Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. März 2017 - 2 L 78/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0308.2L78.16.0A
published on 08/03/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. März 2017 - 2 L 78/16
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Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer eines elfgeschossigen Hochhauses in D-Stadt mit acht bis zehn Wohnungen je Geschoss. Mit Bescheid vom 22.09.2010 gab der Beklagte dem Kläger auf, zur Herstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit, innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt dieses Bescheides in allen Etagen des Hochhauses zwischen Treppenraum und notwendigem Flur entsprechend bauaufsichtlich zugelassene brandschutzklassifizierte Türanlagen einzubauen, die nachweislich feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein müssen.

2

Hiergegen erhob der Kläger am 29.09.2010 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens ließ er im ersten bis neunten Obergeschoss zwischen Treppenraum und Fluren einflügelige Aluminium-Glas-Türen einbauen, die allerdings keine Kennzeichnung als Rauchschutztüren besitzen. Eine brandschutztechnische Detailbewertung des Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. (R.) vom 08.07.2011 ergab, dass die Türen im ersten bis sechsten Obergeschoss für die Verhinderung eines vorzeitigen Raucheintritts im Brandfall in den Treppenraum geeignet seien, die Türen im siebten bis zehnten Obergeschoss jedoch Mängel aufwiesen, die kurzfristig zu beseitigen seien. Bei den Türen im siebten bis neunten Obergeschoss habe der Obertürschließer gefehlt; die Tür im zehnten Obergeschoss sei eine alte, nicht selbstschließende Holz-Glastür gewesen.

3

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2015 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es u.a., in Hochhäusern seien Türen zu Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe nach der Hochbaurichtlinie mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließend auszubilden. Anforderungen für Rauchschutztüren seien in der DIN 18095 Teil 1 festgelegt. Entsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA seien die Bauaufsichtsbehörden nicht daran gehindert, speziell bei Hochhäusern auch auf nicht eingeführte anerkannte Regeln der Technik und damit auch auf die DIN 18095 zurückzugreifen und damit zu fordern, die hier strittigen Türen als bauaufsichtlich zugelassene brandschutzklassifizierte Türanlagen, folglich Rauchschutztüren (RS-Zeichnung) auszuführen. Diese Anforderungen hätten die in Rede stehenden mangelhaften Türen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht erfüllt. Überdies sei festgestellt worden, dass diverse Türdrücker fehlten, Schließbleche defekt bzw. herausgebrochen seien und die Kennzeichnung von RS-Türen fehle.

4

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der vom Beklagten verlangte Einbau von Rauchschutztüren sei erforderlich im Sinne des § 86 Abs. 1 BauO LSA. Der Zustand des Treppenhauses habe nicht mehr den gewandelten bauaufsichtlichen Anforderungen der §§ 33 bis 35 BauO LSA zu notwendigen Treppen, Treppenräumen und Fluren entsprochen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es sich bei dem Gebäude des Klägers um einen Sonderbau handele, an den nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA besondere Anforderungen zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BauO LSA gestellt werden dürfen. Nach Nr. 3.3.1 der Muster-Hochhausrichtlinie genügten feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse für Öffnungen in Wänden zwischen notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren. Mit der Entstehung eines Brandes müsse jederzeit gerechnet werden. Durch die Höhe des Gebäudes und die Anzahl der sich darin aufhaltenden Personen ergebe sich eine höhere Gefahrenlage als bei Gebäuden geringerer Höhe. Die Entscheidung leide auch nicht an Ermessensfehlern, insbesondere habe der Beklagte den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt. Rechtlich unerheblich sei, dass der Kläger mittlerweile in den oberen Geschossen die geforderten Brandschutztüren eingebaut habe, da der Zustand vor Erlass des Ausgangsbescheides maßgeblich sei. Dass der Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides die von seinem Gutachter benannten Mängel beseitigt habe, habe der Kläger trotz Aufforderung nicht dargelegt. Zudem entsprächen die vom Kläger eingebauten Türen wegen der entfernten Zertifizierungsschilder nicht der angefochtenen Verfügung.

II.

