Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2015 - 3 O 19/15

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:0306.3O19.15.0A
published on 06/03/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2015 - 3 O 19/15
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Gründe

1

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem auf zwangsweise Durchsetzung des Urteils des Senats vom 27. März 2013 - 3 L 441/10 - gerichteten Antrag der Vollstreckungsgläubigerin zu Recht stattgegeben.

3

Gemäß § 172 Abs. 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs gegen eine Behörde, die im Falle des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr in einem Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 10.000,- € androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 VwGO liegen hier - neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - vor.

4

Der Vollstreckungsschuldner ist der ihm im Urteil des Senats vom 27. März 2013 auferlegten Verpflichtung, die Vollstreckungsgläubigerin wegen der Kosten des nichtpädagogischen Personals und des Sachkostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden, bislang nicht nachgekommen. Weitere Voraussetzung für die Androhung des Zwangsgeldes ist eine „grundlose Säumnis“ bei der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten. Eine „grundlose Säumnis“ liegt vor, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit Ergehen des Urteils verstrichenen Zeit die Verpflichtung zu erfüllen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.07.2013 - 3 C 13.458 -, juris m. w. N.). Hiervon ist im Falle des Vollstreckungsschuldners auszugehen. Das dagegen geltend gemachte Beschwerdevorbringen veranlasst keine andere Entscheidung.

5

Soweit der Vollstreckungsschuldner zunächst ausführt, dass eine Neubescheidung bislang deshalb unterblieben sei, weil das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt die für eine Neubescheidung erforderliche Rechtsverordnung noch nicht erlassen habe und der Vollstreckungsschuldner als nachgeordnete Behörde das Kultusministerium nicht zu einem Handeln verpflichten könne, führt dies nicht zur Annahme, dass dem Vollstreckungsschuldner die Erfüllung der geschuldeten Leistung unmöglich ist.

6

Im Anwendungsbereich des § 888 ZPO ist anerkannt, dass eine Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift so lange nicht unzulässig ist, als die zu erzwingende Handlung zwar von der Kooperation eines Dritten abhängt, der Schuldner aber den ihm obliegenden Nachweis, dass der Dritte an der Erfüllung nicht mitwirken wird, nicht erbracht hat. Der Vollstreckungsschuldner hat ferner die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen. Diese Erwägungen sind auf das Verfahren nach § 172 VwGO entsprechend übertragbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.07.2007 - 11 C 06.868 -, juris).

7

Anders als in dem vom Vollstreckungsschuldner zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. April 2013 (Az.: 5 N 339/13.TR, juris) ist das Kultusministerium im vorliegenden Fall im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner bereits nicht Dritter. Das gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ergangene Urteil erwächst gegenüber dem Land als dessen Rechtsträger in Rechtskraft und bindet damit auch alle seine Landesbehörden nach Maßgabe des § 121 VwGO. Es ändert nichts an dieser Reichweite der materiellen Rechtskraft, dass das Land Sachsen-Anhalt in § 8 AGVwGO LSA die Ermächtigungen in § 61 Nr. 3 und in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Anspruch genommen hat, wonach die Landesbehörden Beteiligte im Verwaltungsprozess sein können und Klagen gegen die Behörde selbst zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Der landesrechtliche Vorbehalt des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO schafft nur die Möglichkeit, abweichend vom Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Parteibezeichnung einzuführen, die es dem Bürger erleichtern kann, im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Formalien der Klageerhebung ordnungsgemäß zu erfüllen. Kann, wie hier, eine Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verklagt werden, handelt sie in Prozessstandschaft für das Land, ohne indes selbst zum Rechtsträger zu werden. Allein das hinter der jeweils beklagten Behörde stehende Land wird aus dem rechtskräftigen Urteil verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, juris, zum Besoldungsrecht: BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rdnr. 59; siehe zudem: OVG LSA, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 L 208/06 -; juris Rdnr. 33 [m.w.N.]).

