Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Dez. 2015 - 2 L 173/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:1207.2L173.13.0A
published on 07/12/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Dez. 2015 - 2 L 173/13
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Öffentlichkeit der hinter dem Gebäude der Jugendherberge in A-Stadt gelegenen Straße, die die M-Straße/P-Straße mit der L-Straße verbindet (im Folgenden: Verbindungsstraße).

2

Die Verbindungsstraße liegt auf Teilflächen der Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstücke 2745/1, 2746/1, 2747/1 und 2748/1. Eigentümer dieser Grundstücke ist seit dem 10.11.1998 der Beklagte. Bis zum 05.06.1997 waren die Grundstücke im Grundbuch als "Eigentum des Volkes" in der Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt A-Stadt eingetragen.

3

Die Verbindungsstraße wurde im Zuge des Ausbaus der L-Straße Anfang der achtziger Jahre errichtet, nachdem die P-Straße in Höhe der Einmündung in die L-Straße durch Block 5a und 5b überbaut worden war. Sie sollte als befahrbarer Weg für die Erschließung von Block 4a und 4b dienen.

4

Die Klägerin beabsichtigt, die in einem schlechten baulichen Zustand befindliche Verbindungsstraße unter Inanspruchnahme von Fördermitteln auszubauen. Verhandlungen über den Kauf der Straßenfläche scheiterten bislang an den unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe des Kaufpreises. Die Klägerin ist, anders als der Beklagte, der Auffassung, dass es sich bei der Verbindungsstraße um eine öffentliche Straße handele.

5

Am 16.12.2011 hat die Klägerin bei Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Feststellung der Öffentlichkeit der Verbindungsstraße beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben zur Frage der Freigabe und Nutzung der fraglichen Wegefläche durch die Öffentlichkeit von 1981 bis zum Wegzug der Abteilung Lichtsignalanlagen des Tiefbauamtes vom Hauptplatz in der L-Straße in den neunziger Jahren durch Vernehmung des Herrn E. als Zeugen.

6

Mit Urteil vom 25.10.2013 – 2 A 33/12 MD – hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die auf Teilflächen der Flurstücke 2745/1, 2746/1, 2747/1 und 2748/1 – jeweils der Flur A in der Gemarkung A-Stadt – verlaufende Zuwegung zwischen der M-Straße/P-Straße und der L-Straße ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Klage werde die Feststellung des Bestehens bzw. des Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses begehrt, wobei wegen der Rechtsbetroffenheit der Beteiligten regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung bestehe. Die Feststellungsklage sei auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber anderen Klagemöglichkeiten. Der Verweis des Beklagten auf die Möglichkeit der Durchführung eines förmlichen Enteignungsverfahrens und einer sich anschließenden Klage vor der Kammer für Baulandsachen verfange nicht, da der Kern des klägerischen Rechtsschutzbegehrens nicht vorrangig auf den Erwerb des Eigentums, sondern auf die Feststellung der Öffentlichkeit der betreffenden Wegefläche gerichtet sei. Im Falle der Öffentlichkeit des Weges wäre die im Eigentum des Beklagten stehende Wegefläche einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung unterworfen mit der Folge, dass der Beklagte als Grundstückseigentümer in der Ausübung seiner Rechte eingeschränkt und die Klägerin als Straßenbaulastträgerin berechtigt wäre, an der Straße die Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen vorzunehmen, die zur Erfüllung der Baulast erforderlich und zweckmäßig seien. Ein Eigentumserwerb sei hierfür nicht erforderlich. Zudem sei zu erwarten, dass sich bei Feststellung der (Nicht-)Öffentlichkeit der Straße durch das Gericht das Rechtsverhältnis endgültig klären lasse und es eines Enteignungsverfahrens auch aus diesem Grunde nicht bedürfe. Die Klage sei auch begründet. Der streitgegenständliche Weg sei nach der Überleitungsbestimmung des § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Das Gericht gehe im Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme sowie der Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, davon aus, dass die streitgegenständliche Wegefläche sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung in den achtziger Jahren als auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StrG LSA am 10.07.1993 ein öffentlicher Weg gewesen und gegenwärtig noch sei. Den glaubhaften Angaben des Zeugen E. lasse sich entnehmen, dass der Weg – jedenfalls seit 1987 – für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen freigegeben, also an das bestehende Straßennetz tatsächlich angeschlossen gewesen und tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt worden sei. Er habe danach als Verbindungsweg zwischen der M-Straße/P-Straße und dem Hauptplatz der L-Straße, vor allem als Zuwegung für die Mitarbeiter und Besucher der am Hauptplatz gelegenen öffentlichen Einrichtungen (u.a. Schule, Volkshochschule, Tiefbauamt, Gaststätte), sowie für die Mieter und Besucher der dort anliegenden Wohnblöcke gedient. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte darauf, dass es sich bei der betreffenden Wegefläche um eine "betrieblich-öffentliche Straße" im Sinne des § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung der DDR vom 22.08.1974 gehandelt habe, die nach § 51 Abs. 4 StrG LSA nunmehr die Funktion eines Privatweges innehabe. Die Voraussetzungen für eine in diesem Sinne betrieblich-öffentliche Straße vor dem 10.07.1993 lägen nicht vor. Maßgeblich sei hierfür zunächst, dass die betreffende Wegeflächen bis zu diesem Zeitpunkt nie in Privatbesitz gestanden hätten oder betriebseigen gewesen seien, sondern für diese bis zum 05.06.1997 im Grundbuch "Eigentum des Volkes" mit dem Rat der Stadt A-Stadt als Rechtsträger eingetragen gewesen sei. Zudem fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Wegefläche bis zum Inkrafttreten des StrG LSA neben der öffentlichen Nutzung überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer, also der privaten Nutzung, gedient habe.

