Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Januar 2014 - 9 L 2163/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23.1.2014 hat das Verwaltungsgericht die erstinstanzlichen Eilrechtsschutzanträge des Antragstellers zurückgewiesen,
„wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung, sofern das Gericht eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält, unter Verkürzung der Einlassungs- und Ladefrist auf 48 Stunden folgende einstweilige Anordnung zu erlassen:
1. Der Beteiligte zu 1. wird verurteilt, den Antragstellern vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Informationen über sämtliche Arbeitsgruppen Finanzamt 2020 und deren Unterarbeitsgruppen (Körperschaftssteuer, Betriebsprüfung, Vollstreckung, Bewertung, Anmeldesteuern, Rechtsbehelfsstelle, Finanzkasse) und die Arbeitsgruppe Neufassung Dienstpostenbewertungskatalog und Beurteilungsrichtlinien zu gewähren.
2. Der Beteiligte zu 1. wird verurteilt, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache je einen der Antragsteller zu Sitzungen der Arbeitsgruppen (Finanzamt 2020, Dienstpostenbewertung, Beurteilungsrichtlinien) sowie Unterarbeitsgruppen zu Finanzamt 2020 (Körperschaftssteuer, Betriebsprüfung, Vollstreckung, Bewertung, Anmeldesteuern, Rechtsbehelfsstelle, Finanzkasse) hinzuzuziehen.
3. Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Ersatzmitglieder des Beteiligten zu 1. in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaft nur zu Sitzungen der Arbeitsgruppen zu entsenden, wenn keine ordentlichen Mitglieder des Beteiligten zu 1. verfügbar sind und hierüber beschlossen wird.
4. Der Beteiligte zu 1. wird verurteilt, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache jede Woche eine Sitzung abzuhalten mit dem Tagesordnungspunkt Finanzamt 2020.
5. Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Abstimmungen über die mit dem Dienstherrn zu verhandelnden Gegenständen, insbesondere die Umstrukturierung der Finanzämter (Finanzamt 2020) und den damit einhergehenden Stellenabbau in Sitzungen des Hauptpersonalrats herbeizuführen und dem Dienstherrn nur solche Vorschläge zur Verhandlung zu unterbreiten, die der Hauptpersonalrat diskutiert und beschlossen hat.
6. Dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. wird untersagt, für den Hauptpersonalrat Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn abzugeben, die nicht im Hauptpersonalrat ordnungsgemäß beschlossen wurden.
7. Der Beteiligte wird verurteilt, die Sitzungsniederschriften der Vierteljahresgespräche regelmäßig und vollständig den Antragstellern zur Verfügung zu stellen.“
Gegen den ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 24.1.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.2.2014 Beschwerde erhoben. Mit ihrem Rechtsmittel erklären sie hinsichtlich ihrer erstinstanzlichen Anträge zu 4. und 7. das Verfahren für erledigt. Ihre bisherigen Anträge zu 1. bis 3. sowie zu 5. und 6. verfolgen sie als Beschwerdeanträge zu 1. bis 5. weiter.
Der Beteiligte zu 1. hat sich im Rechtsmittelverfahren nicht in der Sache geäußert.
Der Beteiligte zu 2., an den mit - aufgrund eines Büroversehens - erst am 12.3.2014 abgesandten Schreiben vom 28.2.2014 unter Setzung einer Zwei-Wochen-Frist eine Anfrage bezüglich einer Zustimmung zu den Erledigungserklärungen gerichtet wurde, hat mit seiner am 18.3.2014 bei Gericht eingegangenen Beschwerdeerwiderung der Erledigung in beiden Fällen widersprochen und ist im Übrigen den weiterverfolgten Anträgen der Antragsteller entgegengetreten.
II.
Der Beschwerde der Antragsteller, über die nach ständiger Rechtsprechung des Senats in auf Erlass von einstweiligen Verfügungen gerichteten Personalvertretungssachen wegen der diesen Verfahren innewohnenden Eilbedürftigkeit der Vorsitzende allein entscheiden darf
vgl. z.B. Beschlüsse vom 23.7.1999 - 5 W 2/99 -, vom 15.2.2001 - 5 W 2/00 -, vom 29.5.2006 - 5 T 1/06 - und vom 17.4.2008 - 5 B 190/08 -,
kann nicht entsprochen werden.
