Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2007 - 5 K 4369/06

published on 09/10/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2007 - 5 K 4369/06
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Gericht

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Tenor

Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Beschlagnahme) wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 13.02.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.11.2006 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Untersagung der Haltung des Hundes „S.“.
Die Klägerin ist nach ihren Angaben Halterin des Hundes „S.“.
Mit Schreiben vom 31.01.2003 wurde die Klägerin von der Beklagten gebeten, zur Beurteilung der Frage, ob der Hund unter die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 - PolVOgH - falle, solle sie den Hund zur Feststellung der Rasse beim Veterinäramt am 10.02.2003 vorstellen. Die Klägerin bat um Verlegung des Termins. Mit Schriftsatz vom 25.02.2003 meldete sich der Prozessbevollmächtigte bei der Beklagten und bat um Akteneinsicht. Am Samstag den 12.07.2003 wurde die Klägerin von Beamten des Streifendienstes beobachtet, wie sie ihren Hund „S.“ ohne Maulkorb ausführte. Sie wurde aufgefordert, die erforderlichen Papiere vorzuweisen. Die Klägerin erwiderte, dass sie alle Unterlagen in der Wohnung erst zusammensuchen müsse. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin am nächsten Tag mit dem Hund auf der Dienststelle erscheine, um dann die Papiere vorzulegen. Am Sonntag, den 13.07.2003 teilte die Klägerin per Fax mit, dass ihr Lebensgefährte den Hund mitgenommen habe und nach Frankfurt gefahren sei. Daraufhin fuhren die Beamten in die Wohnung der Klägerin. Die Klägerin gab an, der Hund sei ein Mischling. Wurftag sei der 18.05.2001. Sie habe den Rüden als Welpen im Ausland auf einem Parkplatz in der Nähe von Triest, direkt aus dem Kofferraum eines Hundehändlers erworben. Am 21.07.2003 begaben sich die Beamten des Vollzugsdienstes wiederum in die Wohnung der Klägerin. Von den Beamten wurde sodann - mündlich - eine Beschlagnahme des Tieres „S.“ ausgesprochen und der Klägerin eine Bescheinigung über die Beschlagnahme erteilt. Der Hund wurde in das Tierheim verbracht. Die Klägerin legte gegen die Beschlagnahme Widerspruch ein. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beschlagnahme schlossen die Beklagte und die Klägerin einen Vergleich in der Gestalt, dass die Beschlagnahme vom 21.07.2003 aufgehoben wird. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug, den Hund daraufhin begutachten zu lassen, ob es sich um einen Kampfhund handelt. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Begutachtung verpflichtete sich die Klägerin, den Hund „S.“ so zu halten, wie es für Kampfhunde vorgeschrieben ist (Tragen einen das Beißen verhindernden Maulkorb; sicher an der Leine führen; sichere Verwahrung innerhalb befriedeten Besitztums). Die Beklagte gab am 08.08.2003 - nach 19 Tagen - den Hund wieder an die Klägerin heraus. Mit Schriftsatz vom 25.08.2003 legte die Klägerin ein Sachverständigengutachten über die phänotypische Zuordnung des Rüden „S.“ des Hundesachverständigen M. vom 21.08.2003 vor. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Hund um keines zu den Kampfhunderassen gehörendes Individuum handele. Nachweislich seien zwei der drei notwendigen Zuordnungskriterien (gemeint ist Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf) nicht erfüllt. Der dritte Zuordnungspunkt könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Beklagte teilte nach Prüfung des Gutachtens der Klägerin mit, dass das Gutachten nicht überzeuge. Der Hund werde weiterhin als Kampfhund angesehen. Das Gutachten sei kein wissenschaftlich fundierter Beleg, dass der Hund kein Kampfhund sei. Die Amtstierärztin sei zu der Überzeugung gekommen, dass es sich bei dem Tier mit wesentlich größerer Wahrscheinlichkeit um einen Hund gemäß § 1 Abs. 2 PolVOgH handle, als um einen sonstigen Mischling. Mit Schriftsatz vom 30.10.2003 legte die Klägerin noch ein weiteres Gutachten der Frau Dr. F. vom 26.10.2003 vor. Darin heißt es, dass sein Typus boxerähnlich wie terrier-typisch sei. Er sei allerdings relativ normal und könne nicht einer bestimmten Rasse mit Sicherheit zugeordnet werden.
Mit Schreiben vom 05.11.2003 hörte die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf eine beabsichtigte Untersagung der Kampfhundehaltung an und setzte ihr eine Frist bis spätestens 19.11.2002, unter anderem einen Antrag auf Zulassung zur Verhaltensprüfung vorzulegen. Die Klägerin trat dem entgegen und brachte vor, sie gehe weiterhin davon aus, keinen Kampfhund zu halten. Sie werde auch nicht die Zulassung zur Verhaltensprüfung beantragen.
