Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 3 K 15.527

published on 01/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 3 K 15.527
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.527

Im Namen des Volkes

Urteil

1. Dezember 2015

3. Kammer

Sachgebiets - Nr. 411

Hauptpunkte: vorbeugende Feststellungsklage; Status einer Fläche; Dauergrünland; Ackerland; Umwandlung („Grünlandumbruch“); Beweislast; Zerstörung der Grasnarbe; Wirtschaftlichkeit; extensive Nutzung; geringer Ernteertrag; Genehmigungspflicht; Stichtag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Einstufung landwirtschaftlicher Flächen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015

folgendes

Urteil:

I.

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Feldstücke ... und ... aus dem Mehrfachantrag 2014 aufgrund einer klägerseitig im Jahr 2014 - vor dem 6. Juni 2014 - durchgeführten Umwandlung nicht mehr Dauergrünland, sondern nunmehr Ackerland gegeben ist.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtanerkennung einer Nutzungsänderung von Dauergrünland zu Ackerland.

1. Der 1983 geborene Kläger betreibt im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb in ... (OT ..., insgesamt 41,87 ha). Ausweislich der bei der Landwirtschaftsverwaltung vorliegenden Viehverzeichnisse hat der Kläger im Jahr 2014 - wie bereits im Vorjahr - durchschnittlich ca. 32 weibliche Rinder, ein Kalb sowie 15 Legehennen gehalten.

Mit online eingereichtem Mehrfachantrag vom 20. April 2014 beantragte der Kläger beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... u. a. eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ). Im Flächen- und Nutzungsnachweis gab er u. a. an, dass die nicht zusammenhängenden Feldstücke

Nr. ... (...; Fl.Nr. ...; 1,51 ha; ...)

Nr. ... (...; Fl.Nr. ...; 0,52 ha; ...)

Nr. ... (...; Fl.Nr. ...; 1,36 ha; ...)

als „Wiesen“ (Code 451 - Dauergrünland) genutzt würden. Das Feldstück Nr. ... (...; Fl.-Nr. ...; 3,26 ha; ...) werde zum Anbau von Sommergerste (Code 132) verwendet.

Zu seinem Mehrfachantrag fand am 28. April 2014 eine telefonische Besprechung des Klägers mit der Landwirtschaftsverwaltung statt.

Mit Schreiben vom 16. September 2014 teilte der Kläger ergänzend mit, dass er die Feldstücke Nr. ... und ... entgegen seiner Angaben im Flächen- und Nutzungsnachweis des Mehrfachantrags 2014 (Code 451 - Dauergrünland bzw. „Wiesen“) umgebrochen und dort Sommergerste (Code 132) angebaut habe. Er habe sich erst Ende April 2014 - nach Abgabe des Mehrfachantrags 2014 - zu dem Umbruch entschlossen, als er nach erneuter Krankheit seines Vaters beschlossen habe, eine weitere Reduzierung der Viehhaltung vorzunehmen, da er diese als Nebenerwerbslandwirt so nicht weiterführen könne. Er habe sodann das Grünland umgebrochen und nachträglich zu seiner eigentlichen Sommergerste auch die Flächen Nr. ... und ... mit Sommergerste angesät, da er kein „Maisbaufreund“ sei. Eine rechtzeitige Ummeldung der Flächen sei zunächst aufgrund von Krankheitsfällen unterblieben und sodann in Vergessenheit geraten. Es wurde um entsprechende Korrektur im Flächen- und Nutzungsnachweis 2014 gebeten. Beigefügt war zum einen ein Lieferschein vom 22. April 2014 über 450 kg Saatgut für Sommergerste (Sorte „Grace“, DE093-013323302) sowie 1.640 kg NPK-Dünger („15/13/13“). Beigefügt war zum anderen die Schlagdokumentation für die Feldstücke ... und ..., die jeweils als Hauptfrucht „S-Gerste“ und als Vorfrucht „Grünland“ auswies und für den 26. April 2014 den Einsatz eines Düngemittels („NPK15-13-13“, 450 kg/ha) sowie für den 13. Mai 2014 die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln („Dash, Biathlon, Axial50“) vermerkte.

Am 24. September 2014 und 9. Oktober 2014 fanden sodann Ortseinsichten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... statt. Ausweislich der behördlichen Ergebnisvermerke habe der Vater des Klägers in diesem Rahmen erklärt, dass nach einem Silieren des ersten Schnitts im April 2014 ein Umbruch auf den betroffenen Feldstücken durch zweimaliges Grubbern stattgefunden habe. Die Aussaat der Sommergerste sei am 25. April 2014 geschehen; Düngung und Pflanzenschutz seien im April und Mai 2014 erfolgt. Die Sommergerste sei sodann im Juni 2014 geerntet worden. Danach sei das Gerstenstroh abgefahren worden und ein Mulchen der Stoppeln erfolgt; sodann habe noch ein Grubbern und eine Bearbeitung mit der Kreiselegge stattgefunden. Im Rahmen der Ortseinsichten wurde behördlich festgestellt, dass auf den betreffenden Feldstücken eine Lockerung des Oberbodens nur in der obersten Schicht (ca. 5 cm) erkennbar sei. Stroh- und Stoppelreste seien nicht vorhanden; vereinzelt seien kurze Strohreste (kurze Halme) und Auflaufgetreide erkennbar. Aufgrund des späten Zeitpunkts der Meldung könnten die einzelnen Bearbeitungsschritte nicht mehr nachvollzogen werden. Eine mechanische Bearbeitung und der Anbau von Getreide mit teilweiser Beseitigung der Grasnarbe seien deutlich erkennbar. Die ursprüngliche Grasnarbe sei jedoch noch weitgehend - zu 70-80 v. H. bezogen auf die Gesamtfläche - erhalten. Ein Umbruch von Dauergrünland durch vollflächige Zerstörung der Altgrasnarbe könne nicht festgestellt werden; in der Fläche überwiege vielmehr der „Wiesencharakter“. Die betroffenen Flächen würden daher weiterhin als Dauergrünland eingestuft, ein Umbruch könne nicht anerkannt werden.

