Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Dez. 2014 - 2 L 78/12
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um den Umfang der Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger nach Abschluss eines im Zusammenhang mit einem wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs.
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Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur A und Flur B, insbesondere der von einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung betroffenen Flurstücke 49 und 54/1 der Flur A sowie der Flurstücke 51, 52, 57, 58 und 10007, die unmittelbar nördlich des Elbe-Havel-Kanals (EHK) liegen. Auf den Grundstücken befindet sich das ehemalige Rittergut (...), das die Kläger zu einem Zentrum für Freizeit, Erholung, Entspannung und Kultur um- und ausbauen wollen.
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Mit Beschluss vom 27.10.2008 stellte die Beklagte – Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost – die vorgelegten Pläne im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Kanals, Planfeststellungsabschnitt 7, EHK-km 355,120 (Süd) / 355,150 (Nord) bis EHK-km 364,400 (Süd) / 364,750 (Nord) mit Mündungsbereich Roßdorfer Altkanal einschließlich Genthiner Fußwegbrücke, fest. Gegenstand der Planfeststellung ist u. a. die Begradigung des bisherigen Kanalverlaufs im Bereich der genannten klägerischen Grundstücke, so dass Teile der Grundstücke in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Durchstichs entsteht zwischen der alten und neuen Achse des Kanals eine Insel. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. S. 130) sei der Durchstich so gewählt worden, dass er das Anwesen der Kläger nicht durchtrennt. Weiter heißt es dort, statt eines Schrägufers im Bereich des Gutsparks werde ein Spundwandufer errichtet; auf das landseitige Bankett werde verzichtet. Der Träger des Vorhabens habe zugesagt, auf den Baufeldstreifen teilweise zu verzichten, um den Damm und seinen Bewuchs so weit wie möglich zu erhalten, so dass auch die dort vorhandene Blutbuche und ihr Wurzelwerk noch besser geschützt werden könnten. Er sei auch bereit, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Bereich des Gutsparks mit den Klägern und der beauftragten Landschaftsarchitektin abzustimmen.
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Nachdem die von den Klägern im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen zurückgewiesen worden waren, erhoben sie mit Schriftsatz vom 22.01.2009 beim Bundesverwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss und beantragten zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 02.04.2009 (7 VR 1.09) ordnete das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Planfeststellungsbeschluss habe keine der Trassenvarianten, die in den Jahren 2003/2004 Gegenstand der Voruntersuchung gewesen seien, im Hinblick auf eine Minimierung des Eingriffs in die Grundstücke der Kläger untersucht und bezüglich eines eventuellen Flächenmehrbedarfs und damit einhergehender höherer Kosten gewichtet, die sich aber wiederum relativiert hätten durch Kostenersparnisse bei einer Vermeidung eines Eingriffs in den Gutspark der Kläger.
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Am 13.05.2009 schlossen die Beteiligten daraufhin einen außergerichtlichen Vergleich, in welchem sich die Kläger Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrages (insgesamt 153.000 €) und weiterer Leistungen der Beklagten verpflichteten, die beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängige Klage zurückzunehmen. Die zwischen den Beteiligten streitige Ziffer 6 des Vergleichs hat folgenden Wortlaut:
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„Die Beklagte wird die im Planfeststellungsbeschluss (Az: P-143.3-Pro/45) festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger mit der vom Kläger beauftragten Landschaftsarchitektin abstimmen und vorgezogen durchführen“.
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Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2009 um Erteilung einer Bauerlaubnisvereinbarung sowie einer Vereinbarung über die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken gebeten hatte und dazu weiterer Schriftverkehr zwischen den Beteiligten geführt worden war, übersandte sie den Klägern die von der (...) - Ökologie & Landschaftsplanung GmbH erstellte Ermittlung des separaten Kompensationsanspruchs für die bauzeitlich beanspruchten Teilflächen auf den Flurstücken 49, 54/1 und 58 vom Oktober 2009. Darin wird u. a. ausgeführt, dass die zum Erwerb planfestgestellten Teilflächen der Flurstücke 51, 52 und 57 der Flur B auf der Basis eines Rahmengutachtens zum Verkehrswert käuflich erworben werden und deshalb bei der Ermittlung des Kompensationsanspruchs außer Betracht bleiben. Für die bauzeitlich in Anspruch genommenen Teilflächen ermittelte die (...) GmbH einen Kompensationsumfang in Höhe von 3.693,20 €.
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Dem widersprachen die Kläger mit Schreiben vom 22.10.2009 und machten zu Begründung geltend, dass nach ihrer Auffassung auch die Kompensationsmaßnahmen für die vom Vorhabenträger zu erwerbenden Flächen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ihren Grundstücken umzusetzen seien. Bei den außer Acht gelassenen Flächen handele es sich um die ökologisch wertvollsten Flächen, die nun vereinbarungswidrig nicht mehr auf ihren Grundstücken sondern auf der in östlicher Richtung gelegenen Insel ausgeglichen werden sollen. Bereits bei einem Ortstermin am 26.09.2007 sei vereinbart worden, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den entfallenden Teil des Gutsparks und für die als Baustelleneinrichtungs- und Zwischenlager genutzte Fläche mit der Planung zur Entwicklung des Gutsparks abgestimmt werden sollen. Es hätten die Möglichkeiten vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geprüft werden sollen, insbesondere sei vereinbart worden, dass eine Vorschlagsliste für die Bepflanzung des Gutsparks weitergeleitet werde. Auch in der telefonischen Besprechung am 29.10.2007 habe eine Mitarbeiterin der Beklagten geäußert, dass ein dem Verlust entsprechender Ausgleich im Bereich des Gutsparks, der Baustelleneinrichtung und auf räumlich nahen Flächen im Eigentum der Kläger unproblematisch sei und begrüßt werde. Auch später bei einem Ortstermin am 08.09.2009 habe sich die Beklagte nicht dahingehend geäußert, dass diese Flächen nunmehr an ganz anderer Stelle ausgeglichen werden sollen und nicht wie vereinbart auf den Grundstücken der Kläger.
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Mit Schreiben vom 13.11.2009 teilte die Beklagte den Klägern u. a. mit, dass die ursprünglich planfestgestellte Baustelleneinrichtungsfläche auf dem Flurstück 58 von geplanten 18.878 m² vorübergehender Inanspruchnahme auf 1.892 m² Baufeldstreifen reduziert worden sei, weil eigene Flächen im Planfeststellungsabschnitt 6 zur Ausführung dieser Maßnahme geeignet gewesen seien und eine Inanspruchnahme von Flächen der Kläger so weit wie möglich eingeschränkt worden sei. Die Kläger könnten nicht erwarten, dass ein Eingriff, der nicht stattgefunden habe, an anderer Stelle auf ihrem Besitz ausgeglichen werde.
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Nachdem die Kläger die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.11.2009 erfolglos aufgefordert hatten, ihnen gegenüber bis zum 27.11.2009 rechtsverbindlich zu erklären, dass die Beklagte den in Ziffer 6 des Vergleichs protokollierten Verpflichtungen uneingeschränkt nachkomme, haben die Kläger am 29.01.2010 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Auffassung der Beklagten, dass sie nach Ziffer 6 des Vergleichs nur diejenigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger durchzuführen habe, die aufgrund von Eingriffen auf denjenigen Flächen erfolgen müssten, die im Eigentum der Kläger stünden und dort verblieben, sei falsch. Die Regelung sei vielmehr so zu verstehen, dass die im Planfeststellungsbeschluss festgestellten und aus den Grundstücken der Kläger herrührenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den in ihrem Eigentum verbleibenden Grundstücken zu erfolgen haben. Dies sei bereits 2007 so erörtert worden. Inhalt der Vereinbarung in Ziffer 6 des Vergleichs sei gewesen, dass die Beklagte als Teilkompensation des erheblichen Eingriffs in den Gutspark durch den Kanalausbau die ohnehin nach dem Planfeststellungsbeschluss auszuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht irgendwann bzw. irgendwo an anderer Stelle ausführe, sondern unter fachplanerischer Begleitung der Landschaftsarchitektin auf den Grundstück der Kläger, namentlich im Rahmen der Neugestaltung des nach dem Kanalausbau verkleinerten Gutsparks, und zwar „vorgezogen“ vor dem Kanalausbau.
