Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Juli 2017 - 1 LB 13/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2017:0731.1LB13.16.00
published on 31/07/2017 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Juli 2017 - 1 LB 13/16
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Tenor

Auf die zugelassene Berufung wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.10.2015 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 28.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10 2013 wird aufgehoben.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung des Beklagten zur Erstattung der Vergütung für einen Bauprüfer.

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks … in … . Am 23.07.2009 beantragte sie die Genehmigung einer Maschinenhalle auf dem Flurstück … (540 m² Grundfläche, 7,49 m hoch). Auf dem Antragsformular „Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“ nach § 69 LBO erklärte der Entwurfsverfasser (Ing. …), dass die Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. In der „Anlage 2“ war die vorgedruckte Erklärung, wonach der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfingenieur bauaufsichtlich geprüft werden muss, mit der Antwort „nein“ versehen.

3

Am 19.08.2009 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für eine Maschinen- bzw. Mehrzweckhalle (für landwirtschaftliche Maschinen und als Heu- und Strohlager) im vereinfachten Verfahren. Die Halle wurde anschließend errichtet.

4

Unter Hinweis auf einen „Erlass“ des Innenministeriums vom 25.05.2010 bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2011 um die Vorlage einer prüffähigen Statik zur nachträglichen Prüfung der Statik ihres Bauvorhabens. Diese übersandte der von der Klägerin beauftragte Ingenieur am 08.12.2011 und fügte ein neues Antragsformular (Anlage 2) bei, in dem die vorgedruckte Erklärung, wonach ein Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfingenieur bauaufsichtlich geprüft werden muss, mit „ja“ gekennzeichnet war. Der Beklagte beauftragte daraufhin den Prüfingenieur Prof. Dr. Ing. … mit der nachträglichen Prüfung der Standsicherheit des Vorhabens und informierte die Klägerin entsprechend.

5

Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch; der Beklagte erwiderte daraufhin, ein Widerspruch sei nicht möglich, da kein Verwaltungsakt vorliege.

6

Der Prüfbericht des Prüfingenieurs wurde unter dem 06.06.2013 erstellt. Der Prüfingenieur berechnete dafür eine Vergütung von 1775,40 €.

7

Nachdem die Klägerin eine Zahlung an den Prüfingenieur abgelehnt hatte und dessen Rechnung anschließend durch den Beklagten ausgeglichen worden war, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2013 die Erstattung der Bauprüfvergütung in Höhe von 1775,40 € von der Klägerin. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte - nach Anhörung - mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 zurück.

8

Am 24.10.2013 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben und die Ansicht vertreten, die Kostenforderung sei unbegründet.

9

Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 8. Kammer - hat die Klage durch Urteil vom 13.10.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erstattungsforderung bestehe auf der Grundlage des § 10 Verwaltungskostengesetz, § 1 Abs. 3 der Baugebührenverordnung und des § 59 Abs. 5 der Landesbauordnung zu Recht. Die Voraussetzung der Forderung - ein rechtmäßiger und erforderlicher Prüfauftrag; - sei hier erfüllt: Ein nachträglicher Standsicherheitsnachweis habe gemäß § 59 Abs. 1 LBO SH verlangt werden dürfen. Bei einem hier betroffenen Gebäude der Gebäudeklasse 1 sei ein Standsicherheitsnachweis nach dem Kriterienkatalog in Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung erforderlich. Die Bestandskraft der Baugenehmigung stehe der nachträglichen Anforderung eines Standsicherheitsnachweises nicht entgegen. Von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung seien die im vereinfachten Verfahren nicht geprüften Fragen ausgenommen. Auch Vertrauensschutz stehe der Erstattungsforderung nicht entgegen. Nach § 59 Abs. 1 LBO SH sei nicht nur die Errichtung, sondern auch die Nutzung baulicher Anlagen zu überwachen. Die nachträgliche Anordnung der Standsicherheitsüberprüfung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe sein Ermessen insoweit ergänzt und das Interesse des Bauherrn, nicht nachträglich einen Prüfingenieur beauftragen zu müssen, geringer bewertet als das Interesse an der Sicherung der Statik. Es sei auch sachgerecht, nicht denjenigen, der keinen Standsicherheitsnachweis einhole, besser zu stellen als denjenigen, der dies tue. Die Vergütung sei der Höhe nach nicht zu beanstanden und die übrigen kostenrechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung lägen vor.

10

Gegen das am 11.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.11.2015 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 11.01.2016 begründet. Mit Beschluss vom 14.12.2016 hat der Senat die Berufung zugelassen.

