Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2017 - 6 A 11862/16
Gericht
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. November 2016 wird die Klage abgewiesen, soweit mit den Bescheiden der Beklagten vom 25. Juni 2012, vom 9. April 2013 sowie vom 10. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2016 Vorausleistungen für die Jahre 2012, 2013 sowie 2014 festgesetzt wurden.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer des im Ortsteil A... der Beklagten gelegenen, wohnbaulich genutzten Grundstücks Parzelle 3781/14. Der Ortsteil A... gehört mit seinem südlichen Teil zur Ortsgemeinde W..., der Beklagten, und mit dem nördlichen Teil zur Ortsgemeinde D...
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Die Beklagte erhebt aufgrund ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 7. April 2011 (geändert durch die Satzung vom 7. März 2013 – ABS –) wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten öffentlichen Verkehrsanlagen ihres gesamten Gemeindegebiets, also einschließlich der Anbaustraßen im Ortsteil A...
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Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 zog die Beklagte den Kläger zu endgültigen wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für das Jahr 2011 und zu Vorausleistungen für 2012 heran, mit Bescheid vom 9. April 2013 zu endgültigen wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für das Jahr 2012, mit weiterem Bescheid vom 9. April 2013 zu Vorausleistungen für 2013, mit Bescheid vom 10. Januar 2014 zu endgültigen wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für das Jahr 2013 und zu Vorausleistungen für 2014 und mit Bescheid vom 12. Januar 2015 zu endgültigen wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für das Jahr 2014 und zu Vorausleistungen für 2015. Die dagegen vom Kläger eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in K… vom 19. April 2016 zurückgewiesen.
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Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Erhebung der Vorausleistungen, die sich nicht durch den Erlass endgültiger Beitragsbescheide für das jeweilige Jahr erledigt hätten, und die Heranziehung des Klägers zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen seien rechtswidrig, weil die Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten öffentlichen Verkehrsanlagen im gesamten Gemeindegebiet der Beklagten den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht werde. Angesichts der räumlichen Trennung zwischen der Ortslage W... und dem Ortsteil A... durch Außenbereichsflächen könne von einem jedem Grundstück in der öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen zurechenbaren Sondervorteil durch Straßenausbaumaßnahmen nicht gesprochen werden. Daran ändere auch eine typische tatsächliche Straßennutzung der Landesstraße 354 (L 354) nichts.
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Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die L 354 habe verbindende Wirkung zwischen der Ortslage W... und dem Ortsteil A... Außerdem sei die Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten öffentlichen Verkehrsanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die typische tatsächliche Straßennutzung der L 354 gerechtfertigt. Die Bewohner des Ortsteils A... gelangten über die L 354 nach W..., um die dort, nicht aber im Ortsteil A... vorhandenen zentralen Einrichtungen (Rathaus, Kindergärten, Schule, Einzelhandelsgeschäfte, Arztpraxen, Apotheke) zu nutzen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. November 2016 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt seine Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten hat zu einem geringen Teil Erfolg.
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Das angefochtene Urteil ist nur zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 25. Juni 2012, vom 9. April 2013 sowie vom 10. Januar 2014 auch hinsichtlich der Festsetzung von Vorausleistungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 aufgehoben hat. In diesem Umfang ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig und daher abzuweisen. Denn diese Vorausleistungserhebungen haben sich durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide für das jeweilige Jahr erledigt (1.).
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Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Festsetzungen endgültiger wiederkehrender Ausbaubeiträge für die Jahre 2011, 2012, 2013 sowie 2014 und die Erhebung von Vorausleistungen für das Jahr 2015 zu Recht aufgehoben. Sie sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Ihnen fehlt die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage (2.).
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1. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Festsetzungen von Vorausleistungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 fehlt, weil sie durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide für das jeweilige Jahr ihre Wirksamkeit verloren haben (a) und diese nicht wieder auflebt (b).