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Die Kläger haben beantragt,
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festzustellen, dass sich die Beklagte in Ziffer 6 des Vergleichs vom 13.05.2009 verpflichtet hat, die aus dem naturschutzrechtlichen Eingriffen in die klägerischen Grundstücke resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Flurstücken 51, 52 und 57 der Flur B in der Gemarkung A-Stadt nach vorheriger Absprache mit der Landschaftsarchitektin vorgezogen durchzuführen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, mit Ziffer 6 des Vergleichs sei lediglich eine Regelung für diejenigen Kompensationsmaßnahmen beabsichtigt gewesen, die ohnehin auf den im Eigentum der Kläger verbleibenden Grundstücken stattfinden sollten. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss auch der landschaftspflegerische Begleitplan festgestellt worden sei. So seien auch die Kompensationsmaßnahmen jedenfalls grundstücksbezogen abschließend im landschaftspflegerischen Begleitplan enthalten, geregelt und damit planfestgestellt. Dieser Plan stelle eine verbindliche Grundlage für die Kompensation der Eingriffe dar. Auch der Wortlaut lasse keine anderen Schlussfolgerungen zu. Die im Plan festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bildeten ein Gesamtpaket, das auch von den Trägern öffentlicher Belange akzeptiert worden sei. In Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten habe der Vorhabenträger deshalb in dem Vergleich nur zugestanden, dass die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf den Grundstücken der Kläger vorgesehen seien, mit der beauftragten Landschaftsarchitektin abgestimmt und vorgezogen durchgeführt werden.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
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Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Bestehe Streit über den Inhalt der Leistungspflicht, komme zur Vermeidung von (Folge-)Streitigkeiten im Rahmen der Vollstreckung vorrangig eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO dergestalt in Betracht, dass das Bestehen eines bestimmten Leistungsinhalts festgestellt werde. Die in Ziffer 6 des Vergleichs getroffene Vereinbarung sei jedoch gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig, so dass aus ihr keine unmittelbaren Leistungsansprüche abgeleitet werden könnten. Der Planfeststellungsbeschluss beinhalte ein Verbot, wonach die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (auch) auf den Grundstücken der Kläger umgesetzt werden dürfen. Sei der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, seien u. a. Ansprüche auf Änderung der Anlagen etc. ausgeschlossen. Die Änderung eines planfestgestellten Vorhabens bedürfe eines neuen Planfeststellungsverfahrens. Vorliegend seien im landschaftspflegerischen Begleitplan die Grundstücke, auf denen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden, explizit dargestellt; die Grundstücke der Kläger seien davon nicht erfasst. Dem Vorhabenträger sei es mithin verwehrt, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch auf den Grundstücken der Kläger durchzuführen. Er könne ohne förmliche Planänderung von den planfestgestellten Maßnahmen nicht abweichen, zumal es sich dabei um eine nicht zuletzt im Sinne der Landschaftsplanung abgestimmte Gesamtmaßnahme mit gegenseitigen Abhängigkeiten handele. Zwar habe der Vorhabenträger aufgrund des planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplans noch einen Handlungsspielraum dergestalt, dass er die Quantität innerhalb der gleichen Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwischen den dafür bestimmten Grundstücken bestimmen könne. Ihm stehe es jedoch nicht frei, diese Maßnahmen auch auf anderen Grundstücken durchzuführen. Eine etwaige Vereinbarung, in der sich die Beklagte verpflichte, außerhalb der planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „Leistungen zugunsten eines Dritten“ zu erbringen, wäre zwar nicht nichtig. Eine solche Auslegung der Vereinbarung in Ziffer 6 des Vergleichs scheitere aber wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss und damit am Wortlaut der Vereinbarung. Auch entspräche dies nicht dem Willen der Beteiligten, weil sie sich darauf gar nicht berufen hätten.
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Die vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassene Berufung haben die Kläger wie folgt begründet:
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Die streitgegenständliche Ziffer 6 des Vergleichs sei nicht nach § 59 Abs. 1 VwVfG nichtig, weil sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Bei dem Planfeststellungsbeschluss i.V.m. dem landschaftspflegerischen Begleitplan handele es sich bereits um keine zwingende Rechtsnorm, sondern um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer einheitlichen Gesamtentscheidung, mit dem für ein konkretes Vorhaben die Zulässigkeit hinsichtlich aller berührten öffentlichen Belange festgestellt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach Ansicht der Beklagten die Ziele und Zwecke der planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gefährdet würden, wenn man Teile der Maßnahmen, insbesondere Gehölzanpflanzungen, nicht exakt an den im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Orten durchführe. Zum einen weise der landschaftspflegerische Begleitplan gerade keine derart exakte Planung auf, dass bestimmte Gehölze oder Pflanzen an bestimmten Stellen in bestimmter Anzahl zu pflanzen seien und jede Abweichung hiervon die ganze Planung hinfällig mache. Es seien ohne weiteres Abweichungen möglich und sogar nötig, weil bei der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die konkreten Umstände vor Ort zu berücksichtigen seien, die Anpassungen und Änderungen ohnehin regelmäßig erforderlich machten. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Kläger von den insgesamt von der Beklagten auszuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur einen geringen Teil beanspruchten, der auf ihren Grundstücken im Bereich des verbleibenden Gutsparks durchgeführt werden solle. Zudem liege der Gutspark nur wenige Meter neben der Stelle, wo die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehen seien. Die Ziele und Zwecke des Plans würden daher in keiner Weise negativ beeinflusst oder gar gefährdet, wenn die Beklagte das umsetze, wozu sie sich vertraglich verpflichtet habe. Zudem sei der landschaftspflegerische Begleitplan nicht eindeutig. Den Übersichten des Begleitplans stehe die Aussage auf Seite 130 des Planfeststellungsbeschlusses entgegen, in der sich die Beklagte bereit erkläre, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Bereich des Gutsparkes mit den Einwendern (Klägern) und der beauftragten Landschaftsarchitektin abzustimmen. Damit sei ein gewisser Spielraum ausdrücklich festgestellt worden. In der streitigen Vergleichsregelung gehe es um die Vornahme eines kleinen Bruchteils der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gelände des Gutsparks der Kläger anstelle der neu entstehenden Kanalinsel. Der Gutspark werde durch den Ausbau des Elbe-Havel-Kanals in Mitleidenschaft gezogen, wofür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen seien. Zweck dieser Maßnahmen sei es, die langfristigen Einwirkungen auf die Natur so gering wie möglich zu halten und die natürlichen Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt wiederherzustellen bzw. zu erhalten. Beide betroffenen Gebiete, die sehr eng beieinander lägen, seien von dem Ausbau des Elbe-Havel-Kanals beeinträchtigt, wobei auf der Kanalinsel neuer Lebensraum entstehe und im Gutspark in einen bestehenden Lebensraum eingegriffen werde. Auch die Kosten würden bei der Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ihrem Grundstück nicht erhöht. Neben dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt und der kostengünstigen Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stünden die Grundsätze der Vertragsverbindlichkeit und des Vertrauensschutzes. Die erforderlichen Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses, respektive des landschaftspflegerischen Begleitplanes, wären zur Umsetzung der Verpflichtungen der Beklagten aus der Ziffer 6 des Vergleiches derart marginal, dass eine Planänderung ohne Schwierigkeiten möglich wäre.