Mit E-Mail vom 15. Oktober 2014 teilte die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... auf entsprechende Anfrage mit, dass man nach Abstimmung mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die durch die örtliche Behörde vorgenommene Einschätzung teile. Sommergerste habe im Jahr 2014 nicht die Hauptfrucht auf den betroffenen Feldstücken dargestellt, da die ursprüngliche Grasnarbe noch zu 70-80 v. H. vorhanden sei.

2. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... bereits vom 7. Oktober 2014 wurde dem Kläger eine Ausgleichszulage i. H. v. EUR 1.663,56 gewährt. Hierbei wurde behördlich für die Feldstücke ... und ... - wie im ursprünglichen Mehrfachantrag 2014 angegeben - jeweils eine Nutzung als Dauergrünland (Code 451) zugrunde gelegt. So wurden die drei Feldstücke mit einer Fläche von insgesamt 3,39 ha unter „Förderfähige Hauptfutterflächen“ angesetzt (insgesamt: 5,03 ha; Fördersatz „Hauptfutter-Agrarzone“: EUR 110,72/ha) und nicht unter „Sonstige anrechenbare Ackerkulturen“ (insgesamt: 19,99 ha; Fördersatz „Ackerkultur-Agrarzone“: EUR 55,36/ha) berücksichtigt.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2014 und 18. November 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung legte der Kläger u. a. eine Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Schätzers des Bayerischen Bauernverbands vom 6. November 2014 vor, der auf Basis einer Ortseinsicht vom 3. November 2014 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Flächen als Ackerfläche anzusehen seien. So seien auf den Grundstücken Strohreste von der Ernte festzustellen gewesen; zudem sei eindeutig Ausfallgetreide zu sehen gewesen. Überdies sei eine Behandlung der Flächen mit dem Grubber und der Kreiselegge erkennbar gewesen. Da die Felder bereits vor langer Zeit bearbeitet worden seien, sei naturgemäß der Graswuchs von der Vorfrucht sehr stark ausgeprägt.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... dem Kläger mit, dass es an seiner Bewertung festhalte; die Nachmeldung einer Nutzungsänderung werde nicht anerkannt, es bleibe für das Jahr 2014 bei der Codierung 451 (Dauergrünland). Es sei beabsichtigt, den Widerspruch des Klägers der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Schreiben bereits vom 30. November 2014 wandte sich der Kläger an die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Er gab an, die gegenständlichen Flächen am 25. April 2014 mit dem Grubber aufgelockert und sodann mit der Kreiselegge und Sämaschine gedrillt zu haben. Der enorme Ungräserdruck habe selbst mit der am 13. Mai 2014 erfolgten Unkrautbekämpfung nicht gemindert werden können. Nach der Ernte habe er das Stroh abgefahren. Das Grubbern sei aufgrund des hohen Grünanteils erst nach Abfahren der Flächen mit einem Mulcher möglich gewesen. Danach seien die Flächen mit der Kreiselegge zerkleinert und rückverfestigt worden, um eine erfolgreiche Unkrautbekämpfung vor der Neueinsaat zu erreichen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 legte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... den Widerspruch des Klägers der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Entscheidung vor. In einer internen Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 15. Dezember 2014 hielt die Behörde an ihrer bisherigen Auffassung nebst Begründung grundsätzlich fest. Es sei eine mechanische Bearbeitung der Feldstücke festzustellen; für den Anbau von Sommergerste würde auch das vereinzelte Auffinden von Strohresten und Auflaufgetreide sprechen. Eine Anerkennung einer Umwandlung von Dauergrünland zu Ackerland müsse jedoch aufgrund der fehlenden flächendeckenden Beseitigung der Grasnarbe ausscheiden.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dem Kläger mit, dass sein Widerspruch nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Ein Umbruch des Dauergrünlandes könne nicht anerkannt werden, da keine chemische oder mechanische Zerstörung der Altgrasnarbe erfolgt sei. Es wurde Gelegenheit bis zum 4. März 2015 gegeben, den Widerspruch zurückzunehmen oder jedoch nochmals schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten werde. Er wies u. a. darauf hin, dass die Grasnarbe zum Zeitpunkt der Aussaat nach Grubbern und Bearbeitung mit der Kreiselegge vollständig zerstört gewesen sei. Durch das wüchsige Wetter im Spätsommer und Herbst hätten jedoch tiefwurzelnde Gräser und Kräuter wieder austreiben und sich bestocken können. Dies habe ein falsches Bild der gegenständlichen Flächen ergeben.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. März 2015 zurückgewiesen.

3. Mit seiner am 17. April 2015 erhobenen Klage - die zunächst auf eine Neufestsetzung der Ausgleichszulage unter Anerkennung der gegenständlichen Feldstücke als Ackerland gerichtet war - beantragt der Kläger zuletzt,

festzustellen, dass hinsichtlich der Feldstücke ... und ... aus dem Mehrfachantrag 2014 aufgrund eines klägerseitig im Jahr 2014 - vor dem 6. Juni 2014 - durchgeführten Umbruchs nicht mehr Dauergrünland, sondern nunmehr Ackerland gegeben ist.

