Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 17.1181

published on 15/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 17.1181
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts … vom 22.02.2017, Az.: …, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Rückbauanordnung hinsichtlich einer Einfriedungsmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Das Grundstück grenzt im Süden an die Staat Straße … (* … Straße) an.

Im Jahr 2013 beantragten sie die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nahm das Staatliche Bauamt … mit Schreiben vom 17. Januar 2014 Stellung. Auf Seite 3 dieser Stellungnahme wird unter dem Punkt „Sichtfelder“ ausgeführt:

„Im Bereich der neuen Ein- und Ausfahrt sind aus Gründen der Verkehrssicherheit ausreichende Sichtverhältnisse zu gewährleisten und künftig auch freizuhalten. Sichtfelder sind gemäß RASt-06 herzustellen und sind von Baulichkeiten, Anpflanzungen und Ablagerungen über 0,80 m Höhe freizuhalten. Ausgenommen sind einzeln stehende, hochstämmige Bäume mit einem Astansatz von mindestens 2,50 m Höhe.“

Auf Seite 5 der Stellungnahme wird ausgeführt:

„Gegen das Bauvorhaben in der beabsichtigten Form bestehen seitens des Staatlichen Bauamts … – Straßenbauverwaltung – somit keine grundsätzlichen Bedenken.“

Mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 22. Januar 2014 wurde den Klägern die beantragte Baugenehmigung erteilt. Unter 2.6 des Genehmigungsbescheids findet sich die Auflage, dass die Nebenbestimmungen und Hinweise des staatlichen Bauamts … aus dem Schreiben vom 17. Januar 2014 Bestandteil dieses Bescheids und bei der Bauausführung daher genau zu beachten seien. In den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 41 ff. der Behördenakte) ist eine straßenseitige Einfriedung nicht eingezeichnet.

In der Folge entschlossen sich die Kläger zur Errichtung einer Betonmauer zur Einfriedung ihres Grundstücks in Richtung der … Straße. Die Kläger wandten sich hierzu an das Staatliche Bauamt … Von diesem erhielten die Kläger mit E-Mail vom 27. August 2015 die Auskunft, dass die Mauer wie in beiliegender Skizze dargestellt, also auf einer Länge von ca. 21,00 m entlang der Grenze zur … Straße und mit einer Höhe von ca. 1,99 m und einer Tiefe von ca. 0,60 m, errichtet werden könne. Zudem enthielt die E-Mail u.a. den Hinweis, dass eine Genehmigung der Gemeinde … einzuholen sei und zudem, falls sonstige Genehmigungen erforderlich seien, diese auch vorab einzuholen seien.

Die Kläger ließen die Mauer daraufhin mit den o.g. Maßen errichten.

Mit Schreiben der Gemeinde …- … vom 28. September 2016 wurde das Landratsamt über die Errichtung der streitgegenständlichen Mauer informiert. Ebenfalls mit Schreiben vom 28. September 2016 teilte auch das staatliche Bauamt … dem Landratsamt die Errichtung der Mauer mit und bat aus Gründen der Verkehrssicherheit um weitere Veranlassung.

Am 4. Oktober 2016 fand eine Baukontrolle statt. Hierbei wurde festgestellt, dass eine ca. 20,00 m lange und im südwestlichen Bereich 1,68 m sowie im südöstlichen Bereich 2,18 m hohe Mauer errichtet worden sei, die zu ca. 15,00 m im Sichtdreieck liege, innerhalb dessen die maximale Höhe baulicher Anlagen 0,80 m betrage.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 11. Oktober 2016 wurden die Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Teilbeseitigungsanordnung angehört und ihnen Gelegenheit zum Rückbau der Mauer bis zum 28. Oktober 2016 gegeben.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 22. Februar 2017 wurde den Klägern aufgegeben, die im Süden des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, parallel zur … Straße errichtete Mauer im Bereich der ersten 5 m, gemessen ab der südwestlichen Grundstücksecke, in Richtung Osten innerhalb von 3 Monaten ab Bestandskraft des Bescheids auf eine maximale Höhe von 1,30 m zurückzubauen (Nr. 1). Des Weiteren wurde den Klägern aufgegeben, die im Süden des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, parallel zur … Straße errichtete Mauer im Bereich 5 m bis zum Mauerende an der Einfahrt, gemessen ab der südwestlichen Grundstücksecke, in Richtung Osten innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung des Bescheids auf eine maximale Höhe von 0,80 m zurückzubauen. In der Anlage des Bescheids befindet sich eine Luftbildaufnahme mit der Markierung „15 m“, auf die sowohl in Nr. 1 als auch Nr. 2 des Bescheids ausdrücklich Bezug genommen wurde. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung von Nr. 2 des Bescheids angeordnet. Zudem wurde für den Fall der Nichtbefolgung von Nr. 1 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € (Nr. 4) und für den Fall der Nichtbefolgung von Nr. 2 ein Zwangsgeld i.H.v 2.000,- € (Nr. 5) angedroht. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids – soweit vorliegend relevant – wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 24. Februar 2017 zugestellt.

