Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 18. Juli 2016 - 9 V 1062/16
Gericht
Tenor
Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 zum Az. 9 K 1280/13 zur Änderung der 1. Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans vom 28. Dezember 2012 nicht bis zum 30. Juni 2017 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro angedroht.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
- 1
Der Vollstreckungsgläubiger begehrt, der Vollstreckungsschuldnerin unter Androhung eines Zwangsgeldes eine Frist zur Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 zu setzen, mit dem die Vollstreckungsschuldnerin zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg verpflichtet worden ist.
- 2
Mit dem genannten, am 18. April 2015 rechtskräftig gewordenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Vollstreckungsschuldnerin verurteilt, den seinerzeit in der Fassung der 1. Fortschreibung vom 28. Dezember 2012 gültigen Luftreinhalteplan für die Freie und Hansestadt Hamburg so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionswertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ enthält. Die rechtliche Grundlage für diese Verurteilung war § 47 Abs. 1 BImSchG, wonach ein Luftreinhalteplan aufzustellen ist, wenn die nach der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung vom 2. August 2010 (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, 39. BImSchV) festgesetzten Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub überschritten werden. Nach dem Inkrafttreten der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung war festgestellt worden, dass der Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid, der Stundenmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid und der Grenzwert für die Feinstaubbelastung der Partikelgröße PM10 überschritten worden waren. Die Vollstreckungsschuldnerin hatte den aus dem Jahr 2004 stammenden Luftreinhalteplan daraufhin fortgeschrieben und diese 1. Fortschreibung entsprechend Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (RL 2008/50/EG) – deren Umsetzung § 47 BImSchG und die 39. Bundesimmissionsschutzverordnung dienen – innerhalb der Frist nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 RL 2008/50/EG der Europäischen Kommission übermittelt. Das Gericht hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die 1. Fortschreibung den zu stellenden Anforderungen an einen Luftreinhalteplan nicht genügte, die Beklagte zur Fortschreibung dieses Plans verurteilt und Maßgaben für die Ermittlung und Bewertung der zur Luftqualitätsverbesserung geeigneten Maßnahmen und zur Abwägung, welche dieser Maßnahmen in den Luftreinhalteplan als zu ergreifen aufgenommen werden, formuliert. Die Vollstreckungsschuldnerin hat mit den Arbeiten an einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans nach der Rechtskraft des Urteils begonnen und beabsichtigt eine Veröffentlichung dieser Fortschreibung in der 4. Kalenderwoche 2018.
II.
- 3
Der Vollstreckungsantrag gemäß § 172 VwGO ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 4
1. Der Antrag ist zulässig.
- 5
Der Antrag ist insbesondere nach § 172 VwGO statthaft, obwohl die Grundlage der Vollstreckung weder – wie in der Aufzählung in § 172 VwGO genannt – ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteil oder eine einstweilige Anordnung, sondern eine allgemeine Leistungsklage gerichtet auf den Erlass einer Maßnahme, die Verwaltungsvorschriften ähnelt (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, E 147, 312), ist (vgl. bezogen auf Luftreinhaltepläne VG München, Beschl. v. 21.6.2016, M 1 V 15.520, juris; im Ergebnis ebenso VGH Kassel, Beschlüsse v. 11.5.2016, 9 E 448/16 und 9 E 450/16, juris; allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 172 Rn. 1; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 172 Rn. 29 ff, 41, Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 172 Rn. 18 jeweils m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer an.
- 6
2. Der Antrag hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen gemäß § 172 VwGO für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht des ersten Rechtszuges gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro androhen, wenn diese der ihr in der zu vollstreckenden Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.
