Verwaltungsgericht Halle Urteil, 07. Apr. 2017 - 6 A 80/15
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine unter Androhung eines Zwangsgeldes erlassene straßenordnungsrechtliche Verfügung der Beklagten.
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Er bewohnt mit seiner Ehefrau das in deren Eigentum stehende und mit zwei Wohngebäuden bebaute Grundstück A-Straße 24 und 24a (Flurstück 10 der Flur 6 der Gemarkung A) im Ortsteil A der beklagten Gemeinde. Das Grundstück wird ebenso wie das sich nördlich anschließende Wohngrundstück und die drei südlich angrenzenden Nachbargrundstücke ausschließlich durch einen teilweise geschotterten Weg von etwa 110 m Länge erschlossen, der parallel zur asphaltierten A-Straße (F-Straße 2128) verläuft. Von dieser ist er durch einen Graben nebst Böschung, den E-Bach, räumlich getrennt. Im Norden mündet der Weg in die A-Straße ein, die an dieser Stelle einen Bogen beschreibt, während das Gewässer die Straße unterirdisch quert. In südlicher Richtung endet er vor den Flurstücken 198 und 199, wo das Gewässer in östlicher Richtung „abknickt“. In diesem Bereich haben die Eigentümer des Anliegergrundstücks A-Straße 22 (Flurstück 13/2) etwa auf der Höhe ihres Grundstücks eine kleine Brücke über den Graben errichtet, die sie aufgrund eines Pachtvertrages mit der Beklagten als private Zuwegung nutzten. Eine Nutzung für den öffentlichen Verkehr ist nach Angaben der Beklagten nicht vorgesehen; zudem ist die Brücke derzeit gesperrt. Der Weg verläuft ausweislich des vorhandenen Flurkartenmaterials im südlichen Bereich auf dem gemeindeeigenen Flurstück 196, während die nördliche Wegstrecke bis zur Einmündung über drei in privatem Eigentum stehende Grundstücke führt, zu denen auch das der Ehefrau des Klägers gehört.
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Der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Flurkartenauszug „Uraufnahme 1846, Abzeichnung der Flurkarte von 1866 nebst Ergänzungen, Feldvergleich 1937“ weist sowohl den Verlauf der als „Landstraße II. O“ bezeichneten A-Straße als auch die mit der Bezeichnung „Weg“ versehene streitige Fläche als mit den heutigen Gegebenheiten identisch aus. Ein von der Beklagten im Jahr 2013 eingeleitetes Grenzfeststellungsverfahren wurde durch die Aufhebung der Grenzfeststellung und Abmarkung des Wegeflurstücks 1/3 (heute: 196) des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs N vom 5. November 2013 durch den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 8. Juli 2014 beendet.
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Die von der Eigentümerin des Flurstücks 13/2 sowie weiterer Grundstücke erhobene (zivilgerichtliche) Klage mit dem Ziel, den Kläger zu verurteilen, zu dulden, dass sie, ihre Angehörigen und Besucher sowie Mitarbeiter von Versorgungsunternehmen das seinerzeit noch im Eigentum des Klägers stehende (Wege-)Grundstück als Notweg zu und von ihren Grundstücken zu Fuß und mit Fahrzeugen gegen eine vom Gericht festzusetzenden Notwegrente nutzen können, wies das Amtsgericht Halle/Saale mit Urteil vom 12. Juni 2012 – 105 C 4300/11 – ab.
