Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Mai 2010 - 3 L 465/08
Gericht
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen.
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Die Kläger sind Eigentümer des heutigen Flurstückes 50/80 der Flur A in der Gemarkung W. mit der Grundstücksbezeichnung „A-Straße“. Das klägerische Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstückes 50 der Flur A von W., welches sich seit 1935 im Eigentum der Beklagten befindet. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden parzellierte, jedoch katastermäßig nicht gesondert erfasste Abschnitte des Flurstückes 50 als sogenanntes Grabeland an Privatpersonen zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Nach 1945 wurde das ursprüngliche Flurstück 50, wie auch weitere angrenzende Flurstücke, teilweise durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...) genutzt. Es entstanden dort Wegeflächen, damit die Mitarbeiter der GPG bzw. die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen erreichen konnten. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an private Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Das Grundstück der Kläger grenzt im Osten an die Straße A., welches in älteren Unterlagen als Straße Nr. 3 der Gartenanlage Rothemark bezeichnet wird. Im Westen grenzt das klägerische Grundstück an den streitgegenständlichen sog. G-Weg an, welcher westlich wiederum an die gärtnerisch genutzten Parzellen des ehemaligen sogenannten T-Plan, des Plan E., den Plan I und des Plan III (Gartenanlage „A“ P-Stadt) anschließt. Dieser ehemals gärtnerisch bzw. kleingärtnerisch genutzte Teil des ehemaligen Flurstückes 50 bildet nunmehr das Flurstück 165 der Flur A. Der hier streitgegenständliche „G-Weg“ verläuft auf der östlichen Grenze des Flurstückes 165. Nach 1990 wurden insbesondere auf den östlich des „G-Weges“ belegenen Flurstücken Wohnhäuser errichtet. Das von den Klägern im Jahre 1996 erworbene Grundstück wurde von ihnen bereits seit 1975 als Pachtfläche genutzt. Bereits zu dieser Zeit diente den Klägern der „G-Weg“ als einzige Zuwegung und Zufahrt zu ihrem Grundstück.
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Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis W. den Klägern unter dem 15. August 1996 eine Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Mit der Baugenehmigung wurde den Klägern aufgegeben, die Anbindung der Zufahrt an den öffentlichen Verkehrsraum bei der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zu beantragen. Ein weiterer Antrag der Kläger auf Genehmigung der Errichtung einer Garage sah zwei Zufahrten zu der Straße A. vor. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 erteilte der Landkreis W. die Baugenehmigung hinsichtlich der Garage und gab den Klägern auf, die Anbindung einer Zufahrt bei der Beklagten zu beantragen. Unter dem 28. Januar 2000 erteilte die Beklagte den Klägern die Erlaubnis, eine Zufahrt über die Straße A. zu errichten, welche südlich des geplanten Wohnhauses belegen sein sollte. Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 festgestellt hatte, dass die beantragte Zufahrt zur Straße A. nicht hergestellt worden war und dass die Kläger statt dessen weiterhin den westlich ihres Grundstückes liegenden „G-Weg“ als Zuwegung zu ihrem Grundstück nutzten, beantragten die Kläger, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, die vorhandene Zufahrt zum „G-Weg“ zu schließen, bei der Beklagten am 15. Juni 2006 die Genehmigung der bereits vorhandenen Grundstückszufahrt über den „G-Weg“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2006 ab. Den Klägern sei mit Bescheid vom 28. Januar 2000 eine Grundstückszufahrt und eine Anbindung an die Straße A. genehmigt worden. Die Anbindung an den westlich des Grundstückes liegenden „G-Weg“ komme nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen privaten Weg handele.
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Mit der nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren am 19. Februar 2007 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau haben die Kläger geltend gemacht, der westlich ihres Grundstücks verlaufende „G-Weg“ sei eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dürfe deshalb von ihnen als Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt werden. Dieser Weg sei jedenfalls seit 1954 tatsächlich vorhanden gewesen und von den Anliegern zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzt worden, ohne dass der damalige Berechtigte der Benutzung widersprochen habe. Dass die Nutzung des „G-Weges“ Beschränkungen unterliege, habe die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger - etwa durch entsprechende Beschilderungen - nie kenntlich gemacht.
