Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2008 - XII ZB 66/07

published on 06/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2008 - XII ZB 66/07
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Previous court decisions
Amtsgericht Schöneberg, 20 F 249/98, 19/12/2001
Kammergericht, 3 UF 60/02, 04/04/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 66/07
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weite- re Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich 509,09 €, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Versorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 €, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.
4
Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer statischen niederländischen Betriebsrente bei der "S. Pensionsfonds ABP" (im Folgenden: ABP-Rente), der nach Aufgabe der Berufstätigkeit zum 15. September 1987 auf ein Wartegeld für die Zeit bis zum 22. Februar 1992 zurückzuführen ist, beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich 750,42 € und entspricht einer volldynamischen Anwartschaft von monatlich 30,85 €.
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Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der niederländischen Volksversicherung (im Folgenden: AOW-Pension) erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich unter Berücksichtigung der (satzungsgemäß aufgerundeten) 12 Versicherungsjahre auf monatlich (1.777,58 NLG x 24 % = 426,62 NLG =) 193,59 € brutto.
6
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dasjenige der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 197,54 € übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert und im Wege des Splittings insgesamt 222,58 € monatlich übertragen. Wie das Amtsgericht hat auch das Kammergericht die AOW-Pension der Ehefrau bei der Durchführung des Versorgungsaus- gleichs berücksichtigt. Dagegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Kammergericht hat auf Seiten des Ehemannes neben dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Altersrente von 509,09 € einen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in Höhe von 160,52 € berücksichtigt. Weil der Ehemann inzwischen eine Betriebsrente erhalte, sei von dieser auszugehen, die jährlich um 1 % steige und somit im Leistungsstadium volldynamisch sei. Gleichwohl könne der Ehezeitanteil nicht mit dem vollen Nominalwert eingestellt werden, weil der Versorgungsfall erst am 1. Dezember 2002 und somit nach dem Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 eingetreten sei. Die in der Zwischenzeit bestehende Anwartschaftsdynamik könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die im Anwartschaftsstadium statische und erst mit Leistungsbeginn nach Ende der Ehezeit volldynamische Anwartschaft des Ehemannes sei deswegen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
9
Auf Seiten der Ehefrau sei neben dem Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente auch der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft auf eine AOWPension bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Ob dies geboten sei, werde zwar in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Überwiegend werde die Einbeziehung dieser Volksrente abgelehnt, weil es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste und der Höhe nach von Beitragsleistungen unabhängige Grundversorgung handele, die deswegen nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen sei. Nach anderer Auffassung, der sich das Kammergericht angeschlossen hat, seien die Anwartschaften auf eine AOW-Pension in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zweifellos handele es sich bei dieser Versorgung um eine Anwartschaft i.S. des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig könne allenfalls sein, ob die Anwartschaft mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten im Sinne von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben oder aufrechterhalten sei. Diese Ausnahmevorschrift sei aber nur anzuwenden, wenn das gesetzgeberische Motiv die Ausklammerung der hier streitigen Versorgung rechtfertige. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich dafür nichts, zumal danach lediglich Versorgungen ausgenommen seien, zu denen der Erwerber eine besonders enge Beziehung habe, insbesondere Schadensrenten sowie Versorgungen, die dem Anwartschaftsberechtigten geschenkt worden seien. Eine solche persönliche Beziehung könne der niederländischen Volksrente ebenso wenig beigemessen werden wie eine Schadensausgleichsfunktion.
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Bei der AOW-Pension handele es sich auch nicht um eine (ausschließlich ) aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Vielmehr würden zu den Volksversicherungen Beiträge erhoben, die einen wesentlichen Bestandteil der Abgaben in den ersten beiden Steuerklassen bildeten. Nur weil es sich nicht um eine (allein) steuerfinanzierte Rente handele und die Pflichtmitgliedschaft zur AOW der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei, seien die entsprechenden Beiträge nach deutschem Steuerrecht als Sonderausgaben absetzbar. Weil auch die deutsche Beamtenversorgung aus Steuermitteln finanziert werde, komme ein Ausschluss der AOW-Pension vom Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Versorgung auch nicht "durch Arbeit" erworben wäre. Zutreffend sei zwar, dass es an einem Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der Höhe der späteren Rente fehle und letztere allein von der Dauer der Versicherungspflicht abhänge. Das treffe aber nur im Grundsatz zu. Ein (negativer) Zusammenhang zwischen Rentenhöhe und Beitragszahlung ergebe sich schon daraus, dass eine Kürzung der AOW-Pension in Betracht komme, wenn wegen falscher Angaben Beiträge pflichtwidrig nicht entrichtet wurden. Jedenfalls in Fällen, in denen vorübergehend eine Beitragspflicht bestanden habe, sei es nicht gerechtfertigt , die AOW-Pension als eine (insgesamt) nicht auf Arbeit beruhende Anwartschaft anzusehen.
