Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Juni 2015 - 2 L 102/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0618.2L102.13.0A
bei uns veröffentlicht am18.06.2015

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.

Gründe

1

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet. Entgegen der Vorstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihre Anträge insoweit nicht zurückgewiesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und nur noch auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten entschieden (UA S. 7 f.). Diese Entscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Ist der Rechtsstreit erledigt, so stellt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten des Verfahrens ebenfalls durch Beschluss. Erledigt sich die Hauptsache nur teilweise, so ergeht insoweit kein gesonderter Beschluss. Vielmehr trifft das Gericht die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache in dem Schlussurteil. Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, die in diesem Falle nach § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehen ist. Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt. Denn die Erwägungen, von denen der Gesetzgeber sich bei dem in § 92 Abs. 3 Satz 2 und in § 158 Abs. 2 VwGO angeordneten Rechtsmittelausschluss hat leiten lassen, beanspruchen unabhängig davon Beachtung, ob sich die Hauptsache teilweise oder vollständig erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 – BVerwG 4 B 75.98 –, juris RdNr. 2; Beschl. d. Senats v. 09.10.2014 – 2 L 21/13 –, juris RdNr. 2). Ob etwas Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 – BVerwG 3 C 50.04 –, juris RdNr. 32 ff. und Urt. v. 03.11.2011 – BVerwG 7 C 3.11 –, juris RdNr. 32), kann offen bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge auf Akteneinsicht hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil sie mit den von ihr angekündigten Klageanträgen voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG gehabt, da sie nicht Beteiligte der Verwaltungsverfahren auf Erlass der Baumfällgenehmigungen gewesen sei. Auch aus dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IFZ LSA) habe sich ein solcher Anspruch nicht ergeben, da die Klägerin bei der Beklagten bislang keinen Antrag auf Informationszugang gestellt habe. Demgegenüber hat es die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO noch habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die formal einheitliche Kostenentscheidung auch inhaltlich wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht.

3

II. Im Übrigen, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen richtet, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

4

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, juris RdNr. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.

5

a) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Klägerin fehle für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Baumfällgenehmigung der Beklagten vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2011 hinsichtlich der Kastanien und vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2011 hinsichtlich der Linde rechtswidrig gewesen seien, keinen Erfolg habe, da der Klägerin insoweit die erforderliche Klagebefugnis fehle. Das Erfordernis der Klagebefugnis bestehe auch dann, wenn – wie hier – eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung erhoben werde. Insoweit bedürfe es jedenfalls dann einer besonderen Prüfung, wenn der Kläger – wie hier – nicht selbst Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts sei, sondern sich gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt als sogenannter Dritter wende. Im vorliegenden Fall fehle der Klägerin die Befugnis, eine Unterlassung der Baumfällung zu verlangen. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der Satzung zum Schutz von Bäumen und Sträuchern der Gemeinde A-Stadt (Baumschutzsatzung) vom 10.12.1997. Auch aus den in ihrer Stellung als Gemeinderatsmitglied begründeten Beteiligungsrechten erwachse für den vorliegenden Fall keine Klagebefugnis.

6

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, eine Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass hier ein beabsichtigter erheblicher Eingriff in die Natur und den Charakter des Ortes vorgelegen habe. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass es keine Klagebefugnis eines Anwohners gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes gibt (VGH BW, Urt. v. 07.02.1991 – 5 S 2029/90 –, juris; Beschl. v. 21.12.1995 – 5 S 3422/95 –, juris RdNr. 3; NdsOVG, Urt. v. 11.04.1996 – 3 L 3798/94 –, juris RdNr. 9; OVG NW, Urt. v. 17.04.1997 – 11 A 2054/96 –, juris RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2000 – 9 ZB 00.1635 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 18.06.2009 – 14 ZB 09.656 –, juris RdNr. 6; Beschl. v. 17.11.2014 – 14 ZB 14.962 –, juris RdNr. 4). Die Vorschriften der einschlägigen Baumschutzsatzungen dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und begründen keine subjektiven Rechte von Personen, die an der Erhaltung bestimmter Bäume auf fremden Grundstücken interessiert sind (VGH BW, Urt. v. 07.02.1991 – 5 S 2029/90 – a.a.O.; Beschl. v. 21.12.1995 – 5 S 3422/95 – a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 11.04.1996 – 3 L 3798/94 – a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 17.04.1997 – 11 A 2054/96 – a.a.O.; Beschl. v. 08.07.2009 – 7 B 369/09 –, juris RdNr. 24; Beschl. v. 22.05.2015 – 7 B 513/15 –, juris RdNr. 5; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2000 – 9 ZB 00.1635 – a.a.O. RdNr. 8; Beschl. v. 18.06.2009 – 14 ZB 09.656 – a.a.O.; Beschl. v. 17.11.2014 – 14 ZB 14.962 – a.a.O. RdNr. 5). Das gilt auch für die Satzung der Gemeinde A-Stadt zum Schutz von Bäumen und Sträuchern vom 10.12.1997, nach der Bäume und Sträucher unter Schutz gestellt werden, weil sie wegen ihrer Schönheit, Seltenheit und natürlichen Eigenart eine Bedeutung für das Ortsbild und den Umwelt- und Naturschutz haben und für Kleinklima, Luftreinhaltung sowie für den Lebensraum von Tieren wesentlich zur Lebensqualität beitragen. Nach dieser Zweckbestimmung deutet nichts darauf hin, dass durch die Baumschutzsatzung privaten Dritten im Rahmen des innerörtlichen Baumschutzes eine subjektive Rechtsposition eingeräumt werden sollte.

7

Subjektive Rechte der Klägerin, die Grundlage für die Anfechtung der einem Dritten erteilten Baumfällgenehmigungen sein könnten, ergeben sich auch nicht aus den einschlägigen Vorschriften des § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11.02.1992 (GVBl. S. 108) (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.1995 – 2 M 81/95 –, juris RdNr. 10) bzw. § 35 NatSchG LSA vom 23.07.2004 (GVBl. S. 454) oder aus § 29 des am 01.03.2010 in Kraft getretenen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542).

8

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des OVG Berlin (Urt. v. 02.05.1977 – II B 2.77 –). In dieser Entscheidung bejahte das Gericht eine Klagebefugnis gegen die Genehmigung einer Rodung einer 220.000 m² großen Waldfläche für die Errichtung eines Kraftwerks. Entscheidend hierfür war, dass nach Auffassung des Gerichts der Standort für das geplante Kraftwerk hiermit endgültig festgelegt werde. Ergänzend stellte das Gericht darauf ab, dass in einem Gebiet, in dem der Erholungsraum durch die besonderen tatsächlichen Gegebenheiten stark eingeengt sei (Berlin-Situation), bei einem schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriff in die natürliche Umgebung (Flächen freier Natur mit Erholungswert) das rechtlich geschützte Interesse eines in diesem Gebiet ständig lebenden Bürgers beeinträchtigt sein könne (OVG Bln, Urt. v. 02.05.1977 – II B 2.77 –, juris RdNr. 48 ff.). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall ersichtlich nicht übertragbar.

9

Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Klägerin, sie sei hinsichtlich der Baumfällgenehmigungen nicht Dritte, sondern als damalige Gemeinderätin der Beklagten und heutige Ortsrätin Beteiligte des Verfahrens gewesen. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Gemeinderat und damit die Klägerin als Gemeinderätin in den Verfahren auf Erteilung der Baumfällgenehmigungen zu beteiligen war. Es spricht viel dafür, dass es sich insoweit um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA gehandelt hat, das der Bürgermeister in eigener Verantwortung erledigt. Selbst wenn der Gemeinderat zu beteiligen gewesen sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die Klägerin Beteiligte des Verwaltungsverfahrens auf Erlass der Baumfällgenehmigungen geworden wäre. Gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 1 VwVfG sind Beteiligte nur Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Nr. 3), oder diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4). Hierzu zählt die Klägerin als Gemeinderätin der Beklagten ersichtlich nicht. Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Beteiligungsrechte als Gemeinderätin allenfalls im Wege eines sog. Kommunalverfassungsstreits über Inhalt und Umfang ihrer Organrechte im Innenverhältnis geltend machen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.10.2013 – 10 LC 72/12 –, juris RdNr. 62 ff.). Ein Recht zur Anfechtung der im Außenverhältnis gegenüber Dritten ergangenen Entscheidung der Gemeinde – hier: der Baumfällgenehmigungen – ergibt sich hieraus nicht.

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b) Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist, kann offen bleiben, da das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbständig tragend auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin gestützt hat und diese mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht durchdringen kann. Ist die angegriffene Entscheidung – wie hier – auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Auf das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu der Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist, kommt es daher nicht mehr an.

11

c) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf ihre Anträge auf Akteneinsicht geltend macht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO – wie bereits ausgeführt – unzulässig, da insoweit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.

12

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 – 2 L 4/13 –, juris RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung erheblich sind, stellen sich nicht.

13

a) Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob ein Gemeinderatsmitglied Beteiligter eines Baumfällantragsverfahrens sein kann, wenn die Fällgenehmigung und Beschlussfassung hierüber erst im Wege eines Baugenehmigungsvorhabens hätte nach der eigenen Satzung der Gemeinde entschieden werden müssen und eine solche Entscheidung durch eine bereits vorherige den Gemeinderäten unbekannte Baumfällgenehmigung entzogen wird, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit dies entscheidungserheblich sein soll. Jedenfalls wird ein Gemeinderatsmitglied – wie bereits ausgeführt – auch bei einer etwaigen Verletzung seines Beteiligungsrechts nicht Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 13 VwVfG.