Soweit sie hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge zu 4. und 7. allein zu dem Zweck eingelegt wurde, hinsichtlich dieser Teile des ursprünglichen Begehrens das Verfahren für erledigt zu erklären und - der Sache nach - für den Fall, dass die Erledigungserklärungen - wie hier - einseitig bleiben, die Erledigung der (Haupt-) Sache in diesen Punkten festzustellen, erweist sie sich als unzulässig. Für die Beurteilung ist insoweit davon auszugehen, dass auch in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung prinzipiell statthaft sind und ihre Rechtsgrundlage in der über § 113 Abs. 2 PersVG SL anwendbaren Bestimmung des § 85 Abs. 2 ArbGG finden, der seinerseits nach näherer Maßgabe die Vorschriften des 8. Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung für entsprechend anwendbar erklärt. In der zivil(prozess)rechtlichen Rechtsprechung und Literatur indes wird für Fallgestaltungen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 936, 922 ZPO ohne mündliche Verhandlung (und ohne Anhörung des Gegners) zurückgewiesen wurde, verbreitet die Auffassung vertreten, dass eine Beschwerde zu dem alleinigen Zweck, die Hauptsache für erledigt zu erklären oder festzustellen, mangels eines schützenswerten Interesses unzulässig ist
vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1984 - 4 W 143/84 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002 - 4 W 747/02 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.4.2002 - 3 W 36/02 -; OLG Celle, Beschluss vom 9.3.2009 - 13 W 20/09 -, sämtlich zitiert nach juris; Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 922 Rdnr. 10 a; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 922 Rdnr. 7.
Dieser - wie freilich einzuräumen ist - nicht unumstrittenen Ansicht,
zur Gegenmeinung vgl. z.B. Vollkommer in Zöller, ZPO, § 922 Rdnr. 4; Fischer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 922 Rdnr. 10 a.E.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.1991 - 6 W 17/91 -, NJW-RR 1992, 493,
ist für das einstweilige Verfügungsverfahren in Personalvertretungssachen zu folgen. Für diese Auffassung lässt sich im vorliegenden Verfahren zwar nicht anführen, dass die den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ablehnende Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners ergangen sei (§ 922 Abs. 3 ZPO). Dieser eher prozessökonomische Gesichtspunkt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde zu dem Zweck der Erledigungsfeststellung in den Fällen des § 922 Abs. 3 ZPO die erstmalige Beteiligung des Gegners erforderlich machte, spielt daher im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Entscheidend ist jedoch, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren in Personalvertretungsangelegenheiten, anders als im (arbeitsgerichtlichen) Beschlussverfahren
vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 8.12.2010 - 7 ABR 99/09 -; BVerwG, Beschlüsse vom 20.11.1998 - 6 P 8/98 - und vom 18.6.1999 - 6 P 4/99 -, sämtlich zitiert nach juris
keine Entscheidung bezüglich des materiellen Anspruchs getroffen wird, sondern Streitgegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens allein das vorläufige Sicherungs- und/oder Regelungsbegehren des Antragstellers ist. Zudem besteht kein Grund, unter Kostengesichtspunkten eine Beschwerde zum Zwecke der Erledigungsfeststellung für zulässig zu erachten
vgl. hierzu z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1984 - 4 W 143/84 -; OLG Celle, Beschluss vom 9.3.2009 - 13 W 20/09 -, OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002 - 4 W 747/02 -, sämtlich zitiert nach juris,
weil in Verfahren der vorliegenden Art eine Kostenentscheidung nicht ergeht.
Soweit das Rechtsmittel zum Zweck der Erklärung/Feststellung der Erledigung des Verfahrens eingelegt wurde, ist es demnach unzulässig.
Die mit der Beschwerde in der Sache weiterverfolgten Beschwerdeanträge zu 1. bis 5. bleiben ebenfalls erfolglos.