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Aber auch soweit die Rente ausschließlich auf Zeiten ohne Beitragspflicht beruhe, sei es nicht gerechtfertigt, die Anwartschaft beim Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen. Wenngleich das Solidarprinzip in der niederländischen Volksversicherung weitaus stärker ausgeprägt sei als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, bemesse sich auch die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung nicht allein anhand gezahlter Beiträge. Auch hier seien beitragslose Zeiten, wie Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten , Kindererziehungszeiten u.a. als rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auch die Anwartschaftsdynamik der Rente könne schwerlich als "durch Arbeit aufrechterhalten" angesehen werden. Die Tatsache, dass die niederländische Altersversorgung auch beitragslose Zeiten berücksichtige, könne deswegen nicht dazu führen, diese nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt zu lassen.
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Die Gegenmeinung führe zu einem eklatanten Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Da die Volksversicherung als Grundversorgung konzipiert sei, auf die andere kollektive oder private Versorgungen aufgebaut werden könnten, bestehe nur die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Versorgung. Würde der "AOW-Sockel" nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen , ergäbe sich ein Ungleichgewicht gegenüber einem Ehepartner, der aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft erworben habe, die der Summe der AOW-Pension und zusätzlicher Versorgungsanwartschaften des anderen Ehepartners entspreche. Der Ehezeitanteil der AOW-Pension sei deswegen pro rata temporis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) zu ermitteln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Das Kammergericht ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 669,61 € ausgegangen, die sich in Höhe von 509,09 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden gesetzlichen Altersrente und in Höhe von weiteren 160,52 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente ergeben. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Kammergericht dabei zu Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
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aa) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kammergericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung ausgegangen. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 noch an, denn die Betriebsrente wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab Dezember 2002 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden. Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 m.w.N.).
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Die Umstellung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2002 führt hier auch nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift. Denn der Ehemann war am 1. Januar 2002 bereits 64 Jahre alt und gehört deswegen zu den rentennahen Jahrgängen im Sinne des § 79 Abs. 2 VBLS. Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge für unwirksam zu erachten (BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind auf die Anwartschaft des Ehemannes deswegen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere für den nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungssatz von 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, der auf rentennahe Jahrgänge nicht anzuwenden ist.
17
bb) Weil das Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) noch vor der Satzungsänderung der VBL (31. Dezember 2001) liegt, ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente aus der zum 1. Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errechnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Ehezeitanteil deswegen insoweit zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
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cc) Den so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat das Kammergericht zutreffend in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift.
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Zu Recht hat das Kammergericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften des Ehemannes auf seine Betriebsrente in Höhe von monatlich 214,54 € in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 160,52 € umgerechnet. Denn die Zusatzversorgung des Ehemannes befand sich in dem hier relevanten Zeitpunkt zum Ende der Ehezeit noch in der statischen Anwartschaftsphase und ist erst mit Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 in eine volldynamische Rente übergegangen. Würde die Statik der Anwartschaftsphase zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Denn der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die Ehefrau zu übertragende Betrag würde dann durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von (47,65 DM =) 24,36 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden vom Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) bis zum Beginn der Betriebsrente des Ehemannes am 1. Dezember 2002 nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 24,36 € auf 25,86 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).
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Der Nominalbetrag einer im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist deswegen grundsätzlich nur dann ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung auszugleichen, wenn die Versorgung auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen und deswegen nur die volldynamische Leistungsphase relevant wurde. Denn auch der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, wonach die Statik einer befristeten Anwartschaftsphase unberücksichtigt bleiben kann, wenn in derselben Zeit auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen nicht angestiegen sind (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086), liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung in der hier relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 bis zum Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 von 24,36 € auf 25,86 €, also um mehr als 6 %, angestiegen.