Eine (vorbeugende) Feststellungsklage sei vorliegend ausnahmsweise zulässig, da der Kläger ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse geltend machen könne. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, auf ein eventuelles behördliches Vorgehen oder nachfolgende Bescheide hinsichtlich der Anerkennung des durchgeführten Umbruchs zu warten und sich bis dahin erheblicher Rechtsunsicherheit auszusetzen. Der Kläger sei dringend darauf angewiesen, schnellstmöglich zu wissen, ob er die streitgegenständlichen Feldstücke in rechtmäßiger Weise als Ackerland bewirtschaften könne. So habe der Beklagte den Kläger zuletzt mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 zur Abklärung der Förderfähigkeit um schriftliche Stellungnahme zur Nutzung der gegenständlichen Feldstücke im Jahr 2015 bis zum 4. November 2015 gebeten. Da der Beklagte dem Kläger für den Fall der weiteren Ackernutzung Sanktionen angedroht habe, habe der Kläger im Jahr 2015 bislang von einer Ackernutzung auf den betreffenden Feldstücken abgesehen. Hierdurch erleide der Kläger derzeit nicht unerhebliche wirtschaftliche Einbußen; die Nutzung als Acker für Winterweizen, Wintergerste und Winterraps sei jährlich um einen Betrag von etwa EUR 2.500,- lukrativer als eine bloße Wiesennutzung. Zugleich seien die Feldstücke für den Kläger jedenfalls derzeit auch nicht als Wiese nutzbar, da sich dort im Kern kein Wiesenaufwuchs, sondern überwiegend Unkraut befinde. Aktuell sei daher keinerlei Nutzung möglich und gegeben. Einer Feststellungsklage stehe auch die Subsidiaritätsklausel aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, da für eine vorrangige (Teil-)Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage auf Festsetzung einer niedrigeren Ausgleichszulage - nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts im richterlichen Hinweis vom 19. August 2015 - kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Denn der Kläger habe hinsichtlich der Feldstücke 4, 21 und 24 durch im April 2014 erfolgten Umbruch eine rechtmäßige Nutzungsänderung von Dauergrünland (Code 451) zu Ackernutzung (Code 132) vollzogen. Der Umbruch sei vorliegend bereits vor Inkrafttreten der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland am 6. Juni 2014 erfolgt. Die behördliche Annahme, ein Umbruch von Dauergrünland erfordere eine flächendeckende Beseitigung der Grasnarbe, sei rechtlich unzutreffend; eine entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift sei nicht ersichtlich. Bei der Frage, ob ein Umbruch von Dauergrünland in Ackerland vorliegt, sei vielmehr darauf abzustellen, ob nach der Maßnahme noch eine Nutzung des Grundstücks als Dauergrünland in Betracht komme. Dies sei vorliegend zu verneinen. So sei zum Zeitpunkt der Aussaat der Sommergerste im April 2014 die Grasnarbe auf den streitgegenständlichen Grundstücken durch den Kläger vollständig zerstört worden; dies könne der Vater des Klägers bezeugen. Der Aussaatzeitpunkt werde auch durch die Schlagdokumentation gestützt, nach der der Kläger am 13. Mai 2014 als Pflanzenschutzmittel „Dash, Biathlon, Axial 50“ auf den gegenständlichen Flächen ausgebracht habe; die Anwendung von Unkraut- und Gräser-Vernichtungsmitteln mache bei Dauergrünland jedoch keinen Sinn. Jedenfalls bis zur Ernte der Sommergerste (Anfang August 2014) sei - wie vom Beklagten gefordert - die Grasnarbe größtenteils beseitigt und eine parallele Nutzung als „Wiese“ unmöglich gewesen. Die Annahme des Beklagten, es handele sich weiterhin um Dauergrünland, werde auch nicht durch die Ortseinsichten vom 24. September 2014 und 9. Oktober 2014 getragen. Hier übersehe der Beklage bereits, dass es im ersten Umbruchsjahr regelmäßig nach der Ernte zu einem grünlandähnlichen Aufwuchs komme, vor allem bei extensiver Bodenbearbeitung. Auch die vom Beklagten während den behördlichen Ortseinsichten gefertigten Lichtbilder rechtfertigten nicht den Schluss, dass der Wiesencharakter „eindeutig überwiege“. Vielmehr sei auch nach Einschätzung des Beklagten eine (vollumfängliche) mechanische Bearbeitung der Flächen zu erkennen. Die Lichtbilder ließen überdies nicht den Schluss zu, dass die ursprüngliche Grasnarbe noch zu 70 bis 80 v. H. vorhanden sei; denn ein Großteil des auf den Lichtbildern ersichtlichen Grüns sei richtigerweise auf aufgegangene Gerstenpflanzen aus dem Ausfallgetreide zurückzuführen. Auf den vom Kläger selbst Anfang November 2014 gefertigten Lichtbildern sei insoweit gut zu erkennen, dass der Anteil der ursprünglichen Grasnarbe deutlich unter 50 v. H. liege. Auch der vom Kläger beauftragte landwirtschaftliche Schätzer des Bayerischen Bauernverbands habe in seiner Stellungnahme vom 6. November 2014 ausgeführt, dass der vorhandene Graswuchs von der Vorfrucht und aus der Tatsache herrühre, dass die Grundstücke schon vor langer Zeit bearbeitet worden seien; dementsprechend gelange der landwirtschaftliche Schätzer - der als Zeuge angeboten werde - zu dem Ergebnis, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um Acker- und nicht um Wiesenflächen handele. All dies könne auch - soweit erforderlich - durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten belegt werden. Letztlich sei ohnehin nicht entscheidend, zu welchem Prozentsatz die ursprüngliche Grasnarbe bei den behördlichen