Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Juli 2017 - 1 LB 6/17
Gericht
Tenor
Auf die zugelassene Berufung wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.10.2015 aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 03.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2013 wird aufgehoben.
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung des Beklagten zur Erstattung der Vergütung für einen Prüfstatiker.
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Sie ist Alleinerbin des Landwirts … . Dieser beantragte am 29.05.2009 „im vereinfachten Verfahren“ die Genehmigung zum Neubau eines Rinderstalls mit Melkzentrum auf dem Flurstück … der Flur … in … . Der Stall sollte eine Grundfläche von 540 m² haben und 7,49 m hoch werden. Dem Bauantrag war kein Standsicherheitsnachweis beigefügt. In der Anlage 2 zum Bauantrag war angekreuzt, dass es sich um ein Vorhaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO handele, dass „die tragenden und aussteifenden Bauteile … im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt“ durchgehen und ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung nicht erforderlich sei. Die Frage nach einem Bedarf einer Prüfung durch einen Prüfingenieur wurde verneint.
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Der Beklagte erteilte am 26.6.2009 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Mit dem Bau wurde im Juli 2009 begonnen. Die Fertigstellung erfolgte im Januar 2010.
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Unter Hinweis auf einen „Erlass“ des Innenministeriums vom 25.5.2010 bat der Beklagte den vom Bauherrn beauftragten Ingenieur sowie den Bauherrn selbst, eine „korrigierte“ Anlage 2 zum Bauantrag vorzulegen. Nachdem dies nicht geschah, forderte der Beklagte den Bauherrn gemäß § 59 Abs. 1 LBO SH durch Bescheid vom 06.03.2012 zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises auf. Nach erfolglosem Widerspruch dagegen wurde die Statik im Mai 2012 vorgelegt. Der Beklagte beauftragte daraufhin den Prüfingenieur Prof. Dr. Ing. … mit der Prüfung der Statik und teilte dies dem Bauherrn mit.
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Der Prüfingenieur stellte für die Bauprüfung am 10.01.2013 eine Vergütungsrechnung Nr. 188-2009 in Höhe von 8.503,59 € aus. Der Rechnung lagen „anrechenbare Baukosten“ in Höhe von 692.000 € zu Grunde.
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Nach Ausgleich der Rechnung durch den Beklagten forderte dieser vom Bauherren mit Bescheid vom 03.05.2012 die Erstattung der verauslagten Bauprüfvergütung in Höhe von 8.503,59 €.
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Nach erfolglosem Widerspruch hat der Bauherr dagegen Klage erhoben und die Ansicht vertreten, er genieße Gebührenbefreiung nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes. Der beauftragte Prüfstatiker sei kein Sachverständiger. Die nachträgliche Überprüfung beruhe auf einem Fehler des Beklagten und sei nicht gerechtfertigt. Die Vergütung sei deutlich überhöht, da sich die tatsächlichen Baukosten nur auf 430.000 € beliefen.
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Der Beklagte hat erwidert, die Erklärung im Bauantrag, wonach eine Prüfung der Statik nicht erforderlich sei, sei falsch. Der nachträglichen Prüfung stehe die Bestandskraft der Baugenehmigung nicht entgegen. Die Forderung sei der Höhe nach berechtigt und auch nicht durch eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen.
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Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 8. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die geforderten Auslagen seien zu erstatten. Sie seien nicht durch Verwaltungsgebühren abgegolten. Der Prüfauftrag sei rechtmäßig und erforderlich gewesen. Rechtsgrundlage für das nachträgliche Verlangen nach einem Standsicherheitsnachweis sei § 59 Abs. 1 LBO SH. Bei dem hier gegebenen Gebäude der Gebäudeklasse 1 sei ein Standsicherheitsnachweis nach dem Kriterienkatalog in Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung erforderlich. Die Bestandskraft der Baugenehmigung stehe der nachträglichen Anforderung eines Standsicherheitsnachweis nicht entgegen. Nach § 59 LBO SH sei nicht nur die Errichtung, sondern auch die Nutzung baulicher Anlagen zu überwachen. Die nachträgliche Anforderung des Standsicherheitsnachweises sei ermessensgerecht. Die Vergütung sei ihrer Höhe nach korrekt unter Berücksichtigung des Bruttorauminhalts (13.820,005 m³) und des Richtwerts von 50 € je Kubikmeter berechnet worden. Auf die niedrigeren tatsächlichen Baukosten komme es nicht an. Die nachträgliche Prüfung des Standssicherheitsnachweises habe auf Kosten des Bauherrn gefordert werden dürfen. § 29 des Reichssiedlungsgesetzes stehe der Erstattungsforderung nicht entgegen, da diese Norm jedenfalls nicht für Auslagen der Bauaufsichtsbehörde gelte.
