Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Okt. 2014 - 2 L 21/13
Gericht
Gründe
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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung betreffend den von der Klägerin und dem Beklagten zu 1) für erledigt erklärten Teil des Verfahrens richtet. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Ist der Rechtsstreit erledigt, so stellt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten des Verfahrens ebenfalls durch Beschluss. Erledigt sich die Hauptsache nur teilweise, so ergeht insoweit kein gesonderter Beschluss. Vielmehr trifft das Gericht die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache in dem Schlussurteil. Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, die in diesem Falle nach § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehen ist. Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt. Denn die Erwägungen, von denen der Gesetzgeber sich bei dem in § 92 Abs. 3 Satz 2 und in § 158 Abs. 2 VwGO angeordneten Rechtsmittelausschluss hat leiten lassen, beanspruchen unabhängig davon Beachtung, ob sich die Hauptsache teilweise oder vollständig erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - BVerwG 4 B 75.98 -, Juris RdNr. 2; OVG LSA, Urt. v. 02.12.2003 - 3 L 290/02 -, Juris RdNr. 32; Beschl. v. 18.10.2004 - 3 M 265/04 -, Juris RdNr. 21). Ob etwas Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - BVerwG 3 C 50.04 -, Juris RdNr. 32 ff. und Urt. v. 03.11.2011 - BVerwG 7 C 3.11 -, Juris RdNr. 32), kann offen bleiben, den ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge zu 1. a), b) und c) hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Klage insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen und die Abgabe der Erledigungserklärung einer Klagerücknahme gleichgekommen sei. Demgegenüber hat es den mit der Klage angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 22.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2) vom 12.04.2011 sowie den ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2) vom 15.04.2011 in der Sache geprüft und für rechtmäßig befunden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die formal einheitliche Kostenentscheidung auch inhaltlich wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht.
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2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, Juris RdNr. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 22.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2) vom 12.04.2011 abgewiesen worden ist.
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aa) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.10.2010 sei deshalb rechtswidrig, weil die Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 nicht von dem als untere Abfallbehörde zuständigen Beklagten zu 1), sondern von dem als obere Abfallbehörde unzuständigen Beklagten zu 2) durchgeführt worden sei. An der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die untere Abfallbehörde - der Beklagte zu 1) - sei bei der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 selbst tätig geworden, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass zwar der Anstoß für die Überwachungsmaßnahme von dem Beklagten zu 2) ausgegangen sein mag, dass diesem jedoch die primäre Zuständigkeit des Beklagten zu 1) bewusst gewesen sei. Dies werde dadurch belegt, dass er den Beklagten zu 1) in der Person von Frau (...) zu der Überwachungsmaßnahme hinzugezogen und diese gemeinsam mit den Beklagten zu 1) durchgeführt habe. Die konkreten Schritte bei der Kontrolle der Klägerin bewegten sich im Rahmen der fachaufsichtlichen Unterstützung der unteren Abfallbehörde. Auch das von einer Mitarbeiterin der Klägerin gefertigte Protokoll vom (...) 2010 vermittle nicht den Eindruck, dass es sich um eine Maßnahme der oberen Abfallbehörde in Eigenregie gehandelt habe. Der Beklagte zu 2) habe das Verfahren erkennbar nicht an sich gezogen, zumal nicht geltend gemacht sei, dass die nach § 32 Abs. 1 Satz 4 AbfG LSA hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.