Ortseinsichten im September/Oktober 2014 noch vorhanden gewesen sei; maßgeblich sei vielmehr, welche Hauptnutzung auf den gegenständlichen Flächen im Antragsjahr 2014 vorgeherrscht habe. Vor diesem Hintergrund seien auch aktuelle Ortseinsichten der Landwirtschaftsverwaltung von vornherein irrelevant; naturgemäß habe der Pflanzenbewuchs auf den fraglichen Feldstücken aufgrund der angesichts der Rechtsunsicherheit unterbliebenen Ackerlandnutzung zwischenzeitlich wieder deutlich zugenommen, wenngleich weiterhin ein deutlicher Farbunterschied zu den benachbarten Wiesenflächen bestehe. Nach alledem sei vorliegend die Hauptnutzung im allein maßgeblichen Jahr 2014 der Anbau von Sommergerste gewesen; der Kläger habe insoweit im Jahr 2014 nach Ernte mit eigenen Maschinen schätzungsweise einen Ertrag von 100 dt bzw. 29 dt/ha erzielt. Das betreffende Erntegut sei nicht verkauft worden, da es die erforderlichen Qualitätskriterien nicht erfüllt habe; stattdessen sei es zunächst auf dem Hof des Klägers eingelagert und sodann an die eigenen Tiere verfüttert worden. Die auf dem Feldstück ... geerntete Sommergerste sei hingegen von besserer Qualität gewesen und daher ausweislich eines Gutschriftbelegs vom 27. August 2014 an die ... AG verkauft worden (Anlieferung: 8.8.2014; Menge: ca. 17.000 kg; Proteingehalt: 11,5 v. H.; Erlös: EUR 3.285,60). Der niedrige Proteingehalt belege, dass die verkaufte Sommergerste vom Feldstück ... stamme; denn ein solcher sei auf Umbruchland aufgrund der zu hohen natürlichen Stickstoffversorgung nicht zu erzielen. Der Anbau von Sommergerste im Jahr 2014 auf den Feldstücken ... und ... werde im Kern auch durch den Beklagten nicht bestritten, der jedoch sodann - in sich widersprüchlich - zu dem mit einem Anbau von Sommergerste unvereinbaren Ergebnis gelange, die Hauptnutzung 2014 sei gleichwohl Dauergrünland gewesen.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei kein anerkennungsfähiger Grünlandumbruch gegeben. Der Kläger selbst habe im ursprünglichen Mehrfachantrag vom 20. April 2014 die maßgebliche Hauptnutzung der gegenständlichen Flächen als „Wiese“ (Code 451) angegeben. Bereits die klägerische Begründung für die - entgegen den Merkblättern zur Mehrfachantragstellung - nicht unverzügliche schriftliche Nachmeldung der Nutzungsänderung überzeuge nicht; ausweislich des Lieferbelegs über das Saatgut für die Sommergerste vom 22. April 2014 sowie den klägerischen Einlassungen hätten der Umbruch und die Aussaat am 25. April 2014 - und damit nur fünf Tage nach Stellung des Mehrfachantrags vom 20. April 2014 - stattgefunden. Bei den behördlichen Ortseinsichten vom 24. September 2014 und 9. Oktober 2014 sei zudem festgestellt worden, dass auf den Flächen die Grünlandnarbe - bezogen auf die Gesamtfläche - noch zu 70 - 80 v. H. erhalten gewesen sei; auf die in diesem Rahmen gefertigten Lichtbilder werde verwiesen. Der Kläger selbst habe hierzu in seinem Schreiben vom 30. November 2014 eingeräumt, dass selbst eine Unkrautbekämpfung am 13. Mai 2014 den enormen Ungräserdruck nicht mindern habe können und dass ein Grubbern erst nach erfolgtem Mulchen der Flächen möglich gewesen sei. Bei dem vorhandenen Bewuchs handele es sich auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um aufgegangene Gerstenpflanzen aus dem Ausfallgetreide. Ein Umbruch von Dauergrünland erfordere eine chemische oder mechanische Zerstörung der Altgrasnarbe. Im Fall des Klägers sei jedoch die Grasnarbe weder vor Aussaat der Sommergerste 2014 noch nach der Ernte soweit beseitigt worden, dass eine Ackernutzung nach guter landwirtschaftlicher Praxis möglich sei. Es seien auf den gegenständlichen Feldern - anders als auf den umliegenden Flächen - auch nur vereinzelt Strohreste und Auflaufgetreide festzustellen gewesen. Das vom Kläger angegebene Ertragsniveau von 29 dt/ha bzw. 100 dt insgesamt sei daher nicht nachvollziehbar; es seien insoweit vom Kläger weder eine Erklärung noch ein Nachweis über die Verwendung bzw. den Verkauf des Ernteguts vorgelegt worden. Es überwiege letztlich eindeutig der „Wiesencharakter“ der betroffenen Flächen, so dass die maßgebliche Flächen im Jahr 2014 und auch weiterhin fachlich als Dauergrünland i. S. d. Unionsrechts einzustufen seien. Dieser Status bestehe auf diesen Flächen mindestens seit 2008. Diese Einschätzung habe im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren auch das im Fall des Klägers beteiligte Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geteilt. Auch eine Ortseinsicht vom 2. Oktober 2015 durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten ... habe dies nochmals bestätigt. Demzufolge sei die Grasnarbe weitestgehend geschlossen, teilweise seien Wiesenverunkrautung und sehr ausgeprägte Trockenschäden vorhanden. Auch der Zustand zweier im Umfeld von Feldstück Nr. ... befindlicher Vergleichsflächen belege die zutreffende Einordnung als Dauergrünland. Aktuell erfolge auf den gegenständlichen Flächen keine Nutzung des Aufwuchses. Ob im Frühjahr 2015 eine Nutzung erfolgt sei, könne nicht mehr eindeutig beantwortet werden. Nach fachlicher Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 13. Oktober 2015 sei auch nicht davon auszugehen, dass die gegenständlichen Feldstücke durch den Kläger vor dem 6. Juni 2014 umgebrochen worden seien.