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Die Kläger haben beantragt,
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1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden Weg aus zu genehmigen,
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2. festzustellen, dass es sich bei dem westlich des Grundstückes der Kläger verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handelt,
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3. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diese öffentliche Straße und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende westliche Ausfahrt des Grundstückes A. auf das Grundstück zu fahren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die gelegentliche Nutzung der privaten Wegeflächen durch die Nutzer der Gartengrundstücke nicht geeignet sei, dem Privatweg den Charakter einer öffentlichen Straße zu verleihen.
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Mit Urteil vom 14. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem westlich ihres Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handele, die Klage unbegründet sei. Bei dem „G-Weg“ handele es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, weil dieser Weg von der Beklagten nicht nach Inkrafttreten der Regelungen des Straßengesetzes als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Der „G-Weg“ sei auch zuvor nicht als öffentliche Straße anzusehen gewesen. Der Weg sei seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts nicht als eine öffentliche Anliegerstraße genutzt worden. Vielmehr habe der Weg ausschließlich der inneren Erschließung des einheitlichen Grundstückes im Rechtssinne, das zur Bewirtschaftung in eine Mehrzahl von Schlägen und Parzellen aufgeteilt worden sei, gedient. Die Nutzung der ausschließlich der inneren Erschließung der Gartenparzellen dienenden Wegeflächen mache diese nicht zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverordnung der DDR aus dem Jahre 1957.
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Ferner habe die von den Klägern begehrte Feststellung, dass sie berechtigt seien, über den „G-Weg“ und die seit Anfang 1970 bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren, keinen Erfolg. Die Feststellungsklage sei insofern bereits unzulässig. Ferner hätten die Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden „G-Weg“. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger verfügten mit der Zufahrt zur Straße A. bereits über eine Anbindung an eine öffentliche Straße. Ferner handele es sich bei dem „G-Weg“ nicht um eine öffentliche Straße. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
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Mit der Berufung tragen die Kläger vor, dass die streitige Wegefläche bereits vor 1957 angelegt worden sei und allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen gestanden habe. Damit gelte der Weg entsprechend § 51 Abs. 3 StrG LSA als öffentliche Straße, auf die sie auch von ihrem Grundstück zufahren dürften. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der „G-Weg“ nur der inneren Erschließung eines als einheitlich anzusehenden Grundstückes gedient habe und daher nicht als öffentliche Straße anzusehen sei, habe es ein Kriterium herangezogen, welches in den Bestimmungen der insofern noch maßgeblichen Straßenverordnung der DDR keine Grundlage finde.
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Die Kläger beantragen,
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1. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass es sich bei dem nordwestlich des Grundstückes der Kläger in A-Stadt, A-Straße verlaufenden „G-Weg“ um einen öffentlichen Weg handelt,
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2. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diesen öffentlichen Weg und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Zufahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren,
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hilfsweise
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3. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt über ihr Grundstück, gelegen in A-Stadt, A-Straße, von dem nordwestlich dieses Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ aus zu genehmigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat Erfolg.
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Die Berufung ist zunächst zulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem nordwestlich bzw. westlich ihres Grundstückes verlaufenden sog. G-Weg um einen öffentlichen Weg handelt. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris m. w. N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Kläger mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 - juris).
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Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen der Kläger als Eigentümer und als Anlieger zu dem Weg als Sache bzw. zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 - juris).
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Die Feststellungsklage ist insoweit auch begründet. Bei dem streitgegenständlichen „G-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).
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Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen „G-Weges“ unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch lässt sich auch nicht belegen, dass der „G-Weg“ vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2000 - A 1 S 85/99 - LKV 2000, 543) nicht nachgewiesen ist.
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Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA.
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Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG LSA, Urt. v. 09.04.1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.
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Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.).
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Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).
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Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene „G-Weg“ tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige „G-Weg“ zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.