Für die Beurteilung ist zunächst festzuhalten, dass wie bereits angesprochen auch in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen auf der Grundlage der §§ 113 Abs. 2 PersVG SL, 85 Abs. 2 ArbGG prinzipiell statthaft sind. Das gilt - im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes - ausnahmsweise auch dann, wenn die erstrebte Sicherungs- oder Regelungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe. Allerdings kann letzteres nur dann angenommen werden, wenn eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird und ihm wegen der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare, auch im Falle eines Obsiegens nicht rückgängig zu machende Nachteile entstehen werden
Voraussetzung ist ferner, dass der Antragsteller vor Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um ohne gerichtliche Entscheidung zu seinem Recht zu kommen.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann den Beschwerdeanträgen zu 1. bis 5. nicht entsprochen werden. Im Einzelnen gilt insoweit:
Beschwerdeantrag zu 1.:
Das Begehren, den Beteiligten zu 2. dazu zu verurteilen, den Antragstellern vorläufig Informationen über nähere bezeichnete Arbeitsgruppen zu erteilen, muss, ungeachtet der Frage, ob ihm durch eine Leistungs- oder nur durch eine feststellende Verfügung entsprochen werden könnte, schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Antragsteller einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben; zudem kann eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit für ihr Begehren nicht anerkannt werden. Allerdings ist im Ansatz davon auszugehen, dass den Antragstellern als Mitgliedern des Hauptpersonalrates ein Anspruch auf Information über Vorgänge zusteht, die Gegenstand seiner Beteiligung sind oder sonst in seine Zuständigkeit fallen. Grundlage dieses Informationsanspruches ist freilich nicht § 69 Abs. 3 PersVG SL, der die Zusammenarbeit mit der Dienststelle regelt. Die Information der Personalratsmitglieder erfolgt vielmehr über die Mitteilung der Tagesordnung der Personalratssitzungen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 PersVG SL), die so ausgestaltet sein muss, dass sie sich ein genaues Bild über die zur Beschlussfassung anstehenden Beratungsgegenstände machen können. Sofern die Personalratsmitglieder weitere Informationen benötigen, sind ihnen auch diese durch den Vorstand zu geben. Die dem Vorstand obliegenden Pflichten im Rahmen der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 53 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 PersVG SL), zu der nach den §§ 53 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 3 PersVG SL „nur“ die der Vorbereitung der Entscheidung der Personalvertretungen dienenden Maßnahmen gehören, umfassen die Aufklärung des Sachverhaltes, die Heranziehung eventuell erforderlicher Unterlagen sowie die umfassende und objektive Weitergabe der erlangten Erkenntnisse. Einen uneingeschränkten Anspruch auf Überlassung von Unterlagen haben die einzelnen (Haupt-)Personalsmitglieder hingegen nicht
vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.1975 - VII P 2.74 -, und vom 29.8.1975 - VII P 13.73 -, beide zitiert nach juris.
