Verwaltungsgericht Halle Urteil, 15. Jan. 2013 - 3 A 55/11
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um im Rahmen der Gewässerunterhaltung entstandene Mehrkosten.
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Der Kläger ist ein Unterhaltungsverband nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dem die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt.
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Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 mit, dass sie im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juli 2010 den Abriss und den Neubau der Talbachbrücke und der Stützwand entlang des Talbaches an der B 86, Ortsdurchfahrt Mansfeld - Friedensallee beabsichtige und bat den Kläger um Stellungnahme zur Planung der genannten Maßnahme. Hierzu überreichte sie einen Bauwerksentwurf mit Ausführungen zur Wasserhaltung. Geplant war, den Talbachbau seitlich zu verrohren. So sei die Trockenhaltung der Baugruben bei mittleren Grundwasserständen durch eine offene Wasserhaltung beherrschbar. Der Kläger gab hierzu unter dem 03. November 2009 eine Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem gefordert, während der Bauphase den schadlosen Wasserabfluss und den Schutz vor Hochwasser zu gewährleisten.
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In den frühen Morgenstunden des 10. Juni 2010 kam es zu Starkregen. In der Folge kam es zu umfangreichen Sedimentablagerungen. Der Kläger ließ daraufhin die Sedimentablagerungen im Talbach durch die K. GmbH ausbaggern. Hierfür stellte diese am 07. September 2010 3.129,70 Euro in Rechnung.
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Mit Schreiben vom 14. September 2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Mehrkosten in Höhe von 1.877,82 Euro auf. Zur Begründung führte er aus, infolge des Baustellenbetriebes des Neubaus der Brücke der B 86 in Mansfeld sei es zu Rückstauerscheinungen und Schlammablagerungen oberhalb der Baustelle im Bereich des überbauten Gewässerabschnittes durch Starkregen am 10. Juni 2010 gekommen. Für die Reinigung des Durchlasses in Mansfeld, Friedensallee fordere er von der Beklagten Mehrkosten in Höhe von 60 % der Gesamtkosten, also 1.877,82 Euro.
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Die Beklagte weigerte sich, den geforderten Betrag zu zahlen.
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Der Kläger hat am 10. März 2011 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Er führt im Wesentlichen aus, die Beklagte sei Verursacherin der entstandenen Mehrkosten. So sei durch die Wasserhaltung der Beklagten während der Bauarbeiten das Abflussprofil des Talbaches extrem eingeengt gewesen. Es sei ein Abflusshindernis entstanden. Dies wiederum habe zur Konsequenz gehabt, dass die vom Hochwasser am 10. Juni 2010 mitgeführten Sedimente nicht abgeflossen seien und sich oberhalb der Wasserhaltung angelagert hätten. Dies wiederum hätte dazu geführt, dass er gezwungen gewesen sei, die Sedimentablagerungen ausbaggern zu lassen, um die Fließsicherheit des Gewässers aufrecht zu erhalten. Die Beklagte sei demnach als Eigentümerin der Anlage zum Kostenausgleich verpflichtet. Dabei sei nicht der bürgerlich-rechtliche Eigentumsbegriff heranzuziehen, sondern der Begriff des Eigentümers sei so zu verstehen, dass derjenige, in dessen Interesse bzw. für den die Anlage errichtet worden sei, zum Ersatz verpflichtet sei. Denn mit der Vorschrift des § 114 WG a.F. bzw. § 64 WG n.F. solle sichergestellt werden, dass die Allgemeinheit der Beitragsverpflichteten nicht für Kosten herangezogen werde, die ausschließlich dem Interesse eines Einzelnen dienten. Vielmehr solle der Einzelne für diese Mehrkosten im Rahmen der Regelungen des Wassergesetzes herangezogen werden. Dies sei aber hier die Beklagte, die die Anlage errichtet habe, um gefahrlos am eigenen Eigentum bzw. am Eigentum des Landes Arbeiten vorzunehmen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Anlage genehmigungsgemäß errichtet worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.877,82 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, es liege bereits keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Mehrkosten vor. Gemäß § 114 WG LSA a.F. bzw. § 68 WG LSA n.F. habe der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage, welche die Unterhaltung im oder am Gewässer erschwere, die Mehrkosten zu erstatten, die ursächlich die Unterhaltungskosten erhöhen würden. Sie bzw. die Bundesrepublik Deutschland sei jedoch weder Eigentümerin des Gewässergrundstückes, welches durch eine Brückenbaumaßnahme betroffen war und verantwortlich für die Überschwemmung gewesen sein soll, noch Eigentümerin der Verrohrung, die für die Bauausführung in den Bachlauf eingebracht worden sei. Die Baumaßnahme sei - wie üblich - ordnungsgemäß ausgeschrieben und der Zuschlag entsprechend den geltenden Vorschriften an die letztendlich bauausführende Firma vergeben worden. Eigentum an den Baumaterialien und Baubehelfen sei damit durch sie oder die Bundesrepublik Deutschland nicht begründet worden. Darüber hinaus sei sie auch nicht für die behauptete erschwerte Gewässerunterhaltung verantwortlich. Grundsätzlich gelte im öffentlichen Recht das Verursacherprinzip, was einen Anspruch gegen einen Nichtstörer ausschließe. Aufgrund der enormen unwetterartigen Regenfälle am Morgen des 10. Juni 2010 sei die entstandene Überflutung des Flusslaufes allein auf die Niederschlagsmengen zurückzuführen. Sie habe sich an sämtliche ihr gemachten Auflagen gehalten, so dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung des behaupteten Anspruchs nicht kausal auf sie zurückzuführen seien.
