Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Feb. 2017 - 2 M 121/16
Gericht
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L-Straße 13 in M-Stadt.
- 2
Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ist seit dem Jahr 1996 als Kulturdenkmal (Baudenkmal) in das Denkmalverzeichnis eingetragen.
- 3
Mit denkmalschutzrechtlicher Verfügung vom 04.08.2016 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller – nach vorheriger Anhörung – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Sicherungsmaßnahmen am Baukörper an, insbesondere die Abdichtung der Dachhaut zur Verhinderung des Eindringens von Regenwasser sowie ggf. die fachgerechte Begleitung der Sicherung bzw. des Austausches durch Nässe geschädigter Holzteile der Dachkonstruktion, die fachgerecht begleitete Sicherung des Tragwerks im Bereich der im Obergeschoss bereits eingebrochenen Geschossdecken durch einen vorlageberechtigten Statiker, die Vorlage eines Holzschutzgutachtens zur fachlichen Einschätzung des Zustandes der sichtbaren Holzkonstruktion des Gebäudes sowie der konkreten Feststellung des möglichen pflanzlichen Befalls (Echter Hausschwamm) im Gebäude und die dauerhafte Herstellung der Verschlusssicherheit des Gebäudes gegen unbefugten Eindringens zur Abwehr von Gefahren vorsätzlicher Brandstiftung und Vandalismus.
- 4
Mit Schreiben vom 08.09.2016 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein.
- 5
Mit Beschluss vom 06.12.2016 – 4 B 246/16 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Verfügung erweise sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA. Nach dieser Bestimmung könnten die unteren Denkmalschutzbehörden gefahrenabwendende Maßnahmen anordnen, wenn Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach dem Denkmalschutzgesetz nicht nachkämen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Bei dem von der Verfügung der Antragsgegnerin betroffenen Gebäude handele es sich um ein Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 DenkmSchG LSA. Die Denkmaleigenschaft sei auch nicht durch Substanzverlust wieder entfallen. Bei den Anordnungen handele es sich um gefahrenabwehrende Maßnahmen i.S.d. § 9 Abs. 6 Satz 1 DenkmSchG LSA, die erforderlich gewesen seien, um einen drohenden Substanzverlust zu verhindern. Der Antragsteller könne sich gegen die Anordnung der Erhaltungsmaßnahmen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn die Erhaltung unzumutbar wirtschaftlich belaste. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 DenkmSchG LSA könne sich der Verpflichtete nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die er dadurch verursacht habe, dass Erhaltungsmaßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben seien. Die angeordneten Maßnahmen beruhten vorliegend darauf, dass der Antragsteller über Jahre hinweg die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen unterlassen habe. Von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S.d. § 10 Abs. 4 DenkmSchG LSA könne nach summarischer Prüfung nicht ausgegangen werden. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG sei die wirtschaftliche Unzumutbarkeit durch den Verpflichteten glaubhaft zu machen. Das sei hier nicht geschehen. Der Antragsteller habe weder ein Nutzungskonzept vorgelegt noch irgendwelche Überlegungen zur künftigen Nutzung vorgetragen. Es fehle an jeder Wirtschaftlichkeitsberechnung. Im Rahmen des Eilverfahrens seien Ermittlungen des Gerichts zur Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung des Objekts nicht angezeigt.
II.
- 6
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
- 7
1. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die Verfügung sei unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin nicht nur vorläufige Sicherungsmaßnahmen, sondern ohne ausreichende Überprüfung des Ist-Zustandes eine Sanierung der Dachkonstruktion sowie des Tragwerks im Bereich der im Obergeschoss bereits eingebrochenen Geschossdecken angeordnet habe. Dem ist die Antragsgegnerin überzeugend entgegengetreten. Die verfügten Maßnahmen gehen erkennbar nicht über eine Sofortsicherung hinaus, um einen drohenden Substanzverlust zu verhindern. Die Abdichtung der Dachhaut dient lediglich dazu, den Verfall des Wohnhauses aufzuhalten. Auch bei der angeordneten Sicherung bzw. dem Austausch der durch Nässe geschädigten Holzteile der Dachkonstruktion sowie der Sicherung des Tragwerks im Bereich der im Obergeschoss bereits eingebrochenen Geschossdecke handelt es sich keineswegs um eine Sanierung dieser Bereiche, sondern um begrenzte Maßnahmen der Sofortsicherung, um größere Schäden zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat sich auch durch mehrere Ortstermine ein hinreichend genaues Bild vom Zustand des Gebäudes verschafft und dies durch die Aktenvermerke vom 26. und 27.10.2016 (GA Bl. 62 – 63) sowie zahlreiche Lichtbilder (GA Bl. 64 – 70) hinreichend dokumentiert. Eine detailliertere Beurteilung des Schadensbildes am Holztragwerk durch die Antragsgegnerin war nicht erforderlich und angesichts des durch den Deckeneinsturz entstandenen Gefahrbereichs auch gar nicht möglich. Eine Augenscheinnahme des Schadensbildes aus einem größeren (Sicherheits-)Abstand war vielmehr ausreichend. Auf dieser Grundlage hat auch der Senat keine Zweifel an der Erforderlichkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen.
