Fonds arglistig getäuscht und dadurch sittenwidrig geschädigt werden und die Bank hierzu Beihilfe leistet (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn 20; Urteil vom 03.12.2013, Az.: XI ZR 295/12, bei Juris Rn 28 ff).
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Im vorliegenden Fall erscheint es aber schon fraglich, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger durch eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschaft oder Hintermänner des Fonds vorliegt. Insoweit ist es zwar zutreffend, dass im Emissionsprospekt der „Zwischengewinn“, den die Firma … erzielt hat, nicht ausgewiesen ist, obwohl dieser aufklärungspflichtig gewesen wäre, weil er in einer Größenordnung von 21 % erzielt wurde und einer Gesellschaft zugeflossen ist, die mit den Fondsinitiatoren bzw. den Hintermännern des Fonds verbunden war. Damit stellt sich der „Zwischengewinn“ als „Sondervorteil“ dar, der hätte offenbart werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az.: XI ZR 295/12, bei Juris Rn 24). Jedoch ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass für den vorliegenden Fonds (im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall) nicht von vornherein feststand, welche Objekte der Fonds erwerben wollte. Vielmehr waren in dem Emissionsprospekt des vorliegenden Fonds nur allgemeine Kriterien vorgegeben, denen die zu erwerbenden Fondsgrundstücke genügen sollten, und weiterhin angegeben, in welchem Verhältnis der von der Fondsgesellschaft für solche Grundstücke aufzuwendende Kaufpreis im Verhältnis zur Jahresnettomiete aus dem jeweiligen Fondsobjekt stehen sollte. Des Weiteren war im Fondsprospekt auch eindeutig angegeben, dass die Firma … die Immobilien erst von Dritten ankaufen und dann an den Fonds weiterverkaufen sollte. Da somit nach der Fondskonstruktion nicht feststand, welche konkreten Immobilien der Fonds erwerben würde, konnte auch noch nicht feststehen, zu welchen Preisen es der Firma … möglich sein würde, die Grundstücke zu erwerben, um sie dann an die Fondsgesellschaft weiter zu verkaufen. Daher konnte im Fondsprospekt weder der Erstkaufpreis, den die Firma … aufwenden musste noch der aus dem Weiterverkauf erzielte „Zwischengewinn“ und damit auch nicht der an eine verbundene Gesellschaft fließende „Sondervorteil“ angegeben werden.
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Selbst wenn man jedoch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner des Fonds annimmt, weil diese - wie auch dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - eine Vielzahl von Immobilienfonds aufgelegt haben und bei fast allen diesen Fonds eine Gesellschaft aus dem Umfeld der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner eingeschaltet wurde, um die jeweiligen Immobilien von Dritten zu erwerben und sie dann mit einem Preisaufschlag von meist mehr als 20 % an die Fondsgesellschaft weiter zu verkaufen, ohne dass dies jeweils in den Fondsprospekten offenbart wurde, hat das Landgericht aber im Ergebnis zu Recht eine Beihilfe der Beklagten zu einer solchen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger nicht feststellen können.
- 53
Eine Beihilfe der Beklagten ist dabei nicht schon deshalb zu verneinen, weil objektiv eine Unterstützungshandlung nicht vorliegen würde, da die Beklagte mit der Ausreichung des Darlehens lediglich eine neutrale bzw. berufstypische Handlung vorgenommen hat. Auch eine sogenannte neutrale oder berufstypische Handlung kann sich grundsätzlich als objektive Hilfeleistung zu einer fremden Tat darstellen (vgl. BGH, aaO, Rn 31). Jedoch ist in einem solchen Falle die Handlung nur dann als Beihilfehandlung zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH, aaO). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, auch wenn er es für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat benutzt wird. Nur dann, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass ein nicht strafbares Verhalten kaum in Betracht kommt, ist in einem solchen Falle eine Bewertung als Beihilfehandlung gerechtfertigt (vgl. BGH, aaO).
- 54
Eine solche Kenntnis der Beklagten davon, dass sie mit der Ausreichung des Darlehens ausschließlich das auf die Begehung einer strafbaren Handlung gerichtete Tun der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner unterstützen würde, vermag der Senat nicht festzustellen. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Beklagten - wie die Kläger dies behaupten - die beiden Kaufverträge zu der streitgegenständlichen Immobilie und damit die unterschiedlichen Kaufpreise bekannt waren und der Beklagten auch der Prospekt bekannt war, so kann daraus allein noch nicht auf eine Kenntnis der Beklagten von einer strafbaren Handlung der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner geschlossen werden.
