Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Juli 2017 - 1 LA 8/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2017:0726.1LA8.17.00
published on 26/07/2017 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Juli 2017 - 1 LA 8/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 01. November 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Abbruchgenehmigung. Er ist Eigentümer des Grundstücks … in …, das mit einem zweigeschossigen Fachwerkhaus (etwa im Jahre 1800 errichtet) bebaut ist. Das Haus ist seit 2011 ungenutzt. Es ist ein sogenanntes einfaches Kulturdenkmal. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Stadt Mölln vom 24. Juni 2010.

2

Im September 2014 wurde der Kläger aufgefordert, für das Haus einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Nach einer Ortsbesichtigung kam der hinzugezogene Sachverständige zu dem Urteil, die Standsicherheit des Hauses sei wegen des sehr schlechten Erhaltungszustandes mit vertretbarem Aufwand nicht mehr herzustellen. Eine unmittelbare Einsturzgefahr bestehe aber nicht.

3

Am 13.10.2014 beantragte der Kläger die Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes und erklärte gleichzeitig, an dessen Stelle einen Neubau im Rahmen der Gestaltungssatzung errichten zu wollen.

4

Der Beigeladene nahm dazu Stellung und erklärte, das Gebäude sei erhaltungswürdig. Es habe einen geschichtlichen Wert.

5

Nach einer Baubegehung wurde festgestellt, dass das Gebäude insgesamt in einem sehr schlechten Zustand sei. Im Hinblick auf die Kosten und die Raumaufteilung (kleine, niedrige Räume) sei eine Sanierung auszuschließen. Die Standsicherheit sei noch gegeben. Die hintere Giebelfassade müsse aber noch stabilisiert werden.

6

Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 lehnte die Beklagte die begehrte Genehmigung ab.

7

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen am 26. Mai 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Ablehnung der Genehmigung sei unverhältnismäßig, da ein gestaltungsgerechter Neubau durch eine Auflage abgesichert werden könne. Es liege eine atypische Fallgestaltung vor, da die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar sei. In einem solchen Falle dürfe nicht allein auf einen Übernahmeanspruch verwiesen werden. Die Beklagte habe keine Erörterung ihres Antrages durchgeführt und ihr Ermessen nicht ausgeübt. Das gesamte Kostenvolumen einer Sanierung werde bei 510.000 € liegen. Demgegenüber betrage der Verkehrswert „höchstens“ 325.000 €.

8

Am 24.03.2016 fand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Erörterungstermin statt. Auf Aufforderung legte der Kläger am 19.09.2016 eine Kostenschätzung vor, wonach die Sanierung des Fachwerkhauses insgesamt 472.000 € erfordere.

9

Das Verwaltungsgericht hat – nach Ortsbesichtigung – die Klage durch Urteil vom 01. November 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

10

Der Kläger könne eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 a der Erhaltungssatzung und nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht beanspruchen. Die erforderliche Erörterung sei nachgeholt worden. Das Gebäude des Klägers sei von städtebaulicher Bedeutung. Das Fachwerkwerkhaus zähle zu den ältesten Gebäuden in der … . Es folge dem geschwungenen Straßenverlauf, womit die schon im Mittelalter angelegte topographische Unregelmäßigkeit der …bebauung verdeutlicht werde. Wenn wie hier ein Versagungsgrund vorliege, sei die Abbruchgenehmigung regelmäßig zu versagen. Eine das Ermessen reduzierende Atypik sei nicht anzunehmen, wenn dem Eigentümer die Erhaltung wirtschaftlich nicht mehr zu zumuten sei. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sei erst im Verfahren nach § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu erörtern. Durch einen Übernahmeanspruch würden auch übermäßig belastende Folgen der Versagung der Genehmigung vermieden. Die Versagung sei auch erforderlich. Eine Auflage mit dem Inhalt eines Neubaus sei ungeeignet, da dadurch die schützenswerte Bausubstanz zerstört werde.

11

Mit dem am 5. Januar 2017 eingegangenen Zulassungsantrag begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung. Er hat diesen Antrag am 07.02.2017 begründet und bezieht sich zur Begründung auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO.

12

Die Beklagte ist dem Antrag des Klägers mit Schriftsätzen vom 13.02. und 06.03. entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

13

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt und begründet worden. Die dargelegten Zulassungsgründe greifen indes nicht durch.

