Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2014 - 3 L 230/13
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Einordnung seines Hundes als gefährlichen Hund.
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Der Kläger ist Halter des Hundes „Ben“, den er im März 2010 als ca. zweijähriges Tier vom Tierheim A-Stadt erworben hatte. In dem Tierabgabevertrag vom 11. März 2010 wird der Hund als „Fundtier“ und als „Labrador-Mix“ bezeichnet. Nach einer Auskunft des kommunalen Schadensausgleiches vom 10. Juli 2013 beruhte diese Angabe des Tierheimes auf der Einschätzung des Fachpersonals des städtischen Tierheimes, nämlich einer Diplom-Biologin und eines Tierarztes. Für das Tierheim habe es sich augenscheinlich nicht um eine gefährliche Hunderasse gehandelt. Da sich die Rasse eines Tieres zweifelsfrei nur durch eine Stammbaumbestimmung oder eine genetische Untersuchung feststellen lasse, habe sich das städtische Tierheim nur auf die Erfahrung des Fachpersonals verlassen können.
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Hund im zentralen Register nach § 15 Abs. 1 GefHundG erfassen zu lassen, da der vom Kläger gehaltene Hund einer der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zugehöre. Der Kläger wurde daraufhin gewiesen, dass die Nichterfüllung der Meldepflicht bußgeldbewehrt sei. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass er außerdem einen Wesenstest vorzulegen habe, aus dem sich die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ergebe.
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Am 05. Juli 2010 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass es sich bei dem Hund um einen American Bulldog/Labradormix handele.
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Mit Bescheid vom 08. Oktober 2010 zog die Beklagte den Kläger zur Hundesteuer heran und setzte dabei die Steuern für das Halten eines gefährlichen Hundes fest. Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle beauftragte mit Beschluss vom 01. März 2012 im Verfahren 5 A 172/10 HAL den Sachverständigen B. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob es sich bei dem Hund Ben um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 4 der Hundesteuersatzung der Beklagten handele. In dem Rassegutachten des Sachverständigen B. vom 07. Juni 2012 wurde festgestellt, dass der Hund des Klägers ein Mischling der Rassen Labrador und Ca de Bestiar-Kurzhaar sei. Nach Vorlage des Gutachtens hob die Beklagte die angefochtenen Bescheide auf. Das Klageverfahren wurde auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.
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Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 03. März 2011 untersagte die Beklagte dem Kläger das Halten seines Hundes bis zur Vorlage des Wesenstestes. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es handele sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund, nämlich um einen American Staffordshire Terrier-Mischling, der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 aufgeführt sei. Für die erlaubte Haltung des Hundes sei ein Wesenstest nachzuweisen, was bisher nicht erfolgt sei.
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Hiergegen legte der Kläger unter dem 08. März 2011 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass es sich bei seinem Hund nicht um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handele.
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Der Kläger hat zwischenzeitlich die erfolgreiche Ablegung eines Wesenstestes unter dem 06. April 2011 nachgewiesen.
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Am 26. September 2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass er seinen Hund als Labrador-Mischling aus dem Tierheim erworben habe, was sich auch aus dem Tierabgabevertrag vom 11. März 2010 ergebe. Es handele sich nicht um einen vermutet gefährlichen Hund, wie sich auch aus dem vom Sachverständigen B. erstellten Gutachten ergebe.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2011 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, dass im Juli 2010 durch den amtlichen Tierarzt L. festgestellt worden sei, dass eine Zuordnung zu den in der Hundesteuersatzung der Beklagten als gefährliche Hunde aufgeführten Rassen nicht auszuschließen sei. Im Ergebnis einer weiteren tierärztlichen Untersuchung sei die Feststellung getroffen worden, dass eine Zuordnung zu den Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier bzw. deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht auszuschließen sei. Die Klage sei unzulässig, da nach Ablegen des Wesenstestes sich der streitgegenständliche Bescheid erledigt habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse für die Führung einer Fortsetzungsfeststellungsklage berufen.
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Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A.. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 05. Dezember 2012 fest, dass der Hund des Klägers zu überwiegenden Teilen der Rasse American Pit Bull Terrier zuzuordnen sei. Als weitere eingekreuzte Rassen vermutete der Sachverständige die Rassen American Staffordshire Terrier oder Ca de Bestiar-Kurzhaar.
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Mit Urteil vom 03. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Der angefochtene Bescheid vom 03. März 2011 entfalte weiterhin eine belastende Wirkung, da im Falle der Bestandskraft des Bescheides die von der Beklagten festgestellte Rassezugehörigkeit auch im Register nach § 15 Abs. 1 GefHundG einzutragen wäre. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich der hier allein noch streitigen Feststellung, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHundG handele, rechtmäßig. Der Kläger halte einen American Pitbull Terrier und damit einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 GefHundG. Der Begriff der Kreuzung sei in einem umfassenden Sinne zu verstehen, nämlich dass jeder Mischlingshund, indem sich Anteile der sog. Kampfhunde befänden, und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt eines Menschen zurückgehe und unabhängig davon, in welcher Generation es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen sei, unter die Vorschriften falle. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass es sich bei dem Hund des Klägers nach den überwiegend erkennbaren Rassekomponenten um eine Kreuzung mit maßgeblicher Beteiligung eines Hundes der Rasse American Pitbull Terrier handele. Nach dem Gutachten des Sachverständigen A. auf der Grundlage der von diesem benannten Phänotypkomponenten, nämlich dem Erscheinungsbild, dem Wesen des Hundes, seinen Bewegungen und seinem Gangwerk sei dieser in nachvollziehbarer Weise und im Wesentlichen im Einklang mit den Beschreibungen zu dieser Hunderasse zu seiner Rassezuordnung gekommen. Er habe in seinem schriftlichen Gutachten sowie bei der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass der Hund auf Grund seiner phänotypischen Merkmale zu überwiegenden Teilen einem Hund der Rasse American Pitbull Terrier zuzuordnen sei. Auch wenn es in der Bundesrepublik Deutschland keinen verbindlichen Rassestandard für die Rasse American Pitbull Terrier gebe, hindere dies die Rassezuordnung nicht. Insoweit komme es allein auf deren tatsächliche Existenz als Hunderasse an, die unabhängig davon sei, ob es Zuchtstandards gebe. Dieses Ergebnis werde auch nicht durch das Gutachten des Sachverständigen B. aus dem Vorverfahren in Zweifel gezogen. Die sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B. ergebende Feststellung, es handele sich um einen Mischling aus den Rassen Ca de Bestiar und Labrador, vermöge nicht zu überzeugen und sei nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen A. in Frage zu stellen. Hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen B. seien Fehler und Ungereimtheiten aufgetreten, die dieser auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Das Gericht sei nicht gehalten gewesen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen oder Gutachten einzuholen, da der Sachverhalt geklärt gewesen sei und weiterer Aufklärungsbedarf nicht bestehe. Da auch nicht ersichtlich bzw. vom Kläger plausibel vorgetragen worden sei, dass anderen Gutachtern andere Methoden zur Rassefeststellung zur Verfügung stünden als den mit der Angelegenheit bislang befasst gewesenen Fachleuten und eine genetische Zuordnung von Hunden zu einer bestimmten Rasse bisher nicht möglich sei, sei die Würdigung beschränkt auf die Frage, ob der Hund des Klägers auf Grund seiner phänotypischen Merkmale ein Hund der in der Liste genannten Rassen sei. Dies sei nach dem Gutachten des Sachverständigen A. der Fall.
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Mit der vom Senat mit Beschluss vom 18. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, dass sich aus den Beratungen des Bundesrates zum Gesetz über die Bekämpfung gefährlicher Hunde nicht schlussfolgern lasse, dass der Gesetzgeber bezüglich der Rassebestimmung tatsächlich die Rassestandards der FCI zur Anwendung bringen wollte, denn auch andere Zuchtverbände, z. B. der United Kennel Club (UKC) in den USA, verfügten über einen Rassestandard z. B. für den Bullterrier. Allein der Verweis des Bundesrates innerhalb einer Empfehlung im laufenden Gesetzgebungsverfahren genüge nicht, um dem Normadressaten zu vermitteln, dass bezüglich der Zuordnung eines Hundes die Rassestandards der FCI zur Anwendung kommen sollten. So fehle es insbesondere an einer Bezugnahme auf die Rassestandards innerhalb des Gesetzestextes. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die FCI-Standards nur statisch zur Anwendung gelangen sollten. Gleitende Verweise auf private Regelwerke seien aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Schließlich seien die Rassestandards der Zuchtverbände auch zu unbestimmt. Zudem sei zu beachten, dass im vorliegenden Fall zwei Gutachten mit verschiedenen Ergebnissen vorlägen. Die Sachverständigen hätten auch nach der Vernehmung und ergänzenden Erläuterung in der mündlichen Verhandlung an ihren jeweiligen Einschätzungen festgehalten. Hinsichtlich der sachverständigen Beurteilung des Sachverständigen A., auf welchen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser seit 1992 nicht mehr als Leistungsrichter bei Hundeschauen aufgetreten sei. Es sei insgesamt festzustellen, dass, wenn überhaupt, nur ein in Sachsen-Anhalt anerkannter Rassestandard die Merkmale bestimmen könne, nach dem es sich bei dem klägerischen Hund um einen sog. Listenhund der Rasse American Pitbull Terrier handele. Ein solcher Rassestandard für den American Pitbull Terrier sei indes im Gegensatz zu den meisten Hunderassen weder in Sachsen-Anhalt noch vom Dachverband der Hundevereine in der Bundesrepublik Deutschland (VDH) noch vom internationalen Hundeverband FCI anerkannt. Soweit der Gutachter A. in seinem Gutachten letztlich darauf abstelle, dass in einem amerikanischen Hundezüchterverband ein Rassestandard existiere, für den die Beschreibung des klägerischen Hundes einschlägig sei und dieser Standard immerhin in der Schweiz anerkannt sei, so sei dies für das allgemeine Polizeirecht des Landes Sachsen-Anhalt ohne Bedeutung. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Begründung des Regierungsentwurfes des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde abgestellt habe, stehe dies dem Ergebnis den Ausführungen des Klägers nicht entgegen. So sei dort lediglich ausgeführt worden, dass sowohl reinrassige als auch Mischlingshunde von dem Verbringungsverbot für gefährliche Hunde erfasst seien. Dies bedeute jedoch nur, dass alle der genannten Listenhunde sowie eine Kreuzung eines reinrassigen Listenhundes mit einem anderen Hund erfasst sein sollten. Es spreche einiges dafür, dass nur die sog. F.1-Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes noch als Kampfhundkreuzung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzusehen sei, weil in weiter entfernten Generationen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr vorlägen. Hinzu komme, dass der Hund hinsichtlich der Augenform nicht dem Rassestandard des UKC für einen American Pitbull Terrier entspreche.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 03. Mai 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Nach Auffassung der Beklagten sei die landesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHundG i. V. m. § 2 HundVerbrEinfG mit den Grundsätzen über die verfassungsrechtliche Bestimmtheit von Normen nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Es sei hinreichend geklärt, dass bei der Bestimmung von phänotypischen Merkmalen auf anerkannte Rassestandards von Zuchtverbänden zurückgegriffen werden dürfe. Dies gelte auch für die Bestimmung eines Pitbull Terriers anhand des Rassestandard des United Kennel Clubs. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG, da er nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A. aufgrund seiner phänotypischen Erscheinung überwiegend der Rasse American Pitbull Terrier zuzuordnen sei. Dass die Beklagte zu Beginn des Verwaltungsverfahrens noch von der Zuordnung zur Rasse eines American Staffordshire Terrier ausgegangen sei, sei vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem American Pitbull Terrier und dem American Staffordshire Terrier ursprünglich um Varietäten einer Rasse gehandelt habe, plausibel. Die Einholung seines Obergutachtens sei nicht erforderlich, da der Sachverhalt durch das Gutachten des Sachverständigen A. hinreichend geklärt sei. Die vom Kläger angeregte Einholung eines genetischen Gutachtens könne zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen, da die derzeit am Markt tätigen Unternehmen im Höchstfalle nur hinsichtlich 191 Hunderassen Vergleichsmaterial vorzuliegen hätten. Für die Rassen Ca de Bestiar und American Pitbull Terrier liege ausweislich der im Internet veröffentlichten Informationen bei keinem der Unternehmen Vergleichsmaterial vor.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 03. Mai 2013 ist zulässig und begründet.