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Nach dem Wortlaut des Vergleichs seien alle in dem Planfeststellungsbeschluss festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den in ihrem Eigentum verbleibenden Grundstücken durchzuführen, und zwar sowohl die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Baufeldstreifen bzw. vorübergehend in Anspruch genommene Flächen als auch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die dauerhaft durch die Trassenführung des Kanals in Anspruch genommenen Flächen. Eingeschränkt werde der Regelungsgehalt des Wortlauts lediglich dahingehend, dass hinsichtlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die dauerhaft durch die Trassenführung des Kanals in Anspruch genommenen Flächen sich dies auf die Flächen der Kläger beziehe, die beeinträchtigt werden, nicht auf alle durch die Trassenführung dauerhaft beeinträchtigten Flächen (auch Dritter). Wäre die Auslegung der Beklagten zutreffend, hätte der Wortlaut des Vergleiches den Inhalt haben müssen, dass die Beklagte die im Planfeststellungsbeschluss auf den Grundstücken der Kläger festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der vom Kläger beauftragten Landschaftsarchitektin abstimmen und vorgezogen durchführen werde. Aufgrund der Satzstellung werde deutlich, dass die Worte „auf den Grundstücken der Kläger“ sich nicht auf die „festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ beziehen und somit nicht dazu dienten, diese Maßnahmen weiter zu konkretisieren. Die im Planfeststellungsbeschluss konkretisierten Ausgleichs- und Ersatzansprüche würden auf ihren Grundstücken abgestimmt und vorgezogen durchgeführt. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Vergleichs. Der Erhalt des Gutsparks sei ihr zentrales Interesse gewesen, das der Beklagten bekannt gewesen sei und sich wie ein roter Faden durch das Planfeststellungsverfahren und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis hin zu dem geschlossenen Vergleich ziehe. Da eine Verlegung der Trasse nicht möglich gewesen sei, hätten sie dafür gekämpft, die Beeinträchtigungen für den Gutspark so gering wie möglich zu halten. Aus der Vorgeschichte und der besonderen Bedeutung des Gutsparks für sie ergebe sich, dass sie ein herausragendes Interesse daran gehabt hätten, den Baumbestand zumindest wiederherzustellen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan seien keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die unmittelbaren Folgen des Kanalbaus auf ihrem Grundstück vorgesehen gewesen. Sie hätten einem Vergleich nicht zugestimmt, wenn dieser sie schlechter gestellt hätte als ein anhängiges Verfahren mit guter Aussicht auf Erfolg. Wenn nur diejenigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von der Regelung hätten erfasst werden sollen, die nach dem Planfeststellungsbeschluss und dem landschaftspflegerischen Begleitplan ohnehin auf ihren Grundstücken ausgeführt werden, hätte es der Regelung in der Ziffer 6 des Vergleiches nicht bedurft. Mit der Regelung habe fixiert werden sollen, dass gerade die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die ohnehin planfestgestellt seien, jedenfalls in Bezug auf den wegfallenden Teil des Gutsparks nicht irgendwo (auf der neu entstehenden Insel), sondern im verbleibenden Teil des Gutsparks ausgeführt werden sollen. Insofern sei mit der Ziffer 6 des Vergleichs eine Leistung zu ihren Gunsten vereinbart worden, die über die reinen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses nebst landschaftspflegerischem Begleitplan hinausgehe. Die Verpflichtung aus Ziffer 6 des Vergleichs habe eine Teilkompensation dargestellt. Die mit dem Vergleich auch vereinbarte Zahlung einer Geldleistung habe nicht separat gestanden, sondern sei so austariert worden, dass sie dem Vergleich letztlich hätten zustimmen können. Durch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hätten sie sich eigene Aufforstungs- und Anpflanzungsmaßnahmen erspart. Dies sei Gegenstand des Vergleichs gewesen. Sofern die Beklagte rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Verpflichtung bezüglich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erfüllen, habe sie dennoch hierfür einzustehen und Schadenersatz zu leisten, der derzeit allerdings noch nicht bezifferbar sei.
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Bereits in der Klageschrift hätten sie ihr auf Vornahme der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gerichtetes Rechtsschutzbegehren formuliert und nur auf Anraten des Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung einen Feststellungsantrag gestellt. Nunmehr verfolgten sie ihr Leistungsbegehren weiter, von dem sie zu keinem Zeitpunkt abgerückt seien. Im Mai 2014 seien die Bauarbeiten für den Ausbau des Elbe-Havel-Kanals abgeschlossen worden, ohne dass die Beklagte die streitige Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt hätte.
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Die Kläger beantragen nunmehr,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die im Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 27.10.2008 unter A.III.4., B.III. 3.1.2, 3.2.5, 4 und 5, sowie Anlage 7 (lfd. Nrn. 36 bis 51) festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger in der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstücke 49 und 54/1 und Flur B, Flurstücke 51, 52, 57 und 58 durchzuführen,
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hilfsweise
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, die vorgenannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den oben genannten Grundstücken der Kläger durchzuführen und deshalb auch nicht durchführt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch sie tritt der Auffassung der Vorinstanz entgegen, dass die Reglung in Ziffer 6 des Vergleichs nichtig sei. In den Planfeststellungsunterlagen seien auf den klägerischen Grundstücken zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Regelung die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 1.1 und die V-Maßnahme 1 planfestgestellt worden. Letztgenannte Maßnahme sehe die Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes vor, und zwar genau an den Stellen, an denen baubedingt habe eingegriffen werden müssen. Sie stelle aus naturschutzfachlicher Sicht dem Charakter nach – unabhängig von ihrer formalen Bezeichnung – (auch) eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG dar. Sie habe bereits vor Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens, nachdem ihr die Planungen der Kläger zur Nutzung und Umgestaltung des Rittergutes (...) zur Kenntnis gelangt seien, ihre bis dahin erfolgten Planungen geändert, um die ganz oder teilweise im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke nur in so geringem Maße wie nötig in Anspruch zu nehmen. So seien durch die Änderung der ursprünglichen Planung, die Schrägufer beinhaltet habe, sehr kostenintensive Spundwände vorgesehen, was zu einer Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf den klägerischen Grundstücken um ca. 41% geführt habe. Später habe sie ursprünglich planfestgestellte Inanspruchnahmen von Grundstücken der Kläger für Baufeldstreifen und eine Baustelleneinrichtungsfläche in erheblichem Umfang reduziert. Da es auf den klägerischen Grundstücken zu wesentlich verringerten Eingriffen als ursprünglich planfestgestellt gekommen sei, hätten sich dementsprechend auch die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in entsprechendem Umfang verringert. Dennoch würden sowohl die Ausgleichsmaßnahme 1.1 als auch die Maßnahme V 1 nach Abschluss der Bauarbeiten auf den klägerischen Grundstücken im dann noch erforderlichen Umfang durchgeführt. Der exakte und endgültige Umfang dieser Maßnahmen könne aber erst, wie auch sonst bei der Umsetzung von planfestgestellten Maßnahmen üblich, nach deren Abschluss geplant werden. Maßgeblich seien vorliegend auch die Platzverhältnisse, die nach dem Bau eines noch zu errichtenden Zauns verblieben. Absehbar sei aber, dass u. a. die Pflanzung von Strauchgruppen sowie Gehölzpflanzungen auf der hergestellten Böschung, d. h. Strauchgruppen entsprechend der örtlich vorhandenen natürlichen Vegetation, und ggf. an geeigneten Stellen auch die Pflanzung einzelner Bäume ausgeführt werden. Entsprechende Pflanzungen werde es auch im Bereich des Gutsparks geben. Bei der Realisierung dieser Maßnahmen werde sie sich, wie dies in Ziffer 6 des Vergleichs geregelt sei, mit der Landschaftsarchitektin der Kläger abstimmen und