Soweit die Antragsteller insoweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.1994
- 6 P 12/92 -, zitiert nach juris,
verweisen, folgt daraus nichts Gegenteiliges. Zwar ist in diesem Beschluss, der im Übrigen auf die Entscheidung vom 29.8.1975 - VII P 13.73 - ausdrücklich Bezug nimmt, ausgeführt, der Vorstand habe den Personalratsmitgliedern alle in Betracht kommenden Unterlagen und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem wird eine Verweisung der Personalratsmitglieder auf eine Einsichtnahme in die Unterlagen auf der Geschäftsstelle des Personalrates für unzureichend erachtet. Gesehen werden muss jedoch, dass es vorliegend bei den Informationen über den Gegenstand und den Inhalt der Beratungen in den Arbeitsgruppen um Informationen außerhalb eines förmlichen Beteiligungsverfahrens geht und die Frage, ob und inwieweit Einsicht in Unterlagen zu gewähren ist, auch von Art und Inhalt dieser Unterlagen abhängen kann
Art und Inhalt der Unterlagen können je nach ihrem Gegenstand zumindest einer Weitergabe verbunden mit dem Risiko einer unkontrollierten Verbreitung entgegenstehen. Hiervon ausgehend weist zwar nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens Einiges darauf hin, dass es in der Vergangenheit in Arbeitsgruppen entsandte Mitglieder des Beteiligten zu 2. abgelehnt haben, Unterlagen, die sie in den Arbeitsgruppen erhalten haben, weiter- bzw. herauszugeben, offenbar mit Blick auf eine unter den Arbeitsgruppenmitgliedern getroffene Stillschweigensvereinbarung. So hat offenbar in einer Sitzung vom 17.5.2013 das (vormalige) Hauptpersonalratsmitglied Bi. die Herausgabe von Protokollen über die Sitzung der Arbeitsgruppe Finanzamt 2020 an den derzeitigen Vorsitzenden des Beteiligten zu 2. mit der Begründung abgelehnt, diese an ihn persönlich adressiert erhalten zu haben. Die Antragsteller reklamieren - unwidersprochen -, dass ihnen die Unterlage „Altersabgänge“ nicht überlassen worden sei. Hieraus kann jedoch nach den obigen Ausführungen nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens nicht zwingend auf eine pflichtwidrige Vorenthaltung von Informationen geschlossen werden. Zudem ist unstreitig und im Übrigen durch Vorlage entsprechender Protokollauszüge belegt, dass in den Sitzungen des Beteiligten zu 2. wiederholt über Beratungen in den Arbeitsgruppen berichtet wurde und hierüber auch Informationen im Rahmen einer Klausurtagung erteilt wurden. Zwar bewerten die Antragsteller diese Informationen als unzureichend. Aus dieser Bewertung allein lässt sich jedoch nicht auf ein pflichtwidriges Vorenthalten von Informationen schließen, zumal man über die Frage, ob und wann eine ausreichende Information erteilt wurde, in vielen Fällen unterschiedlicher Meinung sein kann. Letztlich bringt eine Weitergabe von Informationen mittels Berichten mehr oder weniger von der Natur der Sache her schon eine gewisse Konzentration „auf das Wesentliche“ mit sich. Auch das Gericht verfügt nach dem im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren unterbreiteten Sachverhalt nicht über Erkenntnisse, die insoweit eine verlässliche Beurteilung erlaubten. Bezüglich der Frage, ob den Antragstellern pflichtwidrig gebotene Informationen über die Beratungen in den Arbeitsgruppen vorenthalten wurden, kann daher allenfalls von einem noch offenen Sachverhalt ausgegangen werden, der ggf. in einem Hauptsachverfahren geklärt werden müsste.
Zudem kann eine Dringlichkeit für die begehrte Verfügung nicht anerkannt werden: Den Antragstellern sind unstreitig Informationen über die Arbeitsgruppen erteilt worden. Wenn sie diese als unzureichend erachteten, hätten sie als die drei über die Liste der Deutschen Steuergewerkschaft in den insgesamt siebenköpfigen Hauptpersonalrat gewählten Mitglieder die Möglichkeit gehabt, auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 1, 33 Abs. 3 PersVG SL das Thema Auskunftserteilung über den Stand der Beratungen in den Arbeitsgruppen förmlich als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung von Hauptpersonalratssitzungen setzen zu lassen. Was die Kenntnisnahme von Unterlagen anbelangt, so bestand für sie prinzipiell die Möglichkeit, gemäß § 40 Abs. 3 PersVG SL in die Unterlagen des Personalrats Einsicht zu nehmen. Dieses Recht wird ihnen nach der Darstellung des Beteiligten zu 2. in den Schriftsätzen vom 18.3.2014 - siehe dort Seiten 5 und 6 - und vom 8.4.2014 - siehe dort Seite 2 - nicht (mehr) bestritten. Soweit sie geltend machen, ein von ihnen gestellter Antrag auf Akteneinsicht sei von dem Personalratsmitglieder E. abschlägig beschieden worden, ist darauf zu verweisen, dass eine solche Entscheidung offensichtlich nicht zu den Befugnissen eines (Haupt-)Per-sonalratsmitgliedes gehört. Die Antragsteller hätten insoweit die Möglichkeit gehabt, einen förmlichen Antrag an den Beteiligten zu 2. heranzutragen und - wenn sich, wofür einiges sprechen mag - die Protokollierung von Anträgen und Beratungsgegenständen als unzuverlässig erweisen sollte- auf Protokollierung der Anträge und der getroffenen Entscheidung zu bestehen.
