Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Dez. 2017 - 2 K 105/15

published on 20/12/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Dez. 2017 - 2 K 105/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tatbestand

1

Die Antragsteller sind Miteigentümer des in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Grundstücks A-Straße 46, Flur A, Flurstück 669/120; der Antragsteller zu 2. ist zudem Eigentümer des Grundstücks A-Straße 9, Flur A, Flurstück 636/155. Sie wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung des Antragsgegners über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht vom 30.07.2014.

2

Der Antragsgegner nimmt die ihm obliegende Pflicht zur Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers, in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms auf der Grundlage seines Abwasserbeseitigungskonzepts vom 18.04.2007 in der Fassung der Fortschreibung vom 14.10.2013 wahr. Danach gibt es in der Ortslage A-Stadt neben neu errichteten Schmutzwasserkanälen zwei Bürgermeisterkanalabschnitte. Das zentral gesammelte Schmutzwasser wird der unbelüfteten Teichkläranlage A-Stadt zugeführt und dort behandelt. Neben dem der Kläranlage A-Stadt zugeführten Abwasser werden in der Ortslage A-Stadt weiterhin zwei kleinere kommunale Kläranlagen (Mechanische Kläranlagen) betrieben: die Kläranlage "R-Straße" und die Kläranlage "A-Straße". Auf diesen Anlagen wird insgesamt das auf 23 Grundstücken anfallende Abwasser behandelt. Neben dem zentral gesammelten Schmutzwasser wird das übrige in der Ortslage A-Stadt anfallende Abwasser mittels Kleinkläranlagen (gemäß DIN 4261; Teil 1) dezentral behandelt bzw. in abflusslosen Gruben gesammelt. Auch die in der Ortslage A-Stadt gelegenen Grundstücke der Antragsteller werden dezentral entsorgt; das anfallende Abwasser wird nach einer entsprechenden Behandlung in einer Kleinkläranlage in einen Bürgermeisterkanal eingeleitet.

3

Nach dem ursprünglichen Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners vom 18.04.2007 (Teilkonzept A-Stadt [Konzeptnr. 02-03.04.01] mit Stand August 2006) war für die Ortschaft A-Stadt der Anschluss aller Grundstücke an das Abwasserbeseitigungsnetz des Antragsgegners vorgesehen. Mit der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts vom 14.10.2013 wurde für den nördlichen und nordöstlichen Teil der Ortschaft A-Stadt die schmutzwassertechnische Entsorgung "Planung und Errichtung eines Trennsystems nach ATV-A-105" gewählt. Für den südlichen Teil der Ortschaft A-Stadt wurde in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde der dauerhafte Ausschluss von Grundstücken, u. a. auch der Antragsteller, von der zentralen Schmutzwasserbeseitigung festgelegt und abweichend von der ursprünglichen Planung die Entsorgungsvariante "Behandlung des anfallenden häuslichen Schmutzwassers mittels vollbiologischer Kleinkläranlagen gemäß DIN 4261; Teil 2" neu festgesetzt. Als Grund für die Neufestsetzung wird in der Fortschreibung unter Nr. 4.1 die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie angegeben, deren Zielstellung eine abwassertechnische Entsorgung nach dem Stand der Technik bis Ende des Jahres 2015 sei.

4

Ausweislich des Protokolls der 2. öffentlichen Verbandsversammlung am 16.04.2014 wird unter TOP 4 "Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts" ausgeführt, "dass entsprechend der EU Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) alle Grundstücke bis Ende 2016 über eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung verfügen müssen. Eine Verlängerung der zentralen Anschlusspflicht gebe es nur, wenn die Maßnahme begründet werde, wie z. B. Koordinierung mit Straßenbaulastträgern, Bauvorhaben in Trinkwasserschutzgebieten. Für jeden Ort sei die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nachzuweisen. Ansonsten seien die Grundstücke auszuschließen und in die Ausschlusssatzung aufzunehmen. Die Ausschlusssatzung gelte für 15 Jahre, danach könne die Erschließung wieder neu bewertet werden".

5

In ihrer Sitzung am 30.07.2014 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners aufgrund des § 79a des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 in Verbindung mit der damals noch geltenden Gemeindeordnung sowie dem Abwasserbeseitigungskonzept vom 18.04.2007 in der Fassung der Fortschreibung vom 14.10.2013 die Satzung des Antragsgegners über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht (im Folgenden: Ausschlusssatzung). Die Ausschlusssatzung des Antragsgegners wurde am 07.08.2014 öffentlich bekannt gemacht; die Grundstücke der Antragsteller sind Bestandteil der Anlage 1 zur Ausschlusssatzung des Antragsgegners.