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Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Fehlen der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen. Denn der Beklagte hat sich sachlich vollumfänglich auf die Klage eingelassen, was nach ständiger Rechtsprechung dazu führt, dass die Klage dann auch ohne Vorverfahren zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, juris).
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Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid weiterhin eine belastende Wirkung entfaltet, da im Falle der Bestandskraft des Bescheides die von der Beklagten festgestellte Rassezugehörigkeit auch im Register nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GefHundG, GVBl. LSA S. 22) einzutragen wäre. Zwar hat der Kläger mittlerweile einen Wesenstest i. S. d. § 10 Abs. 1 GefHundG für den Hund vorgelegt, aus dem sich die Fähigkeit des Hundes zum sozialverträglichen Verhalten ergibt. Insoweit ist das Halten des Hundes nunmehr erlaubt und kann nicht mehr als ordnungswidrig angesehen werden. Mit der Vorlage des Wesenstests wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen vermutet gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG handelt, jedoch nicht gegenstandslos. Die Rassezuordnung hat z. B. Bedeutung für die Heranziehung zu (erhöhter) Hundesteuer sowie für Verhaltenspflichten in einigen kommunalen Gefahrenabwehrverordnungen.
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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung von Hunden der Rasse Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier untereinander oder mit anderen Hunden handelt.
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Nach § 3 Abs. 2 GefHundG wird bei den in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG -, BGBl. I S. 530) genannten Hunden die Gefährlichkeit vermutet. Nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige Gefährdungsvermutung für Hunde durch weitere Rassen ergänzt, existiert in Sachsen-Anhalt nicht. Die Haltung der in § 3 Abs. 2 GefHundG genannten Hunde ist nur dann erlaubt, wenn gemäß § 4 Abs. 1 GefHundG durch Vorlage eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 2 GefHundG binnen sechs Monaten nach Beginn der Haltung des Hundes gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen worden ist. Gemäß § 16 GefHundG handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 GefHundG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ohne Nachweis eines Wesenstests hält.
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Grundsätzlich erfährt die Aufstellung einer sog. Rasseliste von als gefährlich anzusehenden Hunden und das unter Vorbehalt stehende Verbot der Haltung der in der Liste aufgeführten Hunde seine Rechtfertigung in dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Gefahrenvorsorge. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, juris) das vom Bundesgesetzgeber erlassene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundEinfVerbrG für bestimmte in sog. Rasselisten zusammengefassten Hunderassen auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Obgleich nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf dessen Gefährlichkeit geschlossen werden könne, sei der Gesetzgeber doch berechtigt, zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden könnten. Für Hunde der in der Vorschrift genannten Rassen habe der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen können. Die Fachwissenschaft schließe nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit von Hunden genetische Ursachen haben könne, und rechne die sog. Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten nicht ohne Problematik sei. Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip seien gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht zu erheben. Insbesondere verstoße die Vorschrift nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Sie bezeichne die Hunde, deren Einfuhr und Verbringen in das Inland unterbunden werden soll, hinreichend klar nach der Zugehörigkeit zu den in ihr genannten Rassen. Ob die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit auch hinsichtlich der daneben aufgeführten Kreuzungen erfüllt sind, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen ausdrücklich offen gelassen.
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Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, bei der näheren Bestimmung des Begriffs „Rasse“ bei Hunden auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden entwickelt worden sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einteilung der verschiedenen Rassen bei Hunden nicht nach naturwissenschaftlichen Methoden (z. B. Induktion, Deduktion, Verifikation und Falsifikation, Reduktion) ermittelt worden ist, sondern auf normativen Entscheidungen von Interessenverbänden beruht.
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Der größte internationale Hundefachverband ist die Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien. Die FCI garantiert innerhalb ihrer Organisation die gegenseitige Anerkennung der Abstammungsurkunden (Pedigrees) der Länder. Derzeit erkennt die FCI 343 verschiedene Rassen an. Jede von ihnen ist das „Eigentum“ eines bestimmten Landes, welches als Ursprungsland bzw. Patronatsland der Rasse bezeichnet wird. Diese Ursprungsländer erstellen in Zusammenarbeit mit der Standardkommission und der Wissenschaftlichen Kommission der FCI die Standards für ihre Rassen (veröffentlicht unter www.fci.be). In diesen Standards wird eine Rasse anhand phänotypischer, also äußerlich beobachtbarer und messbarer Merkmale beschrieben. Die Rasse ist auch nach den von der FCI angewandten Kriterien eine Gruppe von Individuen, die gemeinsame Merkmale aufweisen, die sie von anderen Vertretern ihrer Spezies unterscheiden, und die durch Vererbung übertragbar sind. Die Rassestandards werden als Grundlage bei der Zuchteignungsprüfung herangezogen, um die Übereinstimmung des Hundes mit den äußerlichen Merkmalen und Wesenseigenschaften seiner Rasse zu bewerten (vgl. zum Vorgehenden: de.wikipedia.org/wiki/Hunderasse). Funktion dieser Rassestandards, wie sie sowohl von der FCI als auch von anderen nationalen Hundezuchtvereinigungen wie z. B. dem United Kennel Club (UKC), der anders als der FCI einen Rassestandard für den American Pitbull Terrier entwickelt hat, verwendet werden, ist nicht die möglichst trennscharfe Abgrenzung des Phänotyps verschiedener Hunderassen. Nach dem Modellstandard der FCI (Erster FCI-Modellstandard, verabschiedet auf der Generalversammlung in Jerusalem 28./29. Juni 1987 und vom Vorstand in Wien im Juli 2009 revidiert, veröffentlicht auf www.fci.be) sollen die Rassestandards Dokumente darstellen, welche den Rasse-Urtyp methodisch beschreiben. In diesem Standard soll nur das beschrieben werden, was mit bloßem Auge erkannt werden kann. Insgesamt soll ein Rassestandard darstellen, welche Kriterien von Züchtern und Wertungsrichtern verwendet werden, um zu bewerten, ob der rassereine Hund ein Temperament hat, das eine Beurteilung ermöglicht, ob er die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt bzw. ob er sich fehlerfrei bewegt. Der Rassestandard stellt daher ein Dokument für den korrekten Rassetyp und ein Schema für die Beurteilung von rassereiner Zucht dar. Aus den Rassestandards wird auch deutlich, dass das Fehlen eines phänotypischen Merkmals oder die nicht standardgerechte Ausformung eines solchen phänotypischen Merkmals nicht dazu führt, dass ein bestimmter Hund nicht als der betreffenden Rasse zugehörig angesehen wird, sondern (nur) dazu, dass der Hund auf Leistungsschauen nicht zu prämieren ist bzw. nicht weiter in der Zucht zu verwenden ist, um eine „standardgerechte“ Weiterführung der Zuchtlinien zu gewährleisten. Auch in dem offiziellen Rassestandard für den American Pitbull Terrier des UKC (welcher nicht dem FCI angehört) heißt es zum Zweck der Rassestandards, dass diese als Richtlinien für Züchter dienen sollen, welche die Qualität ihrer Zuchtlinien wahren und pflegen wollen. Gleichzeitig sollen die Rassestandards auch als Richtlinien für Wertungsrichter auf Leistungsschauen dienen (vgl. www.ukcdogs.com/Web.nsf/Breeds/AmericanPitBullTerrier12012012).