- 55
Wie oben bereits ausgeführt, stand nach der Konzeption des Fonds ja gerade nicht fest, welche Immobilien der Fonds letztlich erwerben wollte. Daher konnte auch nicht feststehen, zu welchem Preis es der Firma … möglich sein würde, entsprechende Immobilien von Dritten zu erwerben. Weiterhin konnte auch nicht feststehen, dass diese Immobilien dann bereits vollständig errichtet und vollständig vermietet waren oder ob die Firma … noch Investitionen vornehmen oder jedenfalls Mietverträge abschließen müsste. Die Höhe eines möglichen „Zwischengewinns“ konnte daher in einem Prospekt auch noch nicht angegeben werden. Zudem ergab sich aus dem Prospekt eindeutig, dass die Firma … die Objekte erst von Dritten kaufen und dann an die Fondsgesellschaft weiterverkaufen sollte. Da in dem Prospekt keine sonstige Entlohnung für diese Dienste der Firma … vorgesehen war, konnte die Firma … sich nur aus einem möglichen „Zwischengewinn“ beim Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft finanzieren, um die bei ihr entstehenden Kosten zu tragen und auch die von ihr beim Weiterverkauf übernommenen Haftungsrisiken abzudecken. Aus diesem Grunde kann allein aus der Kenntnis der jeweiligen Kaufverträge bezüglich der Immobilie und der unterschiedlichen Kaufpreise beim Ankauf dieser Immobilie durch die Firma … und beim Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft noch nicht zwingend auf eine Kenntnis der Beklagten von einem strafbaren Handeln der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner geschlossen werden.
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Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass sich der Beklagten eine solche Kenntnis nicht derart hätte aufdrängen müssen, dass von einem bewussten Verschließen der Beklagten vor einer Kenntnis des sittenwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren auszugehen wäre. Ein solches bewusstes Verschließen vor einer Kenntnis des sittenwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren käme nur dann in Betracht, wenn die Unkenntnis der Beklagten auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen Handeln beruht, weil etwa Berufspflichten in einem solchen Maße leichtfertig verletzt werden, dass das Verhalten insgesamt als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen wäre (vgl. BGH, aaO).
- 57
Ein solcher leichtfertiger Verstoß gegen Berufspflichten kann hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte musste sich keine nähere Kenntnis hinsichtlich des Geschäftsgebarens der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner über den vorliegenden Fall hinaus verschaffen. Sie hat lediglich ein Objekt von mehreren Objekten der Fondsgesellschaft finanziert und hierbei auch nur einen Teil des von der Fondsgesellschaft aufzubringenden Kaufpreises. Mit dem Wert des Grundstücks musste sie sich nur hinsichtlich der Frage befassen, ob dieses eine taugliche Sicherheit für den von ihr an die Fondsgesellschaft ausgereichten Kredit darstellen würde. Der Umstand, ob die Anleger vollständig und zutreffend über mögliche Innenprovisionen oder Sondervorteile informiert waren oder informiert werden würden, spielte dafür keine Rolle. Eine irgendgeartete Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Anlegern, eine solche Prüfung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Für die Beklagte war allenfalls wichtig, ob auch tatsächlich die entsprechenden Mietverträge vorlagen, die die angegebenen Jahresnettomieten ergaben, aus denen auch der Kaufpreis abgeleitet wurde. Dass hierzu falsche Angaben gemacht worden waren, wird von den Klägern nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der für die Berechnung des Kaufpreises für den Fonds zugrunde gelegte Wertansatz mit dem etwa 16-fachen der Jahresnettomiete war zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls ein Ansatz, der für Gewerbeobjekte nicht unüblich war.
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Der Umstand, dass die Beklagte Ende des Jahres 1994 bereits zwei Objekte der von den selben Hintermännern aufgelegten Fondsgesellschaft „…“ finanziert hatte, führt ebenfalls nicht dazu, dass sich der Beklagten zwingend hätte aufdrängen müssen, dass hier ein arglistiges Handeln der Fondsinitiatoren vorgelegen hätte. Denn auch für diesen Fonds gilt, das dieser als „blind pool“ konzipiert war, sodass grundsätzlich auch die obigen Erwägungen gelten. Zudem musste die Beklagte gerade nicht überprüfen, ob und in welchem Umfang die Firma … gegenüber der Fondsgesellschaft weitere Verpflichtungen oder Risiken übernommen hatte, als die Erstverkäuferin gegenüber der Firma …. Auch hierfür bestand keinerlei Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Anlegern, sodass auch insoweit nicht von einem leichtfertigen Verstoß gegen die Berufungspflichten oder einem sonstigen bedenkenlosen oder gewissenlosen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden kann.
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Da es somit jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe der Beklagten zu einer (möglichen) vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch die Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner fehlt, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
III.
- 60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 61
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 62
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2013, Aktenzeichen XI ZR 295/12, erscheinen die Voraussetzungen, unter denen eine strafbare Beihilfe einer fondsfinanzierenden Bank zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner eines Fonds anzunehmen ist, hinreichend geklärt, sodass es insoweit keiner weiteren Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts zu diesem Problemkreis bedarf (so auch BGH, Beschluss vom 30.09.2014, Aktenzeichen VI ZR 567/13, bei Juris Rn 1). Dass zu dem Problemkreis abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte vorliegen würden, ist nicht ersichtlich, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision ausscheidet.
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Beschluss
- 64
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.766,67 € (entsprechend der in der Berufung weiterverfolgten Hauptforderung ohne ausgerechnete Zinsen) festgesetzt.
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.