6

§ 1 der Ausschlusssatzung bestimmt:

7

"(1) Der Wasserverband C. betreibt als Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung im Gebiet des Wasserverbandes C. (Entwässerungssatzung) und der Allgemeinen Bedingungen des Wasserverbandes C. für den Anschluss an die Abwasseranlagen und deren Benutzung (Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser - AEB-A -) eine öffentliche Einrichtung zur

8

a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet,

9

b) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet aus Kleinkläranlagen,

10

c) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet aus abflusslosen Sammelgruben

11

(2) Der Wasserverband C. ist berechtigt, nach Maßgabe des § 79 a Absatz 1 WG LSA Abwasser aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise auszuschließen, wenn

12

1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,

13

2. eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder

14

3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

15

und eine gesonderte Beseitigung der Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

16

(3) Die Aufgabe zur Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes kann nicht ausgeschlossen werden."

17

§ 2 Abs. 1 der Ausschlusssatzung regelt darüber hinaus:

18

"(1) Die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Grundstücke laut dem Abwasserbeseitigungskonzept vom 18.04.2007 und der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes vom 14.10.2013, werden von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen. Bei Einleitung in einen Bürgermeisterkanal umfasst der Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht nur die Abwasserbehandlung. Der Ausschluss bezieht sich nicht auf die Übernahme und Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes."

19

Mit Schreiben vom 07.01.2015 und 13.02.2015 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, die auf ihren Grundstücken befindlichen Kleinkläranlagen bis zum 31.12.2015 mit einer biologischen Behandlungsstufe versehen zu lassen und eine schriftliche Bestätigung der bauausführenden Firma über die Fertigstellung der Nachrüstung zu übersenden. Zur Begründung wurde ausgeführt, laut Ausschlusssatzung vom 07.08.2014 seien ihre Grundstücke nicht mehr zur abwassertechnischen Erschließung vorgesehen. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 der Entwässerungssatzung vom 25.04.2013 seien die Grundstücksentwässerungsanlagen, zu denen auch Kleinkläranlagen gehörten, nach dem Stand der Technik zu betreiben und ggf. zu ändern. Der Stand der Technik werde nur eingehalten, wenn die Kleinkläranlagen mit einer biologischen Behandlungsstufe versehen würden. Das hiergegen von den Antragstellern betriebene Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

20

Am 24.07.2015 haben die Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die derzeit vorhandene Beseitigung von Abwässern über Kleinkläranlagen sei grundsätzlich problematisch. Sie widerspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach der DIN 4261 Teil 1 sollten Kleinkläranlagen nur in Ausnahmefällen und als Übergangslösung in Fällen zu dulden sein, bei denen der Anschluss an das öffentliche Entwässerungsnetz mit ausreichend bemessener Kläranlage kurzfristig sichergestellt werde. Grundstücke im Zusammenhang bebauter Ortsteile seien grundsätzlich zentralisiert in der Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen, wenn es nicht besondere Gründe gebe, die dem Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung entgegenstünden. Aus dem Protokoll vom 16.04.2016 ergebe sich, dass die Verbandsversammlung bei der Entscheidung zur Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts, die Grundlage für die strittige Ausschlusssatzung gewesen sei, von Voraussetzungen ausgegangen sei, die nicht den Vorgaben aus § 79a WG LSA entsprächen; insbesondere regele diese Vorschrift keineswegs, dass "Grundstücke anzuschließen" seien, wenn für den betreffenden Ort "die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme" nicht "nachzuweisen" sei. Es könne vielmehr nur darum gehen, ob die Übernahme des Abwassers "wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes und aufgrund der Siedlungsstruktur" nicht in Betracht komme. Insoweit seien hohen Anforderungen an die Voraussetzungen des § 79a WG LSA zu stellen. Mit seinem Urteil vom 21.10.2014 (Az: 4 L 195/13) habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur gleichlautenden Regelung in § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WG LSA a. F. bereits zutreffend festgestellt, dass "angesichts des Schutzzwecks" dieser Regelungen "und der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt,…bei der Frage welcher Aufwand einer eigentlich abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen" sei. Diesen Maßstab habe der Antragsgegner verkannt. Zudem habe der Verbandsversammlung die vom Institut H-Stadt fast ein Jahr später eingeholte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht vorgelegen, so dass sie auch nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 Nr. 2 WG LSA habe entscheiden können. Grundsätzlich müssten aber in der Verbandsversammlung alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen, so dass jeder Teilnehmer sich ein eigenes Urteil dazu erlauben könne. Nach dem Protokoll vom 30.07.2014 habe es allerdings nicht einmal eine Erörterung zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Ausschlusssatzung gegeben. Die von dem Antragsgegner vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung sei zudem in sich nicht schlüssig, weil der Berechnung unzutreffende Werte zugrunde gelegt worden seien und der marode Zustand des vorhandenen Bürgermeisterkanals nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem gebe es noch eine dritte Variante, die der Antragsgegner nicht berücksichtigt habe, nämlich den Anschluss nach T..