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Von dieser (generellen) Definition von Hunderassen und der inhaltlichen Bezugnahme auf die von Hundeverbänden entwickelten Standards ist offenbar auch der Bundesgesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes ausgegangen: In der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde heißt es (BT-Drs. 14/4451, S. 13): „Im Entwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland werden in § 1 Abs. 1 drei Hunderassen genannt. Aus hiesiger Sicht fehlt der Bullterrier. Das Fehlen des Bullterriers stellt einen Wertungswiderspruch dar, da diese wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehören (vgl. FCI - Gruppe III - der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsste, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen.“ Im Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages zu dem Gesetz heißt es (BT-Drs. 14/4920, S.11): „Zusätzlich erfasst ist in Absatz 1 Satz 1 die Rasse „Bullterrier“. Die im Entwurf vorgesehene Regelung des § 1 Abs. 2 – alt – ist nicht vollziehbar im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen der Länder, die vielfach die Einordnung eines Hundes als gefährlich an eine Begutachtung und weitere Voraussetzungen knüpfen. In der Praxis wird nicht zu gewährleisten sein, dass an der Grenzkontrollstelle aufgrund einer nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht vorgesehenen Einzelfallüberprüfung die Einordnung eines Hundes als gefährlich oder nicht erfolgen kann. Vielmehr muss es für die zuständigen Behörden anhand objektiver, leicht zu überprüfender Kriterien feststellbar sein, ob der betreffende Hund dem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegt. Vollziehbar erscheinen daher nur Regelungen, die sich zum einen an bestimmten, grundsätzlich allgemein als gefährlich eingestuften Hunderassen ausrichten (Absatz 1 Satz 1 - neu -).“ Der Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes (LT-Drs 5/1011) enthält keine nähere Ausführungen zur Frage, von welchen Kriterien bei der Bestimmung einer Hunderasse auszugehen ist.
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Selbst wenn man die Regelung in § 2 HundVerbrEinfG hinsichtlich der vier dort aufgeführten Hunderassen bei einer Heranziehung der von Hundeverbänden entwickelten Rassestandards als hinreichend bestimmt ansieht, lässt dies nicht zwingend den Schluss zu, dass die Regelung über die Einbeziehung von Kreuzungen der dort aufgeführten Hunderassen (mit anderen Hunden) gleichfalls hinreichend bestimmt ist und auch ansonsten dem Rechtsstaatsprinzip genügt.
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Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Wenn - wie hier - eine bußgeldbewehrte Verbots- bzw. Gebotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, juris). Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Zweifel in solchen Grenzfällen aber führen allein nicht zur Unvereinbarkeit der Vorschrift auch mit Art. 7 EMRK, solange sie sich für die große Mehrzahl aller Fälle als klar genug erweist. Der Begriff der Vorhersehbarkeit hängt dabei weitgehend vom Inhalt der Vorschrift ab, um die es geht, dem Sachbereich der Regelung sowie der Anzahl und dem Kreis der Personen, an die sie sich richtet. Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (zur Auslegung von Art. 7 EMRK: EGMR, Urt. v. 06.10.2011 - 50425/06 -„ Soros/Frankreich“ -, NJW-RR 2012, 1502).
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber weder selbst Rassebeschreibungen im HundVerbrEinfG bzw. GefHundG aufgenommen noch geregelt hat, welche privaten Verbände nach welchen formellen und materiellen Maßgaben Rassestandards bestimmen dürfen. Es ist dem Gesetzgeber im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz zwar nicht grundsätzlich untersagt, hinsichtlich der Definition bestimmter Rechtsbegriffe auf seine eigene Rechtsetzungsbefugnis zu verzichten und - der Sache nach - auf Regelungen privater Verbände zu verweisen. Eine solche Praxis ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. Teil B, Ziffer 4.3. Rdnr. 242 f.). Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen).
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Verweist der staatliche Normgeber nämlich (sinngemäß) auf Regelungen Dritter, darf das nicht in einer Weise geschehen, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Das widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offen stehenden Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss. Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ergeben. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass die hinlängliche Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches (Wirksamkeits-) Erfordernis ist. Dieses Publizitätserfordernis gilt ebenso für im Verweisungswege inkorporierte Regelungen; auch sie müssen für den Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein (vgl. zu Verweisungen auf tarifvertragliche Regelungen: BVerfG, Beschl. v. 25.02.1988 - 2 BvL 26/84 - juris und Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 - juris jeweils m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris).
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Der Begriff der Kreuzung, wie er in § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG verwandt wird, genügt auch unter Anwendung der gängigen Auslegungen (Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Regelung, historische Auslegung) nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung den vorgenannten Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes.
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Mit dem Begriff „Kreuzung“ oder auch Mischling, Bastard oder Hybride wird dem Wortsinn nach in dem hier maßgeblichen biologisch-zoologischen Sinn allgemein ein aus der Verpaarung von Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen hervorgegangenes Tier bezeichnet (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Kreuzung_Genetik). Für die Verwendung des Begriffes „Kreuzung“ ist es dabei ohne Bedeutung, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Tierart oder Tierrasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt. Auch in der Hundezucht wird der Begriff „Kreuzung“ zur Kennzeichnung eines von dem Hund einer bestimmten Art oder Rasse (Hunderasse) abstammenden Hundes unabhängig davon verwendet, mit welchem Grad das Tier mit dem Vorfahren verwandt ist und mit welchem Anteil dieser an dem Erbgut des Abkömmlings vertreten ist. Eine Unterscheidung erfolgt insoweit lediglich durch die Einordnung in bestimmte Generationen (vgl. HessVGH, Urt. v. 14.03.2006 -11 UE 1426/04 -, juris). Insoweit lässt der Wortlaut der Regelung offen, ob es für die Beurteilung eines Hundes als gefährlicher Hund i. S. d. § 2 HundVerbrEinfG darauf ankommt, ob gerade in der Elterngeneration oder in irgendeiner weiter zurückliegenden Generation ein Hund der in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen eingekreuzt worden ist oder ob nur dann von einer Kreuzung im Sinne dieser Vorschrift auszugehen ist, wenn phänotypisch noch die Merkmale eines dieser Hunde „signifikant“ feststellbar sind.
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Auch die systematische Auslegung führt nicht weiter, da der Gesetzgeber den Begriff nur in § 2 HundVerbrEinfG verwandt hat und andere Vorschriften des Gesetzes auch indirekt nicht auf den Regelungsinhalt dieser Vorschrift verweisen. Auch das Tierzuchtrecht der Europäischen Union (welches derzeit nur für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden gilt) enthält keine nähere Begriffsbestimmung zu Kreuzungen oder Hybriden in Bezug auf Hunde.
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Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Sinn und Zweck sowohl der Regelung des § 3 Abs. 2 GefHundG als auch der Regelung in § 2 HundVerbrEinfG ist die Vorsorge in Bezug auf die von Hunden ausgehenden Gefahren. Insoweit ist es nach der gesetzgeberischen Intention ausreichend, allerdings auch geboten, dass ein Gefahrenverdacht in Bezug auf die generell als gefährlich vermuteten Hunderassen besteht. Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Es ist unbestritten, dass Hunderassen wie (American) Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potenzial zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rdnr. 75, m. w. N. unter Hinweise auf die einschlägigen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen). Hingegen liegen auch nach den Darlegungen der Beklagten keine gesicherten fachwissenschaftlichen Kenntnisse zu der Frage vor, bis zu welchem genetischen Anteil einer gefährlichen Hunderasse die Kreuzung noch als abstrakt gefährlich gelten kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05 -, juris dort zur Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung).
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Aus der Gesetzgebungsgeschichte lassen sich keine näheren Erkenntnisse zur Auslegung gewinnen, da in der Begründung zu § 1 HundVerbrEinfG lediglich ausgeführt wird, dass Absatz 1 ein grundsätzlich unbedingtes Verbot enthält, die dort genannten gefährlichen Hunde - sowohl reinrassig als auch als Mischlinge - in das Inland zu verbringen (BT-Drs. 14/4451 S. 8).
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Der Vergleich mit anderen Bundesländern zeigt, dass diese, soweit sie überhaupt Rasselisten eingeführt haben, entweder auf die bundesrechtliche Regelung verweisen oder den Begriff der Kreuzung näher definiert haben (vgl. z. B. § 1 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 02. Oktober 2001 [BremGbl. 2001, 331]). Einige landesrechtliche Regelungen enthalten zudem eine materielle Beweislastregelung, welche in Zweifelsfällen dem Hundehalter die Pflicht zum Nachweis auferlegt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Hund nicht um einen sog. Kampfhund bzw. eine Kreuzung mit einem sog. Kampfhund handelt (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002, GV NRW 2002, 656; § 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011, GVBl. 2011, 93).
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In der Rechtsprechung werden zur Auslegung des Begriffes „Kreuzung“ zu den verschiedenen landesrechtlichen Regelungen unterschiedliche Auffassungen vertreten.
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Die weitestgehendste Auffassung geht davon aus, dass es für die Zuordnung eines Hundes zu einer Kreuzung mit einem sog. Listenhund ausreicht, wenn sich feststellen lässt, dass in irgendeiner vorgehenden Generation einer der in der Liste aufgeführten Hunde eingekreuzt worden ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Gesetzeswortlaut (des Bundesgesetzes) eine weitergehende Beschränkung auf bestimmte Elterngenerationen nicht gebiete (HessVGH, Urt. v. 14.03.2006, a. a. O.).
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Eine andere Auffassung geht davon aus, dass von einer Kreuzung mit einem in einer Rasseliste aufgeführten Hund dann auszugehen ist, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz Einkreuzung anderer Hunde die Merkmale unabhängig vom Verwandtschaftsgrad mindestes eines der in der Rasseliste genannten Hunderassen zeigt bzw. das äußere Erscheinungsbild „noch“ zu erkennen ist (OVG Brandenburg, Urt. v. 20.06.2002 - 4 D 89/00.NE -, juris, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2.02 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.06.2004 - 14 A 953/02 -, juris, dem nachgehend und bestätigend BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 10 B 21.04 - juris; OVG LSA, Urt. v. 12.02.2008, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2008 - 4 Bs 72/08 -, juris;
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Eine engere Auffassung geht davon aus, dass ein Hund nur dann als Kreuzung im Sinne der vorgenannten Vorschriften anzusehen ist, wenn die „maßgeblichen“ oder „besonders charakterisierenden“ Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes der in der Rasselisten aufgezählten Hunderassen „markant“ bzw. „signifikant“ in Erscheinung treten (VG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.2008 - 6 K 2295/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 09.10.2007 - 5 K 4369/06 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -, juris; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.07.2001 - VGH B 12/00 u. a. -, juris und 24.10.2001 - VGH B 8/01 -, juris; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 12.07.2001 - 152/00 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2000 - 2 Bs 311/00 -, juris).