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Gegen dieses Urteil hat der Bauherr die Zulassung der Berufung beantragt. Am ...11.2015 ist er verstorben. Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Sie hat den Rechtsstreit am 06.01.2017 aufgenommen.
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Mit Beschluss vom 23.03.2017 hat der Senat die Berufung zugelassen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, ein Prüfauftrag an den Prüfingenieur sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe sein Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt. Er habe den nachträglichen Nachweis gefordert, obwohl die bereits erteilte Baugenehmigung Bestandskraft hatte. Einer nachträglichen Anforderung bedürfe es, wenn der Bauherr seiner Erklärung zur Prüfpflicht nicht nachgekommen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die falsche Einstufung der Prüfpflicht liege nicht im „Lager“ der Klägerin, sondern in demjenigen des Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, eine Pflichtverletzung des Beklagten zulasten des Bauherrn gehen zu lassen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 03.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die erstinstanzliche Klageabweisung für zutreffend. Die Bestandsschutzwirkung der Baugenehmigung vom 26.06.2009 stehe dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Die Baugenehmigung umfasse weder die Standsicherheit noch die Prüfung eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises. Eine dementsprechende Prüfung sei nur deshalb unterblieben, weil in der Anlage 2 zum Bauantrag unzutreffend angegeben worden sei, ein Standsicherheitsnachweis bedürfe keiner Prüfung durch einen Prüfingenieur. Die Bestandsschutz- und Vertrauensschutzwirkung einer Baugenehmigung nach § 69 LBO umfasse nicht auch die durch Fehler des Entwurfsverfassers und Statikaufstellers verursachten Umstände. Vielmehr umfasse die Bestandsschutzwirkung nur das, was die Bauaufsichtsbehörde in einem Baugenehmigungsverfahren selbst zu prüfen habe.
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Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin zurückgenommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt ist, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Unrecht abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil war dementsprechend – wie aus dem Tenor ersichtlich – zu ändern.
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I. Der Senat hat in dem Verfahren 1 LB 13/16, das einen zum vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt betraf, in seinem Urteil vom 31.07.2017 zur Begründung des - der Berufung stattgebenden - Urteils folgendes ausgeführt:
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» Die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden geforderten Kostenerstattung hängt von kostenrechtlichen Voraussetzungen sowie davon ab, ob die geforderte kostenverursachende Amtshandlung - der Sache nach - rechtlich notwendig war. Zwar können in einem Genehmigungsverfahren entstandene Auslagen für einen Prüfingenieur kostenrechtlich gefordert werden (1.). Der Beklagte vertritt auch zu Recht den Standpunkt, dass die Bestandskraft einer erteilten Baugenehmigung der Erstattungsforderung nicht entgegengehalten werden kann (2.) Allerdings müssen die zur Erstattung angeforderten Auslagen - nach Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens, (also) im Rahmen der Bauüberwachung - notwendig gewesen sein. Das ist in Bezug auf die Erteilung des hier betroffenen - kostenauslösenden - Prüfauftrags nicht festzustellen (3.).
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1. Die Erstattungsforderung ist ihrem Gegenstand nach von den kostenrechtlichen Vorschriften gedeckt.
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Nach § 10 Abs. 1 desVerwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17.01.1974 (GVOBl. S. 37) i.d.F. vom 16.03.2015 (GVOBl. S. 96) - im Folgenden: VwKostG SH – hat der Kostenschuldner Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung notwendig werden, zu erstatten, sofern diese nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind. Das ist für die Kosten der Tätigkeit eines Prüfingenieurs der Fall, wie sich auch aus der (gegenüber § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 VwKostG spezielleren) Vorschrift in § 1 Abs. 3 derLandesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung [im Folgenden: BauGebVO SH] vom 01.04.2009 (GVOBl. S. 178; jetzt i. d. F. vom 16.09.2016, GVOBl. S. 833) ergibt. Danach decken die Baugebühren nicht die „Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen“ ab, also auch nicht solche der Tätigkeit von Prüfingenieuren für Baustatik.