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Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, die bei der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 anwesende Vertreterin des Beklagten zu 1), Frau (...), habe nur eine untergeordnete Stellung gehabt und sei zu einer Anordnung derart weitreichender Regelungen gar nicht befugt gewesen, während die Mitarbeiter des Beklagten zu 2) die Überprüfung bei ihr eingeleitet, Rücksprache mit ihrem Dienstvorgesetzten genommen und schließlich auch die Polizei hinzugezogen hätten. Hierbei berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, worauf der Beklagte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 11.07.2013 zu Recht hingewiesen hat, dass die obere Abfallbehörde die untere Abfallbehörde im Wege der Fachaufsicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 AbfG LSA zu einem Tätigwerden anweisen kann, dem sich diese nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, die hier nicht vorliegen, entziehen kann. Da der Beklagte zu 1) offenbar nur auf Weisung des Beklagten zu 2) tätig geworden ist, ist es auch nachvollziehbar, dass nachfolgend am 19.04.2010 eine Beratung zu der Frage stattfand, welche Behörde die Überwachung vorgenommen hat, dass am 17.06.2010 eine Weisung des Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) erging mit dem Verbot, seine Verantwortung für die Überwachung vom (...) 2010 in Frage zu stellen (GA Bl. 40), und dass am 05.07.2010 eine Weisung zur Ergänzung des Protokolls zur Überwachung vom (...) 2010 an den Beklagten zu 1) erging (GA Bl. 43). Diese Maßnahmen verfolgten den - im Rahmen der Fachaufsicht nicht zu beanstandenden - Zweck, den Beklagten zu 1) dazu anzuhalten, die Verantwortung für die auf Weisung des Beklagten zu 2) durchgeführte Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 nicht zu verleugnen.
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bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin darüber hinaus geltend, im vorliegenden Fall dürften keine Gebühren erhoben werden, weil der Beklagte zu 2) als Landesbehörde zu der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA Anlass gegeben habe, denn die Überwachung habe nur stattgefunden, weil der Beklagte zu 2) der Auffassung gewesen sei, dass die auf dem Gelände der (...) in Holzabfällen gefundenen Kunststoffanteile aus Holzlieferungen der Klägerin stammten. Anlass zu einer Amtshandlung gibt derjenige, der einen Tatbestand gesetzt hat, der ursächlich für das behördliche Handeln gewesen ist, an welche das Gesetz eine Kostenpflicht knüpft. Ein (gutgläubiger) Anzeigeerstatter oder Hinweisgeber ist demgegenüber am Verfahren kostenrechtlich nicht beteiligt. Mitteilungen und sonstige Unterstützungshandlungen, die andere Behörden gegenüber den zuständigen Behörden erbringen, führen nicht zu einer kostenrechtlichen Einbindung in das Verfahren. Die mitteilende oder unterstützende Behörde gibt nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA Anlass zu der Amtshandlung, die aufgrund ihres Hinweises vorgenommen wird (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 -, Juris RdNr. 12; VG Braunschweig, Urt. v. 15.07.2003 - 5 A 304/02 -, Juris RdNr. 47). Nach diesen Grundsätzen führt die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) aufgrund der Erkenntnisse, die er bei der Kontrolle der (...) am (...) 2010 gewonnen hatte, die Überwachungsmaßnahme bei der Klägerin am (...) 2010 initiiert hat, nicht dazu, dass er als Veranlasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA anzusehen ist. Vielmehr hat dieser dem Beklagten zu 1) lediglich einen Hinweis - verbunden mit einer fachaufsichtlichen Weisung - über Tatbestände gegeben, die gemäß § 40 KrW-/AbfG a.F. der abfallrechtlichen Überwachung unterlagen. Dies führt nicht zur Gebührenfreiheit der Amtshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA.
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cc) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge der Klägerin, der Kostenbescheid des Beklagten zu 1) vom 22.10.2010 hätte nicht ergehen dürfen, weil es für die Maßnahme vom (...) 2010 keinen Anlass gegeben habe, da die Behauptung, auf dem Gelände der (...) lagernde Holzabfälle enthielten von ihr gelieferte Kunststoffe, eine reine Mutmaßung ohne jeden Anhaltspunkt gewesen sei.
