Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 2 K 1167/15

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:1117.2K1167.15.00
bei uns veröffentlicht am17.11.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 2 K 1167/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 2 K 1167/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 2 K 1167/15 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Juni 2015 - 2 L 102/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhi

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Mai 2015 - 7 B 513/15

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.

Gründe

1

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet. Entgegen der Vorstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihre Anträge insoweit nicht zurückgewiesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und nur noch auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten entschieden (UA S. 7 f.). Diese Entscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Ist der Rechtsstreit erledigt, so stellt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten des Verfahrens ebenfalls durch Beschluss. Erledigt sich die Hauptsache nur teilweise, so ergeht insoweit kein gesonderter Beschluss. Vielmehr trifft das Gericht die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache in dem Schlussurteil. Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, die in diesem Falle nach § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehen ist. Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt. Denn die Erwägungen, von denen der Gesetzgeber sich bei dem in § 92 Abs. 3 Satz 2 und in § 158 Abs. 2 VwGO angeordneten Rechtsmittelausschluss hat leiten lassen, beanspruchen unabhängig davon Beachtung, ob sich die Hauptsache teilweise oder vollständig erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 – BVerwG 4 B 75.98 –, juris RdNr. 2; Beschl. d. Senats v. 09.10.2014 – 2 L 21/13 –, juris RdNr. 2). Ob etwas Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 – BVerwG 3 C 50.04 –, juris RdNr. 32 ff. und Urt. v. 03.11.2011 – BVerwG 7 C 3.11 –, juris RdNr. 32), kann offen bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge auf Akteneinsicht hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil sie mit den von ihr angekündigten Klageanträgen voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG gehabt, da sie nicht Beteiligte der Verwaltungsverfahren auf Erlass der Baumfällgenehmigungen gewesen sei. Auch aus dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IFZ LSA) habe sich ein solcher Anspruch nicht ergeben, da die Klägerin bei der Beklagten bislang keinen Antrag auf Informationszugang gestellt habe. Demgegenüber hat es die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO noch habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die formal einheitliche Kostenentscheidung auch inhaltlich wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht.

3

II. Im Übrigen, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen richtet, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

4

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, juris RdNr. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.

5

a) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Klägerin fehle für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Baumfällgenehmigung der Beklagten vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2011 hinsichtlich der Kastanien und vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2011 hinsichtlich der Linde rechtswidrig gewesen seien, keinen Erfolg habe, da der Klägerin insoweit die erforderliche Klagebefugnis fehle. Das Erfordernis der Klagebefugnis bestehe auch dann, wenn – wie hier – eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung erhoben werde. Insoweit bedürfe es jedenfalls dann einer besonderen Prüfung, wenn der Kläger – wie hier – nicht selbst Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts sei, sondern sich gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt als sogenannter Dritter wende. Im vorliegenden Fall fehle der Klägerin die Befugnis, eine Unterlassung der Baumfällung zu verlangen. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der Satzung zum Schutz von Bäumen und Sträuchern der Gemeinde A-Stadt (Baumschutzsatzung) vom 10.12.1997. Auch aus den in ihrer Stellung als Gemeinderatsmitglied begründeten Beteiligungsrechten erwachse für den vorliegenden Fall keine Klagebefugnis.

6

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, eine Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass hier ein beabsichtigter erheblicher Eingriff in die Natur und den Charakter des Ortes vorgelegen habe. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass es keine Klagebefugnis eines Anwohners gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes gibt (VGH BW, Urt. v. 07.02.1991 – 5 S 2029/90 –, juris; Beschl. v. 21.12.1995 – 5 S 3422/95 –, juris RdNr. 3; NdsOVG, Urt. v. 11.04.1996 – 3 L 3798/94 –, juris RdNr. 9; OVG NW, Urt. v. 17.04.1997 – 11 A 2054/96 –, juris RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2000 – 9 ZB 00.1635 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 18.06.2009 – 14 ZB 09.656 –, juris RdNr. 6; Beschl. v. 17.11.2014 – 14 ZB 14.962 –, juris RdNr. 4). Die Vorschriften der einschlägigen Baumschutzsatzungen dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und begründen keine subjektiven Rechte von Personen, die an der Erhaltung bestimmter Bäume auf fremden Grundstücken interessiert sind (VGH BW, Urt. v. 07.02.1991 – 5 S 2029/90 – a.a.O.; Beschl. v. 21.12.1995 – 5 S 3422/95 – a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 11.04.1996 – 3 L 3798/94 – a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 17.04.1997 – 11 A 2054/96 – a.a.O.; Beschl. v. 08.07.2009 – 7 B 369/09 –, juris RdNr. 24; Beschl. v. 22.05.2015 – 7 B 513/15 –, juris RdNr. 5; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2000 – 9 ZB 00.1635 – a.a.O. RdNr. 8; Beschl. v. 18.06.2009 – 14 ZB 09.656 – a.a.O.; Beschl. v. 17.11.2014 – 14 ZB 14.962 – a.a.O. RdNr. 5). Das gilt auch für die Satzung der Gemeinde A-Stadt zum Schutz von Bäumen und Sträuchern vom 10.12.1997, nach der Bäume und Sträucher unter Schutz gestellt werden, weil sie wegen ihrer Schönheit, Seltenheit und natürlichen Eigenart eine Bedeutung für das Ortsbild und den Umwelt- und Naturschutz haben und für Kleinklima, Luftreinhaltung sowie für den Lebensraum von Tieren wesentlich zur Lebensqualität beitragen. Nach dieser Zweckbestimmung deutet nichts darauf hin, dass durch die Baumschutzsatzung privaten Dritten im Rahmen des innerörtlichen Baumschutzes eine subjektive Rechtsposition eingeräumt werden sollte.