21

Die Antragsteller beantragen,

22

die Satzung des Antragsgegners vom 30.07.2014 über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht für unwirksam zu erklären.

23

Der Antragsgegner beantragt,

24

den Antrag abzulehnen.

25

Er macht geltend, die auf § 79a Abs. 1 Nr. 2 WG LSA beruhende Ausschlusssatzung sei formell und materiell rechtmäßig. Bereits im Rahmen der Fortschreibung des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts seien mit der für die Genehmigung des Konzepts gemäß § 79 Abs. 3 WG LSA zuständigen unteren Wasserbehörde des Landkreises Stendal ausführliche Gespräche zu den einzelnen Einzugsgebieten - und hier auch im Bereich C-Stadt zu dem Ortsteil A-Stadt - geführt worden. Hierbei seien auch die Zielsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG berücksichtigt worden, die die Erreichung eines guten Zustands der europäischen Gewässer bis Ende 2016 anstrebe. Zentrale Erschließungsmaßnahmen in den Jahre 2016 ff. sollten nur noch aufgenommen werden, sofern die Erschließung z. B. aufgrund von zu erwartenden Straßenbaumaßnahmen bzw. geplanten Baumaßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar sein würden. Für die noch nicht zentral erschlossenen Teile der Ortslage A-Stadt sei nach Rücksprache mit den betroffenen Stellen festgestellt worden, dass in den Folgejahren dort weder ein Straßenbau noch Maßnahmen zur Beseitigung des Niederschlagswassers geplant seien. Zudem sei auch die unbedingt erforderliche Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt äußerst fraglich, da die Maßnahme aus wasserwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Sicht nicht der Förderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt entspräche.

26

Er, der Antragsgegner, habe bei der Fortschreibung des Schmutzwasserkonzepts seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Abwasserbeseitigung, der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der Wirtschaftlichkeit der zu tätigen Investitionen für das gesamte Verbandsgebiet getroffen. Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten sei eine zentrale abwasserseitige Erschließung aller Teile des Verbandsgebiets ausgeschlossen. Insoweit sei er unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte gehalten, eine sachgerechte Auswahl zu treffen. Da auch keine zwingenden wasserwirtschaftlichen Gründe für eine zentrale abwasserseitige Erschließung der noch nicht erschlossenen Teile der Ortslage A-Stadt vorlägen, habe die bisherige Form der Abwasserbeseitigung über Bürgermeisterkanäle beibehalten werden sollen.

27

Eine zentrale Erschließung könne auch nicht über einen Anschluss an die unbelüftete Teichkläranlage erfolgen. Demzufolge könne eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung nur durch den Bau einer Überleitung nach B-Stadt (Variante 1) mit Fortleitung in eine bestehende Kläranlage oder über einen Neubau einer Kläranlage in A-Stadt (Variante 2) erfolgen. Das Institut für Wasserwirtschaft H-Stadt habe für die Variante 1 Kosten in Höhe von 2.156.781 Mio. Euro und für die Variante 2 in Höhe von 2.693.480 Mio. Euro geschätzt, um 52 Grundstücke an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung läge der jährliche Fehlbetrag bei Realisierung der Variante 1 bei 100.000,00 Euro. Mit der Realisierung der Variante 2 betrüge die jährliche Unterdeckung rund 160.000,00 Euro. Auch unter Berücksichtigung etwaiger Fördermittel würden bei beiden Varianten negative Deckungsbeiträge in Höhe von 28.000,00 bzw. 75.000,00 Euro erwirtschaftet werden. Dieser unverhältnismäßig hohe Aufwand und die Tatsache, dass bei entsprechender Nachrüstung der auf dem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlagen auch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde, begründeten den teilweisen Ausschluss für Teile der Ortslage A-Stadt. Mit diesen Erwägungen habe sich die Verbandsversammlung mehrfach beschäftigt. Das Abwasserbeseitigungskonzept sei im Vorfeld mit allen Einheits- und Verbandsgemeinden erörtert und abgestimmt worden. Die Kostenschätzung des Instituts H-Stadt sei beauftragt worden, um eine detaillierte, von einem Dritten erstellte Kostenschätzung vorzulegen. Ein Gefälligkeitsgutachten sei hierin nicht zu sehen. Auch sei die Berechnung rechnerisch zutreffend. Ein Anschluss an die Kläranlage in T. wäre zwar theoretisch denkbar; im Rahmen des Planungsermessens sei diese Variante aber zurückgestellt worden.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