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Die Kosten für die Tätigkeit von Prüfingenieuren sind, nachdem sie - wie hier - durch einen entsprechenden Auftrag der Behörde ausgelöst worden sind, als Auslagen i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH anzusehen. Die Beklagte hat den Prüfingenieur … mit der statischen Prüfung des Bauvorhabens der Klägerin beauftragt. Das führt dazu, dass sie die vom Prüfingenieur zu beanspruchende Vergütung schuldet (§ 26 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen vom 21.11.2008 [GVOBl. S. 705], jetzt i. d. F. vom 14.06.2016 [GVOBl. S. 369, 380; im Folgenden: PPVO SH]); dementsprechend hat der Beklagte die Bauprüf-Vergütungsrechnung … des Prüfingenieurs … beglichen. Die dem entsprechend entstandenen Auslagen sind gem. § 10 Abs. 1 VwKostG SH erstattungsfähig.
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Sie sind auch - ihrer Höhe nach - rechtlich nicht zu beanstanden. … .
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Die Klägerin wäre auch erstattungspflichtig. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG SH. Sie hat die Amtshandlung - hier: die Erteilung des Prüfauftrags und die nachfolgende (vergütungspflichtige) Prüftätigkeit des Prüfingenieurs - zwar nicht veranlasst. Die Amtshandlung ist aber - i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG SH - zu ihren Gunsten vorgenommen worden. Sie war als Bauherrin und Grundstückseigentümerin Betroffene der Amtshandlung. Die Amtshandlung hat zu einer unmittelbar vorteilhaften Wirkung für die Klägerin geführt, die ihr bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 07.01.2011, 5 A 1624/09, Juris [Rn. 27]). Als Bauherrin ist die Klägerin für die Einhaltung der ihr Bauwerk betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten verantwortlich (§ 53 LBO SH); dazu gehört auch die Gewährleistung der Standsicherheit (§ 13 LBO SH). Aus § 59 Abs. 5 LBO SH ist – dem entsprechend – ausdrücklich zu entnehmen, dass Sachverständige – also auch Prüfingenieure – „auf Kosten“ des Bauherrn herangezogen werden können.
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2. Der Beklagte tritt dem Einwand der Klägerin, der Erstattungsforderung stehe die Regelungswirkung bzw. Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung … entgegen, zu Recht entgegen. Die Klägerin verkennt, dass die mit der Baugenehmigung verbundene Feststellung, dass ihr Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, den Standsicherheitsnachweis nicht umfasst.
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Die Baugenehmigung ist in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden. Sie kann deshalb nur das „abdecken“, was in dieser Verfahrensart zu prüfen (und geprüft worden) ist. Vom „Prüfprogramm“ ist im vereinfachten Verfahren die Überprüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung ausgenommen (§ 69 Abs. 1 LBO SH). Dem entsprechend bezieht sich auch die Feststellungswirkung der Baugenehmigung nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die vom „Prüfprogramm“ umfasst sind. Dazu gehören nicht bauordnungsrechtliche Anforderungen, insbesondere zur Standsicherheit des Gebäudes (vgl. Urt des Senats v. 21.11.2013, 1 LB 6/13, Juris [Rn. 51] sowie Urt. v. 18.01.2013, 1 LB 2/12, Juris [Rn. 23, 24], bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 18.04.2013, 4 B 21.13, Juris [Rn. 4]; OVG Greifswald, Urt. v. 06.01.2016, 3 M 72/15, NordÖR 2016, 308 ff.; Hornmann, NVwZ 2012, 1294/1295 [zu IV.]).
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3. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass im Baugenehmigungsverfahren vorliegend eine Überprüfung der Standsicherheit des Gebäude erforderlich gewesen wäre, ist – zwar – zutreffend (3.1), doch ist dies für die hier streitige Erstattungsforderung unerheblich, da sie nicht (notwendige) Auslagen des Genehmigungsverfahrens betrifft, sondern Auslagen, die nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens entstanden sind (3.2).
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3.1 Im Genehmigungsverfahren wäre eine Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur erforderlich gewesen. Die Halle der Klägerin ist i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LBO SH der Gebäudeklasse 1 zuzuordnen. Zwar entfällt nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der hier anzuwendenden LBO 2009 eine Prüfung durch einen Prüfingenieur, wenn der Standsicherheitsnachweis durch eine in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ArchIngKG eingetragene Person erstellt worden ist, was nach Aktenlage bei dem von der Klägerin beauftragten Ingenieur der Fall ist. Eine Prüfung durch einen Prüfingenieur muss gleichwohl erfolgen, da nach § 70 Abs. 2 S. 1 2. Hs. LBO 2009 die Regelung in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2009 unberührt bleibt. Danach ist bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 auf den Kriterienkatalog gemäß Anlage 2 zur Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen vom 24.03.2009 (GVOBl. S. 161 [im Folgenden: BauVorlVO]) abzustellen. …
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Danach wäre im Genehmigungsverfahren eine Überprüfung der vorgelegten Baustatik vorzunehmen gewesen.
