Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2010 - 2 S 2555/09

published on 12/10/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2010 - 2 S 2555/09
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Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. März 2009 - 1 K 1237/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid.
Die Kläger sind Eigentümer des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks ... …. Mit Bescheid vom 12.1.2007 setzte die Beklagte die von ihnen für das Jahr 2006 zu bezahlenden Abwassergebühren auf 581,21 EUR fest und verlangte ferner zum 15.3., 15.5., 15.7., 15.9. und 15.11.2007 fällig werdende Abschlagszahlungen auf die Abwassergebühren für das Jahr 2007 in Höhe von jeweils 97 EUR. Nachdem die Beklagte mit Satzung vom 25.9.2007 den Abwassergebührensatz rückwirkend zum 1.1.2007 von 3,61 EUR/m³ auf 3,35 EUR/m³ reduziert hatte, ermäßigte sie mit Bescheid vom 29.10.2007 die am 15.11.2007 fällig werdende Abschlagszahlung auf 90 EUR.
Gegen beide Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Die Kläger haben am 8.6.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-) Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid vom 12.1.2007 aufzuheben, soweit er die zum 15.3., 15.5., 15.7. und 15.9.2007 fällig gewordenen Abschlagszahlungen betrifft. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens setzte die Beklagte mit Bescheid vom 8.2.2008 die von den Klägern für das Jahr 2007 zu bezahlenden Abwassergebühren auf 542,70 EUR fest und forderte die Kläger zur Zahlung des die geforderten Abschläge von insgesamt 478 EUR übersteigenden Betrags auf. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25.3.2009 statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dem Bescheid fehle es an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage, da der von der Beklagten verwendete einheitliche Frischwassermaßstab keine gültige Maßstabsregelung zur Ermittlung der Abwassergebühren sei.
Die gegen den Bescheid vom 12.1.2007 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Tag als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsschutzinteresse der Kläger sei mit dem Erlass des Bescheids vom 8.2.2008 entfallen. Die sich aus dem Bescheid vom 12.1.2007 ergebende Zahlungsaufforderung habe sich bereits mit der Bezahlung der geforderten Abschläge erledigt. Mit dem Erlass des Gebührenbescheids habe sich auch der übrige Regelungsgegenstand des Bescheids erledigt, da mit der Festsetzung der Gebühr der Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der geleisteten Zahlungen abgelöst worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der endgültige Bescheid noch nicht bestandskräftig sei. Bei einer Aufhebung des endgültigen Bescheids entfalle der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der geleisteten Zahlungen. Der Vorausleistungsbescheid könne auch in diesem Fall nicht mehr als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da er sich bereits durch den Erlass des endgültigen Bescheids erledigt habe.
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.11.2009 zugelassene Berufung der Kläger. Die Kläger machen geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sich der angefochtene Vorausleistungsbescheid nicht erledigt. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass die endgültige Abwassergebührenschuld des Jahres 2007 noch entstehen könne, da die Beklagte die vom Verwaltungsgericht für nichtig erklärte Satzung durch eine rückwirkend in Kraft tretende neue Satzung ersetzen könne. Die Gemeinde habe in einem solchen Fall ein legitimes Interesse, den gezahlten Betrag trotz der Aufhebung des endgültigen Bescheids behalten zu dürfen. Die Erledigung des Vorausleistungsbescheids trete daher erst mit der Bestandskraft des endgültigen Bescheids ein. Da sich der Bescheid auf eine nichtige Satzung stütze, sei er rechtswidrig und müsse aufgehoben werden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.3.2009 - 1 K 1237/07 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.1.2007 aufzuheben, soweit er die zum 15.3., 15.5., 15.7. und 15.9.2007 fällig gewordenen Abschlagszahlungen auf die Abwassergebühr für das Jahr 2007 betrifft.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufungen zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufungen der Kläger sind unbegründet. Mit dem Erlass des Bescheids vom 8.2.2008, mit dem die Beklagte die von den Klägern für das Jahr 2007 zu bezahlenden Abwassergebühren endgültig festgesetzt hat, hat der angefochtene Vorausleistungsbescheid seine Wirkung verloren und sich damit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise" erledigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen danach zu Recht als unzulässig abgewiesen, da den Klägern für die begehrte Aufhebung des Vorausleistungsbescheids das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
16 
Vorausleistungsbescheide enthalten ebenso wie endgültige Abgabenbescheide regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die - vorläufige - Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen ein an den Adressaten des Bescheids gerichtetes Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrags. Um die Frage nach dem Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigem Abgabenbescheid zu beantworten, müssen dementsprechend beide Regelungsgegenstände in die Betrachtung einbezogen werden. Nach dem Erlass eines Vorausleistungsbescheids erfolgte Zahlungen lassen das in dem Bescheid enthaltene Leistungsgebot entfallen. Da die Kläger die geforderten Abschlagszahlungen erbracht haben, kommt deshalb dem angefochtenen Bescheid jedenfalls insoweit keine die Kläger belastende Regelungswirkung mehr zu. Was die in dem Bescheid ferner enthaltene Festsetzung betrifft, ist der Bescheid durch den später erlassenen endgültigen Gebührenbescheid abgelöst worden, der nunmehr den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der - zunächst vorläufig erbrachten - Gebühr darstellt. Der angefochtene Bescheid hat sich damit auch insoweit erledigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist diese Wirkung nicht von dem Fortbestand des endgültigen Gebührenbescheids abhängig. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 8.2.2008 aufgehoben hat, ändert daher nichts dem Fehlen eines Rechtsschutzinteresses der Kläger und der daraus folgenden Unzulässigkeit ihrer Klagen.