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Mit „Straßenordnungsrechtlicher Verfügung“ vom 23. Januar 2015 gab die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Ziffer 5 des Bescheidtenors) und Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000,- € für den Fall der Nichtbefolgung (Ziffer 4) auf, 1. es zu unterlassen, die Anlieger der A-Straße 22-26 und den öffentlichen Verkehr an der Nutzung des „öffentlichen Weges A-Straße“ zur Erreichung der Grundstücke A-Straße 22-26 zu hindern, und 2. die beiden an dieser Straße vom Kläger errichteten Pfeiler mit einem daran angebrachten Briefkasten und Schild bis spätestens 28. Januar 2015 zu beseitigen; die Anordnung zu 1. sei „sofort durchzuführen“, diejenige zu 2. bis zum genannten Termin (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der „Stichstraße A-Straße in Form der Sackgasse zur Erschließung der Grundstücke 22 bis 26“ handele es sich um eine öffentliche Straße, auch wenn die Kommune nicht Eigentümerin aller maßgeblichen Wegeflächen sei. Wie sich aus den ihr vorliegenden Planungsunterlagen ergebe, sei der Weg bereits seit der Jahrhundertwende vom 19. auf das 20. Jahrhundert vorhanden; zu diesem Zeitpunkt seien dort die ersten Grundstücke bebaut und zum Zweck der Erschließung die entsprechende Straße angelegt worden. Deshalb müsse die uneingeschränkte Nutzung durch die Anlieger gesichert werden. Sie habe als kommunale Trägerin der Straßenbaulast zu gewährleisten, dass die Befahrbarkeit und Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke in ungefährdeter Form bestehen bleibe. Durch die Errichtung von Anlagen entlang der Straße sei deren Benutzung nicht gefahrlos gewährleistet, so dass diese beseitigt werden müssten. Grund hierfür sei insbesondere deren fehlende Standsicherheit. Desweiteren habe der Kläger in der Vergangenheit immer wieder Zaunfelder u.ä. auf den Weg gelegt, was eine Befahrbarkeit für die Hinterlieger erschwert bzw. teilweise unmöglich gemacht habe. Ferner habe er Bedienstete des kommunalen Bauhofes am Betreten und Befahren des Weges gehindert, so dass diese nicht in der Lage seien, die dem Straßenbaulastträger obliegenden Pflichten wahrzunehmen.
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Der Kläger legte hiergegen am 28. Januar 2015 mit der Begründung Widerspruch ein, die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht Eigentümer des Grundstücks sei; zudem seien die errichteten Pfeiler standfest und behinderten die Nutzung des Weges – auch durch Fahrzeuge – in keiner Weise.
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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2015 zurück und erklärte darin zugleich, die Verfügung vom 23. Januar 2015 werde zusätzlich auf die Ehefrau des Klägers „als Eigentümerin und damit Handlungsstörerin der Grundstücke A-Straße 24/24a“ erstreckt. Dieser werde ein entsprechender Bescheid am gleichen Tage zugestellt. Da sich der Kläger stets als Eigentümer geriert habe und sämtliche Störungshandlungen auf ihn zurückzuführen seien, sei es nur sachgerecht gewesen, ihn als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen. Da sich der Weg aus seiner Historie heraus als öffentlicher Weg darstelle und anderenfalls auch die Baugenehmigungen für die Nachbargrundstücke nicht hätten erteilt werden dürfen, lasse die Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung nicht zu. Gegen die Ehefrau des Klägers erließ die Beklagte einen ebenfalls vom 20. März 2015 datierenden „Widerspruchsbescheid“, durch den die in der Anlage beigefügte, an den Kläger gerichtete Verfügung vom 23. Januar 2015 auf sie „erstreckt“ (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und der Widerspruch ihres Ehemannes auch ihr gegenüber abgelehnt werde (Ziffer 2). Als Begründung des Bescheides wurden die Gründe des Widerspruchsbescheides an den Kläger im Volltext zitiert.
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Der Kläger hat am 20. April 2015 Klage erhoben.
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Bereits am 9. März 2015 hatte er unter Verweis auf die fehlende Eigentümerstellung um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Kammer hat daraufhin durch Beschluss vom 1. Juni 2015 – 6 B 61/15 HAL – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2015 hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheidtenors wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 12. November 2015 – 2 M 86/15 – zurück.
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Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor:
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Es fehle schon an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der angegriffenen Verfügung. Das Straßengesetz finde auf das Wegstück keine Anwendung, weil der Weg mangels Widmung für den öffentlichen Verkehr keine Straße im Sinne des Gesetzes, sondern ein Privatweg sei. Dies werde zumindest indiziell dadurch bestätigt, dass ihr Flurstück im Grundbuch als Gebäude- und Freifläche ausgewiesen werde. Zudem sei der unbefestigte Nebenweg nicht in das Bestandsverzeichnis der ehemaligen Gemeinde A aufgenommen worden, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass es sich nicht um eine öffentliche Straße handele. Die Öffentlichkeit des Weges ergebe sich auch nicht in Anwendung der Verordnung über das Straßenwesen in der DDR von 1957. Denn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens habe die Fläche nicht der Benutzung durch Verkehrsteilnehmer und damit nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gedient. Die eigentliche A-Straße sei mit ihrem heutigen Straßenverlauf spätestens zur Zeit des Ersten Weltkriegs errichtet worden und habe seither als öffentliche Straße fungiert. Demgegenüber habe der streitige Weg im Jahr 1957 ausschließlich der fußläufigen Erschließung der privaten Wohngrundstücke A-Straße 24 und 25 gedient – die Häuser mit den Nrn. 23 und 24a hätten seinerzeit noch nicht existiert -, während die Bewohner des Grundstücks Nr. 22 auf den Weg ebenfalls nicht angewiesen gewesen seien, weil sie ihr Grundstück unmittelbar von der A-Straße aus über die seinerzeit dort befindliche Holzbrücke erreicht hätten.