22
Den Barwert der im Anwartschaftsstadium noch statischen und erst mit Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das Kammergericht zu Recht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung ermittelt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Wegen der Volldynamik der Betriebsrente ab Leistungsbeginn hat es entsprechend der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 den Tabellenwert um 50 % erhöht. Ebenfalls zutreffend hat das Kammergericht den so ermittelten Barwert unter Berücksichtigung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 2008, 115, 117 f.) in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit in einen volldynamischen Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
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b) Zutreffend hat das Kammergericht auch den Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente der Ehefrau ermittelt und dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
24
Weil die Höhe der ABP-Rente weder ausschließlich beitragsabhängig noch nach den für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Rechnungsgrundlagen zu ermitteln ist, hat das Kammergericht den Ehezeitanteil dieser Betriebsrente der Ehefrau sachverständig beraten zutreffend nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ermittelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend nach § 1587 a Abs. 8 BGB von der Jahresrente eines Alleinstehenden in Höhe von 6.899 € ausgegangen. Dem liegt eine Versicherungszeit von 10,1089 Jahren zugrunde, wovon 4,3972 Jahre in die Ehezeit fallen, die allerdings als Wartezeit nur zu 25 %, also mit 1,0993 Jahren anzurechnen sind. Die gebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit einen im Anwartschaftsstadium statischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Ehefrau in Höhe von (6.899 € / 10,1089 Jahre x 1,0993 Jahre =) 750,24 € jährlich. Diese Anwartschaft hat das Kammergericht unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen G. zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in einen volldynamischen Ehezeitanteil von monatlich 30,85 € umgerechnet.
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Der Umstand, dass die Betriebsrente der Ehefrau bis zu einer Mindestgrenze , die zum 1. Januar 2005 355,33 € betrug, nicht gekürzt werden kann, steht einer Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten nicht entgegen. Denn die Zusatzversorgung der Ehefrau wird - wegen der höheren Versorgungsanwartschaften des Ehe- mannes - ohnehin lediglich als Berechnungsposition berücksichtigt und nicht unmittelbar ausgeglichen, was bei einer ausländischen Anwartschaft ohnehin nur im Wege des schuldrechtlichen und nicht des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht käme. Denn die insoweit allein in Frage kommende Ausgleichsform des § 3 b Abs. 1 VAHRG ist nach § 3 b Abs. 2 i.V.m. § 3 a Abs. 5 VAHRG auf ausländische Anrechte nicht anwendbar (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 395; Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 43, 45).
26
c) Zutreffend hat das Kammergericht schließlich auch den Ehezeitanteil der AOW-Pension der Ehefrau bei der Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs berücksichtigt.
27
In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten versichert , die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (gegenwärtig bis jährlich 31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung ) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung , auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die mit einem volldynamischen Festbetrag für Alleinstehende, Alleinstehende mit Kindern oder Verheiratete bemessen wird und für allein stehende Personen zum Ende der Ehezeit insgesamt 1.777,58 NLG brutto betrug.
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aa) Die AOW-Pension der Ehefrau, die diese teilweise in der Ehezeit erworben hat, bildet somit eine gesetzliche Altersvorsorge, die trotz ihres Charakters als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. Das niederländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Aufenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Dass die Höhe der späteren Rente unabhängig von geleisteten Beiträgen zu bemessen ist, steht dem nicht entgegen.
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bb) Ob die niederländische AOW-Pension von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst wird und deswegen bei der Bemessung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben muss, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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(1) In der Rechtsprechung wurde zunächst überwiegend die Auffassung vertreten, die niederländische AOW-Pension müsse beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, weil es sich um eine nicht durch Beiträge finanzierte Volksrente handele. Gegen eine Berücksichtigung spreche auch, dass die Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhingen. Denn für jedes Jahr mit Aufenthalt in den Niederlanden zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr werde ein Satz von 2 % des vollen Be- trages der AOW-Pension erdient. Zwar bestehe für Personen, die in den Niederlanden berufstätig seien, dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen einer Beitragspflicht und der AOW-Pension. Auch in diesen Fällen sei die Höhe der Pension allerdings nicht von den geleisteten Beiträgen abhängig. Eine solche Beitragsabhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, der AOW-Pension den Charakter einer Volksrente abzusprechen und sie trotz der Regelung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruhe, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschüsse gewährt würden, auf dem Beitragsprinzip, während ausländische Volksrenten ihre Grundlage nicht in vorausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten hätten, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert würden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten erdiente Versorgungsanrechte seien nach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 62, 63 [zur schwedischen Volksrente]; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; OLG Köln [27. Zivilsenat] FamRZ 2001, 31, 32 und [26. Zivilsenat] FamRZ 2001, 1461; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461 f.). Zur Vermeidung unbilliger Härten müsse gegebenenfalls auf § 1587 c BGB zurückgegriffen werden.