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3.2 Der in den angefochtenen Bescheiden geforderte Erstattungsbetrag betrifft demgegenüber Auslagen des Beklagten, die nicht im Genehmigungsverfahren entstanden sind. Vielmehr ist die (auslagenverursachende) Anordnung - die Erteilung des Prüfauftrags an den Prüfingenieur … - (lange) nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens veranlasst worden; dem entsprechend sind auch die geforderten Auslagen erst mit Begleichung der Rechnung des Prüfingenieurs beim Beklagten angefallen.
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Die Erstattungspflicht der Klägerin hängt davon ab, ob die kostenverursachende Amtshandlung – hier: der Prüfauftrag an den Statiker - „notwendig“ war.
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Die Notwendigkeit i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH konnte in dieser „Phase“ nicht mehr aus dem „Prüfprogramm“ des Genehmigungsverfahrens (s. o. 3.1) abgeleitet werden. Der Beklagte und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht (...) sehen die rechtliche Grundlage für die Notwendigkeit der Erteilung eines Auftrags zur nachträglichen Prüfung der Standsicherheit der Maschinen- bzw. Mehrzweckhalle der Klägerin (deshalb) in § 59 Abs. 1 LBO SH. Diese Rechtsgrundlage trägt indes nicht.
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3.2.1 ... Die Klägerin kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren eine inzidente Kontrolle der Erteilung des Prüfauftrags, der zu der angefochten Erstattungsforderung geführt hat, beanspruchen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.12.2016, 10 S 2406/14, Juris [Rn. 26 m. w. N.]).
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3.2.2 Die nach § 59 Abs. 1 LBO SH bestehende Aufgabe des Beklagten umfasst - grundsätzlich - auch die Befugnis, einen (nachträglichen) Standsicherheitsnachweis für ein Gebäude zu fordern. § 59 Abs. 2 LBO steht dem nicht entgegen, da die bauaufsichtsbehördlichen Befugnisse dort nicht abschließend geregelt sind und die - dort benannten - Befugnisse einer Anordnung einer Baueinstellung, einer Beseitigung von baulichen Anlagen oder einer Nutzungsuntersagung nur beispielhaft („insbesondere“) angeführt werden. Nach § 59 Abs. 5 LBO SH können die Bauaufsichtsbehörden zurErfüllung ihrer Aufgaben auch Sachverständige, insbesondere Prüfingenieure, heranziehen.
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3.2.3 Die Befugnisse können aber nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass sie i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBO SH der Aufgabe dienen, darüber zu wachen, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, um auf diese Weise (bereits) eingetretenen oder drohenden baurechtswidrigen Zuständen entgegenzuwirken (vgl. Domning u.a., Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Kommentar, § 66 LBO [a. F.], Rn. 17, 19). Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit i. S. v. § 3 Abs. 2 LBO, die durch bauliche Anlagen hervorgerufen werden,kann und muss die Bauaufsichtsbehörde die verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 218, 219 LVwG SH zu den „nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen“ heranziehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die Maßnahmen sind erforderlich, wenn und soweit im Einzelfall eine konkrete (bau-)polizeiliche Gefahr gegeben ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 24.06.1991, 4 TH 899/91, NVwZ-RR 1992, 288 [bei Juris Rn. 23]; vgl- – für den Fall „nachträglicher Anpassungen - auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.03.2017, 2 L 78/16, Juris [Rn. 8]).
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Eine - dem Bauvorhaben der Klägerin konkret zuzuordnende - Gefahr ist vorliegend von der Beklagten vor Erlass der angefochtenen Bescheide … nicht festgestellt worden; sie ist auch nicht ersichtlich.
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3.2.3.1 Grundsätzlich kann eine mangelnde oder nicht (mehr) gesicherte Standsicherheit einer baulichen Anlage eine konkrete (bau-)polizeiliche Gefahr begründen, wie es - etwa - bei schadhaften tragenden Bauteilen (so im Fall des VGH Kassel, a.a.O.), bei erkennbaren Mängeln der Bauausführung (so im Fall des VG Göttingen [Urt. v. 13.05.2003, 2 A 2191/01, Juris]) oder bei drückendem Grundwasser (so im Fall des OVG Bautzen [Beschl. v. 22.06.2009, 1 B 310/09, BeckRS 2009, 35895]) der Fall ist.
