Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 2 K 1167/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Wohngrundstücks N.-----straße 0 in 00000 C. . Südwestlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück C1.---straße 00, auf dem das Finanzamt C. –Aussenstadt gelegen ist. Auf diesem Grundstück steht in Grenznähe zum Grundstück des Klägers eine mehr als 150 Jahre alte Blutbuche mit einem Stammumfang von 423 Zentimetern, einem Kronendurchmesser von 20 Metern und einer Höhe von 25 Metern.
3Durch Bescheid vom 16. Juli 2014 erteilte die Beklagte dem Bau– und Liegenschaftsbetrieb NRW auf dessen Antrag vom 9. Juli 2014 die Genehmigung zur Fällung der Blutbuche. Zur Begründung führte sie aus, der Zustand des Baumes sei mangelhaft bis ungenügend, die Blutbuche befinde sich im Absterbeprozess, sei nicht mehr sanierungsfähig und nicht mehr zu erhalten. Ein Fällen des nach dem Bebauungsplan Nr. 0000-00 geschützten dominanten Baumes sei leider unumgänglich. Zugleich verfügte sie nach der Entfernung des Baumes eine Ersatzpflanzung in Gestalt eines standortgerechten heimischen Laubbaumes mit einem Stammumfang von 20 bis 25 Zentimetern an geeigneter Stelle.
4Der Kläger legte am 19. November 2014 gegen diese Fällgenehmigung Widerspruch ein und machte geltend, die Blutbuche sei nicht krank und dürfe deswegen auch nicht gefällt werden. Er und andere Anlieger setzten sich seit geraumer Zeit für den Erhalt dieses Baumes ein. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger, Herr Dr. T. , habe in einem Termin mit dem Bau– und Liegenschaftsbetrieb am 18. November 2014 ausgeführt, der Baum sei kerngesund und verkehrstüchtig, was er auf Grund einer näheren Untersuchung festgestellt habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch des Klägers sei schon unzulässig, da es ihm an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis mangele. Die Vorschriften der städtischen Baumschutzsatzung entfalteten nämlich keine drittschützende Wirkung. Der Widerspruch sei im Übrigen aber auch nicht begründet. Denn die Fällgenehmigung sei dem Bau– und Liegenschaftsbetrieb NRW zu Recht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 c und d der städtischen Baumschutzsatzung erteilt worden.
5Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben.
6Er macht geltend, der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei rein formalistisch gehalten. Im Falle der Fällung des Baumes werde sein Grundstück erheblich entwertet. Sein Grundstück sei im Villenviertel von C. gelegen, der von ihm zugezogene Sachverständige habe den bereits entstandenen Schaden auf 30.000,- Euro beziffert.
7Der Kläger beantragt,
8die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW erteilte Fällgenehmigung der Beklagten vom 16. Juli 2014 (Az: 00-0 AZ:000000) und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
12Der Beigeladene hat sich am Verfahren nicht weiter beteiligt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist schon unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtene Fällgenehmigung vom 16. Juli 2014 in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein.
16Zunächst vermittelt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der C2. C. vom 21. Juni 2000, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dem Kläger kein subjektives Recht. Diese dient nach ihrem in § 1 der Satzung verankerten Schutzzweck allein den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des vorhandenen Baumbestandes im Stadtgebiet von C. , nicht hingegen dem Schutz von Individualinteressen. Eine Klagebefugnis des Klägers lässt sich des Weiteren auch nicht aus einer (eventuellen) Verletzung seines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums herleiten. Denn die angefochtene Fällgenehmigung der Beklagten berührt die privaten Rechte des Klägers nicht, hindert ihn etwa nicht daran, auf dem Zivilrechtsweg einen Schadensersatzanspruch gegen einen vermeintlichen Schädiger zu verfolgen. Dieser Verwaltungsakt beseitigt allein das öffentlich-rechtliche Verbot nach § 2 der Satzung und entfaltet insoweit begünstigende Wirkung zugunsten des Genehmigungsadressaten, hier des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW. Dementsprechend ist es allgemeine Meinung, dass ein Anwohner die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes im Verwaltungsprozess zulässigerweise nicht anfechten kann.
17Vgl. zuletzt OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 2 L 102/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 – 7 B 513/15 -, juris; OVG NRW vom 17. April 1997 – 11 A 2054/96 -, BRS 60 Nr. 219, jeweils mit weiteren Nachweisen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht weiter am Verfahren beteiligt hat.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.