- 7
a) Für die Zwangsgeldfestsetzung gegen eine Behörde bedarf es keiner Vollstreckungsklausel. Zwar wird hierauf nach § 171 VwGO ausdrücklich nur in den Fällen der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand und der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand wegen Geldforderungen verzichtet. Diese Regelung ist jedoch auf die Zwangsgeldfestsetzung gegen die öffentliche Hand zu erstrecken, weil es sonst zu einem Wertungswiderspruch zu § 170 VwGO käme. Der Verzicht auf die Vollstreckungsklausel betrifft Fälle, in denen das Gericht des ersten Rechtszugs oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde sind. Es wäre sinnlos, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm zuvor selbst oder allenfalls von der Rechtsmittelinstanz (§ 724 Abs. 2 ZPO) erteilt worden ist. Dies rechtfertigt die Analogie (VGH München, Beschl. v. 19.10.2005, 22 C 05.2553, juris; OVG Münster, Beschl. v. 10.9.2013, 16 E 100/13, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.12.2010, 2 E 291/10, juris; Heckmann, a.a.O., § 171 Rn. 18; Pietzner/Möller, a.a.O., § 171 Rn. 12; offen VG München, Beschl. v. 21.6.2016, M 1 V 15.5203, juris; a. A. Kopp/Schenke, a.a.O., § 171 Rn. 1, m.w.N.).
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b) Die Vollstreckungsschuldnerin kommt ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 5. November 2014 nicht hinreichend nach.
- 9
Die Androhung eines Zwangsgelds setzt nach der Rechtsprechung und Kommentierung zu § 172 VwGO – die auf einer nicht weiter begründeten Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (Beschl. v. 30.12.1968, E 33, 230) – stets eine grundlose Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten voraus. Das Vollstreckungsgericht hat sich vor der Einleitung von Zwangsmaßnahmen nicht nur der Nichterfüllung von Pflichten zu vergewissern, sondern auch zu prüfen, ob die Erfüllung ohne zureichenden Grund unterblieben ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.3.2015, 3 O 19/15, juris; VGH München, Beschl. v. 17.7.2013, 3 C 13.458, juris; VG München a.a.O.; Heckmann, a.a.O., § 172, Rn. 58; Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 33). Daran hält auch die Kammer fest. In Verfahren wie dem Vorliegenden, in denen das zu vollstreckende Urteil die Vollstreckungsschuldnerin zur Vornahme einer Handlung verpflichtet, die ihrerseits umfangreiche und langwierige Planungen der Vollstreckungsschuldnerin voraussetzt, kann effektiver Rechtsschutz jedoch nicht gewährt werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger zunächst die angemessene Frist zur Umsetzung des Urteils abwarten müsste, bevor er einen Vollstreckungsantrag stellt bzw. wenn das Gericht vor dem Ablauf der angemessenen Frist zur Umsetzung des Urteils schon aus diesem Grund gehindert wäre, ein Zwangsgeld mit erneuter Fristsetzung anzudrohen. Bei der Fristsetzung müsste das Gericht berücksichtigen, in welcher Zeit die Vollstreckungsschuldnerin realistisch die Möglichkeit hat, die aus dem Urteil resultierende Verpflichtung nunmehr zu erfüllen. Dies könnte, wenn die Vollstreckungsschuldnerin vollständig untätig geblieben ist, zu einer Verdoppelung der angemessenen Frist führen, in komplexe Planungen erfordernden Verfahren also leicht mehrere Jahre.
- 10
Als Maßstab für die Frage, ob die Vollstreckungsschuldnerin grundlos säumig geblieben ist, ist nach Auffassung der Kammer in solchen Fällen darauf abzustellen, ob die Vollstreckungsschuldnerin die gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um eine vom Gericht in dem Urteil gesetzte oder eine für die Vollstreckungsschuldnerin erkennbare angemessene Frist zur Umsetzung des Urteils einzuhalten. Dieser Maßstab erscheint im vorliegenden Verfahren auch geeignet, weil die Vollstreckungsschuldnerin bereits seit dem 1. Januar 2013 mit der Erstellung einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans in Verzug ist, die Maßnahmen vorsieht, um die Überschreitung des Stickoxidgrenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung so kurz wie möglich zu halten. Darüber hinaus konnte sie sich – trotz der bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 9 K 1280/13 bestehenden Unsicherheit über die Rechtslage – bereits während des damaligen Verfahrens auf eine möglicherweise notwendige Fortschreibung des Luftreinhalteplans einstellen (allgemein zu dieser Argumentation: Heckmann, a.a.O., § 172 Rn. 58).
