Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2017 - 2 L 74/16

published on 26/09/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2017 - 2 L 74/16
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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 122/08), das in seinem westlichen, zur Straße zeigenden Teil mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebaut ist. Nördlich des Grundstücks verläuft in Ost-West-Richtung der W-Bach, ein Gewässer zweiter Ordnung. Westlich grenzt die Straße des Friedens an das Grundstück an, die in Nord-Süd-Richtung verläuft und über eine Brücke über den W-Bach führt. An der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine etwa 1 m hohe Hecke, die sich an der nördlichen Grundstücksseite auf einer Breite von etwa 22 m erstreckt. Weiter östlich ist diese Grundstücksgrenze mit Nadelbäumen bewachsen. Die östlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Nachbargrundstücke sind ebenfalls in geringer Entfernung zur Böschungsoberkante u.a. mit kleineren Nebengebäuden bebaut. Auf der gegenüberliegenden nördlichen Seite des W-Bachs befindet sich ein Deich.

3

Mit Bescheid vom 07.10.2014 zog der Beklagte den Kläger zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 152,51 € sowie zu Verwaltungskosten für die Ermittlung der Mehrkosten in Höhe von 4,70 € heran. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers nahe des W-Bachs habe statt der üblichen maschinellen Mahd der Böschung des W-Bachs eine manuelle Mahd erfolgen müssen. Dadurch seien Mehrkosten in vorgenannter Höhe entstanden, die vom Kläger zu erstatten seien.

4

Der Kläger hat am 10.11.2014 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die vorhandenen Anpflanzungen auf seinem Grundstück erschwerten die Gewässerunterhaltung nicht. Die Böschung sei schon immer manuell gemäht worden. Zudem sei eine maschinelle Mahd auch bei Freihaltung eines Gewässerrandstreifens nicht möglich, da die vom Beklagten für die maschinelle Mahd genutzten Traktoren wegen der vorhandenen Brücke und der Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht in den Uferbereich vor seinem Grundstück einfahren könnten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat u.a. vorgetragen: Am 17. und 24.07.2014 seien ganztägig im Bereich des Bachlaufs der (W.) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen durch seine Mitarbeiter vorgenommen worden. Entlang der Grenze des klägerischen Grundstücks habe keine maschinelle Böschungsmahd mit Traktor (Großtechnik) erfolgen können. Die Mäharbeiten hätten vielmehr wegen der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers per aufwändiger Handmahd mit Motorsensen (Handtechnik/Freischneider) vorgenommen werden müssen. Anschließend habe der Bachlauf manuell ausgeharkt und der Wasserlauf manuell vom Schnittgut befreit werden müssen (manuelle Werkzeuge). Eine maschinelle Mahd der Böschung könnte erfolgen, wenn die Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers und die weiteren Erschwernisse der übrigen Anlieger im weiteren Grabenverlauf nicht vorhanden wären und ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen zur Verfügung stünde. Dass auch andere Anlieger Erschwernisse geschaffen hätten, die einer Befahrung des Ufers entgegenstünden, lasse den Erschwernistatbestand beim Grundstück des Klägers nicht entfallen.

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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid könne nicht auf die einzig als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA gestützt werden. Danach habe, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Die auf dem Grundstück des Klägers entlang seiner Grundstücksgrenze im Abstand von etwa 0,5 m zur Böschungsoberkante des W-Bachs befindlichen Anpflanzungen erschwerten die Unterhaltung des W-Bachs indes nicht. Sie seien nicht ursächlich dafür, dass die Böschung nicht kostengünstiger maschinell gemäht werden könne, sondern eine kostenaufwändigere manuelle Mahd erfolgen müsse. Auch ohne das Vorhandensein der Anpflanzungen am Gewässer und der Freihaltung eines Gewässerrandstreifens von 5 m wäre eine maschinelle Mahd mittels der vom Beklagten dazu verwendeten Traktoren nicht möglich, weil der Uferbereich weder von Westen über die Straße des Friedens noch von Osten über die angrenzenden Nachbargrundstücke mit den Mähfahrzeugen erreichbar sei. Eine Zufahrt von Westen scheide wegen der Nähe des vorhandenen Brückenbauwerks zum Grundstück des Klägers aus, wie auch die im Ortstermin anwesenden, das Mähfahrzeug bedienenden Mitarbeiter des Beklagten bestätigt hätten. Einer Zufahrt von Osten stehe die Bebauung der Nachbargrundstücke an der Böschungsoberkante des W-Bachs entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die fehlende Erreichbarkeit des Uferbereichs für das Mähfahrzeug nicht deshalb unerheblich, weil diese nicht auf natürliche Gegebenheiten, sondern auf Anlagen anderer Eigentümer am Gewässer zurückzuführen sei, die ihrerseits die Gewässerunterhaltung erschwerten. Vielmehr mache es keinen Unterschied, ob die mangelnde Zufahrtsmöglichkeit etwa auf einem Steilhang oder einem Felsgestein beruhe oder darauf, dass künstliche Hindernisse geschaffen worden seien. In beiden Fällen scheide eine maschinelle Mahd ungeachtet der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Anlagen am Gewässer aus.