II.

7

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

8

Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, Juris RdNr. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall.

9

1. Zu Unrecht mach der Beklagte geltend, der Klägerin fehle für die erhobene Klage das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil es ihr nicht um die rechtliche Einordnung der streitigen Wegefläche, sondern um den Erwerb des Eigentums daran gehe. Dies sei nach ihrem eigenen Vortrag eine Vorgabe für die Erlangung von Fördermitteln. Dieses Ziel könne die Klägerin jedoch nicht im Wege einer bloßen Feststellungsklage, sondern nur im Wege der Enteignung erreichen.

10

Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO angenommen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – BVerwG 8 C 19.94 –, juris RdNr. 20; Urt. v. 28.01.2010 – BVerwG 8 C 38.09 –, juris RdNr. 54; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 RdNr. 23). Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn der Rechtslage im Hinblick auf eine Straße unklar und die zuständige Behörde anderer Auffassung als der Eigentümer ist und dieser sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (vgl. ThürOVG, Urt. v. 11.12.2001 – 2 KO 730/00 – juris RdNr. 53; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 24). Vor diesem Hintergrund ist allgemein anerkannt, dass Eigentümer oder Besitzer von Grundflächen, deren Eigenschaft als öffentlicher Weg streitig ist, in Bezug auf die Frage der Öffentlichkeit dieser Wegeparzellen sowohl eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer Wegefläche als auch im Rahmen einer positive Feststellungsklage die Feststellung der Öffentlichkeit einer solchen Fläche begehren können (vgl. OVG NW, Urt. v. 19.06.2000 – 11 A 1045/97 –, juris RdNr. 44). Nichts anderes gilt im umgekehrten Fall, in dem – wie hier – die zuständige Behörde gegen den Grundstückseigentümer auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße klagt (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.05.1960 – IV A 1253/58 –, OVGE 15, 294). Sofern die Öffentlichkeit einer Straße zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Grundstückseigentümer umstritten ist und der Träger der Straßenbaulast sein zukünftiges Verhalten nach der gerichtlichen Feststellung richten will, besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung.