29

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig (I.) und begründet (II.).

30

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

31

Die angegriffene Satzung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht des Antragsgegners vom 30.07.2014 ist als „andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA statthafter Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Normenkontrollantrag am 24.07.2015 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am 20.08.2014 durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stendal eingelegt wurde. Die Antragsteller können auch geltend machen, durch die Ausschlusssatzung in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre Grundstücke gemäß Anlage 1 der Satzung vom vollständigen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht des Antragsgegners erfasst werden. Insoweit bestehen entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Bedenken gegen die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller.

32

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

33

Die streitgegenständliche Ausschlusssatzung des Antragsgegners findet in der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 79a Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 keine hinreichende Rechtsgrundlage und ist damit unwirksam.

34

Nach dieser Vorschrift schließt eine Gemeinde auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser oder Schlamm aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise aus, wenn

35

1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,

36

2. eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder

37

3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

38

und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

39

Die Regelung des § 79a WG LSA knüpft an die Bestimmung des § 78 Abs. 1 WG LSA an, mit der in Ausfüllung der bundesrechtlichen Vorgabe des § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2585) grundsätzlich die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Der sachliche Umfang dieser Aufgabe ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG, wonach die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung umfasst. Zur Abwasserbeseitigung gehört dabei auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG). Das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält insoweit keine eigene Definition mehr (anders noch § 150 Abs. 1 WG LSA a. F.), sondern bestimmt in § 78 Abs. 1 Satz 1 WG LSA lediglich, dass die Gemeinden das gesamte auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen haben.

40

Die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden bzw. der zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gebildeten Zweckverbände erfordert die Schaffung öffentlicher Einrichtungen, die das im Gemeinde- bzw. Verbandsgebiet anfallende Abwasser beseitigen. Dabei ist vorrangig die Errichtung zentraler Abwasserbeseitigungsanlagen anzustreben, weil sie den Anforderungen an eine umfassende Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 WHG, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, am ehesten gerecht werden. Dem Vorrang zentraler Einrichtungen Rechnung tragend verpflichtet auch der von dem Antragsgegner in Bezug genommene Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Amtsblatt Nr. L 135/40; juris) die Abwasserbeseitigungspflichtigen, gemeindliche Gebiete bestimmter Größenordnungen mit einer Kanalisation auszustatten. Zwar ermöglicht § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG auch eine Beseitigung von Abwasser mittels dezentraler Anlagen wie etwa Hauskläranlagen oder abflusslose Gruben, um den Gemeinden mehr Spielraum für die "Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte" zu eröffnen (vgl. BT-Drucksache 13/4788, S. 20). Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 WHG, insbesondere die als Kannbestimmung ausgestaltete Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG, macht aber deutlich, dass die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich der öffentlichen Hand übertragen sein soll und nur ausnahmsweise eine Verlagerung auf private Dritte in Betracht kommen kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.09.2000 - 3 M 166/00 -, juris). Darauf basierende landesrechtliche Bestimmungen stellen daher eng auszulegende Ausnahmeregelungen dar (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.07.2014 - 2 L 126/12 - und Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 -; OVG RP, Urt. v. 21.12.1995 - 1 A 10571/95 -, jeweils zit. nach juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 56 RdNr. 18; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 56 WHG RdNr. 19).

41

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt der Senat offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA für einen vollständigen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht des Antragsgegners erfüllt sind (dazu 1.); denn jedenfalls beeinträchtigt die von dem Antragsgegner vorgesehene gesonderte Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms von weiten Teilen des Verbandsgebiets das Wohl der Allgemeinheit (dazu 2.).