- 11
Daran gemessen ist die Vollstreckungsschuldnerin säumig. Sie hat nach ihrem eigenen Zeitplan bislang nicht die gebotenen Maßnahmen ergriffen, die es ihr ermöglichen, die Fortschreibung des Luftreinhalteplans in einer angemessenen Frist zu erlassen. Die angemessene Frist währt nach Auffassung der Kammer zwei Jahre ab der Rechtskraft des Urteils des Gerichts, durch das die Vollstreckungsschuldnerin zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans verurteilt worden ist. Diese Frist entspricht der Frist, die einem Mitgliedstaat nach Art. 23 der Richtlinie 2008/50/EG nach der Feststellung einer Grenzwertüberschreitung längstens eingeräumt war, um einen zu erstellenden Luftqualitätsplan der Kommission zu übermitteln. Dieser zeitliche Maßstab war für die Vollstreckungsschuldnerin aufgrund des Regelungszusammenhangs, in dem die Fortschreibung des Luftreinhalteplans steht, ohne weiteres zu erkennen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Frist ab der Rechtskraft des Urteils beginnt und nicht, wie es in der Richtlinie für die erstmalige Erstellung des Planes angelegt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem sich die Notwendigkeit der Erstellung des Planes erstmals ergibt. Einerseits ist die in der Richtlinie vorgegebene Frist nicht zwangsläufig länger als zwei Jahre, denn die Überschreitung des Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid nach § 3 Abs. 2 39. BImSchV wird sich oft erst gegen Ende eines Jahres feststellen lassen. Andererseits ist der Vollstreckungsschuldnerin die Pflicht zur Festlegung zeitnah wirkender Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung seit dem Jahr 2010 bekannt. Auch kannte sie den Tenor des zu vollstreckenden Urteils bereits seit dem 6. November 2014, so dass sie mit Vorüberlegungen zur Fortschreibung beginnen konnte. Allerdings erscheint es vertretbar, dass die Vollstreckungsschuldnerin nach ihrer Einlassung mit der Umsetzung des Urteils erst nach dessen Rechtskraft begonnen hat. Zwar ist regelmäßig davon auszugehen, dass die angemessene Umsetzungsfrist mit der Zustellung des vollständigen Urteils beginnt, weil die Behörde grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt zur Umsetzung verpflichtet ist (vgl. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 33). Da der Beginn der Umsetzung der Entscheidung aber umfangreichere planerische und organisatorische Maßnahmen sowie die Klärung von Gutachtenbedarfen und die Ausschreibung von Gutachtenaufträgen erforderte, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden war, erscheint es nachvollziehbar, dass die Vollstreckungsschuldnerin die Rechtskraft der Entscheidung abgewartet hat. Die sich aus dem Abwarten der Rechtskraft der Entscheidung ergebende Säumnis war im vorliegenden Fall jedenfalls nicht grundlos.
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Die so bemessene angemessene Frist deckt sich im Übrigen in etwa mit der in dem Koalitionsvertrag über die Zusammenarbeit in der 21. Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft zwischen der SPD, Landesorganisation Hamburg und Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Hamburg vom April 2015, S. 63, vereinbarten Frist, den Luftreinhalteplan innerhalb von zwei Jahren fortzuschreiben.
- 13
Eine grundlose Säumnis ergibt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den folgenden Punkten:
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Die Beauftragung des Verkehrsgutachters mit Vertrag vom 20.11.2015 ist ohne die Vorgabe fester Fristen für die Lieferung der von dem Gutachter benötigten Daten und ohne feste Fristen für die Erstellung des Gutachtens erfolgt. In dem Vertrag wird auf das Angebot des Gutachters Bezug genommen, das seinerseits keinen festen Zeitplan enthält.
- 15
Für das Immissionsgutachten hat die Vollstreckungsschuldnerin in ihrem Zeitplan für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans 30 Kalenderwochen vorgesehen, obwohl sie mit dem Gutachter am 16. Januar 2016 die Lieferung des Gutachtens bis zum 31. Mai 2016, also rechnerisch innerhalb von 20 knapp Kalenderwochen vereinbart hat.