5.Im Mehrfachantrag 2015 des Klägers ist die Nutzung der Feldstücke ... und ... erneut als „Wiese“ (Code 451) angegeben, die Nutzung des Feldstücks ... ist mit „Wintergerste“ (Code 131) ausgewiesen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

1. Die zuletzt erhobene (vorbeugende) Feststellungsklage i. S. v. § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der (vorbeugenden) Feststellungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 44; VG München, U. v. 31.3.2009 - M 16 K 07.4837 - juris Rn. 36).

a) Die (vorbeugende) Feststellungsklage i. S.v. § 43 VwGO ist zulässig.

Eine Feststellung i.R.v. § 43 VwGO kann nicht begehrt werden, soweit ein Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Subsidiarität, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Deshalb ist eine Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen drohende künftige Verwaltungsakte in Form einer vorbeugenden Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt im Lichte von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ausnahmsweise nur dann, soweit ein Kläger im Einzelfall ein qualifiziertes, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse geltend machen kann. Ein solches ist gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich der Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO - gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann. Ein schutzwürdiges anzuerkennendes Interesse für eine vorbeugende Feststellungsklage besteht dann, soweit die Rechtslage nicht geklärt ist mit der Folge, dass der Kläger entweder ein Recht, das ihm seines Erachtens zusteht, nicht ausüben oder er sich der Gefahr aussetzen muss, dass die unerlaubte Tätigkeit mit einer Geldbuße oder einem Strafverfahren geahndet wird. Soweit ein bestimmtes Verhalten eines Bürgers bereits erfolgt und insoweit zwischen ihm und der Behörde streitig ist, ob das Verhalten mit geltendem Recht vereinbar ist, kann zudem eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig sein, soweit sie allgemein der Rechtssicherheit dient; denn mit der angestrebten gerichtlichen Feststellung wird der Bürger in die Lage versetzt, sein betriebliches Verhalten hierauf auszurichten - sei es durch Unterlassen oder durch Fortführung des Verhaltens. Überdies ist bei Rechtsverhältnissen, die wiederholt auftreten, deren Bestehen oder Nichtbestehen also nicht nur einmalig von Interesse ist, nachträglicher Rechtsschutz durch die in Betracht kommende Gestaltungs- oder Leistungsklage der Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität nicht gleichwertig (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 6/14 - juris Rn. 14; U.v. 24.10.2013 - 7 C 13/12 - LRE 67, 16 - juris Rn. 41; B.v. 12.6.2008 - 7 B 24/08 - DÖV 2008, 919 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 BV 13.834 - juris Rn. 66; U.v. 5.8.2014 - 10 BV 13.2020 - juris Rn. 20; B.v. 3.12.2013 - 9 ZB 10.2613 - juris Rn. 5; U.v. 28.1.2003 - 24 B 02.322 - BayVBl 2004, 112 - juris Rn. 11; RhPfOVG, U.v. 25.3.2014 - 6 A 10966/13 - IBR 2014, 646 - juris Rn. 22).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die vorbeugende Feststellungsklage vorliegend zulässig. Der Kläger hat das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse insoweit dargetan, als ihm nicht zugemutet werden kann, auf einen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen zu werden. Ausweislich des Verwaltungsverfahrens ist zwischen den Beteiligten strittig, ob der Kläger in tatsächlicher Hinsicht vor dem 6. Juni 2014 auf den gegenständlichen Flächen Nr. ... und ... eine Umwandlung von Dauergrünland zu Ackerland vollzogen hat und welche Nutzung dort künftig rechtlich zulässig ist. Die erhobene vorbeugende Feststellungsklage dient somit der Herstellung von Rechtssicherheit und ermöglicht es dem Kläger, nach Klärung der Sach- und Rechtslage sein künftiges betriebliches Verhalten - die Bewirtschaftungsform der gegenständlichen Flächen - entsprechend auszurichten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einem landwirtschaftlichen Fall ein berechtigtes Interesse eines Klägers an der Feststellung, dass es sich bei einer Fläche nicht um Dauergrünland handelt, bejaht, wobei dort als Begründung maßgeblich war, dass die Fläche als Ackerland für einen höheren Pachtzins verpachten werden könnte (BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 C 22/11 - juris Rn. 4 und 20).

b) Die (vorbeugende) Feststellungsklage ist auch begründet.

Grund hierfür ist, dass die streitgegenständlichen Flächen unter Anwendung der maßgeblichen unionsrechtlichen Legaldefinitionen nunmehr als Ackerland und nicht mehr als Dauergrünland zu qualifizieren sind.

aa) Der Begriff „Landwirtschaftliche Fläche“ umfasst gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Eine im Kern inhaltsgleiche Definition enthielt bereits Art. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004. Dauerkulturen sind nach Art. 4 Abs. 1 lit. g VO (EG) Nr. 1307/2013 nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb (vgl. bereits die im Kern inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 2 lit. c VO (EG) Nr. 795/2004).

Als Ackerland gelten gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EG) Nr. 1307/2013 für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Art. 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht. Eine im Kern inhaltsgleiche Definition enthielten bereits Art. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 vom 29. Oktober 2009 sowie Art. 2 lit. b VO (EG) Nr. 795/2004 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 2.10.2014 - Rs. C-47/13 - juris Rn. 30; VG Augsburg, U.v. 29.7.2008 - Au 3 K 07.1674 - juris Rn. 22).

Nach Art. 4 Abs. 1 lit. h VO (EG) Nr. 1307/2013 gelten hingegen als Dauergrünland Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Eine im Kern inhaltsgleiche Definition enthielten bereits Art. 2 lit. c VO (EG) Nr. 1120/2009 sowie Art. 2 lit. e VO (EG) Nr. 795/2004 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.6.2015 - 3 B 46/14 - juris Rn. 8; B.v. 15.11.2012 - 3 C 22/11 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 16.12.2013 - OVG 3 B 7.13 - juris Rn. 38; VG Augsburg, U.v. 18.6.2010 - Au 3 K 08.807 - juris Rn. 48 f.; EuGH, U.v. 2.10.2014 - Rs. C-47/13 - juris Rn. 30).