42

1. Der Senat hat Zweifel, ob die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist der Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht möglich, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder auf Grund der Siedlungsstruktur angezeigt ist.

43

Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale Abwasserbeseitigung in dem von der Ausschlusssatzung erfassten Verbandsgebiet des Antragsgegners, insbesondere der Ortschaft A-Stadt, wegen technischer Schwierigkeiten nicht möglich oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist, gibt es nicht und werden auch von dem Antragsgegner nicht aufgezeigt.

44

Es ist derzeit auch nicht erkennbar, dass eine zentrale Entsorgung der von der Abwasserbeseitigung ausgeschlossenen Grundstücke einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge hat. Angesichts des Schutzzwecks der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 56 WHG, 78 WG LSA und des Ausnahmecharakters des § 79a WG LSA sowie der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ist bei der Frage, welcher Aufwand einer abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. RdNr. 41; OVG RP, Urt. v. 21.12.1995, a.a.O. RdNr. 19). Dies gilt in besonderem Maße, wenn ein Wasserverband nach seinem Abwasserbeseitigungskonzept - wie hier - einen dauerhaften Ausschluss bestimmter Gebiete vorsieht.

45

Der Senat lässt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. Leitsatz 3), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt. Der Antragsgegner hat bei der Bewertung der (UN-)Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Herstellung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen in dem von ihm durch die streitgegenständliche Satzung von der Abwasserbeseitigung ausgeschlossenen Verbandsgebiet allerdings keinen dieser Maßstäbe zugrunde gelegt.

46

Ausgehend von seinem eigenen Vortrag hat der Antragsgegner vielmehr seine Entscheidung, weite Teile seines Verbandsgebiets von der Abwasserbeseitigungspflicht auszuschließen, ausschließlich an seinen "wirtschaftlichen Möglichkeiten" und der "Wirtschaftlichkeit der zu tätigen Investitionen für das gesamte Verbandsgebiet" ausgerichtet und ist bei dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass "aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten eine zentrale abwasserseitige Erschließung aller Teile des Verbandsgebiets ausgeschlossen sei". Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Erläuterungen der Abteilungsleiterin des Antragsgegners, Frau (T.), die unter TOP 4 "Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts" u. a. ausgeführt hat, "Für jeden Ort sei die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nachzuweisen. Ansonsten seien die Grundstücke auszuschließen und in die Ausschlusssatzung aufzunehmen." Das Abstellen auf die Wirtschaftlichkeit der Abwasserbeseitigung ist indes mit dem Wortlaut des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA schon deswegen nicht vereinbar, weil die Vorschrift auf einen "unverhältnismäßig hohen Aufwand" und damit auf einen die konkrete Maßnahme betreffenden Vergleichsmaßstab, nicht auf bloße Wirtschaftlichkeitserwägungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen, abstellt. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA auch auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise wäre im Übrigen mit dem Charakter der Norm als einer eng auszulegenden Ausnahmeregelung, für die ein strenger Maßstab gilt, unvereinbar.

47

Ob die Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA vorliegen, kann schließlich nicht anhand des von dem Antragsgegner vorgelegten Kostenvergleichs "Zentrale Schmutzwasserentsorgung Gemeinde A-Stadt" des Instituts für Wasserwirtschaft H-Stadt vom 24.07.2015 festgestellt werden, weil dieses lediglich die tatsächlich aufzuwendenden Baukosten für zwei ausgewählte Varianten der Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage für die Gemeinde A-Stadt ermittelt hat. Ob der von dem Institut H-Stadt für die kostenintensivste Variante 2 errechnete Aufwand in Höhe von rund 5.946 € je Einwohner (bzw. in Höhe von 1.783,93 € je Einwohner nach Abzug von Baukostenzuschüssen, Hausanschlusskosten sowie Fördermitteln) unverhältnismäßig hoch ist, ergibt sich aus dem Kostenvergleich nicht.

48

Letztlich kann der Senat die Frage, ob die Herstellung einer zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für den Antragsgegner einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet, aber dahinstehen lassen.

49

2. Jedenfalls ist die Ausschlusssatzung des Antragsgegners nicht mit § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA vereinbar, weil der von dem Antragsgegner geregelte vollständige oder teilweise Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht zugunsten einer Beseitigung des Abwassers über Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer und über abflusslose Gruben das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt.