14

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

15

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist nicht der Fall.

16

Der Kläger hält der erstinstanzlichen Entscheidung eine unzureichende Auseinandersetzung mit der „Baufälligkeit“ und der „mangelnden Restaurierungsfähigkeit“ seines Hauses bzw. eine diesbezüglich unterbliebene Sachaufklärung vor.

17

1.1 Im Ausgangspunkt ist dem Kläger darin zu folgen, dass bei der Entscheidung über eine Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes nach § 2 Abs. 1a der Erhaltungssatzung der Beklagten und nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB - auch - zu prüfen ist, ob das Erhaltungsziel noch erreichbar ist oder wegen einer objektiven Unmöglichkeit der Erhaltung nicht mehr gesichert werden kann (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 172 Rn. 166 m. w. N.). Das erstinstanzliche Urteil geht darauf nur im Tatbestand (S. 4 d. Abdr.), nicht aber in den Entscheidungsgründen ein.

18

1.2 Zweifel an der Richtigkeit der Klagabweisung wären unter diesem Aspekt nur gegeben, wenn eine „objektive Unmöglichkeit“ der Erhaltung des Hauses ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Das ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt worden. Aus den Akten ergibt sich – insbesondere – zur Standsicherheit des Gebäudes, dass sich diese mit „vertretbarem Aufwand“ (zwar) nicht mehr herstellen lasse, (aber) mit Ausnahme der hinteren Fassade eine „unmittelbare Einsturzgefahr“ nicht feststellbar sei (Ortsbesichtigung am 25.09.2014, Beiakte A, Bl. 7). Danach ist die Standsicherheit des Hauses herstellbar, sie ist aber eine Frage der „Vertretbarkeit“ und des damit verbundenen Aufwandes. Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründung auf das „Bewertungsschreiben“ des Dipl.-Ing. Schulz vom 09.12.2014 (Bl. 10 d. A.) Bezug nimmt, wird auch darin eine Sanierung des Hauses nicht ausgeschlossen. Dort wird auf die damit verbundenen „hohen Kosten und der nicht mehr zeitgemäßen Nutzungsfähigkeit“ verwiesen; zugleich ist dem Schreiben zu entnehmen, dass die Standsicherheit „insgesamt … noch gegeben“ ist und dass nach Durchführung von Stabilisierungs- und Sicherungsmaßnahmen am Fachwerk „aus statischer Sicht keine Bedenken“ bestünden. Das gilt auch für die hintere Giebelfassade, die allerdings „umgehend“ zu stabilisieren sei.

19

Auf dieser Grundlage kann offensichtlich keine „objektive Unmöglichkeit“ der Erhaltung des Hauses angenommen werden. Weder ist erkennbar, dass das Haus des Klägers bereits irreversibel „verfallen“ ist, noch liegen Ansatzpunkte für die Annahme vor, dass eine Sanierung die Ziele der Erhaltungssatzung nicht mehr erreichen könnte (vgl. - zum Denkmalschutzrecht - VGH München, Urt. v. 18.10.2010, 1 B 06.03, BRS 77 Nr. 101 [Juris Rn. 40-41]). Von derartigen Fallgestaltungen ist die Frage der Höhe und „Rentabilität“ von Sanierungsaufwendungen zu unterscheiden; diese betrifft wirtschaftliche Überlegungen, die mit der Frage, ob das Erhaltungsziel noch erreichbar ist, nichts zu tun haben. Die finanziellen Bedürfnisse von Erhaltungsmaßnahmen liegen auf einer anderen Ebene als die Entscheidung darüber, ob eine Sache dem „Grunde“ nach geschützt ist oder nicht. Die auf das dem Betroffenen Zumutbare begrenzte Erhaltungspflicht knüpft erst an den Schutz – hier nach Maßgabe der Erhaltungssatzung der Beklagten - an. Dieser Schutz wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen den Rahmen dessen überschreiten, was dem Eigentümer zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.04.1979, I OVG B 74/78, NVW 1980, 307/308). Diese - für das Denkmalschutzrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch im Rahmen des sog. „städtebaulichen Denkmalschutzes“ nach § 172 BauGB, der über die beschränkten Möglichkeiten des Schutzes von einzelnen Baudenkmälern nach dem Landesgesetz zum Schutz der Denkmale (i.d.F. vom 30.12.2014, GVOBl. 2015, 2) hinausgeht. Hier genügt es, wenn der Schutzbereich insgesamt Besonderheiten aufweist, die die Erhaltung rechtfertigen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.04.2017, 2 E 7/15.N, Juris).