14

b) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob nicht auch jeder Bürger diesbezüglich widerspruchsbefugt ist, wenn es sich um eine für den gesamten Ort maßgebliche und bedeutende Angelegenheit handelt, wie hier die Fällung der alten Dorflinde inmitten des Ortskernes, ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres zu verneinen, da es – wie bereits ausgeführt – nach allgemeiner Meinung eine Klagebefugnis eines Anwohners gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes nicht gibt.

15

c) Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Gemeinde- oder Ortsratsmitglied ein Akteneinsichtnahmerecht in die Verwaltungsakten der eigenen Gemeinde besitzt und ob dieses nur beschränkt ist auf die konkrete Akte und sich nicht auch auf andere damit zusammenhängende Akten erstrecken kann und auch nicht nach dem Informationszugangsgesetz des Landes zu gewähren ist, stellt sich nicht, da der Antrag auf Zulassung der Berufung – wie bereits ausgeführt – gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet.

16

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus einer etwaigen "überlangen" Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ohne weiteres auf eine (besondere) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache geschlossen werden.

17

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.12.2010 – 2 L 246/09 –, juris RdNr. 24). Eine derartige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wirft das Verfahren nicht auf.

18

a) Die von der Klägerin gestellte Frage,

19

"hat ein Gemeinderats- oder Ortsratsmitglied ein Widerspruchsrecht gegen Baumfällgenehmigungen der eigenen Gemeinde, wenn nach der eigenen Satzung über eine solche erst bei Beschlussfassung über eine Baugenehmigung eines öffentlichen Gebäudes durch den Gemeinderat zu entscheiden ist, wenn die beabsichtigte Fällung im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bau steht, aber bereits eine Baumfällgenehmigung erteilt wurde?",

20

rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn sie ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, kann eine Verletzung der Beteiligungsrechte eines Gemeinderatsmitgliedes allenfalls im Wege eines sog. Kommunalverfassungsstreits über Inhalt und Umfang seiner Organrechte im Innenverhältnis geltend gemacht werden. Ein Recht zur Anfechtung der im Außenverhältnis gegenüber Dritten ergangenen Entscheidung der Gemeinde – hier: der Baumfällgenehmigungen – ergibt sich hieraus nicht.

21

b) Die weitere von der Klägerin gestellte Frage,

22

"besteht ein Widerspruchsrecht eines Bürgers einer Kommune gegen einen öffentlich-rechtlichen Bescheid, der den Charakter der Ortschaft beeinflusst oder verändert?",

23

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, denn die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Baumfällgenehmigungen den Charakter der Ortschaft beeinflussen oder verändern.

24

c) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

25

"besitzt ein Gemeinde- oder Ortschaftsrat nur ein Akteneinsichtnahmerecht hinsichtlich einer konkreten Verwaltungsakte oder aber auch auf damit zusammenhängende Akten anderer Abteilungen dieser Gemeinde?",

26

führt nicht zu Zulassung der Berufung, da der Antrag auf Zulassung der Berufung – wie bereits ausgeführt – gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet.

27

d) Die Frage,

28

"besteht ein Recht auf eine gerichtliche Klärung gegen Handeln des Rechtsvorgängers einer Kommune, wenn zwischen einer Antragstellung bei der Rechtsvorgängerin und der später beklagten Kommune eine Gebietsreform stattgefunden hat",

29

kann nicht zu Zulassung der Berufung führen, denn die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ist nicht dargelegt.

30

e) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,

31

"besteht ein Anspruch eines Bürgers gegenüber einer Kommune auf Akteneinsichtnahme nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wenn ein Antrag auf Akteneinsichtnahme gestellt wurde und nicht das Wort "Informationszugang" hierbei verwendet wurde?",

32

nicht die Zulassung der Berufung, da der Antrag – wie bereits ausgeführt – insoweit gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.

33

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

35

D. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Juni 2015 - 2 L 102/13

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung betreffend den von der Klägerin und dem Beklagten zu 1) für erledigt erklärten Teil des Verfahrens richtet. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Ist der Rechtsstreit erledigt, so stellt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten des Verfahrens ebenfalls durch Beschluss. Erledigt sich die Hauptsache nur teilweise, so ergeht insoweit kein gesonderter Beschluss. Vielmehr trifft das Gericht die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache in dem Schlussurteil. Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, die in diesem Falle nach § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehen ist. Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt. Denn die Erwägungen, von denen der Gesetzgeber sich bei dem in § 92 Abs. 3 Satz 2 und in § 158 Abs. 2 VwGO angeordneten Rechtsmittelausschluss hat leiten lassen, beanspruchen unabhängig davon Beachtung, ob sich die Hauptsache teilweise oder vollständig erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - BVerwG 4 B 75.98 -, Juris RdNr. 2; OVG LSA, Urt. v. 02.12.2003 - 3 L 290/02 -, Juris RdNr. 32; Beschl. v. 18.10.2004 - 3 M 265/04 -, Juris RdNr. 21). Ob etwas Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - BVerwG 3 C 50.04 -, Juris RdNr. 32 ff. und Urt. v. 03.11.2011 - BVerwG 7 C 3.11 -, Juris RdNr. 32), kann offen bleiben, den ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge zu 1. a), b) und c) hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Klage insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen und die Abgabe der Erledigungserklärung einer Klagerücknahme gleichgekommen sei. Demgegenüber hat es den mit der Klage angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 22.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2) vom 12.04.2011 sowie den ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2) vom 15.04.2011 in der Sache geprüft und für rechtmäßig befunden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die formal einheitliche Kostenentscheidung auch inhaltlich wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht.

3

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, Juris RdNr. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.

4

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 22.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2) vom 12.04.2011 abgewiesen worden ist.

5

aa) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.10.2010 sei deshalb rechtswidrig, weil die Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 nicht von dem als untere Abfallbehörde zuständigen Beklagten zu 1), sondern von dem als obere Abfallbehörde unzuständigen Beklagten zu 2) durchgeführt worden sei. An der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die untere Abfallbehörde - der Beklagte zu 1) - sei bei der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 selbst tätig geworden, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass zwar der Anstoß für die Überwachungsmaßnahme von dem Beklagten zu 2) ausgegangen sein mag, dass diesem jedoch die primäre Zuständigkeit des Beklagten zu 1) bewusst gewesen sei. Dies werde dadurch belegt, dass er den Beklagten zu 1) in der Person von Frau (...) zu der Überwachungsmaßnahme hinzugezogen und diese gemeinsam mit den Beklagten zu 1) durchgeführt habe. Die konkreten Schritte bei der Kontrolle der Klägerin bewegten sich im Rahmen der fachaufsichtlichen Unterstützung der unteren Abfallbehörde. Auch das von einer Mitarbeiterin der Klägerin gefertigte Protokoll vom (...) 2010 vermittle nicht den Eindruck, dass es sich um eine Maßnahme der oberen Abfallbehörde in Eigenregie gehandelt habe. Der Beklagte zu 2) habe das Verfahren erkennbar nicht an sich gezogen, zumal nicht geltend gemacht sei, dass die nach § 32 Abs. 1 Satz 4 AbfG LSA hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.

6

Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, die bei der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 anwesende Vertreterin des Beklagten zu 1), Frau (...), habe nur eine untergeordnete Stellung gehabt und sei zu einer Anordnung derart weitreichender Regelungen gar nicht befugt gewesen, während die Mitarbeiter des Beklagten zu 2) die Überprüfung bei ihr eingeleitet, Rücksprache mit ihrem Dienstvorgesetzten genommen und schließlich auch die Polizei hinzugezogen hätten. Hierbei berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, worauf der Beklagte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 11.07.2013 zu Recht hingewiesen hat, dass die obere Abfallbehörde die untere Abfallbehörde im Wege der Fachaufsicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 AbfG LSA zu einem Tätigwerden anweisen kann, dem sich diese nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, die hier nicht vorliegen, entziehen kann. Da der Beklagte zu 1) offenbar nur auf Weisung des Beklagten zu 2) tätig geworden ist, ist es auch nachvollziehbar, dass nachfolgend am 19.04.2010 eine Beratung zu der Frage stattfand, welche Behörde die Überwachung vorgenommen hat, dass am 17.06.2010 eine Weisung des Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) erging mit dem Verbot, seine Verantwortung für die Überwachung vom (...) 2010 in Frage zu stellen (GA Bl. 40), und dass am 05.07.2010 eine Weisung zur Ergänzung des Protokolls zur Überwachung vom (...) 2010 an den Beklagten zu 1) erging (GA Bl. 43). Diese Maßnahmen verfolgten den - im Rahmen der Fachaufsicht nicht zu beanstandenden - Zweck, den Beklagten zu 1) dazu anzuhalten, die Verantwortung für die auf Weisung des Beklagten zu 2) durchgeführte Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 nicht zu verleugnen.