Letztlich spielt aber etwaiges Fehlverhalten des Vorstandes und anderer Mitglieder des Beteiligten zu 2. in der Vergangenheit für das vorliegende Begehren allenfalls insoweit eine Rolle als darauf auf künftige Verstöße geschlossen werden könnte, denen mittels einer einstweiligen Verfügung zu begegnen wäre. Insoweit ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beteiligte zu 2. das Recht der Antragsteller auf Einsichtnahme in die Akten des Personalrates über die Arbeitsgruppen jedenfalls gegenwärtig nicht bestreitet. Selbst wenn ein Anspruch auf Überlassung von Unterlagen bestehen sollte, stellt die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten eine Möglichkeit dar, vorläufig unzumutbare Nachteile zu vermeiden.
Beschwerdeantrag zu 2.:
Für das Begehren, vorläufig je einen der Antragsteller zu den Sitzungen näher bezeichneter Arbeitsgruppen hinzuzuziehen, ist eine Rechtsgrundlage weder dargetan noch erkennbar. Die Entscheidung darüber, welche Personalratsmitglieder zu welchen Arbeitsgruppen entsandt werden, ist vom Hauptpersonalrat als Gremium zu treffen, wie sich im Umkehrschluss aus den nur eingeschränkten Kompetenzen von Vorstand und Vorsitzendem in den §§ 53 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 PersVG SL unschwer entnehmen lässt. Die Antragsteller haben als Mitglieder des Beteiligten zu 2. - ggf. im Wege der §§ 53 Abs. 1, 33 Abs. 3 PersVG SL - die Möglichkeit insoweit initiativ zu werden und an den Entscheidungen des Beteiligten zu 2. mitzuwirken. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch von Personalratsmitgliedern oder einer „Personalratsfraktion“ gewissermaßen „im Proporz“ zu von der Dienststelle eingerichteten Arbeitsgruppen entsandt zu werden, enthält das Saarländische Personalvertretungsgesetz indes nicht. Das Gesetz geht, wie die Regelung des § 2 Abs. 1 PersVG SL zeigt, davon aus, dass die Personalvertretungen als solche mit der Dienststelle zum Wohl der Beschäftigten zusammenarbeiten. Daher enthält es sich weitgehend einzelner Regelungen für den Fall interner Streitigkeiten der Mitglieder der Personalvertretungen. Eine Art Minderheitenschutz für „Personalratsfraktionen“ sieht das Gesetz anders als - ganz eingeschränkt - das Bundespersonalvertretungsgesetz im Falle der Wahl von weiteren Vorstandsmitgliedern nach näherer Maßgabe von § 33 Satz 2 BPersVG nicht vor.
Beschwerdeantrag zu 3.:
Für die begehrte vorläufige Verpflichtung, Ersatzmitglieder des Beteiligten zu 2. in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaft nur zu Sitzungen der Arbeitsgruppen zu entsenden, wenn keine ordentlichen Mitglieder des Beteiligten zu 2. zur Verfügung stehen, ist eine Rechtsgrundlage nicht glaubhaft gemacht. Das Einrücken von Ersatzmitgliedern in Personalvertretungen ist für den Hauptpersonalrat in den §§ 53 Abs. 1, 30 PersVG SL näher geregelt. Es erfolgt sowohl bei dauernder als auch bei zeitweiliger Verhinderung eines (Haupt-)Personalratsmitgliedes nach näherer Maßgabe von § 30 Abs. 2 und 3 PersVG SL. Mit seinem Einrücken wird auch das Ersatzmitglied - für die Dauer der Verhinderung - vollgültiges Mitglied der Personalvertretung
Von daher begegnet ein Personalratsbeschluss dahin, ein im Verhinderungsfall eingerücktes Personalratsmitglied in eine von der Dienststelle eingerichtete Arbeitsgruppe zu entsenden, prinzipiell keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob eine solche Entscheidung z.B. in Fällen, in denen ein Ende des Verhinderungsfalles vor Abschluss der Arbeitsgruppenarbeit absehbar ist, zweckmäßig ist, ist eine andere Frage. Jedenfalls endet mit dem Ende des Verhinderungsfalles auch die Mitgliedschaft des Ersatzmitgliedes im Personalrat und der Personalrat hat über die Entsendung ggf. erneut zu befinden. Hiervon ausgehend ist eine Rechtsgrundlage dafür, den „ordentlichen“ Personalratsmitgliedern bei der Entscheidung über die Entsendung von Mitgliedern in Arbeitsgruppen einen Vorrang einzuräumen, nicht erkennbar.