die Maßnahmen vorgezogen durchführen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger seien nur diejenigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ihren Grundstücken durchzuführen, die auf diesen Flächen planfestgestellt worden seien. Nur diese Maßnahmen seien Teil der Vergleichsverhandlungen gewesen und hätten in Ziffer 6 des Vergleichs aufgenommen werden können. Diese Regelung konkretisiere lediglich die Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans hinsichtlich der auf den Grundstücken der Kläger festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Das Klagebegehren sei, insbesondere auch aus rechtlichen Gründen, auf eine unmögliche Leistung gerichtet und könne deshalb nicht Gegenstand des Vergleichs geworden sein. Die planfestgestellten Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bildeten ein Gesamtkonzept mit gegenseitigen Abhängigkeiten zur Kompensation der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe. Im Anhörungsverfahren hätten (Naturschutz-)Fachbehörden, die Naturschutzvereinigungen, die betroffenen Grundstückseigentümer und diverse andere Betroffene hierzu Stellung genommen bzw. Einwendungen erhoben. Die Planfeststellungsbehörde habe danach unter Einbeziehung dieser Äußerungen eine Abwägungsentscheidung getroffen, deren Ergebnis sich dann in Form des Planfeststellungsbeschlusses nebst den dazu gehörigen Unterlagen, hier vor allem des landschaftspflegerischen Begleitplans, darstelle. Würden nun, wie von den Klägern begehrt, einzelne Maßnahmen aus diesem Gesamtkonzept herausgelöst, um sie auf ihren Grundstücken vorzunehmen, führte dies nicht nur dazu, dass damit das im Planfeststellungsbeschluss abgewogene Gesamtkompensationskonzept zerfiele, sondern es wäre – neben der Erstellung eines neuen landschaftspflegerischen Begleitplans – ein Planänderungsverfahren mit einem neuen Anhörungsverfahren erforderlich. Ohne Durchführung eines Planänderungsverfahrens, d.h. nur durch den Abschluss des Vergleichs, könne der Planfeststellungsbeschluss nebst landschaftspflegerischem Begleitplan nicht rechtlich wirksam geändert werden. Im Übrigen stellten die Festlegungen in der streitigen Ziffer 6 des Vergleichs in Bezug auf „mit der vom Kläger beauftragten Landschaftsarchitektin abstimmen“ und „vorgezogen“ allein Konkretisierungen des Planfeststellungsbeschlusses dar und hätten keinen darüber hinaus gehenden Erklärungswert. Überdies sei nicht erkennbar, warum sie sich dazu habe verpflichten sollen, auch für Eingriffe, die auf ehemaligen Flächen der Kläger vorgenommen worden seien bzw. werden, Kompensation auf den verbleibenden klägerischen Grundstücken zu leisten. Soweit Grundstücke der Kläger zur Realisierung des Vorhabens komplett in Anspruch genommen worden seien, seien diese von ihr erworben und nach gutachterlicher Festsetzung ein entsprechender Kaufpreis bzw. eine Entschädigung bei dauerhafter Beschränkung an die Kläger gezahlt worden. Weswegen sie die Kläger dann zusätzlich noch mit entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den bei ihnen verbleibenden Flächen – quasi doppelt – hätte entschädigen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Ganz abgesehen davon hätten die Kläger bereits im Zuge ihrer Klagerücknahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine beträchtliche Zahlung in Höhe von 150.000 € und weitere 3.000 € für Sonderplanungskosten erhalten. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der Insel seien gerade nicht für Eingriffe auf den Grundstücken der Kläger geplant, sondern „allgemein“ für Eingriffe bilanziert worden (z.B. Flächenentzug durch Durchstich, Stadtstrecke, etc.). Es habe eine Bilanzierung stattgefunden nach Biotoptypen, Fauna, Landschaftsbild usw. in „Hektar“ und nicht nach „Wasserstraßen-Kilometern“. Es sei somit nicht ersichtlich, warum sie bei Abschluss der Vereinbarung den Willen gehabt haben sollte, den Planfeststellungsbeschluss, insbesondere die Gesamtkonzeption des landschaftspflegerischen Begleitplans, mit dem dargestellten Aufwand noch einmal „auseinander zu pflücken“, obwohl sie den Klägern insbesondere für ihren Flächenverlust und für den entsprechenden Bewuchs monetäre Entschädigung leiste. Nichts anderes ergebe sich, wenn man auf den Empfängerhorizont der Kläger abstelle. Die vorgesehenen (Gesamt-)Kompensationsmaßnahmen überstiegen selbst dann die Größe ihrer Grundstücke erheblich, wenn man Maßnahmen wie „Tanklager (...)“, „Ablagerungsfläche“ und „Sohlgleite“ unberücksichtigt lasse. Im Übrigen seien einige Maßnahmen auch ortsgebunden und könnten deshalb nicht auf den Grundstücken der Kläger durchgeführt werden. Die streitige Passage des Vergleichs enthalte auch keine Andeutung dahingehend, dass die Planfeststellungsbehörde zur Umsetzung der behaupteten Zusage die Durchführung eines Planänderungsverfahrens oder Derartiges anstrebe. Ferner sei die Einschätzung der Kläger, die Durchführung eines entsprechenden Planänderungsverfahrens sei ohne Schwierigkeiten möglich, nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung der Kläger könne die Stellungnahmen der entsprechenden Fachbehörden nicht ersetzen. Zudem habe der Abschluss des Vergleichs für die Beklagte primär den Zweck gehabt, den Planfeststellungsbeschluss in Bestandskraft erwachsen zu lassen. Andere Klagen seien nicht erhoben worden. Die Durchführung eines erforderlichen Planänderungsverfahrens zur Modifizierung insbesondere des landschaftspflegerischen Begleitplans hätte aber dazu geführt, dass eine Vielzahl neuer Klagemöglichkeiten gegen den Änderungsbeschluss geschaffen worden wären. In der streitigen Ziffer 6 des Vergleichs habe sie sich auch nicht zu Leistungen außerhalb der planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, namentlich zu „Leistungen zugunsten eines Dritten“ verpflichtet bzw. verpflichten wollen. Dem stehe bereits der Wortlaut der Ziffer 6 bzw. die Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss entgegen. Die Regelung sehe gerade nicht vor, dass der Träger des Vorhabens zuzüglich zu den bereits planfestgestellten noch weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nicht der Planfeststellung unterlagen, auf den Grundstücken der Kläger durchführen werde. Zudem stünde dieser Vorgehensweise die Bundeshaushaltsordnung entgegen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben nur in dem Umfang zu erbringen, dass die mit dem Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert werden. Für die Vereinbarung weiterer Maßnahmen und damit einer entsprechenden „Überkompensation“ sei kein Raum.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er einstimmig zu dem in der Beschlussformel niedergelegten Ergebnis gelangt und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Anhörungsrechte der Beteiligten (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sind gewahrt.
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II. Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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1. Die von den Klägern im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung des Hauptantrags von einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu einer allgemeinen Leistungsklage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Feststellungsantrag mit Rücksicht darauf sachdienlich gewesen ist, dass die Kläger seinerzeit die Durchführung der von ihnen begehrten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ihren Grundstücken noch nicht verlangen konnten, weil das Ausbauvorhaben der Beklagten noch nicht fertig gestellt oder zumindest so weit hergestellt war, dass die Maßnahmen sinnvollerweise schon durchgeführt werden konnten. Jedenfalls nach der Fertigstellung des Bauvorhabens stehen einer Vornahme noch nicht durchgeführter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine Hindernisse (mehr) entgegen. In der Umstellung des Klageantrags von einer Feststellungsklage in eine allgemeine Leistungsklage liegt auch keine Klageänderung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.1987 – BVerwG 4 B 211.97 –, DÖV 1988, 224, RdNr. 9 in juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 91 RdNr. 9). Im Übrigen wäre eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte im Schriftsatz vom 23.10.2014 auf die geänderte Klage eingelassen hat. Zudem wäre die geänderte Klage sachdienlich, weil der Prozessstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
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2. Die geänderte Klage hat aber keinen Erfolg.