11

Etwas anderes gilt – entgegen der Auffassung des Beklagten – im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil nach den Angaben der Klägerin in der Klageschrift die Übernahme des Eigentums an den streitgegenständlichen Straßenflächen eine Vorgabe für die Erlangung von Fördermitteln sei. Es ist bereits fraglich, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ist. Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme im Berufungszulassungsverfahren ausgeführt, für die Erlangung von Fördermitteln komme es darauf an, dass sie Trägerin der öffentlichen Sachherrschaft über die auszubauende Verkehrsanlage sei. Der Fördermittelgeber müsse die Gewähr dafür haben, dass sie ihrer Ausbaupflicht auch tatsächlich nachkommen könne. Diesem Erfordernis sei mit der Feststellung der Öffentlichkeit der Straße entsprochen. Mit diesem Vortrag ist die Klägerin – inzident – von ihrer in der Klageschrift enthaltenen Aussage abgerückt, die Übernahme des Eigentums sei Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln. Dem ist der Beklagte nicht ausdrücklich entgegengetreten. Sein Vortrag, die Fördermittelbestimmungen sähen vor, dass der Ausbau der Straße nur dann gefördert werden dürfe, wenn der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des Straßengrundstücks sei, ist nicht näher belegt. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, denn selbst wenn dies zutreffen sollte, besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung. Die Klägerin plant, die streitgegenständliche Verbindungsstraße auszubauen. Jedenfalls hierfür ist der Eigentumserwerb keine Voraussetzung. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf der Eigentümer des Straßengrundstücks im Fall der Öffentlichkeit der Straße den Träger der Straßenbaulast nicht daran hindern, an der Straße die Unterhaltungsmaßnahmen u.a. vorzunehmen, die zur Erfüllung der Baulast erforderlich oder zweckmäßig sind (vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 6, RdNr. 17.2). Dies folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA, wonach bis zum Erwerb des für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücks nach Maßgabe des Absatzes 2 dem Träger der Straßenbaulast die zur Erfüllung seiner Aufgaben (vgl. § 9 StrG LSA) erforderlichen Rechte zustehen. Der Eigentumserwerb bzw. die Einleitung eines Enteignungsverfahrens ist in diesen Fällen auch nicht gemäß § 13 Abs. 1 StrG LSA erforderlich (vgl. Hubert, Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. 2000, § 13 StrG LSA Anm. 1, S. 60). Nach § 13 Abs. 2 StrG LSA ist der Träger der Straßenbaulast nurauf Antrag des Eigentümers zum Erwerb des Eigentums bzw. zur Einleitung des Enteignungsverfahrens verpflichtet. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin jedenfalls deshalb ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung der Öffentlichkeit der Verbindungsstraße, weil hiermit die Verpflichtung des Beklagten zur Duldung der geplanten Straßenausbaumaßnahme geklärt wird.

12

2. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht aufgrund der Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit bestünde nur dann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungsklage (insbesondere durch eine Anfechtungsklage) oder eine Leistungsklage (Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist zum einen, unnötige Feststellungsklagen zu verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Zugleich soll vermieden werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen normierten speziellen Prozessvoraussetzungen (Vorverfahren, Klagefristen) unterlaufen sowie die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – BVerwG 8 C 38.09 –, a.a.O. RdNr. 56; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 26). Nach diesen Grundsätzen steht die Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Bei Streitigkeiten über die Öffentlichkeit einer Straße ist die Feststellungsklage die Klage, die den besten Rechtsschutz bietet (vgl. HambOVG, Urt. v. 08.12.2005 – 4 Bf 314/02 –, juris RdNr. 47; OVG LSA, Urt. v. 19.05.2010 – 3 L 465/08 –, juris RdNr. 25). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück durch eine Feststellungsklage nicht erlangen kann. Der Beklagte geht insoweit zu Unrecht davon aus, dass „eigentliches“ Rechtsschutzziel der Klägerin der Erwerb des Eigentums an der Straßenfläche sei. Das trifft nicht zu. Die Klägerin hat vielmehr auch in ihrer Stellungnahme im Berufungszulassungsverfahren noch einmal deutlich gemacht, dass es ihr um die Feststellung der Öffentlichkeit der Straße gehe, da ihre Berechtigungen und Verpflichtungen als Straßenbaulastträgerin gegenüber dem Beklagten als Grundstückseigentümer hiermit geklärt würden. Dies ist plausibel, da zur Durchführung der von ihr geplanten Straßenausbaumaßnahme – wie bereits ausgeführt – gemäß § 13 StrG LSA ein Eigentumserwerb nicht erforderlich ist. Hinzu kommt, dass es sich bei dem nach Ansicht des Beklagten vorrangigen Enteignungsverfahren nicht um eine Gestaltungs- oder Leistungsklage im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt, mit der die Klägerin ihre Rechte verfolgen könnte. Vielmehr kann sie insoweit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (EntG LSA) vom 13.04.1994 (GVBl. S. 508) lediglich einen Enteignungsantrag stellen, über den gemäß § 28 EntG LSA vom Landesverwaltungsamt als Enteignungsbehörde durch Beschluss zu entscheiden ist.