7

bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin darüber hinaus geltend, im vorliegenden Fall dürften keine Gebühren erhoben werden, weil der Beklagte zu 2) als Landesbehörde zu der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA Anlass gegeben habe, denn die Überwachung habe nur stattgefunden, weil der Beklagte zu 2) der Auffassung gewesen sei, dass die auf dem Gelände der (...) in Holzabfällen gefundenen Kunststoffanteile aus Holzlieferungen der Klägerin stammten. Anlass zu einer Amtshandlung gibt derjenige, der einen Tatbestand gesetzt hat, der ursächlich für das behördliche Handeln gewesen ist, an welche das Gesetz eine Kostenpflicht knüpft. Ein (gutgläubiger) Anzeigeerstatter oder Hinweisgeber ist demgegenüber am Verfahren kostenrechtlich nicht beteiligt. Mitteilungen und sonstige Unterstützungshandlungen, die andere Behörden gegenüber den zuständigen Behörden erbringen, führen nicht zu einer kostenrechtlichen Einbindung in das Verfahren. Die mitteilende oder unterstützende Behörde gibt nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA Anlass zu der Amtshandlung, die aufgrund ihres Hinweises vorgenommen wird (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 -, Juris RdNr. 12; VG Braunschweig, Urt. v. 15.07.2003 - 5 A 304/02 -, Juris RdNr. 47). Nach diesen Grundsätzen führt die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) aufgrund der Erkenntnisse, die er bei der Kontrolle der (...) am (...) 2010 gewonnen hatte, die Überwachungsmaßnahme bei der Klägerin am (...) 2010 initiiert hat, nicht dazu, dass er als Veranlasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA anzusehen ist. Vielmehr hat dieser dem Beklagten zu 1) lediglich einen Hinweis - verbunden mit einer fachaufsichtlichen Weisung - über Tatbestände gegeben, die gemäß § 40 KrW-/AbfG a.F. der abfallrechtlichen Überwachung unterlagen. Dies führt nicht zur Gebührenfreiheit der Amtshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA.

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cc) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge der Klägerin, der Kostenbescheid des Beklagten zu 1) vom 22.10.2010 hätte nicht ergehen dürfen, weil es für die Maßnahme vom (...) 2010 keinen Anlass gegeben habe, da die Behauptung, auf dem Gelände der (...) lagernde Holzabfälle enthielten von ihr gelieferte Kunststoffe, eine reine Mutmaßung ohne jeden Anhaltspunkt gewesen sei.

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Die Kostentragungspflicht für Überwachungsmaßnahmen nach § 40 KrW-/AbfG a.F. richtete sich in den nicht von § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG a.F. erfassten Fällen - wie hier - nach Landesrecht (Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 40 RdNr. 29). Rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 ist § 24 Satz 2 AbfG LSA i.V.m. §§ 1, 3 VwKostG LSA, §§ 1, 3 AllGO LSA in der Fassung vom 30.08.2004 (GVBl. S. 554) und Tarifstelle 22.1 des Kostentarifs 86 der Anlage zur AllGO LSA. Nach § 24 Satz 2 AbfG LSA trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt, die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes. Diese Vorschrift enthält eine spezielle Regelung des Kostenschuldners für die hierin genannten Überwachungsmaßnahmen und verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Vorschrift des § 5 VwKostG LSA. Schuldner der Kosten der in § 24 Satz 2 AbfG LSA genannten abfallrechtlichen Überwachungsmaßnahmen sind die in dieser Vorschrift genannten Personen unabhängig davon, ob sie zu der Überwachungsmaßnahme im konkreten Fall Anlass gegeben haben. Damit übereinstimmend setzte die Anforderung von Auskünften gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. tatbestandlich nicht den Verdacht eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften voraus (VGH BW, Beschl. v. 20.01.2002 - 10 S 1185/00 -, Juris RdNr. 15; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 40 RdNr. 21). Die zuständige Behörde durfte im Rahmen der ihr zugewiesenen Überwachungsaufgabe (§ 40 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F.) vielmehr auch ohne bestimmten Anlass ihrem Informationsbedürfnis nachgehen (VGH BW, Beschl. v. 20.01.2002 - 10 S 1185/00 - a.a.O.). Grenzen der durch § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. eröffneten Befugnis, insbesondere im Hinblick auf die Überwachungshäufigkeit, ergaben sich aus dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot (VGH BW, Beschl. v. 20.01.2002 - 10 S 1185/00 - a.a.O. RdNr. 16; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O.). Soweit die Anforderung von Auskünften nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. gegen das Übermaßverbot verstieß, kommt eine Geltendmachung von Kosten der Überwachungsmaßnahmen nach § 24 Satz 2 AbfG LSA nicht in Betracht.

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Nach diesen Grundsätzen bestehen gegen die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der am (...) 2010 vorgenommenen Anlagenüberwachung keine rechtlichen Bedenken. Die Maßnahme war weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Auslöser der Maßnahme war nach den Angaben des Beklagten zu 2) in seinem Schreiben an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.04.2010 (GA Bl. 216) die im Rahmen einer am (...) 2010 vorgenommenen abfallrechtlichen Überwachung der durch die (...) G. mbH in B. betriebenen Verbrennungsanlage gewonnene Erkenntnis, dass diese entgegen der ihr erteilten Anlagenzulassung vorwiegend Ersatzbrennstoffe verbrenne, wobei die Klägerin als ein Hauptlieferant dieser Ersatzbrennstoffe festgestellt worden sei. Zudem erklärte die Vertreterin des Beklagten zu 2), Frau (...), zu Beginn der Überwachung am (...) 2010 ausweislich des von einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau (…), gefertigten Protokolls (GA Bl. 51), dass es in den Stoffströmen der Klägerin Unregelmäßigkeiten gebe; diese habe mehr Holzausgang als -eingang. Vor diesem Hintergrund lag ein sachlicher Grund für die Überwachung der Anlage der Klägerin am (...) 2010 vor. Hiergegen spricht auch nicht, dass bereits am (…) 2009 eine vollständige Spiegelung aller in den Arbeitscomputern der Klägerin gespeicherten Daten durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt erfolgt war (BA A Bl. 6) und der Beklagte zu 1) zuletzt am (…) 2010 eine Überwachung bei der Klägerin durchgeführt hatte (BA A Bl. 14), denn die Überwachung am (...) 2010 erfolgte, anders als die vorausgegangenen Überwachungen, speziell aufgrund des bei der Überwachung der (...) am (...) 2010 geschöpften Verdachts, die Klägerin könne als Holz deklarierte Ersatzbrennstoffe an diese liefern.

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Gegen die Sachgerechtigkeit der Überwachung vom (...) 2010 spricht auch nicht, dass die Klägerin bestreitet, Kunststoffe an die (...) geliefert zu haben, denn die Überwachung diente gerade dazu, herauszufinden, ob dies der Fall war. Der gegen die Klägerin vorliegende Verdacht war auch nicht völlig aus der Luft gegriffen, denn nach den Angaben des Beklagten zu 2), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass ersichtlich ist, wurden bei der (...) Ersatzbrennstoffe gefunden. Zudem handelte es sich bei der Klägerin um einen Hauptlieferanten der (...), in dessen Sortieranlage auch Kunststoffe anfallen. Hiernach bestand zumindest die Möglichkeit, dass die bei der (...) aufgefundenen Ersatzbrennstoffe von der Klägerin stammten. Zur Aufklärung dieser Vermutung war es sachgerecht, die Anlagenüberwachung bei der Klägerin am (...) 2010 durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die in dem angegriffenen Urteil auf Seite 15 enthaltene Aussage, es seien erhebliche Abfallfraktionen aus dem Betrieb der Klägerin „an einer Stelle gefunden worden, wo sie nicht hätten sein sollen“, zutreffend ist, denn hierauf kommt es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beklagte zu 1) die Klägerin zu den Kosten der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 heranziehen darf, nicht an.

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Ohne Belang ist auch, ob der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf zutrifft, sie weigere sich, an einer hinreichenden Stoffstromkontrolle mitzuwirken. Ein konkreter Anlass für die Überwachung der Anlage der Klägerin war, wie bereits ausgeführt, nicht erforderlich. Da ein sachlicher Grund vorlag, war sie nicht unverhältnismäßig. Die Frage, ob die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. hinreichend nachkam, ist für die Rechtmäßigkeit der Überwachung vom (...) 2010 ebenso ohne Belang wie für die Kostentragungspflicht nach § 24 Satz 2 AbfG LSA. Das gilt auch für die Frage, ob es zutrifft, dass „offenbar Ordner auf dem Server kurzfristig von Dateien geleert worden waren“, und ob der Klägerin zu Recht „mangelnde Transparenz“ und fehlende „compliance“ vorgeworfen werden kann.

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b) Auch soweit die Klage gegen den Kostenfestssetzungsbescheid des Beklagten zu 2) vom 15.04.2011 abgewiesen wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr unerheblich. Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, dass „der Widerspruch erfolglos geblieben ist“ und keiner der Ausnahmegründe (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften; § 13 Abs. 3 VwKostG LSA bestimmte Sachgebiete betreffend) vorliegt. Ob die der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind, mithin der Widerspruch der Klägerin zu Recht oder Unrecht erfolglos geblieben ist, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, der auf die Tatsache der „Erfolglosigkeit“ des Widerspruches und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt, nicht entscheidend (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, Juris RdNr. 6). Auch die Regelungen über die Zurückzahlung der Widerspruchsgebühr sprechen für die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsgebührenbescheides nicht vom weiteren Schicksal oder der späteren rechtlichen Beurteilung des Widerspruchsbescheides abhängt und keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung erfordert. § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA verweist für den Fall, dass ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat, auf Satz 1, der eine Verpflichtung zur Zurückzahlung einer bereits gezahlten Gebühr vorsieht. Erweist sich somit die Zurückweisung eines Widerspruches nach einer gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, ist eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen (OVG LSA, Beschl. v. 16.03.2007 - 2 M 36/07 - n.v.). Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr grundsätzlich unerheblich ist und rechtliche Auswirkungen in diesem Bereich nicht bei der Gebührenfestsetzung, sondern bei der Frage nach dem Bestehen eines Zurückzahlungsanspruches des Kostenschuldners zu berücksichtigen sind (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 - a.a.O.). Hiernach hängt die Rechtmäßigkeit des Kostenfestssetzungsbescheides des Beklagten zu 2) vom 15.04.2011 weder von der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2011 noch von der des Ausgangsbescheides vom 22.10.2010 ab. Die für die Entstehung der Widerspruchsgebühr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA erforderliche Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin erfolgte mit Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2) vom 12.04.2011.