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75) erledigt sich ein auf einen wiederkehrenden Ausbaubeitrag gerichteter Vorauszahlungsbescheid nach § 10a Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – grundsätzlich durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids, sofern die Vorauszahlung bereits erfolgt ist (vgl. aber für den Fall einer noch offenen Forderung: OVG RP, Beschluss vom 10. März 2010 – 6 B 11298/09.OVG –). Ob er abweichend von der gesetzlichen Wortwahl als Vorausleistungsbescheid bezeichnet wird, ist nicht von entscheidender Bedeutung.
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Von einem Vorauszahlungsbescheid, dessen Leistungsgebot bzw. Zahlungsanforderung durch Zahlung erloschen ist, gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, sobald der endgültige Heranziehungsbescheid auch dessen zweiten Regelungsinhalt, nämlich die Festsetzung der Abgabe, ersetzt und damit gegenstandslos werden lässt. Der endgültige Heranziehungsbescheid löst den Vorauszahlungsbescheid ab, weil er nunmehr den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der Vorauszahlung darstellt, soweit sie den endgültig festgesetzten wiederkehrenden Beitrag nicht übersteigt (OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 A 11236/08.OVG –; ähnlich BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2000 – 6 B 95.2367 –, juris; OVG NW, Urteil vom 16. März 1977 – II A 588/74 –, juris; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – V OE 95/77 –, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244.97 –, NVwZ-RR 1998, 577; BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 – GrS 3/93 – BFHE 178, 11 <14 f.> und vom 23. Juni 1993 – X B 134/91 – BFHE 172, 9 <14 f.>). Diese Folge tritt bereits mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids ein, dessen Bestandskraft ist hierzu nicht erforderlich (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2000 – 6 B 95.2367 –, juris, Rn. 32 m. w. N.).
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Mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids bringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass sie vom Entstehen der (endgültigen) Beitragspflicht in einer bestimmten Höhe ausgeht und die Vorfinanzierung im Umfang einer lediglich prognostizierten Beitragslast beendet (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009, 154). Der endgültige Bescheid hat (auch) die Funktion, die nur vorläufig geleistete Vorauszahlung auf eine neue endgültige Rechtsgrundlage zu stellen (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. April 1989 – 2 S 2043/87 –, juris). Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen einer bereits erfolgten Vorauszahlung soll der endgültige Beitragsbescheid sein (OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009, 154). Damit erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid durch den Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i. V. m. § 124 Abs. 2 AO „auf andere Weise“ (so im Ergebnis bereits OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).
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Die hiervon abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts kann zu einer nicht unerheblichen Erschwerung der Durchsetzung von Ansprüchen der Beitragspflichtigen auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen, die die Höhe des endgültigen Beitrags übersteigen, führen. Würde der Vorauszahlungsbescheid unter diesen Umständen nämlich weiterhin wirksam bleiben mit seinem − durch die Zahlung nicht erloschenen − Regelungsinhalt, nämlich der vorläufigen Beitragsfestsetzung, bestünde ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung selbst in einem die endgültig festgesetzte Beitragsschuld übersteigenden Umfang.
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Ginge man mit dem angefochtenen Urteil von einer Wirksamkeit des Vorauszahlungsbescheids auch nach Erlass des endgültigen Beitragsbescheids aus, gäbe es zwei Rechtsgründe, den Vorauszahlungsbetrag, soweit er sich mit der endgültige Beitragsschuld deckt, behalten zu dürfen. Eine gerichtliche Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids würde den Rechtsgrund, den der endgültige Heranziehungsbescheid für das Behaltendürfen darstellt, nicht entfallen lassen. Dies lässt deutlich werden, dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid, auf den geleistet wurde, nicht ersichtlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 A 11236/08.OVG –).