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Solche - oder vergleichbare - Fallgestaltungen sind im vorliegenden Fall indes nicht (konkret) festgestellt worden. Über bestimmte Mängel oder Fehler der Standsicherheit der genehmigten Maschinenhalle der Klägerin, ihrer tragenden Bauteile, ihrer Konstruktion oder des Baugrundes ist den Akten nichts zu entnehmen; auch in der mündlichen Verhandlung haben sich dazu keine Ansatzpunkte ergeben. Eine diesbezügliche Vor-Ort-Prüfung hat nicht stattgefunden. Die vom Beklagten … (nur beispielhaft) angesprochene Frage einer ausreichenden „Bewehrung der Fundamente“ bezieht sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben der Klägerin. Das Gleiche gilt für den (nachträglich) angeführten Aspekt einer ausreichenden „Aussteifung“ von Hallengebäuden (…), der ohne Bezug zur Halle der Klägerin bleibt. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten stützen sich – allein – darauf, dass im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren eine Prüfung der statischen Berechnungen zu dem Bauvorhaben nicht stattgefunden hat und damit die Standsicherheit der Maschinenhalle nicht nachgewiesen ist. Das genügt – allein – nicht, um eine konkrete Gefahr im o. g. Sinne zu begründen.
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3.2.3.2 Eine bauaufsichtliche Maßnahme nach § 59 Abs. 1 LBO SH kann freilich auch angeordnet werden, wenn (zwar) noch keine bestimmte Gefahr festgestellt worden ist, (aber) diesich aus Schadenspotential und Eintrittswahrscheinlichkeit ergebende Gefahrenschwelle bereits überschritten ist. Das gilt auch für die Standsicherheit einer baulichen Anlage, die dauerhaft gegeben sein muss (§ 13 LBO).
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In diesem Fall können – unter Beachtung der Begrenzung auf verhältnismäßige Maßnahmen – auch bauaufsichtliche Anordnungen zur Gefahrerforschung angeordnet werden. Diese weisen gegenüber (weitergehenden) Anordnungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 LBO SH eine geringe(re) Eingriffsintensität auf; sie können deshalb auch dann ergriffen werden, wenn (noch) „die Möglichkeit besteht, dass weitere Recherchen zu einer dem Pflichtigen günstigeren Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit führen“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2015, 1 LA 184/14, NVwZ-RR 2016, 445).
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Allerdings ist auch in einer derartigen Fallgestaltung zur Begründung einer Bauordnungsverfügung - zumindest - die Angabe von hinreichenden Indizien erforderlich, die die Standsicherheit bzgl. des einzelnen Bauwerks in Frage stellen und - damit - für die Möglichkeit einer Gefahr sprechen. Auch dazu ist den angefochtenen Bescheiden nichts Greifbares zu entnehmen.
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Allein der Umstand, dass im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises unterblieben ist, genügt auch in diesem Zusammenhang nicht. Daraus folgt nur, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des bisherigen (Genehmigungs-)Verfahrens die Standsicherheit der Maschinenhalle nicht geprüft bzw. beurteilt hat, nicht aber, dass oder (gar) aus welchem Grund die Standsicherheit der genehmigten Halle in Frage stehen könnte.
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Den Verwaltungsvorgängen ist insofern - nur - zu entnehmen, dass das Vorgehen des Beklagten durch den „Erlass“ des Innenministeriums vom 25.05.2010 veranlasst worden ist. Danach soll „zur Sicherstellung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften … eine nachträgliche Überprüfung aller Vorhaben, die in der Zeit vom 01.05.2009 bis 31.07.2010 (…) genehmigt worden sind“ erfolgen, sofern - im jeweiligen Einzelfall - die „Anlage 2“ (Erklärung des Aufstellers der bautechnischen Nachweise) „nicht korrekt“ ausgefüllt worden ist (…). Der Beklagte hat allein das „nicht korrekte“ Ausfüllen eines Erklärungsvordrucks im Genehmigungsverfahren aufgegriffen, ohne weitere konkrete, das Einzelvorhaben betreffende Feststellungen zur (mangelnden) Standsicherheit zu treffen. ….