Mit Bescheid vom 13.02.2004 untersagte die Beklagte der Klägerin die Haltung des „Kampfhundes S.“. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach den amtstierärztlichen Feststellungen handle es sich vom Phänotyp her bei dem Hund „S.“ sowohl um einen American Pitbull Terrier als auch einen American Staffordshire Terrier. Insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft sei er mit Hunden dieser Rassen vergleichbar. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate sei, bedürfe der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Eine solche Erlaubnis besitze sie nicht. Werde eine Erlaubnis nicht erteilt, habe die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da hier keine Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes erteilt werden könne, sei die Kampfhundehaltung zu untersagen. Um die Haltung des Hundes „S.“ zu legalisieren, bleibe nur die Möglichkeit, mit dem Hund die Verhaltensprüfung abzulegen. Bestehe er diese, sei die Vermutung der Eigenschaft als Kampfhund widerlegt. Von der Anordnung der sofortigen Vollziehung werde im Hinblick auf die Zusicherung, den Hund bis zum Abschluss des Verwaltungsrechtsstreits „wie einen Kampfhund zu halten“ abgesehen.
Am 28.02.2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche gegen die Beschlagnahme und die Untersagung der Kampfhundehaltung zurück. In der Sache wiederholte das Regierungspräsidium die Ausführungen der Beklagten. Hinsichtlich der Beschlagnahme führte es aus, die Anordnung der Beschlagnahme habe auch ohne vorherige Anhörung erfolgen können, damit deren Schutzwirkung für Dritte sich nicht weiter in unvertretbare Maße verzögere. Die Klägerin habe gegenüber dem städtischen Vollzugsdienst den Eindruck erweckt, als habe sie eine Erlaubnis oder einen positiven Verhaltenstest. Sie müsse nur zuhause nach den Papieren suchen. Die Beschlagnahme als präventive Maßnahme der Polizeibehörde habe einer dauerhaft bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit entgegen wirken müssen. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen dabei rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dem begründeten Verdacht eines Kampfhundes sei angemessen begegnet worden. Die Beschlagnahme sei aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht sei. Die Beklagte sei gehalten gewesen, in kurzer Zeit zu entscheiden, ob die Herausgabe des Hundes erfolgen könne oder wie hier die Untersagung der Hundehaltung erfolgen müsse. Die Beschlagnahme sei zu Recht angeordnet worden, ebenso wie das Kampfhundehaltungsverbot.
Am 06.12.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Widerspruchsbehörde habe den Widerspruch gegen die Beschlagnahme schon nicht mehr sachlich zurückweisen dürfen zum anderen halte sie keinen Kampfhund. Nachdem die Beklagte die Beschlagnahmewirkungen aufgehoben und den Hund herausgegeben habe, hätte das Widerspruchsverfahren eingestellt werden müssen. Der Widerspruchsbescheid beinhalte insofern eine eigenständige Beschwer. Er sei in diesem Punkt rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Untersagung der Hundehaltung sei ebenfalls rechtswidrig. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz trage die Beklagte die Beweislast für die von ihr vermutete Eigenschaft des Tieres als sogenannter Kampfhund. Die Kritik der Amtsveterinärin an den Ausführungen des Gutachters M. genügten nicht, um positiv zu beweisen, dass der Hund „S.“ einer der genannten Rassen angehöre oder ein entsprechender Mischling sei. Auch aus den Ausführungen des Amtsveterinärs Dr. M. lasse sich nicht im Ansatz erschließen, weshalb der Hund der Klägerin ein Kampfhund sei. Für einen Pitbull, so wie ihn der Amtsveterinär beschreibe, sei vorliegend daher nichts ersichtlich, zumal Pitbulls in aller Regel jedenfalls in den USA auf Leistung und nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild gezüchtet würden. Diese Hunde seien wesentlich muskulöser und kräftiger als der Hund der Klägerin, der mit einem Gewicht von 28 kg bei etwa 51 cm Größe eher mager sei. Auch für einen typischen American Staffordshire Terrier sei „S.“ viel zu hochbeinig und zu leicht. Insofern spreche mehr dafür, dass sich hier ein hochbeiniger Jagdhund, etwa ein Magyar Viszlar und ein Boxer gepaart hätten. Jedenfalls sei dies wahrscheinlicher als ein American Staffordshire Terrier oder ein Pitbull. Im Übrigen sei es wissenschaftlich unmöglich, die Rasse eines Hundeindividuums, dessen Elterntiere unbekannt seien, nur anhand des Phänotyps zu bestimmen. Es sei im Übrigen eine Stellungnahme der bekannten Wissenschaftlerin auf diesem Gebiet Frau Dr. F. vom 26.10.2003 vorgelegt worden. Diese gehe ebenfalls von einem Boxerhabitus aus und lege weiter dar, dass die Beurteilung nach dem Phänotyp ein völlig unbrauchbares Mittel sei. Er wisse auch von einer Wissenschaftlerin Frau Dr. S. aus deren Gutachten vom 17.10.2006, das zum jetzigen Zeitpunkt keine wissenschaftlich gesicherte Rassenbestimmung eines einzelnen Individuums möglich sei. Dementsprechend bleibe es dabei, dass der Beklagten der Beweis nicht gelungen sei, dass sei „S.