7

Subjektive Rechte der Klägerin, die Grundlage für die Anfechtung der einem Dritten erteilten Baumfällgenehmigungen sein könnten, ergeben sich auch nicht aus den einschlägigen Vorschriften des § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11.02.1992 (GVBl. S. 108) (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.1995 – 2 M 81/95 –, juris RdNr. 10) bzw. § 35 NatSchG LSA vom 23.07.2004 (GVBl. S. 454) oder aus § 29 des am 01.03.2010 in Kraft getretenen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des OVG Berlin (Urt. v. 02.05.1977 – II B 2.77 –). In dieser Entscheidung bejahte das Gericht eine Klagebefugnis gegen die Genehmigung einer Rodung einer 220.000 m² großen Waldfläche für die Errichtung eines Kraftwerks. Entscheidend hierfür war, dass nach Auffassung des Gerichts der Standort für das geplante Kraftwerk hiermit endgültig festgelegt werde. Ergänzend stellte das Gericht darauf ab, dass in einem Gebiet, in dem der Erholungsraum durch die besonderen tatsächlichen Gegebenheiten stark eingeengt sei (Berlin-Situation), bei einem schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriff in die natürliche Umgebung (Flächen freier Natur mit Erholungswert) das rechtlich geschützte Interesse eines in diesem Gebiet ständig lebenden Bürgers beeinträchtigt sein könne (OVG Bln, Urt. v. 02.05.1977 – II B 2.77 –, juris RdNr. 48 ff.). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall ersichtlich nicht übertragbar.

9

Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Klägerin, sie sei hinsichtlich der Baumfällgenehmigungen nicht Dritte, sondern als damalige Gemeinderätin der Beklagten und heutige Ortsrätin Beteiligte des Verfahrens gewesen. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Gemeinderat und damit die Klägerin als Gemeinderätin in den Verfahren auf Erteilung der Baumfällgenehmigungen zu beteiligen war. Es spricht viel dafür, dass es sich insoweit um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA gehandelt hat, das der Bürgermeister in eigener Verantwortung erledigt. Selbst wenn der Gemeinderat zu beteiligen gewesen sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die Klägerin Beteiligte des Verwaltungsverfahrens auf Erlass der Baumfällgenehmigungen geworden wäre. Gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 1 VwVfG sind Beteiligte nur Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Nr. 3), oder diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4). Hierzu zählt die Klägerin als Gemeinderätin der Beklagten ersichtlich nicht. Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Beteiligungsrechte als Gemeinderätin allenfalls im Wege eines sog. Kommunalverfassungsstreits über Inhalt und Umfang ihrer Organrechte im Innenverhältnis geltend machen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.10.2013 – 10 LC 72/12 –, juris RdNr. 62 ff.). Ein Recht zur Anfechtung der im Außenverhältnis gegenüber Dritten ergangenen Entscheidung der Gemeinde – hier: der Baumfällgenehmigungen – ergibt sich hieraus nicht.

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b) Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist, kann offen bleiben, da das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbständig tragend auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin gestützt hat und diese mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht durchdringen kann. Ist die angegriffene Entscheidung – wie hier – auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Auf das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu der Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist, kommt es daher nicht mehr an.

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c) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf ihre Anträge auf Akteneinsicht geltend macht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO – wie bereits ausgeführt – unzulässig, da insoweit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.