11

Zur Begründung ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest, die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch lägen nicht vor. Sie habe bereits am 12.12.2011 eine Statik beim Beklagten eingereicht, die dieser jedoch kommentarlos zurückgesandt habe. Der Beklagte habe das nach § 59 Abs. 1 LBO SH eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe nicht berücksichtigt, dass sie ihrer Verpflichtung zur Vorlage einer Statik bereits nachgekommen sei. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass der Beklagte davon seinerzeit noch keinen Gebrauch gemacht habe. Die eingereichte Statik sei auch durch einen in die Liste nach § 15 Abs. 1 ArchIngKG SH eingetragen Ingenieur erstellt worden. Damit sei im vereinfachten Verfahren von der Klägerin mehr getan worden, als es erforderlich gewesen sei. Die Ermessensausübung sei auch fehlerhaft, weil eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliege. Nachdem sie eine Statik bereits vorgelegt habe, habe sie nachgewiesen, dass die Anforderungen der LBO eingehalten würden. Der Beklagte habe die nachträgliche Prüfung nur wegen der Hinweise des Innenministeriums in die Wege geleitet. Die falsche Einstufung der Prüfungspflicht sei nicht im „Lager“ der Klägerin, sondern in demjenigen des Beklagten erfolgt. Durch die Abwälzung des finanziellen Aufwandes auf den Bauherrn bleibe dessen Interesse absolut unberücksichtigt.

12

Die Klägerin beantragt,

13

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Kostenbescheid des Beklagten vom 28.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Bestandsschutzwirkung der Baugenehmigung stehe dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, da diese im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO SH erteilt worden sei. Die Baugenehmigung umfasse weder die Standsicherheit noch die Prüfung eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises. Für das Vorhaben habe es einer solchen Prüfung bedurft. Diese sei hier nur deshalb unterblieben, weil der von der Klägerin beauftragte Ingenieur im Antragsformular unzutreffend angekreuzt habe, dass der Standsicherheitsnachweis nicht durch einen Prüfingenieur bauaufsichtlich geprüft werden müsse. Die Bestandsschutzwirkung einer Baugenehmigung könne nur das umfassen, was die Behörde zu prüfen habe. Es laufe dem Gesetzeszweck zuwider, wenn die Bauaufsichtsbehörde im Verfahren nach § 69 LBO SH auch die Erklärungen des Entwurfsverfassers bzw. Statikaufstellers prüfen müsse.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Unrecht abgewiesen.

19

Die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden geforderten Kostenerstattung hängt von kostenrechtlichen Voraussetzungen sowie davon ab, ob die geforderte kostenverursachende Amtshandlung - der Sache nach - rechtlich notwendig war. Zwar können in einem Genehmigungsverfahren entstandene Auslagen für einen Prüfingenieur kostenrechtlich gefordert werden (1.). Der Beklagte vertritt auch zu Recht den Standpunkt, dass die Bestandskraft einer erteilten Baugenehmigung der Erstattungsforderung nicht entgegengehalten werden kann (2.) Allerdings müssen die zur Erstattung angeforderten Auslagen - nach Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens, (also) im Rahmen der Bauüberwachung - notwendig gewesen sein. Das ist in Bezug auf die Erteilung des hier betroffenen - kostenauslösenden - Prüfauftrags nicht festzustellen (3.).

20

1. Die Erstattungsforderung ist ihrem Gegenstand nach von den kostenrechtlichen Vorschriften gedeckt.

21

Nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17.01.1974 (GVOBl. S. 37) i.d.F. vom 16.03.2015 (GVOBl. S. 96) - im Folgenden: VwKostG SH – hat der Kostenschuldner Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung notwendig werden, zu erstatten, sofern diese nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind. Das ist für die Kosten der Tätigkeit eines Prüfingenieurs der Fall, wie sich auch aus der (gegenüber § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 VwKostG spezielleren) Vorschrift in § 1 Abs. 3 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung [im Folgenden: BauGebVO SH] vom 01.04.2009 (GVOBl. S. 178; jetzt i. d. F. vom 16.09.2016, GVOBl. S. 833) ergibt. Danach decken die Baugebühren nicht die „Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen“ ab, also auch nicht solche der Tätigkeit von Prüfingenieuren für Baustatik.

22

Die Kosten für die Tätigkeit von Prüfingenieuren sind, nachdem sie - wie hier - durch einen entsprechenden Auftrag der Behörde ausgelöst worden sind, als Auslagen i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH anzusehen. Die Beklagte hat den Prüfingenieur Prof. Dr. Ing. … am 21.01.2013 mit der statischen Prüfung des Bauvorhabens der Klägerin beauftragt. Das führt dazu, dass sie die vom Prüfingenieur zu beanspruchende Vergütung schuldet (§ 26 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen vom 21.11.2008 [GVOBl. S. 705], jetzt i. d. F. vom 14.06.2016 [GVOBl. S. 369, 380; im Folgenden: PPVO SH]); dem entsprechend hat der Beklagte die Bauprüf-Vergütungsrechnung Nr. 182-2013 des Prüfingenieurs vom 10.06.2013 in Höhe von 1.775,40 € beglichen. Die dementsprechend entstandenen Auslagen sind gem. § 10 Abs. 1 VwKostG SH erstattungsfähig.