Die Kläger ließen durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. März 2017, eingegangen bei Gericht am 21. März 2017 Klage gegen den Bescheid erheben und zudem gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids wiederherzustellen (M 11 S 17.1194).

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamts … vom 22.02.2017, Az.: … aufzuheben.

Im Klageschriftsatz vom 21. März 2017 sowie in weiteren Schriftsätzen vom 14. Juni 2017 und vom 21. Juni 2017 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl die Gemeinde mit Schreiben vom 21. November 2016 als auch das Staatliche Bauamt … mit E-Mail vom 27. August 2015 die Mauer genehmigt hätten. Jedenfalls hätten sie ihr Einverständnis mit der Mauer bekundet. Die Kläger dürften auf diese Zusagen vertrauen, es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auch liege die behauptete Verletzung der Verkehrssicherheit nicht vor. Es sei keine Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben. Die Sichtverhältnisse würden nicht beeinträchtigt. Die Ausfahrt sei ca. 9 m breit und die Ein- und Ausfahrt würde durch die Mauer nicht behindert. Die Gemeinde habe zudem im Schreiben vom 21. November 2016 die Anbringung eines Verkehrsspiegels zur Herstellung der Sicherheit genehmigt. Der Beklagte habe die Mauer nachträglich zu genehmigen. Der Beklagte könne seinen diesbezüglichen Ermessensspielraum ausüben. Zudem wurde vorgetragen, dass sich in dieser und auch in anderen Ortschaften zahlreiche Vergleichsfälle befänden, bei denen das Landratsamt gegen bis zu 3 m hohe Mauern nicht einschreite.

Mit Schreiben vom 20. April 2017 legte der Beklagte die Akten vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Staatliche Bauamt … im Schreiben vom 17. Januar 2017 zwar keine Einwände erhoben habe. Die Errichtung einer Mauer sei aber auch im Genehmigungsverfahren nicht beantragt und daher auch nicht genehmigt worden. Das Staatliche Bauamt habe aber dennoch unter dem Punkt „Sichtfelder“ auf die einzuhaltende Rechtslage hingewiesen. Die Stellungnahme sei unter Nr. 2.6 zum Bestandteil des Baugenehmigungsbescheids erklärt worden. Die E-Mail des Staatlichen Bauamts vom 27. August 2015 habe nicht die Qualität eines Genehmigungsbescheids. Die Kläger hätten daher hiervon auch nicht ausgehen dürfen. Selbst wenn die Mauer verfahrensfrei errichtet habe werden können, sei hierbei nach Art. 55 Abs. 2 BayBO die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu beachten gewesen. Eine etwaige Zustimmung der Gemeinde sei unerheblich, da diese nicht Bauaufsichtsbehörde sei. Die Mauer gefährde in ihrer jetzigen Höhe die Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO dar. Die Mauer liege ab der Marke von 5 m in Richtung Osten, also auf der restlichen Gesamtlänge von 15 m im gemäß RASt-06 herzustellenden und freizuhaltenden Sichtdreieck bzw. Sichtfeld der Einfahrt des Grundstücks der Kläger. Hierdurch sei eine akute Verkehrsgefährdung gegeben, da die Sichtverhältnisse hierdurch beeinträchtigt würden. Hierdurch fehle bei Ausfahrten aus dem Grundstück die nötige Übersicht um andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wahrnehmen, richtig einschätzen und gefahrlos auf die Straße fahren zu können.

