Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 S 2239/13
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 S 2239/13
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 S 2239/13 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 01. November 2010 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt 7.500,-- Euro.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses in der Straße …, der Beigeladene ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Kfz-Werkstatt bebauten Grundstücks … in …. Das Gebiet ist unbeplant.
- 2
Auf Antrag des Beigeladenen genehmigte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.07.2010 den Bau einer „Werkstatthalle“ (mit Stellflächen für Unfallwagen) auf dem Flurstück … . Der Ausbau des Dachgeschosses im Haus …, der Einbau eines Büros sowie der Neubau einer Überdachung wurde mit Bescheid vom 20.07.2010 genehmigt.
- 3
Die Antragsteller haben am 01.09.2010 dagegen Widerspruch eingelegt. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.11.2010 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
- 4
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 5
1. Die gegen die mit Bescheid vom 06.07.2010 genehmigte neue Werkstatthalle (mit Stellfläche für Unfallwagen) vorgebrachten Einwände führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.
- 6
Ein Gebietserhaltungsanspruch greift zu Gunsten der Antragsteller nicht ein. Sie gehen vom Vorliegen eines Dorfgebietes aus - was richtig ist - und halten den „Betrieb“ des Beigeladenen (bezogen auf die Werkstatthalle und die Stellfläche) für „wesentlich störend“. Dem ist nicht zu folgen.
- 7
Gewerbebetriebe, von denen keine wesentlichen - das im Dorfgebiet typische Maß übersteigenden - Störungen ausgehen, zählen zu den nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO ohne weiteres zulässigen Vorhaben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der dorfgebietstypisch ist oder zur Zweckbestimmung des Dorfgebiets einen funktionellen Zusammenhang aufweist (BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995, 4 B 200.95, NVwZ-RR 1996, 251). Kfz-Werkstätten sind wegen der von ihnen ausgehenden Geräuschbelastung nicht grundsätzlich als wesentlich störende Gewerbebetriebe zu beurteilen; sie können zu wesentlichen Störungen führen, müssen dies aber nicht. Das Spektrum solcher Betriebe von Kleinwerkstätten bis zu Großbetrieben erfordert eine differenzierte Betrachtung je nach dem, welches Ausmaß an Störungen von dem Betrieb hervorgerufenen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1975, 4 B 37.75, BauR 1975, 396). Das Störpotential kann geringer (z. B. bei Wartungsarbeiten) oder größer sein (z. B. bei Karosseriereparaturen im Freien); wegen dieser Unterschiede ist eine typisierende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit von Kraftfahrzeugwerkstätten nur eingeschränkt möglich. Der Prüfung, ob diese das Wohnen wesentlich stören, ist der Gesamtbetrieb mit Blick auf die bei einem funktionsgerechten Betriebsablauf üblicherweise anfallenden Arbeiten zugrundezulegen (VGH München, Beschl. v. 25.01.2001, 1 CS 00.3136, Juris; BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002, 4 B 72.02, BRS 66 Nr. 77).
- 8
Ausgehend von der bei den Bauakten befindlichen Betriebsbeschreibung soll die Werkstatthalle mit einer Nutzfläche von 374,42 m² im Rahmen des Kfz-Meisterbetriebes des Beigeladenen zur Wartung und Reparatur eigener Fahrzeuge und von Fremdfahrzeugen (auch i. Z. mit dem Abschleppdienst) genutzt werden. Der Betriebsumfang lässt sich aus den Angaben in der Schallimmissionsprognose (S. 15) ablesen: Danach sind auf der nördlich der Halle gelegenen Fläche 10 Stellplätze und in der Halle 5 Plätze für Kundenfahrzeuge vorgesehen. Karosseriearbeiten an ca. 2 Fahrzeugen pro Jahr sollen nicht im Freien stattfinden. Ausgehend von der damit umrissenen kleinen bis (allenfalls) mittleren Betriebsgröße, die auch in der (relativ kleinen) Werkstatthalle zum Ausdruck kommt, kann für den Gesamtbetrieb des Beigeladenen nicht von einem mit einem Dorfgebiet unverträglichen „wesentlichen“ Störpotential ausgegangen werden. Im Hinblick auf den Abschleppbetrieb ist das Störpotential durch die während der Nachtzeit nicht zugelassene Nutzung (s. Nr. A2001 der Baugenehmigung) eingeschränkt.