“ ein sogenannter Kampfhund sei. Doch selbst wenn man unterstelle, es handle sich um einen Hund nach § 1 Abs. 2 PolVOgH könne die Untersagung der Hundehaltung hierauf nicht gestützt werden. Denn der rassebezogene Ansatz genüge dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr. Die Verordnung habe seit dem 03.08.2000 keine inhaltlich Änderung erfahren. Eine rechtliche und insbesondere tatsächliche Überprüfung sei nunmehr aber zwingend geboten. Wäre der Verordnungsgeber seiner Verpflichtung unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen und statistischen Erkenntnisse nachgekommen, so hätte er entweder die Regelungen der Polizeiverordnung vollständig streichen oder aber zumindest den Deutschen Schäferhund in die Liste der gefährlichen Tiere einstellen müssen. Der Verordnungsgeber sei seiner Beobachtungspflicht nicht nachgekommen. Damit stehe fest, dass er seine Überprüfungspflicht verletzt habe. Doch selbst wenn Beobachtungen angestellt worden seien, ob die gelisteten Rassen gefährlicher als andere Rassen seien, wäre er zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall sei. Die Hunde gemäß § 1 Abs. 2 PolVOgH würden schon seit Jahrzehnten nicht mehr für Hundekämpfe gezüchtet. Wenn noch berücksichtigt werde, wie lang bzw. kurz ein Hundeleben sei und seit wie vielen Hunde-Generationen bei der Zuchtauswahl aggressives Verhalten gerade ausgesondert worden sei, könne anhand der Entstehungsgeschichte nicht mehr ansatzweise begründet werden, weshalb diese Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier als sogenannte Kampfhunde bezeichnet würden. Ebenso wenig sei es ohne Verstoß gegen das Willkürverbot möglich, auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher oder statistischer Erhebungen zu der Überzeugung zu gelangen, dass Hunde der gelisteten Rassen gefährlicher seien als andere Hunderassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. Aus einer Dissertation von Mittmann könne entnommen werden, dass die Anzahl der Tiere, welche sich als inadäquat aggressiv erwiesen habe, derart marginal gewesen sei, dass im Ergebnis der Wesenstest per se für diese Rassen nicht gerechtfertigt sei. Es sei wissenschaftlich unhaltbar, dass von Hunden bestimmter Rassen eine höhere Gefahr ausgehe als von anderen Rassen. Es sei auch statistisch durch nichts belegt, dass Hunde der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Rassen auffälliger seien als andere Rassen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.11.2006, soweit es um die Untersagung der Hundehaltung geht, aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie hält die Polizeiverordnung nach wie vor für gültig. Auch seien weder die Kampfhundeeigenschaft widerlegt worden, noch eine Verhaltensprüfung durchgeführt worden.
13 
Der Rechtsstreit wurde hinsichtlich der Beschlagnahme des Hundes S. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
14 
Die Kammer hat zur Frage der Zugehörigkeit des Hundes S. zu einer Rasse nach § 1 Abs. 2 PolVOGH Beweis erhoben. Sie hat in der mündlichen Verhandlung den Richterobmann im Deutschen Club für Bullterrier e.V. (mit den Rassen Miniatur - Bull, Staffordshire - Bull und American - Staffordshire - Terrier) Herrn H. als Sachverständigen angehört. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
15 
Die einschlägigen Behördenakten liegen dem Gericht vor. Auf sie und die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Soweit der Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Beschlagnahme), war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Beklagte hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Einer ausdrücklichen entsprechenden Kostenentscheidung des Gerichts bedarf es deshalb nicht.
17 
Im Übrigen (hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung) ist die Klage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage der Verfügung sind die §§ 1, 3 des Polizeigesetzes und die §§ 1 und 3 der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde - PolVOgH -. Bei den unter § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hunden, nämlich der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin bislang nicht geführt.