23

Sie sind auch - ihrer Höhe nach - rechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Bauprüf-Vergütungsrechnung Nr. 182-2013 vom 10.06.2013 enthält eine korrekte, nach den §§ 27-29 PPVO SH vorgenommene Berechnung der Höhe der dem beauftragten Prüfingenieur zustehenden Vergütung. Dagegen erheben auch die Beteiligten keine Einwendungen.

24

Die Klägerin wäre auch erstattungspflichtig. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG SH. Sie hat die Amtshandlung - hier: die Erteilung des Prüfauftrags und die nachfolgende (vergütungspflichtige) Prüftätigkeit des Prüfingenieurs - zwar nicht veranlasst. Die Amtshandlung ist aber - i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG SH - zu ihren Gunsten vorgenommen worden. Sie war als Bauherrin und Grundstückseigentümerin Betroffene der Amtshandlung. Die Amtshandlung hat zu einer unmittelbar vorteilhaften Wirkung für die Klägerin geführt, die ihr bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 07.01.2011, 5 A 1624/09, Juris [Rn. 27]). Als Bauherrin ist die Klägerin für die Einhaltung der ihr Bauwerk betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten verantwortlich (§ 53 LBO SH); dazu gehört auch die Gewährleistung der Standsicherheit (§ 13 LBO SH). Aus § 59 Abs. 5 LBO SH ist – dem entsprechend – ausdrücklich zu entnehmen, dass Sachverständige – also auch Prüfingenieure – „auf Kosten“ des Bauherrn herangezogen werden können.

25

2. Der Beklagte tritt dem Einwand der Klägerin, der Erstattungsforderung stehe die Regelungswirkung bzw. Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung vom 19.08.2009 entgegen, zu Recht entgegen. Die Klägerin verkennt, dass die mit der Baugenehmigung verbundene Feststellung, dass ihr Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, den Standsicherheitsnachweis nicht umfasst.

26

Die Baugenehmigung ist in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden. Sie kann deshalb nur das „abdecken“, was in dieser Verfahrensart zu prüfen (und geprüft worden) ist. Vom „Prüfprogramm“ ist im vereinfachten Verfahren die Überprüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung ausgenommen (§ 69 Abs. 1 LBO SH). Dementsprechend bezieht sich auch die Feststellungswirkung der Baugenehmigung nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die vom „Prüfprogramm“ umfasst sind. Dazu gehören nicht bauordnungsrechtliche Anforderungen, insbesondere zur Standsicherheit des Gebäudes (vgl. Urt des Senats v. 21.11.2013, 1 LB 6/13, Juris [Rn. 51] sowie Urt. v. 18.01.2013, 1 LB 2/12, Juris [Rn. 23, 24], bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 18.04.2013, 4 B 21.13, Juris [Rn. 4]; OVG Greifswald, Urt. v. 06.01.2016, 3 M 72/15, NordÖR 2016, 308 ff.; Hornmann, NVwZ 2012, 1294/1295 [zu IV.]).

27

3. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass im Baugenehmigungsverfahren vorliegend eine Überprüfung der Standsicherheit des Gebäude erforderlich gewesen wäre, ist – zwar – zutreffend (3.1), doch ist dies für die hier streitige Erstattungsforderung unerheblich, da sie nicht (notwendige) Auslagen des Genehmigungsverfahrens betrifft, sondern Auslagen, die nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens entstanden sind (3.2).

28

3.1 Im Genehmigungsverfahren wäre eine Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur erforderlich gewesen. Die Halle der Klägerin ist i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LBO SH der Gebäudeklasse 1 zuzuordnen. Zwar entfällt nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der hier anzuwendenden LBO 2009 eine Prüfung durch einen Prüfingenieur, wenn der Standsicherheitsnachweis durch eine in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ArchIngKG eingetragene Person erstellt worden ist, was nach Aktenlage bei dem von der Klägerin beauftragten Ingenieur der Fall ist. Eine Prüfung durch einen Prüfingenieur muss gleichwohl erfolgen, da nach § 70 Abs. 2 S. 1 2. Hs. LBO 2009 die Regelung in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2009 unberührt bleibt. Danach ist bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 auf den Kriterienkatalog gemäß Anlage 2 zur Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen vom 24.03.2009 (GVOBl. S. 161 [im Folgenden: BauVorlVO]) abzustellen. Das Verwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil (S. 7 d. Abdr.) ausgeführt:

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»Danach ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich, wenn u.a. das Kriterium (Nr. 4) erfüllt ist (…). Gemäß Satz 3 gilt dieses nicht für „freistehende eingeschossige landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne regelmäßigem Personenverkehr bis zu 7,50 m Firsthöhe und bis zu 800 m² Grundfläche“. Diese Ausnahme gilt gemäß § 17 a der Bauvorlagenverordnung hier allerdings nicht, da sie nicht für vor dem 01.06.2012 eingeleitete Verfahren anwendbar ist.