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Die Kostentragungspflicht für Überwachungsmaßnahmen nach § 40 KrW-/AbfG a.F. richtete sich in den nicht von § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG a.F. erfassten Fällen - wie hier - nach Landesrecht (Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 40 RdNr. 29). Rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 ist § 24 Satz 2 AbfG LSA i.V.m. §§ 1, 3 VwKostG LSA, §§ 1, 3 AllGO LSA in der Fassung vom 30.08.2004 (GVBl. S. 554) und Tarifstelle 22.1 des Kostentarifs 86 der Anlage zur AllGO LSA. Nach § 24 Satz 2 AbfG LSA trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt, die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes. Diese Vorschrift enthält eine spezielle Regelung des Kostenschuldners für die hierin genannten Überwachungsmaßnahmen und verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Vorschrift des § 5 VwKostG LSA. Schuldner der Kosten der in § 24 Satz 2 AbfG LSA genannten abfallrechtlichen Überwachungsmaßnahmen sind die in dieser Vorschrift genannten Personen unabhängig davon, ob sie zu der Überwachungsmaßnahme im konkreten Fall Anlass gegeben haben. Damit übereinstimmend setzte die Anforderung von Auskünften gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. tatbestandlich nicht den Verdacht eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften voraus (VGH BW, Beschl. v. 20.01.2002 - 10 S 1185/00 -, Juris RdNr. 15; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 40 RdNr. 21). Die zuständige Behörde durfte im Rahmen der ihr zugewiesenen Überwachungsaufgabe (§ 40 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F.) vielmehr auch ohne bestimmten Anlass ihrem Informationsbedürfnis nachgehen (VGH BW, Beschl. v. 20.01.2002 - 10 S 1185/00 - a.a.O.). Grenzen der durch § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. eröffneten Befugnis, insbesondere im Hinblick auf die Überwachungshäufigkeit, ergaben sich aus dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot (VGH BW, Beschl. v. 20.01.2002 - 10 S 1185/00 - a.a.O. RdNr. 16; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O.). Soweit die Anforderung von Auskünften nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. gegen das Übermaßverbot verstieß, kommt eine Geltendmachung von Kosten der Überwachungsmaßnahmen nach § 24 Satz 2 AbfG LSA nicht in Betracht.
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Nach diesen Grundsätzen bestehen gegen die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der am (...) 2010 vorgenommenen Anlagenüberwachung keine rechtlichen Bedenken. Die Maßnahme war weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Auslöser der Maßnahme war nach den Angaben des Beklagten zu 2) in seinem Schreiben an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.04.2010 (GA Bl. 216) die im Rahmen einer am (...) 2010 vorgenommenen abfallrechtlichen Überwachung der durch die (...) G. mbH in B. betriebenen Verbrennungsanlage gewonnene Erkenntnis, dass diese entgegen der ihr erteilten Anlagenzulassung vorwiegend Ersatzbrennstoffe verbrenne, wobei die Klägerin als ein Hauptlieferant dieser Ersatzbrennstoffe festgestellt worden sei. Zudem erklärte die Vertreterin des Beklagten zu 2), Frau (...), zu Beginn der Überwachung am (...) 2010 ausweislich des von einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau (…), gefertigten Protokolls (GA Bl. 51), dass es in den Stoffströmen der Klägerin Unregelmäßigkeiten gebe; diese habe mehr Holzausgang als -eingang. Vor diesem Hintergrund lag ein sachlicher Grund für die Überwachung der Anlage der Klägerin am (...) 2010 vor. Hiergegen spricht auch nicht, dass bereits am (…) 2009 eine vollständige Spiegelung aller in den Arbeitscomputern der Klägerin gespeicherten Daten durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt erfolgt war (BA A Bl. 6) und der Beklagte zu 1) zuletzt am (…) 2010 eine Überwachung bei der Klägerin durchgeführt hatte (BA A Bl. 14), denn die Überwachung am (...) 2010 erfolgte, anders als die vorausgegangenen Überwachungen, speziell aufgrund des bei der Überwachung der (...) am (...) 2010 geschöpften Verdachts, die Klägerin könne als Holz deklarierte Ersatzbrennstoffe an diese liefern.