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3.2.4 Selbst wenn man der - danach fehlenden - Gefahrenbeurteilung bzw. der fehlenden Angabe hinreichender Indizien für eine unzureichende Standsicherheit der Maschinenhalle keine entscheidende Bedeutung geben wollte und (schon) die im Genehmigungsverfahren unterbliebene Prüfung des Standsicherheitsnachweises … ausreichen lassen wollte, wäre damit – nur – eine Verfügung zu begründen, die die Klägerin (Bauherrin) zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises auffordert. Die - weitere - Entscheidung, eine kostenverursachenden Prüfung der Standsicherheit durch den Prüfingenieur … zu veranlassen, ist von dem (o. g.) „gefahrerforschenden“ Charakter der Maßnahmen der beklagten Bauaufsichtsbehörde nicht mehr gedeckt. In der vorliegenden Verfahrenssituation - nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens, also im sog. Überwachungsverfahren – ist zu fordern, dass sich die Bauaufsichtsbehörde - zumindest - ein vorläufiges Urteil darüber bildet, ob Anlass zu einer solchen (weiteren) Prüfung besteht, wobei auch die Belange der Bauherrin zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen hat der Beklagte verfehlt.
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3.2.4.1 Nachdem das Genehmigungsverfahren mit der Erteilung der Baugenehmigung … abgeschlossen war, konnte die Erteilung der erstrebten Genehmigung nicht mehr von der Erfüllung der genannten Obliegenheiten der Bauherrin abhängig gemacht werden. Der auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 LBO SH erteilte Auftrag zur Überprüfung der Statik an den Prüfingenieur diente damit allein dem Zweck der allgemeinen Bauaufsicht, die Einhaltung deröffentlich-rechtlichen (Bau-)Vorschriften zu überwachen und eine Entscheidung über bauordnungsrechtliche Maßnahmen im Einzelfall vorzubereiten. Dem hätte eine Prüfung vorausgehen müssen, ob und ggf. inwieweit von dem Bauwerk konkrete Gefahren ausgehen, so dass eine Prüfauftrag veranlasst ist. Das wäre - etwa - der Fall, wenn im Einzelfall Gründe vorlägen, die Zweifel an der Standsicherheit des Bauvorhabens auslösen, was im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Bauwerks und die - für dieses - relevanten Punkte des Kriterienkatalogs (Anlage 2 zur BauVorlVO SH) beurteilt werden mag. Solche Zweifel können u. U. auch daraus entstehen, dass der Verfasser der Bauvorlagen nicht die für einen Standsicherheitsnachweis erforderliche Qualifikation verfügt, was - hier - allerdings (gerade) nicht der Fall war, da die von der Klägerin selbst eingereichte Statik von einem in die Liste nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 ArchIngKG SH eingetragen Ingenieur erstellt worden war.
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Der Beklagte muss bei seiner Prüfung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zum „Ob“ und „Wie“ des bauaufsichtlichen Einschreitens auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Dem würde eine (nachträgliche) Prüfungsanordnung, die allein darauf abzielt, eine im Genehmigungsverfahren unterbliebene Prüfung „nachzuholen“, nicht gerecht. Nachdem die Bauherrin - wie hier - im Genehmigungsverfahren einen (wenngleich nicht [zusätzlich] überprüften) Standsicherheitsnachweis vorgelegt hat, muss ein - durch das Bauwerk bzw. dessen Zustand begründeter, nachvollziehbarer - Anlass dafür bestehen, eine (weitere) statische Prüfung durch einen eigenverantwortlichen Prüfingenieur (vgl. § 2 PPVO) zu verlangen.
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Insofern ist auch der Gesetzeszweck der (für das Genehmigungsverfahren, s. o.) geltenden Regelung zur ergänzenden Prüfung durch einen Prüfingenieur zu berücksichtigen. Danach ist - zum einen - die für die Standsicherheit geltende Eigenverantwortung der Bauherrin und des Entwurfsverfassers (§ 55 LBO SH) zu berücksichtigen und - zum anderen - zu beachten, dass an einer Prüfung bzw. dem damit verbundenen „Vier-Augen-Prinzip“ (nur) festgehalten wird, soweit dies angesichts „der bautechnischen Schwierigkeit und bzw. … des Risikopotentials bestimmter Bauvorhaben“ gerechtfertigt ist. Bei den (hier betroffenen) Bauvorhaben nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 LBO soll dies im Rahmen „einer Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der jeweiligen statisch konstruktiven Schwierigkeit“ gelten, wobei es auf die Beurteilung des Aufstellers der bautechnischen Nachweise ankommen soll (s. LT-Drs. 16/1675 vom 30.10.2007 [Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung], zu § 70, S. 263-264). Daraus ist - für das hier vorliegende (Überwachungs-)Verfahren nach Erteilung der Baugenehmigung - abzuleiten, dass nach der (erfolgten) Vorlage der bautechnischen Nachweise durch einen dafür qualifizierten Entwurfsverfasser die Erteilung eines Prüfauftrags keinesfalls „automatisch“ (nur deshalb) erfolgen kann, weil eine solche Prüfung im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren unterblieben ist. Vielmehr ist eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung im Einzelfall erforderlich. Damit wird auch dem im „Erlass“ des Innenministeriums angesprochenen „Augenmaß“ bei der nachträglichen Bauüberwachung entsprochen.