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Im Hinblick auf die Baumaßnahme sowie die enormen Niederschlagsmengen sei im Einzelnen auf Folgendes hinzuweisen:
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Die durch die vorgenommenen Bauarbeiten zum Ersatzneubau der Talbachbrücke II und zur Erneuerung der anliegenden Stützwand am Talbach in Mansfeld, Friedensallee seien nach Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung durch den hierfür zuständigen Landkreis Mansfeld-Südharz erfolgt. Sämtliche Auflagen der wasserrechtlichen Genehmigung seien eingehalten worden.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der angekündigte Starkregen auch nicht örtlich angekündigt, geschweige denn vorhersehbar gewesen. Grundsätzlich sei ein Starkregenereignis nicht derart ankündbar, dass konkret vorhergesagt werden könne, welche Gebiete betroffen seien. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der nicht eindeutig aufklärbaren Speisungen und Wasserführungen des Flutgrabens eine Verbindung zu örtlichen Starkregenereignissen nicht zu ziehen gewesen. Darüber hinaus sei es aufgrund der kurzfristigen Ankündigung des Starkregens nicht möglich gewesen, Vorkehrungen zum besseren Hochwasserabfluss zu schaffen.
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Schließlich würde die Menge an Niederschlägen mit ca. 40 l/m2, die am 10. Juni 2010 in nur wenigen Minuten abgeregnet sei, aufgrund Unvorhersehbarkeit und Unbeherrschbarkeit einen Umstand höherer Gewalt darstellen. Ausweislich der einvernehmlichen Feststellungen im Besprechungsprotokoll vom 13. Juni 2010 seien durch den Starkregen sogar ganze Erdmassen von den Feldern gelöst, weggespült und auf die tiefer liegenden Grundstücke gespült worden. Diese seien es auch gewesen, die die Verschmutzung und den Überlauf des Gewässers verursacht hätten, was weder von ihr vorab kalkulierbar bzw. beherrschbar gewesen sei, noch vom Vorhabenträger. Selbst bei einer größeren Dimensionierung im Bereich des Brückenersatzneubaues wären die Schlammmassen von den Feldern gespült worden und hätten die Gebiete oberhalb der Baustelle überflutet und verunreinigt. Die Überschwemmungen und Verunreinigungen allein auf einen Rückstau an der Baustelle zurückführen zu wollen, verleugne das gesamte Ausmaß der tatsächlichen Begebenheiten, welche im Bauprotokoll bereits einvernehmlich festgestellt worden seien. Es seien sowohl Erdmassen aus den angrenzenden Feldern ausgespült und für die Mehraufwendungen der Klägerin verantwortlich, aber auch ein Rückstau mit verunreinigten Wasser am Haus vor der Baustelle. Schließlich sei entgegen der Auffassung des Klägers nachweislich nicht die eingerichtete Baustelle für einen Rückstau der Niederschlagsmassen verantwortlich, sondern vielmehr das oberhalb des Flusslaufes gelegene Haus. Anhand des Fotos auf Blatt 82 der Akte sei zu erkennen, dass sich das mit Sedimenten, Schlamm, Gehölz und Unrat angereicherte Wasser an dem Haus aufgestaut habe, welches oberhalb der Baustelle stand. Der Durchlass unter dem Gebäude habe somit den Abfluss des Wassers in Richtung Baustelle verhindert und nicht die Baustelle selbst den Abfluss. Allerdings sei die Menge an aufgestautem Treibgut nicht derart groß, dass die Verengung als alleinige Ursache der Überschwemmungen angesehen werden könne. Denn wäre nur die Verengung für die Überschwemmung ursächlich, so wäre jegliches Treibgut an der Hauswand in einer größeren Menge aufgestaut. Aus den eingereichten Fotos sei zudem erkennbar, dass wesentlich mehr Wasser in Richtung Baustelle hätte fließen können, was die Kausalität eines möglichen Rückstaus im Bereich der Baustelle ausschließe.