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Soweit sich die vorgenannten Entscheidungen mit der Frage der Bestimmtheit des Begriffs „Kreuzung“ in den einschlägigen Vorschriften über gefährliche Hunde befassen, orientieren sich diese Entscheidungen jedoch ausnahmslos am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG und nicht an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Regelungen über Kreuzungen mit den sog. Listenhunden seien nach der oben aufgeführten Rechtsprechung hinreichend bestimmt, da das Gesetz an erkennbare phänotypische Merkmale anknüpfe, die den Rückschluss auf die ausreichende Beteiligung einer Rasse zuließen. Ob dieser Rückschluss im Einzelfall gelinge, sei keine Frage der Bestimmtheit der Norm, sondern deren Anwendung im Einzelfall. Im Regelfall könne - ggf. unter Zuhilfenahme von sachkundigen Amtstierärzten oder anderen Sachverständigen - hinreichend sicher festgestellt werden, dass ein Hund nach seinem äußeren Erscheinungsbild trotz Einkreuzung anderer Rassen die markanten Merkmale einer der gelisteten Hunderassen zeige (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2008 - 4 Bs 72/08 -, juris; HessVGH, Urt. v. 27.01.2004 - 11 N 520/03 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2001, a. a. O.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.07.2001, a. a. O.; juris; Verfassungsgerichtshof Berlin, Urt. v. 12.07.2001, a. a. O.).
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Nach einer engen Auslegung ist nur die sog. F.1-Generation (1. Filialgeneration) noch als Kampfhundkreuzung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzusehen, wenn also in der Parentalgeneration nachweislich ein reinrassiger sog. Listenhund und ein weiterer Hund vorhanden waren, weil in weiter entfernten Generationen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr vorliegen. Die Gegenauffassung, die darauf abstelle, ob bei einem Mischling die Merkmale einer oder mehrerer gelisteter Rassen noch signifikant in Erscheinung treten, vermöge, abgesehen von der Unschärfe des Begriffs der signifikanten Merkmale einer Hunderasse, nicht zu erklären, weshalb sich allein aus phänotypischen Ähnlichkeiten eine spezifische Gefährlichkeit ableiten lasse (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.07.2009 - 10 B 09.89 -, juris, VG Potsdam, Beschl. v. 27.03.2013 - 3 L 104/13 -, juris).
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Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil vom 16. März 2004 ausgeführt, dass die Aufnahme von bestimmten Hunderassen in sog. Rasselisten dann rechtmäßig ist, wenn ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers gegeben ist. Der Gesetzgeber darf zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen. Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich wie oben schon ausgeführt jedoch nur entnehmen, dass der Gesetzgeber allgemein „Mischlinge“, also Kreuzungen von sog. Listenhunde untereinander oder mit anderen Hunden, in den Anwendungsbereich des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsge-setzes einbezogen wissen wollte. Dass der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber davon ausgegangen sind, dass auch bei Kreuzungen, bei denen lediglich in einer der F.1-Elterntiergeneration vorausgehenden Parentalgenerationen ein Elterntier einer der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen angehört hat, genügende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch diese Hunde - ggf. erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können, lässt sich nicht belegen.
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Eine verfassungskonforme enge Auslegung des Begriffs der Kreuzung ist noch aus anderen Gründen geboten. Kann bei reinrassigen sog. Listenhunden noch eine Gesamtschau aller phänotypischen Merkmale ausreichend sein, um ggf. durch einen Sachverständigen eine zweifelsfreie Zuordnung zu einer bestimmten Rasse zu ermöglichen, kommt es bei Mischlingshunden darauf an, dass einzelne phänotypische Merkmale eines reinrassigen Hundes zweifelsfrei als prägend für den Phänotyp des Mischlingshundes zugeordnet werden können.
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Wie oben bereits ausgeführt, beruht die Rasseeinteilung bei Hunden nicht auf naturgesetzlichen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf den normativen Entscheidungen von Interessenverbänden. Für die Frage, wann bei einem Mischlingshund einzelne phänotypische Merkmale einer bestimmten Hunderasse, namentlich einer der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen, zweifelsfrei als prägend angesehen werden können, fehlt es an normativen Entscheidungen der Interessenverbände. Die von der FCI entwickelten Standards weisen zum Teil Überschneidungen auf, welche bereits eine zweifelsfreie Zuordnung von phänotypischen Merkmalen zu einer bestimmten Rasse nicht immer zulassen. Ferner enthalten die Rassestandards keine Bestimmung darüber, was als besonders prägend für eine Rasse angesehen werden kann. Aufgeführt werden neben essentiellen, jedoch als gleichrangig anzusehenden phänotypischen Merkmalen nur bestimmte „Fehler“, welche bei der Bewertung eines Hundes im Rahmen einer Zuchtentscheidung oder einer Leistungsschau negativ zu berücksichtigen sind.
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So weisen die Standards für den Bull Terrier (Standard Nr. 11) als auch für die in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG weiter aufgeführten Rassen Staffordshire Bull Terrier (Standard Nr. 76) und American Staffordshire Terrier (Standard Nr. 286) hinsichtlich einzelner phänotypischer Merkmale zudem begrifflich unbestimmte und nicht hinreichend objektivierbare Begriffe auf.
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Hinsichtlich des Bull Terriers wird in dem Standard ausgeführt: „Augen: Erscheinen schmal, schräg eingesetzt und dreieckig, gut eingebettet, schwarz oder so dunkelbraun wie möglich um nahezu wie schwarz zu wirken, mit einem durchdringenden Glitzern.“
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Hinsichtlich des Staffordshire Bull Terrier heißt es: „Augen: Dunkel bevorzugt, können aber einen gewissen Bezug zur Haarfarbe haben. Rund und von mittlerer Größe; so eingesetzt, dass sie geradeaus blicken. Dunkle Lidränder. … Ohren: Rosen- oder Halbstehohr, weder groß noch schwer. Vollständiges Schlapp- oder Stehohr höchst unerwünscht. … Rute: Mittlere Länge, tiefer Ansatz auslaufend in eine Spitze und ziemlich tief getragen. Soll nicht stark gebogen sein, eher vergleichbar mit einem Pumpenschwengel alter Form.“
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Hinsichtlich des American Staffordshire Terrier heißt es z. B.: „Farbe: Jede Farbe, einfarbig, mehrfarbig oder gefleckt ist zulässig, jedoch soll mehr als 80 % Weiß, Schwarz mit Brand und leberfarben nicht gefördert werden. … Größe: Größe und Gewicht sollten zueinander in richtiger Proportion stehen. Eine Schulterhöhe von ca. 46 bis 48 cm für die Rüden und 43 bis 46 cm für die Hündinnen ist zu bevorzugen.“
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Auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Rassen (Ca de Bestiar, Labrador Retriever) finden sich vergleichbar unbestimmte Beschreibungen. Für den Ca de Bestiar (Mallorquinischer Schäferhund) heißt es in dem FCI-Standard Nr. 321:
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„Augen : Eher klein, leicht mandelförmig; sie treten weder hervor noch liegen sie tief in den Augenhöhlen; sie sind nicht allzu weit auseinanderliegend, zentriert, leicht schräg eingesetzt, lebhaft; ihre Farbe reicht von Rosmarin-honigfarben (recht hell) bis zu Johannisbrot-honigfarben (dunkel); Ausdruck rätselhaft, mit gleichzeitig intelligentem und traurigem Blick, aus dem auch Misstrauen spricht. Die Augenlider sind dünn, schwarz und schräg, eng am Augapfel anliegend.“
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Hinsichtlich des Labrador Retrievers (FCI-Standard Nr. 122) heißt es: „Augen: Mittelgroß, dabei Intelligenz und gutes Wesen zeigend, braun oder haselnussfarben. … Ohren: Nicht groß oder schwer, dicht am Kopf anliegend, hoch und ziemlich weit hinten angesetzt.“
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Auch der vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Standard des schweizerischen American Pitbull Terrier Club (der insbesondere hinsichtlich der Augenform vom aktuellen Standard des United Kennel Club abweicht) enthält einige unbestimmte Begriffe: „Der Kopf des APBT (American Pit Bull Terrier) ist einmalig und ein Schlüsselelement der Zucht. Er ist groß und breit, strahlt Kraft und Stärke aus, ist jedoch nicht unproportional zur Körpergröße. Von vorne betrachtet ist er wie ein breiter, stumpfer Keil geformt. Von der Seite gesehen sind Kopf und Schnauze parallel zueinander und durch einen gut definierten, mäßig tiefen Halt verbunden. Der supraorbitale Augenbereich ist klar definiert, jedoch ohne besondere Ausprägung. Der Kopf ist gut gemeißelt, eine harmonische Mischung aus Kraft, Eleganz und Charakter. Die Augen sind von mittlerer Größe, rund bis mandelförmig (im aktuellen Standard des UKC nur rund zulässig). Sie liegen weit genug auseinander und niedrig am Schädel. Außer blau (was als ernsthafter Fehler gilt) werden alle Augenfarben gleichermaßen akzeptiert. Der weiße Augapfel sollte nicht sichtbar sein.“zer5