14

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert hinsichtlich des von den Beteiligten für erledigt erklärten Teils mit dem Kosteninteresse der Klägerin, welches der Senat mit 1.000,00 € ansetzt. Im Übrigen legt der Senat die festgesetzten Gebühren von 152,00 € und 175,00 € zugrunde.


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin (einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft) gegen die der Beigeladenen (einer Verwaltungsgesellschaft) erteilten Genehmigung zur Fällung eines Walnussbaumes mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Da sie nicht Adressatin des Genehmigungsbescheids vom 28. November 2013 sei, könne sie nur in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn die Erteilung der Genehmigung möglicherweise gegen eine drittschützende Norm verstoße. Die Regelungen der Baumschutzverordnung dienten alleine öffentlichen Zwecken und seien daher nicht drittschützend. Die erteilte Fällgenehmigung ergehe auch ohne den entsprechenden Hinweis unbeschadet der Rechte Dritter und verleihe der Beigeladenen keinerlei zivilrechtliche Befugnisse, den Baum zu fällen. Soweit sich die Klägerin in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt fühle, müsse sie dies zivilrechtlich klären lassen. Unabhängig davon bestünden aufgrund der naturschutzfachlichen Beurteilung auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist und hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO ist, weil sie sich nicht darauf berufen kann, möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Vorschriften in Baumschutzverordnungen sind - wie auch hier - nicht drittschützend (st. Rspr. des BayVGH, vgl. B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 6 m. w. N.). Denn Baumschutzverordnungen dienen ausschließlich öffentlichen Zwecken, wie sich vorliegend aus § 2 der Baumschutzverordnung der Beklagten ergibt. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, ihr Recht aus Art. 14 GG als Miteigentümerin des Baumes müsse stärker wiegen als die öffentlichen Interessen, die der Genehmigung zugrunde lägen, so dass die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen müsse, zumal es derzeit keinen Grund gebe, den streitgegenständlichen Baum zu fällen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Auch aus Art. 14 GG kann die Klägerin - unabhängig davon, dass ein einzelner Wohnungseigentümer außer in den Fällen der sog. Notgeschäftsführung (vgl. § 21 Abs. 2 WEG) nicht befugt ist, das Gemeinschaftseigentum betreffende Rechte alleine gerichtlich geltend zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - NVwZ-RR 2004, 248) - vorliegend keine subjektive Rechtsposition herleiten, auf deren mögliche Verletzung sie sich hier berufen könnte. Denn die Klägerin verkennt den Zweck von Baumschutzverordnungen. Diese bezwecken die Sicherung des Baumbestands aus - hier in § 2 BaumSchV beispielhaft genannten - öffentlichen Interessen. Nicht angelegt sind die Vorschriften des innerörtlichen Baumschutzes auf die Einräumung subjektiver Rechtspositionen an private Dritte, die an der Erhaltung bestimmter Bäume aus den unterschiedlichsten Gründen interessiert sind. In Baumschutzverordnungen werden weder Nachbarn noch Eigentümern subjektive Rechte - etwa in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Handhabung des behördlichen Ermessens - eingeräumt. Dies hat zur Folge, dass deren Interessen bei der behördlichen Genehmigungsentscheidung nicht zu berücksichtigen sind. Es ist auch kein praktisches Bedürfnis dafür erkennbar, Baumschutzvorschriften drittschützende Funktionen einzuräumen, auch wenn der Grundstücks(mit)eigentümer naturgemäß in der Regel ein besonderes Interesse an den auf seinem Grundstück stehenden Bäumen hat. Denn gerade diejenigen Gemeinden, die für ihren örtlichen Bereich Baumschutzverordnungen bzw. -satzungen erlassen und damit ihren Willen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Umweltschutz bekunden, bieten in aller Regel auch die Gewähr für einen konsequenten, sachgerechten Vollzug dieser im Interesse des Gemeinwohls der Bürger erlassenen Schutzvorschriften; sie bedürfen nicht der zusätzlichen Kontrolle durch mit subjektiven Rechten ausgestattete Dritte (vgl. BayVGH, B. v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635 - juris Rn. 7 ff. m. w. N.).

Auch aus ihrem Einwand, sie sei als Mitglied der Eigentümergemeinschaft in ihrem Recht aus Art. 14 GG verletzt, weil die Beklagte die Genehmigung zur Fällung des Walnussbaumes nicht der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Beigeladene, sondern der Beigeladenen als Nichteigentümerin des Grundstücks erteilt habe, ergibt sich kein Bedürfnis, der Klägerin ausnahmsweise eine subjektive Rechtsposition einzuräumen. Denn die mit der Genehmigung erteilte Befreiung von den Verboten der Baumschutzverordnung hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat - keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Sie verleiht dem Genehmigungsinhaber keinerlei zivilrechtliche Befugnisse, den in der Genehmigung genannten Baum zu fällen und hierzu das Grundstück zu betreten (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 7), so dass der Eigentümer hinreichend davor geschützt ist, dass ein Nichtberechtigter, dem antragsgemäß eine Fällgenehmigung erteilt wurde, diese ohne dessen Einverständnis realisieren könnte. Die Fällgenehmigung ergeht auch dann unbeschadet der Rechte Dritter, wenn im Bescheid ein besonderer - deklaratorischer - Hinweis hierzu fehlt.

Da das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbstständig tragend auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin gestützt hat und diese mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht durchdringen kann, kommt es auf ihr Zulassungsvorbringen zur Rechtmäßigkeit der erteilten Fällgenehmigung nicht mehr an.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 29.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin (einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft) gegen die der Beigeladenen (einer Verwaltungsgesellschaft) erteilten Genehmigung zur Fällung eines Walnussbaumes mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Da sie nicht Adressatin des Genehmigungsbescheids vom 28. November 2013 sei, könne sie nur in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn die Erteilung der Genehmigung möglicherweise gegen eine drittschützende Norm verstoße. Die Regelungen der Baumschutzverordnung dienten alleine öffentlichen Zwecken und seien daher nicht drittschützend. Die erteilte Fällgenehmigung ergehe auch ohne den entsprechenden Hinweis unbeschadet der Rechte Dritter und verleihe der Beigeladenen keinerlei zivilrechtliche Befugnisse, den Baum zu fällen. Soweit sich die Klägerin in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt fühle, müsse sie dies zivilrechtlich klären lassen. Unabhängig davon bestünden aufgrund der naturschutzfachlichen Beurteilung auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist und hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO ist, weil sie sich nicht darauf berufen kann, möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Vorschriften in Baumschutzverordnungen sind - wie auch hier - nicht drittschützend (st. Rspr. des BayVGH, vgl. B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 6 m. w. N.). Denn Baumschutzverordnungen dienen ausschließlich öffentlichen Zwecken, wie sich vorliegend aus § 2 der Baumschutzverordnung der Beklagten ergibt. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, ihr Recht aus Art. 14 GG als Miteigentümerin des Baumes müsse stärker wiegen als die öffentlichen Interessen, die der Genehmigung zugrunde lägen, so dass die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen müsse, zumal es derzeit keinen Grund gebe, den streitgegenständlichen Baum zu fällen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Auch aus Art. 14 GG kann die Klägerin - unabhängig davon, dass ein einzelner Wohnungseigentümer außer in den Fällen der sog. Notgeschäftsführung (vgl. § 21 Abs. 2 WEG) nicht befugt ist, das Gemeinschaftseigentum betreffende Rechte alleine gerichtlich geltend zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - NVwZ-RR 2004, 248) - vorliegend keine subjektive Rechtsposition herleiten, auf deren mögliche Verletzung sie sich hier berufen könnte. Denn die Klägerin verkennt den Zweck von Baumschutzverordnungen. Diese bezwecken die Sicherung des Baumbestands aus - hier in § 2 BaumSchV beispielhaft genannten - öffentlichen Interessen. Nicht angelegt sind die Vorschriften des innerörtlichen Baumschutzes auf die Einräumung subjektiver Rechtspositionen an private Dritte, die an der Erhaltung bestimmter Bäume aus den unterschiedlichsten Gründen interessiert sind. In Baumschutzverordnungen werden weder Nachbarn noch Eigentümern subjektive Rechte - etwa in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Handhabung des behördlichen Ermessens - eingeräumt. Dies hat zur Folge, dass deren Interessen bei der behördlichen Genehmigungsentscheidung nicht zu berücksichtigen sind. Es ist auch kein praktisches Bedürfnis dafür erkennbar, Baumschutzvorschriften drittschützende Funktionen einzuräumen, auch wenn der Grundstücks(mit)eigentümer naturgemäß in der Regel ein besonderes Interesse an den auf seinem Grundstück stehenden Bäumen hat. Denn gerade diejenigen Gemeinden, die für ihren örtlichen Bereich Baumschutzverordnungen bzw. -satzungen erlassen und damit ihren Willen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Umweltschutz bekunden, bieten in aller Regel auch die Gewähr für einen konsequenten, sachgerechten Vollzug dieser im Interesse des Gemeinwohls der Bürger erlassenen Schutzvorschriften; sie bedürfen nicht der zusätzlichen Kontrolle durch mit subjektiven Rechten ausgestattete Dritte (vgl. BayVGH, B. v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635 - juris Rn. 7 ff. m. w. N.).