- 8
2. Nicht zu folgen ist dem Antragsteller, soweit er meint, wegen der Erforderlichkeit des Austausches der durch Nässe geschädigten Holzteile der Dachkonstruktion und des Einsturzes der Geschossdecken im Obergeschoss sei die Denkmaleigenschaft des Gebäudes entfallen. Zwar kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache entfallen, wenn ihre historische Substanz soweit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 – 2 L 152/06 –, juris RdNr. 89; Urt. v. 18.02.2015 – 2 L 175/13 –, juris RdNr. 44). Erforderlich ist insoweit eine qualitative Betrachtung, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat. Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen für die Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.08.2008 – 10 A 3250/07 –, juris RdNr. 48 f.). Nach diesen Grundsätzen kann von einem Wegfall der Denkmaleigenschaft des Gebäudes L-Straße 13 in M-Stadt keine Rede sein. Maßgebend für die Bewertung des Gebäudes als Kulturdenkmal (Baudenkmal) i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 DenkmSchG LSA sind nach der Beschreibung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie folgende Eigenschaften:
- 9
„dreieinhalbgeschossiger Fachwerkbau mit Drempel und flachen Satteldach, erbaut 1885 als Wohnhaus für Zimmermeister Albert Julius Hitzeroth, komplette Holzverschalung, an einigen Stellen mit Ornamenten bemalt, prächtiger Ziergiebel mit hölzernem Hängewerk in barockisierenden Formen, oberhalb des Eingangs eine über drei Achsen gespannte, durchbrochene hölzerne Giebelkonstruktion, aufwändige Dekorationen aus gedrechselten und gesägten Holzelementen, originelles Beispiel der im späten 19. Jahrhundert durch die Baubeschränkungen im zweiten Festungsrayon auferlegten Fachwerksbauweise, wichtiges architektonisches und städtebauliches Objekt des stadtübergreifenden und an der L-Straße zwischen C-Straße und W-Straße in einzigartiger Häufung vertretenen Bestandes der sog. Rayonhäuser.“
- 10
Die hiernach für die Unterschutzstellung maßgebenden Eigenschaften des Gebäudes sind trotz der eingetretenen Schäden an der Dachhaut, der Dachkonstruktion sowie der Geschossdecken im Obergeschoss nach wie vor vorhanden. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, ist ein stark denkmalkonstituierender Bestandteil in der Holz-Schmuckfassade zu sehen, die zwar gefährdet, aber bislang nicht nachhaltig beschädigt ist. Demgegenüber sind die hier betroffenen Konstruktionshölzer allein wenig denkmalkonstituierend.
- 11
3. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, dass die geforderte Maßnahme ihn wirtschaftlich unzumutbar belaste. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend nicht von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S.d. § 10 Abs. 4 DenkmSchG LSA ausgegangen werden kann.
