Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Dez. 2011 - 3 A 175/11

published on 16/12/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Dez. 2011 - 3 A 175/11
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 815/09 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2010 ergangene und den Klägern am 12.1.2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 815/09 - , mit dem ihre auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger in der am 14.2.2011 bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor.

Die von den Klägern im Gesamtkontext ihrer Ausführungen zu einem Verfahrensmangel sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, ob yezidische Glaubenszugehörige im Irak (insbesondere) nach Maßgabe der Art. 9, 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004, Qualifikationsrichtlinie - QRL - bei Zugrundelegung relevanter kumulativer Verfolgungsmaßnahmen einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und ob Yeziden offen zu ihrer Religion stehen können oder ob sie gezwungen sind, ihre religiöse Identität zu verbergen, rechtfertigen die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte rechtliche oder tatsächliche Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats indes zwischenzeitlich geklärt bzw. lassen sich ohne weiteres beantworten.

Durch Urteil vom 16.9.2011

- 3 A 446/09 -, dokumentiert bei juris,

hat der Senat unter Würdigung zahlreicher Erkenntnisquellen

vgl. hierzu den Bericht des EZKS an VG München vom 17.2.2010, ferner Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, EZKS vom 26.5.2008 an VG Köln zu Az. 21 K 142/0.A u.a. vom 22.12.2007 an VG Cottbus, vom 19.7.2007 an VG Gelsenkirchen, vom 15.7.2007 an VG Karlsruhe zu Az. 3 K 10741/04, vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. AN 9 K 04.30815, Bundesasylamt (Österreich), Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009, Dulz/Siamend Hajo Savelsberg, Die Yeziden im „neuen“ Irak 2004/2005; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Yeziden im Irak, November 2007, GIGA an VG Köln vom 7.9.2007 und 12.3.2007; GIGA an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, UNHCR an VG Köln vom 9.1.2007 und vom 28.7.2007, BAMF, Yeziden im Irak von Juni 2007

im Fall eines aus der Provinz Ninive stammenden Klägers kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit festgestellt, dass für Yeziden im Irak weder eine landesweite noch eine regional auf die Stammsiedlungsgebiete der Yeziden im Norden des Irak, die Regionen Sheikhan, al Sheikhan und Sindjar, - insgesamt oder im einzelnen - begrenzte Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Art. 10, 9 QRL anzunehmen ist. Es fehlt - auch bei regionaler Betrachtung - an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte.

Die Auswertung der o.g. Erkenntnisse im Rahmen des Urteils des Senats vom 16.9.2011 hat ergeben, dass es insbesondere nach dem Jahr 2007, für das insgesamt etwa 1000 relevante Übergriffe auf Yeziden zu verzeichnen waren, in den Folgejahren bis heute nicht mehr zu Übergriffen in einer vergleichbaren Größenordnung gekommen ist. Vielmehr war eine stete und erhebliche Abnahme verfolgungsrelevanter Vorfälle zu verzeichnen

vgl. ergänzend zur Einschätzung im Jahr 2007: Beschluss des Senats vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die insgesamt bekannt gewordenen Maßnahmen verfolgungsrelevant im Sinne der Art. 9, 10 QRL waren, ist bei einer Gesamtbetrachtung deren Zahl selbst unter Einrechnung einer hierzu in angemessener Relation stehenden Dunkelziffer und auch - wie von den Klägern angeführt - unter Zugrundelegung einer Kumulierung verschiedener i.S.d. Art. 9 QRL relevanter Maßnahmen nicht geeignet, eine landesweite oder regionale Verfolgung der Yeziden als religiöser Gruppe, die nach den vorliegenden Erkenntnissen

vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010

auf derzeit noch 200.000 Glaubenszugehörige zu bemessen ist, zu belegen. Sie bleibt vielmehr in erheblichem Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte

vgl. Urteil des Senats vom 16.9.2011 - 3 A 446/09 -, a.a.O..