Auch aus ihrem Einwand, sie sei als Mitglied der Eigentümergemeinschaft in ihrem Recht aus Art. 14 GG verletzt, weil die Beklagte die Genehmigung zur Fällung des Walnussbaumes nicht der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Beigeladene, sondern der Beigeladenen als Nichteigentümerin des Grundstücks erteilt habe, ergibt sich kein Bedürfnis, der Klägerin ausnahmsweise eine subjektive Rechtsposition einzuräumen. Denn die mit der Genehmigung erteilte Befreiung von den Verboten der Baumschutzverordnung hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat - keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Sie verleiht dem Genehmigungsinhaber keinerlei zivilrechtliche Befugnisse, den in der Genehmigung genannten Baum zu fällen und hierzu das Grundstück zu betreten (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 7), so dass der Eigentümer hinreichend davor geschützt ist, dass ein Nichtberechtigter, dem antragsgemäß eine Fällgenehmigung erteilt wurde, diese ohne dessen Einverständnis realisieren könnte. Die Fällgenehmigung ergeht auch dann unbeschadet der Rechte Dritter, wenn im Bescheid ein besonderer - deklaratorischer - Hinweis hierzu fehlt.

Da das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbstständig tragend auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin gestützt hat und diese mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht durchdringen kann, kommt es auf ihr Zulassungsvorbringen zur Rechtmäßigkeit der erteilten Fällgenehmigung nicht mehr an.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 29.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG).

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

I.

1

Der Kläger zu 2 wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen (Altreifen) durch Pyrolyse mit einem Abfalleinsatz von maximal 3 t/h und kontinuierlichem 24-Stunden-Betrieb. Sein Wohngrundstück befindet sich ca. 850 m südöstlich des Vorhabengrundstücks.

2

Nach der dem Antrag beigefügten Vorhabensbeschreibung wird in der Anlage Altreifengranulat mit geringen Restmengen an Federstahl in zwei baugleichen, nur durch die Art der Beheizung sich unterscheidenden Pyrolyselinien unter Ausschluss von Luft in abgestuften thermischen Behandlungsschritten zersetzt. Am Ende der Behandlungszonen wird das freigesetzte Pyrolysegas jeweils abgezogen und durch einen Kondensator geleitet, wo die dampfförmigen organischen Komponenten des Pyrolysegases verflüssigt und als Pyrolyseöl ausgetragen werden, das in Lagertanks gepumpt wird. Das von den kondensierbaren Bestandteilen befreite Pyrolysegas wird in einer Nachverbrennungskammer bei Temperaturen oberhalb 850°C bis 1.100°C oxidiert und passiert eine Rauchgasbehandlungsstrecke, ehe es über einen 15 m hohen Schornstein in die Atmosphäre abgeleitet wird. Das Gas dient als Brennstoff für den endothermen Pyrolyseprozess. Die mehrstufige Rauchgasreinigung der verbrannten Pyrolysegase erfolgt durch SNCR (Selective Non Catalytic Reduction) im Temperaturbereich von 900°C bis 1.000°C und anschließendem sog. Flugstromverfahren unter Verwendung von Kalk/Herdkoks-Mischungen mit nachgeschaltetem Gewebefilter. Am Austritt der Pyrolysevorrichtung verbleibt eine Pyrolysekoksfraktion als Feststoff, die vornehmlich aus Ruß (Carbon Black) besteht und zur Erzeugung von Carbon-Rohstoffen unter Abtrennung der Eisenmetalle weiterverarbeitet wird. Zur Zwischenlagerung werden die Carbon-Fertigerzeugnisse über ein geschlossenes System pneumatisch in im Außenbereich aufgestellte Silos gefördert, von dort in Silofahrzeuge befüllt und von diesen abtransportiert.

3

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 22.12.2009 enthält u.a. die Nebenbestimmungen (Nr. 3.1.2.2), dass die Temperatur der Verbrennungsgase bei der Verbrennung von Abfällen nach der letzten Verbrennungsluftzufuhr mindestens 850°C (Mindesttemperatur) betragen muss, und (Nr. 3.1.3.1), dass an der Emissionsquelle 01 (Abluft Pyrolyse) die Verbrennungsanlage einschließlich der nachgeschalteten Abgasreinigung so zu betreiben ist, dass gemäß den §§ 4 und 5 der 17. BImSchV im gereinigten Abgas der Emissionsquelle 01 die in § 5 der 17. BImSchV im Einzelnen genannten Grenzwerte nicht überschritten werden. Unter Nr. 3.1.4 sind Nebenbestimmungen zur Messung und Überwachung aufgenommen. So ist nach der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4.1 zur messtechnischen Überprüfung der in der Nr. 3.1.3.1 angegebenen Emissionsgrenzwerte vor Errichtung der Abgasanlage im Einvernehmen mit einem Sachverständigen im Sinne der §§ 26, 28 BImSchG ein Messplatz und im Abgaskanal eine Probenahmestelle festzulegen. In der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4.9 wird angeordnet, dass durch Messung einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle der Nachweis zu erbringen ist, dass die unter Nr. 3.1.3.1 Pkt. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte (u.a. für Benzo(a)pyren sowie für die im Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane) nicht überschritten werden. Die Messungen sind nach der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4.10 im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchzuführen. Die Messung soll durchgeführt werden, wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Abfällen für den Dauerbetrieb zugelassen wurde.

4

Die von den Klägern erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. Folgendes ausgeführt:

5

Die Genehmigung verstoße nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die in der Genehmigung festgesetzten Emissionswerte der 17. BImSchV gewährleisteten als Vorsorgewerte ein hohes Schutzniveau für die Allgemeinheit; daher sei davon auszugehen, dass zugleich und „erst recht“ dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genüge getan werde. Diese Emissionsgrenzwerte könnten auch faktisch eingehalten werden. Die Gesamtheit der technischen Maßnahmen rechtfertige diese Prognose, und zwar auch hinsichtlich Benzo(a)pyren als Leitkomponente für PAK (polycyclische aromatisierte Kohlenwasserstoffe) und der in Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bereits durch den ersten Behandlungsschritt (Kondensation) diese Stoffe größtenteils aus dem Pyrolysegasstrom entfernt und im Pyrolyseöl gebunden würden. Zudem würden Dioxine und Furane nach dem Vorbringen der Beigeladenen und Beiträgen in der Fachliteratur bei den im Pyrolysereaktor vorhandenen Sauerstoffmangelbedingungen zumindest bei Temperaturen bis 400°C bereits nicht gebildet. Ferner sei in Rechnung zu stellen, dass in einem zweiten Behandlungsschritt der – bereits größtenteils von PAK sowie Dioxinen und Furanen befreite – Pyrolysegasstrom in einer Nachverbrennungsvorrichtung in einem Temperaturbereich deutlich oberhalb von 850°C bis 1.100°C verbrannt und dabei die im Pyrolysegas noch vorhandenen Reste dieser Stoffe weitestgehend zerstört würden. Bei einer Vielzahl von Müllheizkraftwerken würden die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV eingehalten. Darüber hinaus sei die Nachverbrennung nach den Antragsunterlagen so ausgelegt, dass die Anlage mit einer Betriebstemperatur von (sogar) 1.300°C gefahren werden könne. Soweit Frau Dr. S. in einer von ihr abgegebenen Stellungnahme eine Verbrennungstemperatur von 1.200°C für erforderlich gehalten habe, weil PAK unter pyrolytischen Bedingungen wie bei jedem Brand entstünden, führe dies schon deshalb nicht weiter, weil die Nachverbrennung der Pyrolysegase gerade nicht unter pyrolytischen Bedingungen (Sauerstoffmangel) stattfinde, sondern unter Zuführung von Sauerstoff (Sauerstoffüberschussbedingungen). Zudem würden nach dem Vortrag der Beigeladenen Zonen mit Sauerstoffmangel im Brennraum durch dem Stand der Technik entsprechende konstruktive, betriebstechnische und regelungstechnische Vorkehrungen vermieden. Auch hinsichtlich der Dioxine und Furane seien die in der Nachverbrennung vorgesehenen Temperaturen ausreichend. Durch die im Anschluss an die Nachverbrennung und Entwicklungsstufe vorgesehene schnelle Abkühlung des Gasstroms mittels zweier Wärmetauscher werde zudem dem Entstehen von Dioxinen und Furanen durch die De-Novo-Synthese bei Abkühlung der Verbrennungsgase entgegengewirkt. Durch das nachfolgende Flugstromverfahren und die nachgeschalteten Gewebefilter werde außerdem eine Abscheidung der Dioxine und Furane, der unverbrannten Kohlenwasserstoffe sowie der sauren Schadstoffe, der Stäube und der Schwermetallverbindungen gewährleistet. Der Einsatz von Adsorptionsmitteln und Gewebefiltern zur Abscheidung von PCDD/F, Schwermetallen, Stäuben und sauren Schadstoffen gehöre (nach verschiedenen Quellen im Internet) zu den „besten verfügbaren Techniken“ und werde in der Literatur insbesondere auch als in Müllverbrennungsanlagen bewährtes Verfahren zur Entfernung von Dioxinen und Schwermetallen aus dem Rauchgas beschrieben. Die an der Versuchsanlage der Beigeladenen durchgeführten Messungen hätten zudem ergeben, dass – anders als in Müllverbrennungsanlagen – die Emissionsgrenzwerte bezüglich fast aller Schadstoffe bereits im unbehandelten Rohgas eingehalten würden.

6

Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigten, schädliche Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben der Beigeladenen zu befürchten, obgleich die Emissionswerte des § 5 der 17. BImSchV eingehalten würden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Immissionsprognose der öko-control GmbH vom 02.07.2008 die durch die Anlage der Beigeladenen hervorgerufene Zusatzbelastung an den ausgewählten Immissionsorten die in der TA Luft vorgesehene Irrelevanzschwelle nicht überschreite.