31
Dem hat sich die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlossen (vgl. Staudinger/Eichenhofer BGB [2004] § 1587 Rdn. 26; MünchKomm/ Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 22 [für die schwedische und dänische Sozialversicherung ]; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI 29; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 16; Weinreich/ Klein/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 24; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 989, 992 und 1073; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich 8. Aufl. § 1587 Nr. 4; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 60; FamGB/Wick § 1587 BGB Rdn. 19 [für die schwedische Volksrente]; Rolland/Wagenitz Familienrecht § 1587 BGB Rdn. 33 [für die schwedische Volksrente] und Borth FamRZ 2003, 889 f.).
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(2) Eine vermittelnde Meinung vertritt demgegenüber die Auffassung, der Ehezeitanteil einer niederländischen AOW-Pension müsse jedenfalls dann nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er im konkreten Einzelfall nicht durch geleistete Beiträge begründet, sondern allein als Folge des Wohnsitzes in den Niederlanden erworben worden sei. In den übrigen Fällen sei die AOW-Pension auf eine Beitragspflicht infolge einer Berufstätigkeit in den Niederlanden zurückzuführen und deswegen durch Arbeit begründet (OLG Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2002, 961; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392; Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand April 2006] M Rdn. 38).
33
(3) Nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist die niederländische AOW-Pension allerdings stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Grundrente überwiegend aus Beiträgen finanziert werde, eine Versicherungspflicht zu dieser Form der Altersvorsorge bestehe und die Höhe der Pension von den individuellen Versicherungsjahren abhängig sei. Auch in Deutschland werde die gesetzliche Rentenversicherung in nicht unerheblichem Umfang durch Steuermittel subventioniert und es würden mit Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten ebenfalls beitragsfreie Zeiten anerkannt (OLG Köln [10. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 1460; OLG Naumburg FamRB 2002, 259; OLGR Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] 2003, 434 f. und 2002, 182; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 417 f. und grundlegend Gutdeutsch FamRB 2003, 63).
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cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die niederländische AOW-Pension grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
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(1) Zwar bleiben nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsausgleich Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind (zu ausländischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 474 sowie Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 41), um den geschiedenen Ehegatten schon in diesem Zeitpunkt eine eigene Altersvorsorge als Teilhabe an dem ehezeitlich Erworbenen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Die Ausnahmeregelung darf deswegen nicht - über ihren Zweck hinaus - weit ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift ist deswegen zunächst der Wille des historischen Gesetzgebers zu ergründen.
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In der Begründung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG = BT-Drucks. 7/650 S. 155) ist insoweit ausgeführt, dass der Kreis der ausgleichspflichtigen Versorgungsarten durch die Verweisung auf den Katalog des § 1587 a Abs. 2 BGB näher umgrenzt werde. Eine Versorgung, die nach dem Grund ihrer Gewährung oder ihrer Bemessungsart unter keine der dort aufgeführten Kategorien falle, unterliege nicht der Ausgleichspflicht. Dem Versorgungsausgleich unterlägen demnach nicht Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Nichteinbeziehung dieser Versorgungsarten rechtfertige sich aus dem Entschädigungscharakter der Leistungen. Ausgeschlossen von der Ausgleichspflicht sei weiter das Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965. Seiner Nichtberücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs liege die Erwägung zugrunde, dass das Altersgeld lediglich als Bargeldzuschuss zu dem - vom Versorgungsausgleich ebenfalls nicht erfassten - Altenteil diene. Im Übrigen beziehe sich die Ausgleichspflicht nach der allgemein gehaltenen Formulierung des § 1587 BGB sowohl auf Anrechte nach öffentlichem Recht als auch auf privatrechtlich begründete Versorgungsberechtigungen.
37
Der Gedanke, dass eine zu erwartende oder gewährte Versorgung auf der gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruhe, lasse sich allein insoweit rechtfertigen, als die Versorgung einen Bezug zu der Ehezeit habe; das Gleiche gelte für die Annahme, dass die Versorgung dem beiderseitigen Unterhalt der Ehegatten zu dienen bestimmt sei. Die Versorgungsanrechte als die wirtschaftliche Basis des Lebensabends seien das Ergebnis der gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung beider Eheleute. Es sei deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, die Ehezeitanteile im Falle der Scheidung zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen (BT-Drucks. 7/4361 S. 19).
