Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Feb. 2015 - 2 M 152/14
Gericht
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 23.10.2014, welche die Errichtung einer 2 m hohen Einfriedungsmauer an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller gestattet.
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Am 26.07.2013 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Gemarkung K., Flur A, Flurstück 40/17 (A-Straße). Nach den Bauvorlagen soll an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller eine Einfriedung in Gestalt eines Zauns bzw. einer Grenzmauer errichtet werden, die eine Höhe von 2 m „über Urgelände“ erreicht. Mit Bescheid vom 11.09.2013 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung, allerdings mit der Auflage (Nr. 3), dass die geplante Grenzmauer nicht bestätigt werden könne, weil massive Einfriedungen dieser Art im Gebiet nicht anzutreffen und daher nicht im Sinne von § 34 BauGB ortstypisch seien. In den entsprechenden Bauvorlagen wurde durch Grüneintragung das Wort „Grenzmauer“ unter Hinweis auf diese Auflage gestrichen. Auf den Widerspruch der Beigeladenen und nach einem rechtlichen Hinweis des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.10.2014 (Baugenehmigung – 1. Nachtrag) die Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung auf. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 17.11.2014 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
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Den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung sei aller Voraussicht nach nicht unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften erteilt worden, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu Lasten der Antragsteller ergebe sich zunächst nicht aus einem Verstoß gegen die Vorschriften über Abstandsflächen, weil die Einfriedung mit einer Höhe von 2 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig sei. Die Baugenehmigung verstoße voraussichtlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme. Es sei die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA und § 60 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BauO LSA zu berücksichtigen, wonach eine solche Mauer auf der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfe und ein solches Vorhaben verfahrensfrei sei. Derartigen baulichen Anlagen komme danach lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Auch wenn eine solche Mauer als unschön empfunden werde und in dieser Bauart und mit diesem Material in der näheren Umgebung nicht vorhanden sein sollte, genüge dies nicht für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Entscheidung über die Gestaltung der Einfriedung obliege dem Bauherrn und könne nicht durch das Empfinden der Nachbarn, sei es auch nachvollziehbar, ersetzt werden. Die Antragsteller könnten dem Blick auf die als unschön empfundene graue Mauer durch gestalterische Maßnahmen auf ihrem Grundstück begegnen. Es liege auch keine Verletzung des Ortsbildes oder ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot des § 9 BauO LSA vor.
II.
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A. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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1. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen verweisen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verfahren erster Instanz genügt dieser Darlegungslast nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/05 –, ZfBR 2008, 192 [194], RdNr. 10 in juris, m.w.N.).
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2. Die Antragsteller rügen im Folgenden, die Grenzmauer solle errichtet werden, um eine unzulässige Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen vorzubereiten. Dies ergebe sich aus einer dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vorliegenden Planzeichnung, nach der das Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen um 0.84 m auf eine Höhe von 86,54 m angehoben werden solle. Da nur die obere Hälfte der 2 m hohen Betonfertigteile eine optisch ansprechende Form aufweise, lasse sich der Schluss ziehen, dass die Teile bis zu einem Meter aufgeschüttet werden sollen. Damit vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen.