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2.1. Soweit die Leistungsklage auch darauf gerichtet sein sollte, die Beklagte zu verurteilen, die bereits im Planfeststellungsbeschluss i.V.m. dem landschaftspflegerischen Begleitplan für die Grundstücke der Kläger vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F. bzw. § 15 Abs. 2 BNatSchG n. F. durchzuführen, fehlte den Klägern das Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte war von Anfang an bereit, diese Maßnahmen wie im Planfeststellungsbeschluss i.V.m. dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehen auszuführen (vgl. Schriftsatz vom 15.03.2010, Bl. 39 GA).
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2.2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf den Grundstücken der Kläger Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführt, die über die im Planfeststellungsbeschluss i.V.m. dem landschaftspflegerischen Begleitplan für ihre Grundstücke bereits vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
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2.2.1. Die streitige Ziffer 6 des außergerichtlichen Vergleichs vom 13.05.2009 ist allerdings entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nichtig.
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2.2.1.1. Bei der Vereinbarung vom 13.05.2009 handelt es sich um einen rechtlich zulässigen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
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Die §§ 54 ff. VwVfG regeln ausdrücklich nur den Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG) und den Austauschvertrag (§ 56 VwVfG), geben aber darüber hinaus für den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht bestimmte Vertragstypen vor. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (§ 54 Satz 1 VwVfG), können die Beteiligten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Regelungen vereinbaren, ohne dabei an bestimmte Vertragstypen gebunden zu sein. Ob eine Regelung zulässiger Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sein kann, richtet sich unter anderem danach, ob die einschlägigen Vorschriften des Fachrechts dem entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 30.04.2008 – BVerwG 7 B 6.08 –, juris, RdNr. 19).
- 40
Bei der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 13.05.2009 handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der Elemente eines Vergleichsvertrages im Sinne von § 55 VwVfG und eine Austauschvertrages im Sinne von § 56 VwVfG beinhaltet.
- 41
Nach § 55 VwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Abs. 2 VwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Dabei ist Nachgeben jedes Abrücken von dem im Verfahren günstigstenfalls erreichbaren Ergebnis (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 55 RdNr. 19). Das Nachgeben nur eines Beteiligten genügt nicht (Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 55 RdNr. 40). Auf Seiten der Behörde kann das Nachgeben liegen in einem Verzicht auf eine Auflage, der Verlängerung einer dem Betroffenen eingeräumten Frist, dem Verzicht auf die Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der Stundung einer Forderung, der Verpflichtung, über einen Antrag erneut zu entscheiden, wenn das Gericht in einer parallelen Sache zugunsten des Klägers entscheiden sollte; auf Seiten des Bürgers kann das Nachgeben etwa in einer Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsbehelfs bestehen (Kopp/Ramsauer, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen vermögen Vergleichsverträge Leistungspflichten auch dann zu begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage (teilweise) widerspricht (BVerwG, Urt. v. 01.12.1989 – BVerwG 8 C 17.87 –, BVerwGE 84, 157 [165], RdNr. 29 in juris, m.w.N.). Das gegenseitige Nachgeben muss seine Ursache in dem Bestreben des Vertragspartners haben, die rechtliche und tatsächliche Ungewissheit gemeinsam zu bewältigen; Voraussetzung ist deshalb ein innerer Zusammenhang zwischen Ungewissheit und Nachgeben (Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 19a). Besteht das Nachgeben in einer (objektiven) Gegenleistung, kann ein Vergleich zugleich auch Austauschcharakter im Sinne des § 56 VwVfG haben (Bonk, a.a.O.).
- 42
Im konkreten Fall bestand bei den Beteiligten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs in rechtlicher Hinsicht Ungewissheit darüber, inwieweit der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 27.10.2008 wegen der von den Klägern geltend gemachten Belange inhaltlich geändert werden musste. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von den Klägern erhobenen Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss mit Beschluss vom 02.04.2009 angeordnet hatte, war einerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgrund eines fachplanerischen Abwägungsmangels in dieser Form keinen Bestand haben würde. Unsicher war andererseits aber auch, ob und wie der voraussichtlich bestehende Abwägungsmangel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 14e Abs. 6 Satz 2 WaStrG behoben werden konnte, insbesondere ob das ergänzende Verfahren zu einer inhaltlichen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde oder würde führen müssen. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss offen gelassen.
- 43
Das Nachgeben der Kläger bestand darin, dass sie ihre Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht zurücknehmen sollten. Die Beklagte ist in der Vereinbarung vom 13.05.2009 insoweit von ihrer Position, der unveränderten Aufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses, abgerückt, als sie den Klägern zugestanden hat, die Spundwände im Bereich der Grundstücke der Kläger mit dem für den Baugrund geeigneten Verfahren einzubringen unter Berücksichtigung etwaiger denkmalrechtlicher Belange, im Rahmen der Baumaßnahme einen blickdichten Zaun auf den Grundstücken der Kläger zu errichten und die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger mit der von den Klägern beauftragen Landschaftsarchitektin abzustimmen und vorgezogen durchzuführen. Mit den Regelungen, dass die Beklagte den Klägern eine Geldleistung in Höhe von insgesamt 153.000,00 € gewährt und die für ihr Vorhaben benötigten Grundstücke der Kläger zum Verkehrswert erwirbt, hat sie sich darüber hinaus zu (weiteren) Gegenleistungen im Sinne von § 56 VwVfG verpflichtet. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder aus den Vorschriften des Wasserstraßengesetzes noch aus naturschutzrechtlichen Bestimmungen lässt sich herleiten, dass ein Vorhabenträger einem Einwender in einem Planfeststellungsverfahren nicht zusagen darf, eventuelle Nachteile seines Vorhabens durch Gegenleistungen auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.2008, a.a.O.).
- 44
2.2.1.2. Ziffer 6 des Vergleichs ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
- 45
Gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergibt. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Bei verwaltungsrechtlichen Verträgen führt nicht jeder Rechtsverstoß, sondern nur ein qualifizierter Fall der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit; die „inhaltliche Unzulässigkeit" eines verwaltungsrechtlichen Vertrages führt zu dessen Nichtigkeit, wenn sie sich als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2005 – BVerwG 4 B 57.05 –, ZfBR 2006, 53, RdNr. 4 in Juris, m.w.N.). Erforderlich ist ein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsnorm, die entweder den Abschluss eines Vertrages, d. h. eine Regelung der in Frage stehenden Angelegenheit durch Vertrag, den Inhalt der vertraglichen Regelung oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges schlechthin verbietet (vgl. OVG BBg, Urt. v. 13.12.2006 – 10 B 13.05 –, Juris, RdNr. 93; VGH BW, Urt. v. 01.10.2004 – 3 S 1743/03 –, BauR 2005, 1908, RdNr. 19 in Juris).
- 46
Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot lässt sich hier nicht damit begründen, dass der Planfeststellungsbeschluss das Verbot beinhalte, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger umzusetzen. Der Planfeststellungsbeschluss ist – wie die Beteiligten zutreffend geltend machen – keine Rechtsnorm, sondern ein Verwaltungsakt. Im Übrigen ist dem Planfeststellungsbeschluss ein solches Verbot nicht zu entnehmen. Die Annahme der Vorinstanz, die Grundstücke der Kläger gehörten nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan nicht zu den Grundstücken, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden, trifft nicht zu. Der zum landschaftspflegerischen Begleitplan gehörende Maßnahmeplan für den Abschnitt „EHK-km 355,120 bis 356,890“ (Anlage 7.9) lässt erkennen, dass auf den Klägern gehörenden Grundstücken (Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstücke 49 und 54/1 sowie Flur B, Flurstücke 51, 52, 57 und 58) – wenn auch in vergleichweise geringem Umfang – eine Ausgleichsmaßnahme nach Ziffer 1.1 vorgesehen ist, die nach dem Textteil des Plans (S. 25) die Entwicklung von Ruderal-/Staudenflächen und auf geeigneten Flächen (Ruderalflächen auf landseitigen Böschungen des Betriebsweges) auch die Anpflanzung von Einzelbäumen beinhaltet.