Die Kammer hat am 13. Juli 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Eine vergleichsweise Einigung der Beteiligten in Form eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Vergleichsvorschlags ist in der Folge endgültig nicht zustande gekommen, sodass der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 die Fortsetzung des Verfahrens und Entscheidung beantragt hat. Auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 16. August 2017 und vom 17. Januar 2018 sowie des Landratsamts vom 7. November 2017 und vom 18. Dezember 2017 wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Eilverfahrens (M 11 S 17.1194) und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Bauvorlagen, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2017 ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Klage ist begründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Rückbauanordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig, da die Mauer in diesem Bereich nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. Art. 76 Satz 1 BayBO errichtet worden ist.

Ob es für die Errichtung der streitgegenständlichen Einfriedungsmauer, die nicht in den genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich des Wohnhauses der Kläger enthalten war, einer Baugenehmigung bedurft hätte, kann letztlich dahinstehen, da eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO niemals allein auf die formelle Illegalität, sprich das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung, gestützt werden kann. Vielmehr ist immer erforderlich, dass das Vorhaben ebenfalls materiell baurechtswidrig ist.

Dies ist vorliegend allerdings jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die Mauer in diesem Bereich eine Höhe von 2,00 m nicht übersteigt.

Da die Gemeinde … weder eine Einfriedungssatzung erlassen hat noch das streitgegenständliche Grundstück in einem Bereich liegt, für den ein Bebauungsplan erlassen worden ist, kommt vorliegend allein ein bauplanungsrechtlicher Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht.

Ein derartiger Verstoß liegt allerdings nicht vor, da sich die Einfriedungsmauer gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch das Ortsbild gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beeinträchtigt ist.

Diese Vorschrift ist anzuwenden, weil es sich bei der Errichtung der Einfriedung um ein Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 30 bis 37 BauGB auf Vorhaben Anwendung, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben. Die Einfriedung ist eine bauliche Anlage in diesem Sinn, weil sie städtebauliche Belange berührt. Vor allem wirkt sie sich auf die Gestaltung des Ortsbildes aus (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Weitere Anforderungen stellt § 29 Abs. 1 BauGB nicht.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich hinsichtlich Art und Maß sowie Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine städtebauliche Spannungen hervorruft (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 E 55, 369/386 f.).

Bei Einfriedungen handelt es sich grundsätzlich um der Hauptanlage (hier: Wohngebäude) dienende Nebenanlagen. Nebenanlagen sind zulässig, sofern sie untergeordnet sind, sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen und der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen.

Ob sich dies im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung von § 14 BauNVO – sei es über § 34 Abs. 2 BauGB oder über eine Heranziehung der BauNVO als „sachverständige Richtlinie“ (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung, 7. Auflage 2013, § 34 BauGB, Rn. 78) – oder letztlich als Ausdruck eines allgemeinen, ebenfalls im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ergibt, kann offen bleiben. Da

§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO global die in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen in Bezug nimmt und daher sämtlich von der Baunutzungsverordnung geregelten Gebiets- und Anlagentypen einschließlich Sondergebiete nach den §§ 10 und 11 BauNVO umfasst, spricht vieles dafür, dass es sich bei der Zulässigkeit von untergeordneten, der (zulässigen) Hauptnutzung dienenden und der Eigenart des Gebiets nicht widersprechenden Nebenanlagen um einen allgemeinen Rechtssatz handelt, der auch im Bereich nach § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Da über eine direkte oder jedenfalls sinngemäße Anwendung allerdings das gleiche Ergebnis erzielt würde, braucht diese Frage vorliegend letztlich nicht entschieden zu werden.

Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass sich die streitgegenständliche Einfriedung der Art nach i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, da sich aus dem Gesamteindruck ergibt, dass es sich um eine den in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterien entsprechende Nebenanlage handelt, diese also insbesondere untergeordnet ist.

Für die Frage, ob eine Einfriedung noch untergeordnet ist und damit eine der zulässigen Hauptnutzung untergeordnete Nebenanlage darstellt, ist auf einen Gesamteindruck abzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U. v. 28.04.2004 – 4 C 12/03) führt zum Fall eines Streits über die Zulässigkeit einer Schwimmhalle als Nebenanlage zur Wohnnutzung aus:

„Das Oberverwaltungsgericht meint allerdings, trotz der Unvereinbarkeit der Schwimmhalle mit den in § 14 BauNVO normierten Anforderungen werde keine Vorschrift verletzt, die zugleich dem Nachbarschutz diene. Denn vorliegend sei das Vorhaben lediglich wegen seiner zu großen Dimensionierung unzulässig, während es unter dem funktionalen Gesichtspunkt einer dienenden Unterordnung unter den Nutzungszweck der Hauptanlage als Wohngebäude unbedenklich sei. Fragen der Dimensionierung seien demgegenüber dem Regelungsbereich des Maßes der baulichen Nutzung zuzuordnen; die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften seien jedoch in aller Regel nicht nachbarschützend. Dieser Einschränkung ist nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 14 BauNVO betrifft vielmehr, wie schon ihre Stellung im Ersten Abschnitt der Verordnung deutlich macht, allein die Art der zulässigen Nutzung.