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§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte in Ergänzung des Satzes 1 eine weitere Abgrenzung und habe vor allem als Auslegungshilfe für die Entscheidung der Frage Bedeutung, ob Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt worden seien, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Dieser Satz beruhe auf dem Gedanken, dass in den Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden sollten , die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Deshalb würden durch Satz 2 vor allem Leistungen ausgeschlossen, die Entschädigungscharakter tragen, wie etwa Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ferner beispielsweise unentgeltli- che Zuwendungen Dritter. Dagegen sollten durch Satz 2 nach Auffassung des Rechtsausschusses Rentenanwartschaften, die aufgrund beitragsloser Zeiten erworben worden sind, nicht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Denn diese Zeiten werden nur deswegen angerechnet, weil der Versicherte im Übrigen gearbeitet und Beiträge gezahlt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 36).
39
Zweck der Vorschrift des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es demnach, über den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszuschließen, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Dies gilt für Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter ebenso wie für die Landabgaberente nach den §§ 121 ff. ALG und die Produktionsaufgaberente für Landwirte. Außer Betracht bleiben danach aber auch Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung wie das Wohngeld, das Erziehungsgeld , die Ausbildungsförderung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII und der Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 42 m.w.N.; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 59 f.; JurisPK-Bregger BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 28; zum Kindererziehungszuschlag nach den §§ 294 ff. SGB VI vgl. OLG Jena FamRZ 1998, 1438). Der Ausschluss der zuletzt genannten staatlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beruht aber darauf, dass sie teilweise schon nicht als Altersversorgung qualifiziert werden können und im Übrigen als subsidiäre Sozialleistung gewährt werden und ein Anspruch darauf deswegen von einer Bedürftigkeit des Berechtigten abhängt. Der Rechtsgedanke lässt sich nicht auf Leistungen übertragen, auf die der Berechtigte einen unwiderruflichen Rechtsanspruch hat und die ihm nicht lediglich subsidiär gewährt werden. Denn solche Leistungen sind - wenn sie nicht einen Entschädigungsoder Ausgleichscharakter haben - von dem berechtigten Ehegatten erdient und - wenn der Rechtsanspruch während der Ehezeit erworben wurde - auch auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen.
40
(2) Nach diesem - aus den Gesetzesmotiven zu entnehmenden - Willen des Gesetzgebers kann die niederländische AOW-Pension nicht dem Versorgungsausgleich vorenthalten bleiben. Sie ist weder mit den ausdrücklich aufgeführten Versorgungen mit besonders enger Beziehung zum Erwerber, wie etwa Leistungen mit Entschädigungscharakter, noch mit rein sozialstaatlichen Leistungen vergleichbar.
41
Wie die Versorgungsanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind auch die Anwartschaften auf eine niederländische AOW-Pension auf eine Pflichtmitgliedschaft zurückzuführen und werden erst mit Eintritt in das Rentenalter zur Alterssicherung geleistet. Zwar verfolgt die niederländische Volksversicherung den Zweck einer Sicherung des Sozialminimums. Damit handelt es sich aber lediglich um eine Säule der Altersvorsorge, die nicht getrennt von anderen - darauf aufbauenden - Rentenanwartschaften bewertet werden kann. Denn die AOW-Pension unterscheidet sich von einer Sozialleistung dadurch, dass sie nicht nur subsidiär geschuldet ist, sondern wegen des erworbenen subjektiven Anspruchs unabhängig von einer Bedürftigkeit des Rentenberechtigten bewilligt wird. Ergänzende Sozialhilfe, die im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müsste, wird nur dann bewilligt, wenn wegen einer Kürzung der Rentenleistung das sozialstaatliche Mindesteinkommen unterschritten wird.
42
(3) Zwar weist die Gegenauffassung zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beitragspflicht zur AOW und der Rentenleistung kein Zusammenhang besteht , weil sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Vollrente ergibt. Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen , weil auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer ei- ner Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist. In solchen Fällen ist nicht ein gezahlter Beitrag, sondern allein die Dauer der Anrechnungszeit als persönliches, individuelles Kriterium bei der Bemessung der späteren Rente zu berücksichtigen.
