Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Juni 2015 - 2 L 102/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.
Gründe
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A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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I. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet. Entgegen der Vorstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihre Anträge insoweit nicht zurückgewiesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und nur noch auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten entschieden (UA S. 7 f.). Diese Entscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Ist der Rechtsstreit erledigt, so stellt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten des Verfahrens ebenfalls durch Beschluss. Erledigt sich die Hauptsache nur teilweise, so ergeht insoweit kein gesonderter Beschluss. Vielmehr trifft das Gericht die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache in dem Schlussurteil. Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, die in diesem Falle nach § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehen ist. Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt. Denn die Erwägungen, von denen der Gesetzgeber sich bei dem in § 92 Abs. 3 Satz 2 und in § 158 Abs. 2 VwGO angeordneten Rechtsmittelausschluss hat leiten lassen, beanspruchen unabhängig davon Beachtung, ob sich die Hauptsache teilweise oder vollständig erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 – BVerwG 4 B 75.98 –, juris RdNr. 2; Beschl. d. Senats v. 09.10.2014 – 2 L 21/13 –, juris RdNr. 2). Ob etwas Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 – BVerwG 3 C 50.04 –, juris RdNr. 32 ff. und Urt. v. 03.11.2011 – BVerwG 7 C 3.11 –, juris RdNr. 32), kann offen bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge auf Akteneinsicht hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil sie mit den von ihr angekündigten Klageanträgen voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG gehabt, da sie nicht Beteiligte der Verwaltungsverfahren auf Erlass der Baumfällgenehmigungen gewesen sei. Auch aus dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IFZ LSA) habe sich ein solcher Anspruch nicht ergeben, da die Klägerin bei der Beklagten bislang keinen Antrag auf Informationszugang gestellt habe. Demgegenüber hat es die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO noch habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die formal einheitliche Kostenentscheidung auch inhaltlich wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht.
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II. Im Übrigen, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen richtet, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
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1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, juris RdNr. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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a) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Klägerin fehle für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Baumfällgenehmigung der Beklagten vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2011 hinsichtlich der Kastanien und vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2011 hinsichtlich der Linde rechtswidrig gewesen seien, keinen Erfolg habe, da der Klägerin insoweit die erforderliche Klagebefugnis fehle. Das Erfordernis der Klagebefugnis bestehe auch dann, wenn – wie hier – eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung erhoben werde. Insoweit bedürfe es jedenfalls dann einer besonderen Prüfung, wenn der Kläger – wie hier – nicht selbst Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts sei, sondern sich gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt als sogenannter Dritter wende. Im vorliegenden Fall fehle der Klägerin die Befugnis, eine Unterlassung der Baumfällung zu verlangen. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der Satzung zum Schutz von Bäumen und Sträuchern der Gemeinde A-Stadt (Baumschutzsatzung) vom 10.12.1997. Auch aus den in ihrer Stellung als Gemeinderatsmitglied begründeten Beteiligungsrechten erwachse für den vorliegenden Fall keine Klagebefugnis.
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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, eine Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass hier ein beabsichtigter erheblicher Eingriff in die Natur und den Charakter des Ortes vorgelegen habe. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass es keine Klagebefugnis eines Anwohners gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes gibt (VGH BW, Urt. v. 07.02.1991 – 5 S 2029/90 –, juris; Beschl. v. 21.12.1995 – 5 S 3422/95 –, juris RdNr. 3; NdsOVG, Urt. v. 11.04.1996 – 3 L 3798/94 –, juris RdNr. 9; OVG NW, Urt. v. 17.04.1997 – 11 A 2054/96 –, juris RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2000 – 9 ZB 00.1635 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 18.06.2009 – 14 ZB 09.656 –, juris RdNr. 6; Beschl. v. 17.11.2014 – 14 ZB 14.962 –, juris RdNr. 4). Die Vorschriften der einschlägigen Baumschutzsatzungen dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und begründen keine subjektiven Rechte von Personen, die an der Erhaltung bestimmter Bäume auf fremden Grundstücken interessiert sind (VGH BW, Urt. v. 07.02.1991 – 5 S 2029/90 – a.a.O.; Beschl. v. 21.12.1995 – 5 S 3422/95 – a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 11.04.1996 – 3 L 3798/94 – a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 17.04.1997 – 11 A 2054/96 – a.a.O.; Beschl. v. 08.07.2009 – 7 B 369/09 –, juris RdNr. 24; Beschl. v. 22.05.2015 – 7 B 513/15 –, juris RdNr. 5; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2000 – 9 ZB 00.1635 – a.a.O. RdNr. 8; Beschl. v. 18.06.2009 – 14 ZB 09.656 – a.a.O.; Beschl. v. 17.11.2014 – 14 ZB 14.962 – a.a.O. RdNr. 5). Das gilt auch für die Satzung der Gemeinde A-Stadt zum Schutz von Bäumen und Sträuchern vom 10.12.1997, nach der Bäume und Sträucher unter Schutz gestellt werden, weil sie wegen ihrer Schönheit, Seltenheit und natürlichen Eigenart eine Bedeutung für das Ortsbild und den Umwelt- und Naturschutz haben und für Kleinklima, Luftreinhaltung sowie für den Lebensraum von Tieren wesentlich zur Lebensqualität beitragen. Nach dieser Zweckbestimmung deutet nichts darauf hin, dass durch die Baumschutzsatzung privaten Dritten im Rahmen des innerörtlichen Baumschutzes eine subjektive Rechtsposition eingeräumt werden sollte.