Zwar beantwortet sich die Frage, ob ein Vorhaben i.S. von § 14 BauNVO untergeordnet ist, auch nach Kriterien, die man als quantitativ bezeichnen könnte. Aber bereits diese Umschreibung wird der Abgrenzung nur unzureichend gerecht, denn zur Beurteilung der räumlich-gegenständlichen Unterordnung können, wie das Oberverwaltungsgericht selbst bei seiner Würdigung der hier konkret betroffenen Schwimmhalle ausführt, nicht nur Maßzahlen wie die Grundfläche herangezogen werden; vielmehr kommt es auch auf den Gesamteindruck an, der an optischen und anderen Gesichtspunkten anknüpfen kann. Im Übrigen können auch Kriterien der Größenordnung für die Frage der Zulässigkeit einer baulichen Anlage nach ihrer Art maßgeblich sein. Daraus folgt, dass die Anforderungen des § 14 BauNVO, auch soweit sie quantitative Gesichtspunkte einbeziehen, ausschließlich die Nutzungsart betreffen. Dagegen regelt die Vorschrift weder das Maß der baulichen Nutzung noch den zulässigen Standort für Nebenanlagen. Diese Fragen sind vielmehr anhand der Regelungen in §§ 16 ff. und 22 ff. BauNVO zu beantworten, wobei sich aus § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO Besonderheiten zugunsten von Nebenanlagen ergeben.“

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die quantitativen Kriterien, bei einer Einfriedung folglich insbesondere ihre Höhe, für die Frage entscheidend sind, ob es sich hierbei noch um eine untergeordnete und damit der Art nach zulässige Nebenanlage handelt oder ob es sich aufgrund fehlender Unterordnung i.S.d. § 14 BauNVO um eine eigenständige Hauptanlage handelt.

Aufgrund des optischen Gesamteindrucks und der Maßkriterien, insbesondere der Höhe der Einfriedung, handelt es sich hier noch um eine untergeordnete Nebenanlage. Bei Einfriedungen kommt aufgrund ihres Zwecks und der davon ausgehenden Wirkungen insbesondere der Höhe regelmäßig eine entscheidende Bedeutung zu. Die Kammer geht davon aus, dass eine Einfriedung in der Regel untergeordnet in diesem Sinne ist, wenn sie eine Höhe von 2,00 m nicht übersteigt. Dies hat auch der Landesgesetzgeber bei seinen Entscheidungen in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 und Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO zugrunde gelegt, dass nämlich Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m zum einen verfahrensfrei errichtet werden können und sie zum anderen insbesondere auch in Wohngebieten abstandsflächenrechtlich außer Betracht bleiben. Auch sonst ist nicht ersichtlich, warum die - zugegebenermaßen massive, aber dennoch klar hinter die Wohnnutzung zurücktretende - Mauer, nicht untergeordnet sein sollte. Insbesondere ist die Frage, ob eine Einfriedung dieser Art, mithin dieses konkreten Ausführungstyps (z.B. Natursteine, Beton, Holzlatten, Maschendraht etc.) in der näheren Umgebung bereits vorhanden ist, keine Frage der Art der baulichen Nutzung und mithin kein Einfügenskriterium i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 03.02.2015 – 2 M 152/14). Hierbei handelt es sich vielmehr allein um rein bauordnungsrechtlich relevante gestalterische Aspekte.

Weiterhin bestehen keine Zweifel daran, dass die Einfriedung der Hauptnutzung „Wohnen“ dient.

