Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 03. Juli 2017 - 2 UF 35/17

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2017:0703.2UF35.17.00
published on 03/07/2017 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 03. Juli 2017 - 2 UF 35/17
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 3. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf

1.000,00 €

festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die beteiligten Ehegatten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie hatten am 2. August 2001 die Ehe geschlossen, die nach Zustellung des Scheidungsantrags am 21. Juni 2016 durch den angefochtenen Verbundbeschluss vom 3. Februar 2017 geschieden worden ist.

2

Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Anwartschaften des Antragstellers beruhen darauf, dass er im Jahre 1999 einen Verkehrsunfall erlitten hat, anlässlich dessen die gegnerische Haftpflichtversicherung unmittelbare Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund erbrachte.

3

In dem Verbundbeschluss vom 3. Februar 2017 hat das Familiengericht für die Anrechte beider Ehegatten den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der Gründe wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Er ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 1. März 2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. März 2017, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage, hat der Antragsteller gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, hinsichtlich seiner bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Anrechte habe ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

4

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die eingeholten Auskünfte der Rentenversicherungsträger Bezug genommen.

II.

5

1. Die Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 228 FamFG. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Das Familiengericht hat die Anwartschaften des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Ergebnis zu Recht ausgeglichen.

6

2. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist allein die Frage, ob das Anrecht des Antragstellers durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist und damit die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG geregelten Voraussetzungen für seinen Ausgleich erfüllt.

7

a. Das Familiengericht hat die Frage bejaht, weil die Beitragszahlungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung an den Versorgungsträger als Ersatz für den Verlust der Arbeitsleistung des Antragstellers erfolgt seien. Damit bestehe ein ausreichender Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der durch das Unfallereignis beeinträchtigen Arbeitsleistung des Antragstellers und seinen Rentenansprüchen; das Anrecht sei jedenfalls mittelbar durch Arbeit geschaffen worden.

8

Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Durch Arbeit erworben sind Anrechte, die sich als versorgungsrechtliches Resultat einer nicht selbstständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbstständiger darstellen und die auf dessen Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurückzuführen sind (BGH vom 6. Februar 2008 – XII ZB 66/07 Rdn. 43; BGH vom 19. September 2012 – XII ZB 649/11 Rdn. 14, jew. zit. n. Juris; Wick, Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 92). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil der Unfall des Antragstellers noch vor Beginn der Ehezeit stattgefunden hat. Selbst wenn man mit dem Familiengericht grundsätzlich einen nur mittelbaren Bezug des Anrechts zu einer Arbeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausreichen lassen wollte, bestünde er im konkreten Fall deshalb nicht, weil jedenfalls die als Anknüpfungspunkt herangezogene Arbeit kein Teil der gemeinsamen Lebensleistung war.

9

b. Das Anrecht des Antragstellers ist jedoch durch Vermögen geschaffen und aufrechterhalten worden.

10

aa. Die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgenommenen Einzahlungen auf das Rentenversicherungskonto des Antragstellers beruhen darauf, dass dieser gegen seinen Schädiger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch hat. Dieser Anspruch geht zwar gemäß § 119 Abs. 1 SGB X bereits im Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses auf den Rentenversicherungsträger über, wobei die gezahlten Beiträge des Haftpflichtversicherers gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge gelten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Anspruch zunächst jedenfalls für eine logische Sekunde dem Vermögen des Geschädigten zuzuordnen ist.

11

Der Zweck der Regelungen in § 119 Abs. 1 und 3 SGB X liegt allein darin, sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (BGH vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06 Rdn. 9 zit. n. Juris). Der Rentenversicherungsträger wird dabei lediglich als Treuhänder tätig, der die zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zu Gunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (BGH aaO m.w.N.). Ohne die Regelung könnte der Geschädigte über die Beträge frei verfügen, ohne sie zum Ausgleich des Beitragsschadens verwenden zu müssen (vgl. Peters-Lange in Schlegel/Voelzke JurisPK-SGB X, § 119 Rdn. 9; Halbach in Freymann/Wellner JurisPK-StrVerkR § 119 SGB X Rdn. 8, jew. m.w.N.). Um Rentenanwartschaften zu erwerben, müsste er sich dann - wie vormals nach der vor Inkrafttreten des § 119 SGB X geltenden Rechtslage (BGH aaO Rdn. 16 m.w.N.) - unter Verwendung der im Wege des Schadensersatz erhaltenen Beiträgen selbst freiwillig weiterversichern.

12

Der Zeitpunkt des Vermögenserwerbs ist für die Frage der Ausgleichspflicht ohne Belang. Auszugleichen sind auch Anrechte, die mit Hilfe des vor der Ehezeit erworbenen Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind (vgl. Wick aaO Rdn. 94 m.w.N.).

13

bb. Der Ausgleichspflicht steht nicht entgegen, dass Leistungen mit Entschädigungscharakter keinem Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. BT-Drs. 116/10144, S. 46; Borth, Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rdn. 93). Diese Einschränkung betrifft lediglich Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder sonstige spezialgesetzlich geregelte Ausgleichs- oder Entschädigungsrenten (näher dazu Borth aaO Rdn. 93 m.w.N.). Die auf Beiträgen eines Fremdschädigers nach § 119 SGB XII beruhenden Rentenanrechte fallen darunter nicht und sind auszugleichen (vgl. Ruland aaO Rdn. 161).

14

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es schließlich auch nicht darauf an, dass die Leistungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung als „Direktleistung“ an die Versorgungsträgerin gezahlt wurden. Der Antragsteller verkennt, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung (vgl. BGH vom 29. Februar 1984 - IVb ZB - 887/81; BGH vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 jew. zit. n. Juris) sich allein auf Fälle einer Finanzierung von Rentenversicherungsbeiträgen mit Mitteln aus unentgeltlichen Zuwendungen Dritter bezieht, die lediglich dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn die Zuwendung des Dritten an den ausgleichspflichtigen Ehegatten in einer Weise erfolgt ist, die einer Direktleistung des Dritten an den Rentenversicherungsträger gleichzustellen ist. Für den vorliegenden Fall, der keine unentgeltliche Zuwendung eines Dritten, sondern die Erfüllung einer Schadensersatzpflicht betrifft, kann daraus nicht hergeleitet werden.

III.

15

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

16

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festgesetzt.

17

Die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene Frage, ob Rentenanwartschaften, die auf einer seitens der Haftpflichtversicherung des geschädigten Berechtigten unmittelbar an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkten Zahlung beruhen, dem Versorgungsausgleich unterliegen, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Im Hinblick darauf lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu, § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit

1.
dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und
2.
das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.