17 
1. Die Frage, ob die einen Vorausleistungsbescheid ablösende Wirkung des endgültigen Abgabenbescheids von dessen Bestandskraft abhängt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Für das Beitragsrecht wird überwiegend angenommen, dass sich das Behaltendürfen der gezahlten Vorausleistung vom Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Beitragsbescheids allein nach diesem Bescheid beurteile und weder von seiner sofortigen Vollziehbarkeit noch von seiner Fortexistenz abhängig sei (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.6.2009 - 15 B 524/09 - KStZ 2009, 154; BayVGH, Urt. v. 3.7.2006 - 03.2544 - BayVBl 2007, 533; OVG Sachsen, Beschl. v. 20.8.2009 - 5 B 265/09 - Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 21 Rn. 39). Das Gleiche wird vom OVG Thüringen (Beschl. v. 29.6.2001 - 4 ZEO 917/97 - Juris) für das Gebührenrecht vertreten. Diese Auffassung entspricht der des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 3.7.1995 - GrS 3/93 - BFHE 178, 11; Vorlagebeschl. v. 23.6.1993 - X B 134/91 - BFHE 143, 101) über das Verhältnis zwischen dem endgültigen Einkommensteuerbescheid und einem Vorauszahlungsbescheid. Danach verliert der Vorauszahlungsbescheid seine Wirkung spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerbescheid für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wirksam bekanntgegeben worden ist, da ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Steuerfestsetzung allein der Einkommensteuerbescheid maßgebend sei. Der Jahressteuerbescheid könne zwar geändert oder aufgehoben werden. Er könne aber nicht mit der Wirkung aufgehoben werden, dass an seine Stelle wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden.
18 
Demgegenüber hat der Senat in seinem die Erhebung eines Anschlussbeitrags betreffenden Urteil vom 27.4.1989 - 2 S 2043/87 - (Juris) entschieden, dass der Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrundlage für die geleistete Zahlung wieder Rechtswirksamkeit erlange, wenn der endgültige Beitragsbescheid mit Wirkung ex tunc zurückgenommen werde, da in Folge der Rücknahme der ursprüngliche Rechtszustand in vollem Umfang wiederhergestellt werde. Er hat dementsprechend angenommen, die mit dem Erlass des den endgültigen Beitragsbescheids eintretende Ablösung des Vorauszahlungsbescheids als Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen sei von der Fortexistenz des endgültigen Beitragsbescheids abhängig. In Übereinstimmung damit vertritt das OVG Schleswig (Urt. v. 27.1.2009 - 2 LB 43/08 - NVwZ-RR 2009, 627) für das Straßenausbaubeitragsrecht die Meinung, der Rechtsstreit über die Anfechtung eines Vorauszahlungsbescheids erledige sich nicht durch das Wirksamwerden des Bescheids über den endgültigen Beitrag. Denn werde der endgültige Bescheid in einem Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, wirke dies auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück und sei der Bescheid als nicht erlassen zu behandeln. Damit entfalle rückwirkend die Ablösungswirkung und wirke die Festsetzung des Vorauszahlungsbescheids fort.
19 
2. Die genannte Frage bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens nur insoweit einer Beantwortung, als sie sich auf das Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigen Gebührenbescheid im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses (§ 15 KAG) bezieht. Jedenfalls was dieses Verhältnis betrifft, schließt sich der Senat der auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung an, wonach ein Vorausleistungsbescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird, ohne dass es auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit ankommt.