- 12
Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 DenkmSchG LSA können Erhaltungsmaßnahmen nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar belastet. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können (§ 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA). Für die Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, ist grundsätzlich ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den möglichen Nutzungserträgen maßgeblich. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers an. Die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist vielmehr objektbezogen zu beantworten (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 – 2 L 152/06 –, a.a.O. RdNr. 93; OVG NW, Urt. v. 13.09.2013 – 10 A 1069/12 –, juris RdNr. 38). Die Erhaltung eines Denkmals ist für den Eigentümer im Allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann, wenn sich das Denkmal also auf Dauer nicht "selbst trägt". Denn der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung bis zu einem gewissen Grade eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 – 2 L 152/06 –, a.a.O. RdNr. 93; OVG NW, Urt. v. 13.09.2013 – 10 A 1069/12 –, a.a.O. RdNr. 33). Wirtschaftliche Belastungen, die lediglich das Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten darstellen, sind in die Wirtschaftlichkeitsrechnung allerdings nicht einzustellen; denn sonst könnte der Denkmaleigentümer bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die Zurücknahme oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen. Dem trägt § 10 Abs. 5 Satz 3 DenkmSchG LSA Rechnung, der bestimmt, dass sich der Verpflichtete nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungsmaßnahmen berufen kann, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 – 2 L 152/06 –, a.a.O. RdNr. 93; Urt. v. 18.02.2015 – 2 L 175/13 –, a.a.O. RdNr. 83).
- 13
Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA ist die wirtschaftliche Unzumutbarkeit durch den Verpflichteten glaubhaft zu machen. Hiernach ist es in der Regel erforderlich, dass der Eigentümer die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals in einer alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelnden und bewertenden Wirtschaftlichkeitsrechnung darlegt. Die den Eigentümer treffende Darlegungslast entspricht der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden bestehenden Aufgabenverteilung und ist angemessen, weil regelmäßig nur der Eigentümer über die Informationen über die wirtschaftliche Situation des Denkmals verfügt, die zur Darlegung einer Unzumutbarkeit seiner Nutzung erforderlich sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.01.2008 – 2 M 358/07 –, juris RdNr. 25; OVG NW, Urt. v. 13.09.2013 – 10 A 1069/12 –, a.a.O. RdNr. 35). Hierbei ist es Sache des Denkmaleigentümers, zur Darlegung einer behaupteten Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen ein Nutzungskonzept für sein Denkmal vorzulegen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.08.2007 – 10 A 3453/06 –, juris RdNr. 14). Es ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dem Eigentümer eines Denkmals die Darlegungslast dafür aufzubürden, dass für ein geschütztes Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht und er es praktisch auch nicht veräußern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016 – BVerwG 4 B 12.16 –, juris RdNr. 7).
- 14
Nach diesen Grundsätzen ist nichts dafür ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin angeordneten Erhaltungsmaßnahmen den Antragsteller i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 DenkmSchG LSA unzumutbar belasten. Der Antragsteller hat bislang weder ein Nutzungskonzept noch eine Wirtschaftlichkeitsrechnung vorgelegt, sondern lediglich behauptet, dass eine Nutzungsmöglichkeit für das Objekt nicht mehr bestehe. Das genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA nicht. Es kommt hinzu, dass sich der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 DenkmSchG LSA nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen kann, soweit diese dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz zuwider unterblieben sind. Der Senat geht – bei summarischer Prüfung – davon aus, dass sämtliche Kosten, die mit den von der Antragsgegnerin angeordneten Sicherungsmaßnahmen verbunden sind, derartige erhöhte Erhaltungskosten sind, die keine unzumutbare Belastung des Antragstellers begründen können. Es liegt auf der Hand, dass die Schäden an dem Gebäude, die die angeordneten Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, insbesondere die Undichtigkeit des Daches, die Schädigung der Dachkonstruktion sowie der Einbruch der Geschossdecke im Obergeschoss, ihre Ursache in einer Verletzung der aus § 9 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA folgenden Erhaltungspflicht des Antragstellers haben. Schäden in der Dachhaut hätten bei regelmäßiger Kontrolle frühzeitig entdeckt werden können. Bei rechtzeitiger Abdichtung wären die weiteren Schäden vermieden worden, die ganz offensichtlich ihre Ursache in der Undichtigkeit des Daches haben. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die tragenden Eigenschaften von Holz bei regelmäßiger Durchfeuchtung und Ansiedlung von Mikroorganismen verloren gehen und die Lasten der durchfeuchteten Deckenfüllstoffe zu einem bestimmten Zeitpunkt durch das in Fäulnis übergehende Balkenholz nicht mehr getragen werden können, so dass es zum Versagen kommt. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht im Ernst behaupten, die Ursache der Schäden sei völlig unklar und die Annahme, diese beruhten auf dem Unterbleiben regelmäßiger Pflege und Instandsetzung, sei eine Mutmaßung.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
- 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.