19 
Der Hund „S.“ wird nicht von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 PolVOgH erfasst. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer nicht zur ihrer Überzeugung feststellen, dass der Hund S. ein „Kampfhund“ im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVgH ist. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr ernsthaft bezweifelt, dass S. keiner bestimmten Rasse zugehört, es sich also weder um einen American Staffordshire Terrier noch einen Bullterrier oder einen Pitt Bullterrier handelt. Der Sachverständige führte nach der Begutachtung des Hundes aus, dass dieser mehrere Merkmale eines American Staffordshire nicht aufweise. So sei der Schädel nicht markant genug. Der Hund habe einen markanten Aalstrich, der für den American Staffordshire nicht typisch sei. Vom Rückenende bis zur Schwanzspitze könne er von der Muskulatur und vom Körperaufbau her nur das Prädikat ungenügend erhalten. Die angesprochene hintere Partie entspreche zwar dem typischen Erscheinungsbild eines American Staffordshire, aber genauso einem Dalmatiner. Das Gebiss und die Ohren seien zwar rassetypisch. Doch wiederum führte der Sachverständige aus, das Gebiss würde auch dem eines Rhodesian Ridgeback entsprechen. Das Auge sei zu hell. Der Sachverständige legte dar, dass der Hund vom Wesen her für einen American Staffordshire Terrier viel zu verhalten, zu ruhig, zu leblos und zu unaufmerksam sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Hund „sediert“ worden sei, könne er nicht feststellen. Gerade in Zweifelsfällen kommt nach Auffassung der Kammer einem deutlich gewordenen Wesen des Tieres noch erhöhte Bedeutung zu. Der Hund war in der mündlichen Verhandlung - wie die Kammer selbst feststellen konnte - weitestgehend teilnahmslos. So legte er sich auf die Seite ab und verblieb längere Zeit in dieser Lage. Die Untersuchungen des Sachverständigen ließ er ohne weiteres über sich ergehen. Ein Ansatz von Aggressivität war in keiner Weise erkennbar. Diese Beobachtungen ersetzen zwar keinen Wesentest, doch aus dem Verhalten in der unbekannten Umgebung eines Gerichtssaales mit vielen fremden Menschen lassen sich durchaus entsprechende Wesensschlüsse ziehen. In seiner dem Gericht übergebenen handschriftschriftlichen Aufzeichnung schließt der Sachverständige Rassemerkmale des American Staffordshire Terriers, des Bullterriers und des Pitbulls aus. Die Zuordnung zu einer bestimmten Rasse scheidet bei diesem Befund aus. An der hohen fachlichen Kompetenz des Sachverständigen hat das Gericht ebenso wenig Zweifel wie an seiner Unparteilichkeit. Es bestehen deshalb keine Bedenken, seinen Ausführungen zu folgen. Bestätigt wird das Ergebnis durch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten von immerhin renommierten Sachverständigen. Die Ausführungen der städtischen Veterinäre im Verwaltungsverfahren wie in der mündlichen Verhandlung belegen demgegenüber in keiner Weise die Zugehörigkeit zu einer der fraglichen Rassen. Berücksichtigt man noch die Hochbeinigkeit und das (geringe) Gewicht von „S.“ (vgl. hierzu die Ausführungen von Dr. M., Blatt 31/1 der Behördenakten) werden die Zweifel noch deutlicher. Der Sache nach vermochte der gerichtliche Sachverständige nur nicht auszuschließen, dass ein früherer Vorfahre ein Vertreter des American Staffordshire Terrier gewesen sein kann.