20 
Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um vorläufige Leistungen auf die künftige Gebührenschuld, die mit der später nach dem Entstehen der Gebührenschuld festzusetzenden Gebühr zu verrechnen sind. Aus dem Wesen der Vorauszahlung ergibt sich, dass bei ihrer Festsetzung das voraussichtliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Pflichtigen zugrunde zu legen ist, das seinerseits unter Berücksichtigung des bisherigen Umfangs der Benutzung festzulegen ist (HessVGH, Beschl. v. 28.8.1986 - 5 TH 1870/86 - Juris; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 694). Die Vorauszahlungen können danach nur aufgrund einer regelmäßig auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruhenden Prognose festgesetzt werden. Das steht der Annahme entgegen, dass mit der Aufhebung des endgültigen Gebührenbescheids, mit dem auf der Grundlage des nunmehr feststehenden Umfangs der Benutzung die Gebührenschuld bestimmt wird, wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden. Der nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird. Darauf, ob der endgültige Heranziehungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat, kommt es somit nicht an.
21 
Der angefochtene Bescheid hat sich danach mit dem Erlass des Bescheids vom 8.2.2008 erledigt. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 8.2.2008 aufgehoben hat, ändert daran nichts. Der Hinweis der Kläger, dass die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts mangels einer wirksamen Satzung bisher nicht entstandene Gebührenschuld in Zukunft noch entstehen könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat zwar im Hinblick auf das noch mögliche Entstehen der Gebührenschuld ein Interesse, den als Vorausleistung gezahlten Betrag auch nach der Aufhebung des endgültigen Gebührenbescheids behalten zu dürfen. Nach der hier vertretenen Auffassung könnte sie dieses Ergebnis jedoch nur durch den Erlass eines neuen Vorausleistungsbescheids erreichen.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 485 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufungen der Kläger sind unbegründet. Mit dem Erlass des Bescheids vom 8.2.2008, mit dem die Beklagte die von den Klägern für das Jahr 2007 zu bezahlenden Abwassergebühren endgültig festgesetzt hat, hat der angefochtene Vorausleistungsbescheid seine Wirkung verloren und sich damit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise" erledigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen danach zu Recht als unzulässig abgewiesen, da den Klägern für die begehrte Aufhebung des Vorausleistungsbescheids das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
16 
Vorausleistungsbescheide enthalten ebenso wie endgültige Abgabenbescheide regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die - vorläufige - Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen ein an den Adressaten des Bescheids gerichtetes Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrags. Um die Frage nach dem Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigem Abgabenbescheid zu beantworten, müssen dementsprechend beide Regelungsgegenstände in die Betrachtung einbezogen werden. Nach dem Erlass eines Vorausleistungsbescheids erfolgte Zahlungen lassen das in dem Bescheid enthaltene Leistungsgebot entfallen. Da die Kläger die geforderten Abschlagszahlungen erbracht haben, kommt deshalb dem angefochtenen Bescheid jedenfalls insoweit keine die Kläger belastende Regelungswirkung mehr zu. Was die in dem Bescheid ferner enthaltene Festsetzung betrifft, ist der Bescheid durch den später erlassenen endgültigen Gebührenbescheid abgelöst worden, der nunmehr den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der - zunächst vorläufig erbrachten - Gebühr darstellt. Der angefochtene Bescheid hat sich damit auch insoweit erledigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist diese Wirkung nicht von dem Fortbestand des endgültigen Gebührenbescheids abhängig. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 8.2.2008 aufgehoben hat, ändert daher nichts dem Fehlen eines Rechtsschutzinteresses der Kläger und der daraus folgenden Unzulässigkeit ihrer Klagen.
17 
1. Die Frage, ob die einen Vorausleistungsbescheid ablösende Wirkung des endgültigen Abgabenbescheids von dessen Bestandskraft abhängt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Für das Beitragsrecht wird überwiegend angenommen, dass sich das Behaltendürfen der gezahlten Vorausleistung vom Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Beitragsbescheids allein nach diesem Bescheid beurteile und weder von seiner sofortigen Vollziehbarkeit noch von seiner Fortexistenz abhängig sei (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.6.2009 - 15 B 524/09 - KStZ 2009, 154; BayVGH, Urt. v. 3.7.2006 - 03.2544 - BayVBl 2007, 533; OVG Sachsen, Beschl. v. 20.8.2009 - 5 B 265/09 - Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 21 Rn. 39). Das Gleiche wird vom OVG Thüringen (Beschl. v. 29.6.2001 - 4 ZEO 917/97 - Juris) für das Gebührenrecht vertreten. Diese Auffassung entspricht der des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 3.7.1995 - GrS 3/93 - BFHE 178, 11; Vorlagebeschl. v. 23.6.1993 - X B 134/91 - BFHE 143, 101) über das Verhältnis zwischen dem endgültigen Einkommensteuerbescheid und einem Vorauszahlungsbescheid. Danach verliert der Vorauszahlungsbescheid seine Wirkung spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerbescheid für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wirksam bekanntgegeben worden ist, da ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Steuerfestsetzung allein der Einkommensteuerbescheid maßgebend sei. Der Jahressteuerbescheid könne zwar geändert oder aufgehoben werden. Er könne aber nicht mit der Wirkung aufgehoben werden, dass an seine Stelle wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden.