7

Die 12. BImSchV (Störfallverordnung) sei auf die Anlage der Beigeladenen nicht anwendbar.

II.

8

Der Antrag des Klägers zu 2 auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

9

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

10

1.1. Ohne Erfolg rügt der Kläger zu 2, die 17. BImSchV könne auf das Verfahren der Beigeladenen nicht angewendet werden, weil eine pyrolytische Zersetzung von Altreifengranulat unter völligem Luftabschluss stattfinde.

11

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesVerordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 14.08.2003 (BGBl I S. 1614) – 17. BImSchV – gilt diese Verordnung insbesondere für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind.

12

a) Die von der Beigeladenen geplante Anlage ist zwar keine Verbrennungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV. Danach sind Verbrennungsanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch Oxidation dieser Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden. Verbrennungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV sind allerdings nur solche Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, die Substanz des Einsatzstoffs gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung bzw. dessen brennbare Bestandteile mittels Verbrennung durch Oxidation oder einer Kombination aus thermischen Verfahren und anschließender Verbrennung möglichst vollständig zu zerstören; eine Einheit, in der Abfälle thermisch behandelt werden, kann nur dann als „Verbrennungsanlage" eingestuft werden, wenn die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden; dabei sind insbesondere die Menge der von der betreffenden Anlage erzeugten Energie oder produzierten stofflichen Erzeugnisse im Vergleich zur Menge der in dieser Anlage verbrannten Abfälle sowie die Gesichtspunkte der Stabilität oder der Kontinuität dieser Produktion zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 – 7 C 17.11 – NVwZ 2013, 437, RdNr. 17 ff.).

13

Nach der Vorhabensbeschreibung der Beigeladenen werden in der geplanten Anlage bei einer Einsatzstoffmenge von 360 t Altreifengranulat 120 t Carbon Black, 180 t Pyrolyseöle sowie 10 t Fe-Metalle gewonnen, die einer Weiterverwendung außerhalb der Anlage zugeführt werden sollen. Prozentual beträgt der Anteil von Carbon Black 42 %, der Anteil von Pyrolyseölen 44 %, der Anteil von Stahl 7 % und der Anteil von Pyrolysegas, das als Brennstoff für die Beheizung einer der beiden Pyrolyselinien dient, 7 %. Damit liegt der Hauptzweck der Anlage in der Erzeugung neuer Stoffe und nicht in der möglichst vollständigen Beseitigung der Einsatzstoffe.

14

b) Die Anlage der Beigeladenen unterfällt aber als Mitverbrennungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 7 der 17. BImSchV dem Anwendungsbereich der Verordnung.

15

Danach sind Mitverbrennungsanlagen Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und

16

- in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoff verwendet werden oder

17

- in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden.

18

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Mitverbrennungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Mitverbrennung entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.

19

Eine solche Anlage ist Gegenstand der angefochtenen Genehmigung. Der Hauptzweck der Anlage liegt – wie oben dargelegt – in der Produktion stofflicher Erzeugnisse (Carbon Black, Pyrolyseöle und Fe-Metalle). Dazu werden Altreifen als feste Abfälle im Sinne von § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt. Mit der Nachverbrennung des Pyrolysegases wird nur ein kleiner Anteil der Einsatzstoffe verbrannt und dadurch zur Beheizung einer Pyrolysevorrichtung energetisch verwertet.

20

c) Damit greift auch nicht die Annahme des Klägers zu 2, die 17. BImSchV gelte nur für Hausmüll.

21

1.2. Der Senat vermag auch nicht dem Einwand des Klägers zu 2 zu folgen, bei Anwendbarkeit der 17. BImSchV halte die streitige Anlage die darin festgelegten Bedingungen nicht ein.

22

1.2.1. Zu Unrecht bemängelt der Kläger zu 2, § 4 Abs. 2 und 3 der 17. BImSchV schreibe für die Anlage eine Mindestverbrennungstemperatur von 1.100°C und nicht – wie in der Genehmigung festgelegt – von lediglich 850° C vor.

23

Da aus den oben dargelegten Gründen eine Mitverbrennungsanlage Gegenstand der Genehmigung ist, finden hier nicht die Absätze 2 und 3, sondern die Absätze 6 und 7 des § 4 der 17. BImSchV Anwendung. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 der 17. BImSchV sind Mitverbrennungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur der bei der Mitverbrennung entstehenden Verbrennungsgase mindestens 850°C beträgt. Zwar bestimmt der nachfolgende Satz 2, dass bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, der Betreiber dafür zu sorgen hat, dass eine Mindesttemperatur von 1.100°C eingehalten wird. Es ist aber nicht ersichtlich, dass in der Anlage der Beigeladenen Abfälle dieser Art verbrannt werden.

24

Da der Begriff „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ weder in der 17. BImSchV noch im BImSchG definiert wird, ist auf die abfallrechtliche Begriffsbestimmung zurückzugreifen. Der im BImSchG verwendete Abfallbegriff entspricht dem des Abfallrechts (vgl. Jarras, BImSchG, 10. Aufl., § 2 RdNr. 33; BVerwG, Beschl. v. 14.08.2007 – 7 B 42.07 –, NVwZ 2007, 1314, RdNr. 4 in juris). Für den in der untergesetzlichen Norm (wie hier des § 4 Abs. 6 Satz 2 der 17. BImSchV) verwendeten Begriff der „besonders überwachungsbedürftigen Abfälle“ kann nichts anderes gelten, da der Verordnungsgeber zu dessen abweichender Definition nicht ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.2007, a.a.O.). Nach § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 41 Satz 2 KrW-/AbfG bzw. § 48 S. 2 KrWG erlassenen Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl I S. 3379) – AVV – sind, soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechsstelliger Schlüssel) zu verwenden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV sind die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis der AVV „besonders überwachungsbedürftig“ bzw. „gefährlich“ im Sinne des § 41 KrW-/AbfG bzw. § 48 KrWG. Der von der Beigeladenen verwendete Einsatzstoff „Altreifen“ nach der Abfallschlüsselnummer 16 01 03 der AVV ist dort nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet.

25

Eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 2 der 17. BImSchV lässt sich auch nicht damit begründen, dass nach der Abfallschlüsselnummer 19 01 17 „Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährliche Abfälle bezeichnet sind. Darunter fallen Pyrolysegase, die in der Anlage selbst weiterbehandelt werden, schon deshalb nicht, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst waren, keine Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG darstellten. Die Vorschrift erfasste nur bewegliche Sachen, worunter nicht gefasste gasförmige Stoffe mangels Abgrenzbarkeit nicht fielen (vgl. Breuer, in: Jarras / Petersen / Weidemann, KrW-/AbfG § 3 RdNr. 29). Zudem bestimmte § 2 Abs. 2 Nr. 5 KrW-/AbfG, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe gilt. Daraus ergab sich, dass das KrW-/AbfG nicht nur auf frei in der Umwelt zirkulierende Gase, sondern auch auf die in Rohrleitungen gefassten gasförmigen Stoffe keine Anwendung fand. Auch der EuGH hatte in seinem Urteil vom 04.12.2008 (Rs. C-317/07 Lahti Energia Oynoch) noch klargestellt, dass der Begriff „Abfall“ in Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen keine gasförmigen Stoffe erfasst. Erst mit der Novelle des KrWG vom 24.02.2012, das am 01.06.2012 in Kraft trat und mit der die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) umgesetzt wurde, ist nach dessen § 3 Abs. 1 für die Bestimmung des Abfallbegriffs nicht mehr die Eigenschaft als bewegliche Sache maßgeblich, so dass nunmehr auch Abgase Abfälle sein können (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. § 2 BImSchG RdNr. 33). Allerdings bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 8 KrWG weiterhin, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht gelten für gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind. Ferner bestimmt § 2 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle nicht für Luftverunreinigungen gelten. Diese Vorschrift gilt für alle Regelungen des BImSchG, die auf Abfälle anwendbar sind (Jarras, a.a.O.).

26

Im Übrigen kann für die Frage, ob Satz 1 oder 2 des § 4 Abs. 6 der 17. BImSchV anzuwenden ist, auch deshalb nicht auf das Pyrolysegas als „besonders überwachungsbedürftiger“ Abfall abgestellt werden, weil maßgeblicher Ansatzpunkt für die Betrachtung der Einsatzstoff ist, vorliegend also das Altreifengranulat. Das folgt schon daraus, dass Mitverbrennungsanlagen eine besondere Form der Verbrennungsanlagen sind (EuGH, Urt. v. 11.09.2008 – Rs. C-251/07 Gävle Kraftvärme AB ./. Länsstyrelsen i Gävleborgs län –, Slg. 2008 I, 7047, RdNr. 37) und eine Aufspaltung des Verfahrens in die (thermische) Behandlung der Einsatzstoffe einerseits und die Behandlung der dabei entstehenden Schadstoffe andererseits daher ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 26).