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Subjektive Rechte der Klägerin, die Grundlage für die Anfechtung der einem Dritten erteilten Baumfällgenehmigungen sein könnten, ergeben sich auch nicht aus den einschlägigen Vorschriften des § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11.02.1992 (GVBl. S. 108) (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.1995 – 2 M 81/95 –, juris RdNr. 10) bzw. § 35 NatSchG LSA vom 23.07.2004 (GVBl. S. 454) oder aus § 29 des am 01.03.2010 in Kraft getretenen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542).
- 8
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des OVG Berlin (Urt. v. 02.05.1977 – II B 2.77 –). In dieser Entscheidung bejahte das Gericht eine Klagebefugnis gegen die Genehmigung einer Rodung einer 220.000 m² großen Waldfläche für die Errichtung eines Kraftwerks. Entscheidend hierfür war, dass nach Auffassung des Gerichts der Standort für das geplante Kraftwerk hiermit endgültig festgelegt werde. Ergänzend stellte das Gericht darauf ab, dass in einem Gebiet, in dem der Erholungsraum durch die besonderen tatsächlichen Gegebenheiten stark eingeengt sei (Berlin-Situation), bei einem schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriff in die natürliche Umgebung (Flächen freier Natur mit Erholungswert) das rechtlich geschützte Interesse eines in diesem Gebiet ständig lebenden Bürgers beeinträchtigt sein könne (OVG Bln, Urt. v. 02.05.1977 – II B 2.77 –, juris RdNr. 48 ff.). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall ersichtlich nicht übertragbar.
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Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Klägerin, sie sei hinsichtlich der Baumfällgenehmigungen nicht Dritte, sondern als damalige Gemeinderätin der Beklagten und heutige Ortsrätin Beteiligte des Verfahrens gewesen. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Gemeinderat und damit die Klägerin als Gemeinderätin in den Verfahren auf Erteilung der Baumfällgenehmigungen zu beteiligen war. Es spricht viel dafür, dass es sich insoweit um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA gehandelt hat, das der Bürgermeister in eigener Verantwortung erledigt. Selbst wenn der Gemeinderat zu beteiligen gewesen sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die Klägerin Beteiligte des Verwaltungsverfahrens auf Erlass der Baumfällgenehmigungen geworden wäre. Gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 1 VwVfG sind Beteiligte nur Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Nr. 3), oder diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4). Hierzu zählt die Klägerin als Gemeinderätin der Beklagten ersichtlich nicht. Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Beteiligungsrechte als Gemeinderätin allenfalls im Wege eines sog. Kommunalverfassungsstreits über Inhalt und Umfang ihrer Organrechte im Innenverhältnis geltend machen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.10.2013 – 10 LC 72/12 –, juris RdNr. 62 ff.). Ein Recht zur Anfechtung der im Außenverhältnis gegenüber Dritten ergangenen Entscheidung der Gemeinde – hier: der Baumfällgenehmigungen – ergibt sich hieraus nicht.
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b) Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist, kann offen bleiben, da das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbständig tragend auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin gestützt hat und diese mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht durchdringen kann. Ist die angegriffene Entscheidung – wie hier – auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Auf das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu der Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist, kommt es daher nicht mehr an.
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c) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf ihre Anträge auf Akteneinsicht geltend macht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO – wie bereits ausgeführt – unzulässig, da insoweit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.
- 12
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 – 2 L 4/13 –, juris RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung erheblich sind, stellen sich nicht.