18 
Demgegenüber hat der Senat in seinem die Erhebung eines Anschlussbeitrags betreffenden Urteil vom 27.4.1989 - 2 S 2043/87 - (Juris) entschieden, dass der Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrundlage für die geleistete Zahlung wieder Rechtswirksamkeit erlange, wenn der endgültige Beitragsbescheid mit Wirkung ex tunc zurückgenommen werde, da in Folge der Rücknahme der ursprüngliche Rechtszustand in vollem Umfang wiederhergestellt werde. Er hat dementsprechend angenommen, die mit dem Erlass des den endgültigen Beitragsbescheids eintretende Ablösung des Vorauszahlungsbescheids als Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen sei von der Fortexistenz des endgültigen Beitragsbescheids abhängig. In Übereinstimmung damit vertritt das OVG Schleswig (Urt. v. 27.1.2009 - 2 LB 43/08 - NVwZ-RR 2009, 627) für das Straßenausbaubeitragsrecht die Meinung, der Rechtsstreit über die Anfechtung eines Vorauszahlungsbescheids erledige sich nicht durch das Wirksamwerden des Bescheids über den endgültigen Beitrag. Denn werde der endgültige Bescheid in einem Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, wirke dies auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück und sei der Bescheid als nicht erlassen zu behandeln. Damit entfalle rückwirkend die Ablösungswirkung und wirke die Festsetzung des Vorauszahlungsbescheids fort.
19 
2. Die genannte Frage bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens nur insoweit einer Beantwortung, als sie sich auf das Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigen Gebührenbescheid im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses (§ 15 KAG) bezieht. Jedenfalls was dieses Verhältnis betrifft, schließt sich der Senat der auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung an, wonach ein Vorausleistungsbescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird, ohne dass es auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit ankommt.
20 
Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um vorläufige Leistungen auf die künftige Gebührenschuld, die mit der später nach dem Entstehen der Gebührenschuld festzusetzenden Gebühr zu verrechnen sind. Aus dem Wesen der Vorauszahlung ergibt sich, dass bei ihrer Festsetzung das voraussichtliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Pflichtigen zugrunde zu legen ist, das seinerseits unter Berücksichtigung des bisherigen Umfangs der Benutzung festzulegen ist (HessVGH, Beschl. v. 28.8.1986 - 5 TH 1870/86 - Juris; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 694). Die Vorauszahlungen können danach nur aufgrund einer regelmäßig auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruhenden Prognose festgesetzt werden. Das steht der Annahme entgegen, dass mit der Aufhebung des endgültigen Gebührenbescheids, mit dem auf der Grundlage des nunmehr feststehenden Umfangs der Benutzung die Gebührenschuld bestimmt wird, wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden. Der nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird. Darauf, ob der endgültige Heranziehungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat, kommt es somit nicht an.
21 
Der angefochtene Bescheid hat sich danach mit dem Erlass des Bescheids vom 8.2.2008 erledigt. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 8.2.2008 aufgehoben hat, ändert daran nichts. Der Hinweis der Kläger, dass die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts mangels einer wirksamen Satzung bisher nicht entstandene Gebührenschuld in Zukunft noch entstehen könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat zwar im Hinblick auf das noch mögliche Entstehen der Gebührenschuld ein Interesse, den als Vorausleistung gezahlten Betrag auch nach der Aufhebung des endgültigen Gebührenbescheids behalten zu dürfen. Nach der hier vertretenen Auffassung könnte sie dieses Ergebnis jedoch nur durch den Erlass eines neuen Vorausleistungsbescheids erreichen.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 485 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann
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published on 26/09/2018 00:00

Tenor Der Bescheid vom 03.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen,
published on 27/08/2018 00:00

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 23.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 (      und         ) werden aufgehoben, soweit in diesen Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 festgesetzt worden
published on 27/08/2018 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 23.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten w
published on 17/04/2018 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens des K
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.