- 9
Ein anderes Ergebnis ist aus der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke in der Umgebung nicht zu gewinnen. Nach dem erstinstanzlich vorgelegten Bestandsplan (Anlagen 3a und 3b der Antragsgegnerin) befinden sich in der Nähe des Baugrundstücks gewerbliche und landwirtschaftliche Nicht-Wohnnutzungen. Die Antragsteller weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass in der (unmittelbar) näheren Umgebung ihres Grundstücks die Zahl der wohngenutzten Grundstücke diejenige der nicht (nur) wohngenutzten Grundstücke überwiege; eine im Bestandsplan angegebenes Maklerbüro sei aufgegeben worden. Der Charakter eines Dorfgebiets ist ungeachtet dessen erhalten geblieben. Die auf dem Grundstück … bereits vorhandene und (am 07.03.1989) genehmigte Kfz.-Werkstatt des Beigeladenen ist bei der Beurteilung der Gebietsart zu berücksichtigen; auf später „schwarz“ verwirklichte Nutzungsänderungen kommt es nicht an. In der Nähe des Baugrundstücks befinden sich eine Tischlerei, landwirtschaftliche Betriebe und eine Gastwirtschaft sowie - ca. 220 m nördlich - ein Lohnunternehmen und ein Stahlbaubetrieb, weiter Resthöfe und „Hauskoppeln“. Der Dorfgebietscharakter würde erst dann „umkippen“, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus dem Gebiet völlig verschwände und die Wiederaufnahme dieser Nutzung ausgeschlossen erschiene (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.05.2001, 4 B 33.01, NVwZ 2001, 1055). Schon einem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb kann eine den Gebietscharakter prägende Wirkung zukommen. Vorliegend sind die für ein Dorfgebiet prägenden Strukturen und Nutzungsarten noch in hinreichendem Maße vorhanden.
- 10
Das - somit - gebietsverträgliche Vorhaben des Beigeladen ist nicht als rücksichtslos anzusehen. Insbesondere sind im Rahmen der genehmigten Nutzung keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu erwarten.
- 11
Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass in der neue Werkstatthalle auch „Wohnmobile/Nutzfahrzeuge“ bzw. „Lkw“ repariert oder gewartet werden sollen, vermag eine Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose vom 02.06.2010 bzw. die Annahme unzumutbarer Lärmwirkungen nicht zu begründen. Zum einen ist in dieser Prognose (s. S. 19 ff.) der Lärm von Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgelände ebenso berücksichtigt worden wie der von Pkw-Fahrten bzw. -Verladungen und von An- und Abfahrten zum Betrieb (Ziff. 7.4 der TA Lärm). Zum anderen übersehen die Antragsteller, dass die für den „worst case“ prognostizierten Lärmwerte die maßgeblichen Richtwerte nach der TA Lärm „tags an allen Immissionsorten um mehr als 10 dB“ und „im Nachtzeitraum ... um mind. 6 dB“ unterschreiten (S. 22 der Lärmprognose); für den für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsort IO 4 betragen die Unterschreitungen 16 db tags und 14 dB nachts. Die Annahme der Antragsteller, dass die Prognosewerte im Falle des Abschleppens (auch) von Lkw „nicht mehr richtig sein können“, ist nicht nur wegen ihrer pauschalen Form zurückzuweisen, sie ist im Hinblick auf die - für Schallbeurteilungen beträchtliche - Unterschreitung der Prognosewerte auch unerheblich. Die Prognosewerte unterschreiten sogar die in der TA Lärm vorgesehenen Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete (55 db(A) tags/ 40 dB(A) nachts) noch deutlich, wobei ein Wert von 3 dB(A) einer Verdoppelung der Schallenergie entspricht.