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Vor diesem Hintergrund wird z. B. von Tierärzten eine Rassebestimmung bei Hunden anhand von phänotypischen Merkmalen, die von Zuchtverbänden bestimmt worden sind, generell als wenig geeignet bzw. ungeeignet für eine hinreichend valide Zuordnung zu einer bestimmten Rasse angesehen. So hat der Vizepräsident der Tierärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt Dr. K. (zugleich auch Mitglied des Bundesvorstandes Praktizierender Tierärzte) auf einem Symposium zur Evaluierung des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt in Aschersleben am 30. Mai 2013 ausgeführt, dass die Zuordnung zu einer Rasse in der Praxis schwierig sei. Es gebe derzeit keine praktikable Methode, Hunde sicher einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Man gehe immer vom Phänotyp des Hundes aus, welcher oft sehr variabel sei (vgl. www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/ Politik_und_Verwaltung/MI/MI/PDF_Dokumente/Abteilung_2/Hundegesetz/Tagungsdokumentation_zum_Symposium_Hundegesetz.pdf). Diese Einschätzung deckt sich mit Untersuchungen, die in den letzten Jahren in den USA insbesondere zur Rassebestimmung bei Mischlingshunden durchgeführt worden sind. Bei einer Untersuchung im Jahr 2012 wurde bei 20 Mischlingshunden zunächst eine DNA-Untersuchung durchgeführt, um die genetisch dominierende Rasse zu ermitteln. Danach wurde 900 Personen, welche als z. B. Veterinärmediziner, Züchter, Wertungsrichter oder Betreiber von Tierheimen besondere Erfahrungen im Umgang mit Hunden haben, das Alter, das Geschlecht und das Gewicht des zu begutachtenden Hundes mitgeteilt sowie ein einminütiges Video des jeweiligen Hundes vorgeführt und um eine Einschätzung gebeten, welche Rasse nach den phänotypischen Merkmalen als dominant angesehen wird. Bei 14 der 20 Hunde erkannten weniger als 50 % der Befragten die Rasse als prägend, die sich aus dem DNA-Befund ergab. Lediglich bei sieben Hunden konnten sich die Befragten zu mehr als 50 % auf eine als dominant erkannte Rasse verständigen, bei drei von diesen sieben Hunden stimmte das Ergebnis nach der phänotypischen Bewertung allerdings nicht mit dem genetischen Testergebnis überein. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde darauf hingewiesen, dass Hunde zwischen 20.000 und 25.000 Gene haben, wovon weniger als 1 % für die Ausgestaltung der phänotypischen Merkmale (wie Ohrform, Fellfarbe und Kopfform) verantwortlich sind. So könne ein Hund genetisch zu 50 % einem Deutschen Schäferhund entsprechen, gleichwohl könnten bei diesem Hund die genetischen Regionen, welche für die Fellfarbe, Größe, Ohrproportionen und Länge der Schnauze eines typischen Deutschen Schäferhundes verantwortlich sind, völlig fehlen (vgl. Voith et al., Comparison of Visual and DNA Breed Identification of Dogs and Inter-Observer Reliability, American Journal of Sociological Research 2013, S. 17 f; veröffentlicht unter: article.sapub.org/10.5923.j.sociology.20130302.02.html). Eine ähnliche Untersuchung an der Universität von Florida mit 110 Mischlingshunden kam zu einem vergleichbaren Ergebnis (vgl. sheltermedicine.vetmed.ufl.edu/library/research-studies/current-studies/dog-breeds).
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Der Senat hat nach Würdigung der im Verfahren abgegebenen sachkundigen Einschätzungen weder mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit feststellen können, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handelt, noch hat der Senat die Gewissheit erlangen können, dass es sich nicht um eine solche Kreuzung handelt.
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Nach Einschätzung des Fachpersonals des städtischen Tierheimes der Beklagten, einer Diplom-Biologin und eines Tierarztes, gehört der Hund des Klägers „augenscheinlich“ nicht zu einer gefährlichen Rasse im Sinne des Gefahrhundegesetzes. Einschränkend haben diese aber ausgeführt, dass sich die Rasse eines Tieres zweifelsfrei nur durch eine Stammbaumbestimmung oder eine genetische Untersuchung feststellen lasse. Eine Stammbaumbestimmung schied im vorliegenden Fall aus, da es sich bei dem Hund des Klägers um ein Fundtier handelt, bei dem Elterntiere nicht bekannt sind.
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Die Mitarbeiter des Fachbereiches Sicherheit der Beklagten hatten bei einer persönlichen Inaugenscheinnahme eine Zugehörigkeit zur Rasse American Staffordshire Terrier vermutet, ohne bestreiten zu wollen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen Mischlingshund handelt. Insoweit lassen die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten angestellten Ermittlungen keine eindeutige Zuordnung des hier in Rede stehenden Hundes zu.
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Nach Überzeugung des Gerichts lassen auch die eingeholten Sachverständigengutachten weder die Feststellung zu, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handelt, noch dass dies auszuschließen ist.
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Der Sachverständige B. war nach seinem schriftlichen Gutachten, den ergänzenden Ausführungen im Termin der mündlichen Verhandlung und auch nach der Konfrontation mit der Gegenauffassung des Sachverständigen A. bei seiner Auffassung geblieben, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen Mischling der Rassen Labrador und Ca de Bestiar und damit nicht um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handelt. Der Senat hat wie das Verwaltungsgericht zunächst kein Zweifel daran, dass der Sachverständige B. wie auch der Sachverständige A. über eine jahrzehntelange Erfahrung im Umgang mit Hunden, insbesondere auch als international anerkannte Zucht- und Leistungsrichter verfügen. Über eine wissenschaftliche Ausbildung (etwa als Biologe oder Tierarzt) verfügen allerdings weder der Sachverständige B. noch der weitere vom Verwaltungsgericht bestellte Gutacher A.. Bei der Würdigung der Sachverständigengutachten ist der Umstand zu berücksichtigen, dass in Sachsen-Anhalt - anders als in anderen Bundesländern - der Begriff der Kreuzung in § 3 Abs. 2 GefHundG nicht näher gesetzlich definiert worden ist und die Zuordnung von Mischlingshunden zu einer bestimmten (prägenden) Rasse nicht auf Methoden beruht, die Ergebnis eines wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses sind.
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Nach Überzeugung des Senates hat der Sachverständige B. auch bei seiner ergänzenden Befragung im Termin der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, anhand welcher wissenschaftlichen oder sonstigen objektivierbaren Kriterien er die Einschätzung gewonnen hat, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen Mischling der Rassen Ca de Bestiar und Labrador handelt. Er hat sich nach seinen Erläuterungen im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rassebeschreibungen bereits nicht an den Standards der FCI orientiert, sondern hat seiner Bewertung zugrunde legt, was für ihn - subjektiv - dem typischen Erscheinungsbild einer Hunderasse entspricht.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Gutachten des Sachverständigen A. nicht als vorzugswürdig zu erachten. Der Sachverständige A. hat auch nach der Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten des Sachverständigen B. im Termin der mündlichen Verhandlung an seiner Auffassung festgehalten, dass es bei sich dem Hund des Klägers nach den Merkmalen Phänotyp, Bewegung und Wesen zu überwiegenden Teilen, mindestens 75 % um einen American Pitbull Terrier handele. Als weitere eingekreuzte Rasen „vermute“ er die Rassen American Staffordshire Terrier und Ca de Bestiar, welche anteilsmäßig jedoch zu vernachlässigen seien. Der Sachverständige A. hat sich nach eigenen Angaben bei seiner Einschätzung an den Standards des Schweizerischen American Pitbull Terrier Club orientiert, die jedoch nicht völlig mit den oben bereits angeführten aktuellen Standards des United Kennel Club für den American Pitbull Terrier übereinstimmen. Nach welchen Maßstäben er allerdings den Schluss hat ziehen können, dass der Phänotyp des Hundes des Klägers zu „75 %“ dem eines American Pitbull Terrier entspreche, hat er nicht dargelegt. Auch der Rassestandard des Schweizerischen American Pitbull Terrier Club für den American Pitbull Terrier enthält keine Kriterien, der eine solche prozentuale Zuordnung plausibel erscheinen lässt. Zudem enthält das Gutachten des Sachverständigen A. auch nach den ergänzenden Ausführungen im Termin der mündlichen Verhandlung keine vergleichende Gegenüberstellung mit den Merkmalen der Rassestandards der FCI zu den Rassen Ca de Bestiar und Labrador. Da phänotypische Merkmale nach den vorgenannten wissenschaftlichen Untersuchungen bei Hunden dominant-rezessiv vererbt werden, ist auch der Einwand des Sachverständigen B. gegen die Argumentation des Sachverständigen A. nachvollziehbar, dass einzelne äußerliche Merkmale, die bei den Elterntieren typisch sind, je nachdem, welcher Rasse der Rüde oder die Hündin angehörten, in der F.1-Generation nicht auftreten. Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen B. plausibel, der vom Sachverständigen A. hervorgehobene Umstand, dass beim Fell des klägerischen Hundes die Unterwolle fehlt, lasse noch nicht den zwingenden Schluss zu, dass ein Labrador als prägendes Elterntier ausgeschlossen werden kann.
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Das Gericht brauchte angesichts der vorliegenden inhaltlich divergierenden Gutachten kein Obergutachten einzuholen. Der vom Kläger als Obergutachter vorgeschlagene Sachverständige D. aus T. ist ausgebildeter Sozialpädagoge. Die für die Rassebegutachtung besondere Sachkunde leitet er für sich u. a. als Leiter eines Hundetrainingszentrums ab. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der vorgeschlagene Obergutachter über einen im Vergleich zu den beiden bereits bestellten Sachverständigen überlegenen oder weitergehenden Sachverstand verfügt und deshalb geeignet und in der Lage wäre, ein Obergutachten zu erstatten.