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Für die Frage, ob der angefochtene Bescheid vom 23.10.2014 öffentlich-rechtliche nachbarschützende Vorschriften verletzt, kommt es auf dessen Regelungsinhalt an und nicht darauf, ob die Beigeladenen unabhängig oder abweichend davon beabsichtigen, eine (weitere) Aufschüttung herzustellen. Eine solche Aufschüttung hat der angefochtene Bescheid vom 23.10.2014 über den 1. Nachtrag zur Baugenehmigung nicht zum Gegenstand. Die Herstellung einer bis zu 0,82 m hohen Böschung an der Nordwestseite und Nordostseite des Wohngebäudes war vielmehr schon in den genehmigten Bauvorlagen enthalten (vgl. die Schnittzeichnung und die Ansichtszeichnungen von Nordwesten und Nordosten (Bl. 37, 39 und 41 des Verwaltungsvorgangs) und damit Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.09.2013, die die Antragsteller nicht angefochten haben. Im Übrigen sehen die genehmigten Bauvorlagen, insbesondere die Schnittzeichnung und die Ansichtszeichnung von Nordosten keine Aufschüttung bis zur Grenzmauer vor, sondern eine steile Anböschung von 0,82 m auf dem Grundstück der Beigeladenen. Für den Bereich zwischen Böschungsfuß und Grenzmauer verweisen die Grüneinträge in den genannten Schnitt- und Ansichtszeichnungen auf die Auflage Nr. 4 der Baugenehmigung, die bestimmt, dass die Vernässung der Nachbargrundstücke in Folge der Veränderung des natürlichen Geländeverlaufs auszuschließen ist. Die eingereichten und Bestandteil der Baugenehmigung bildenden Bauvorlagen stehen auch nicht in Widerspruch zu der von den Antragstellern mit der Beschwerde eingereichten Planzeichnung, die bereits im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen gegen die Auflage 3 der Baugenehmigung vorgelegt wurde (Bl. 131 des Verwaltungsvorgangs). Diese Planzeichnung stellt eine Ansicht des neu errichteten Wohnhauses der Beigeladenen und der streitigen Grundstückseinfriedung von Nordwesten dar. Darin ist zwar auch der erhöhte Geländeverlauf hinter der Grundstückseinfriedung dargestellt. Die Ansicht aus Nordwesten lässt aber nicht erkennen, dass die Geländeerhöhung bis an die Grenzmauer heranreicht. Insofern vermag der Senat auch nicht der Auffassung der Antragsteller zu folgen, die Beigeladene habe ihre Pläne zur Errichtung einer Grenzbefestigung absichtlich in unpräziser Form vorgelegt.
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Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine teilweise Aufschüttung des Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen bis zu 0,82 m Höhe, wie sie in den genehmigten Bauvorlagen dargestellt ist, nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Insbesondere muss eine solche Aufschüttung keine eigenen Abstandsflächen einhalten. Von einer Aufschüttung in dieser Höhe gehen regelmäßig keine gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA aus (vgl. Beschl. d. Senats v. 13,04.2012 – 2 L 46/11 –, juris, RdNr. 8). Die von den Antragstellern befürchtete Anhebung des Geländes um 1,20 m bis zur Grenzmauer, die nach ihrer Auffassung unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück eröffnen würde, ist – wie bereits dargelegt – weder Gegenstand des angegriffenen Nachtrags vom 23.10.2014 noch Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.09.2013.
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3. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsteller, von der Einfriedungsmauer gehe eine Wirkung wie von einem Gebäude aus mit der Folge, dass die Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO LSA Abstandsflächen einhalten müsse.
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Dieser Einwand kann im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst mit Schriftsatz vom 28.01.2015 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 09.01.2015 vorgetragen worden ist. Bei diesem Vortrag handelt es sich auch nicht um eine nach Ablauf dieser Frist zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachter Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 15.04.2014 – 8 S 2239/13 –, NVwZ-RR 2014, 632 [634], RdNr. 11 in juris). Einen Verstoß gegen die Vorschriften über Abstandsflächen haben die Antragsteller in der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung vom 22.12.2014 nicht geltend gemacht.
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Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass geschlossene Einfriedungen gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Eine Längenbegrenzung gegenüber den Grundstücksgrenzen von 15 m sieht § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA nur für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA genannten Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume sowie für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BauO LSA genannten gebäudeunabhängigen Solaranlagen vor, nicht aber für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA genannten Stützmauern und geschlossenen Einfriedungen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA stellt gegenüber der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA eine Spezialregelung dar. Der Gesetzgeber spricht den von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA erfassten Anlagen mit nicht mehr als 2 m Höhe eine Abstandsflächenrelevanz zur jeweiligen Grundstücksgrenze ab (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 RdNr. 43, 199).