30

Dieser Kriterienkatalog wird hinsichtlich der Nr. 4 … dahingehend erläutert, dass unter „tragenden und aussteifenden Bauteilen“ solche Bauteile zu verstehen sind, die sowohl Vertikallasten abtragen als auch zur Aussteifung des Bauwerkes erforderlich sind. Grundsätzlich gilt danach, dass ein aussteifendes Bauteil ein tragendes Bauteil ist. .... Der Nachweis der Aussteifung … ist demnach nicht erforderlich, wenn aufgrund der Anzahl und der konstruktiven Ausbildung der aussteifenden Bauteile zweifelsfrei die horizontalen Belastungen und Stabilisierungskräfte sicher in die Gründung abgeleitet werden können. … .

31

Daraus folgt, dass für landwirtschaftliche Hallen der genannten Art die Voraussetzungen des Kriterienkataloges dafür, dass eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, nicht vorliegen, somit für den hier durchgeführten Neubau einer Maschinenhalle (mit einer Grundfläche von 540 m² und einer Höhe von 7,49 m) eine Prüfung erforderlich ist. ….«

32

Danach wäre im Genehmigungsverfahren eine Überprüfung der vorgelegten Baustatik vorzunehmen gewesen.

33

3.2 Der in den angefochtenen Bescheiden geforderte Erstattungsbetrag betrifft demgegenüber Auslagen des Beklagten, die nicht im Genehmigungsverfahren entstanden sind. Vielmehr ist die (auslagenverursachende) Anordnung - die Erteilung des Prüfauftrags an den Prüfingenieur Prof. Dr. Ing. … - (lange) nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens veranlasst worden; dem entsprechend sind auch die geforderten Auslagen erst mit Begleichung der Rechnung des Prüfingenieurs beim Beklagten angefallen.

34

Die Erstattungspflicht der Klägerin hängt davon ab, ob die kostenverursachende Amtshandlung – hier: der Prüfauftrag an den Statiker - „notwendig“ war.

35

Die Notwendigkeit i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH konnte in dieser „Phase“ nicht mehr aus dem „Prüfprogramm“ des Genehmigungsverfahrens (s. o. 3.1) abgeleitet werden. Der Beklagte und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht (S. 5 des erstinstanzlichen Urt.-Abdr.) sehen die rechtliche Grundlage für die Notwendigkeit der Erteilung eines Auftrags zur nachträglichen Prüfung der Standsicherheit der Maschinen- bzw. Mehrzweckhalle der Klägerin (deshalb) in § 59 Abs. 1 LBO SH. Diese Rechtsgrundlage trägt indes nicht.

36

3.2.1 Die Klägerin hatte bereits gegen die Erteilung des Prüfauftrags Widerspruch erhoben; der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, ein Widerspruch sei „nicht möglich“, da insoweit kein Verwaltungsakt vorliege. Es kann offenbleiben, ob dies – vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 1 und Abs. 5 LBO – richtig ist. Die Klägerin kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren eine inzidente Kontrolle der Erteilung des Prüfauftrags, der zu der angefochten Erstattungsforderung geführt hat, beanspruchen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.12.2016, 10 S 2406/14, Juris [Rn. 26 m. w. N.]).

37

3.2.2 Die nach § 59 Abs. 1 LBO SH bestehende Aufgabe des Beklagten umfasst - grundsätzlich - auch die Befugnis, einen (nachträglichen) Standsicherheitsnachweis für ein Gebäude zu fordern. § 59 Abs. 2 LBO steht dem nicht entgegen, da die bauaufsichtsbehördlichen Befugnisse dort nicht abschließend geregelt sind und die - dort benannten - Befugnisse einer Anordnung einer Baueinstellung, einer Beseitigung von baulichen Anlagen oder einer Nutzungsuntersagung nur beispielhaft („insbesondere“) angeführt werden. Nach § 59 Abs. 5 LBO SH können die Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Sachverständige, insbesondere Prüfingenieure, heranziehen.

38

3.2.3 Die Befugnisse können aber nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass sie i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBO SH der Aufgabe dienen, darüber zu wachen, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, um auf diese Weise (bereits) eingetretenen oder drohenden baurechtswidrigen Zuständen entgegenzuwirken (vgl. Domning u.a., Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Kommentar, § 66 LBO [a. F.], Rn. 17, 19). Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit i. S. v. § 3 Abs. 2 LBO, die durch bauliche Anlagen hervorgerufen werden, kann und muss die Bauaufsichtsbehörde die verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 218, 219 LVwG SH zu den „nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen“ heranziehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die Maßnahmen sind erforderlich, wenn und soweit im Einzelfall eine konkrete (bau-)polizeiliche Gefahr gegeben ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 24.06.1991, 4 TH 899/91, NVwZ-RR 1992, 288 [bei Juris Rn. 23]; vgl- – für den Fall „nachträglicher Anpassungen - auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.03.2017, 2 L 78/16, Juris [Rn. 8]).