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Auch gegenwärtig finde auf dem betroffenen Grundstück öffentlicher Verkehr nicht statt. Denn die Inanspruchnahme stehe nur einem bestimmten Nutzerkreis offen, nämlich den Bewohnern und Nutzern der unmittelbar anliegenden Grundstücke. Für einen solchen Privatweg gestalte sich die rechtliche Situation allein nach bürgerlichem Recht.
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Die in Rede stehenden Zaunfelder lagere er nicht auf der Wegefläche, sondern ausschließlich auf dem zu Wohnzwecken genutzten Teil des Grundstücks.
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Der Kläger beantragt entsprechend der Klageschrift,
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den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 20. März 2015 aufzuheben,
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sowie,
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die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor:
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Die Verfügung werde hinsichtlich ihrer Ziffer 1 auf § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) und hinsichtlich der Ziffer 2 auf § 20 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) gestützt.
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Der Stichweg, der der Erschließung der Anliegergrundstücke diene, sei schon deshalb öffentlich, weil er lediglich ein „Anhängsel“ des Hauptstraßenzuges der A-Straße darstelle. Da eine förmliche Widmung nicht belegbar sei, sei maßgeblich für die Qualifizierung des streitigen Weges als öffentliche Straße dessen tatsächliche Freigabe und Nutzung zum Stichtag 31. Juli 1957. Im konkreten Fall habe seinerzeit sowohl eine Freigabe für den Verkehr, nämlich eine Nutzung durch Anlieger, Besucher und Versorger als auch eine Unterhaltung des Weges durch die damalige Kommune vorgelegen. Der Weg sei bereits im Kartenmaterial aus dem Jahr 1937 als solcher verzeichnet gewesen. Bis zur Errichtung des Wohnhauses Nr. 23 sei er als Zufahrt zur Wiese zwischen den Grundstücken A-Straße 22 und 24 genutzt worden; hinter und auf der Wiese sei "seit Jahrzehnten" alljährlich der „Luppholzpokal“ der freiwilligen Feuerwehr A ausgetragen worden. Bei dieser Gelegenheit sei die Wiese als Parkplatz für Besucher und Teilnehmer ausgewiesen worden. Ferner hätten dort sämtliche bedeutsamen Festveranstaltungen stattgefunden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Eigentümer der anliegenden Grundstücke im Jahre 1957 oder später durch Errichten von Hinweisschildern, Sperrpfählen o.ä. eine Nutzung des Weges nach außen hin erkennbar unterbinden wollten. Das Flurstück im hinteren Wegebereich stehe in kommunalem Eigentum und sei in der Nutzungskategorie der vorgelegten Eigentümerliste als Straßenverkehrsfläche erfasst. Weder dem Kläger noch einer weiteren Familie wäre 1998 bzw. 2003 eine Baugenehmigung erteilt worden, wenn der Weg nicht als öffentlich zu qualifizieren gewesen wäre. Die Frage der Grenzfeststellung sei zudem nicht abschließend beantwortet.
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Die Kammer hat Beweis erhoben über die Art der Nutzung des parallel zur F-Straße 2128 in der Ortslage von A verlaufenden Weges seit den 1950er Jahren durch Vernehmung der Frau F. sowie des Herrn E. und des Herrn K. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. April 2017 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichen Rubrums 6 B 61/15 HAL und 2 M 86/15 einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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Die angefochtene Verfügung der Beklagten ist auch in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
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Mit der Verfügung zu Ziffer 1 des – selbst keine Rechtsgrundlage benennenden -Ausgangsbescheids soll der Kläger "auf Unterlassung von Behinderungen des Anliegerverkehrs in der A-Straße 22 bis 26 in Anspruch genommen" und zwar nach dem nunmehr ausdrücklich bekundeten Willen der Beklagten auf der Grundlage des § 13 SOG LSA. Davon können unter Zugrundelegung der Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden allenfalls die durch den Kläger gegenüber anderen Grundstückseigentümern, deren Gästen und Bediensteten des Bauhofes geäußerten verbalen Verbote, das im Eigentum seiner Frau stehende Grundstück zu betreten bzw. zu befahren, betroffen sein. Denn bezüglich des im Ausgangsbescheid angesprochenen – vom Kläger in Abrede gestellten – Ablagerns von Gegenständen auf zur Wegeflächen gehörenden Teilen des Grundstücks kommt mit § 20 Abs. 1 StrG LSA eine speziellere Eingriffsmöglichkeit in Betracht, so dass der Anwendungsbereich der polizeilichen Generalklausel in § 13 SOG LSA insoweit nicht eröffnet ist.