Für die (fortdauernde) rechtliche Einstufung als „Dauergrünland“ i. S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. h VO (EG) Nr. 1307/2013 ist die tatsächliche Nutzung oder Widmung der betreffenden Flächen maßgeblich; insoweit sind weder ein Wechsel der Grasart noch im Übrigen das angewandte technische Verfahren wie Umpflügen oder Einschlitzen - d. h. ein erfolgter physischer Umbruch als solcher - von Relevanz. Der Begriff der „Fruchtfolge“ im Bereich der Agrarstatistik - vgl. Ziffer 2.01 des Anhangs II der VO (EG) Nr. 1200/2009 - ist aufgrund unterschiedlicher Regelungszwecke auf den Bereich der Direktzahlungen, in dem eine Definition der „Fruchtfolge“ fehlt, grundsätzlich nicht übertragbar; eine die Dauergrünlanddefinition ausschließende Fruchtfolge ist nur dann anzunehmen, wenn eine andere Kulturpflanze als eine Grünfutterpflanze angebaut wird (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 2.10.2014 - Rs. C-47/13 - juris Rn. 33/35/39 f.; U.v. 2.7.2015 - Rs. C-422/13 - juris Rn. 36; U.v. 2.7.2015 - Rs. C-684/13 - juris Rn. 56; U.v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 - juris Rn. 37; Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge v. 30.4.2014 - Rs. C-47/13 - Rn. 40/43 f./52/66; BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 C 22/11 - juris Rn. 24 f./27 f.; OVG SH, U.v. 2.6.2015 - 2 LB 20/14 - juris Rn. 42; VG Koblenz, U.v. 17.11.2008 - 4 K 2063/07.KO - juris Rn. 28).

Soweit demgegenüber z. T. vertreten wird, dass als „Umbruch“ von Dauergrünland bereits jede bodenbearbeitende Maßnahme zu qualifizieren sei, die zu einer mechanischen und flächigen Zerstörung der Grasnarbe führt (so etwa Landtag SH, amtliche Gesetzesbegründung zum Dauergrünlanderhaltungsgesetz SH, LT-Drs. SH 18/890 v. 5.6.2013, S. 44), so ist dem mit Blick auf die allein maßgebliche Definition von Dauergrünland in Art. 4 Abs. 1 lit. h VO (EG) Nr. 1307/2013 und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu nicht zu folgen. Für einen „Grünlandumbruch“ muss vielmehr das betreffende Feldstück im Wege des Bestellens mit einer Kulturpflanze Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 27.10.2015 - 10 LA 39/15 - juris Rn. 2-6; VG Stade, U.v. 15.7.2015 - 6 A 59/14).

Ein geringerer Ernteertrag als bei intensiver Bewirtschaftung steht der Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. v. Art. 4 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1307/2013 - und damit der Annahme von Dauergrünland - nicht entgegen; denn der Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit setzt keinen bestimmten Ertrag oder ihre Wirtschaftlichkeit voraus (vgl. NdsOVG, U.v. 20.12.2011 - 10 LC 174/09 - juris Rn. 54; VG Meiningen, U.v. 15.5.2012 - 2 K 274/10 - juris Rn. 31). Für eine Einstufung als Dauergrünland ist ebenfalls unschädlich, soweit eine tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche gleichzeitig auch und ggf. sogar überwiegend anderen Zwecken - etwa der Landschaftspflege oder dem Naturschutz - dient (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-61/09 - juris; VG Gera, U.v. 31.5.2012 - 5 K 1729/10 Ge - juris Rn. 43).

Da sich das Verhältnis von Dauergrünland zu landwirtschaftlich genutzter Fläche im Freistaat Bayern um mehr als 5 v. H. bezogen auf das Verhältnis im Referenzjahr 2003 i. S.v. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 verringert hat, bedarf gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) seit 6. Juni 2014 jeglicher Umbruch von Dauergrünland der vorherigen Genehmigung durch das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Genehmigungspflicht besteht u. a. für alle landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die im Jahr 2014 oder 2015 EU-Direktzahlungen, Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm oder Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm beantragen (vgl. zum Ganzen: StMELF, Bek. v. 15.12.2014, Az. Z4-8602-1/34; Bek. v. 3.6.2014, Az. Z4-8602-1/15).

Hinsichtlich der materiellen Beweislast gilt auch im Öffentlichen Recht das sogenannte „Günstigkeitsprinzip“; danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für eine - trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Amtsermittlung verbliebene - Unerweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale einer Norm, auf die er sich beruft (vgl. OVG LSA, U.v. 4.6.2014 - 3 L 230/13 - juris Rn. 71). Hieraus folgt, dass die Unerweislichkeit einer Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland - oder des Zeitpunkts dieser Umwandlung - grundsätzlich zulasten eines Klägers geht, der diesen für ihn günstigen Sachverhalt unter Abweichung von seinen eigenen Angaben im zuvor eingereichten Mehrfachantrag behauptet.

Den Äußerungen des Amtes für Landwirtschaft als Fachbehörde kommt zudem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besonderes Gewicht zu; eine durch einen Kläger hiergegen ins Feld geführte Stellungnahme von dritter Seite - etwa des Bayerischen Bauernverbands - oder bloße abweichende eigene Auffassungen vermögen die Bewertung durch diese Fachbehörde, die aufgrund ständiger Befassung mit den gegenständlichen Fragen über besondere Sachkunde verfügt, nicht zu entkräften (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - juris Rn. 46).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die gegenständlichen Feldstücke Nr. ... und ... des Mehrfachantrags 2014 des Klägers nicht länger als Dauergrünland i. S. v. Art. 4 Abs. 1 lit. h VO (EG) Nr. 1307/2013 zu qualifizieren sind; es ist vielmehr insoweit nunmehr Ackerland i. S. v. Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EG) Nr. 1307/2013 gegeben.

Grund hierfür ist, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger auf den gegenständlichen Feldstücken im Jahr 2014 tatsächlich Sommergerste angebaut hat.

