Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 15. Nov. 2018 - 3 A 988/17 HGW
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2015 - xxx - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1. Das Grundstück grenzt an die A-Straße und an die H-Straße, die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 52. Im nordöstlichen Bereich des Grundstücks verläuft der auf einer Länge von ca. 150 m verrohrte Graben L1. Hierbei handelt es sich um ein Gewässer 2. Ordnung, das sich in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ befindet. In diesem Bereich hat der Kläger Anpflanzungen vorgenommen.
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Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 ordnete der Beklagte an, „den Bewuchs (Bäume, evtl. auch tiefwurzelnde Sträucher) auf dem Grundstück des Klägers A-Straße bis zum 31. November 2015 aus dem Schutzbereich der Rohrleitung L1 (öffentlicher Vorfluter) zu entfernen.“ Weiter heißt es in der Verfügung: „Der Schutzbereich wird mit beidseitig 7 m, gemessen ab Rohrscheitel, festgelegt.“
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Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2017 – zugestellt am 4. April 2017 – zurück.
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Am 4. Mai 2017 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist u.a. der Auffassung, dem Bescheid fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Zudem sei die Anordnung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
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Der Kläger beantragt,
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die Anordnung des Beklagten vom 28. Juli 2015 – xxx – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dem Bescheid könne das Gesollte hinreichend deutlich entnommen werden. Der Kläger sei bereits im Jahre 2008 im Rahmen einer Gewässerschau auf die Unzulässigkeit einer Bepflanzung in dem genannten Schutzbereich hingewiesen worden. Zwar sei der exakte Verlauf der Rohrleitung nicht bekannt. Ihr Verlauf könne aber anhand von Oberflurschächten – einer befinde sich auf dem Grundstück des Klägers – hinreichend genau bestimmt werden.
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Mit Beschluss vom 20. August 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Anordnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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a) Zwar fehlt dem Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht die erforderliche Rechtsgrundlage. Auch wenn weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid eine Eingriffsgrundlage nennen und sich der Beklagte auch mit Prozess zu dieser Frage nicht geäußert hat, kann der Bescheid auf die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gestützt werden. Nach dieser Bestimmung ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. die Maßnahmen an, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG nennt u.a. die nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestehenden Verpflichtungen. Vorliegend kommt ein Verstoß des Klägers gegen § 36 Satz 1 WHG in Betracht. Danach sind Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern u.a. so zu errichten, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es nach den Umständen unvermeidbar ist. Der Anlagenbegriff des § 36 WHG ist weit zu verstehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 4).
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Bei der Wasserführung L1 handelt es sich jedenfalls in dem hier interessierenden Abschnitt innerhalb der Ortslage von Nonnendorf um ein oberirdisches Gewässer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Dass der Graben in diesem Bereich verrohrt ist, steht dieser Eigenschaft nicht entgegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Landeswassergesetz – LWaG –, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 7 C 3.10 –, juris Rn. 17 ff.). Denn maßgeblich für den Verlust der Gewässereigenschaft ist die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist (BVerwG a.a.O. Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies bei einer ca. 1 km langen unterirdischen Wasserführung in Betonrohren aber noch der Fall (Urt. v. 15.06.2005 – 9 C 8.04 –, juris Rn. 26).
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Pflanzen sind Anlagen im Sinne des § 36 Satz 1 WHG. Die Vorschrift spricht lediglich von einer „Anlage“, nicht von einer „baulichen Anlage“. Dementsprechend bestimmt § 36 Satz 2 WHG, dass zu den in der Vorschrift nicht abschließend aufgezählten Anlagen „insbesondere bauliche Anlagen“ gehören. Daher fallen auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 27.08.1996 – 1 A 2879/94 –, S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Greifswald, Beschl. v. 05.01.2015 – 3 B 1192/14 –, juris Rn. 24; offen gelassen vom OVG Magdeburg, Urt. v. 26.09.2017 – 2 L 74/16 –, juris Rn. 22). Diese Auslegung entspricht dem Regelungszweck des § 36 Satz 1 WHG, denn die Gewässerunterhaltung wird oftmals durch Bäume und Sträucher erheblich erschwert.
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b) Ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften hier vorliegen, bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn die Anordnung ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V). Danach muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können (OVG Münster, Urt. v. 11.06.1992 – 20 A 2485/89 –, juris Rn. 8). Der Bestimmtheitsgrundsatz ist verletzt, wenn die Verfügung erst unter Hinzuziehung eines Dritten – z.B. eines Sachverständigen – verständlich ist (vgl. Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 100 Rn. 57).
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Gemessen an diesen Kriterien fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung. Bereits die Wendung „evtl. auch tiefwurzelnde Sträucher“ führt zu einer schädlichen Unschärfe der Verfügung. Das Adverb „eventuell“ hat die Bedeutung von „unter Umständen“ oder „möglicherweise“. Damit ist das Gesollte gerade nicht eindeutig beschrieben. Offen ist auch, welche Sträucher der Beklagte als tiefwurzelnd einstuft. Sie werden weder mit ihrem botanischen Namen noch anhand ihres Standortes bezeichnet.
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Auch in Bezug auf die zu beseitigenden Bäume ist die Anordnung nicht bestimmt genug. Die Bestimmung des freizuhaltenden Schutzbereichs von beidseitig 7 m, gemessen ab Rohrscheitel, genügt nur dann den Bestimmtheitsanforderungen, wenn der genaue Verlauf der Rohrleitung feststeht und für jedermann erkennbar ist. Nur dann ist der Kläger in der Lage, die Lage des Schutzbereichs genau zu ermitteln und die in seinem Bereich befindlichen Bäume zu beseitigen. Und nur dann ist auch eine Vollstreckung der Verfügung möglich. Hieran fehlt es.
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Der Graben L1 ist im Bereich des klägerischen Grundstücks verrohrt. Er verläuft damit unterirdisch und ist mit bloßem Auge nicht erkennbar. Damit ist es unzulässig, den Schutzbereich anhand des Verlaufs der Rohrleitung zu definieren. Soweit der Beklagte meint, es sei dem Kläger zuzumuten, den Verlauf der Rohrleitung – etwa anhand der Lage von Oberflurschächten – zu definieren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies setzt voraus, dass die Rohrleitung zwischen den Schächten exakt gerade verläuft, was – wie der Beklagte selbst erkennt – aber nicht zwingend ist. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte mit diesem Ansinnen eine Aufgabe an den Kläger delegiert, die allein er – der Beklagte – zu erfüllen hat. Denn es ist die Aufgabe der Wasserbehörde (und nicht die des Ordnungspflichtigen), den nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG von einem bestimmten Bewuchs freizuhaltenden Schutzbereich für den konkreten Einzelfall zu definieren. Dies kann dadurch geschehen, dass in einer zur Anordnung gehörenden Karte der Verlauf der Rohrleitung maßstabsgetreu eingezeichnet ist. Denkbar ist auch, die von dem bestimmten Bewuchs freizuhaltende Fläche in einer zur Anordnung gehörenden maßstabsgetreuen Zeichnung anzugeben. Beides ist vorliegend nicht erfolgt.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.