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Gemäß dieser Vorschrift kann die Sicherheitsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr ist nach § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die vor Schaden zu bewahrende öffentliche Sicherheit umfasst nach § 3 Nr. 1 SOG LSA die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Nur dann, wenn sich eine solche Gefahr feststellen ließe, könnte eine (ermessensfehlerfreie) Heranziehung des Klägers als Handlungsverantwortlicher gemäß § 7 Abs. 1 SOG LSA überhaupt in Betracht kommen.
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Ungeachtet der Frage, ob lediglich verbale Äußerungen überhaupt geeignet sein können, eine Gefahrensituation zu begründen, die ein ordnungsbehördliches Einschreiten rechtfertigen würden, setzt die Annahme einer Gefahr iSd. § 13 Abs. 1 SOG LSA als Folge eines vom Kläger oder seiner Ehefrau ausgehenden Verbotes im konkreten Fall voraus, dass sich der in Rede stehende Weg als öffentliche Straße § 1 StrG LSA darstellt; als solche sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA auch die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege anzusehen. Denn anderenfalls scheidet eine Verletzung der Rechtsordnung in Gestalt straßenrechtlicher Vorschriften sowie der Rechte und Pflichten der Beklagten als Straßenbaulastträger, oder von (öffentlich-rechtlichen) Anliegerrechten von vornherein aus. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Fahrzeuge der Feuerwehr oder anderer Rettungsdienste in Notsituationen an der Benutzung des Weges hindern würde; offene Fragen des Bestehens und der Sicherung zivilrechtlicher Überfahrts- und Nutzungsbefugnisse der Eigentümer und Nutzer anderer Anliegergrundstücke an einem privaten Weg begründen dagegen keine Gefahr, sondern können – wie teilweise bereits geschehen - auf zivilrechtlichem Wege geklärt werden.
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Dies gilt gleichermaßen für die auf § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA gestützte Verfügung zu Ziffer 2.. Denn die Vorschrift setzt als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten Benutzung einer Straße bzw. der verbotswidrigen Ablagerung von Gegenständen ebenfalls zwingend voraus, dass öffentliches Straßenland betroffen ist.
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Die für die Annahme der Öffentlichkeit des streitbefangenen Weges erforderliche Widmung für den öffentlichen Verkehr lässt sich jedoch nicht feststellen.
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Voraussetzung hierfür wäre, dass der Weg für die Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet ist und von der Gemeinde öffentlich-rechtlich unterhalten werden soll (vgl. Huber, Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. 2000, § 1 Rdn. 2). Auf die Eigentumsverhältnisse als solche kommt für die wegerechtliche Einordnung als öffentliche Straße allerdings nicht an (vgl. ThürOLG, Urteil vom 3. Juli 2012 – 4 U 283/11 -, zit. nach juris Rdn. 52), so dass weder die Eigentümerstellung der Ehefrau des Klägers bezüglich der im Streit stehenden Fläche noch diejenige der Beklagte im Hinblick auf den auf das Flurstück 196 entfallenden Teil des Weges insoweit maßgebend sind.
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Eine förmliche Widmung nach § 6 Abs. 1 StrG LSA hat unstreitig nicht stattgefunden. Zudem müsste sich aus einer etwaigen Widmungsverfügung für die A-Straße nachvollziehbar die von der Beklagten geltend gemachte räumliche Erstreckung der Widmung auf den von ihr in den angefochtenen Bescheiden als "Nebenanlage" zum Hauptstraßenzug bezeichneten Stichweg als öffentliche Straße ergeben. Es liegt auch keine Eintragung des Weges in ein Bestandsverzeichnis der Beklagten oder der bis zum 31. Dezember 2009 selbständigen Gemeinde A vor. Dies zieht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StrG LSA die Vermutung nach sich, dass es sich nicht um eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße handelt. Die von der Beklagten vorgelegte Eigentümerliste (Anlage 6 Beiakte C zu 6 B 61/15 HAL) stellt kein derartiges Verzeichnis dar, so dass ihr allenfalls Indizwirkung zukommen könnte. Die Eintragungen darin enthalten aber auch diesbezüglich keine ergiebigen Hinweise für die streitige Fragestellung. Denn während die Nutzungsart für die gemeindliche Fläche mit "Straßenverkehr" bezeichnet wird, werden die über privates Eigentum verlaufenden Teile des Weges nicht gesondert ausgewiesen und die betroffenen Grundstücke einheitlich als "Wohnbauflächen" bzw. "SportFreizeitUndErholungsfläche" bezeichnet.