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Etwas anderes kann auch nicht dem Senatsbeschluss vom 10. März 2010 im Verfahren 6 B 11298/09.OVG entnommen werden. Soweit dieser Beschluss dahin verstanden werden kann, der mit einer Vorausleistung verfolgte Zweck, der Gemeinde bereits vor dem Entstehen der Beitragspflicht und deren endgültiger Festsetzung die für die Erschließung notwendigen finanziellen Mittel zu verschaffen, spreche im Allgemeinen dafür, einen Vorausleistungsbescheid nicht als erledigt anzusehen, solange der endgültige Erschließungsbeitragsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei, hält der Senat an ihm nicht fest. Der Senatsbeschluss vom 10. März 2010 bezieht sich auf einen vom vorliegenden wesentlich abweichenden Sachverhalt. Zum einen war die seinerzeit festgesetzte Vorausleistung tatsächlich noch nicht erbracht worden. Außerdem enthielt der damals erlassene Erschließungsbeitragsbescheid keine Zahlungsanforderung, setzte lediglich die endgültige Beitragsschuld fest und verrechnete damit die veranlagten – einschließlich der noch nicht erbrachten – Vorausleistungen, so dass ersichtlich die noch nicht erfüllte Aufforderung, die festgesetzte Vorausleistung in vollem Umfang zu erbringen, durch den Erlass des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids nicht erledigt war.
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b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Aufhebung eines Vorauszahlungsbescheids, auf den gezahlt wurde, kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, seine Wirksamkeit lebe insbesondere dann wieder auf, wenn der endgültige Bescheid aus Gründen, die für den Vorauszahlungsbescheid nicht gelten, rechtskräftig aufgehoben wird.
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Durch eine solche Aufhebung des endgültigen Bescheids erlangt der Vorauszahlungsbescheid seine Bedeutung als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung nicht wieder. Zwar ist der endgültige Bescheid unter diesen Umständen grundsätzlich als nicht ergangen zu behandeln; die getroffenen Regelungen entfallen rückwirkend (OVG LSA, Urteil vom 10. Februar 2015 – 4 L 67/14 –, juris). Das gilt indessen nicht für Rechtswirkungen des (aufgehobenen) endgültigen Bescheids, die nach dessen durch Auslegung zu ermittelndem Inhalt unabhängig von seiner (später möglicherweise erfolgenden) Aufhebung Bestand haben sollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 9; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 – 7 C 11.91 –, BVerwGE 90, 42; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102). Dies trifft auf die erledigende Wirkung in Bezug auf einen Vorauszahlungsbescheid zu.
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Wie bereits ausgeführt, beendet die Gemeinde mit der Festsetzung der (endgültigen) Beitragsschuld in einer bestimmten Höhe die Vorfinanzierung durch den Vorauszahlungsbescheid. Sie behält sich mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids nicht stillschweigend vor, für den Fall, dass dieser rechtskräftig aufgehoben wird, zu der auf einer Prognose beruhenden vorläufigen Beitragsfestsetzung zurückzukehren und an dieser trotz der mittlerweile endgültig berechneten Beitragslast festzuhalten (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 2 S 2555/09 –, KStZ 2011, 117). Vielmehr steht der Vorauszahlungsbescheid hinsichtlich der Abgabenfestsetzung (und auch als Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer geleisteten Vorauszahlung) von vornherein gleichsam unter der auflösenden Bedingung des Erlasses des endgültigen Heranziehungsbescheids.
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Eine hiervon abweichende Betrachtung ist auch dann nicht mit Rücksicht auf den Vorfinanzierungszweck der Vorauszahlung gerechtfertigt, wenn dem Vorauszahlungsbescheid die Mängel, derentwegen der endgültige Bescheid aufgehoben wird, nicht anhaften. Erweist sich nämlich ein endgültiger Beitragsbescheid rechtskräftig als rechtswidrig, besteht im Allgemeinen keine sachliche Rechtfertigung mehr für das Behaltendürfen der nicht mehr von einer Beitragsschuld gedeckten Vorauszahlung. Die Rückzahlung des gezahlten Betrags führt nicht zu einer Verfehlung des mit der Vorauszahlungserhebung nach § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG verfolgten Zwecks der Vorfinanzierung. Dieser besteht darin, der Gemeinde schon vor dem Entstehen der (endgültigen) Beitragspflicht am 31. Dezember, also schon während eines Kalenderjahres, die für den Ausbau notwendigen finanziellen Mittel zu verschaffen, und reicht nach Grund und Höhe nicht weiter als der voraussichtliche Beitragsanspruch. Nach Ablauf eines Kalenderjahres bedarf es zudem keiner Vorfinanzierung für dieses Jahr mehr, weil der wiederkehrende Ausbaubeitrag dann bereits endgültig erhoben werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. März 2006 – 6 A 11652/05.OVG –). Gelingt dies wegen rechtskräftiger Aufhebung des endgültigen Beitragsbescheids nicht, lebt deshalb das Vorfinanzierungsinteresse auch dann nicht wieder auf, wenn die Beitragsgläubigerin das Entstehen der endgültigen Beitragsschuld – etwa durch rückwirkende Satzungsänderungen – noch herbeiführen kann. Ist dies sogar ausgeschlossen, weil etwa am 31. Dezember eines bestimmten Jahres (§ 10a Abs. 4 Satz 1 KAG) feststeht, dass in diesem Kalenderjahr – wider Erwarten trotz nicht zu beanstandender Prognose bei der Vorauszahlungserhebung – keine Aufwendungen entstanden sind (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 1. August 2011 – 6 B 10720/11.OVG –), fehlt jegliche Rechtfertigung, der Gemeinde den Vorauszahlungsbetrag zu belassen.