- 13
a) Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob ein Gemeinderatsmitglied Beteiligter eines Baumfällantragsverfahrens sein kann, wenn die Fällgenehmigung und Beschlussfassung hierüber erst im Wege eines Baugenehmigungsvorhabens hätte nach der eigenen Satzung der Gemeinde entschieden werden müssen und eine solche Entscheidung durch eine bereits vorherige den Gemeinderäten unbekannte Baumfällgenehmigung entzogen wird, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit dies entscheidungserheblich sein soll. Jedenfalls wird ein Gemeinderatsmitglied – wie bereits ausgeführt – auch bei einer etwaigen Verletzung seines Beteiligungsrechts nicht Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 13 VwVfG.
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b) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob nicht auch jeder Bürger diesbezüglich widerspruchsbefugt ist, wenn es sich um eine für den gesamten Ort maßgebliche und bedeutende Angelegenheit handelt, wie hier die Fällung der alten Dorflinde inmitten des Ortskernes, ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres zu verneinen, da es – wie bereits ausgeführt – nach allgemeiner Meinung eine Klagebefugnis eines Anwohners gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes nicht gibt.
- 15
c) Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Gemeinde- oder Ortsratsmitglied ein Akteneinsichtnahmerecht in die Verwaltungsakten der eigenen Gemeinde besitzt und ob dieses nur beschränkt ist auf die konkrete Akte und sich nicht auch auf andere damit zusammenhängende Akten erstrecken kann und auch nicht nach dem Informationszugangsgesetz des Landes zu gewähren ist, stellt sich nicht, da der Antrag auf Zulassung der Berufung – wie bereits ausgeführt – gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet.
- 16
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus einer etwaigen "überlangen" Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ohne weiteres auf eine (besondere) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache geschlossen werden.
- 17
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.12.2010 – 2 L 246/09 –, juris RdNr. 24). Eine derartige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wirft das Verfahren nicht auf.
- 18
a) Die von der Klägerin gestellte Frage,
- 19
"hat ein Gemeinderats- oder Ortsratsmitglied ein Widerspruchsrecht gegen Baumfällgenehmigungen der eigenen Gemeinde, wenn nach der eigenen Satzung über eine solche erst bei Beschlussfassung über eine Baugenehmigung eines öffentlichen Gebäudes durch den Gemeinderat zu entscheiden ist, wenn die beabsichtigte Fällung im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bau steht, aber bereits eine Baumfällgenehmigung erteilt wurde?",
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn sie ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, kann eine Verletzung der Beteiligungsrechte eines Gemeinderatsmitgliedes allenfalls im Wege eines sog. Kommunalverfassungsstreits über Inhalt und Umfang seiner Organrechte im Innenverhältnis geltend gemacht werden. Ein Recht zur Anfechtung der im Außenverhältnis gegenüber Dritten ergangenen Entscheidung der Gemeinde – hier: der Baumfällgenehmigungen – ergibt sich hieraus nicht.
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b) Die weitere von der Klägerin gestellte Frage,
- 22
"besteht ein Widerspruchsrecht eines Bürgers einer Kommune gegen einen öffentlich-rechtlichen Bescheid, der den Charakter der Ortschaft beeinflusst oder verändert?",
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rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, denn die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Baumfällgenehmigungen den Charakter der Ortschaft beeinflussen oder verändern.
- 24
c) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
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"besitzt ein Gemeinde- oder Ortschaftsrat nur ein Akteneinsichtnahmerecht hinsichtlich einer konkreten Verwaltungsakte oder aber auch auf damit zusammenhängende Akten anderer Abteilungen dieser Gemeinde?",
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führt nicht zu Zulassung der Berufung, da der Antrag auf Zulassung der Berufung – wie bereits ausgeführt – gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet.
- 27
d) Die Frage,
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"besteht ein Recht auf eine gerichtliche Klärung gegen Handeln des Rechtsvorgängers einer Kommune, wenn zwischen einer Antragstellung bei der Rechtsvorgängerin und der später beklagten Kommune eine Gebietsreform stattgefunden hat",
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kann nicht zu Zulassung der Berufung führen, denn die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ist nicht dargelegt.
- 30
e) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
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"besteht ein Anspruch eines Bürgers gegenüber einer Kommune auf Akteneinsichtnahme nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wenn ein Antrag auf Akteneinsichtnahme gestellt wurde und nicht das Wort "Informationszugang" hierbei verwendet wurde?",
- 32
nicht die Zulassung der Berufung, da der Antrag – wie bereits ausgeführt – insoweit gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.
- 33
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 34
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
- 35
D. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Annotations
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.