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die ebenfalls eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak verneinen

vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 12.9.2011 - 13a ZB 11.30280 -, vom 18.8.2011 - 20 ZB 11.30266 -, vom 10.6.2011 - 20 ZB 11.30198 - betreffend die Region Mossul/Ninive, vom 3.5.2011 - 20 ZB 1130118 - und vom 28.12.2010 - 13 q ZB 10.30400 -; OVG Münster, Beschlüsse vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, Urteile vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - und vom 22.10.2010 - 9 A 3287/07.A - und 9 LB 380/06; VGH Mannheim, Urteil vom 16.11.2006 - A 2 S 1150/04 -, jeweils zitiert nach juris.

Auch die von den Klägern weiter sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Yeziden im Irak offen zu ihrer Religion stehen können, ohne dabei Verfolgungsmaßnahmen seitens radikaler Islamisten ausgesetzt zu sein oder ob sie gezwungen sind, ihre religiöse Identität zu verbergen, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.

Ungeachtet der Frage, wie weit der Schutz der Religionsfreiheit durch Art. 10, 9 QRL inhaltlich reicht und in welchem Umfang davon eine religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit erfasst ist

vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 - an den EuGH, OVG Münster, Beschluss vom 28.3.2011 a.a.O., jeweils zitiert nach juris,

ergibt eine Auswertung der eingangs genannten Erkenntnisse, dass gezielt in die freie Religionsausübung eingreifende Handlungen bzw. Verfolgungsmaßnahmen in einer den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts genügenden Gefahrendichte in den Hauptsiedlungsgebieten der Yeziden im Nordirak und auch im Sindjar nicht festzustellen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 16.9.2011

- 3 A 446/09 -, dokumentiert bei juris,

Bezug genommen.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass in Einzelfällen in den Hauptsiedlungsgebieten der Yeziden im Irak religiös motivierte Übergriffe seitens privater Dritter, u. a. von Islamisten nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. Urteil des Senats vom 16.9.2011 - 3 A 446/09 -, a.a.O. sowie BayVGH, Beschluss vom 12.9.2011 - 13 a ZB 11.30280 - zitiert nach juris.

Eine Berufungszulassung wegen Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) konnte danach nicht erfolgen.

Die Zulassung der Berufung kommt darüber hinaus auch nicht wegen eines von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO in Betracht.

Die Kläger berufen sich insoweit auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO und führen hierzu aus, das Gericht habe ihren Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens des Europäischen Zentrums für kurdische Studien/Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. zu den Tatsachen,

„a. dass das Leben von Yeziden im Irak durch Angst vor Anschlägen geprägt ist, so dass zumeist nur ältere Menschen ihre Dörfer überhaupt verlassen, um Behördengänge zu erledigen oder erforderliche Einkäufe in der nächsten Großstadt zu erledigen. Auch religiöse Wallfahrten werden ausschließlich von älteren Menschen durchgeführt, da das Risiko, Opfer eines rassistischen Angriffs zu werden, groß ist,

b. dass Yeziden auch im Nordirak direkte Zielscheibe von Angriffen sind. Die Urheber dieser gezielten und direkten Übergriffe auf die yezidische Bevölkerung sind überwiegend islamische Gruppen. Diese Gruppen bilden keinen national organisierten Widerstand, sondern es handelt sich dabei um eine Reihe von nicht staatlichen Akteuren, die verschiedenen Gruppen angehören oder auch alleine agieren,

c. dass Yeziden auch keinen Schutz durch die irakische Regierung oder dieser nachgeordneten Stellen haben. Die Stellen - insbesondere die nordirakische Regierung - erklären zwar Bemühungen zum Schutz, sind aber nicht in der Lage, die yezidische Bevölkerung effektiv vor nichtstaatlicher Diskriminierung und nichtstaatlichen Übergriffen zu schützen,“

mit der Begründung abgelehnt, dass es zwar davon ausgehe, dass Yeziden im Irak Verfolgungsmaßnahmen seitens radikaler Muslime drohten, dass die Verfolgungsdichte jedoch nicht die festgelegten Anforderungen an eine Gruppenverfolgung durch das Bundesverwaltungsgericht erreiche.