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Der Senat hält grundsätzlich die Einholung eines genetischen Gutachtens für eine geeignete Maßnahme, um in Zweifelsfällen bei Mischlingshunden bestimmen zu können, ob eine Kreuzung im oben dargestellten Sinne mit einem der § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Hunde vorliegt. Eine hinreichend verlässliche Rassenzuordnung mittels eines DNA-Testes ist nach dem derzeitigen Wissenstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren (vgl. hierzu: Gunreben, Hölzer, Müller, Genetische Rassezuordnung von Hunden, Kleintiermedizin 2011, 72) jedoch noch nicht in allen Fällen möglich, da derzeit nur von ca. der Hälfte der von der FCI erfassten Hunderassen Vergleichsmaterial in den Unternehmen vorliegt, welche DNA-Tests für Hunde durchführen. Auch im vorliegenden Fall war die Einholung eines genetischen Gutachtens nicht möglich, da bei den (weltweit) tätigen Unternehmen, die genetische Tests für Mischlingshunde anbieten, trotz der fortschreitenden wissenschaftlichen Entwicklung derzeit noch kein genetisches Vergleichsmaterial für die Rassen Ca de Bestiar und American Pit Bull Terrier vorliegt, welche im vorliegenden Fall als Elterntiere des Hundes des Klägers in Betracht kommen können (vgl. die Rasseliste bei www.wisdompanel.com/breed_count_matters/breed_library/ und die Liste bei www.dogdna.de/Rassenliste-galantos-hund.html).
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Nach Überzeugung des Senats liegt damit eine Non-liquet-Situation vor, in der nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Zwar lässt allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, noch nicht den Schluss zu, der Sachverhalt sei unaufklärbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, juris). Angesichts der fehlenden rechtlichen Konkretisierungen in Sachsen-Anhalt für die Rassezuordnung bei Kreuzungen in § 3 Abs. 2 GefHundG sowie des Umstands, dass eine Rassezuordnung nach dem Phänotyp nicht auf wissenschaftlich hergeleiteten Erkenntnissen beruht und im vorliegenden Fall eine wissenschaftlich fundierte genetische Rassenbestimmung nach dem derzeitigen Stand der Forschung (noch) nicht möglich ist, sieht der Senat keine weitere Möglichkeit den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären.
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Es finden damit die im öffentlichen Recht allgemein geltenden Regeln der materiellen Beweislast Anwendung. Sie beantworten die Frage, wer den Prozess verliert, wenn unaufklärbar bleibt, ob ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Sowohl im Zivil- als auch im öffentlichen Recht gilt als Grundregel das sogenannte „Günstigkeitsprinzip“. Danach trägt jeder den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale einer Norm. Auf die Anfechtungsklage angewendet bedeutet dies, dass die erlassende Behörde die materielle Beweislast für die Tatsachen trifft, die nach der zugrunde liegenden Norm Voraussetzung für die belastende Rechtsfolge sind, die durch den angegriffenen Verwaltungsakt angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 - 8 C 62.81 -, juris). Diese Grundregel gilt allerdings nur subsidiär. Sie ist dann nicht anwendbar, wenn das materielle Recht eine andere Beweislastverteilung vorsieht. Dazu muss sich der Norm entnehmen lassen, dass ihre Rechtsfolge auch eintreten soll, wenn das Tatbestandsmerkmal unerweislich bleibt, insofern also ein non liquet eintritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2013 - 8 B 70.12 -, juris). Anders als in anderen Bundesländern ist in § 3 Abs. 2 GefHundG keine Beweislastumkehr zulasten des Hundehalters vorgesehen, so dass im vorliegenden Fall die Beklagte für den Umstand, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handelt, die Beweislast trifft. Da die Beklagte den Nachweis für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht erbracht hat, war der streitgegenständliche Bescheid vom 03. März 2011 aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2014 - 3 L 230/13
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2014 - 3 L 230/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
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Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
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Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Mitglied der ARD und Inhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen für das Betreiben von Versuchsfunkanlagen, Fernseh-Rundfunkanlagen und Ton-Rundfunk UKW-Anlagen.
3Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2003 für 561 und für das Jahr 2004 für 559 zugeteilte Frequenzen zu Beiträgen gemäß § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 in der Fassung der Änderung vom 31. Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) in Höhe von insgesamt 646.707,30 Euro heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 4. Januar 2008 wies die Beklagte zunächst durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 zurück. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und den ARD-Landesrundfunkanstalten zur Durchführung von ausgewählten Musterverfahren hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf und wies mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 den Widerspruch des Klägers bezüglich der Festsetzung des EMVG-Beitrages für den Ton-Rundfunk UKW Sender Kleve 97,3 MHz (Frequenz-Zuteilungsnummer 07951587) zurück. Die Festsetzung des EMVG-Beitrags für diesen Sender beträgt für das Jahr 2003 599,30 Euro und für das Jahr 2004 373,41 Euro. Dabei wurden für das Jahr 2003 ein Beitragssatz von 1,30 Euro und für das Jahr 2004 ein Beitragssatz von 0,81 Euro je angefangene 10 qkm theoretische Versorgungsfläche sowie in jedem Jahr eine theoretische Versorgungsfläche des Senders von 461 angefangenen 10 qkm zugrunde gelegt. Die festgesetzten Beiträge in Höhe von insgesamt 972,71 Euro wurden vom Kläger gezahlt.
4Am 23. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben mit den Begehren, die beiden Beitragsfestsetzungen für den Sender Kleve aufzuheben sowie die Beklagte zur Zahlung von Prozesszinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Frequenzschutzbeitragsverordnung verstoße gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG verankerte Kostendeckungsprinzip. Es sei anhand der von der Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen nicht nachvollziehbar, ob diese die beitragsrelevanten Kosten zutreffend ermittelt habe. In die Beitragskalkulation sei eine Reihe von Kostenpositionen der Zentrale sowie der Außenstellen der Bundesnetzagentur eingestellt worden, die in keinem zurechenbaren Zusammenhang mit den konkret in § 11 Abs. 1 EMVG beschriebenen Aufgaben der Bundesnetzagentur stünden. Außerdem verstoße die Frequenzschutzbeitragsverordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da beim Ton-Rundfunk UKW im Vergleich zum öffentlichen Mobilfunk ein anderer Maßstab für die Berechnung der Beiträge gelte, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe. Während der öffentliche Mobilfunk lediglich pauschal je Netz bzw. Kanal veranlagt werde, werde im Gegensatz dazu beim Ton-Rundfunk UKW der Beitragsmaßstab "theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz je angefangene 10 qkm" zugrunde gelegt. Aufgrund dieses Beitragsmaßstabes vergrößere sich aber die beitragsrelevante Fläche erheblich und führe insofern zu einer nicht sachgerechten Beitragsbelastung. Der Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche führe darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Benutzergruppe Ton-Rundfunk UKW, da aufgrund dieses Maßstabs etwa bei grenznahen Sendern - wie hier beim Sender Kleve - Flächen in die Beitragsberechnung einbezogen würden, die im Ausland und somit außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lägen.
5Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2010 beantragt,
6- 7
1 den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufzuheben,
- 9
2 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 972,71 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat die angefochtenen Beitragsfestsetzungen verteidigt.
13Mit Urteil vom 14. Januar 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 972,71 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen, sowie die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.
14Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhe auf Einwänden gegen die Dokumentation der Beitragskalkulation sowie sich daraus ergebenden Missverständnissen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die bisherige Dokumentation im Wesentlichen die Kosten- und Leistungsrechnung beschrieben habe, nicht jedoch eingehend die entsprechende Kalkulation der Beiträge. Um dies auszuräumen, werde nunmehr eine vollständig überarbeitete Fassung der Dokumentation der Beitragskalkulation überreicht. Damit sei belegt, dass in den beitragsfähigen Aufwand nur solche Kosten eingeflossen seien, die einen entsprechenden Leistungsbezug hätten. Ferner entspreche der gewählte Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche dem Erhebungsgrund des Beitrags, der ein Entgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung - hier für die Möglichkeit der Frequenznutzung - darstelle, und sei daher auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
15Die Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er trägt im Wesentlichen vor: Der Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche widerspreche der bundesrechtlichen Vorgabe in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG, wonach die Aufteilung des einer Nutzergruppe zugeordneten Anteils an den Gesamtkosten innerhalb der Nutzergruppe „entsprechend der Frequenznutzung“ und damit entsprechend der tatsächlichen Nutzungsintensität zu erfolgen habe. Eine derartige Auslegung sei auch vor dem Hintergrund einer möglichst verursachergerechten Zuordnung von Kosten sachgerecht i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. Das tatsächliche Versorgungsgebiet eines Senders könne zu jedem beliebigen Zeitpunkt mithilfe eines international vereinbarten Berechnungsprogramms ermittelt werden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
23Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufgehoben (hierzu nachfolgend unter I.) und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 972,71 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen (hierzu nachfolgend unter II.).
24- 25
I Die angefochtenen Festsetzungen des EMVG-Beitrags für den Ton-Rundfunk UKW Sender Kleve 97,3 MHz (Frequenz-Zuteilungsnummer 07951587) für das Jahr 2003 in Höhe von 599,30 Euro und für das Jahr 2004 in Höhe von 373,41 Euro sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage dieser Beitragsfestsetzungen kommt allein § 11 des - mit Ablauf des 29. Februar 2008 außer Kraft getretenen - Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 in der Fassung der Änderung vom 31. Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) - gültig vom 8. Dezember 2007 bis zum 19. November 2009 - in Betracht.
27§ 11 Abs. 1 EMVG bestimmt, dass Senderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist, sowie für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, eine Abgabe zu entrichten haben, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EMVG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EMVG werden die Anteile an den Gesamtkosten den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG).
28Grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung eines Frequenzschutzbeitrags bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben. Die Beitragsregelung fällt als Annexkompetenz in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers (Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, Art. 74 Nr. 11 GG). Ein Verstoß gegen die besonderen Kompetenzvorschriften in Art. 105 ff. GG liegt nicht vor; es handelt sich - ungeachtet der Bezeichnung als Beitrag - nicht um eine verdeckte Steuer. Die Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; der Gesetzgeber hat Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt, indem er insbesondere die Geltung des Kostendeckungsprinzips und die Verteilungskriterien - unter anderem die Frequenznutzung - geregelt hat. Die Ermächtigungsgrundlage lässt eine verfassungskonforme Beitragsgestaltung auch insoweit zu, als der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner abgabenrechtlichen Ausformung als Grundsatz der Belastungsgleichheit und der vorteilsgerechten Verteilung der Lasten eine angemessene Berücksichtigung des Allgemeininteresses an einem funktionssicheren Funkbetrieb und darüber hinaus einen Vorweg-Abzug der auf die beitragsbefreiten Nutzer (insbesondere Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - BOS - und das Bundesministerium der Verteidigung - BMV -) entfallenden Kostenanteile gebietet.