12

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 – 2 L 4/13 –, juris RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung erheblich sind, stellen sich nicht.

13

a) Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob ein Gemeinderatsmitglied Beteiligter eines Baumfällantragsverfahrens sein kann, wenn die Fällgenehmigung und Beschlussfassung hierüber erst im Wege eines Baugenehmigungsvorhabens hätte nach der eigenen Satzung der Gemeinde entschieden werden müssen und eine solche Entscheidung durch eine bereits vorherige den Gemeinderäten unbekannte Baumfällgenehmigung entzogen wird, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit dies entscheidungserheblich sein soll. Jedenfalls wird ein Gemeinderatsmitglied – wie bereits ausgeführt – auch bei einer etwaigen Verletzung seines Beteiligungsrechts nicht Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 13 VwVfG.

14

b) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob nicht auch jeder Bürger diesbezüglich widerspruchsbefugt ist, wenn es sich um eine für den gesamten Ort maßgebliche und bedeutende Angelegenheit handelt, wie hier die Fällung der alten Dorflinde inmitten des Ortskernes, ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres zu verneinen, da es – wie bereits ausgeführt – nach allgemeiner Meinung eine Klagebefugnis eines Anwohners gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes nicht gibt.

15

c) Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Gemeinde- oder Ortsratsmitglied ein Akteneinsichtnahmerecht in die Verwaltungsakten der eigenen Gemeinde besitzt und ob dieses nur beschränkt ist auf die konkrete Akte und sich nicht auch auf andere damit zusammenhängende Akten erstrecken kann und auch nicht nach dem Informationszugangsgesetz des Landes zu gewähren ist, stellt sich nicht, da der Antrag auf Zulassung der Berufung – wie bereits ausgeführt – gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet.

16

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus einer etwaigen "überlangen" Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ohne weiteres auf eine (besondere) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache geschlossen werden.

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.12.2010 – 2 L 246/09 –, juris RdNr. 24). Eine derartige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wirft das Verfahren nicht auf.

18

a) Die von der Klägerin gestellte Frage,

19

"hat ein Gemeinderats- oder Ortsratsmitglied ein Widerspruchsrecht gegen Baumfällgenehmigungen der eigenen Gemeinde, wenn nach der eigenen Satzung über eine solche erst bei Beschlussfassung über eine Baugenehmigung eines öffentlichen Gebäudes durch den Gemeinderat zu entscheiden ist, wenn die beabsichtigte Fällung im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bau steht, aber bereits eine Baumfällgenehmigung erteilt wurde?",

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn sie ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, kann eine Verletzung der Beteiligungsrechte eines Gemeinderatsmitgliedes allenfalls im Wege eines sog. Kommunalverfassungsstreits über Inhalt und Umfang seiner Organrechte im Innenverhältnis geltend gemacht werden. Ein Recht zur Anfechtung der im Außenverhältnis gegenüber Dritten ergangenen Entscheidung der Gemeinde – hier: der Baumfällgenehmigungen – ergibt sich hieraus nicht.

21

b) Die weitere von der Klägerin gestellte Frage,

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"besteht ein Widerspruchsrecht eines Bürgers einer Kommune gegen einen öffentlich-rechtlichen Bescheid, der den Charakter der Ortschaft beeinflusst oder verändert?",

23

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, denn die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Baumfällgenehmigungen den Charakter der Ortschaft beeinflussen oder verändern.

24

c) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

25

"besitzt ein Gemeinde- oder Ortschaftsrat nur ein Akteneinsichtnahmerecht hinsichtlich einer konkreten Verwaltungsakte oder aber auch auf damit zusammenhängende Akten anderer Abteilungen dieser Gemeinde?",

26

führt nicht zu Zulassung der Berufung, da der Antrag auf Zulassung der Berufung – wie bereits ausgeführt – gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet.

27

d) Die Frage,

28

"besteht ein Recht auf eine gerichtliche Klärung gegen Handeln des Rechtsvorgängers einer Kommune, wenn zwischen einer Antragstellung bei der Rechtsvorgängerin und der später beklagten Kommune eine Gebietsreform stattgefunden hat",

29

kann nicht zu Zulassung der Berufung führen, denn die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ist nicht dargelegt.

30

e) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,

31

"besteht ein Anspruch eines Bürgers gegenüber einer Kommune auf Akteneinsichtnahme nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wenn ein Antrag auf Akteneinsichtnahme gestellt wurde und nicht das Wort "Informationszugang" hierbei verwendet wurde?",

32

nicht die Zulassung der Berufung, da der Antrag – wie bereits ausgeführt – insoweit gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.

33

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

35

D. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.