20

1.3 Die Rüge einer insoweit unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils bzw. einer unterbliebenen Aufklärung führt auch – unabhängig von 1.1 – nicht zur Berufungszulassung.

21

Unabhängig von der Frage, ob die Rüge des Klägers (noch) dem Zulassungsgrund in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder - der Sache nach- dem Grund in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) zuzuordnen ist, bestand für das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Schreibens des Dipl.-Ing. Schulz vom 09.12.2014 oder wegen anderer Sachverhaltselemente keinerlei Anlass, sich mit der Frage der „objektiven Unmöglichkeit“ einer Erhaltung des Hauses auseinanderzusetzen. Der Schwerpunkt des Streits, über den zu entscheiden war, lag - eindeutig – bei der Wirtschaftlichkeit einer Haussanierung. Im Hinblick darauf bedurfte es zur „objektiven Unmöglichkeit“ keiner weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO alle Erwägungen, die für die Entscheidungsfindung leitend gewesen sind, in seine Entscheidungsgründe aufgenommen; eine Verfahrensrüge i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO wäre unbegründet.

22

Die „mangelnde Restaurierungsfähigkeit“ des Hauses war auch nicht (weiter) aufklärungsbedürftig. Für eine „objektive Unmöglichkeit“ gab es keine Anhaltspunkte (s. o. 1.1). Das Verwaltungsgericht brauchte – von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen konsequent – zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit keine weiteren Ermittlungen anzustellen, weil diese Frage erst im Zusammenhang mit einem Übernahmeanspruch zu klären sei. Dies greift der Kläger im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht an. Unabhängig davon betrifft die Rüge des Klägers der Sache nach (erneut) einen Aufklärungsmangel, was als Verfahrensfehler anzusehen wäre. Eine Berufungszulassung (auch) wegen ernstlicher Zweifel ist nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (VGH Kassel, Beschl. v. 01.11.2012, 7 A 1256/11.Z, NVwZ-RR 2013, 417). Das ist hier nicht der Fall. Aus dem Protokoll der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 (S. 2) ist zu entnehmen, dass nach Inaugenscheinnahme des Gebäudes und Erörterung der Sach- und Rechtslage von Seiten des – anwaltlich vertretenen – Klägers weder ein Beweisantrag gestellt noch in sonstiger Weise auf eine weitere Sachaufklärung gedrungen worden ist. Der Kläger kann danach das Unterbleiben einer weiteren Sachaufklärung nicht mehr rügen. Weitere Ermittlungsmaßnahmen mussten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen.

23

2. Die Berufungszulassung kann auch nicht wegen der der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beansprucht werden.

24

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass es auf bestimmte, bisher nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen im Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankommen wird und der Beantwortung dieser Fragen eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite zukommt.

25

Die vom Kläger formulierte Fragestellung,

26

„ob bzw. inwieweit im Fall einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Weg zu einer intendierten Ermessensausübung bei einer ‚atypischen Fallgestaltung‘ eröffnet ist oder ob der Eigentümer auf den Übernahmeanspruch aus § 173 Abs. 2 Satz 1 beschränkt werden darf“,

27

geht - ohne Weiteres - davon aus, dass im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt. Die Beantwortung der Frage ist – mit anderen Worten – im Berufungsverfahren nur erforderlich, wenn eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit tatsächlich vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist die vom Kläger angeführte Fragestellung im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, so dass es auch nicht zu ihrer (grundsatzbedeutsamen) Klärung kommen kann.

28

Der Kläger hätte dem entsprechend darlegen müssen, dass - und ggf. aus welchen Gründen – eine Erhaltung seines Fachwerkhauses wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Darlegung fehlt.

29

Die – zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – angeführten Gründe zu einer „objektiven Unmöglichkeit“ der Erhaltung des bestehenden Gebäudes sind im Hinblick auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit unergiebig.