5

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

6

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

7

1. Zu Unrecht rügt der Kläger, eine Anordnung zur Anpassung bestehender baulicher Anlagen an die Anforderungen der BauO LSA gemäß §§ 57 Abs. 2, 86 Abs. 1 BauO LSA setze – auch für Maßnahmen des Brandschutzes – voraus, dass eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit vorliege, die hier aber nicht bestehe.

8

Gemäß § 86 Abs. 1 BauO LSA kann, wenn in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften andere Anforderungen als nach früherem Recht gestellt werden, verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Ein Anpassungsverlangen nach § 86 Abs. 1 BauO LSA ist zwar nur dann erforderlich, wenn für die geschützten Rechtsgüter eine Gefahr besteht, die mit Blick auf den Rang des Bestandsschutzes grundsätzlich erheblich und konkret sein muss (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 86 RdNr. 12 ff.). Eine konkrete Gefahr ist anzunehmen, wenn ein Schaden bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkret zu beurteilenden Einzelfall in der überschaubaren Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt (Jäde, a.a.O., § 3 RdNr. 14). Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit hängen indes von der Qualität des möglicherweise entstehenden Schadens ab. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Soweit es um den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz geht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude praktisch jederzeit gerechnet werden muss (OVG NW, Urt. v. 25.08.2010 – 7 A 749/09 –, juris, RdNr. 50 ff.; OVG MV, Beschl. v. 12.09.2008 – 3 L 18/02 –, juris, RdNr. 33; VGH BW, Beschl. v. 29.03.2011 – 8 S 2910/10 –, juris, RdNr. 24, m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 21.08.2013 – 1 B 353/13 –, juris, RdNr. 7). Allerdings stützt allein die Tatsache, dass eine bestandsgeschützte bauliche Anlage nicht jeder aktuell geltenden Vorschrift über den vorbeugenden Brandschutz entspricht, nicht ohne Weiteres die Prognose einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Es kann im Einzelfall geboten sein, dass die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotential durch fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen, gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung eines Sachverständigen, ermittelt und bewertet (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2011, a.a.O., m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 21.08.2013, a.a.O.).

9

1.1. Gemessen daran bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Verlangen des Beklagten, dass in allen Etagen des in Rede stehenden Hochhauses zwischen Treppenraum und notwendigem Flur rauchdichte und selbstschließende Türen einzubauen sind. Es handelt sich um eine für den baulichen Brandschutz in einem Hochhaus wichtige Maßnahme, die erforderlich ist, um im Fall eines Brandes für einen hinreichenden Zeitraum die Möglichkeit zu erhalten, dass Menschen aus dem Gebäude – auch aus den oberen Etagen – über den ersten Rettungsweg gerettet werden können.

10

Gemäß § 14 Abs. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Regelung enthält allgemeine Anforderungen, denen Gebäude im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz entsprechen müssen. Diese Anforderungen werden durch die Vorschriften der §§ 26 ff. BauO LSA konkretisiert (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 17 RdNr. 10; Simon/Busse, BayBauO, Art. 15 RdNr. 2). Nach § 32 Abs. 1 Halbsatz 1 BauO LSA müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA muss der erste Rettungsweg für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA müssen Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BauO LSA müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.