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Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der im Streit stehende Weg vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erlangt hat.
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Dies gilt zunächst für die Annahme einer Widmung aufgrund der sog. „unvordenklichen Verjährung“, d.h. des Bestehens eines allgemeinen Konsenses über die Öffentlichkeit seit mindestens 80 Jahren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 1997 – A 4 S 5/97 -, LKV 1998 S. 278). Zwar deuten die Eintragungen in der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Liegenschaftskarte "Uraufnahme 1846, Abzeichnung der Flurkarte von 1866 nebst Ergänzungen, Feldvergleich 1937" in Verbindung mit den übereinstimmenden Aussagen der langjährig in A ansässig gewesenen Zeugen Frau F. und Herrn E. in der mündlichen Verhandlung, wonach der Weg "schon immer" dagewesen sei, und der von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Ausführung der hochbetagten Frau Annemarie M. vom 22. Februar 2016 auf eine Existenz des Weges seit deutlich mehr als 80 Jahren hin, bevor die Frage der Öffentlichkeit zwischen den heutigen Anliegern zum Tragen kam. Allerdings lässt sich ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit während dieser Zeitspanne nicht belegen.
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Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beachten, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. September 2011 – 9 B 14/11 – (zit. nach juris; vorhergehend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010, aaO.) - „geklärt [ist], dass es der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG entspricht, wenn im Fall der Betroffenheit von privatem Grundeigentum allgemein hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges gestellt werden, die es ausschließen, dass insoweit verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können (Beschluss vom 29. Oktober 2008 – BVerwG 9 B 53.08 – Buchholz 407.0 Allg. Straßenrecht Nr. 25 Rdn. 4.f.)“ (vgl. auch Urteil der Kammer vom 17. Januar 2012 – 6 A 229/10 HAL -, S. 11 d.UA.). Dementsprechend besteht keine Rechtsvermutung zugunsten der Öffentlichkeit, wenn der Weg über im Eigentum Privater stehende Grundstücke verläuft. In diesen Fällen streitet vielmehr eine aus dem Privateigentum herzuleitende Vermutung gegen eine entsprechende Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zu Gunsten eines öffentlichen Gebrauchs durch die Allgemeinheit (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdn. 122 mwN.).
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Diese lässt sich im konkreten Fall nicht entkräften. Zeitzeugen oder andere aussagekräftige Beweismittel für eine Nutzung des Weges durch die Öffentlichkeit "von alters her" stehen nicht zur Verfügung. Das vorhandene Kartenmaterial gibt Aufschluss nur hinsichtlich der Existenz des Weges, nicht aber seiner Nutzung für den öffentlichen Verkehr und deren Akzeptanz durch die Allgemeinheit. Vielmehr weist sowohl seine Lage – neben der Hauptstraße und von dieser durch einen Graben vollständig getrennt – in Verbindung mit seinem Charakter als Sackgasse im südlichen Bereich, der nur über eine privat errichtete Brücke bzw. – in früheren Zeiten – mittels Querung des Gewässers über eine Furt verlassen werden kann, als auch seine Beschaffenheit im Vergleich zu der befestigten F-Straße auf eine ausschließliche Nutzung durch die Grundstücksanlieger und ggfs. deren Gäste oder Lieferanten hin. Dieser eng umgrenzte Nutzerkreis, zu dem letztlich auch die von den Zeugen und der Frau M. angesprochenen Personen zählen, die die in früheren Zeiten noch unbebauten Flächen entlang des Weges und am Osterberg bewirtschafteten, lässt jedoch gerade keinen Rückschluss auf eine Nutzung durch die Allgemeinheit zu, d.h. einen nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkten Gebrauch, sondern weist vielmehr auf eine lediglich innere Erschließung der – damals wenigen bebauten und im Übrigen landwirtschaftlich genutzten – Anliegergrundstücke hin. Dies gilt umso mehr als man über den streitigen Weg letztlich nur diese erreicht und ihm keine Verbindungs- oder "Schleichweg-"Funktion zu anderen, im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen zukommt (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Januar 2012, aaO.; VG Dessau, Urteil vom 20 November 2008 – 2 A 48/07 DE -).