8

Der Vollstreckungsschuldner hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm geschuldete Leistung aus anderen Gründen unmöglich ist. Ein Zwangsgeld kann nicht festgesetzt werden, wenn die dem Vollstreckungsschuldner obliegende Handlung unmöglich ist. Kann der Schuldner die geschuldete Leistung nicht mehr vornehmen, so kann dieser Erfolg auch durch die Zwangsmaßnahme des § 888 ZPO nicht herbeigeführt werden (vgl. zur Anwendbarkeit des § 888 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel: OVG Berlin, Beschl. v. 04.11.1998 - 3 S 15.98 -, juris). Daher darf, wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der geschuldeten Leistung gegeben ist, keine Zwangsmaßnahme in Form eines Zwangsgeldes gegen einen Schuldner verhängt werden. Die Möglichkeit der Handlungsvornahme ist deshalb im Vollstreckungsverfahren ebenso wie alle übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich vom Gläubiger zu beweisen. Indessen kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckbarkeit nicht mit der pauschalen Behauptung unterlaufen, ihm sei die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich. Vielmehr hat der Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen. Denn dem Vollstreckungsgläubiger wird es regelmäßig kaum möglich sein, Einzelheiten aus der Sphäre des Schuldners darzutun oder auch nur einen Ansatz für den Nachweis der Möglichkeit der Handlungsvornahme zu finden, wenn der Schuldner nicht alle Umstände darlegt, aus denen sich die Unmöglichkeit ergibt. Je mehr die Behauptung des Schuldners, dass ihm die Leistung unmöglich sei, der Lebenserfahrung widerspricht, desto strenger müssen die Anforderungen an die Darlegung von Einzelheiten und Beweismitteln sein. Der Anordnung eines Zwangsgeldes stehen deshalb nur solche Zweifel entgegen, die durch ein substantiiertes und nachprüfbares Vorbringen des Schuldners begründet sind (vgl. zum Vorgehenden: OLG Celle, Beschl. v. 31.10.2012 - 13 W 87/12 -, juris m. w. N.).

9

Hieran gemessen hat der Vollstreckungsschuldner nicht dargelegt, dass die geschuldete Leistung aus anderen Gründen unmöglich ist. Der Vollstreckungsschuldner hat hierzu vorgetragen, dass das Kultusministerium die nötigen Daten zum nichtpädagogischen Personal (Gehälter) bei den Schulträgern habe erfragen müssen. Da das streitgegenständliche Schuljahr 2003/2004 über zehn Jahre zurückliege, habe es nicht mehr alle benötigten Daten von den Schulträgern erhalten. Eine Änderung der Ersatzschulverordnung aufgrund der Daten zum Schuljahr 2003/2004 sei daher nicht möglich. Das Kultusministerium werde daher eine andere Lösung wählen, um den Vorgaben aus dem Urteil Genüge zu tun. Unabhängig von der Frage, ob eine (bloße) Nachfrage bei den Schulträgern zu den Kosten des nichtpädagogischen Personals im Schuljahr 2003/2004 ausreichend gewesen ist, um die für eine mit höherrangigem Recht vereinbare Neuregelung der Ersatzschulverordnung notwendige Datengrundlage zu ermitteln, zeigt der Vollstreckungsschuldner nicht auf, dass eine mit den Maßgaben des Urteils vom 27. März 2013 vereinbare Fassung der Ersatzschulverordnung aus tatsächlichen Gründen überhaupt nicht mehr erlassen werden könnte.

10

Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners war die Erfüllungsfrist nicht zu kurz bemessen. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nur gerechtfertigt, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, die Verpflichtung in der seit Zustellung des Titels verstrichenen Zeit zu erfüllen. Ob diese Frist mit der Zustellung des vollständigen Urteils (so Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 172 Rdnr. 33; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdnr. 58) oder erst von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2001 - 2 AV 3.01 -, juris) bzw. der Rückgabe der Akten an die Behörde zu laufen beginnt (vgl. von Nicolai in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 172 Rdnr.4), kann vorliegend offen bleiben. Das vollständige Urteil vom 27. März 2013 ist dem Vollstreckungsschuldner am 26. August 2013 zugestellt worden, die Rückgabe der Akten an das Verwaltungsgericht Halle ist nach Eintritt der Rechtskraft am 27. September 2013 am 4. Oktober 2013 verfügt worden. Selbst wenn man - großzügig - davon ausgeht, dass der Vollstreckungsschuldner erst im Dezember 2013 die Verfahrensakten zurückerhalten hat bzw. Gelegenheit hatte, diese wieder vom Gericht zurückzufordern, verblieben dem Vollstreckungsschuldner bis zur vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist am 30. März 2015 15 Monate zur Erfüllung der geschuldeten Leistung. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vor einer Neubescheidung noch eine andere Landesbehörde eine Rechtsverordnung zu erlassen hat, ist dieser Zeitraum von mehr als einem Jahr als ausreichend anzusehen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 22/04/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger. Gründe 1 Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers, gem. § 172 VwGO die Zwangsvollstreckung aus dem s
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published on 20/04/2018 00:00

Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 Dem Sachverhalt liegt ein am 7. Januar 2015 ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Az.: 6 D 262/14 HAL) zugrunde, mit welchem dem Antra
published on 18/07/2016 00:00

Tenor Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 zum Az. 9 K 1280/13 zur Änderung der 1. Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans vom 28. Dez
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Annotations

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.