39

Eine - dem Bauvorhaben der Klägerin konkret zuzuordnende - Gefahr ist vorliegend von der Beklagten vor Erlass der angefochtenen Bescheide vom 28.08.2013 bzw. 15.10.2013 nicht festgestellt worden; sie ist auch nicht ersichtlich.

40

3.2.3.1 Grundsätzlich kann eine mangelnde oder nicht (mehr) gesicherte Standsicherheit einer baulichen Anlage eine konkrete (bau-)polizeiliche Gefahr begründen, wie es - etwa - bei schadhaften tragenden Bauteilen (so im Fall des VGH Kassel, a.a.O.), bei erkennbaren Mängeln der Bauausführung (so im Fall des VG Göttingen [Urt. v. 13.05.2003, 2 A 2191/01, Juris]) oder bei drückendem Grundwasser (so im Fall des OVG Bautzen [Beschl. v. 22.06.2009, 1 B 310/09, BeckRS 2009, 35895]) der Fall ist.

41

Solche - oder vergleichbare - Fallgestaltungen sind im vorliegenden Fall indes nicht (konkret) festgestellt worden. Über bestimmte Mängel oder Fehler der Standsicherheit der genehmigten Maschinenhalle der Klägerin, ihrer tragenden Bauteile, ihrer Konstruktion oder des Baugrundes ist den Akten nichts zu entnehmen; auch in der mündlichen Verhandlung haben sich dazu keine Ansatzpunkte ergeben. Eine diesbezügliche Vor-Ort-Prüfung hat nicht stattgefunden. Die vom Beklagten in dessen Schreiben vom 04.10.2011 (nur beispielhaft) angesprochene Frage einer ausreichenden „Bewehrung der Fundamente“ bezieht sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben der Klägerin. Das Gleiche gilt für den (nachträglich) angeführten Aspekt einer ausreichenden „Aussteifung“ von Hallengebäuden (s. S. 3 des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013), der ohne Bezug zur Halle der Klägerin bleibt. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten stützen sich – allein – darauf, dass im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren eine Prüfung der statischen Berechnungen zu dem Bauvorhaben nicht stattgefunden hat und damit die Standsicherheit der Maschinenhalle nicht nachgewiesen ist. Das genügt – allein – nicht, um eine konkrete Gefahr im o. g. Sinne zu begründen.

42

3.2.3.2 Eine bauaufsichtliche Maßnahme nach § 59 Abs. 1 LBO SH kann freilich auch angeordnet werden, wenn (zwar) noch keine bestimmte Gefahr festgestellt worden ist, (aber) die sich aus Schadenspotential und Eintrittswahrscheinlichkeit ergebende Gefahrenschwelle bereits überschritten ist. Das gilt auch für die Standsicherheit einer baulichen Anlage, die dauerhaft gegeben sein muss (§ 13 LBO).

43

In diesem Fall können – unter Beachtung der Begrenzung auf verhältnismäßige Maßnahmen – auch bauaufsichtliche Anordnungen zur Gefahrerforschung angeordnet werden. Diese weisen gegenüber (weitergehenden) Anordnungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 LBO SH eine geringe(re) Eingriffsintensität auf; sie können deshalb auch dann ergriffen werden, wenn (noch) „die Möglichkeit besteht, dass weitere Recherchen zu einer dem Pflichtigen günstigeren Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit führen“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2015, 1 LA 184/14, NVwZ-RR 2016, 445).

44

Allerdings ist auch in einer derartigen Fallgestaltung zur Begründung einer Bauordnungsverfügung - zumindest - die Angabe von hinreichenden Indizien erforderlich, die die Standsicherheit bzgl. des einzelnen Bauwerks in Frage stellen und - damit - für die Möglichkeit einer Gefahr sprechen. Auch dazu ist den angefochtenen Bescheiden nichts Greifbares zu entnehmen.

45

Allein der Umstand, dass im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises unterblieben ist, genügt auch in diesem Zusammenhang nicht. Daraus folgt nur, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des bisherigen (Genehmigungs-)Verfahrens die Standsicherheit der Maschinenhalle nicht geprüft bzw. beurteilt hat, nicht aber, dass oder (gar) aus welchem Grund die Standsicherheit der genehmigten Halle in Frage stehen könnte.