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Soweit der Zeuge E. seine von der Beklagten im Termin vorgelegte schriftliche Stellungnahme vom 12. Februar 2016 – er habe von einem seiner Vorfahren die Aussage in Erinnerung, dass es sich bei dem Weg um die ursprüngliche A-Straße gehandelt habe, und der heutige Straßenverlauf zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls weit vor dem 31. Juli 1957, geschaffen worden sei – im Rahmen seiner Vernehmung dahingehend präzisiert hat, dass ihm dies von seinem Großvater mütterlicherseits berichtet worden sei, dessen Vater in den 1890er Jahren Bürgermeister in A gewesen sei, lassen sich daraus keine tragfähigen Anhaltspunkte ableiten, die angesichts der hohen Hürden für die Annahme der Öffentlichkeit privater Wegeflächen, geeignet wären eine fortwirkende Widmung hinreichend zu belegen. Denn zum einen ist nicht nur der Zeuge E. selbst, sondern möglicherweise auch sein Großvater nur "Zeuge vom Hörensagen". Denn bereits die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Liegenschaftskarte "Uraufnahme 1846, Abzeichnung der Flurkarte von 1866 nebst Ergänzungen, Feldvergleich 1937" weist die A-Straße als "Landstraße II. O." in ihrem heutigen Verlauf parallel zum streitigen Weg aus. Auch die Aussage der Zeugin F., die 80 Jahre alt ist und von der Beklagten mit der Begründung, sie verfüge durch Schilderungen ihrer zeitlebens in A ansässigen Großeltern über besondere Kenntnis über die Örtlichkeiten, als besonders wichtige Zeugin benannt worden ist, spricht dagegen, dass der Großvater des Zeugen E. diesem aus eigenem Erleben von einer Verlegung des Straßenverlaufs berichten konnte. Denn sie erklärte ohne jede Einschränkung "Es war schon immer so, dass sich in der Ortslage der Weg, daneben der Graben und die befestigte A-Straße befanden." Dementsprechend muss die den Erzählungen des Großvaters des Zeugen E. zugrunde liegende Begebenheit zeitlich nicht nur deutlich vor 1957, sondern eher vor 1890 verortet werden. Angesichts der Art der Überlieferung erscheint daher zweifelhaft, ob allein das Vorbringen des Zeugen E. den höchstrichterlichen Anforderungen an die Feststellung einer straßenrechtlichen Widmung privater Flächen genügen kann. Überdies spricht hiergegen auch, dass die beklagte Gemeinde selbst in Abweichung von dieser Schilderung mehrfach vorgetragen hat, der Weg sei ein "Annex" bzw. "Anhängsel" der "bereits immer in der Ortslage existent" gewesenen "Hauptstraße A-Straße ", worin auch der Grund dafür liege, dass weder der Zeitpunkt der Fertigstellung noch der Widmung der befestigten Hauptstraße bekannt sei (Antragserwiderung vom 23. April 2015 in 6 B 61/15 HAL; Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2015 in 2 M 86/15); der Weg sei erst um die Jahrhundertwende eigens angelegt worden sei, um die ersten dort errichteten Baulichkeiten – das etwa 1900 errichtete Haus Nr. 22 (vgl. Bl. 127 der OVGakte) - zu erschließen. Diesbezüglich hat sich die Beklagte in den Gründen des Ausgangsbescheides auf ihr vorliegende Planunterlagen berufen, die sie allerdings im gerichtlichen Verfahren nicht vorzulegen vermochte.