20 
Die Kammer konnte sich aber auch nicht davon überzeugen, dass „S.“ aus einer „Kreuzung“ unter den genannten Kampfhunden oder mit anderen Hunden im Sinne von § 3 Abs.2 PolVOgH entstammt. Dabei ging die Kammer mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Normenkontrollurteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00) davon aus, dass die Polizeiverordnung ohne Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz auch Kreuzungen der fraglichen Hunderassen und Gruppen untereinander und mit anderen Hunden einbeziehen durfte. Aus dem Regelungszweck der Verordnung, Hunde der dort genannten Hunderassen wegen ihrer vom Verordnungsgeber angenommen rassespezifischen Gefährlichkeit, besonderen Bedingungen bei der Haltung zu unterwerfen, ergibt sich hinreichend deutlich, dass Kreuzungen der genannten Hunderassen bzw. des Hundetyps nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Kampfhunde zu behandeln sind, solange maßgebliche Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes der aufgezählten Hunderassen bei einer Kreuzung signifikant in Erscheinung treten (vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO). Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Bestimmtheit wie auch der Verhältnismäßigkeit von Normen gebieten allerdings insoweit eine restriktive Anwendung der Verordnung, um eine ufer- und konturenlose Handhabung bei Kreuzungen zu vermeiden. Dies wird gerade bei der Zuordnung einer Kreuzung in Randbereichen deutlich. Insbesondere bei den reinrassigen Hunden entfernteren Kreuzungen stößt die Feststellung des Tatbestandes an praktische Grenzen. Die Beurteilung ist in solchen Fällen oft schwierig und wird – wie auch der VGH Baden-Württemberg (aaO) bemerkt - vielfach nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen getroffen werden können. Es kann aber nicht im Sinne der Polizeiverordnung sein, in den zahlreichen Fällen von Mischlingshunden erst aufwändige Gutachten von Sachverständigen erstellen lassen zu müssen, zumal die Rassebestimmung aufgrund des Phänotypus in der wissenschaftlichen Literatur bezweifelt wird (vgl. die vom Kläger vorgelegten Gutachten). Die Bestimmung bzw. Zuordnung eines Hundes muss im Prinzip einfach und von Laien, d.h. auch von sachkundigen Mitarbeitern der Polizeibehörde ohne weiteres getroffen werden können. Im Hinblick auf die gegensätzlichen Stellungnahmen zur Zuordnung hat die Kammer einen Sachverständigen als gerichtlichen Gutachter hinzugezogen. Sachgerecht und allgemein anerkannt ist, für die Zuordnung als Maßstab von dem Phänotyp, also von seinem Erscheinungsbild auszugehen. Ergänzend wird aber auch auf das Zuordnungskriterium des Wesens und des Bewegungsablaufs zugegriffen werden. Nach 2.1.2.2 der vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) sind unter den Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH insbesondere solche Hunde zu verstehen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen und mit Hunden der genannten Rassen insbesondere nach Körpergewicht, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fällt „S.“ als Kreuzung aus zwei Gründen nicht unter § 1 Abs. 2 PolVOgH. 1.) Im Bereich der Tierzucht ist eine Kreuzung die Paarung einer Hunderasse mit einer anderen Hunderasse. Die Verordnung bezieht darüber hinaus auch das Ergebnis von Paarungen von Kampfhunderassen mit „anderen Hunden“ als „Kreuzung“ in den Anwendungsbereich ein. Der Begriff der Kreuzung setzt demnach auch nach der Verordnung voraus, dass zumindest jeweils noch ein Rassestandard an der Paarung beteiligt war. Mit anderen Worten, eine Kreuzung im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH ist nur dann anzunehmen, wenn das Endprodukt aus einer Paarung zwischen einem der genannten Rassen und anderen Hunden entstammt. Nicht ausreichend ist, dass sich Mischlinge - auch mit einem „Kampfhundeanteil“ - mit anderen Hunden paaren. Bei einer solchen Auslegung wäre die Eigenschaft als Kampfhund nicht mehr zuverlässig handhabbar. Dies ist auch nicht von Nöten, da die Fälle von Bissigkeit eines Hundes oder sonst gefährliche Hunde unter § 2 der Verordnung fallen. Die abstrakt normierte Gefährlichkeit eines Hundes ohne Rücksicht auf sein Verhalten, nur aufgrund seiner Abstammung darf – wie bereits ausgeführt – nicht überstrapaziert werden. Es wurde bereits dargelegt, dass die unbekannten Eltern von „S.“ keiner Listenrasse zugeordnet werden können, schon deshalb fehlt es an einer Kreuzung im Sinne der Verordnung.
21 
Der gerichtliche Sachverständige führte dazu aus, eine Kreuzung zwischen einem American Staffordshire Terrier und einem anderen Hund könne er nicht feststellen, möglicherweise könne ein Vorfahre vor zwei oder drei Generationen ein American Staffordshire Terrier gewesen sein. Dies wiederum ist nicht ausreichend. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass weder eine der fraglichen Rassen vorliege noch eine Kreuzung mit einem anderen Hund. Frau Dr. F. spricht von einem „boxerähnlichen terrierähnlichen Typus und Habitus“. Der immerhin öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige M. (zur Qualität der Gutachten dieses Personenkreises in Bezug auf besondere Sachkunde und Objektivität, vgl. etwa § 36 GewO) kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass als Elterntiere Boxer, Magyar Viszla oder Labrador Retriever mit Bordeauxdogge etc. in verschiedenen Varianten möglich seien. Weist also nach dem gerichtlichen Gutachter „S.“ Merkmale auf, die auf einen Rhodesian Ridgeback und/oder auf einen Dalmatiner hindeuten, halten die Parteigutachter noch eine ganze Reihe weiterer Hunderassen als Vorfahren für wahrscheinlich, die allesamt keine Kampfhunderassen sind.