11

Notwendige Treppenräume zählen zu den wichtigsten Rettungswegen. Damit sie im Brandfall ausreichend lange benutzbar sind, stellt § 34 BauO LSA vor allem aus Gründen des Brandschutzes an sie besondere Anforderungen. Mängel in Bezug auf diese Rettungswege stellen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit dar, da Menschen im Brandfall nur unter erheblichen Schwierigkeiten über den von der Feuerwehr vorgehaltenen zweiten Rettungsweg (Leitern und Rettungskörbe) zu retten sind (vgl. Franz, in: Simon, BayBauO, Art. 36 RdNr. 1). Dies gilt insbesondere für Treppenräume in Hochhäusern, bei denen im Brandfall die Rettung einer Vielzahl von Menschen aus höher gelegenen Geschossen gewährleistet sein muss. Das Erfordernis rauchdichter und selbstschließender Abschlüsse in § 34 Abs. 6 BauO LSA folgt aus der Erfahrung, dass ein Treppenhaus als Rettungsweg durch einen Brand oder durch Verqualmung versperrt sein kann und die Nutzer der Wohnungen dann auf einen anderen Rettungsweg angewiesen sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.08.2010, a.a.O., RdNr. 53). Entspricht eine bauliche Anlage diesen Anforderungen nicht, besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass im Falle eines – jederzeit möglichen – Brandes die Rettung von Menschen aus einem Gebäude, insbesondere einem Hochhaus, nicht für einen ausreichend langen Zeitraum möglich ist mit der Folge, dass Menschen zu Schaden oder gar zu Tode kommen können. Die erheblichen Risiken für Leib und Leben Dritter im Falle eines Brandes rechtfertigen es auch bei nachträglichen Anforderungen an den Brandschutz, solche Schutzmaßnahmen zur (Selbst-)Rettung zu fordern, die in jeder Hinsicht "auf der sicheren Seite" liegen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.12.2004 – 7 B 2142/04 –, juris, RdNr. 16).

12

Nach den vom Beklagten vor Ort getroffenen Feststellungen entsprach das Hochhaus des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides am 22.09.2010 nicht den vorgenannten Anforderungen, weil die Öffnungen der Flure zum Treppenraum nicht über selbstschießende rauchdichte Türen verfügten. Daraus ergab sich das vorstehend aufgezeigte Gefahrenpotenzial für die im Hochhaus sich aufhaltenden Personen, ohne dass dazu weitere Ermittlungen erforderlich waren.

13

1.2. Zu Unrecht bemängelt der Kläger, es sei nicht ersichtlich, warum die geforderten Türanlagen erforderlich sein sollen, da die Freiwillige Feuerwehr D-Stadt ohne weiteres aufgrund der vorhandenen Technik eine Rettung der Bewohner bis in das elfte Geschoss gewährleisten könne und zudem derzeit geprüft werde, einen zweiten Rettungsweg durch Anbringung einer Stahltreppe an der Außenwand des Hochhauses einzurichten.

14

Der Umstand, dass ein zweiter Rettungsweg durch die Feuerwehr gewährleistet werden kann und der Kläger zudem beabsichtigt eine Außentreppe als zweiten Rettungsweg herzustellen, lässt die aufgezeigte konkrete Gefahr, dass im Brandfall bei einer Verqualmung des Treppenhauses Menschen das Gebäude nicht mehr rechtzeitig über den ersten Rettungsweg verlassen können, nicht entfallen. Weder das Vorhandensein ausreichender Rettungstechnik für Hochhäuser bei der örtlichen Feuerwehr noch ein künftiger Anbau einer Stahltreppe an der Außenfassade sind als Rettungswege in vergleichbarem Maß geeignet wie ein erster Rettungsweg über ein Treppenhaus, das für einen zur (Selbst-)Rettung ausreichend langen Zeitraum rauchfrei bleibt. Im Gegensatz zu den notwendigen Treppen (als bauliche Rettungswege), die den sich in der baulichen Anlage aufhaltenden Personen die Möglichkeit bieten, bei Erkennen der Gefahr ohne fremde Hilfe den Gefahrenbereich zu verlassen, weist der Einsatz von Leitern den gravierenden Nachteil auf, dass die gefährdeten Personen an einer erreichbaren Stelle das Eintreffen der Rettungskräfte abwarten müssen, ehe sie sich mit Hilfe Dritter in Sicherheit bringen können (Jäde, a.a.O., § 32 RdNr. 11). Der Nachteil von Außentreppen als zweiter Rettungsweg besteht in der möglichen Beeinträchtigung ihrer Nutzung durch Brandeinwirkung aus Öffnungen in der Außenwand, der sie vorgelagert sind, und in witterungsbedingten Erschwernissen der Begehbarkeit (Jäde, a.a.O., § 32 RdNr. 13).