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Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA deute zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Betrachtung von Einzelfällen ("eine Anlage") habe vornehmen wollen und damit Sachverhaltsgestaltungen einer Regelung habe unterwerfen wollen, bei denen z.B. ein einzelner Baum oder eine einzelne Baulichkeit dazu führe, dass die jeweilige Gewässerunterhaltung erschwert werde. Es komme stets auf das einzelne zu unterhaltende Grundstück an. Es sei unerheblich, ob auch auf Nachbargrundstücken weitere Anlagen die Unterhaltung erschwerten. Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 WG LSA sei es, verursachungsbezogene Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung nicht auf die Allgemeinheit umzulegen, sondern die jeweiligen Grundstückseigentümer dafür ähnlich eines "Störers" heranzuziehen. Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung würden diejenigen Anlieger privilegiert, deren Anlagen nicht einzeln oder zu Beginn einer Mehrheit von Hindernissen am oder im Gewässer liegen oder im Bereich der Nachbargrundstücken ähnliche Hindernisse vorhanden seien. In diesen Fällen würde entweder die Erhebung von Mehrkosten zukünftig ausscheiden, oder die gesamten Erschwerniskosten müssten allein von den Grundstückseigentümern getragen werden, bei denen der erste Erschwernistatbestand vorliege. Dies könne vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Richtigerweise seien die Eigentümer der Grundstücke, von denen Erschwernisse ausgingen, gleichermaßen zu den daraus resultierenden Mehrkosten heranzuziehen. Soweit eine Summe mehrerer Anlagen am Gewässer ein Hindernis bei der Pflege der Uferböschungen darstelle, setze sich diese Summe aus Einzelhindernissen zusammen, die auch jeweils einzeln betrachtet zu Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung führten.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

16

und trägt dazu vor: Die örtlichen Gegebenheiten seien nicht so, dass eine maschinelle Mahd überhaupt mit einem Traktor durchgeführt werden könne. Selbst wenn er die auf seinem Grundstück vorhandene Hecke beseitigen würde, würde der Platz für eine solche Mahd nicht ausreichen. An keiner Stelle des hier in Rede stehenden Uferbereichs sei die vom Beklagten als erforderlich angesehene Mindestbreite von 5 m gegeben. Schon aufgrund des Winkels der Böschung könne nicht mit einem Traktor gemäht werden. Bereits in den Vorjahren seien die Mäharbeiten mit Motorsensen durchgeführt worden. Lediglich ergänzend sei darauf abzustellen, dass auf den Nachbargrundstücken weitere Anlagen die Unterhaltung erschwerten bzw. eine Zufahrt unmöglich machten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum weit überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Heranziehungsbescheid des Beklagten zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist dem Grunde nach rechtmäßig und hinsichtlich der Höhe nur in geringem Umfang rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mehrkosten ist § 64 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Danach hat, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WG LSA hat der Unterhaltungspflichtige die Mehrkosten nachzuweisen und zu erheben. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA liegen hier vor.

20

1. Bei den in Rede stehenden Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers handelt es sich um Anlagen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA.