46

Den Verwaltungsvorgängen ist insofern - nur - zu entnehmen, dass das Vorgehen des Beklagten durch den „Erlass“ des Innenministeriums vom 25.05.2010 veranlasst worden ist. Danach soll „zur Sicherstellung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften … eine nachträgliche Überprüfung aller Vorhaben, die in der Zeit vom 01.05.2009 bis 31.07.2010 (…) genehmigt worden sind“ erfolgen, sofern - im jeweiligen Einzelfall - die „Anlage 2“ (Erklärung des Aufstellers der bautechnischen Nachweise) „nicht korrekt“ ausgefüllt worden ist (Bl. 52-53 der Beiakte A). Der Beklagte hat allein das „nicht korrekte“ Ausfüllen eines Erklärungsvordrucks im Genehmigungsverfahren aufgegriffen, ohne weitere konkrete, das Einzelvorhaben betreffende Feststellungen zur (mangelnden) Standsicherheit zu treffen.

47

Auch aus den in der Anlage 2 zum Bauantrag „angekreuzten“ Punkten ist kein Ansatzpunkt für eine einzelfallbezogene Betrachtung zu gewinnen: Zwar sind den Genehmigungsanträgen insoweit unterschiedliche Angaben zu entnehmen, indem das Bauvorhaben von dem Klägerin beauftragtem Ingenieur zunächst der Gebäudeklasse 1 zugeordnet (vgl. § 2 Abs. 4 LBO) und ein Prüfungserfordernis durch einen Prüfingenieur verneint worden war (Bl. 11 der Beiakte A), wohingegen später zum Kriterienkatalog nach Anlage 2 zur BauVorlVO SH für zwei Kriterien

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Zu 4.: die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen i. w. bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung … ist nicht erforderlich

49

Zu 6. Die Bauteile … oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet … werden. …

50

die Antwort mit „nein“ angekreuzt worden, was einen Prüfbedarf indiziert. Daraus ist allerdings (noch) nicht abzuleiten, dass im Hinblick auf diese Kriterien statische Probleme oder ein das bauordnungsrechtliche Einschreiten rechtfertigender Gefahrenverdacht vorliegen.

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3.2.4 Selbst wenn man der - danach fehlenden - Gefahrenbeurteilung bzw. der fehlenden Angabe hinreichender Indizien für eine unzureichende Standsicherheit der Maschinenhalle keine entscheidende Bedeutung geben wollte und (schon) die im Genehmigungsverfahren unterbliebene Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder die in der „zweiten“ Erklärung des Ingenieurs der Klägerin angekreuzten Punkte (s. o.) als Grundlage für ein bauaufsichtliches Vorgehen ausreichen lassen wollte, wäre damit – nur – eine Verfügung zu begründen, die die Klägerin (Bauherrin) zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises auffordert. Die - weitere - Entscheidung, eine kostenverursachenden Prüfung der Standsicherheit durch den Prüfingenieur Prof. Dr. Ing. … zu veranlassen, ist von dem (o. g.) „gefahrerforschenden“ Charakter der Maßnahmen der beklagten Bauaufsichtsbehörde nicht mehr gedeckt. In der vorliegenden Verfahrenssituation - nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens, also im sog. Überwachungsverfahren – ist zu fordern, dass sich die Bauaufsichtsbehörde - zumindest - ein vorläufiges Urteil darüber bildet, ob Anlass zu einer solchen (weiteren) Prüfung besteht, wobei auch die Belange der Bauherrin zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen hat der Beklagte verfehlt.

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3.2.4.1 Nachdem das Genehmigungsverfahren mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 19.08.2009 abgeschlossen war, konnte die Erteilung der erstrebten Genehmigung nicht mehr von der Erfüllung der genannten Obliegenheiten der Bauherrin abhängig gemacht werden. Der auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 LBO SH erteilte Auftrag zur Überprüfung der Statik an den Prüfingenieur diente damit allein dem Zweck der allgemeinen Bauaufsicht, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen (Bau-)Vorschriften zu überwachen und eine Entscheidung über bauordnungsrechtliche Maßnahmen im Einzelfall vorzubereiten. Dem hätte eine Prüfung vorausgehen müssen, ob und ggf. inwieweit von dem Bauwerk konkrete Gefahren ausgehen, so dass eine Prüfauftrag veranlasst ist. Das wäre - etwa - der Fall, wenn im Einzelfall Gründe vorlägen, die Zweifel an der Standsicherheit des Bauvorhabens auslösen, was im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Bauwerks und die - für dieses - relevanten Punkte des Kriterienkatalogs (Anlage 2 zur BauVorlVO SH) beurteilt werden mag. Solche Zweifel können u. U. auch daraus entstehen, dass der Verfasser der Bauvorlagen nicht die für einen Standsicherheitsnachweis erforderliche Qualifikation verfügt, was - hier - allerdings (gerade) nicht der Fall war, da die von der Klägerin selbst eingereichte Statik von einem in die Liste nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 ArchIngKG SH eingetragen Ingenieur erstellt worden war.