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Der Anspruch sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar, da die Klägerin die Höhe und Ermittlung ihrer Mehrkosten nicht dargelegt habe. Auch sei nicht ersichtlich, woraus sich die Quote von 60 % aufgrund der Rechnung vom 07. September 2010 ermittele, die zudem noch das Ausführungsdatum vom 06. September 2010 ausweise. Zu dieser Zeit des Tätigwerdens der Firma Kesselhut sei die Hochwasserlage bereits mehr als zwei Monate vorbei gewesen. Der Anfall tatsächlicher Mehrkosten für den Kläger werde daher ausdrücklich bestritten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar zulässig. Insbesondere besteht für die erhobene Leistungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses würde nur dann entfallen, wenn für den öffentlichen Rechtsträger als einfacherer Weg zur Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs der Erlass eines Leistungsbescheids in Betracht käme, die Behörde mithin die vom Gericht begehrte Entscheidung selbst durch Verwaltungsakt treffen könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, Vorbem. § 40, Rdnr. 50). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn § 114 WG LSA a.F. ermächtigt den Kläger nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes, um Mehrkosten geltend zu machen (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2012, 9 A 184/11, Juris).
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Für die Entscheidung über die erhobene Leistungsklage ist das Verwaltungsgericht Halle nach § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig. Danach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt (Gerichtsstand der Belegenheit). Mit der hier erhobenen Leistungsklage fordert der Kläger Mehrkosten im Sinne von § 114 WG LSA, weshalb es sich um eine Streitigkeit handelt, bei der die örtlichen Gegebenheiten den geltend gemachten Anspruch dergestalt prägen, dass die Einbeziehung des ortsspezifischen Elements – vergleichbar mit grundstückbezogenen Abgaben – bei der Entscheidung nicht vernachlässigt werden kann. Der Ort, an dem die konkreten Maßnahmen des Klägers durchgeführt worden sind, ist im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts A-Stadt belegen.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm im Rahmen der Gewässerunterhaltung entstandenen Mehrkosten.
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Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 114 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F. in Betracht. Auf diese Vorschrift ist deshalb abzustellen, weil der Kläger die unter Erstattungspflicht gestellte Maßnahme am 06. bzw. 07. September 2010, mithin vor Inkrafttreten des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA Seite 492), welches am 01. April 2011 in Kraft getreten ist, vorgenommen hat.
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§ 114 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F. regelt für den Fall, dass sich die Kosten der Unterhaltung deshalb erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen hat. Zum Ersatz ist nach § 114 Abs. 1 Satz 2 WG LSA a.F. ferner verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Bei der im Bereich der Talbachbrücke während der Bauarbeiten vorgenommenen Vorrohrung des Talbaches handelt es sich zwar um eine Anlage im Gewässer im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F., die geeignet ist, Mehrkosten auszulösen. Denn Mehrkosten entstehen immer dann, wenn durch die jeweilige Anlage die übliche maschinelle Maat und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist bzw. mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden muss. Dies ist bei einem verrohrten Graben unzweifelhaft der Fall. Denn dieser kann nicht in der Art und Weise wie ein freiliegender Graben unterhalten werden. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die von dem Kläger geltend gemachten Mehrkosten durch die Verrohrung des Grabens bedingt sind oder ob diese nicht vielmehr unabhängig davon infolge des Starkregenereignisses am 10. Juni 2010 entstanden sind. Denn die Beklagte ist jedenfalls nicht Mehrkostenpflichtige im Sinne des § 114 Abs. 1 WG a.F.. Mehrkostenpflichtig ist danach zunächst der Eigentümer des Grundstückes, dem die Anlage, durch die die Mehrkosten verursacht worden sind, dient. Die Beklagte ist nicht Eigentümerin der hierfür in Betracht kommenden Grundstücke. Sie hat auch nicht die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 WG a.F.. Denn sie hat unstreitig den Schlamm weder eingeleitet noch eingebracht.
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Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Kläger berechtigt war, der Beklagten Auflagen zur Bauausführung zu machen und ob diese Auflagen gegebenenfalls durch die Beklagte eingehalten wurden. Offen bleiben kann ferner, ob die Mehrkosten der Höhe nach zutreffend ermittelt worden sind.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.