21

Den Begriff der "Anlage" im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt 2 WG LSA definiert das WG LSA nicht. Auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das in § 36 Bestimmungen zu "Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern" enthält, bestimmt diesen Begriff nicht abschließend. Nach § 36 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Gemäß § 36 Satz 2 WHG sind Anlagen im Sinne von Satz 1 insbesondere (1.) bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, (2.) Leitungsanlagen und (3.) Fähren. Nach allgemeiner Auffassung ist der Anlagenbegriff des § 36 WHG grundsätzlich weit auszulegen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 36 RdNr. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 36 RdNr. 37, m.w.N.). Er umfasst jede auf gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder ortsbewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG), den Zustand des Gewässers (§ 3 Nr. 8 WHG), die Wasserbeschaffenheit (§ 3 Nr. 9) oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., m.w.N.). Wie sich aus dem Beispielskatalog des § 36 Satz 2 WHG ergibt, ist der Anlagenbegriff insbesondere nicht auf bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts begrenzt (vgl. Knopp, a.a.O., RdNr. 36).

22

Unabhängig davon, ob auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff des § 36 WHG fallen (so VG Greifswald, Beschl. v. 05.01.2015 – 3 B 1192/14 –, juris, RdNr. 24, m.w.N.; Seppelt, KStZ 2015, 145 [149]), werden sie jedenfalls vom Anlagenbegriff des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA erfasst. Mehrkosten im Sinne dieser Regelung entstehen immer dann, wenn durch die Anlage die übliche maschinelle Mahd und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist bzw. mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden muss (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 13.02.2012 – 9 A 184/11 –, juris, RdNr. 18; VG Halle, Urt. v. 15.01.2013 – 3 A 55/11 –, juris, RdNr. 26). Sinn und Zweck der Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA ist es, im Falle einer Erschwerung der Mahd durch mit der Nutzung des Grundstücks im Zusammenhang stehende Hindernisse die daraus entstehenden Mehrkosten dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen. Insoweit spielt es keine Rolle, ob diese Erschwernis durch eine bauliche Anlage oder Anpflanzungen entsteht.

23

2. Dies zugrunde gelegt befinden sich auf dem Grundstück des Klägers Anlagen, die im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA die für die Unterhaltung des W-Bachs erforderliche Mahd des Uferbereichs erschweren. Denn die teilweise in geringer Entfernung zur Böschungsoberkante geschaffenen Anpflanzungen, insbesondere eine entlang der Grundstücksgrenze angepflanzte Hecke, aber auch Bäume, machen es unmöglich, den Uferbereich mit dem vom Beklagten vorgehaltenen Traktor mit Mähwerk zu befahren. Vielmehr kann die Krautung der Böschung dort nur von Hand mit Motorsensen erfolgen, die einen zeitintensiveren Personaleinsatz erfordern. Von der gegenüberliegenden Seite ist – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – eine maschinelle Mahd wegen des dort vorhandenen, nicht mit einem Traktor befahrbaren Deichs nicht möglich. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, schon aufgrund des Winkels der Böschung könne nicht mit einem Traktor gemäht werden. Der Senat vermag anhand der vorliegenden Lichtbilder nicht zu erkennen, weshalb es mit Hilfe der an den Traktor angebauten Mähteile (vgl. Lichtbild auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.06.2015), die bis zu 7 m in die Böschung herausgefahren werden können, nicht möglich sein soll, den hier in Rede stehenden Böschungsbereich maschinell zu mähen.

24

Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand des Klägers, bereits in den Vorjahren seien die Mäharbeiten mit Motorsensen durchgeführt worden. Für die Frage, ob "Mehr"-Kosten entstehen, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in den vergangenen Jahren ebenfalls mit Motorsensen gekrautet und Mehrkosten nicht erhoben hat; maßgebend ist vielmehr ein Vergleich der Kosten mit Motorsensen gegenüber der weniger kostenintensiven Mahd mittels Traktor mit Mähwerk.

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3. Der Inanspruchnahme des Klägers steht nicht entgegen, dass der Uferbereich seines Grundstücks (auch) wegen anderer Anlagen am W-Bach, insbesondere wegen der angrenzenden Brücke über den W-Bach im Westen und den auf verschiedenen Nachbargrundstücken vorhandenen baulichen Anlagen und Anpflanzungen nicht angefahren werden kann.

26

Ein Mehrkostenersatzanspruch gegen einen Grundstückseigentümer nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA setzt zwar voraus, dass die auf seinem Grundstücke vorhandene Anlage ursächlich für die Entstehung der Mehrkosten sein muss. Es genügt aber eine bloße Mitursächlichkeit. Befinden sich – wie hier – auf mehreren Grundstücken an einem Gewässerabschnitt Anlagen im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA, erschwert jede dieser Anlagen die Unterhaltung und ist mitursächlich für das Entstehen der Mehrkosten. Insoweit ist eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass sich jeder Eigentümer darauf berufen könnte, dass die maschinelle Krautung (zumindest teilweise) auch durch Anlagen auf Nachbargrundstücken verhindert wird. Dies kann – wie der Beklagte zu Recht einwendet – vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Ob etwas anderes gilt, wenn (auch) ein natürliches Hindernis, etwa ein Felsvorsprung, die Mahd des Uferbereichs und damit die Unterhaltung des Gewässers erschwert, kann hier dahinstehen.