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3.2.5 Eine diesen Anforderungen genügende Prüfung der Erforderlichkeit des (nachträglichen) Prüfauftrags an den Prüfingenieur … hat der Beklagte nicht vorgenommen. Die - allgemeine - Bezugnahme auf die bauaufsichtsbehördliche Aufgaben- und Befugnisnorm des § 59 LBO SH ist ebenso unzureichend wie die Erwägung des Beklagten, eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises sei im Genehmigungsverfahren deshalb unterblieben, weil der Entwurfsverfasser in der Anlage 2 der Bauvorlagen - fehlerhaft - angekreuzt hat, der Standsicherheitsnachweis müsse nicht durch einen Prüfingenieur geprüft werden.
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Das „Prüfprogramm“ bzw. der Prüfungsumfang der Beklagten wird durch die von der Bauherrin bzw. vom Entwurfsverfasser im Bauantragsformular angekreuzten Angaben nicht determiniert. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, die Angaben im Bauantragsformular (zu sichten) und auf Korrektheit zu prüfen. Damit wird nicht etwa eine nicht (mehr) „zu leistende“ Verwaltungstätigkeit verlangt, insbesondere keine Prüfung von Einzelheiten des Bauvorhabens, die für die Beurteilung der Standsicherheit oder (gar) die statischen Berechnungen maßgeblich sind. Es geht vielmehr um die Überprüfung der Angaben in den Bauvorlagen, die für die „Einstufung“ des Vorhabens in die richtige Gebäudeklasse maßgeblich sind, da von dieser Einstufung die maßgebliche „Steuerungswirkung“ für die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Genehmigungsverfahrens (s. § 68 Abs. 1 LBO SH) ausgeht. Für die bautechnischen Nachweise, insbesondere den Standsicherheitsnachweis „steuert“ § 70 Abs. 2 LBO SH das „Prüfprogramm“ der Behörde.
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Vorliegend war aus dem Bauantrag (…) und den Lage-, Grundriss- und Ansichtsplänen - ohne Weiteres - zu erkennen, dass das Bauvorhaben nicht … ein „Wohngebäude“ betrifft, sondern den Vorhaben der Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 lit. b LBO SH zuzurechnen ist, für die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a LBO SH ein Standsicherheitsnachweis und - nach Maßgabe des Kriterienkatalogs in Anlage 2 zur BauVorlVO – auch dessen Prüfung erforderlich ist (s. o. 3.1). Das hat der Beklagte bei der (Erst-)Bearbeitung und Bescheidung des Bauantrags übersehen. Allein dies rechtfertigt indes nicht die - auf § 59 Abs. 1 LBO SH gestützte - nachträgliche Anordnung einer Überprüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfstatiker.
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Die Notwendigkeit der kostenverursachenden Amtshandlung i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH ist nach alledem nicht festzustellen.
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4. Der Verfahrensgang vermittelt keinerlei Ansatzpunkt für die Annahme, dass der Beklagte die (nachträgliche) Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Rahmen eine wieder „eröffneten“ oder „ergänzenden“ Genehmigungsverfahrens angeordnet hat. Ein diesbezüglicher (Nachtragsbau-)Antrag der Klägerin liegt nicht vor. Ob der Beklagte ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin – von Amts wegen – in ein Verfahren zur Ergänzung der Baugenehmigung vom 19.08.2009 eintreten durfte, erscheint zweifelhaft (vgl. Hornmann, NVwZ 2012, 1294/1295 [zu III.]). Denkbar wäre es allenfalls, von Amts wegen eine Rücknahme der Baugenehmigung vom 19.08.2009 zu prüfen (§ 116 LVwG SH), da diese im Hinblick auf die unterbliebene Prüfung des Standsicherheitsnachweises (s. o.3.1) rechtswidrig war. Der Verfahrensgang vermittelt indes keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte in diesem Sinne „aktiv“ geworden ist. Er hat sich auf die baupolizeiliche Generalklausel in § 59 Abs. 1 LBO SH und auf die - damit im Zusammenhang stehende - Vorschrift in § 59 Abs. 5 LBO SH gestützt (…) und ist – erkennbar – nur bauaufsichtsrechtlich und nicht genehmigungsrechtlich vorgegangen. Für eine „Umdeutung“ oder einen Austausch der den entstandenen Auslagen zugrundeliegenden Rechtsgrundlage ist (auch wegen des genannten Hintergrundes) kein Raum.