30

Zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit bezieht sich der Kläger (auch) im Zulassungsverfahren allein auf die erstinstanzlich vorgelegte Schätzung des Finanzbedarfs für eine Sanierung vom 19.09.2016 in Höhe von 472.000 €. Diesem Betrag will der Kläger den mit 38.000 € in Ansatz gebrachten Grundstückswert hinzurechen, um „damit“ das „gesamte Kostenvolumen“ auf 510.000 € zu beziffern. Dem wird der geschätzte Verkehrswert von „höchstens 325.000 €“ gegenüber gestellt.

31

Auf dieser Grundlage, der in der Begründung des Zulassungsantrags keine weiteren Angaben hinzugefügt werden, ist eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Hauses nicht zu begründen.

32

Die bloße Gegenüberstellung der (geschätzten) Sanierungskosten und des (angenommenen) Verkehrswerts des Hauses ist insoweit unergiebig. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die Kosten der Erhaltung und der Bewirtschaftung des Hauses durch die Erträge, die danach zu erzielen sind, sowie durch etwaige staatliche und kommunale Zuschüsse und Steuervorteile aufgewogen werden können oder nicht. Die Frage, ob sich das Haus nach der Sanierung „selbst trägt“, ist objektbezogen zu beurteilen. Die vorzunehmende Wirtschaftlichkeitsbeurteilung ist auf ein bestimmtes Nutzungskonzept (Vermietung, gewerbliche Nutzung etc.) und auf einen längeren Zeitraum zu beziehen, der etwa 10-15 Jahre umfasst (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007, 2 Bf 10/02, ZfBR 2008,383/385, zu 2.; vgl. – zum Denkmalschutzrecht – auch OVG Münster, Urt. v. 20.03.2009, 10 A 1406/08, BRS 74 Nr. 218 [bei Juris Rn. 65, 70]).

33

Dem Kläger obliegt hinsichtlich einer evtl. Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung seines Haues die Darlegungslast (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016, 4 B 12.16, NVwZ 2017, 641 – zum Denkmalschutzrecht). Er hätte – dementsprechend und gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der Begründung seines Zulassungsantrags darlegen müssen, dass die - realistisch zu erwartenden - Kosten der Erhaltung (Sanierung) und Bewirtschaftung seines Hauses die - danach zu erwirtschafteten erwirtschaftenden – Erträge aller Voraussicht nach nicht übersteigen werden. Das ist der Begründung seines Zulassungsantrags nicht zu entnehmen.

34

Angaben dazu finden sich nur im erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 17.10.2016, S. 3 – 4 [Bl. 75-76 d. A.]): Dort geht der Kläger von einem Kapitaldienst von 25.500 € jährlich für Zinsen und Tilgung aus, dem ein Finanzbedarf von 472.000 € und ein Grundstückswert von 38.000 € zugrunde liegt. Dem stünden erzielbare Mieteinnahmen von „ca. 900 €“ im Monat (7 €/m²*130 m²) gegenüber. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung des Hauses sind diese Angaben unzureichend.

35

Dabei kann offen bleiben, ob (bereits) der Kritik der Beklagten an der „allenfalls holzschnittartigen“ Kostenschätzung der Klägerin zu folgen ist. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit kommt es darauf an, ob bei einer längerfristigen Betrachtung der für eine Erhaltung eingesetzte Aufwand - unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungskosten (Betriebs-, Instandhaltungs-, Verwaltungskosten, Mietausfallwagnis) sowie einer angemessenen Reparaturrücklage - die nachhaltig erzielbaren Erträge des Hauses übersteigt oder nicht. Zur Beurteilung dieser Frage sind nur die Erhaltungskosten, nicht auch der Grundstückswert anzusetzen. Hinsichtlich der Erhaltungskosten ist nicht deren „Kapitalwert“ relevant, sondern allein die dafür entstehenden Kapitalkosten in Bezug auf die anfallenden Zinsen, nicht auch bzgl. der Tilgung. Soweit die „Sanierung“ auch eine Modernisierung des Gebäudes umfasst, sind die dafür anfallenden Kapitalkosten (Zinsen) nur unter der Voraussetzung einzustellen, dass das Haus ohne die Modernisierung am Markt nicht mehr zu vermieten wäre. Ob auch Erhaltungskosten ansatzfähig sind, deren Erfordernis durch eine frühere unzureichende Gebäudeunterhaltung entstanden ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.02.2017, 2 M 121/16, Juris [Rn. 15] – zum Denkmalschutzrecht), kann hier offen bleiben.