22 
2.) Die ungeklärte Zuordnung der Elterntiere und damit die offene Abstammung von „S.“ wirkt sich vorliegend entsprechend auf sein äußeres Erscheinungsbild aus. Eindeutig dominierende bzw. signifikante Merkmale des Erscheinungsbildes einer Kampfhunderasse lassen sich nach den bisherigen Ausführungen bei „S.“ nicht feststellen. Es kann nicht ausreichen, dass lediglich in Teilen ein Hund dem äußeren Erscheinungsbild einer Kampfhunderasse ähnelt. Die Merkmale eines Rassestandards müssen im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren. Hierauf kann aber auch bei einer Kreuzung schon im Hinblick auf eine sonst kaum noch zu praktizierende und berechenbare Anwendung der Norm nicht verzichtet werden. Nur so bleibt die Vorschrift für die Ordnungsbehörden auch handhabbar.
23 
Nach alledem vermag die Kammer sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Hund S. das Ergebnis einer Kreuzung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung ist. Es kann nicht einmal zuverlässig festgestellt werden, dass überhaupt ein American Staffordshire Terrier beteiligt war, auch wenn dies nicht auszuschließen ist. Für das Vorliegen der Vermutungsregelung trägt die Beklagte die Beweislast. Sie muss das Vorliegen einer Kampfhunderasse bzw. einer Kreuzung im oben genannten Sinne belegen. Erst dann tritt die normierte Vermutung ein. Dies ist der Beklagten nach der Beweisaufnahme nicht gelungen.
24 
Ob die fragliche Polizeiverordnung nicht (mehr) mit höherrangigem Recht in Einklang steht, was die Klägerin bezweifelt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Für die Entscheidung war der gestellte Hilfsbeweisantrag der Klägerin deshalb nicht entscheidungserheblich.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.

Gründe

 
16 
Soweit der Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Beschlagnahme), war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Beklagte hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Einer ausdrücklichen entsprechenden Kostenentscheidung des Gerichts bedarf es deshalb nicht.
17 
Im Übrigen (hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung) ist die Klage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage der Verfügung sind die §§ 1, 3 des Polizeigesetzes und die §§ 1 und 3 der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde - PolVOgH -. Bei den unter § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hunden, nämlich der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin bislang nicht geführt.
19 
Der Hund „S.“ wird nicht von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 PolVOgH erfasst. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer nicht zur ihrer Überzeugung feststellen, dass der Hund S. ein „Kampfhund“ im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVgH ist. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr ernsthaft bezweifelt, dass S. keiner bestimmten Rasse zugehört, es sich also weder um einen American Staffordshire Terrier noch einen Bullterrier oder einen Pitt Bullterrier handelt. Der Sachverständige führte nach der Begutachtung des Hundes aus, dass dieser mehrere Merkmale eines American Staffordshire nicht aufweise. So sei der Schädel nicht markant genug. Der Hund habe einen markanten Aalstrich, der für den American Staffordshire nicht typisch sei. Vom Rückenende bis zur Schwanzspitze könne er von der Muskulatur und vom Körperaufbau her nur das Prädikat ungenügend erhalten. Die angesprochene hintere Partie entspreche zwar dem typischen Erscheinungsbild eines American Staffordshire, aber genauso einem Dalmatiner. Das Gebiss und die Ohren seien zwar rassetypisch. Doch wiederum führte der Sachverständige aus, das Gebiss würde auch dem eines Rhodesian Ridgeback entsprechen. Das Auge sei zu hell. Der Sachverständige legte dar, dass der Hund vom Wesen her für einen American Staffordshire Terrier viel zu verhalten, zu ruhig, zu leblos und zu unaufmerksam sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Hund „sediert“ worden sei, könne er nicht feststellen. Gerade in Zweifelsfällen kommt nach Auffassung der Kammer einem deutlich gewordenen Wesen des Tieres noch erhöhte Bedeutung zu. Der Hund war in der mündlichen Verhandlung - wie die Kammer selbst feststellen konnte - weitestgehend teilnahmslos. So legte er sich auf die Seite ab und verblieb längere Zeit in dieser Lage. Die Untersuchungen des Sachverständigen ließ er ohne weiteres über sich ergehen. Ein Ansatz von Aggressivität war in keiner Weise erkennbar. Diese Beobachtungen ersetzen zwar keinen Wesentest, doch aus dem Verhalten in der unbekannten Umgebung eines Gerichtssaales mit vielen fremden Menschen lassen sich durchaus entsprechende Wesensschlüsse ziehen. In seiner dem Gericht übergebenen handschriftschriftlichen Aufzeichnung schließt der Sachverständige Rassemerkmale des American Staffordshire Terriers, des Bullterriers und des Pitbulls aus. Die Zuordnung zu einer bestimmten Rasse scheidet bei diesem Befund aus. An der hohen fachlichen Kompetenz des Sachverständigen hat das Gericht ebenso wenig Zweifel wie an seiner Unparteilichkeit. Es bestehen deshalb keine Bedenken, seinen Ausführungen zu folgen. Bestätigt wird das Ergebnis durch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten von immerhin renommierten Sachverständigen. Die Ausführungen der städtischen Veterinäre im Verwaltungsverfahren wie in der mündlichen Verhandlung belegen demgegenüber in keiner Weise die Zugehörigkeit zu einer der fraglichen Rassen. Berücksichtigt man noch die Hochbeinigkeit und das (geringe) Gewicht von „S.“ (vgl. hierzu die Ausführungen von Dr. M., Blatt 31/1 der Behördenakten) werden die Zweifel noch deutlicher. Der Sache nach vermochte der gerichtliche Sachverständige nur nicht auszuschließen, dass ein früherer Vorfahre ein Vertreter des American Staffordshire Terrier gewesen sein kann.