- 47
2.2.2. Aus dem Vergleich lässt sich der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ihren Grundstücken über die im Planfeststellungsbeschluss konkret für ihre Grundstücke festgelegten Maßnahmen hinaus aber nicht herleiten.
- 48
Der Vergleich als materiell-rechtlicher Vertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.12.2014 – 13 A 202/14 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2005 – XII ZR 241/03 –, NJW-RR 2006, 337 [338]) und die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (BGH, Urt. v. 17.03.2011 – I ZR 93/09 –, juris, RdNr. 26):
- 49
2.2.2.1. Bei der danach vorzunehmenden Auslegung der streitigen Vereinbarung in Ziffer 6 des Vergleichs lässt sich insbesondere kein Anspruch der Kläger darauf herleiten, dass die Beklagte sämtliche im Planfeststellungsbeschluss i.V.m. dem landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den im Klageantrag bezeichneten Grundstücken der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstücke 49 und 54/1 und Flur B, Flurstücke 51, 52, 57 und 58 durchführen muss.
- 50
Schon der Wortlaut der streitigen Regelung lässt eine solche Auslegung nicht zu. Darin verpflichtet sich die Beklagte, die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger mit der von ihnen beauftragten Landschaftsarchitektin abzustimmen und vorgezogen durchzuführen. Der Satz wäre ggf. mehrdeutig, wenn die Verpflichtung zur Abstimmung mit der Landschaftsarchitektin fehlen würde oder anders in diesen Satz eingefügt worden wäre. Hätte eine Vereinbarung des Inhalts getroffen werden sollen, dass alle im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger durchzuführen sind, wäre eine andere Formulierung gewählt worden, etwa dergestalt, dass sich die Beklagte verpflichtet, die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (nur) auf den Grundstücken der Kläger nach vorheriger Abstimmung mit der beauftragten Landschaftsarchitektin vorgezogen durchzuführen. Zwar wäre die Regelung noch klarer, wenn der Satz dergestalt formuliert worden wäre, dass die Beklagte die im Planfeststellungsbeschluss auf den Grundstücken der Kläger festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der beauftragten Landschaftsarchitektin abstimmen und vorgezogen durchführen werde. Da sich jedoch die Verpflichtung zur Abstimmung mit der Landschaftsarchitektin auf „die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger“ bezieht, kann sich die im nächsten Satzteil festgelegte Verpflichtung zur vorgezogenen Durchführung verständigerweise ebenfalls nur auf die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger beziehen. Dass eine Abweichung von den Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss erfolgen soll, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.
- 51
Unabhängig davon wäre es auch unmöglich, sämtliche im Planfeststellungsbeschluss i.V.m dem landespflegerischen Begleitplan dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den von den Klägern bezeichneten Grundstücken durchzuführen. Dies lässt schon der Umfang der Maßnahmen nicht zu. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan, der gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG a. F. sowie nach § 17 Abs. 4 Satz 5 BNatSchG n. F. Bestandteil des Fachplans ist, werden im fraglichen ca. 9,5 km langen Planfeststellungsabschnitt 7 im unmittelbaren Kanalbereich auf einer Fläche von insgesamt 34,43 ha Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Der restliche Kompensationsbedarf wird mit dem Rückbau (5,16 ha) und der Renaturierung des ehemaligen Tanklagers (...) (Weinberg bei (...)) auf 21 ha sowie der Umwandlung eines Sohlabsturzes in eine Sohlgleite am Tuchheim-Parchener Bach als Ersatzmaßnahme entwickelt. Auf den Ausgleichs- und Ersatzflächen werden Maßnahmen vorgesehen, die die erheblich beeinträchtigten Funktionen der Schutzgüter Vegetation, Fauna, Boden und Landschaftsbild positiv entwickeln. Der Verlust, der im Zuge des Ausbaus durch die Fällung von 348 Einzelbäumen eingetreten ist, soll durch 414 Neupflanzungen unterschiedlicher Qualitäten ausgeglichen werden. Stellt man diese im landschaftspflegerischen Begleitplan für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehenen Flächen einerseits und die Gesamtfläche der von den Klägern in ihrem Antrag bezeichneten Grundstücke (Flur A, Flurstücke 49 und 54/1 und Flur B, Flurstücke 51, 52, 57 und 58) von 85.899 m² (vgl. S. 99 ff. des Grunderwerbsverzeichnisses, Anlage 4.1 des Planfeststellungsbeschlusses) andererseits gegenüber, ist offensichtlich, dass nicht sämtliche im Planfeststellungsbeschluss i.V.m dem landespflegerischen Begleitplan dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den ca. 9,5 km langen Planungsabschnitt auf den von den Klägern bezeichneten Grundstücken herstellt werden können und sie deshalb vernünftigerweise auch nicht Gegenstand der streitigen Ziffer 6 des Vergleichs sein können.
- 52
In ihrem Schriftsatz vom 05.05.2010 (S. 2, Bl. 60 GA) haben die Kläger im Übrigen selbst vorgetragen, obwohl der Wortlaut des Vergleichs – aus ihrer Sicht – eine derartige Auslegung zulasse, begehrten sie nicht, dass die Beklagte alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zuge des Kanalausbaus im streitgegenständlichen Planungsabschnitt durchgeführt werden müssen, sämtlich auf ihren Grundstücken vorzunehmen habe.
- 53
2.2.2.2. Auch eine Vereinbarung des Inhalts, dass zwar nicht sämtliche, aber auch nicht nur die im Planfeststellungsbeschluss für die Grundstücke der Kläger konkret vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger durchgeführt werden sollen, lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen.
- 54
a) Auch eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Ziffer 6 des Vergleichs keine Stütze. Hätten die Beteiligten eine solche teilweise Abweichung von den Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss vereinbaren wollen, etwa mit dem Inhalt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem Umfang auf ihren Grundstücken durchgeführt werden sollen, wie sie den Eingriffen auf ihren Grundstücken entsprechen (vgl. nochmals S. 2 des Schriftsatzes der Kläger vom 05.05.2010, Bl. 60 GA), wären die auf den Grundstücken der Kläger durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die sich daraus ergebenden Abweichungen vom Planfeststellungsbeschluss zumindest grob nach Umfang und Art näher bezeichnet worden, um überhaupt eine hinreichend bestimmte und umsetzbare Regelung zu schaffen. Im Planfeststellungsbeschluss waren die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Art und Umfang genau bezeichnet.
- 55
b) Auch der Zweck des Vergleichs und die bei Abschluss des Vergleichs gegebene Interessenlage sprechen gegen die von den Klägern begehrte Verlegung von im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ihre Grundstücke.
- 56
Zweck des Vergleichs insgesamt war es, den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren noch anhängigen Rechtsstreit der Beteiligten endgültig beizulegen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen eines Abwägungsmangels bei der Trassenwahl angeordnet hatte, mussten die Beteiligten davon ausgehen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben würde. Dabei ließ das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob der festgestellte Fehler in einem ergänzenden Verfahren nach § 14e Abs. 6 Satz 2 WaStrG behoben werden könnte und ob ein solches ergänzendes Verfahren zu einer inhaltlichen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde.
