Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Juli 2015 - 6 WF 123/15

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2015:0714.6WF123.15.0A
published on 14/07/2015 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Juli 2015 - 6 WF 123/15
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Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Speyer vom 22. Januar 2015 dahin geändert, dass die an die Rechtsanwälte B... zu zahlende Vergütung auf

1.685,04 €

festgesetzt wird.

II. Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg.

2

Ob und inwieweit aufgrund nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich, der auf zunächst nicht im Verfahren anhängige Gegenstände betrifft (sogenannter Mehrvergleich), dem beigeordneten Rechtsanwalt neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrens- und Terminsgebühr aus der Staatskasse zu gewähren sind, ist streitig (vgl. zuletzt etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 2015, 13 WF 67/15, veröffentlicht MDR 2015, 338, OLG Celle, Beschluss vom 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, veröffentlicht AG S 2015, 236). Auch der Senat war mit dieser Frage bereits mehrfach befasst (Beschluss vom 20. April 2015 - 6 WF 63/15 - und Beschluss vom 3. Juli 2015 - 6 WF 40/15 -. Für den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt kann dahinstehen, welcher Auffassung grundsätzlich beizutreten ist. Selbst wenn mit der überwiegenden Auffassung allein auf die von § 48 Abs. 3 RVG erfassten Verfahren abgestellt wird, ist für die Auslegung der Bewilligung im Einzelfall zusätzlich darauf abzustellen, ob zwischen den Verfahren des Vergleichs ein Sachzusammenhang besteht, aufgrund dessen sich die Annahme einer Erstreckung auf die weiteren Gebühren rechtfertigt.

3

Von einer solchen Situation ist hier auszugehen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war der Kindesunterhalt für die 3 Kinder im Wege einstweiliger Anordnung, der Vergleich regelt unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners den endgültigen Kindesunterhalt. Da die Berechnung des Unterhaltsanspruchs in beiden Verfahren nach einheitlichen Maßstäben erfolgt, kann unterstellt werden, dass auch die Erfolgsaussichten hinsichtlich des erweiterten Vergleichsgegenstands überprüft werden konnten. Es besteht daher kein Grund zu einer Einschränkung der getroffenen Bewilligungsentscheidung durch das Ausgangsgericht.

4

Danach ist die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ungekürzt entsprechend dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten auf insgesamt 1.685,04 € festzusetzen, so dass nach Abzug bereits gezahlter 1.441,09 € weitere 243,95 € zu erstatten sind.

5

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a
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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a
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published on 29/04/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 02. Dezember 2015 betreffend die aus der Staatskasse zu zahlende Ver
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Annotations

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.