20 
Die Kammer konnte sich aber auch nicht davon überzeugen, dass „S.“ aus einer „Kreuzung“ unter den genannten Kampfhunden oder mit anderen Hunden im Sinne von § 3 Abs.2 PolVOgH entstammt. Dabei ging die Kammer mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Normenkontrollurteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00) davon aus, dass die Polizeiverordnung ohne Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz auch Kreuzungen der fraglichen Hunderassen und Gruppen untereinander und mit anderen Hunden einbeziehen durfte. Aus dem Regelungszweck der Verordnung, Hunde der dort genannten Hunderassen wegen ihrer vom Verordnungsgeber angenommen rassespezifischen Gefährlichkeit, besonderen Bedingungen bei der Haltung zu unterwerfen, ergibt sich hinreichend deutlich, dass Kreuzungen der genannten Hunderassen bzw. des Hundetyps nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Kampfhunde zu behandeln sind, solange maßgebliche Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes der aufgezählten Hunderassen bei einer Kreuzung signifikant in Erscheinung treten (vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO). Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Bestimmtheit wie auch der Verhältnismäßigkeit von Normen gebieten allerdings insoweit eine restriktive Anwendung der Verordnung, um eine ufer- und konturenlose Handhabung bei Kreuzungen zu vermeiden. Dies wird gerade bei der Zuordnung einer Kreuzung in Randbereichen deutlich. Insbesondere bei den reinrassigen Hunden entfernteren Kreuzungen stößt die Feststellung des Tatbestandes an praktische Grenzen. Die Beurteilung ist in solchen Fällen oft schwierig und wird – wie auch der VGH Baden-Württemberg (aaO) bemerkt - vielfach nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen getroffen werden können. Es kann aber nicht im Sinne der Polizeiverordnung sein, in den zahlreichen Fällen von Mischlingshunden erst aufwändige Gutachten von Sachverständigen erstellen lassen zu müssen, zumal die Rassebestimmung aufgrund des Phänotypus in der wissenschaftlichen Literatur bezweifelt wird (vgl. die vom Kläger vorgelegten Gutachten). Die Bestimmung bzw. Zuordnung eines Hundes muss im Prinzip einfach und von Laien, d.h. auch von sachkundigen Mitarbeitern der Polizeibehörde ohne weiteres getroffen werden können. Im Hinblick auf die gegensätzlichen Stellungnahmen zur Zuordnung hat die Kammer einen Sachverständigen als gerichtlichen Gutachter hinzugezogen. Sachgerecht und allgemein anerkannt ist, für die Zuordnung als Maßstab von dem Phänotyp, also von seinem Erscheinungsbild auszugehen. Ergänzend wird aber auch auf das Zuordnungskriterium des Wesens und des Bewegungsablaufs zugegriffen werden. Nach 2.1.2.2 der vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) sind unter den Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH insbesondere solche Hunde zu verstehen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen und mit Hunden der genannten Rassen insbesondere nach Körpergewicht, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fällt „S.“ als Kreuzung aus zwei Gründen nicht unter § 1 Abs. 2 PolVOgH. 1.) Im Bereich der Tierzucht ist eine Kreuzung die Paarung einer Hunderasse mit einer anderen Hunderasse. Die Verordnung bezieht darüber hinaus auch das Ergebnis von Paarungen von Kampfhunderassen mit „anderen Hunden“ als „Kreuzung“ in den Anwendungsbereich ein. Der Begriff der Kreuzung setzt demnach auch nach der Verordnung voraus, dass zumindest jeweils noch ein Rassestandard an der Paarung beteiligt war. Mit anderen Worten, eine Kreuzung im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH ist nur dann anzunehmen, wenn das Endprodukt aus einer Paarung zwischen einem der genannten Rassen und anderen Hunden entstammt. Nicht ausreichend ist, dass sich Mischlinge - auch mit einem „Kampfhundeanteil“ - mit anderen Hunden paaren. Bei einer solchen Auslegung wäre die Eigenschaft als Kampfhund nicht mehr zuverlässig handhabbar. Dies ist auch nicht von Nöten, da die Fälle von Bissigkeit eines Hundes oder sonst gefährliche Hunde unter § 2 der Verordnung fallen. Die abstrakt normierte Gefährlichkeit eines Hundes ohne Rücksicht auf sein Verhalten, nur aufgrund seiner Abstammung darf – wie bereits ausgeführt – nicht überstrapaziert werden. Es wurde bereits dargelegt, dass die unbekannten Eltern von „S.“ keiner Listenrasse zugeordnet werden können, schon deshalb fehlt es an einer Kreuzung im Sinne der Verordnung.