- 57
aa) Daher hatte die Beklagte ein erhebliches Interesse daran, ein solches ergänzendes Verfahren sowie eine danach möglicherweise erforderliche Planänderung und damit einhergehende Verzögerungen für den Kanalausbau zu vermeiden. Diesem Interesse der Beklagten hätte es offenkundig widersprochen, abweichend vom Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und des landschaftspflegerischen Begleitplans Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nicht schon für die Grundstücke der Kläger vorgesehen waren, auf die Grundstücke der Kläger zu verlegen. Da der Planfeststellungsbeschlusses und der landschaftspflegerische Begleitplan eine rechtliche Einheit bilden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1996 – BVerwG 4 B 30.95 –, NVwZ-RR 1997, 217 [218]) hätte eine von den Festlegungen im landschaftspflegerischen Begleitplan abweichende Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Planänderung erfordert.
- 58
Zwar hätte für eine solche Änderung voraussichtlich nicht zwingend ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Denn gemäß § 14d Satz 1 WaStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Als unwesentlich ist eine Planänderung dann anzusehen, wenn sie Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt nicht berührt, also die Frage sachgerechter Zielsetzung nicht erneut aufwerfen kann, d.h. wenn die Gesamtkonzeption, insbesondere Umfang und Zweck des Vorhabens unverändert bleiben und wenn zusätzliche belastende Auswirkungen von größerem Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange Einzelner nicht zu erwarten sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 76 RdNr. 27, m.w.N.). Letzteres dürfte bei der Verlegung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme der Fall sein (vgl. OVG RP, Gerichtsbescheid v. 25.06.2003 – 8 C 10392/03 –, NuR 2003, 634). In diesem Fall kann eine Planänderung formlos erfolgen (vgl. Hütting/Hopp, UPR 2003, 1 [4 f.]; Jarras, DVBl 1997, 795 [798]).
- 59
Die Verlegung der im Planfeststellungsbeschluss i.V.m. dem landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf die Grundstücke der Kläger hätte aber materiell vorausgesetzt, dass die Beklagte ein völlig neues naturschutzrechtliches Konzept erarbeitet. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die planfestgestellten Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein Gesamtkonzept mit gegenseitigen Abhängigkeiten zur Kompensation der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe bilden. Die in einem naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen die durch das Vorhaben verursachten unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft qualitativ ausgleichen oder gleichwertig ersetzen (BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 – BVerwG 7 A 3.10 –, NVwZ 2011, 1124 [1126], RdNr. 44). Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, dass für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, die sich für diesen Zweck objektiv eignen; damit kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., RdNr. 47).
- 60
In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses werden die vom Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie die Maßnahmen, mit denen die unvermeidbaren Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden sollen, im Einzelnen dargelegt.
- 61
So wird in Abschnitt 3.1.2 (Schutzgut Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume) ausgeführt, infolge von bau- und anlagebedingter Flächeninanspruchnahme gingen wertvolle Lebensräume der Fauna (vor allem Altfauna) verloren. Betroffen seien Bruthabitate streng geschützter Vogelarten. Für alle anderen betrachteten Tiergruppen stelle insbesondere die Abgrabung der Landzunge an der Einmündung des RAK zur Errichtung der Wendestelle durch die Zerstörung eines sehr wichtigen Habitatkomplexes eine besonders erhebliche Beeinträchtigung dar. Reptilien, Amphibien, Heuschrecken, Libellen und Schmetterlinge seien hier mit zum Teil hoher Individuendichte vorhanden. Im unmittelbaren Kanalbereich würden daher auf ca. 34,43 ha Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, z.B. durch die Gestaltung der entstehenden Kanalinsel, Gestaltung eines Flachwasserbereiches, Gehölzpflanzungen, Waldsaumentwicklung und Gestaltung der Ablagerungsflächen. Der restliche Kompensationsbedarf werde mit dem Rückbau und der Renaturierung des ehemaligen Tanklagers (...) (Maßnahme 4.1) sowie der Umwandlung eines Sohlabsturzes in eine Sohlgleite am Tuchheim-Parchener Bach (Maßnahme 4.2) als Ersatzmaßnahmen entwickelt. Der Verlust von Einzelbäumen werde durch 414 Neupflanzungen unterschiedlicher Qualität ausgeglichen.
- 62
In Abschnitt 3.1.3 (Schutzgut Boden) heißt es weiter: Um die anlagebedingten Beeinträchtigungen zu kompensieren, seien zahlreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen, die u. a. der Aufwertung der Bodenfunktionen dienten (Maßnahmen 1.2, 1.3, 1.5, 1.7 und 4.1). Landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen würden umgewandelt in Sukzessions- und Gehölzflächen. Zur Gestaltung der Kanalinsel werde die Steinschüttung am Nordufer des Altkanals zurückgebaut. Am Tanklager (...) würden asphaltierte/betonierte Flächen entsiegelt und eine Geländemodellierung durch Verfüllung von Baugruben vorgenommen (Maßnahme 4.1).
- 63
In Abschnitt 3.1.6 (Schutzgut Landschaftsbild) wird ausgeführt, das Landschaftsbild werde vor allem in relativ naturnah wirkenden Bereichen der freien Strecke sowie der Halbinsel an der Einmündung des Roßdorfer Altkanals in G. dauerhaft beeinträchtigt. Der Verlust landschaftsbildprägender kanalbegleitender Gehölze infolge der Neutrassierung (einschließlich Durchstich bei (...)) und Verbreiterung des Kanals, der Abtrag naturnaher Lebensräume an der Halbinsel und die teilweise Sicherung des Kanalufers mit Spundwänden verminderten den landschaftsästhetischen Wert des EHK und seiner unmittelbaren Umgebung besonders. Die deutlichen Landschaftsveränderungen aufgrund der Neutrassierung bei (...) und der Verlust von kanalbegleitenden Gehölzen stellten jedoch keine dauerhafte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Durch die Neutrassierung entstünden ein Altkanal und eine Insel zwischen neuem und altem Kanalteil, auf der sich ein naturnaher auenartiger Lebensraumkomplex entwickeln könne, so dass es sogar zu einer Aufwertung der bisher intensiv genutzten Ackerlandschaft komme. Außerdem sei bei der gesamten Baumaßnahme darauf zu achten, insbesondere die wertgebenden Gehölze soweit wie möglich in ihrem Bestand zu erhalten. Zusätzlich erfolge die landschaftsästhetische Raumwiederherstellung und Einbindung des Kanals in die Landschaft durch kanalbegleitende Gehölzpflanzungen und Waldsaumentwicklung gemäß den LBP-Maßnahmen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5. Im Teilabschnitt 3 der Stadtstrecke werde sich der technische Charakter der Stadtstrecke verstärken. Bisher noch vorhandene naturnahe Landschaftsbereiche in den Kanalseitenräumen sowie an der Mündung des Roßdorfer Altkanals würden weitgehend verschwinden. Infolge der Einrichtung einer Wendestelle für die Berufsschifffahrt würden an der Einmündung des Roßdorfer Altkanals große Teile der Halbinsel mit natürlichen und naturnahen Lebensraumtypen abgetragen. Durch die Verbreiterung des Kanals gingen uferbegleitende Gehölzbestände verloren. Der Verlust an naturnahen Lebensraumtypen könne in diesem Bereich nur ersetzt werden. Dazu dienten die Maßnahmen 4.1 und 4.2. Am Tanklager (...) würden Gebäude, die das Erscheinungsbild des Landschaftsschutzgebietes störten, rückgebaut und die Entwicklung von naturnahen Laubmischwäldern ermöglicht. Am Tucheim-Parchener Bach werde ein Sohlabsturz in eine Sohlgleite umgewandelt, um die technische Überprägung des Gewässerabschnittes zu relativieren. Mit den Ablagerungen von Baggergut aus dem PFA 7 auf den bereits vorhandenen Ablagerungsflächen im Bereich der PFA 6 und 8 komme es insgesamt zu einer landschaftsbildverträglichen Geländeaufhöhung von durchschnittlich sechs Metern. Durch eine sanfte Geländemodellierung aller betroffenen Flächen und eine landschaftsgerechte Kultivierung, die einen Großteil des visuell erlebbaren Höhenunterschiedes überlagere, lasse sich der Eingriff in das Landschaftsbild im Rahmen der vorgesehenen LBP-Maßnahmen mindern und ausgleichen (vgl. Maßnahme 3.1). Im Ergebnis würden die erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes somit ausgeglichen bzw. ersetzt.