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Der streitgegenständliche Weg liegt in einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebiet mit Ackerflächen im Westen des Stadtgebietes der Beklagten. Die streitgegenständliche Wegefläche war ursprünglich Teil des weitgehend unbebauten Flurstückes 50 der Flur A von W.. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Teile dieses Flurstückes an Privatpersonen als sogenanntes Grabeland zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet (Gartenanlage „A.“ P-Stadt mit den Parzellen des sogenannten T-Plan, des Plan E., des Plan I und des Plan III). Nach 1945 wurde das ursprünglich bestehende Flurstück 50 durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...), insbesondere zum Spargelanbau genutzt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde das Flurstück 50 dann später in das Eigentum des Volkes übernommen. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück wurden Wegeflächen angelegt bzw. entstanden rein faktisch durch das wiederholte Befahren und Betreten der gärtnerisch genutzten Flächen, damit die Mitarbeiter der GPG und die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen auch mit Erntefahrzeugen erreichen konnten. Diese festgefahrenen Spurbahnen sind dann später nicht mehr beseitigt worden und nachfolgend von den Pächtern der Gartenflächen fußläufig, mit Handkarren, Fahrrädern und später mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der von ihnen gepachteten Flächen genutzt worden. Aus einer solchen „Spurbahn“ ist dann offensichtlich auch der hier streitige „G-Weg“ hervorgegangen, welcher die kleingärtnerisch genutzte Fläche an seiner östlichen Seite begrenzt und von dem in westlicher Richtung weitere Wege abzweigen. Dieser Schluss wird auch durch die von der Beklagten vorgelegten Katasterunterlagen und Pachtverträge, welche in der Zeit vor 1957 erstellt worden sind, bestätigt. Aus den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, in welche Ort und Pächter der Parzellen verzeichnet sind, und den vorgelegten Pachtverträgen aus der Zeit vor 1957 ergibt sich, dass der „G-Weg“ bereits am 31. Juli 1957 als Wegefläche existent war. Einer Frau K. wurde ausweislich eines Schreibens vom 3. Mai 1956 die Parzelle Nr. 40 im R.-Gelände Plan III zur Nutzung überlassen. Diese Parzelle befindet sich unmittelbar nordwestlich des Grundstückes der Kläger und westlich des „G-Weges“. Ferner ist ausweislich eines Schreibens vom 5. April 1954 einer Frau S. die Parzelle Nr. 1 des T-Plan als Grabeland zur Pacht überlassen worden. Diese Parzelle befindet sich westlich des „G-Weges“ und südwestlich des Grundstückes der Kläger. Da der „G-Weg“ bereits vor 1957 für die Nutzung und Erschließung der beiden Parzellen offensichtlich notwendig war, ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Weg schon vor dem 31. Juli 1957 als eine erkennbare und auf Dauer angelegte Wegeanlage vorhanden war. Allein der Umstand, dass für den Wegekörper bis in die Gegenwart keine größeren Aufwendungen getätigt wurden und hierdurch die Wegefläche je nach Jahreszeit und Frequenz der Benutzung Veränderungen unterworfen war, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Verlauf der Wegeanlage in der Zeit seit 1957 in einer Weise verändert hat, dass nicht mehr von einer Identität der im Jahre 1957 bestehenden Wegeanlage mit der heutigen Wegefläche gesprochen werden kann. Die Erschließungsfunktion des „G-Weges“ für die nach Aktenlage in ihren äußeren Umrissen im Wesentlichen unverändert gebliebenen angrenzenden Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg jedenfalls unverändert geblieben. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Erst ab 1990 wurden dann unter anderem auf den Parzellen, welche von dem „G-Weg“ und der Straße A. umfasst sind, Einfamilienhäuser errichtet.
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Es ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der „G-Weg“ rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war (und ist). Die Beklagte hat zwar im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sie die Nutzung des „G-Weges“ nur den Nutzern der Kleingärten erlaubt habe, welche westlich des klägerischen Grundstückes belegen sind. Der „G-Weg“, welcher nördlich des klägerischen Grundstücks von der Straße A. abzweigt und südlich davon wieder an diese Straße anschließt, war aber zu keinem Zeitpunkt durch Tore, Poller, Schranken, Ketten oder ähnliches an den Abzweigungen zur Straße A. versperrt und damit nur einem begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschilderung durch die Beklagte oder den vormaligen Rat der Stadt W. angebracht worden, mit welchem der Zugang zu dem „G-Weg“ beschränkt worden ist. Die kleingärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Fläche des jetzigen Flurstückes 165 einschließlich des G-Weges war auch nicht in ihrer Gesamtheit durch Mauern oder Zäune umfasst, was den Schluss zuließe, dass der streitige „G-Weg“ nur der Erreichbarkeit von Flächen innerhalb eines nach außen hin abgeschlossenen Areals diente und daher den Charakter eines nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Privatweges hätte. Der frühere und auch noch aktuelle Ausbauzustand des „G-Weges“ mit der unbefestigten Sand-/Schotteroberfläche steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen, zumal sich der unstreitig mittlerweile öffentliche Weg „A.“ an der östlichen Seite des klägerischen Grundstückes heute noch in einem ähnlichen Zustand befindet. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbildern ist die Straße A. lediglich mit einer Straßenentwässerung versehen worden.