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Der gerichtliche Sachverständige führte dazu aus, eine Kreuzung zwischen einem American Staffordshire Terrier und einem anderen Hund könne er nicht feststellen, möglicherweise könne ein Vorfahre vor zwei oder drei Generationen ein American Staffordshire Terrier gewesen sein. Dies wiederum ist nicht ausreichend. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass weder eine der fraglichen Rassen vorliege noch eine Kreuzung mit einem anderen Hund. Frau Dr. F. spricht von einem „boxerähnlichen terrierähnlichen Typus und Habitus“. Der immerhin öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige M. (zur Qualität der Gutachten dieses Personenkreises in Bezug auf besondere Sachkunde und Objektivität, vgl. etwa § 36 GewO) kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass als Elterntiere Boxer, Magyar Viszla oder Labrador Retriever mit Bordeauxdogge etc. in verschiedenen Varianten möglich seien. Weist also nach dem gerichtlichen Gutachter „S.“ Merkmale auf, die auf einen Rhodesian Ridgeback und/oder auf einen Dalmatiner hindeuten, halten die Parteigutachter noch eine ganze Reihe weiterer Hunderassen als Vorfahren für wahrscheinlich, die allesamt keine Kampfhunderassen sind.
22 
2.) Die ungeklärte Zuordnung der Elterntiere und damit die offene Abstammung von „S.“ wirkt sich vorliegend entsprechend auf sein äußeres Erscheinungsbild aus. Eindeutig dominierende bzw. signifikante Merkmale des Erscheinungsbildes einer Kampfhunderasse lassen sich nach den bisherigen Ausführungen bei „S.“ nicht feststellen. Es kann nicht ausreichen, dass lediglich in Teilen ein Hund dem äußeren Erscheinungsbild einer Kampfhunderasse ähnelt. Die Merkmale eines Rassestandards müssen im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren. Hierauf kann aber auch bei einer Kreuzung schon im Hinblick auf eine sonst kaum noch zu praktizierende und berechenbare Anwendung der Norm nicht verzichtet werden. Nur so bleibt die Vorschrift für die Ordnungsbehörden auch handhabbar.
23 
Nach alledem vermag die Kammer sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Hund S. das Ergebnis einer Kreuzung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung ist. Es kann nicht einmal zuverlässig festgestellt werden, dass überhaupt ein American Staffordshire Terrier beteiligt war, auch wenn dies nicht auszuschließen ist. Für das Vorliegen der Vermutungsregelung trägt die Beklagte die Beweislast. Sie muss das Vorliegen einer Kampfhunderasse bzw. einer Kreuzung im oben genannten Sinne belegen. Erst dann tritt die normierte Vermutung ein. Dies ist der Beklagten nach der Beweisaufnahme nicht gelungen.
24 
Ob die fragliche Polizeiverordnung nicht (mehr) mit höherrangigem Recht in Einklang steht, was die Klägerin bezweifelt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Für die Entscheidung war der gestellte Hilfsbeweisantrag der Klägerin deshalb nicht entscheidungserheblich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, si
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, si
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published on 04/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Einordnung seines Hundes als gefährlichen Hund. 2 Der Kläger ist Halter des Hundes „Ben“, den er im März 2010 als ca. zweijähriges Tier vom Tierheim A-Stadt erworben hatte. In dem Tierabgabevertrag v
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.