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5. Die Notwendigkeit der entstandenen Auslagen i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH lässt sich auch nicht aus § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO SH ableiten.
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Nach dieser Vorschrift hätte die Klägerin mit der Ausführung ihres Vorhabens erst beginnen dürfen, nachdem der Bauaufsichtsbehörde die geprüften Standsicherheitsnachweise nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO SH vorliegen. Dagegen ist nach Aktenlage – objektiv – verstoßen worden; dabei ist unerheblich, dass der Beklagte in seinem Genehmigungsbescheid nicht auf § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO SH hingewiesen hat.
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Für die streitige Kostenerstattungsforderung ist daraus indes nichts abzuleiten. Der Beklagte hätte auf den Verstoß gegen § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO SH zur Zeit des Baubeginns bauordnungsrechtlich reagieren können. Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn - wie hier - erst gut zwei Jahre nach Baubeginn und Baufertigstellung auf die Vorlage einer geprüften Statik gedrungen wird. Nach Fertigstellung der Halle kann eine Bauordnungsverfügung zur Vorlage einer geprüften Statik nicht mehr aus einer Vorschrift abgeleitet werden, die die Pflicht zur Vorlage bei Baubeginn vorsieht.
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6. Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG SHKosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, lässt sich daraus nicht (umgekehrt) ableiten, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, erhoben werden können. Die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen der Erhebung von Verwaltungskosten können in dieser Weise nicht ausgedehnt werden. «
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An diesen Ausführungen ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.
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II. Soweit in der Berufungsbegründung der Klägerin behauptet wird, der Bauherr habe bereits mit seinem Bauantrag eine Statik eingereicht, die allerdings vom Beklagten wieder an ihn zurückgeschickt worden sei, kann dies anhand der Verwaltungsvorgänge nicht nachvollzogen werden. Der Umstand, dass gegen die (nach Baugenehmigung erfolgte) Aufforderung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises vom 06.03.2012 Widerspruch erhoben worden ist und die Statik erst nach dessen Erfolglosigkeit an den Beklagten überreicht worden ist, bestätigt dies nicht. Eine weitere Klärung dazu ist allerdings entbehrlich, da der Anordnung des Beklagten zur Prüfung der (nachträglich) übersandten Statik eine Prüfung hätte vorausgehen müssen, ob aus - einzelfallbezogenen - Gründen dafür ein hinreichend konkreter Anlass bestand. Das ist unterblieben.
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Im Hinblick auf die fehlenden Feststellungen des Beklagten zur Notwendigkeit des erteilten Prüfauftrags bedürfen auch die Einwände der Klägerin gegen die Stellung des beauftragten Prüfingenieurs als Sachverständiger, gegen die (Berechnung der) Höhe der Kosten des Prüfingenieurs und zu einer Befreiung der Klägerin vom Auslagenersatz nach § 29 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz i.d.F. vom 23.12.1966 keiner weiteren Prüfung. Anzumerken ist, dass die genannten Einwände unbegründet sind. Der Prüfingenieur wird, wenn er eine Statik im Rahmen eines behördlichen Auftrags überprüft, als Sachverständiger tätig, so dass die insoweit entstehenden Kosten als „Auslagen“ anzusehen sind (s. o. zu 1. der zitierten Gründe des Urteils 1 LB 13/16). Die Höhe der Vergütung ist zutreffend berechnet worden; den Gründen des erstinstanzlichen Urteils (S. 10 des Urt.-Abdr.) ist insoweit zu folgen. Das Gleiche gilt auch für die Frage einer Befreiung von einer Kostenerstattung nach § 29 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - nicht für Auslagen der Bauaufsichtsbehörde gilt (S. 12 des erstinstanzlichen Urt.-Abdr.). Unabhängig davon ergibt sich (auch) aus § 10 Abs. 2 VerwKostG, dass die Erstattung von Auslagen auch verlangt werden kann, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
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III. Die zugelassene Berufung der Klägerin hat nach alledem Erfolg, so dass die angefochtenen Bescheide vom 03.05.2013 und vom 02.07 2013 - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - aufzuheben waren.
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Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da es der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang des vorliegenden Streits nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst - ohne anwaltliche Hilfe - zu führen (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 8503,59 EURO festgesetzt.
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(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren, ... und Steuern desReichs,derBundesstaatenund sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Umsatz- undWertzuwachssteuern jeder Art,auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerbe von Land oder Inventar durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen erhoben werden.
(2) Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.