27

1.2.2. Zu Unrecht moniert der Kläger zu 2, die vorherige Gewinnung von Pyrolyseöl füge sich nicht in den in § 4 der 17. BImSchV vorgesehenen Ablauf ein. Der Umstand, dass ein Großteil der bei der Pyrolyse entstehenden Gase nicht verbrannt, sondern daraus durch Kondensation Pyrolyseöl gewonnen wird, steht der Anwendbarkeit der 17. BImSchV nicht entgegen. Für die Einstufung einer Anlage als Mitverbrennungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 7 der 17. BImSchV genügt es, wenn nur ein Teil des Pyrolysegases verbrannt wird und dadurch Emissionen entstehen. § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV setzt für die Anwendbarkeit lediglich voraus, dass in der (Mit-) Verbrennungsanlage feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, eingesetzt werden. Die 17. BImSchV und die ihr zugrunde liegende Richtlinie 2000/76/EG zielen darauf ab, Umweltbelastungen und Gesundheitsgefahren durch die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen zu vermeiden oder – soweit praktikabel – zu begrenzen, und legen zu diesem Zweck strenge Betriebsbedingungen, technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte fest, um das besondere Gefahrenpotential bei der Verbrennung von Abfällen zu bewältigen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 22). Ein besonderes, mit dem Regelwerk und dem Instrumentarium der TA Luft nicht ausreichend beherrschbares Gefahrenpotential in diesem Sinne hat der Verordnungsgeber im Wege typisierender Betrachtung bei solchen Anlagen angenommen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV entweder mittels Verbrennung durch Oxidation beseitigt oder energetisch verwertet werden oder einem Verfahren unterzogen werden, das mit einem vergleichbaren Gefahrenpotential für Umwelt und Gesundheit verbunden ist; die Emissionsrelevanz der thermischen Verfahren Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren hat der Verordnungsgeber dagegen als zu gering erachtet, um solche Anlagen ebenfalls dem Anwendungsbereich der 17. BImSchV zu unterwerfen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 22). Auch bezüglich des in der geplanten Anlage stattfindenden Zwischenschritts der Kondensation von Anteilen des Pyrolysegases zu Pyrolyseöl ist eine Emissionsrelevanz für die Nachbarschaft nicht erkennbar, insbesondere wenn das Pyrolyseöl – wie im angefochtenen Bescheid (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 5.11.1) geschehen – zunächst als gefährlicher Abfall eingestuft und nur nach vorheriger Beprobung und Untersuchung – zur stofflichen Aufbereitung freigegeben wird.

28

Für die Befürchtung des Klägers zu 2, die Pyrolyseöle würden (unkontrolliert) bei niedrigeren Temperaturen als 1.100°C – auch als Heizöl bei Dritten – verbrannt, bestehen keine greifbaren Anhalthaltspunkte. Nach dem Betriebskonzept der Beigeladenen sollen die Pyrolyseöle vielmehr in einen Tank gepumpt werden. Die Pyrolyseölerzeugnisse werden nach der Vorhabensbeschreibung (vgl. Kapitel 7 - Angaben zum Arbeitsschutz, S. 7) nicht an private Endverbraucher abgegeben, sondern sind für die Verwendung als Brennstoff in feststehenden thermischen Verbrennungseinrichtungen (z.B. Zementdrehrohrofen) vorgesehen. Eine Verbrennung der Pyrolyseöle in der Anlage der Beigeladenen ist nicht vorgesehen. In der abfallrechtlichen Nebenbestimmung Nr. 5.11.1 des Genehmigungsbescheides werden zudem Anforderungen zur stofflichen oder energetischen Verwertung u.a. der Pyrolyseöle gestellt. So wird darin u.a. festgelegt, dass Pyrolyseöle, welche mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg aufweisen und die sonstigen Anforderungen nach § 3 AltölV nicht erfüllen, nicht der Aufbereitung zugeführt werden dürfen.

29

1.2.3. Nicht stichhaltig ist der weitere Einwand des Klägers zu 2, die Herstellung des hoch krebserzeugenden Pyrolyseöls müsse vor ihrer Aufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/195EG und 2000/21/EG und der Kommission (sog. REACH-Verordnung) registriert werden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit bei einer Nichtbeachtung dieser Verpflichtung der Kläger zu 2 dadurch in eigenen Rechten verletzt wäre oder inwieweit diese Vorschriften die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisieren.

30

1.2.4. Der Kläger zu 2 ist ferner der Ansicht, die eingesetzten Filter und das Flugstromverfahren seien nicht geeignet, die krebserzeugenden Schadstoffe, insbesondere die PAK, zu entfernen. Nach der eingeholten Stellungnahme von Frau Dr. S. würden PAK oberhalb von 900°C bei Sauerstoffüberschuss zwar einerseits verbrannt, könnten sich aber andererseits bei 900°C noch bilden. Zudem habe sich experimentell herausgestellt, dass Dioxine und Furane oberhalb von 600°C zwar zerstört würden, sich aber zugleich durch Rekombination der entstehenden Bruchstücke wieder bildeten. Deshalb habe der Gesetzgeber die hohen Verbrennungstemperaturen von 1.100°C festgelegt. Eine hinreichende Sicherheit bestehe erst ab 1.200°C. Auch dies vermag nicht zu überzeugen.

31

Die 17. BImSchV konkretisiert mit ihren baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Anlage sowie mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte insoweit die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG abschließend; im Kontext des § 7 Abs. 1 BImSchG ist der Begriff Emissionswert so zu verstehen, dass diese Werte unmittelbar geltende Grenze der zulässigen Emissionen und damit unmittelbar geltendes Recht sein sollen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – 7 C 15.06 –, NVwZ 2007, 1086, RdNr. 15 in juris). Der Verordnungsgeber ist davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Anforderungen des § 4 der 17. BImSchV an die Feuerung von (Mit-)Verbrennungsanlagen, insbesondere der angegebenen Mindesttemperaturen und -verweilzeiten der Verbrennungsgase, die Grenzwerte der 17. BImSchV eingehalten werden können. Er fordert nicht, dass die (krebserzeugenden) Schadstoffe bei der Verbrennung zu 100% zerstört werden, sondern lässt es damit bewenden, zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch solche Stoffe Grenzwerte festzulegen. Er ist ferner davon ausgegangen, dass diese Grenzwerte bei Einhaltung einer Temperatur der Verbrennungsgase von mindestens 850°C erreicht werden können, wenn nicht besonders überwachungsbedürftige bzw. gefährliche Abfälle mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts verbrannt werden. Die an Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91) angepassten Regelungen des § 4 Abs. 2 und 6 der 17. BImSchV unterscheiden sich damit maßgeblich von den Bestimmungen der bis zum 31.03.1999 geltenden ursprünglichen Fassung vom 23.11.1990 (BGBl I S. 2545 [2832]). Diese sahen noch vor, dass die Temperatur der Gase, die bei der Verbrennung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe, von Klärschlamm, krankenhausspezifischen Abfällen oder Einsatzstoffen, die keine Halogen-Kohlenwasserstoffe enthalten, entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850°C (Mindesttemperatur) betragen muss, während bei der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen die Mindesttemperatur 1.200° C betragen muss.

32

Um die tatsächliche Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, sind in § 4 Abs. 6 Sätze 3 bis 7 der 17. BImSchV weitere Betreiberpflichten vorgesehen. So hat eine Messung zu erfolgen, die an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen muss. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1 Abs. 1 erreicht wird. Der Beklagte hat in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 näher konkretisiert, wie und in welchen Intervallen die Messung und Überwachung zu erfolgen hat. So regeln die Nebenbestimmungen Nr. 3.1.4.9 und 3.1.4.10, dass durch Messung einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle der Nachweis zu erbringen ist, dass die unter Nr. 3.1.3.1 Pkt. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte (u.a. für Benzo(a)pyren sowie für die im Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane) nicht überschritten werden, und die Messungen im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchzuführen sind. Das Immissionsschutzrecht begrenzt die schädlichen Umwelteinwirkungen vorrangig durch die Pflichten des Betreibers zur Einhaltung von Grenzwerten und zum Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Bei Erfüllung seiner Pflichten steht es dem Betreiber frei, welches Rauchgasreinigungsverfahren in seiner Anlage eingesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 – 7 B 2.08 –, NVwZ 2008, 789 [790], RdNr. 7 in juris; Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, NVwZ 2012, 176 [180], RdNr. 47). Der Anlagenbetrieb wäre einzustellen oder zu ändern, wenn es zu unzulässigen Überschreitungen der vorgegebenen Grenzwerte kommen sollte.

33

1.2.5. Vor diesem Hintergrund kann die Einschätzung des Beklagten, dass die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV eingehalten werden können, nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass die Messergebnisse aus einer Labor- und Technikumsanlage für die hier streitige Anlage nicht genügend Aussagekraft besäßen. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, kommt es allein darauf an, ob die Prognose, die Anlage werde im bestimmungsgemäßen Betrieb die festgelegten Grenzwerte einhalten, vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 –, BVerwGE 119, 329 [337], RdNr. 19 in juris).

34

1.2.6. Soweit der Kläger zu 2 einwendet, es stelle sich die Frage, was mit im Filter gebliebenen Dioxinen, Furanen, Schwermetallverbindungen, unverbrannten Kohlenwasserstoffen, Stäuben und (anderen) Schadstoffen geschehe, ist nicht dargelegt, inwieweit sich daraus schädliche Umwelteinwirkungen für den Kläger zu 2 im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben können. Im Übrigen enthält die angefochtene Genehmigung auch hierzu Nebenbestimmungen. In dem in der Nebenbestimmung Nr. 5.5 aufgenommenen Output-Katalog sind u.a. Filterstäube genannt, und in den folgenden Bestimmungen ist festgelegt, wie mit dem Output zu verfahren ist.