53

Der Beklagte muss bei seiner Prüfung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zum „Ob“ und „Wie“ des bauaufsichtlichen Einschreitens auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Dem würde eine (nachträgliche) Prüfungsanordnung, die allein darauf abzielt, eine im Genehmigungsverfahren unterbliebene Prüfung „nachzuholen“, nicht gerecht. Nachdem die Bauherrin - wie hier - im Genehmigungsverfahren einen (wenngleich nicht [zusätzlich] überprüften) Standsicherheitsnachweis vorgelegt hat, muss ein - durch das Bauwerk bzw. dessen Zustand begründeter, nachvollziehbarer - Anlass dafür bestehen, eine (weitere) statische Prüfung durch einen eigenverantwortlichen Prüfingenieur (vgl. § 2 PPVO) zu verlangen.

54

Insofern ist auch der Gesetzeszweck der (für das Genehmigungsverfahren, s. o.) geltenden Regelung zur ergänzenden Prüfung durch einen Prüfingenieur zu berücksichtigen. Danach ist - zum einen - die für die Standsicherheit geltende Eigenverantwortung der Bauherrin und des Entwurfsverfassers (§ 55 LBO SH) zu berücksichtigen und - zum anderen - zu beachten, dass an einer Prüfung bzw. dem damit verbundenen „Vier-Augen-Prinzip“ (nur) festgehalten wird, soweit dies angesichts „der bautechnischen Schwierigkeit und bzw. … des Risikopotentials bestimmter Bauvorhaben“ gerechtfertigt ist. Bei den (hier betroffenen) Bauvorhaben nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 LBO soll dies im Rahmen „einer Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der jeweiligen statisch konstruktiven Schwierigkeit“ gelten, wobei es auf die Beurteilung des Aufstellers der bautechnischen Nachweise ankommen soll (s. LT-Drs. 16/1675 vom 30.10.2007 [Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung], zu § 70, S. 263-264). Daraus ist - für das hier vorliegende (Überwachungs-)Verfahren nach Erteilung der Baugenehmigung - abzuleiten, dass nach der (erfolgten) Vorlage der bautechnischen Nachweise durch einen dafür qualifizierten Entwurfsverfasser die Erteilung eines Prüfauftrags keinesfalls „automatisch“ (nur deshalb) erfolgen kann, weil eine solche Prüfung im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren unterblieben ist. Vielmehr ist eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung im Einzelfall erforderlich. Damit wird auch dem im „Erlass“ des Innenministeriums angesprochenen „Augenmaß“ bei der nachträglichen Bauüberwachung entsprochen.

55

3.2.5 Eine diesen Anforderungen genügende Prüfung der Erforderlichkeit des (nachträglichen) Prüfauftrags an den Prüfingenieur Prof. Dr.-Ing. … hat der Beklagte nicht vorgenommen. Die - allgemeine - Bezugnahme auf die bauaufsichtsbehördliche Aufgaben- und Befugnisnorm des § 59 LBO SH ist ebenso unzureichend wie die Erwägung des Beklagten, eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises sei im Genehmigungsverfahren deshalb unterblieben, weil der Entwurfsverfasser in der Anlage 2 der Bauvorlagen - fehlerhaft - angekreuzt hat, der Standsicherheitsnachweis müssenicht durch einen Prüfingenieur geprüft werden.

56

Das „Prüfprogramm“ bzw. der Prüfungsumfang der Beklagten wird durch die von der Bauherrin bzw. vom Entwurfsverfasser im Bauantragsformular angekreuzten Angaben nicht determiniert. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, die Angaben im Bauantragsformular (zu sichten) und auf Korrektheit zu prüfen. Damit wird nicht etwa eine nicht (mehr) „zu leistende“ Verwaltungstätigkeit verlangt, insbesondere keine Prüfung von Einzelheiten des Bauvorhabens, die für die Beurteilung der Standsicherheit oder (gar) die statischen Berechnungen maßgeblich sind. Es geht vielmehr um die Überprüfung der Angaben in den Bauvorlagen, die für die „Einstufung“ des Vorhabens in die richtige Gebäudeklasse maßgeblich sind, da von dieser Einstufung die maßgebliche „Steuerungswirkung“ für die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Genehmigungsverfahrens (s. § 68 Abs. 1 LBO SH) ausgeht. Für die bautechnischen Nachweise, insbesondere den Standsicherheitsnachweis „steuert“ § 70 Abs. 2 LBO SH das „Prüfprogramm“ der Behörde.