Was den von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführten Vorgang anbelangt, so stellt sich zudem die Frage der Dringlichkeit, weil die in Rede stehende Entsendung offenbar schon erhebliche Zeit vor Einreichung des Eilantrages erfolgt ist.
Soweit der Beteiligte zu 1. in Arbeitsgruppen auch nicht dem Hauptpersonalrat angehörende Personen akzeptieren sollte, ist es ebenfalls Sache des Beteiligten zu 2., hierüber zu befinden. Was den im Zusammenhang mit der Entsendung in Arbeitsgruppen erhobenen Vorwurf eines eigenmächtigen Verhaltens des Vorstandes bzw. des Vorsitzenden anbelangt, so ist mit Blick auf den Streit zwischen den Antragstellern und dem Beteiligten zu 2. darüber, ob entsprechende Entsendungsbeschlüsse im Gremium des Beteiligten zu 2. gefasst wurden, zu bemerken: Aus den §§ 53 Abs. 1, 32 PersVG SL ergibt sich eindeutig, dass solche Entscheidungen nicht in die Kompetenz des Vorstandes und erst recht nicht in die Kompetenz des Vorsitzenden fallen. Die Frage, ob dem in der Vergangenheit stets Rechnung getragen wurde, ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens offen. Etwaigem Fehlverhalten in der Vergangenheit kommt jedoch - wie bereits angesprochen - im vorliegenden Verfahren allenfalls Bedeutung zu, sofern und soweit es Rückschlüsse auf nur mittels der begehrten einstweiligen Verfügung zu verhindernde künftige Rechtsverstöße und Verletzungen von Rechten von Hauptpersonalratsmitgliedern erlaubt. Insoweit belegt gerade der Streit darüber, ob stets im Gremium des Beteiligten zu 2. Entsendungsbeschlüsse gefasst wurden, dass über die Erforderlichkeit solcher Beschlüsse Konsens besteht. Im Übrigen haben die Antragsteller die Möglichkeit - ggf. auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 1, 33 Abs. 3 PersVG SL - auf solche Entscheidungen hinzuwirken und - sollte sich die Protokollierung von Anträgen und Entscheidungen als unzuverlässig erweisen - eine Aufnahme ins Protokoll unter Berufung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 PersVG SL erforderlichenfalls förmlich zu beantragen.
Beschwerdeanträge zu 4. und 5.:
Für die mit diesen Anträgen verfolgten Begehren, einstweilige Verfügungen dahin zu treffen, dass über die mit dem Dienstherrn zu verhandelnden Gegenstände, insbesondere die Umstrukturierung der Finanzämter und den damit einhergehenden Stellenabbau, in Sitzungen des Hauptpersonalrates Abstimmungen erfolgen und dem Dienstherrn nur solche Vorschläge zur Verhandlung unterbreitet werden, die im Hauptpersonalrat vorher diskutiert und beschlossen wurden, sowie dem Vorsitzenden zu untersagen, für den Hauptpersonalrat Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn abzugeben, die nicht im Gremium ordnungsgemäß beschlossen wurden, ist ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden; zum Teil fehlt es zudem an einem Verfügungsgrund.