35

1.2.7. Nicht zu folgen ist auch der Annahme des Klägers zu 2, eine Abkühlung der Pyrolysegase auf <100°C sei nicht erlaubt, vielmehr sei die in § 4 der 17. BImSchV vorgegebene Verbrennungstemperatur während des gesamten Verbrennungsvorgangs einzuhalten. Zu unterscheiden ist zwischen der Pyrolyse und der Kondensation der bei Pyrolyse entstanden Gase einerseits und der sich daran anschließenden Verbrennung der verbleibenden Pyrolysegase andererseits. Pyrolyse und Kondensation sind nicht Teil des (eigentlichen) Verbrennungsvorgangs. Die Pyrolyse stellt vielmehr ein anderes thermisches Verfahren zur Behandlung von Abfällen als eine Verbrennung durch Oxidation dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 18). Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 der 17. BImSchV muss die Mindesttemperatur nur bei der Verbrennung eingehalten werden, und zwar gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 der 17. BImSchV für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden.

36

1.3. Zu Unrecht rügt der Kläger zu 2, vor Erteilung der Genehmigung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.

37

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 8.1.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 23.10.2007 (BGBl I S. 2470) bedurften u.a. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester nicht gefährlicher Abfälle durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz – wie hier – von bis zu 3 Tonnen pro Stunde einer allgemeinen Vorprüfung. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären.

38

Eine solche Vorprüfung führte der Beklagte durch (vgl. Bl. 273 ff. der Beiakte A) und kam zu dem Ergebnis, dass nach überschlägiger Prüfung der mit dem Vorhaben zusammenhängenden Sachverhalte unter dem Blickwinkel der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzicht werden könne.

39

Bei der UVP-Vorprüfung muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts („Einschätzung" der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde auch insoweit einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative). Dem trägt die Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Inhaltlich umfasst die richterliche Kontrolle der negativen Feststellung (§ 3a Satz 1 UVPG) nach einer Vorprüfung die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die in der Anlage 2 zum Gesetz aufgeführten Kriterien berücksichtigt hat (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 1) und (aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung) insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 – BVerwGE 127, 208 [228 f.], RdNr. 48 ff.). Nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist; im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2012 – 10 S 731/12 –, DVBl 2012, 1506, RdNr. 28 in juris, m.w.N.).

40

Gemessen daran kann der Kläger zu 2 die vom Beklagten vorgenommene Prognose bezüglich der Luftschadstoffe, dass durch die Reinigung der Pyrolyserauchgase die Grenzwerte der 17. BImSchV eingehalten werden, nicht mit dem Hinweis darauf in Zweifel ziehen, dass die Emissionslage der geplanten Anlage unklar sei und hohe ökotoxikologische und gesundheitliche Risiken durch die spezifischen und hochkomplexen Schadstoffemissionen der Anlage bestünden.

41

1.4. Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Klägers zu 2, es sollte durch einen unabhängigen Sachverständigen (nach § 29a BImSchG) festgestellt werden, ob die Anlage der Beigeladenen der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterliege. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung der Betrieb der Beigeladenen nicht der 12. BImSchV unterliegt. Mit den ausführlichen Darlegungen hierzu (S. 34 ff. der Urteilsgründe) setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander.

42

1.5. Zu Unrecht rügt der Kläger zu 2, die Beigeladene sei bisher den Nachweis schuldig geblieben, dass das von ihr angeblich patentierte Verfahren den Anforderungen nach dem Stand der Technik genüge.

43

Mangels Rechtsbetroffenheit kann sich ein Kläger nicht darauf berufen, eine Anlage entspreche entgegen der Vorgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht (mehr) dem Stand der Technik (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2009 – 7 B 47.08 –, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 27, RdNr. 11 in juris). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine nachbarschützende Wirkung. Im Übrigen steht es dem Betreiber, auch wenn sich die Anlagentechnik neuen Verfahrensweisen zuneigt, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG frei, welche Anlagentechnik er zum Einsatz bringt, wenn er durch fortschrittliche Abgasreinigungstechnik dafür Sorge trägt, dass die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2009, a.a.O.).

44

1.6. Soweit der Kläger zu 2 nochmals darauf verweist, dass es sich bei den in der Anlage entstehenden Erzeugnissen Carbon Black und Pyrolyseöl um gefährliche Abfälle handele, ist wiederum nicht ersichtlich, inwieweit deshalb die angefochtene Genehmigung dem Schutz des Klägers zu 2 dienende Rechtsvorschriften verletzt.

45

In der Genehmigung sind in den abfallrechtlichen Nebenbestimmungen Nr. 5.4 und 5.5 die Pyrolyseabfälle (nicht spezifikationsgerechter Ruß und Pyrolyseöl) im Outputkatalog als gefährliche Abfälle bezeichnet. In der Nebenbestimmung Nr. 5.11.1 werden Anforderungen zur stofflichen oder energetischen Verwertung des nicht spezifikationsgerechten Rußes und der Pyrolyseöle gestellt. So wird darin u.a. festgelegt, dass Pyrolyseöle, welche mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg aufweisen und die sonstigen Anforderungen nach § 3 AltölV nicht erfüllen, nicht der Aufbereitung zugeführt werden dürfen. Weiter wird darin bestimmt, dass der Betreiber für den Fall, dass nach Erreichen des bestimmungsgemäßen Betriebs eine Einstufung dieses Abfalls als nicht gefährlicher Abfall vorgesehen sein sollte, ein Gutachten von einem akkreditierten Labor vorzulegen ist, welches den Nachweis erbringt, dass der Abfall keine nach § 3 Abs. 2 AVV gefährlichen Eigenschaften enthält. (Erst) nach Bestätigung eines solchen Gutachtens durch die obere Abfallbehörde ist die Entsorgung als nicht gefährlicher Abfall möglich. Sollte die Einstufung von Ruß als Produkt vorgesehen sein, so ist diese Produktanerkennung von dem dafür zuständigen Materialprüfamt schriftlich bei der oberen Abfallbehörde vorzulegen. Nach Prüfung dieser Produktanerkennung durch die obere Abfallbehörde besteht je nach Prüfergebnis die Möglichkeit, den entstehenden Ruß nicht mehr dem Abfallbegriff zuzuordnen.

46

2. Der vom Kläger zu 2 geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Er rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe nicht durch ein Sachverständigengutachten „die Plausibilität der Messergebnisse“ aufgeklärt.

47

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 – 6 B 67.98 –, Juris, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 21.02.2007 – 2 L 156/05 –, Juris). Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 – 6 B 81.94 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwG Nr. 265).

48

Der Kläger zu 2 hat nicht dargelegt, hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Tatsachen sich dem Verwaltungsgericht – auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung – eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Seinem Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (S. 9 des Begründungsschriftsatzes) dürfte zu entnehmen sein, dass er die Messergebnisse der Versuchsanlage bzw. deren Übertragbarkeit auf die streitgegenständliche Anlage anzweifelt. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit der „Plausibilität der Messergebisse“ eine aufzuklärende Tatsache hinreichend bezeichnet ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Prognose, dass die Grenzwerte der 17. BImSchV, insbesondere was PAK, Dioxine und Furane anbetrifft, auch tatsächlich eingehalten werden können, auf mehrere Gesichtspunkte gestützt. Es hat zum einen darauf verwiesen, dass bereits durch den ersten Behandlungsschritt (Kondensation der bei der Pyrolyse entstandenen Gase) PAK, Dioxine und Furane im Pyrolyseöl nicht gebildet sondern gebunden werden und sich insoweit auf Fachliteratur berufen. Zum anderen hat es sich darauf gestützt, dass jedenfalls im zweiten Behandlungsschritt durch Verbrennung der übrig gebliebenen Pyrolysegase in einem Temperaturbereich von 850°C bis 1.100°C wie bei einer Vielzahl anderer Müllverbrennungsanlagen und ggf. durch Erhöhung der Temperatur bis 1.300° C die Grenzwerte eingehalten werden können. Die Annahme, dass eine Verbrennung der Pyrolysegase zu einer weitgehenden, die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistenden Zerstörung dieser Schadstoffe führt, begegnet aus den oben bereits dargelegten Gründen, keinen durchgreifenden Zweifeln. Lediglich ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die an der Versuchsanlage der Beigeladenen durchgeführten Messungen der öko-control GmbH verwiesen, die ergeben hätten, dass die Emissionsgrenzwerte bezüglich fast aller Schadstoffe bereits im unbehandelten Rohgas eingehalten worden seien.

49

3. Der Kläger zu 2 hat auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in ausreichender Weise dargetan.

50

Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, Juris) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 RdNr. 10). Dem entsprechend müssen komplexe technische Zusammenhänge, um besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen zu können, für die Entscheidung bedeutsam sein. Besondere rechtliche Schwierigkeiten können sich auch dann ergeben, wenn zu einzelnen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur uneinheitliche Auffassungen bestehen und deshalb eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Rechtsauffassungen nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 [3643], RdNr. 21 in juris). Wie beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 – 4 B 14.11 –, juris, RdNr. 4) enthält hingegen nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift gleichzeitig eine im Berufungsverfahren zu klärende Fragestellung, namentlich dann wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, mag sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben; dann genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl 2000, 1458 [1459], RdNr. 17 in juris).

51

Gemessen daran genügt der Kläger zu 2 den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Zur Begründung tatsächlicher Schwierigkeiten verweist er lediglich darauf, dass der Sachverhalt vor allem in technischer Hinsicht höchst vielschichtig sei. Inwieweit es auf technische Einzelheiten der Anlage entscheidungserheblich ankommt, legt er indes nicht dar. Er benennt auch nicht, wo besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen sollen. Im Übrigen lassen sich die vom Kläger zu 2 beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen Fragen, insbesondere was die Anwendung der 17. BImSchV anbetrifft, ohne besondere Schwierigkeiten anhand des Wortlauts der Vorschriften unter Zuhilfenahme der bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.

52

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12.12.2011 – 2 M 162/11 –, BauR 2012, 756) sind die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig zu erklären.

53

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

54

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.