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Zum anderen würde auch die Annahme, dass die Wegefläche in früheren Zeiten die eigentliche A-Straße dargestellt habe und als solche dem öffentlichen Verkehr einmal gewidmet gewesen sei, für die Annahme einer - fortbestehenden – Widmung kraft unvordenklicher Verjährung allein nicht ausreichen. Denn wird festgestellt, dass eine Straße nach altem Recht als öffentliche entstanden war, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dieser Status nicht vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes wieder beseitigt worden war. Dies kann durch gänzliche Beseitigung des Weges oder – wie hier durch den Zeugen E. aus der Erinnerung an Erzählungen seines Großvaters berichtet – durch Verlagerung erfolgt sein (vgl. Sauthoff, aaO., Rdn. 116 unter Verweis auf das Urteil des OVG Koblenz vom 7. Juni 1979 – 1 A 32/76 -, AS RP-SL 15, 232 ff.). Dessen Vorbringen im Übrigen enthält weitere Indizien dafür, dass der Weg - falls er denn als A-Straße gewidmet gewesen sein sollte – aufgrund der Errichtung der parallel dazu verlaufenden befestigten Straße nebst Gehweg einer derartigen Entwidmung unterlag. Denn er hat ausgesagt, dass der Weg durch den Bau der Straße an Bedeutung verloren habe und nur noch für die Anlieger interessant gewesen sei, die ihre Grundstücke erreichen mussten; andere Leute hätten den Weg "eher nicht benutzt, weil das auf der neuen Straße bequemer und sicherer war."
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Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die streitige Fläche auf der Grundlage der Übergangs- und Überleitungsvorschrift des § 51 Abs. 3 StrG LSA die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hatte. Danach sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen (im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes) Gemeindestraßen iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. § 51 StrG LSA selbst enthält keine Widmungsfiktion, die geeignet wäre, die Vermutung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StrG LSA zu entkräften (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 4 L 459/08 – und Beschluss vom 12. Januar 2000 – A 1 S 85/99 -, zit. nach juris), sondern setzt das Vorhandensein öffentlicher Straßen voraus. Maßgeblich ist daher, wie die betreffende Wegefläche zum Zeitpunkt ihrer Fertigstellung und der anschließend erfolgten Nutzung unter den Bedingungen des seinerzeit geltenden Rechts einzuordnen war (vgl. Huber, aaO., § 51 Rdn. 1). Die Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010, – 3 L 465/08 -, zit. nach juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 8 C 24.01 -, VIZ 2003, 284 und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 1997, aaO.). Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I, DDR 377) – DDR-StrVO 1957 – waren kommunale Straßen, zu denen gemäß § 1 Abs. 1 d) DDR-StrVO 1957 Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und –plätze zählten, öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde; sie wurden öffentlich, wenn die Räte der Kreise bzw. die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Da für Letzteres keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist allein maßgeblich, ob eine – geduldete - Nutzung durch den öffentlichen Verkehr in der Vergangenheit feststellbar ist. Dies ist jedoch aus den vorstehend erläuterten Gründen nicht der Fall. Die Vermutung der Nichtöffentlichkeit der privaten Wegefläche auch zum maßgeblichen Stichtag in den 1950er Jahre ist zur Überzeugung des Gerichts weder durch den im Beschwerdeverfahren – 2 M 86/15 – und im Klageverfahren ergänzten Vortrag der Beteiligten und die von ihnen nachgereichten Unterlagen noch im Ergebnis der Beweisaufnahme entkräftet worden. Der mit schriftlichen Stellungnahmen von Anwohnern und dem Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr A unterlegte Verweis der Beklagten auf die Nutzung des Weges als Zufahrt für Schausteller und Teilnehmer an Feuerwehr- und Brauchtumsfesten (vgl. Blatt 125 ff. d.GA 2 M 86/15 sowie die Stellungnahme der Frau M. vom 22. Februar 2016) betrifft Zeiträume in den 1980er bzw. 1990er Jahren und ist daher vorliegen unerheblich (vgl. den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 12. November 2015, aaO., Blatt 8 d.BA). Die Aussagen der Zeugen vermögen eine Feststellung der Öffentlichkeit des Weges im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes ebenfalls nicht zu tragen. Der von der Klägerseite zur Verhandlung als präsenter Zeuge mitgebrachte Vater des Klägers konnte diesbezüglich mangels eigener Wahrnehmungen schon nicht zur Sachaufklärung beitragen, weil er nach seinem Vorbringen erst nach dem 31. Juli 1957 häufiger in A gewesen ist, nämlich als er 1959 seiner spätere Frau kennengelernt habe. Frau F. und Herr E. haben zwar berichtet, dass sie den Weg seinerzeit (und auch heute) als "öffentlich" angesehen hätten, zugleich aber übereinstimmend und jeweils glaubhaft dargetan, dass die Nutzung – von Kindern abgesehen, die mit dem Fahrrad auch durch die (im Bereich der in kommunalem Eigentum stehenden Fläche befindliche) Furt durch das Wasser gefahren seien - durch Anlieger erfolgte, nämlich durch die Eigentümer und Bewirtschaftenden der Anliegergrundstücke und deren Besucher. Die Kunden der nahegelegenen Fleischerei haben nach Aussage des Zeugen E. grundsätzlich die über einen Fußweg verfügenden Straße genutzt, auch andere Passanten haben aus Gründen der Sicherheit und Bequemlichkeit ebenfalls "eher nicht den Weg" genommen. Dass die Kommune seinerzeit bauliche Maßnahmen, etwa zur Instandhaltung, an dem Weg vorgenommen oder Winterdienst verrichtet hätten, worin ein Indiz für die Öffentlichkeit zu sehen sein könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Während der Zeugin F. keine Maßnahmen erinnerlich waren, hat der Zeuge E. in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass jedenfalls während seiner Amtszeit als Gemeindedirektor Anfang der 1990er Jahre kein Winterdienst durch die öffentliche Hand erfolgte.