Insoweit ist auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 zu verweisen. Der Kläger hat insoweit dargelegt, dass sein Vater im Februar 2014 im Krankenhaus war, anschließend hat er sich in Kur bis 15. April 2014 befunden. Als er aus der Kur kam, hat sich sodann gezeigt, dass er in der Landwirtschaft nicht mehr wesentlich mitarbeiten konnte. Nachdem der Kläger als Nebenerwerbslandwirt der Auffassung war, den Betrieb allein kaum in der bisherigen Form bewirtschaften zu können, hat er sich sodann entschlossen, die tierische Produktion einzustellen und künftig ausschließlich noch Ackerbau zu betreiben. Der Kläger hat sodann den Entschluss gefasst, auf dem gegenständlichen Grünland der Feldstücke Nr. ... und ... nunmehr - wie bereits auf dem Feldstück Nr. ... (..., Aussaat bereits im März 2014 mit eigenem, aus der Vorjahresernte abgezweigtem Saatgut) - Sommergerste anzubauen. Auf den fraglichen Feldstücken hat er zunächst das Gras abgemäht und die Oberfläche mit dem Grubber aufgerissen. Am 25. April 2014 hat er sodann die Sommergerste gesät. In der Folge hat er die Flächen sodann relativ normal bewirtschaftet und diese im ersten Drittel des Monats August 2014 mit eigenen Maschinen abgeerntet, nachdem er auch das weitere mit Sommergerste bepflanzte Feldstück Nr. ... (...) abgeerntet hatte. Der Kläger hat sodann das Stroh abgefahren und wollte die Feldstücke dann noch mit dem Grubber bearbeiten. Wegen des vorhandenen Unkrauts und der Gräser war dies jedoch nicht möglich. Er hat dann den „Wasen“ zusammengeschoben und die Flächen dann noch mit der Kreiselegge bearbeitet und den „Wasen“ eingearbeitet. Er wollte dann die Flächen noch abspritzen, doch ist es dazu wegen der Intervention des Landwirtschaftsamts nicht mehr gekommen. Da die Qualität der geernteten Sommergerste relativ schlecht war, hat der Kläger die Gerste gebrochen und dann an seine Rinder verfüttert. Bis Anfang 2016 strebt der Kläger grundsätzlich den Abbau seines Rinderbestands auf Null an; der exakte Zeitpunkt der Einstellung der Rinderhaltung ist nach seinen Angaben auch eine Frage der jeweiligen Höhe des Fleischpreises.

Dieser klägerische Vortrag wird durch den Akteninhalt im Kern gestützt. Insoweit ist zunächst auf den Lieferschein für 450 kg Saatgut für Sommergerste (Sorte „Grace“) vom 22. April 2014 zu verweisen (Blatt 6 der Verwaltungsakte). Insoweit hat der Kläger plausibel dargelegt, dass er für das Feldstück Nr. ... (...) kein Saatgut ankaufen musste, da er insoweit Teile der dortigen Vorjahresernte zurückbehalten hatte. Für die Feldstücke ... und ... galt dies jedoch nicht, da er erst im April 2014 den Entschluss zum Anbau von Sommergerste auf diesen Flächen gefasst hatte. Auch die auf dem Lieferschein vom 22. April 2014 vermerkten 1.640 kg NPK-Dünger „15-13-13“ stützen die Darstellung des Klägers, da der von ihm vorgelegten Schlagdokumentation für die Feldstücke ... und ... (Blatt 3-5 der Verwaltungsakte) zu entnehmen ist, dass er am 26. April 2014 eben dieses Düngemittel „NPK15-13-13“ in einer entsprechenden Menge von 450 kg/ha (insgesamt mithin 3,39 ha x 450 kg  1.525,5 kg) auf die fraglichen Feldstücke aufgebracht hat. Auch der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Schätzers des Bayerischen Bauernverbands vom 6. November 2014 (Blatt 47 der Verwaltungsakte) ist zu entnehmen, dass bei einer Ortseinsicht am 3. November 2014 Strohreste und Ausfallgetreide von der Ernte festzustellen gewesen seien. Auch eine mechanische Bearbeitung mit Grubber und Kreiselegge sei erkennbar gewesen, so dass im Ergebnis Ackerflächen gegeben seien. Dass das Erntegut von den gegenständlichen Feldstücken wohl qualitativ nicht hochwertig gewesen und daher durch den Kläger nicht verkauft, sondern an die eigenen Tiere verfüttert worden ist, erscheint angesichts der - unstreitig - schwierigen Anbauverhältnissen auf den gegenständlichen Flächen (u. a. starke Verunkrautung und Vergrasung) durchaus plausibel; ausweislich der Viehverzeichnisse 2014 und 2015 (Blatt 140 und 156 der Gerichtsakte) verfügte der Kläger im Jahr 2014 auch mit ca. 30 weiblichen Rindern über ausreichend Tiere, an die die geerntete Sommergerste von den Feldstücken ... und ... verfüttert werden konnte. Ein Erntezeitpunkt Anfang August 2014 für die Feldstücke ... und ... erscheint auch plausibel, da dieser in etwa mit dem Datum des 8. August 2014 übereinstimmt, an dem laut Beleg vom 27. August 2014 (Blatt 179-181 der Gerichtsakte) die auf dem Feldstück ... geerntete Sommergerste bei einem landwirtschaftlichen Handelsunternehmen angeliefert worden ist. Dass der Kläger in seinem Mehrfachantrag 2015 die Nutzung der gegenständlichen Flächen ... und ... erneut als Dauergrünland angegeben hat (Blatt 161, 172 und 175 der Gerichtsakte), dürfte hingegen nicht als widersprüchliches Verhalten auszulegen sein, sondern vielmehr seine Ursache in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2015 fortbestehenden rechtlichen Unsicherheit über die künftige Einstufung der Flächen finden. Ebenfalls stellt der telefonische Besprechungstermin des Klägers mit der Landwirtschaftsverwaltung am 28. April 2014 (vgl. Blatt 1 und 53 der Verwaltungsakte) - und eine etwaige Nichterwähnung der bereits am 25. April 2014 begonnenen Nutzungsänderungen durch den Kläger in diesem Rahmen - den tatsächlichen Anbau von Sommergerste im Jahr 2014 nicht grundsätzlich in Frage; denn ein diesbezüglicher Gesprächsvermerk findet sich insoweit in den Verwaltungsakten nicht, so dass der Gesprächsinhalt letztlich offen bleibt.