29Zur früheren Gesetzesfassung vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194.
30Die auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 EMVG erlassene Frequenzschutzbeitragsverordnung konkretisiert die bundesgesetzlichen Vorgaben weiter dahin, dass die durch Beiträge gemäß § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltenden Personal- und Sachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und - abzüglich eines in der früheren, vom Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung beanstandeten Regelung noch fehlenden sog. Selbstbehalts zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten i.H.v. 25 % - den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV), in die die Beitragspflichtigen zusammengefasst werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV). Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen; innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten (§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FSBeitrV). Der für jede Bezugseinheit festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten je Nutzergruppe geteilt wird (§ 3 Abs. 3 FSBeitrV). In der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung ist jeweils unter Nr. 2.1.4 für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW für das Jahr 2003 ein EMVG-Jahresbeitrag von 1,30 Euro je Bezugseinheit und für das Jahr 2004 ein EMVG-Jahresbeitrag von 0,81 Euro je Bezugseinheit festgelegt; als Bezugseinheit ist jeweils „je angefangene 10 qkm theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz“ ausgewiesen.
31Nr. 2.1.4 der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung ist sowohl für das EMVG-Beitragsjahr 2003 als auch für das EMVG-Beitragsjahr 2004 nichtig.
32Der innerhalb der Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW, zu der auch der Kläger mit seiner vorliegend streitgegenständlichen Frequenz Kleve 97,3 MHz zählt, anzuwendende Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche verstößt nicht nur gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu nachfolgend unter 1.), sondern missachtet auch die bundesgesetzliche Vorgabe aus § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG (hierzu nachfolgend unter 2.). Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken, ob die Definition des Begriffs der theoretischen Versorgungsfläche in den Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung den Publizitäts- und Bestimmtheitsanforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergeben, genügt (hierzu nachfolgend unter 3.). In Anbetracht der Unwirksamkeit des Beitragsmaßstabs der theoretischen Versorgungsfläche bedarf es keiner Überprüfung der Höhe des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Kalkulation mehr.
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1 Der Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ist für das nicht-steuerliche Abgabenrecht insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit und der vorteilsgerechten Verteilung der Lasten zu entnehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194, juris Rdnr. 28 und 32 f.
36Der für die Beitragserhebung festzulegende Maßstab muss deshalb mit Blick auf den dem jeweiligen Beitragspflichtigen individuell zurechenbaren Sondervorteil sachgerecht sein.
37Daran fehlt es hier. Mit dem Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche wird der dem jeweiligen Beitragspflichtigen individuell zurechenbare Sondervorteil aus den beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur nicht sachgerecht i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG abgegolten; denn dieser Beitragsmaßstab führt innerhalb der Nutzergruppe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Das ergibt sich aus Folgendem:
38Mit den EMVG-Beiträgen werden die Sondervorteile der einzelnen Senderbetreiber aus den beitragsrelevanten präventiven und korrektiven Tätigkeiten der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer von elektromagnetischen Störungen freien Frequenznutzung und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs abgegolten.
39Dies folgt bereits aus der ursprünglichen Gesetzesbegründung zur Einführung einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von EMVG-Beiträgen: Danach ist es nämlich für den Kreis der Senderbetreiber, also derjenigen, die Sendefunkanlagen aller Art betreiben, von fundamentaler wirtschaftlicher Bedeutung, dass die von ihnen übertragenen Informationen beim Teilnehmer störungsfrei ankommen. Die Senderbetreiber sind damit unmittelbare Nutznießer vom Staat bereitgestellter Kontrolleinrichtungen zur Sicherstellung und Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten und insbesondere des störungsfreien Funkempfangs. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Kreis zur Zahlung eines Beitrags heranzuziehen.
40Vgl. BT-Drs. 12/2508 vom 30. April 1992 zu § 10 Abs. 1 EMVG a.F.
41Dieser Willen des Gesetzgebers hat auch im Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 1 EMVG seinen Niederschlag gefunden. Dort heißt es, dass die Senderbetreiber „zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs ... eine Abgabe zu entrichten“ haben.
42Überdies ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Erhebung von EMVG-Beiträgen für die Jahre 1993 und 1994 auf der Grundlage der Verordnung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898),
43BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194, juris Rdnr. 31,
44ebenfalls davon ausgegangen, dass die Beiträge von den Senderbetreibern erhoben werden, um die Vorteile abzugelten, die ihnen durch die Sicherung der Funktionsfähigkeit ihrer Anlagen aufgrund der Aufgabenerfüllung des (früheren) Bundesamtes für Post und Telekommunikation (heute: Bundesnetzagentur) in besonderem Maße zufließen.
45Ausweislich der Fußnoten in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung wird die theoretische Versorgungsfläche einer zugeteilten Frequenz durch die Addition von Flächenelementen, in denen die Frequenz ihre Mindestnutzfeldstärke (Feldstärke = Stärke der am Empfangsort eintreffenden elektromagnetischen Funkwellen) erreicht, ermittelt. Die Mindestnutzfeldstärke ist erforderlich, um eine bestimmte gute Empfangsqualität der Frequenz unter Berücksichtigung des natürlichen (physikalisch bedingten) Rauschens im Empfangsgerät zu erreichen. Unberücksichtigt bleiben dabei allerdings insbesondere die Interferenzen, d.h. Störungen durch andere (legal betriebene) benachbarte Sender, welche dadurch entstehen, dass der notwendige Schutzabstand zu diesen „Störsendern“ nicht eingehalten wird.
46Vgl. hierzu: Jürgen Dieterle, Institut für Rundfunktechnik GmbH (IRT), Untersuchung von Nutzungsmöglichkeiten freier UKW-Übertragungska-pazitäten in Nordrhein-Westfalen, Bericht vom 12. Januar 2011, S. 4; Infoblätter der technischen Hotline des MDR (Leipzig), überarbeitet und ergänzt durch Hans Müller, Ausbreitung von Radiowellen und technische Ratschläge für deren Empfang; jeweils auch abrufbar im Internet.
47Diese „gestörten“ Gebiete, in denen zwar die Mindestnutzfeldstärke erreicht, das Schutzabstandskriterium aber nicht eingehalten wird, besitzen nach den von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Klägers auch ein erhebliches Ausmaß und fallen für jede Frequenz in Relation zur theoretischen Versorgungsfläche deutlich anders aus, da die individuelle „Störsituation“ - auch in Abhängigkeit von der jeweiligen Topographie - immer eine andere ist. In den auf Seite 3 bis 5 der Widerspruchsbegründung vom 3. Juni 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Beispielen, bei denen es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers nicht um Sonderfälle handelt, machen sie jeweils weit über 50 % der theoretischen Versorgungsfläche der dort in den Blick genommenen Frequenzen aus. Dabei schwankt der Anteil der „gestörten“ Gebiete an der theoretischen Versorgungsfläche der jeweiligen Frequenz sehr stark.
48Ausgehend davon ist für den Senat nicht erkennbar, dass dem einzelnen Senderbetreiber in Bezug auf die „gestörten“ Gebiete aus den beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur ein individuell zurechenbarer Sondervorteil in Gestalt einer von elektromagnetischen Störungen freien Frequenznutzung und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zu Gute kommt, da trotz dieser Tätigkeiten die Störungen durch die anderen Sender fortbestehen. In den „gestörten“ Gebieten haben die beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur - auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführte sog. passive Koordination - für die Senderbetreiber vielmehr keinen wirtschaftlichen Wert und führen daher für diese auch zu keinem relevanten Sondervorteil.
49Die Anknüpfung an die theoretische Versorgungsfläche, deren Ausmaß im Wesentlichen von der Stärke des Senders abhängt, wird dem Gebot einer vorteilsgerechten Lastenverteilung nicht gerecht, weil sie den Vorteil, der dem Senderbetreiber im Empfangsgebiet erwächst und der nach dem Willen des Gesetzgebers Erhebungsgrund für den EMVG-Beitrag ist, nicht sachgerecht abbildet.
50Der vom Verordnungsgeber gewählte Beitragsmaßstab führt innerhalb der betroffenen Nutzergruppe - zugleich - zu einer Ungleichbehandlung. Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, besteht zwischen der Größe der theoretischen Versorgungsfläche und der des tatsächlichen Versorgungsgebiets, in dem ein störungsfreier Empfang insbesondere durch beitragsrelevante Maßnahmen der Bundesnetzagentur erreichbar ist, kein proportionales Verhältnis und auch keine sonstige Korrelation. Bei gleich großer theoretischer Versorgungsfläche kann der verschiedenen Senderbetreibern zuzurechnende Vorteil - wie vom Kläger anschaulich beschrieben - sehr unterschiedlich sein. Diese Ungleichbehandlung lässt sich auch unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht rechtfertigen. Für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit ist anerkannt, dass Durchbrechungen des Gleichheitssatzes aufgrund von Typisierung und Pauschalierung - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein können, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 -, NWVBl. 2013, 361, juris Rdnr. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 2646/11 -, NWVBl. 2013, 259, juris Rdnr. 38.
52Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
53Der Umfang der „gestörten“ Gebiete ist nicht nur geringfügig und die Auswirkungen sind für den Senderbetreiber auch erheblich. Bei jeder Frequenz fällt das Verhältnis von „gestörten“ Gebieten zu theoretischer Versorgungsfläche ganz unterschiedlich aus. Konstellationen wie in dem vom Kläger bereits in der Widerspruchsbegründung angeführten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erläuterten Fall des Senders Langenberg sind keine seltene und daher zu vernachlässigende Ausnahme. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Grundsatz "je größer die theoretische Versorgungsfläche, desto größer das tatsächliche Versorgungsgebiet" lediglich bezogen auf den Durchschnitt aller Frequenznutzungen gelte. Dass die Anzahl der Ausnahmen nur gering sei, macht die Beklagte mithin selbst nicht geltend.