13

3. Ohne Erfolg macht der Beklage schließlich geltend, bei der Verbindungsstraße handele es sich um eine „betrieblich-öffentliche Straße“ im Sinne des § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung vom 22.08.1974 (GBl. DDR I S. 515) – StrVO 1974 –, die gemäß § 51 Abs. 4 StrG LSA grundsätzlich als Privatweg zu behandeln sei. Nach § 3 Abs. 3 StrVO 1974 waren betrieblich-öffentliche Straßen solche, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienten. Zu den betrieblich-öffentlichen Straßen gehörten nach der Regelung des § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zur Straßenverordnung vom 22.08.1974 (GBl. DDR I S. 522) – 1. DVO StrVO 1974 – in der Regel die in dieser Vorschrift aufgeführten Zufahrtsstraßen zu Objekten der Staatsorgane, der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften oder Einrichtungen, z.B. Werkzufahrtstraßen oder Wege und Plätze für die Warenanlieferung und den Abtransport von Leergut bei Handelseinrichtungen, Forstwege, landwirtschaftlichen Wege, Parkplätze, Wendeschleifen oder Abfahrplätze. Voraussetzung für das Vorliegen einer betrieblich-öffentlichen Straße ist damit, dass neben einer öffentlichen Nutzung eine der in § 1 Abs. 1 der 1. DVO StrVO 1974 näher beschriebenen betrieblichen Nutzungen stattfand (vgl. SächsOVG, Urt. v. 05.05.2015 – 3 A 709/12 – juris RdNr. 22). Daran gemessen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Verbindungsstraße nicht um eine derartige betrieblich-öffentliche Straße, denn sie stand in der Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt A-Stadt. Dessen Interessen sind – anders als die eines VEB oder einer LPG – nicht von denen der Allgemeinheit abgrenzbar, da dessen Tätigkeit umfassend dem Gemeinwohl zu dienen hatte. Dies zeigt sich auch an der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Interessen des Rechtsträgers im Sinne des § 3 Abs. 3 StrVO 1974 hier nicht nur den Verkehr der Bewohner bzw. Mieter des Rechtsträgers, sondern auch den Verkehr von Besuchern sowie von Kunden und Lieferanten umfasse, soweit in den zu betrachtenden Gebäuden ggf. Betriebe oder Behörden untergebracht gewesen seien. Eine Abgrenzung, inwieweit die Straße den Interessen des Rates der Stadt A-Stadt und inwieweit sie der öffentlichen Nutzung diente, ist hiernach nicht möglich.

14

Darüber hinaus verkennt der Beklagte, dass auch die betrieblich-öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 StrVO 1974 gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA grundsätzlich zu den öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG LSA gehören. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA werden die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 StrVO 1974 Gemeindestraßen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA erfüllen oder sie werden sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrG LSA oder Privatwege. Die Entscheidung darüber trifft gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StrG LSA die Gemeinde nach Anhörung des bisherigen Rechtsträgers oder Eigentümers. Hiernach erhalten auch die betrieblich-öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 StrVO 1974 zunächst den Status der Öffentlichkeit mit den damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen, solange keine Entscheidung der Gemeinde über ihr weiteres Schicksal gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StrG LSA getroffen ist (vgl. Hubert, a.a.O., § 51 StrG LSA Anm. 2, S. 161; vgl. auch ThürOVG, Urt. v. 11.12.2001 – 2 KO 730/00 – a.a.O. RdNr. 63 zur Rechtslage in Thüringen).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/05/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.