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Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie berechtigt sind, über den „G-Weg“ und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf ihr Grundstück zu fahren, ist die Feststellungsklage zulässig.
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Die Kläger begehren die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne dass sie dies im konkreten Fall durch eine Gestaltungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).Auch ist der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung der Grundstückszufahrt erheben müssen. Eine Verpflichtungsklage gewährt einem Kläger dann keinen ausreichenden, d. h. gleich effektiven Rechtsschutz, wenn der Kläger Rechte gerade ohne Rücksicht auf eine mit einer Verpflichtungsklage verfolgbare behördliche Gestattung zu haben behauptet, insbesondere, wenn die Kläger wie hier ein bestimmtes Tun als erlaubnisfrei ansehen und gerade deshalb im Hauptantrag keine Genehmigung begehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.1962 - VII C 240.59 - BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 17.01.1972 - I C 33. 68 - BVerwGE 39, 247, 249).
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Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Recht der Kläger zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtlichen Straßen folgt allerdings nicht aus dem jedermann nach § 14 Abs. 1 StrG LSA zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen. Er schafft keine Sonderrechte. Hingegen stellt der sogenannte gesteigerte Gemeingebrauch des Anliegers im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA ein Sonderrecht dar. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erkennt die Sonderstellung des Straßennachbarn an und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstückes zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr. Auch die Bestimmung des § 22 StrG LSA schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern, und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung, kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NVwZ 2004, 990 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2005 - 1 L 290/04 - LKV 2006, 414).
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Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt dabei das Zufahrtsrecht der Anlieger nicht umfassend. Aus § 22 Abs. 2 StrG LSA folgt, dass der Anlieger einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten grundsätzlich nicht frei auf die Straße zufahren kann, sondern einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Im Umkehrschluss dürfen Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten. Allerdings folgt aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt hätte. Zum Einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum Anderen bestimmt § 22 Abs. 7 StrG LSA, dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können. Besteht für ein Grundstück bereits eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer weiteren Zufahrt keinen gesteigerten rechtlichen Schutz. Wie aus § 22 Abs. 7 StrG LSA hervorgeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall das private Interesse an einer weiteren Zufahrt überwiegen kann. Stehen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren Zufahrt entgegen, kann der Anlieger aus § 22 Abs. 7 StrG LSA nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenbehörde über einen Antrag auf Errichtung einer weiteren Grundstückszufahrt herleiten (zum vergleichbaren Landesrecht: BayVGH, Urt. v. 01.12.2009 - 8 B 09.1890 - juris; VGH Kassel, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 - juris).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die spätestens seit Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestehende Zufahrt vom „G-Weg“ zum Grundstück der Kläger die (zeitlich) erste und damit grundsätzlich erlaubnis- bzw. genehmigungsfrei angelegte Zufahrt vom Grundstück zu einem öffentlichen Weg dar. Im Zeitpunkt der Anlage dieser Zufahrt handelte es sich bei dem „G-Weg“ bereits um einen öffentlichen Weg, welcher den Anschluss an das öffentliche Wegenetz vermittelte. Auf den Umstand, dass möglicherweise der östlich des klägerischen Grundstückes belegene Weg „A.“ bereits am 31. Juli 1957 ebenfalls als öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 anzusehen war, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zu diesem Weg keine Zufahrt vom klägerischen Grundstück aus angelegt worden ist.
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Auf den von den Klägern gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung der Zufahrt vom „G-Weg“ her kam es daher ebenfalls nicht mehr an. Für einen solchen Antrag fehlt es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da wie oben ausgeführt, die erstmalige Grundstückszufahrt grundsätzlich keiner straßenrechtlichen Genehmigung bedarf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
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die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.