54- 55
2 Darüber hinaus verstößt der Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche gegen die bundesgesetzliche Vorgabe aus § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Aufteilung (des einer Nutzergruppe zugeordneten Anteils an den Gesamtkosten) innerhalb der Nutzergruppe „entsprechend der Frequenznutzung“. Mit dem Begriff der „Nutzung“ ist die tatsächliche Intensität der Frequenznutzung,
so auch zum mit § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG wortgleichen § 143 Abs. 2 Satz 3 TKG a.F.: Roth, in: Scheurle / Mayen, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 2. Auflage 2008, § 143 Rdnr. 24; Gurlit, in: Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 143 Rdnr. 21,
57und nicht - wie die Beklagte noch in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2013 vertreten hat - die theoretisch mögliche Frequenznutzung gemeint. Denn zum einen entspricht die Auslegung des Senats der allgemeinen Wortbedeutung von „nutzen“ als „von einer bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, sie ausnutzen“.
58Vgl. hierzu etwa: DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, 1978, Band 4, S. 1904.
59Zum anderen ist in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG gerade nicht von der „möglichen Frequenznutzung“ oder der „Frequenznutzungsmöglichkeit“ die Rede.
60Dieses Auslegungsergebnis vermag auch der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2013 vorgebrachte Einwand, auf Grundlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung würden „Beiträge“ erhoben, deren kennzeichnendes Merkmal es sei, dass es sich um Abgaben handele, die ein Entgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung darstellten, nicht in Frage zu stellen: Die Abgeltung eines staatlichen Leistungsangebots, das den jeweiligen Beitragspflichtigen als Sondervorteil in besonderem Maße zu Gute kommt, stellt nämlich lediglich den Erhebungsgrund für einen Beitrag dar.
61Vgl. hierzu: Gurlit, in: Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 143 Rdnr. 6.
62Der für die Beitragserhebung festzulegende Beitragsmaßstab knüpft an diesen Erhebungsgrund aber nur insoweit an, als er eine i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG sachgerechte Abgeltung des dem jeweiligen Beitragspflichtigen individuell zurechenbaren Sondervorteils ermöglichen muss.
63Vgl. hierzu: Roth, in: Scheurle / Mayen, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 2. Auflage 2008, § 143 Rdnr. 24 und 26; Gurlit, in: Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 143 Rdnr. 21.
64In diesen verfassungsmäßigen Grenzen hält sich jedoch die Vorgabe des Bundesgesetzgebers in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG, den Beitragsmaßstab innerhalb der einzelnen Nutzergruppen entsprechend der tatsächlichen Intensität der Frequenznutzung festzulegen. Denn dieses Kriterium ermöglicht eine sachgerechte Abgeltung des Sondervorteils des einzelnen Senderbetreibers aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme des beitragsrelevanten Leistungsangebots der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer von elektromagnetischen Störungen freien Frequenznutzung und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs, da dieses Leistungsangebot für den einzelnen Senderbetreiber in dem Umfang, in dem die zugeteilte Frequenz von ihm tatsächlich genutzt wird, Relevanz entfaltet.
65Das demnach in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG vorgegebene Verteilungskriterium der tatsächlichen Intensität der Frequenznutzung kommt allerdings - entgegen der von der Beklagten nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung - nicht in der theoretischen Versorgungsfläche zum Ausdruck. Denn in Anbetracht der Ausführungen unter 1. kann im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG als tatsächliche Nutzung einer Frequenz durch den jeweiligen Senderbetreiber nur die von ihm intendierte, wirtschaftlich vorteilhafte Nutzung der Frequenz angesehen werden, die sich vor allem darin widerspiegelt, dass die vom Senderbetreiber übertragenen Informationen beim Teilnehmer störungsfrei ankommen. Der Umfang dieser tatsächlichen Nutzung wird aber nicht maßgeblich durch die technische Leistung des Senders und die daraus resultierende theoretische Versorgungsfläche, sondern durch das von der Frequenz tatsächlich versorgte Gebiet beschrieben, in welchem sowohl die vorgegebene Mindestnutzfeldstärke erreicht als auch der notwendige Schutzabstand zu „Störsendern“ eingehalten wird. Nach den - insoweit vom zuständigen Referatsleiter der Bundesnetzagentur bestätigten - Ausführungen des Klägervertreters M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Fläche dieses tatsächlichen Versorgungsgebietes über die Berechnung der sog. Interferenzkontur, die die Grenze des tatsächlich versorgten Gebietes zu den „gestörten“ Gebieten beschreibt, mit Hilfe eines Computerprogramms auch (relativ einfach) ermittelbar.
66Vgl. hierzu auch: Jürgen Dieterle, Institut für Rundfunktechnik GmbH (IRT), Untersuchung von Nutzungsmöglichkeiten freier UKW-Übertra-gungskapazitäten in Nordrhein-Westfalen, Bericht vom 12. Januar 2011, S. 4; Deutsches Fernsehmuseum Wiesbaden, Die Technik der Empfangsversorgung bei Rundfunk und Fernsehen, im Internet abrufbar unter http://www.fernsehmuseum.info/grundlagen-5.html.
67Soweit die Beklagte gegen die Geeignetheit eines Beitragsmaßstabs der tatsächlichen Versorgungsfläche einwendet, dass sich die Parameter der Sendernutzungen und Umgebungsbedingungen während der Laufzeit einer Frequenzzuteilung ständig änderten, so dass keinerlei stabile Aussagen über das tatsächliche Versorgungsgebiet gemacht werden könnten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der EMVG-Beitrag nicht einmalig für die gesamte Laufzeit einer Frequenzzuteilung, sondern nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 EMVG „als Jahresbeitrag“ erhoben wird. Im Übrigen könnte den sich innerhalb des jeweiligen Beitragsjahres ändernden Parametern der Sendernutzungen und Umgebungsbedingungen beitragsrechtlich mit einer Stichtagsregelung („Maßgebend für die Beitragsermittlung sind die Verhältnisse am ...“.) Rechnung getragen werden.
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3 Ob die Normierung der für die hier in Rede stehende Nutzergruppe maßgeblichen Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche über die vorstehend dargelegten Gründe hinaus auch deshalb unwirksam ist, weil die Begriffsdefinition in den Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung nicht den Publizitäts- und Bestimmtheitsanforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergeben, genügt, kann der Senat - da es darauf letztlich nicht ankommt - offen lassen. Dafür spricht allerdings Einiges. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die hinlängliche Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches (Wirksamkeits-) Erfordernis ist. Dieses Publizitätserfordernis gilt ebenso für im Verweisungswege inkorporierte Regelungen; auch sie müssen für den Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein. Die Angabe einer Fundstelle für das Verweisungsobjekt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht erforderlich; die Bestimmung muss dann aber jedenfalls hinreichend präzise bezeichnet sein. Verweist der staatliche Normgeber auf Regelungen Dritter, darf das nicht in einer Weise geschehen, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Das widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offen stehenden Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss. Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ergeben. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist letztlich unter Berücksichtigung des betroffenen Sachbereichs, der Grundrechtsrelevanz und des Umfangs der Verweisung zu beantworten.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, DVBl 2013, 1393 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
71Ausgehend von diesen Maßstäben erscheint fraglich, ob die technischen "Richtlinien", auf die die Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung verweisen, hinreichend bezeichnet sind. Hinsichtlich der ITU-R P.370 und der ITU-R BT.417 lässt sich wohl noch aufgrund ihrer Bezeichnung vermuten und mittels einer Internet-Recherche bestätigen, dass diese Regelwerke von der ITU - International Telecommunication Union - stammen.
72Von wem die "jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992)" stammen, offenbart der Normtext hingegen nicht ansatzweise. Entsprechendes gilt hinsichtlich der "weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel ... Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und ... Chester 1997".
73Problematisch erscheint zudem, dass die Richtlinien jedenfalls der ITU nicht auf Deutsch, sondern ausschließlich in englischer, französischer und spanischer Sprache veröffentlicht sind, was einer Inkorporation in deutsches Recht durch eine solche Verweisung entgegenstehen dürfte. Unabhängig davon bleibt auch unklar, ob sämtliche nach dem Willen des Verordnungsgebers anwendbaren Richtlinien, Empfehlungen und Verträge überhaupt benannt sind oder ob es weitere, nicht bezeichnete "nationale und internationale Festlegungen" gibt, auf die es für die Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche ankommen kann.
74Ob die Definition der theoretischen Versorgungsfläche in den Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung gleichwohl den dargestellten Anforderungen an die Publizität und Bestimmtheit im Hinblick darauf genügt, dass sie sich nur an einen konkret bestimmbaren Adressatenkreis richtet, der - weil es sich sämtlich um Betreiber von Rundfunksendern handelt - mit der technischen Materie bestens vertraut ist und die Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche nach nationalen und internationalen Standards sogar ohne jede Definition durch den Verordnungsgeber vornehmen könnte, bedarf hier - wie ausgeführt - keiner Klärung.
75- 76
II Der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Beitragsrückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 972,71 Euro ergibt sich aus dem allgemeinen (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch.
Vgl. hierzu: Kopp / Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Auflage 2013, § 113 Rdnr. 80.
78Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen seit dem 10. Dezember 2010 verlangen. Die Rechtshängigkeit eines Abgabenrückzahlungsanspruchs wird nicht schon durch die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den zugrunde liegenden Abgabenbescheid, sondern erst durch die Erhebung einer (bezifferten) Leistungsklage auf Rückzahlung der bereits entrichteten Abgabe bewirkt.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 C 16.05 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.
80Letzteres ist hier erst mit der Stellung eines entsprechenden Leistungsantrags durch den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2010 geschehen.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.
Tenor
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Beschlagnahme) wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 13.02.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.11.2006 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.