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Dem von der Vollstreckungsschuldnerin vorgelegten Zeitplan ist ferner zu entnehmen, dass sie für das weitere Verfahren nach der Vorlage des Gutachtens noch einen Zeitraum von 64 Kalenderwochen, also annähernd 15 Monaten allein für die abschließende Bewertung und Abwägung der in die Fortschreibung aufzunehmenden Maßnahmen, die Senatsbefassung und die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Veröffentlichung vorgesehen hat. Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Soweit darin ein Puffer für weitere Gutachten vorgesehen ist, ist die Vollstreckungsschuldnerin gehalten, parallel zu den laufenden Gutachten weitere Gutachtenbedarfe zu identifizieren und die Gutachten gegebenenfalls auch parallel in Auftrag zu geben. Ein solches beschleunigtes Vorgehen erscheint selbst dann, wenn es mit Mehrkosten verbunden sein sollte, angesichts der langjährigen Grenzwertüberschreitungen und der aus der Richtlinie 2008/50/EG hervorgehenden, dem umzusetzenden Urteil zugrunde liegenden Pflicht der Behörde zu unverzüglichem Tätigwerden geboten.
- 17
3. Die Fristsetzung bis zum 30. Juni 2017 erscheint zur Erfüllung der Pflichten aus dem Urteil vom 5. November 2014 angemessen. Der Vollstreckungsschuldnerin kann der Vollzug der Entscheidung innerhalb dieser Frist billigerweise zugemutet werden.
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Aus der Projekteinsetzungsverfügung der beteiligten Staatsräte vom 3. August 2015 ergibt sich, dass bis zum 30. Juni 2017 die Fortschreibung des Luftreinhalteplans erfolgt sein sollte. Mit der Festlegung dieser über die angemessene Frist hinausgehenden Frist für die Abwendung des Zwangsgeldes trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass das Vorgehen der Vollstreckungsschuldnerin an dieser längeren Frist orientiert war und bereits eingetretene Verzögerungen gegenüber der Erstellung der Fortschreibung in angemessener Frist möglicherweise nicht mehr vollständig aufzuholen wären.
- 19
Es ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich wäre, den Luftreinhalteplan trotz der bezeichneten Säumnisse innerhalb der gesetzten verbleibenden Frist fortzuschreiben und damit das Urteil vom 5. November 2014 umzusetzen. Der von der Vollstreckungsschuldnerin vorgelegte Zeitplan lässt erheblichen Spielraum.
- 20
4. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist mit 5.000 Euro angemessen. Es schöpft den gesetzlichen Rahmen des § 172 VwGO nicht aus. Zwar erscheint es wegen der in Hamburg anhaltend überschrittenen Grenzwerte für Stickoxide für die Gesundheit der Bevölkerung sowie in Anbetracht der Bedeutung der Luftreinhaltepläne für die Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Union und der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung erforderlich, ein deutliches Zwangsgeld anzudrohen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Vollstreckungsschuldnerin bereits einige Anstrengungen zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans unternommen, mit der Umsetzung des zu vollstreckenden Urteils also begonnen hat, erschiene es unverhältnismäßig, bereits bei der ersten Zwangsgeldandrohung mehr als die Hälfte des Höchstbetrages anzudrohen. Das Zwangsgeld muss die Vollstreckungsschuldnerin im vorliegenden Fall nicht dazu bewegen, mit der Umsetzung des Urteils zu beginnen, sondern nur dazu, die Umsetzung in der sachlich und rechtlich gebotenen Weise zu beschleunigen. Angesichts der großen zeitlichen Differenz zwischen einer noch angemessenen Frist für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans und des von der Vollstreckungsschuldnerin tatsächlich vorgesehenen Termins zur Veröffentlichung der Fortschreibung erscheint es allerdings auch nicht angemessen, ein geringeres Zwangsgeld anzudrohen.
III.
- 21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Vollstreckungsgläubiger hat sich sowohl hinsichtlich der begehrten Fristsetzung im Verhältnis zum Zeitplan der Vollstreckungsschuldnerin als auch hinsichtlich der Höhe des anzudrohenden Zwangsgeldes mit seinem Begehren etwa zur Hälfte durchsetzen können und beide Beteiligte sind anwaltlich vertreten.
- 22
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühren nicht von dem Streitwert abhängen (§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5301).
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Annotations
(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.
(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.
(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:
- 1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6, - 2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen, - 3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und - 7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte
- 1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, - 2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, - 3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, - 4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.
(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.