Auch seine für die Aufgabe der Dauergrünlandnutzung auf den gegenständlichen Feldstücken ursächliche Entscheidung, den Rinderbestand aufzugeben, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend plausibel unter Bezugnahme auf den Gesundheitszustand seines Vaters dargelegt. Zwar hat der Kläger auf Hinweis des Landwirtschaftsamts eingeräumt, im Jahr 2014 auch noch vier neue Rinder erworben zu haben; grundsätzlich strebt er jedoch weiterhin - abhängig von den Preisen am Fleischmarkt - ein Ende der Rinderhaltung in seinem Betrieb bereits zu Beginn des Jahres 2016 an.

Den grundsätzlichen Anbau von Sommergerste auf den gegenständlichen Feldstücken im Jahr 2014 stellt letztlich auch die Landwirtschaftsverwaltung des Beklagten nicht in Abrede. Bereits im Ergebnisvermerk des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... zur Ortseinsicht vom 9. Oktober 2014 (Blatt 32 der Verwaltungsakte) ist insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass eine „mechanische Bearbeitung und der Anbau von Getreide erkennbar [sind]“. Auch dem internen Vorlagevermerk des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... an die Widerspruchsbehörde vom 15. Dezember 2014 (Blatt 66 der Verwaltungsakte) ist zu entnehmen, dass auf „den beantragten Flächen eine mechanische Bearbeitung durchgeführt [wurde]“ und für „den Anbau von Sommergerste … die, wenn auch nur vereinzelt auffindbaren, Strohreste und Auflaufgetreide [sprechen]“. Diese Einschätzungen hat der betreffende Mitarbeiter des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 auch ausdrücklich aufrechterhalten. Er hat ferner angegeben, einheitlich auf allen Feldstücken vereinzelt Strohreste und vereinzelt gekeimte Gerstenkörner (Ausfallgetreide) festgestellt zu haben.

Der Anbau einer Kulturpflanze - hier Sommergerste - führt jedoch dazu, dass die Definition von Dauergrünland aus Art. 4 Abs. 1 lit. h VO (EG) Nr. 1307/2013 nicht länger gegeben ist. Denn die Nichteinbeziehung in die Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs seit mindestens fünf Jahren als (negatives) Tatbestandsmerkmal der Dauergrünlanddefinition ist nicht länger gegeben. Es handelt sich insoweit vielmehr um für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - hier Sommergerste - genutzte Flächen und damit um Ackerland i. S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EG) Nr. 1307/2013.

Das seitens der Landwirtschaftsverwaltung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren maßgeblich herangezogene Erfordernis einer vollflächigen Zerstörung der Grasnarbe ist hingegen für das Vorliegen einer rechtlichen Umwandlung von Dauergrünland zu Ackerland - wie ausgeführt - nicht von unmittelbarer Relevanz; allein maßgeblich sind insoweit die Legaldefinitionen in Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1307/2013 (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 27.10.2015 - 10 LA 39/15 - juris Rn. 2-6; VG Stade, U.v. 15.7.2015 - 6 A 59/14). Der Zustand der Grasnarbe kann insoweit allenfalls ein fachliches Indiz für oder gegen den Anbau einer Kulturpflanze - nicht jedoch ein konstitutives Tatbestandsmerkmal für einen „Grünlandumbruch“ im Rechtssinne - darstellen.

Ebenfalls nicht von Relevanz ist der zwischen den Beteiligten wohl ebenfalls unstrittige Umstand, dass der Kläger den Anbau der Sommergerste im Jahr 2014 - wohl im Kern aufgrund der schwierigen Anbauverhältnisse auf den bisherigen Grünlandflächen - nur sehr extensiv und mit einem vergleichsweise geringen Ernteertrag minderer Qualität betrieben hat. Denn auch Unwirtschaftlichkeit oder ein geringer Ernteertrag stehen - wie ausgeführt - der Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit i. S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1307/2013 nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, U.v. 20.12.2011 - 10 LC 174/09 - juris Rn. 54; VG Meiningen, U.v. 15.5.2012 - 2 K 274/10 - juris Rn. 31).

Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen rechtlichen Irrelevanz von Grasnarbenzustand, Wirtschaftlichkeit und Ertrag für eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland geht auch der Einwand der Landwirtschaftsverwaltung fehl, dass es sich vorliegend um einen „gescheiterten“ Versuch einer Fruchtfolge gehandelt habe. Insoweit sei nochmals betont, dass allein der Anbau einer Kulturpflanze - etwa Getreide - grundsätzlich bereits eine Fruchtfolge i. S. v. Art. 4 Abs. 1 lit. h VO (EG) Nr. 1307/2013 darstellt; hiervon wären wohl allein von vornherein gänzlich untaugliche Anbauversuche auszunehmen, bei denen insbesondere keine Ernte möglich ist.

cc) Es ist auch davon auszugehen, dass die Umwandlung von Dauergrünland zu Ackerland vorliegend vor dem 6. Juni 2014 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der diesbezüglichen Genehmigungspflicht im Freistaat Bayern - erfolgt ist.

Denn steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorliegend im Jahr 2014 durch den Kläger grundsätzlich ein Anbau von Sommergerste - und damit eine Umwandlung von Dauergrünland zu Ackerland - erfolgt ist (siehe hierzu oben unter Ziffer 1.b.bb), so ist auch davon auszugehen, dass die Sommergerste - wie vom Kläger nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen - vor dem 6. Juni 2014 ausgesetzt wurde. Eine Aussaat der Sommergerste erst nach diesem Zeitpunkt würde aus landwirtschaftlicher Sicht fernliegen und nicht sachgerecht sein, da eine Ernte sodann nicht mehr möglich wäre. Dies hat auch der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 aus fachlicher Sicht bestätigt.

c) Nach alledem war der (vorbeugenden) Feststellungsklage vollumfänglich stattzugeben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.