Schließlich widerspricht die streitgegenständliche Einfriedung auch nicht der Eigenart des Baugebiets. Inwieweit hierbei gestalterische Aspekte zu berücksichtigen sind bzw. ob ein Widerspruch zur Eigenart des Gebiets vorliegt, wenn sich die Einfriedung optisch von den Einfriedungen in der näheren Umgebung unterscheidet, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Es spricht zwar vieles dafür, dass gestalterische Aspekte bei dieser Frage vollständig außen vor zu bleiben haben, da es sich um eine bauplanungsrechtliche und keine bauordnungsrechtliche Regelung handelt und mit der Frage der Eigenart des Gebiets vielmehr planungsrechtliche Aspekte gemeint sind, die im jeweiligen Bebauungsplan Niederschlag gefunden haben (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 14 BauNVO, Rn. 41 ff.). Abschließend braucht dies allerdings nicht geklärt werden, da selbst bei Berücksichtigung gestalterischer Aspekte die streitgegenständliche Einfriedung der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen würde. Nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck der Kammer sind massive und zum Teil auch gestalterisch weniger ansprechende Einfriedungen, auch wenn sie der streitgegenständlichen Einfriedung nicht vollständig gleichen, durchaus üblich (vgl. nur die Einfriedung auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks, Lichtbild, Bl. 106 der Behördenakte).

Schließlich ergeben sich auch hinsichtlich der sonstigen Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Bedenken. Insbesondere ist die straßenseitige Grundstücksgrenze gerade ein typischer Ort für eine Einfriedung, sodass die Mauer sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt. Ebenso wenig überschreitet die Einfriedung das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer ausdrücklich anschließt, kann für die Frage der Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung – soweit dies ohnehin überhaupt im unbeplanten Innenbereich möglich ist – nur auf die §§ 16 ff. BauNVO abgestellt werden. Vorliegend ergeben sich weder bei Anwendung der §§ 16 ff. BauNVO noch bei bloßem Abstellen auf das nach außen wahrnehmbare Erscheinungsbild Zweifel daran, dass die Einfriedung das in der näheren Umgebung vorhandene Maß deutlich unterschreitet. Insbesondere darf hierbei nicht lediglich auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Einfriedungen als maßstabsbildender Rahmen abgestellt werden, da dies eine unzulässigen Vermischung der rahmenbildenden Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bedeuten würden (vgl. BVerwG, U. v. 08.10.2015 – 1 BV 14.1795 – juris Rn. 20). Vielmehr ist auf sämtliche maßstabsbildenden Anlagen, insbesondere auch Gebäude abzustellen. Folglich unterschreitet die streitgegenständliche Einfriedung den Rahmen der Umgebung deutlich.

Zuletzt liegt auch keine Beeinträchtigung des Ortsbilds i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch die streitgegenständliche Einfriedung vor.

Für die Frage, ob § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB verletzt ist, ist auf einen deutlich größeren Umkreis abzustellen als im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal der „näheren Umgebung“. Wie weit dieser Umkreis im vorliegenden Fall zu ziehen ist, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Auch muss für die Frage der Ortsbildbeeinträchtigung kein Augenschein eingenommen werden. Dies folgt unabhängig von den vom Bevollmächtigten der Kläger vorgelegten Lichtbildern, die zum Teil keine Angabe des Aufnahmeorts enthalten und zum Teil bereits nach eigenem Vortrag in anderen Gemeinden aufgenommen wurden, bereits daraus, dass nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindrucks bereits in der näheren Umgebung zahlreiche ähnliche, zum Teil gestalterisch weniger ansprechende Einfriedungen vorhanden sind (s.o.). Wenn aber bereits die nähere Umgebung nicht verunstaltet wird, kann dies erst recht nicht für das Ortsbild als Ganzes gelten.

b) Die Rückbauanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig, da die Mauer in diesem Bereich nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. Art. 76 Satz 1 BayBO errichtet worden ist.

Ob im Baugenehmigungsbescheid vom 22. Januar 2014 für die Errichtung des Wohnhauses der Kläger unter Nr. 2.6 in Verbindung mit dem Schreiben des staatlichen Bauamts … vom 17. Januar 2014 wirksam und vollziehbar die Auflage festgesetzt worden ist, dass Sichtfelder gemäß RASt-06 herzustellen und von Baulichkeiten, Anpflanzungen und Ablagerungen über 0,80 m Höhe freizuhalten sind, kann offenbleiben, da streitgegenständlich nicht die Vollziehung dieser Auflage aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 22. Januar 2014 ist, sondern eine eigenständige bauordnungsrechtliche Anordnung mit diesem Regelungsgehalt.

Zwar ist bauaufsichtliches Einschreiten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs grundsätzlich möglich, da gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden darf.