36

In der Berechnung des Klägers ist – dem entsprechend – zu Unrecht der Grundstückswert in die Finanzierungskosten einbezogen worden. Es fehlen zudem Angaben zu der Frage, inwieweit der auf 472.000 € geschätzte Finanzbedarf auf die Erhaltung des Hauses bzw. auf dessen - im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigende - Modernisierung entfallen. Weiter hat die Tilgung außer Ansatz zu bleiben (s. o.). Wird – unbeschadet der Bedenken gegen die Höhe des angegebenen Finanzierungsbedarfs – von einem Volumen von 472.000 € und 2 % Zinsen p. a. ausgegangen, ergibt sich eine Jahresbelastung von 9.440 €. Die vom Kläger angesetzte monatliche Mieteinnahme von ([7 €/m²*130 m²=] 910 €, entsprechend einem Jahresbetrag von 10.920 €, übersteigt diese Belastung; ob die Mieteinnahme im Hinblick auf die Lage des Objekts und dort evtl. (auch) mögliche gewerbliche Nutzungen höher ausfallen kann, kann offen bleiben. Ein für den Kläger positiver Saldo wird sich ebenso ergeben, wenn für die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung nicht nur auf ein Jahr, sondern auf einen längeren Zeitraum von 10 – 15 Jahren abgestellt wird (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.).

37

Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der als grundsatzbedeutsam angeführten Fragestellung hätte der Kläger insoweit zumindest Grundlagen dafür substantiiert benennen müssen, die zu einem anderen Ergebnis führen. Das ist unterblieben.

38

Der Kläger hätte die Relevanz einer (längerfristigen) Wirtschaftlichkeitsbeurteilung, die den o. g. Anforderungen zumindest nahe kommt, auch erkennen können. Ihm war - bereits erstinstanzlich - die Rechtsprechung (insbesondere) des OVG Hamburg (Urteil vom 12.12.2007, a. a. O.) bekannt; mit dieser Rechtsprechung hat er sich auch in der Begründung seines Zulassungsantrags (ausführlich) auseinandergesetzt. Wenn er - wie hier – eine für grundsatzbedeutsam erachtete Fragestellung aufwirft, die in tatsächlicher Hinsicht den Fall einer „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ postuliert, hätte er auch die - genau dazu – in der genannten Entscheidung gleichsam „mustergültig“ behandelten Punkte ansprechen und durch entsprechende – sein Objekt betreffende – Angaben schlüssig untermauern müssen. Daran fehlt es.

39

Die Bereitschaft des Klägers, das bestehende Haus nach einem Abriss durch einen Neubau im Rahmen der Gestaltungssatzung ersetzen zu wollen, veranlasst zu dem - weiteren - Hinweis, dass es für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des bestehenden Gebäudes unerheblich ist, ob in jenem Fall geringere Kosten oder höhere Erlöse entstünden, als es bei Durchführung der für die Erhaltung notwendigen Maßnahmen der Fall ist. Der Kläger kann insoweit auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht die rentabelste Nutzung seines Eigentums beanspruchen. Für die Wirtschaftlichkeit der Erhaltungsaufwendungen kommt es allein auf deren Rentabilität an und nicht auf eine Vergleichskostenbetrachtung zu einem Neubau (die – zudem – auch eine Vergleichsnutzenbetrachtung einbeziehen müsste).

40

3. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht dargelegt.

41

Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

42

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/04/2017 00:00

Tenor Die Verordnung über den Bebauungsplan R. vom 24. März 2014, rückwirkend in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2016, diese bekannt gemacht am 27. Dezember 2016, ist insoweit unwirksam, als - auf dem Flurstück X der Gem
published on 13/02/2017 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L-Straße 13 in M-Stadt. 2 Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ist seit dem Jahr 1996 als Kulturdenkmal (Baudenkmal) in das Denkmalverzeichnis eingetragen. 3 Mit denkmalsch
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.