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Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder, die einen nahe der Vorgarteneinfriedung des Klägers auf der Wegefläche freigelegten Grenzpunkt in Form eines quadratischen Steins zeigen, sind entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht geeignet, die Öffentlichkeit des streitgegenständlichen Wegabschnitts zu belegen. Soweit damit der Nachweis geführt werde soll, dass sich der ganz überwiegende Teil der Fläche außerhalb des Grundstücks der Ehefrau des Klägers befinde, kann dem schon in der Sache nicht gefolgt werden. Denn der Zustand des Grenzsteins und der für die Aufschrift "Grenzpunkt" verwendete Schrifttyp schließen aus, dass es sich um eine Abmarkung aus der Zeit der Errichtung des Weges handelt. Unwahrscheinlich ist aufgrund dessen auch, dass er aus der Zeit der Erstellung bzw. Aktualisierung der historischen Flurkarten datiert. Vielmehr liegt nahe, dass es sich um einen der Grenzpunkte handelt, die im Grenztermin vom 5. November 2013 im Rahmen des von der Beklagten beantragten Grenzfeststellungsverfahrens abgemarkt wurden, nämlich um den im Lageplan zum Grenztermin, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung überreicht hat, eingezeichneten Grenzpunkt "3". Die Feststellung des über diesen Punkt führenden Grenzverlaufs zwischen dem Grundstück der Ehefrau des Klägers zum kommunalen Flurstück 1/3 vom 5. November 2013 ist jedoch auf den Widerspruch des Klägers als damaligem Grundstückseigentümer durch den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 8. Juli 2014 aufgehoben worden, weil der Grenzverlauf nicht eindeutig sei und eine Grenzfeststellung daher bis zu einer zivilrechtlichen Klärung des Grenzverlaufs unterbleiben müsse.
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Ginge man aufgrund des somit unklaren Grenzverlaufs davon aus, dass die aktuelle Flurkarte mit den tatsächlichen Örtlichkeiten nicht übereinstimmt und zumindest die Standorte der Pfeiler sich nicht auf dem privaten Grundstück befinden, würde sich die vorliegend allein auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfende Ordnungsverfügung gleichwohl als rechtswidrig erweisen. Denn zum einen hätte die Beklagte dann ihr Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie bei Erlass des angefochtenen Bescheides – insoweit übereinstimmend mit dem Kläger – davon ausgegangen ist, dass sich die Fläche in privatem Eigentum befindet. Zum anderen wäre die Entscheidung auch insofern als unverhältnismäßig anzusehen, weil nicht unterstellt werden kann, dass sich der Kläger im Fall des Vorliegens einer rechtlich verbindlichen Feststellung, dass die betroffenen Wegeflächen nicht zum Grundstück seiner Ehefrau gehöre, weigern würde, diese zu beräumen und das behördlicherseits beanstandete Verhalten zu unterlassen.
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Nach alledem bedarf die Frage, ob die Ordnungsverfügung in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, zusätzlich auch hinsichtlich der Schuldnerauswahl durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt - insbesondere nach der "Erstreckung" der Ausgangsentscheidung auf die Ehefrau des Klägers -, keiner Vertiefung. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung erweist sich die mit ihr verbundene Zwangsmittelandrohung zur Ziffer 4 des Bescheides ebenfalls als rechtswidrig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu entsprechen. Die „Notwendigkeit“ im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn es einem verständigen Bürger in der Lage des Klägers mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen, und er es daher vernünftigerweise für erforderlich halten darf, sich bereits im Vorverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2000 – F 1 S 224/99 -). Dies ist vorliegend der Fall. Denn es handelt sich um eine Streitsache, die wegen ihrer (straßen-)rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwies und für den Kläger auch nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.