27

4. Der Heranziehungsbescheid ist der Höhe nach nur in geringem Umfang zu beanstanden.

28

Die Mehrkosten, die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 10 WG LSA "annähernd" ermittelt werden dürfen, ergeben sich aus einem Vergleich der Kosten für eine Mahd mit Traktor und Bedienperson einerseits und der Kosten für eine Handmahd andererseits.

29

4.1. Nach der Aufstellung des Beklagen (Bl. 29 GA) betragen die Kosten bei der maschinellen Mahd für den Traktor 79,38 € pro Stunde und für einen Arbeiter 26,24 € pro Stunde, zusammen also 105,62 € pro Stunde, mithin 1,76 €/min (nicht 1,67 €/min wie in der Aufstellung angegeben). Bei einer maschinellem Mahd schafft der Traktor mit Mähwerk in der Minute eine Fläche 22,25 m², so dass je m² 0,08 € anzusetzen sind. Dem gegenüber betragen die Kosten bei der Handmahd für die Geräte AK, Sense und Harke 3,05 € pro Stunde. Die Kosten für einen Arbeiter belaufen sich auf 26,24 € und für einen Studenten 7,00 € pro Stunde. Die Gesamtkosten betragen mithin 36,29 € pro Stunde, mithin 0,60 m²/min. Bei der Handmahd kann in der Minute lediglich eine Fläche von 1,9 m² gekrautet werden, so dass je m² 0,32 € anzusetzen sind. Die Differenz beträgt also 0,24 €/m² (und nicht wie vom Beklagten errechnet 0,25 €/m²). Dieser – geringfügig korrigierte – Ansatz lässt keinen Fehler erkennen.

30

4.2. Der Beklagte hat die Mehrkosten – ausgehend von dem grundstücksbezogenen Ansatz – zu Recht nach der gemähten Fläche berechnet, die sich auf Höhe des Grundstücks des Klägers befindet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die gemähte Fläche auf Höhe des klägerischen Grundstücks fehlerhaft ermittelt hat, sind nicht ersichtlich. Die Länge der zu mähenden Fläche von ca. 101 m ist in dem im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Flurkartenauszug (Bl. 33 GA) dargestellt. Auch hinsichtlich der vom Beklagten angegebenen Breite der zu krautenden Fläche bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Maßgebend ist die am südlichen Ufer des W-Bachs gelegene Fläche, wo sich das Grundstück des Klägers befindet. Gegen das vom Beklagten zugrunde gelegte Maß von durchschnittlich 6,04 m hat der Kläger im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwände mehr erhoben.

31

4.3. Ausgehend vom korrigierten Mehrkostensatz von 0,24 €/m² und der vom Beklagten angenommenen Fläche von 610,4 m² (101 m X 6,04 m) ergeben sich damit Mehrkosten in Höhe von 146,41 €.

32

5. Die Erhebung von Verwaltungskosten lässt schließlich keinen Fehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Rechtsgrundlage ist § 64 Abs. 1 Satz 7 WG LSA. Danach gehören zu den Mehrkosten der Unterhaltung auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Diese hat der Beklagte nach einen Stundenlohn der betrauten Mitarbeiterin von 21,84 €/h (0,364 €/min) und einem Zeitaufwand für die Erstellung von 10 Bescheiden von 2 Stunden und 10 Minuten (= 13 min/Bescheid) ermittelt (Bl. 55 GA). Daraus ergeben sich Kosten in Höhe von 4,73 €/Bescheid, von denen der Beklagte 4,70 € erhoben hat.

33

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

34

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

35

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 05/01/2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als darin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt und die Ersatzvornahme für das geforderte Aufas
published on 15/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um im Rahmen der Gewässerunterhaltung entstandene Mehrkosten. 2 Der Kläger ist ein Unterhaltungsverband nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dem die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung in seinem
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published on 15/11/2018 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2015 - xxx - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vo
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.