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Gegen die Sachgerechtigkeit der Überwachung vom (...) 2010 spricht auch nicht, dass die Klägerin bestreitet, Kunststoffe an die (...) geliefert zu haben, denn die Überwachung diente gerade dazu, herauszufinden, ob dies der Fall war. Der gegen die Klägerin vorliegende Verdacht war auch nicht völlig aus der Luft gegriffen, denn nach den Angaben des Beklagten zu 2), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass ersichtlich ist, wurden bei der (...) Ersatzbrennstoffe gefunden. Zudem handelte es sich bei der Klägerin um einen Hauptlieferanten der (...), in dessen Sortieranlage auch Kunststoffe anfallen. Hiernach bestand zumindest die Möglichkeit, dass die bei der (...) aufgefundenen Ersatzbrennstoffe von der Klägerin stammten. Zur Aufklärung dieser Vermutung war es sachgerecht, die Anlagenüberwachung bei der Klägerin am (...) 2010 durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die in dem angegriffenen Urteil auf Seite 15 enthaltene Aussage, es seien erhebliche Abfallfraktionen aus dem Betrieb der Klägerin „an einer Stelle gefunden worden, wo sie nicht hätten sein sollen“, zutreffend ist, denn hierauf kommt es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beklagte zu 1) die Klägerin zu den Kosten der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 heranziehen darf, nicht an.
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Ohne Belang ist auch, ob der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf zutrifft, sie weigere sich, an einer hinreichenden Stoffstromkontrolle mitzuwirken. Ein konkreter Anlass für die Überwachung der Anlage der Klägerin war, wie bereits ausgeführt, nicht erforderlich. Da ein sachlicher Grund vorlag, war sie nicht unverhältnismäßig. Die Frage, ob die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. hinreichend nachkam, ist für die Rechtmäßigkeit der Überwachung vom (...) 2010 ebenso ohne Belang wie für die Kostentragungspflicht nach § 24 Satz 2 AbfG LSA. Das gilt auch für die Frage, ob es zutrifft, dass „offenbar Ordner auf dem Server kurzfristig von Dateien geleert worden waren“, und ob der Klägerin zu Recht „mangelnde Transparenz“ und fehlende „compliance“ vorgeworfen werden kann.
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b) Auch soweit die Klage gegen den Kostenfestssetzungsbescheid des Beklagten zu 2) vom 15.04.2011 abgewiesen wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr unerheblich. Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, dass „der Widerspruch erfolglos geblieben ist“ und keiner der Ausnahmegründe (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften; § 13 Abs. 3 VwKostG LSA bestimmte Sachgebiete betreffend) vorliegt. Ob die der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind, mithin der Widerspruch der Klägerin zu Recht oder Unrecht erfolglos geblieben ist, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, der auf die Tatsache der „Erfolglosigkeit“ des Widerspruches und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt, nicht entscheidend (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, Juris RdNr. 6). Auch die Regelungen über die Zurückzahlung der Widerspruchsgebühr sprechen für die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsgebührenbescheides nicht vom weiteren Schicksal oder der späteren rechtlichen Beurteilung des Widerspruchsbescheides abhängt und keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung erfordert. § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA verweist für den Fall, dass ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat, auf Satz 1, der eine Verpflichtung zur Zurückzahlung einer bereits gezahlten Gebühr vorsieht. Erweist sich somit die Zurückweisung eines Widerspruches nach einer gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, ist eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen (OVG LSA, Beschl. v. 16.03.2007 - 2 M 36/07 - n.v.). Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr grundsätzlich unerheblich ist und rechtliche Auswirkungen in diesem Bereich nicht bei der Gebührenfestsetzung, sondern bei der Frage nach dem Bestehen eines Zurückzahlungsanspruches des Kostenschuldners zu berücksichtigen sind (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 - a.a.O.). Hiernach hängt die Rechtmäßigkeit des Kostenfestssetzungsbescheides des Beklagten zu 2) vom 15.04.2011 weder von der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2011 noch von der des Ausgangsbescheides vom 22.10.2010 ab. Die für die Entstehung der Widerspruchsgebühr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA erforderliche Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin erfolgte mit Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2) vom 12.04.2011.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert hinsichtlich des von den Beteiligten für erledigt erklärten Teils mit dem Kosteninteresse der Klägerin, welches der Senat mit 1.000,00 € ansetzt. Im Übrigen legt der Senat die festgesetzten Gebühren von 152,00 € und 175,00 € zugrunde.
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.