Allerdings ist im vorliegenden Fall eine derartige Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs im Sinne einer konkreten Gefahr durch die streitgegenständliche Einfriedung nicht erkennbar.

Insbesondere kann eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht darauf gestützt werden, dass der 15 m lange Mauerabschnitt im südöstlichen Bereich ab einer Höhe von über 0,80 m ab Oberkante Straßenniveau in unzulässiger Weise in einem gemäß Nr. 6.3.9.3 RASt-06 freizuhaltenden Sichtfeld liegt.

Zwar sind hiernach an Knotenpunkten, Rad- und Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder, deren Breite von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der vorbeiführenden Straße abhängt, zwischen 0,80 m Höhe und 2,50 m Höhe von u.a. ständigen Sichthindernissen freizuhalten.

Allerdings stellen die RASt-06 zum einen schon kein verbindliches Regelwerk dar. Mit Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, Oberste Baubehörde vom 11. Februar 2009 (im Folgenden: Rundschreiben; abrufbar unter: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/planung/iid9_einfuehrung_rast_20110209.pdf), wurden die RASt-06 zur Anwendung empfohlen (vgl. S. 1). Hieraus ergibt sich jedoch eindeutig, dass ihre Einhaltung gerade nicht verbindlich ist.

Zum anderen kann daraus, dass im Einzelfall ein nicht den RASt-06 entsprechender Zustand besteht, nicht abgeleitet werden, dass in diesem Fall eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs besteht, da es sich hierbei um ein Regelwerk handelt, das den Fall einer neu zu errichtenden bzw. herzustellenden Straße behandelt. Aus den Richtlinien selbst (vgl. bereits die Bezeichnung „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen sowie S. 1 unter „0 Geltungsbereich und Aufbau“) sowie dem Rundschreiben ergibt sich, dass die RASt-06 zum einen für den Fall neu anzulegender und zu errichtender Straßen gelten und sie sich zum anderen insbesondere an den Träger der Straßenbaulast richten. Das Rundschreiben ist an die staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben und im Übrigen nachrichtlich an die Autobahndirektionen sowie jeweils den Bayerischen Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag gerichtet. Auf Seite 3 des Rundschreibens werden zudem ausdrücklich Hinweise für die Anwendung im kommunalen Straßenbau erteilt. All dies zeigt deutlich, dass die RASt-06 weder dafür konzipiert noch geeignet sind, Aussagen darüber zu treffen, in welchen Fällen sich Situationen an Kreuzungen oder Überquerungen so darstellen, dass aufgrund baulicher Gegebenheiten von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehr auszugehen ist. Vielmehr geben sie lediglich einen aus planerischer Sicht im Zuge der Neuanlage oder Herrichtung einer Straße anzustrebenden Optimalzustand wieder.

Da die seitens des Landratsamts ins Feld geführte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs letztlich allein mit dem Umstand des fehlenden Sichtfeldes gemäß Nr. 6.3.9.3 RASt-06 begründet worden ist und im Übrigen keine Umstände vorgetragen worden sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine konkrete Verkehrsgefährdung i.S.d. Art. 14 Abs. 2 BayBO ergeben, ist vorliegend das Bestehen einer derartigen Verkehrsgefährdung nicht nachgewiesen.

Zudem ist die Anordnung auch ermessensfehlerhaft, da im Rahmen der Ermessensbetätigung von einer bestehenden Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern ausgegangen worden ist. Insoweit wurden unzutreffende Annahmen in die Abwägung eingestellt, sodass sie bereits deshalb fehlerhaft ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landratsamts nicht nur Mauern wie die vorliegende sondern auch andere straßenseitige Einfriedungen üblicher Höhe und Ausführung in großem Umfang materiell baurechtswidrig wären. Im vorliegenden Fall schränkt beispielsweise die Einfriedung des östlichen Grundstücksnachbarn der Kläger, die deutlich höher als 0,80 m ist, bei Ausfahrt aus dem Grundstück der Kläger die Sicht nach links ebenfalls deutlich ein (vgl. Bl. 82 d.A.).

Aufgrund all dessen war der streitgegenständlich Bescheid rechtswidrig und somit insgesamt aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 08/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 BV 14.1795 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: M 11 K 13.3830) 1. Senat Sachgebietsschlüsse
published on 03/02/2015 00:00

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 23.10.2014, welche die Errichtung einer 2 m hohen Einfriedungsmauer an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller gestattet. 2 Am 26.0
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.