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2. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Ausbaubeiträgen nichtig, weil durch § 3 Abs. 1 ABS keine einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen gebildet werden dufte, die sowohl die Ortslage von W... als auch den Ortsteil A... umfasst.
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Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-) Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 62). In kleinen Gemeinden – insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen – werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 – BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75). Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 64).
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b) Daran gemessen steht die Außenbereichsfläche von erheblicher Ausdehnung, die sich beidseitig der L 354 auf einer Länge von mehr als einem Kilometer zwischen der Ortslage von W... und dem Ortsteil A... erstreckt, der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung, die die Anbaustraßen dieser beiden Ortsteile in einer einzigen Abrechnungseinheit zusammenfasst, entgegen.
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Anders als die Beklagte meint, gilt auch unter dem Gesichtspunkt der typischen tatsächlichen Straßennutzung der L 354 nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, KStZ 2016, 130) kann ein räumlicher Zusammenhang zwischen durch eine topographische Zäsur getrennten bebauten Bereichen aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung insbesondere in dörflich strukturierten Bereichen und bei weniger prägnanten Zäsuren bestehen. Abgesehen davon, dass der Rat der Beklagten eine diesbezügliche Einschätzung nicht getroffen hat, liegen die umschriebenen Voraussetzungen hier schon wegen der mehr als einen Kilometer breiten Außenbereichsfläche zwischen der Ortslage von W... und dem Ortsteil A... nicht vor. Ferner fehlt es nach dem Vorbringen der Beteiligten an einer intensiven, die Verbundenheit von W... und A... zum Ausdruck bringenden tatsächlichen Straßennutzung der L 354 in beiden Richtungen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zentrale Einrichtungen im Ortsteil A... (katholische Kapelle, Friedhof, Gaststätte) in nennenswertem Umfang von Einwohnern der Ortslage von W... in Anspruch genommen werden, zumal es auch dort eine katholische Kirche und einen Friedhof gibt. Außerdem kann auch nach den Angaben der Beklagten nicht von einem namhaften Fußgängerverkehr über die L 354 ausgegangen werden, der eine ausgeprägte Verbindungsfunktion dieser Straße innerhalb der Ortsteile zum Ausdruck bringen könnte. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Ortsteil A... mit seinem südlichen Teil zur Beklagten und mit dem nördlichen Teil zur Ortsgemeinde D.. gehört, gegen eine enge dörfliche Verbundenheit und damit gegen einen räumlichen Zusammenhang zwischen W... und A...
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Klage lediglich hinsichtlich der Erhebung von Vorauszahlungen für drei Jahre abgewiesen wurde, in Bezug auf die endgültige Beitragserhebung für diese Jahre und auch im Übrigen Erfolg hatte, ist der Kläger im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO „nur zu einem geringen Teil unterlegen“. Angesichts dessen ist es ermessensgerecht, der Beklagten die Verfahrenskosten in vollem Umfang aufzuerlegen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 347,02 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.