Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 S 2239/13

published on 15/04/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 S 2239/13
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Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde (§ 146 f. VwGO) ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2013 angeordnet. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist ausweislich der Bauvorlagen die Neuerrichtung einer Werkstatt mit Büro u.a. zur Restaurierung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
I.
Für das Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, dass der Beigeladene sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert und sein Eigentum an ihm an eine andere Person übertragen hat. Denn aufgrund der Regelungen des § 173 Satz 1 VwGO, §§ 265 f. ZPO, die auf nach § 65 VwGO Beigeladene Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 - NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3), ist auch ohne Beiladung des neuen Eigentümers gesichert, dass die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2012 - 1 B 130/12 - juris Rn. 8).
II.
1. a) Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Auffassung, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprächen dem Störungsgrad eines Mischgebiets, dass das Bauvorhaben mitten in einem Gewerbegebiet liege. Direkt neben dem Bauvorhaben werde genau die Kfz-Werkstatt betrieben, die künftig in der neuen Halle untergebracht sein solle. Die Baugenehmigung sei im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung zu sehen. Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei ausschlaggebend, ob von dem Vorhaben weitere nachteilige Auswirkungen ausgingen. Der Abstand des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin liege bei 50 Metern. Nach Lärmermittlungen des TÜV Rheinland sei bei einem solchen Abstand bei einem Kleinbetrieb mit bis zu zwölf Mitarbeitern von einem Lärmpegel von ca.40 bis 45 dB(A)auszugehen. Das könne keine störenden Auswirkungen auf das Wohnen haben.
b) Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66-02/7 vom 20.01.2000, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das des Beigeladenen liegen, ausweislich der textlichen Festsetzungen nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73) führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zulässig wären. Für sich genommen rechtlich unerheblich ist es dabei, dass in diesem Gebiet bereits eine Kfz-Werkstatt vorhanden ist.
bb) Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass - auch - wegen des Abstands des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin von fünfzig Metern für diese keine i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO das Wohnen wesentlich störenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, verkennt sie den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab.
Neben den in § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO ausdrücklich für allgemein in einem Mischgebiet für zulässig erklärten Gewerbebetrieben gibt es solche Gewerbebetriebe, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind und auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Schließlich gibt es noch die Gruppe von Gewerbebetrieben die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 01.12.2011 - 8 S 2662/11). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit entschieden, dass Kfz-Werkstätten unter diese letztgenannte Kategorie von Gewerbebetrieben fallen, weil der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -VBlBW 2003, 18; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 33). Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Störwirkungen, die eine Kfz-Werkstatt bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, im Rahmen der Gebietseigenart halten, ist daher im jeweiligen Einzelfall das Ausmaß der zu erwartenden Störungen festzustellen. Dabei kommt es wegen des gebotenen typisierenden Ansatzes nicht auf die gegebenen Verhältnisse in der Umgebung der jeweiligen Kfz-Werkstatt, sondern darauf an, ob die konkret zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 MB 27/10 - NVwZ-RR 2011, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 B 06.3146 - juris Rn. 21). Die konkreten Abstände zwischen der genehmigten Werkstatt und der Wohnung der Antragstellerin sind daher insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht erheblich. Gleiches gilt für den Vortrag des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 11.12.2013, die Antragstellerin ziehe derzeit aus ihrem Wohnhaus aus.
2. a) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien nicht nur kleinere Kfz.-Arbeiten geplant, insbesondere werde in der Anlage 2 zu den Bauvorlagen zwar ausgeführt, Karosserie- und Lackierarbeiten würden nur in kleinem Umfang ausgeführt, was darunter zu verstehen sei, werde aber nicht definiert, so dass der Beigeladene es in der Hand habe, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, erkennt sie den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht. Denn sie bezieht ihr Vorbringen im Wesentlichen auf den derzeitigen, konkreten Betrieb und argumentiert unter anderem ausgehend von den Fähigkeiten des Werkstattbetreibers, der kein Karosseriebauer sei, so dass er auch keine Richtbankarbeiten durchführen könne. Auszugehen ist aber richtigerweise von der gesamten, konkret genehmigten Nutzung. Auf diese beziehen sich auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es ist unerheblich, ob der derzeitige Betriebsinhaber von dem gesamten Umfang der genehmigten Nutzung aktuell Gebrauch machen kann oder will. Es kommt allein auf den genehmigten Nutzungsumfang an.
b) Soweit der Beigeladene vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umfang der Arbeiten unkontrollierbar dehnen könne, da die Arbeiten nur in dem Umfang erweitert werden könnten, wie es die Räumlichkeiten zuließen, bislang sei von zwei bis drei Mitarbeitern und dem Eigentümer auszugehen, setzt er sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf den Umfang der Baugenehmigung und einem Betrieb von zwei bis drei Mitarbeitern abgestellt. Seine Erwägung, der Beigeladene habe es deswegen in der Hand, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, ohne dass die Antragstellerin dagegen effektiven Schutz erlangen könnte, bezieht sich allein darauf, dass nicht näher definiert sei, was darunter zu verstehen sei, dass Karosserie- und Lackierarbeiten nur in kleinem Umfang ausgeführt würden. Auf dieses in letzter Konsequenz auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG) zielende Argument geht die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 11.11.2013 endete, nicht ein. Im Übrigen greifen die mit Schriftsatz vom 11.12.2013 - verspätet - vorgebrachten Einwendungen des Beigeladenen, dass die vom zukünftigen Werkstattbetreiber beabsichtigten Arbeiten mit einfachen Werkzeuge durchgeführt werden könnten, wobei Lärmemissionen auszuschließen seien, auch in der Sache nicht durch. Denn sie beziehen sich nicht auf die genehmigte, sondern allein auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
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3. Der pauschale Verweis „auf die Angaben des Landratsamts und auf die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Baugenehmigung“ wird dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
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4. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 11.12.2013 erstmals die Frage aufwirft, „ob die Festsetzungen des Bebauungsplans u.U. sogar angreifbar sind, da die tatsächliche Struktur des Gebiets den Festsetzungen widerspricht“, ist dies nicht mehr berücksichtigungsfähig. Bei diesem Vortrag, der letztlich darauf zielt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen, handelt es sich nicht eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das vom Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2013, 889).
12 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 06/11/2012 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerd
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published on 19/08/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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published on 12/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich e
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.