50

Der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" ist weder im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG) noch im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt definiert. Auch § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmt lediglich, dass Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zu den dem Wohl der Allgemeinheit unterfallenden öffentlichen Belangen gehören nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, aber jedenfalls die Interessen, deren Wahrung spezifisch mit der geordneten Abwasserbeseitigung bezweckt wird, nämlich die Verhinderung einer Verunreinigung der Gewässer und das Unterbleiben einer vermeidbaren Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen der Gewässer (§ 1 WHG). Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist im Interesse des Allgemeinwohls die Sauberkeit der Gewässer (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.03.2013 - 20 A 1564/10 -, juris RdNr. 48; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 11. Aufl., § 55 WHG).

51

Dem entsprechend geht auch das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit der in § 79a WG LSA nur für Ausnahmefälle zugelassenen Durchbrechung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und der damit im Gesetz zugleich vorgegebenen zentralen Abwasserbehandlung von der Erwägung aus, dass die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht unter der Verantwortung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in besonderer Weise Gewähr dafür bietet, dass das Abwasser schadlos und ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen beseitigt wird. Damit hat der Gesetzgeber die Gefahr, dass von Privaten errichtete Kleinkläranlagen bewusst oder unbewusst unsachgemäß betrieben oder unterhalten werden und infolge dessen Gefährdungen von Gewässern zu befürchten sind, als gewichtiger eingeschätzt als das Interesse der Gemeinde, von Kosten für eine zentrale Abwasserbeseitigung durch eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten verschont zu bleiben (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a. a. O. RdNr. 42). In diesem Sinne hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 52) entschieden, dass die Beseitigung des Abwasser über Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer und über abflusslose Gruben hinter dem hohen technischen Standard der Abwasserbeseitigung und dem damit verbundenen Schutz der Gewässer sowie der Volksgesundheit zurückbleibt, den eine Kanalisation mit Anschluss an eine größere Kläranlage bietet. Eine Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage werde im Verhältnis zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben den Anforderungen an eine an Gemeinwohlbelangen orientierte Beseitigung von kommunalem Abwasser regelmäßig besser gerecht und sei folglich das vorrangig anzustrebende System zur Abwasserbeseitigung (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a. a. O. RdNr. 42; OVG NW, Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 52 ff.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, zumal auch Art. 3 Abs. 1 der von dem Antragsgegner ausdrücklich in Bezug genommenen Richtlinie 91/271/EWG wie selbstverständlich davon ausgeht, dass die Ausstattung von Gemeinden mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage regelmäßig erforderlich und damit vorrangig anzustreben ist.

52

Mit seinem Hinweis darauf, dass Kleinkläranlagen als gleichwertige Dauerlösung möglich seien, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, verkennt der Antragsgegner, dass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 55 WHG, 78 WG LSA) grundsätzlich von der Abwasserbeseitigungspflicht der öffentlichen Hand und nicht von der privater Dritter ausgehen. Zwar bestimmt § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG, dass dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann. Diese Vorschrift ist allerdings schon aufgrund ihres Wortlauts ("kann") als Ausnahmevorschrift zu verstehen, für deren Anwendung - ebenso wie § 79a WG LSA - angesichts ihres Schutzzwecks und der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht der öffentlichen Hand kommt folglich nur unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise in Betracht, z. B. bei Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile, insbesondere Streusiedlungen, sowie ähnlich dünn besiedelten oder abgelegenen Gebieten (OVG NW, Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 56). In jedem Fall hat der Abwasserbeseitigungspflichtige aber eine Einzelfallprüfung anzustellen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen, mithin das Wohl der Allgemeinheit nicht im Sinne des § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA beeinträchtigt ist.

53

Dass derartige Umstände für das von der Ausschlusssatzung erfasste Verbandsgebiet vorliegen, ist weder ersichtlich noch von dem Antragsgegner ermittelt oder zumindest behauptet worden. Eine Einzelfallprüfung wäre aber gerade im vorliegenden Fall angezeigt gewesen, weil sich in der Ortschaft A-Stadt und insbesondere in der in der Ortslage befindlichen A-Straße, an die die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, teilweise eine Kanalisation befindet. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht mit § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA nicht vereinbar.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

55

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 21/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten, mit dem sie zur Zahlung einer Grund- und Verbrauchsgebühr für einen Gebührenzeitraum im Jahr 2010 herangezogen wird. 2 Sie ist Eigentümerin des Wohngr
published on 04/07/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung einer Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts dahin, dass das Grundstück der Beigeladenen aus seiner Beseitigungspflicht ausgeschlossen ist. 2 Der Kläger ist ei
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.