43
(4) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass die AOW-Pension in nicht unerheblichem Umfang durch Steuern finanziert wird, steht dies der Rechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Denn das gilt auch für die deutsche Beamtenversorgung, die nicht von entsprechenden Beiträgen, sondern von der Dienststellung und der Beschäftigungsdauer abhängig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstherr - wie in jüngster Zeit vermehrt angestrebt - aus allgemeinen Steuermitteln Rückstellungen für die Beamtenversorgung bildet. Ob die Renten- oder Pensionsleistungen über Beiträge der Versicherten finanziert oder durch Steuern sichergestellt werden, ist deswegen kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Rente auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist.
44
Das ist bei der AOW-Pension jedoch grundsätzlich der Fall. Denn überwiegend wird diese von den in den Niederlanden berufstätigen Personen durch Beiträge bzw. einen Teil der geleisteten Steuern erdient (Gutdeutsch FamRB 2003, 63; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461). Auch die Ehefrau hat hier jedenfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet, zumal sie außerdem eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat. Ob in solchen Fällen ein zusätzlicher Anteil zur Finanzierung der Rente aus allgemeinen Steuerleistungen hinzukommt, ist unerheblich, weil dies in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht anders ist (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392).
45
(5) Diesen Charakter als im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Grundversorgung verliert die AOW-Pension auch dann nicht, wenn sie im Einzelfall allein auf die Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden zurückzuführen ist. Auch dann erwirbt der Berechtigte einen nach der Anrechnungszeit zu bemessenden individuellen Anspruch auf die Rente, auf die er andere Versorgungssysteme aufbauen kann. Schon deswegen scheint es verfehlt , bei der Frage nach einer Berücksichtigung der AOW-Pension zwischen einer durch Arbeit in den Niederlanden erdienten Anwartschaft und einer Anwartschaft infolge eines Aufenthalts in den Niederlanden zu unterscheiden, was zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei der Bewertung einer nur z.T. durch Beitragsleistung erworbenen Versorgungsanwartschaft führen würde. Hinzu kommt, dass auch in solchen Fällen ein (negativer) Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Rentenhöhe gegeben ist, weil die erdiente Rente gekürzt werden kann, wenn der Berechtigte trotz einer Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet hat.
46
Entscheidend ist allerdings, dass auch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung mit Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI), Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) und Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) eine Berücksichtigung beitragsloser Zeiten bei der Bemessung der gesetzlichen Rente vorsieht. Im Unterschied zum niederländischen Recht, das die Einkommenslosigkeit als Grund für die Beitragsbefreiung genügen lässt, knüpft das deutsche Rentenrecht daran an, dass eine Erwerbstätigkeit durch die beitragslose Zeit lediglich unterbrochen ist. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist dies allerdings selbst nach deutschem Rentenrecht nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf solchen Zeiten beruhen kann (zur Ausgleichspflicht bei Kindererziehungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - FamRZ 2007, 1966). Dieser Unterschied kann nach dem genannten Zweck des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eine abweichende Behandlung der AOW-Pension im Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen (so auch Gutdeutsch FamRB 2003, 63, 64). Denn schließlich ist das Gesamtsystem der niederländischen AOW-Pension wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überwiegend durch Beiträge und gezielt dafür vorgesehene Steueranteile und nur ergänzend als Sozialleistung durch allgemeine Steuereinnahmen finanziert. Auch deswegen ist es nicht geboten, zwischen einzelnen Teilen innerhalb des gesamten Versorgungssystems zu differenzieren.
47
dd) Die Höhe des Ehezeitanteils der niederländischen AOW-Pension hat das Kammergericht ebenfalls zutreffend auf der Grundlage des festen Wechselkurses des Euro (1 € = 1,95583 DM = 2,20371 NLG) mit 193,59 € bemessen. Weil sich die Höchstversorgung der AOW-Pension, von der der Ehefrau aufgrund ihrer individuellen Anrechnungszeit ein Anteil von 24 % zusteht, anhand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet, ist diese als volldynamisch zu behandeln und deswegen mit ihrem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. OLGR Oldenburg 2002, 182, OLG Köln FamRZ 2001, 1460).
48
3. Weil das Kammergericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien deswegen zutreffend berücksichtigt und bemessen hat, war die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurückzuweisen.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose an der Unterschrift verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 F 249/98 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 UF 60/02 -
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Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.