57

Vorliegend war aus dem Bauantrag (S. 2: „Neubau einer Mehrzweckhalle“) und den Lage-, Grundriss- und Ansichtsplänen - ohne Weiteres - zu erkennen, dass das Bauvorhaben nicht, wie in der „ersten“ Anlage 2 zum Bauantrag angegeben, ein „Wohngebäude“ betrifft, sondern den Vorhaben der Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 lit. b LBO SH zuzurechnen ist, für die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a LBO SH ein Standsicherheitsnachweis und - nach Maßgabe des Kriterienkatalogs in Anlage 2 zur BauVorlVO – auch dessen Prüfung erforderlich ist (s. o. 3.1). Das hat der Beklagte bei der (Erst-)Bearbeitung und Bescheidung des Bauantrags übersehen. Allein dies rechtfertigt indes nicht die - auf § 59 Abs. 1 LBO SH gestützte - nachträgliche Anordnung einer Überprüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfstatiker.

58

Die Notwendigkeit der kostenverursachenden Amtshandlung i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH ist nach alledem nicht festzustellen.

59

4. Der Verfahrensgang vermittelt keinerlei Ansatzpunkt für die Annahme, dass der Beklagte die (nachträgliche) Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Rahmen eine wieder „eröffneten“ oder „ergänzenden“ Genehmigungsverfahrens angeordnet hat. Ein diesbezüglicher (Nachtragsbau-)Antrag der Klägerin liegt nicht vor. Ob der Beklagte ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin – von Amts wegen – in ein Verfahren zur Ergänzung der Baugenehmigung vom 19.08.2009 eintreten durfte, erscheint zweifelhaft (vgl. Hornmann, NVwZ 2012, 1294/1295 [zu III.]). Denkbar wäre es allenfalls, von Amts wegen eine Rücknahme der Baugenehmigung vom 19.08.2009 zu prüfen (§ 116 LVwG SH), da diese im Hinblick auf die unterbliebene Prüfung des Standsicherheitsnachweises (s. o.3.1) rechtswidrig war. Der Verfahrensgang vermittelt indes keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte in diesem Sinne „aktiv“ geworden ist. Er hat sich auf die baupolizeiliche Generalklausel in § 59 Abs. 1 LBO SH und auf die - damit im Zusammenhang stehende - Vorschrift in § 59 Abs. 5 LBO SH gestützt (S. 2 des [Ausgangs-] Bescheides vom 28.08.2013) und ist – erkennbar – nur bauaufsichtsrechtlich und nicht genehmigungsrechtlich vorgegangen. Für eine „Umdeutung“ oder einen Austausch der den entstandenen Auslagen zugrundeliegenden Rechtsgrundlage ist (auch wegen des genannten Hintergrundes) kein Raum.

60

5. Die Notwendigkeit der entstandenen Auslagen i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH lässt sich auch nicht aus § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO SH ableiten.

61

Nach dieser Vorschrift hätte die Klägerin mit der Ausführung ihres Vorhabens erst beginnen dürfen, nachdem der Bauaufsichtsbehörde die geprüften Standsicherheitsnachweise nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO SH vorliegen. Dagegen ist nach Aktenlage – objektiv – verstoßen worden; dabei ist unerheblich, dass der Beklagte in seinem Genehmigungsbescheid nicht auf § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO SH hingewiesen hat.

62

Für die streitige Kostenerstattungsforderung ist daraus indes nichts abzuleiten. Der Beklagte hätte auf den Verstoß gegen § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO SH zur Zeit des Baubeginns bauordnungsrechtlich reagieren können. Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn - wie hier - erst gut zwei Jahre nach Baubeginn und Baufertigstellung auf die Vorlage einer geprüften Statik gedrungen wird. Nach Fertigstellung der Halle kann eine Bauordnungsverfügung zur Vorlage einer geprüften Statik nicht mehr aus einer Vorschrift abgeleitet werden, die die Pflicht zur Vorlage bei Baubeginn vorsieht.

63

6. Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG SH Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, lässt sich daraus nicht (umgekehrt) ableiten, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, erhoben werden können. Die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen der Erhebung von Verwaltungskosten können in dieser Weise nicht ausgedehnt werden.

64

7. Die zugelassene Berufung der Klägerin hat nach alledem Erfolg, so dass die angefochtenen Bescheide vom 28.08.2013 und vom 15.10 2013 - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - aufzuheben waren.

65

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da es der Klägerin im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang des vorliegenden Streits nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst - ohne anwaltliche Hilfe - zu führen (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

68

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 08/03/2017 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger ist Eigentümer eines elfgeschossigen Hochhauses in D-Stadt mit acht bis zehn Wohnungen je Geschoss. Mit Bescheid vom 22.09.2010 gab der Beklagte dem Kläger auf, zur Herstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Siche
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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. Februar 2015 geändert. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen di
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Tenor Auf die zugelassene Berufung wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.10.2015 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 03.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2013 wird aufgehoben. D
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Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.