- 64
In Abschnitt. 3.2.5 der Begründung (Naturschutz und Landschaftspflege) wird ausgeführt, durch die dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, denen Abstimmungen mit den zuständigen Fachbehörden des Landes zu Grunde lägen und deren Ausführungsplanung der Träger des Vorhabens mit den Fachbehörden abstimmen werde, bleibe keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes zurück.
- 65
Diese Erwägungen zeigen, dass den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein komplexes und abgewogenes Gesamtkompensationskonzept zugrunde liegt, wobei gerade die Kanalinsel besonders gute Möglichkeiten bietet, die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu kompensieren. An den Darstellungen im landschaftspflegerischen Begleitplan wird deutlich, dass sich viele der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich der neu entstehenden Kanalinsel konzentrieren. Mit einer Verlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf die Grundstücke der Kläger hätten unter Mitwirkung anderer Fachbehörden, insbesondere der Naturschutzbehörde, wesentliche Teile des Gesamtkonzepts aufgegeben und ein völlig neues Konzept erarbeitet werden müssen. Die Beklagte verfolgte mit dem Vergleich aber gerade das Ziel, eine aufwendige Planänderung zu vermeiden.
- 66
bb) Auf der anderen Seite konnten die Kläger nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass bei Durchführung eines nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht kommenden ergänzenden Verfahrens abwägungsfehlerfrei nur eine Trasse gewählt werden durfte, bei der ihre Grundstücke nicht oder nur in deutlich geringerem Umfang in Anspruch genommen werden. Dem entsprechend war ihre Interessenlage vornehmlich dadurch gekennzeichnet, dass sie bei der möglicherweise nicht vermeidbaren Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme von Teilen ihres Grundbesitzes einen für sie angemessenen Ausgleich erhalten. Neben der streitigen Vereinbarung unter Ziffer 6 verpflichtete sich die Beklagte als Gegenleistung für die Klagerücknahme zu weiteren Leistungen an die Kläger. Hauptleistung der Beklagten war nach Ziffer 1 des Vergleichs die Zahlung der Beträge in Ziffer 2 in Höhe von insgesamt 153.000 €, nach deren Zahlung die Klage Zug um Zug zurückgenommen werden sollte. Daneben übernahm die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs einschließlich der vorgerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (Ziffer 3) und verpflichtete sich zur Herstellung der Spundwände im Bereich der Grundstücke der Kläger mit dem für den Baugrund geeigneten Verfahren (Ziffer 4) sowie zur Errichtung eines blickdichten Zauns auf den Grundstücken der Kläger (Ziffer 5). Ferner einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Beklagte die für ihr Vorhaben benötigten Grundstücksteile der Kläger zum Verkehrswert erwirbt (Ziffer 8) und die Beklagte hinsichtlich der Berücksichtigung denkmalrechtlicher Belange, die auch weitere auf den Grundstücken der Kläger erfolgte Funde mit einschlossen, mit der zuständigen Behörde abstimmt. Ihrem Interesse an einem Ausgleich für die durch den Ausbau des Kanals entstehenden Nachteile wurde mithin auf vielfältige Art und Weise Rechnung getragen.
- 67
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Ziffer 6 des Vergleichs in dem von der Beklagten verstandenen Sinn für die Kläger überflüssig wäre. Die darin (zusätzlich) vereinbarte und über die Verpflichtung im Planfeststellungsbeschluss hinaus gehende Gegenleistung des Beklagten bestand darin, dass sie die auf den Grundstücken der Kläger durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der beauftragten Landschaftsarchitektin abstimmt und – gegenüber den übrigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – vorgezogen durchführt.
- 68
c) Ein Wille der Beteiligten zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger über die Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss hinaus ergibt sich mit der gebotenen Klarheit auch nicht aus den Begleitumständen.
- 69
Der Vergleich ist nach den darin formulierten einleitenden Ausführungen das Ergebnis eines am 11.05.2009 zwischen den Klägern bzw. deren Bevollmächtigtem und Vertretern der Beklagten durchgeführten Einigungsgesprächs. Nach dem Aktenvermerk vom 13.05.2009 (Bl. 3040 des Verwaltungsvorgangs) waren die wesentlichen Forderungen der Kläger, dass a) kein Betriebsweg auf ihrem Grundstück angelegt oder zumindest eine sichere und blickdichte Absperrung angebracht wird, b) ihr Grundbesitz so weit wie möglich nicht beeinträchtigt wird, c) der Spundwandeinbau so schonend wie möglich erfolgen soll (Beeinträchtigung der Scheune und der Fundamente der vermuteten Burg) und d) eine Entschädigung oder ein monetärer Ausgleich erfolgt. Dies spricht dafür, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger für das Zustandkommen des Vergleichs nur von untergeordneter Bedeutung waren.
- 70
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den beim Ortstermin am 29.09.2007 geführten Gesprächen. Darin wurde laut Niederschrift vom 01.10.2007 (vgl. Anlage 12 zur Klageschrift) zwar u. a. festgehalten, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „für den entfallenden Teil des Gutsparkes und für die als Baustelleneinrichtungs- und Zwischenlager genutzte Fläche“ mit der Planung zur Entwicklung des Gutsparks abgestimmt werden sollten und die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten die von der Landschaftsarchitektin erstellte Vorschlagsliste für die Bepflanzung des Gutsparks mit den im landschaftspflegerischen Begleitplan bilanzierten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgleichen sollte. Ferner lässt sich einer Gesprächsnotiz der Landschaftsarchitektin vom 30.10.2007 (Anlage 14 zur Klageschrift) entnehmen, dass ein dem Verlust von Gehölzflächen und Baumbeständen entsprechender Ausgleich im Bereich des Gutsparks in Rede stand. Da diese Gespräche aber weit vor Abschluss des Vergleichs, insbesondere auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Klageerhebung beim Bundesverwaltungsgericht stattfanden, kommt ihnen für die Auslegung des Vergleichs wenig Aussagekraft zu. Auch in diesem Zusammenhang ist in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte den Klägern wegen der Inanspruchnahme von Teilen des Gutsparks im Vergleich einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 153.000 € gewährt hat und dass Flächen für Baustelleneinrichtungen und Zwischenlager in erheblichem Umfang letztlich nicht in Anspruch genommen wurden.
- 71
2.2.2.3. Am Wortlaut des Vergleichs scheitert auch eine Auslegung dahingehend, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet hat, auf den Grundstücken der Kläger Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen, die nicht im Planfeststellungsbeschluss i.V.m. dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehen sind. Denn die in Rede stehende Ziffer 6 des Vergleichs nimmt ausdrücklich Bezug auf die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
- 72
2.3. Hat der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ihren Grundstücken über die im Planfeststellungsbeschluss für sie festgelegten Maßnahmen hinaus zu keinem Zeitpunkt bestanden, steht den Klägern auch nicht der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zu.
- 73
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 74
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
- 76
VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach den voraussichtlichen Kosten für die von den Klägern begehrten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die sie im erstinstanzlichen Verfahren auf ca. 20.000,00 € beziffert haben. Der Wert des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bleibt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unberücksichtigt, weil er – bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – I ZR 58/11 –, juris, RdNr. 6) – denselben Gegenstand betrifft wie der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
- 1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder - 2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
- 1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, - 2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie - 3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
- 1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten, - 2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, - 3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges oder - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
- 1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet, - 2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument, - 3.
als Biosphärenreservat, - 4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet, - 5.
als Naturpark, - 6.
als Naturdenkmal oder - 7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.
(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über
- 1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie - 2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.
(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.
(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.
(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.
(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges oder - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.