15

1.3. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch nicht deshalb (mittlerweile) an der Erforderlichkeit des Anpassungsverlangens, weil der Kläger im Laufe des Widerspruchsverfahrens Türen eingebaut hat, die nach der brandschutzrechtlichen Detailbewertung des Dipl.-Ing. (R.) vom 08.07.2011 bei Beseitigung der von ihm aufgezeigten Mängel eine ausreichende Rauchdichtheit aufweisen sollen.

16

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in der angefochtenen Verfügung den Einbau bauaufsichtlich zugelassener brandschutzqualifizierter Türanlagen gefordert hat. Das Anforderungsprofil für "rauchdichte" Türen nach §§ 34, 35 BauO LSA wird durch die nach DIN 18095 geprüften Rauchschutztüren, für die als Verwendbarkeitsnachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilt wurde, erfüllt (Jäde, a.a.O., § 34 RdNr. 9). Auch mit Rauschutztüren wird – entgegen der sprachlichen Auslegung des Begriffs "rauchdicht" – eine absolute Dichtheit gegen Rauchdurchtritt nicht erreicht. Rauchschutztüren nach DIN 18095 müssen lediglich eine Rauchdichtheit aufweisen, die bei einem Brandfall im zu schützenden Raum für den Zeitraum der Menschenrettung eine Nutzung ohne Atemschutz ermöglicht (Jäde, a.a.O., § 34 RdNr. 9). Wie der Sachverständige in der vom Kläger in Auftrag gegebenen brandschutztechnischen Detailbewertung vom 08.07.2011 ausgeführt hat, muss bei Rauschschutztüren nach der Definition in der DIN 18095, Teile 1 und 2, die Einhaltung der definierten Leckrate von maximal 9 m³/h für einflügelige Türen bei Überdruck und Temperaturen von 200 °C sowie die Dauerfunktionstüchtigkeit von 200.000 Öffnungszyklen nachgewiesen sein.

17

Mit der brandschutztechnischen Detailbewertung vom 08.07.2011 ist nicht nachgewiesen, dass die vom Kläger eingebauten Türen, die offenbar aus dem Abbruch eines DDR-Hochhauses stammen (vgl. Seite 2 des Vorlageschreibens des Beklagten vom 05.12.2011, Bl. 51 des Verwaltungsvorgangs), diesen Anforderungen entsprechen. Zwar stellte der Gutachter auf der Grundlage eines von ihm unter "Normalbedingungen" durchgeführten Rauchversuchs fest, dass die eingebauten Treppenraumtüren – soweit die von ihm aufgeführten Mängel beseitigt würden – eine hohe Rauchdichtheit besäßen und selbstschließend seien. Sie erfüllten die Funktion einer Rauchabschottung zwischen Geschossfluren und Treppenraum bei Auftreten von Rauchgasen mit niedrigen Temperaturen (in der ersten Phase eines Brandes) und ermöglichten die Rauchfreihaltung des Treppenraums über einen Zeitraum, der für die Eigenrettung der Bewohner bei Auslösung des Hausalarms benötigt werde (mind. 10 Minuten). Der Gutachter verwies jedoch ausdrücklich darauf, dass der Rauchversuch nicht als Prüfung für Rauchschutztüren einzuordnen sei. Der mit der Nebelmaschine ohne Temperaturbeanspruchung sowie Überdruck durchgeführte Rauchversuch stelle einen Praxistest als Orientierungsnachweis dar. Damit ist insbesondere nicht belegt, dass die eingebauten Türen – unabhängig vom Vorhandensein der Kennzeichnung als Rauchschutztür (RS) – im Brandfall bei höheren Rauchgastemperaturen bis 200 °C und Überdruck ihre Rauchdichtheit behalten und auch die erforderliche Dauerfunktionsfähigkeit besitzen. Dies erscheint indes erforderlich, um künftig eine ausreichende Freihaltung des Treppenhauses als erstem Rettungsweg vor Rauch im Falle eines Brandes für einen ausreichenden Zeitraum zu gewährleisten, was gerade in einem Hochhaus von erheblicher Bedeutung ist. Auch im Rahmen eines Anpassungsverlangens nach § 86 Abs. 1 BauO LSA ist es deshalb nicht unverhältnismäßig, wenn die Bauaufsichtsbehörde fordert, dass eine "Rauchdichtheit", wie sie die DIN 18095 beschreibt, gegeben sein muss.