Allerdings ist den Antragstellern im Ansatz darin beizupflichten, dass Erklärungen, die der Beteiligte zu 2. gegenüber dem Dienstherrn abgibt, prinzipiell einer entsprechenden Beratung und Beschlussfassung im Gremium bedürfen. Insbesondere gehört es, wie sich aus den Regelungen der §§ 53 Abs. 2, 32 PersVG SL eindeutig ergibt, nicht zu den Kompetenzen des Vorstandes und erst recht nicht zu den Befugnissen des Vorsitzenden, derartige Erklärungen ohne einen solchen Beschluss abzugeben. Denn nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung führt der Vorstand lediglich die laufenden Geschäfte, die nach Satz 2 - nur - auf die Vorbereitung von Entscheidungen der Personalvertretung beschränkt sind, und vertritt der Vorsitzende nach Abs. 2 den Personalrat nur im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In der Literatur ist insoweit anerkannt, dass Erklärungen des Vorsitzenden, die dieser ohne einen zugrundeliegenden Beschluss des Personalrates abgibt, zunächst einmal unwirksam sind, eine Verletzung von Amtspflichten darstellen können und eine persönliche Haftung für durch derartige Erklärungen verursachte Schäden begründen können
vgl. z.B. Jacobs in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 32 BPersVG Rdnr. 86; Gerhold in Lorenzen u.a., BPersVG, § 32 Rdnr. 47, 48.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese rechtlichen Anforderungen eine Ausnahme dahin erfahren, dass Erklärungen des Vorstandes und/oder des Vorsitzenden, die ohne einen vorherigen Beschluss des Gremiums abgegeben wurden, ihre Verbindlichkeit durch einen sie nachträglich genehmigenden Beschluss der Personalvertretung erlangen können
vgl. Jacobs, a.a.O., § 32 Rdnr. 86.
Wenn auch eine solche Vorgehensweise nicht dem Regelfall entsprechen dürfte, steht ihre prinzipielle Zulässigkeit einem Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes entgegen, dass der Dienststelle/dem Dienststellenleiter gegenüber ausschließlich solche Vorschläge unterbreitet und Erklärungen abgegeben werden, die zuvor im Personalrat diskutiert und beschlossen wurden. Hinsichtlich der Frage des Anordnungsgrundes ist mit dem Verwaltungsgericht darauf zu verweisen, dass es die Antragsteller in der Hand haben, auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 1, 33 Abs. 3 PersVG SL Themen zum Gegenstand von Beratungen und Beschlussfassungen des Beteiligten zu 2. zu machen und erforderlichenfalls den Beteiligten zu 1. auf eine fehlende Legitimation des Vorstandes bzw. des Vorsitzenden zu ohne entsprechenden Gremienbeschluss von diesen unterbreiteten Vorschlägen und abgegebenen Erklärungen hinzuweisen und auf diese Weise eine etwaige Vermutung eines die entsprechende Erklärung deckenden ordnungsgemäßen Beschlusses zu beseitigen.
Was die im Laufe des Beschwerdeverfahrens thematisierte Frage etwaiger eigenmächtiger „Informationspolitik“ des Vorstandes bzw. des Vorsitzenden gegenüber den Bediensteten der Finanzverwaltung anbelangt, so lässt sich ebenfalls zumindest in Zweifel ziehen, ob dies durch die in § 32 PersVG SL geregelten Kompetenzen gedeckt ist. Gleichwohl rechtfertigt ein etwaiges Fehlverhalten in diesem Punkt nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da diese „Informationspolitik“ zum einen nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge ist, die sich nur auf das Verhältnis zum „Dienstherrn“ beziehen, und zum anderen weder dargetan noch erkennbar ist, dass die Antragsteller hierdurch in einer nach den eingangs dargelegten Grundsätzen die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung rechtfertigenden Weise unzumutbar betroffen sind.
Es muss daher insgesamt bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.
Eine Kostenentscheidung ergeht in Verfahren der vorliegenden Art nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile
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Tatbestand
1
In der Zeit ab April 2006 schrieb der Beteiligte unter Bezugnahme auf § 84 Abs. 2 SGB IX Beschäftigte seiner Dienststelle an, die innerhalb des zurückliegen
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.