Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Aug. 2009 - 3 A 320/08

published on 20/08/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Aug. 2009 - 3 A 320/08
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 28/06.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Durch Urteil vom 29.5.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin, einer serbischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo, die ihren Angaben zufolge der Volksgruppe der Ashkali angehört, auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 20.3.2006 und Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgewiesen.

Mit ihrem - fristgerecht eingereichten - Antrag auf Zulassung der Berufung beruft sich die Klägerin auf den Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG und führt näher aus, das Verwaltungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es die ihm nach § 86 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO obliegende Aufklärungs- und Hinweispflicht verletzt habe. Insbesondere habe das Gericht die ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. J. vom 13.2.2008 ohne hinreichende medizinisch-fachliche Auseinandersetzung und ohne hinreichende Begründung verworfen. Auch habe sich das Gericht mit der Stellungnahme der Psychologin V. vom 6.6.2007 nicht befasst, sondern diese lediglich erwähnt. Da hinreichende Anhaltspunkte für die Erkrankung der Klägerin vorgelegen hätten, habe das Gericht von einer weiteren Amtsermittlung nicht ohne entsprechenden Hinweis absehen dürfen und (zumindest) der Anregung des Beweisantrags nachgehen müssen.

Dem Begehren der Klägerin kann indes nicht entsprochen werden, da der Begründung ihres Zulassungsantrages, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, nicht entnommen werden kann, dass das angefochtene Urteil unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das angerufene Gericht dazu, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Allerdings folgt hieraus nicht, dass sich das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Einzelaspekt des Beteiligtenvorbringens ausführlich befassen muss. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, kann eine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass es seiner insoweit bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, 217 m.w.N.; Eichberger in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2008, § 138 Rdnr. 95 m.w.N..

Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind hingegen grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Derartige Fehler und daraus gegebenenfalls resultierend die „Unrichtigkeit“ der erstinstanzlichen Entscheidung eröffnen aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung in Asylverfahren (§ 78 AsylVfG) prinzipiell nicht die Berufungsmöglichkeit.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Grund für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen und psychologischen Atteste, die es im Tatbestand des Urteils - auf Seite 4 des Urteilsabdrucks - anführt und in den Entscheidungsgründen - ab Seite 7 des Urteilsabdrucks - zum Teil unter näherer Befassung mit der Aussagekraft der dort wiedergegebenen Befunde erwähnt, in Wirklichkeit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung miteinbezogen.

Ob das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm im Kontext der Gesamtumstände und unter Würdigung des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägungen zu Recht die Tragweite des attestierten posttraumatischen Belastungssyndroms sowie dessen Eignung und Bewertung als Grundlage eines - hier allein maßgeblichen - zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbotes in Zweifel gezogen hat, ist nach den eingangs dargelegten Maßstäben ohne Belang; denn eine eventuelle rechtliche Fehlbeurteilung auf dieser Ebene begründet keine Verletzung des Gehörsgebotes.

Soweit die Klägerin weiter beanstandet, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und den - aus ihrer Sicht - darin enthaltenen hinreichenden Anhaltspunkten für ihre Erkrankung eine weitere Amtsermittlung betreiben und der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Beweisanregung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über ihren psychischen Zustand nachkommen müssen, macht sie der Sache nach einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht geltend. Dies rechtfertigt indes die erstrebte Rechtsmittelzulassung nicht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung eine mangelhafte Sachaufklärung in der Regel keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG darstellt, der zur Berufungszulassung in Verfahren der vorliegenden Art führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört

hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Marx, AsylVfG, 7. Auflage, § 78 Rdnr. 1045.

Aber auch wenn demgegenüber - ausnahmsweise - mit Blick auf die Funktion der Aufklärungsrüge einer zu Unrecht unterlassenen Sachaufklärung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) Relevanz für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beizumessen ist

hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05 - (für das Revisionszulassungsrecht), zitiert nach juris; Marx, a.a.O., § 78 Rdnr. 1047 ff.,

so ist ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben.