18

1.4. Auch mit dem Hinweis darauf, dass die Türen nicht feuerhemmend sein müssten, vermag der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA an Sonderbauten, zu denen das Hochhaus des Klägers gehöre, besondere Anforderungen gestellt werden könnten und nach Nr. 3.3.1 der Muster-Hochhausrichtlinie 2008 (in der Fassung vom Februar 2012) feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse für Öffnungen in Wänden zwischen notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren genügten. Es hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Anordnung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Blick auf § 50 BauO LSA rechtlich nicht zu beanstanden sei, unabhängig davon, ob in Sachsen-Anhalt eine eigene (verbindliche) Hochhausrichtlinie in Kraft sei. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht weiter auseinander.

19

2. Der Kläger beanstandet ferner, der Beklagte habe bei der von ihm getroffenen Entscheidung kein Ermessen ausgeübt, insbesondere in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass ihm kein Ermessensspielraum zustehe. Der Beklagte habe allein geprüft, welche Anforderungen nach jetzigen Regelungen für Sonderbauten/Hochhäuser und den Brandschutz gelten und nicht untersucht, ob möglicherweise andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind und ausreichen, um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Auch diese Einwände greifen nicht durch.

20

Eine Ermessensausübung kommt in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck. Der Beklagte hat zwar auf Seite 4 im vorletzten Absatz ausgeführt, dass ihm bei seiner Entscheidung kein Ermessensspielraum zustehe, auf Seite 5 im vorletzten Absatz aber erklärt, dass die Anordnung pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche, und dazu – wenn auch knappe – Ausführungen gemacht. Er hat darauf verwiesen, dass schützenswerte private Belange und Interessen auf Grund der bestehenden Gefährdung nicht berücksichtigt und auch finanzielle Möglichkeiten des Einzelnen bei notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nicht beurteilt werden könnten. Die Allgemeinheit könne einer Gefährdung nicht mit der Begründung ausgesetzt werden, dass für die Gefahrenbeseitigung keine finanziellen Mittel vorhanden seien. Diese Erwägungen reichen insbesondere auch mit Blick auf die Sondersituation in Hochhäusern aus, zumal Anhaltspunkte für das Vorliegen einer atypischen Situation, wie etwa bauliche Schwierigkeiten, nicht ersichtlich sind. Der Kläger legt auch nicht dar, welche milderen, zur Sicherung des ersten Rettungsweges ebenso geeigneten Mittel der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung konkret hätte in Betracht ziehen müssen. Das Anbringen einer Außentreppe ist aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht in gleicher Weise geeignet, eine Eigenrettung der sich im Hochhaus aufhaltenden Personen zu gewährleisten.

21

3. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Klägers, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, der Widerspruchsbescheid würdige aber den Einbau der Türen im Treppenhaus und die brandschutztechnische Detailbewertung vom 08.07.2011 nicht ausreichend. Dem Widerspruchsbescheid ist zu entnehmen, dass das Landesverwaltungsamt die Anforderungen an den ersten Rettungsweg nur gewahrt sieht, wenn – wie vom Beklagten im Ausgangsbescheid gefordert – bauaufsichtlich zugelassene brandschutzklassifizierte, mithin solche Türen eingebaut werden, die den Anforderungen der DIN 18095 entsprechen. Dies ist aber – auch nach der brandschutztechnischen Detailbewertung vom 08.07.2011 – nicht der Fall. Wie oben bereits dargelegt, ist es auch im Rahmen eines Anpassungsverlangens nach § 86 Abs. 1 BauO LSA nicht unverhältnismäßig, wenn die Bauaufsichtsbehörde fordert, dass eine "Rauchdichtheit", wie sie die DIN 18095 beschreibt, gegeben sein muss.

22

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach den voraussichtlichen Kosten für den Türeinbau, die sich nach der Schätzung des Beklagten (vgl. Ziffer 3 des Ausgangsbescheides) auf ca. 10.000,00 € belaufen.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.