Der gestellte Beweisantrag habe sich jedoch nicht an den vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Anforderungen an eine Gruppenverfolgung orientiert, sondern an der Darlegung der nach der Qualifikationsrichtlinie als Verfolgung geltenden Verfolgungshandlungen nach Art. 9 Abs. 1 QRL im Sinne des Art. 1 A GFK, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten und wesentlich niedrigschwelliger angesiedelt seien als die vom Bundesverfassungsgericht verlangten Verfolgungshandlungen zur Feststellung einer Gruppenverfolgung. Vor diesem Hintergrund habe aber das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag der Kläger nachgehen müssen.

Damit sind indes keine Umstände aufgezeigt, die die Annahme eines Gehörsverstoßes i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG begründen könnten.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung eine mangelhafte Sachaufklärung in der Regel keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG darstellt, der in Verfahren der vorliegenden Art zu einer Zulassung der Berufung führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört

vgl. hierzu etwa: Bay.VGH, Beschluss vom 27.5.2011 - 8 ZB 11.30181-, OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2010 -13 A 2159/09.A -, Sächs.OVG, Beschluss vom 16.6.2009 – A 3 A 310/07 –, juris und Beschluss des Senats vom 21.12.2010 3 A 263/10 - sowie weitere Rechsprechungsnachweise bei Marx, AsylVfG, 7. Auflage, § 78 AsylVfG, Rdnr. 1045.

Auch wenn ausnahmsweise - etwa in Fällen, in denen die unterbliebene Sachaufklärung im Prozessrecht schlechthin keine Stütze mehr findet - der Aufklärungsrüge unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) Relevanz für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beizumessen ist

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05 - (für das Revisionszulassungsrecht), zitiert nach Juris; Marx, a.a.O., § 78 AsylVfG Rdnr. 1047 ff.,

so ist ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben.

Im Ansatz ist dabei davon auszugehen, dass ein Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht in der Regel dann nicht verletzt, wenn es von der Durchführung einer Beweisaufnahme absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann generell nicht dazu dienen, unbedingte Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 140; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.3.2009 - 2 A 471/08 - und vom 8.5.2006 - 3 Q 18/06 -.

Allenfalls in Fällen, in denen das Gericht sich mit dem Vorbringen der Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinander gesetzt hat und sich ihm eine weitere Aufklärung förmlich aufdrängen musste, kommt ein gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO beachtlicher Verfahrensfehler in Betracht.

Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht dargetan.

Ausweislich der von ihnen unbeanstandet gebliebenen Sitzungsniederschrift haben die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung weder einen förmlichen Beweisantrag gestellt noch auch nur eine weitere Sachaufklärung substantiiert angeregt.

Entgegen der Ansicht der Kläger drängte sich ohne ausdrücklich gestellten Beweisantrag angesichts der konkreten Gegebenheiten des Falles eine weitere Sachaufklärung in Form der Einholung gerichtlicher Gutachten und Stellungnahmen auch nicht auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die zuvor schriftsätzlich beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien nicht vorgenommen hat.

Abzustellen ist insoweit auf die maßgebliche rechtliche Sicht des erstinstanzlichen Urteils

hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - und vom 18.12.2006 - 4 BN 30/06 -, zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 Rdnr. 1070.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst unter Darlegung im Einzelnen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger bezweifelt und eine ihnen mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad drohende Verfolgungsgefahr aus individuellen Gründen verneint und sodann auf der Grundlage der Erkenntnisse des EZKS vom 17.2.2010 und des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 11.4.2010 eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak verneint. Eine weitere Sachaufklärung musste sich ihm ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt nicht aufdrängen.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auch die aus ihrer Sicht unzutreffende Auslegung der Art. 9, 10 QRL durch das Verwaltungsgericht beanstanden, greifen sie der Sache nach die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an. Ein nach den eingangs genannten Maßstäben relevanter Verfahrensmangel im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO ist damit jedoch offenkundig nicht dargetan.

Ausschließlich ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Frage einer Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak auch und gerade unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie im Einklang mit der nachfolgend ergangenen Rechtsprechung des Senats in dem o.g. Urteil vom 16.9.2011

- 3 A 446/09 -, dokumentiert bei juris,

steht.

Liegen nach allem weder der geltend gemachte Zulassungstatbestand der Grundsatzbedeutung des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch der eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO) vor, ist der Zulassungsantrag der Kläger zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.