Im Ansatz ist davon auszugehen, dass - ungeachtet der in der Tat nicht gegebenen Beweisführungspflicht der Klägerin hinsichtlich des Ausmaßes und der Auswirkungen der von ihr geltend gemachten psychischen Erkrankung -

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 11.9.2007 - 10 C 17/07 - und vom 29.6.2005 - 1 B 174/04 -, jeweils zitiert nach juris

ein Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht dann nicht verletzt, wenn es von der Durchführung einer Beweisaufnahme absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht (unbedingt) beantragt hat

hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2/01 - NVwZ-RR 2002, 140; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.3.2009 - 2 A 471/08 - und vom 8.5.2006 - 3 Q 18/06 -; differenzierend hinsichtlich des Verlusts eines entsprechenden Rügerechts bei in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisanträgen OVG Bautzen, Beschluss vom 26.5.2005 - 3 B 16/02 -, NVwZ-RR 2006, 741.

In einem solchen Fall muss sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung in der Regel nicht aufdrängen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin drängte sich eine weitere Sachaufklärung in Form der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens auch nicht - wie von ihr gerügt - auf Grund der vorgelegten ärztlichen und psychologischen Bescheinigungen auf.

Abzustellen ist insoweit auf die maßgebliche rechtliche Sicht des erstinstanzlichen Gerichts

hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24.5.2006, a.a.O., und vom 18.12.2006 - 4 BN 30/06 -, NVwZ-RR 2007, 285, Marx, AsylVfG, 7. Auflage, § 78 Rdnr. 1070.

Ausgehend hiervon fehlt es bereits an einer Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin begehrten weiteren Aufklärung ihres konkreten Krankheitsbildes jedenfalls als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot und kann im vorliegenden Verfahren die in dem Eilverfahren 10 L 711/07 angesprochene eventuelle Aufklärung einer rein abschiebungsbedingten Suizidgefahr (inlandsbezogenes Abschiebungsverbot) dahinstehen.

Wie sich den erstinstanzlichen Ausführungen auf Seite 11 des Urteilsabdrucks entnehmen lässt - „davon abgesehen“ hält das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.11.2007 posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo prinzipiell - ungeachtet von Tragweite und Schwere der Erkrankung - in den öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgung und den Institutionen der privaten Organisationen (sog. NGO) sowie von niedergelassenen Therapeuten des Landes für angemessen und gesprächsweise behandelbar. Aus diesem Grunde hat es ausdrücklich von der in der mündlichen Verhandlung angeregten Beweiserhebung abgesehen.

Diese - selbständig tragende - Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen, die im Übrigen durch Erkenntnisse aus jüngerer Zeit erhärtet wird

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.2.2009 - 508-516.0/3 KOS -; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina an VG Gießen vom 11.2.2009 - RK 516.80-E 201/07 -; zur Krankenversorgung mittelloser Personen Botschaftsberichte an VG Frankfurt/Main vom 8.5.2009 - RK 516-80-E 282/07 - und an VG Aachen vom 1.4.2009 - RK 516.80-E 40/08 -,

wird in dem Zulassungsvorbringen nicht - auch nicht hinsichtlich einer finanziellen Erreichbarkeit der gebotenen Behandlung - angegriffen, was indes für den (möglichen) Erfolg eines Zulassungsbegehrens erforderlich wäre

zum Erfordernis der Darlegung eines Zulassungsgrundes für jeden Begründungsteil der erstinstanzlichen Entscheidung etwa BVerwG, Beschluss vom 16.12.1994 - 11 B 182.94 -, zitiert nach juris. .

Bei dieser Sachlage ist eine weitere Überprüfung der Aussagekraft der vorgelegten Atteste dahingehend, ob sie den Mindestanforderungen entsprächen

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 17/07 -, zitiert nach juris,

angesichts derer sich eine weitere Sachaufklärung und Beweiserhebung hätte erstinstanzlich aufdrängen müssen, nicht veranlasst.

Schließlich bleibt auch die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht ohne Erfolg. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit weiterer Sachaufklärung und Beweiserhebung. Im übrigen ist es nicht erforderlich, dass das Gericht sämtliche rechtliche Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert; insbesondere ist es nicht verpflichtet, diesen zuvor seine aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu ziehenden Schlüsse mitzuteilen

hierzu Marx, AsylVfG, 7. Aufl. § 78 Rdnr. 1062 f.

Soweit in dem Vorbringen der Klägerin eine Rüge der „unzulässigen Überraschungsentscheidung“ zu sehen ist, liegt eine solche nach dem Gesagten offenkundig nicht vor. Die psychische Erkrankung der Klägerin und deren Auswirkungen waren zentraler Punkt des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 08/05/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2005 – 10 K 317/03.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungs
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.