- 12
Die Annahme der Antragsteller, für die Lärmbeurteilung seien - fehlerhaft - die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) bzw. die 16. BImSchV herangezogen worden, ist unbegründet. Die Prognose ist - korrekt - nach der TA Lärm erfolgt; lediglich im Rahmen der Beurteilung der An- und Abfahrtsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Ziff. 7.4 der TA Lärm sind die RLS 90 bzw. die 16. BImSchV berücksichtigt worden, was exakt den Vorgaben der TA Lärm entspricht (vgl. Beschl. des Senats vom 20.10.2010, 1 LA 73/10).
- 13
Soweit die Antragsteller den „Schrottplatz“ - also den „Verwahrraum“ für Unfallwagen, beschlagnahmte oder sichergestellte Fahrzeuge - für rücksichtslos erachten, beziehen sie sich auf optische Wirkungen, die - selbst wenn sie so, wie beschrieben, auftreten - durch den nach der genehmigten Bauzeichnung vorgesehenen 2 m hohen Doppelstabmattenzaun abgeschirmt werden. Abgesehen davon sind solche Wirkungen auch nicht als rücksichtslos einzustufen.
- 14
2. Soweit die Genehmigung vom 20.07.2010 betroffen ist, enthält das Beschwerdevorbringen ebenfalls keinen Ansatzpunkt für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar grenzt ihr Grundstück an das Baugrundstück an, doch werden nachbarliche Rechte der Antragsteller nicht verletzt. Zum Dachgeschossausbau und zum Einbau eines Büros und eines Kundenraums nimmt der Senat gem. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 4-5 d. Abdr.) Bezug; aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein durchgreifender Einwand dagegen. Das gilt auch für die - in einem Dorfgebiet zulässige - Art der Nutzung in den umgebauten Räumen sowie für die 6 m breite Überdachung an der Westseite des (vorhandenen) Gebäudes des Beigeladenen. Die nach § 6 Abs. 5 LBO vorgeschriebene Abstandsfläche wird insoweit gewahrt.
- 15
Soweit die Antragsteller - neu - vortragen, die Überdachung unterschreite die gebotene Abstandsfläche um einen Meter, ist zunächst unklar, was mit dem sog. „tatsächlichen“ - im Gegensatz zum „rechtlichen“ - Grenzverlauf gemeint sein soll. Das mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Grenzprotokoll enthält nur eine „nicht maßstäbliche“ Skizze. Nach den bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen maßstabsgerechten Lageplänen des Katasteramtes Meldorf (1:500 bzw. 1:1000) spricht Überwiegendes dafür, dass das Vordach des Beigeladenen den Mindestabstand von 3 m einhält. Würde der „rechtliche“ Grenzverlauf anders, als in der amtlichen Katasterkarte dargestellt, angenommen, wäre allenfalls denkbar, dass die südliche „Kante“ des Vordachs den Mindestabstand (geringfügig) unterschreitet. Allein diese - von den Antragstellern nicht einmal hinreichend dargelegte - Denkmöglichkeit rechtfertigt indes keine Entscheidung zu ihren Gunsten, zumal - auf der Grundlage der Katasterkarte - nicht auszuschließen ist, dass ihre sog. Halle den gebotenen Grenzabstand zum Grundstück des Beigeladenen ebenfalls nicht wahrt.
- 16
Was die Frage anbetrifft, ob wegen der genehmigten Umbauten bzw. des Anbaus der westlichen Überdachung - insbesondere in Bezug auf den vom Werkstattteil des vorhandenen Gebäudes zu wahrenden Abstand - die Genehmigungsfrage „neu aufgeworfen“ wird, folgt der Senat ebenfalls den überzeugenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses.
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3. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.