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Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, durch die Aufschüttung in Verbindung mit dem noch nicht abgeschlossenen Neubau des Einfamilienhauses erlangten Wohnhaus, Aufschüttung und Mauer insgesamt die Eigenschaft eines Bauwerks, das gegen die Vorschriften zum Grenzabstand verstoße. Wie bereits dargelegt, ist die von den Antragstellern befürchtete Aufschüttung bis zur Grenzmauer weder Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.09.2013 noch Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2014. Im Übrigen dürfte eine Einfriedungsmauer ihre Privilegierung nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA selbst dann nicht verlieren, wenn sie baulich mit einem Gebäude verbunden ist (vgl. zur Grenzgarage: Beschl. d. Senats v. 20.06.2012 – 2 M 38/12 –, BRS 79 Nr. 166, RdNr. 9 in juris, m.w.N.).
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4. Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller, die Einfriedungsmauer verstoße gegen § 34 Abs. 1 BauGB.
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4.1. Mit der Begründung, dass in der näheren Umgebung des Baugrundstücks keine Einfriedungen dieser Art vorhanden seien, lässt sich ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht begründen.
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Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Mit diesen Tatbestandsmerkmalen hat es, von der Sicherung der Erschließung, den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie dem Schutz des Ortsbildes abgesehen, sein Bewenden; die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 – BVerwG 4 C 15.92 –, DÖV 1993, 914 [915], RdNr. 19 in juris).
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§ 34 Abs. 1 BauGB hat indes nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Vielmehr hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – BVerwG 4 C 19.82 –, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 – BVerwG IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – BVerwG 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). In Bezug auf das Ortsbild erzeugt § 34 Abs. 1 BauGB keinen Nachbarschutz (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 – BVerwG 4 B 195.97 –, NVwZ-RR 1998, 540, RdNr. 3 in juris).
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Von den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmalen, ist hier das Maß der baulichen Nutzung betroffen, da sich die Antragsteller insbesondere auch gegen die Höhe der Einfriedungsmauer wehren. Dagegen ist die Art der Einfriedung keinem der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Merkmale zuzuordnen und damit für die Frage, ob sich die Einfriedungsmauer im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt, unerheblich. Eine Einfriedungsmauer verletzt das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Höhe der Anlage in der Regel nicht, wenn sie die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA genannte Höhe von 2 m nicht überschreitet und deshalb nach dieser Vorschrift in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist. Das Rücksichtnahmegebot wird aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, DVBl 1999, 786, RdNr. RdNr. 3 f. in juris). Eine Ausnahmesituation, in der eine andere Beurteilung geboten wäre, dürfte hier nicht vorliegen. Insbesondere kann auch der Senat keine „einmauernde Wirkung“ der Einfriedung feststellen.
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In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Einfriedungsmauer „ortsüblich“ im Sinne von § 23 Satz 1 des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NBG LSA) ist. Bei den Vorschriften des NBG handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 27.07.2010 – 2 A 105/10 –, BauR 2011, 825 [826], RdNr. 11 in juris). Das NBG LSA hat nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen zum Gegenstand (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.03.2012 – 2 M 223/11 –, juris, RdNr. 11; HessVGH, Beschl. v. 02.07.2003 – 3 UE 1962/99 –, ESVGH 53, 246 [247], RdNr. 36 in juris, zum hessischen Landesrecht; OVG BBg, Beschl. v. 21.12.2011 – OVG 10 S 29.10 –, juris, RdNr. 26, zum brandenburgischen Landesrecht). Diese im deutschen Nachbarrecht normierte Trennung von Privat- und öffentlichem Recht kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 27.07.2010, a.a.O.). Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass Regelungen des NBG LSA nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bauaufsicht sind.
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Daher greift auch der – im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte – Einwand der Antragsteller nicht, die Errichtung der Einfriedungsmauer beeinträchtige den Charakter der dort bereits vorhandenen ortsüblichen Hecke. Auch insoweit sind, wie sich schon aus den von den Antragstellern zitierten zivilrechtlichen Entscheidungen ergibt, Normen des privaten Nachbarrechts betroffen.
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4.2. Die Antragsteller können eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch nicht mit einer Minderung des Werts ihres Grundstücks begründen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht; einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, a.a.O., RdNr. 6 in juris). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein nachbarlicher Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – BVerwG 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109, RdNr. 6 in juris). Dies ist hier aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.