Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Juni 2007 - 3 Q 110/06

published on 01/06/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Juni 2007 - 3 Q 110/06
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.3.2006 - 1 K 15/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil vom 10.3.2006 - 1 K 15/04 - hat das Verwaltungsgericht die immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklage des Klägers als Vollerwerbslandwirt abgewiesen, mit der er Lärmschutz gegen den Windpark aus fünf Windenergieanlagen der Beigeladenen begehrt. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Beurteilung der Vorfrage gestützt, dass dem Kläger als Schutzniveau nur der nächtliche Immissionsrichtwert für Dorfgebiete von 45 dB (A) zusteht sowie auf die Entscheidung der Hauptfrage, dass dieser nächtliche Immissionsrichtwert nach der nachvollziehbaren Gutachtenlage auch tatsächlich eingehalten wird. Sowohl die Entscheidung der Vorfrage als auch die der Hauptfrage hat der Kläger mit mehreren Zulassungsrügen angegriffen, die indessen insgesamt keinen Erfolg haben.

I.

Gegenüber der Entscheidung der Vorfrage zum Schutzniveau hat der Kläger die Zulassungsrügen der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erhoben.

Entgegen der Meinung des Klägers unterliegt das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis im Sinne eines Schutzniveaus gemäß einem nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB (A) keinen ernstlichen Zweifeln. Rechtsgrundlage ist das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit in der Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830) i.V.m. Nr. 6.1 TA Lärm vom 26.8.1998 zur Festsetzung der Immissionsrichtwerte.

Mehrere vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgebrachte Einwände verfehlen bereits diese normative Grundlage. Soweit sich der Kläger auf eine günstigere Regelung des Schutzniveaus in dem von ihm in vollem Umfang angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 19.12.2002 beruft - was zur Begründung eines vollständigen Aufhebungsanspruchs nicht einleuchtet - liegt eine solche günstigere Bescheidregelung in Wirklichkeit nicht vor. Auf Seite 3 des Genehmigungsbescheides wird der in der Nachtzeit einzuhaltende Immissionsrichtwert für Wohngebiete auf 40 dB (A) festgelegt, dagegen für näher genannte Anwesen und eine Gaststätte auf 45 dB (A). Der Landwirtschaftsbetrieb des Klägers wird weder ausdrücklich noch sinngemäß genannt, sodass es allein auf die wirkliche Rechtslage ankommt. Noch weniger kann es auf die frühere gegebenenfalls einhellige Rechtsmeinung der Beteiligten über ein höheres Schutzniveau ankommen, da sie sich nicht gegenüber der wirklichen Rechtslage durchsetzt. Darüber hinaus sind die im zusammenfassenden Schriftsatz des Klägers vom 24.4.2007 dargestellten neuesten Planungsabsichten der Gemeinde aus dem Jahr 2007 rechtlich bereits deshalb irrelevant, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigung beziehungsweise des Widerspruchsbescheides - hier vom 26.1.2004 - ankommt

BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 - 7 B 102.90 -, UPR 1991, 235.

Ausgehend von dem maßgebenden Zeitpunkt besteht unstreitig ein Flächennutzungsplan, der die nähere Umgebung des Anwesens des Klägers als allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO darstellt. Indessen enthält der Flächennutzungsplan als bloß vorbereitender Bauleitplan nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtlich allein eine Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), die im Gegensatz zu den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB mangels Normqualität nicht aus sich heraus unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten entfaltet. Unstreitig existiert für das hier einschlägige Gebiet kein Bebauungsplan. Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm verweist allein auf die Festlegung der Bebauungspläne. Fehlt es wie hier an solchen rechtsverbindlichen Festsetzungen, sind Gebiete und Einrichtungen entsprechend ihrer faktischen Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. In seiner tatsächlichen Beurteilung geht das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 10) davon aus, dass sich in dem einschlägigen Gebiet abgesehen von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers unmittelbar vorgelagert ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb befindet und ansonsten Wohnhäuser vorhanden sind. Diese tatsächliche Grundstruktur ist im Zulassungsverfahren unstreitig, denn auch der Kläger geht davon aus, dass in dem einschlägigen Gebiet zwei landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe an Wohnbebauung im Übrigen angrenzen und belegt dies mit einem Luftbild (Bl. 388 der Akte).

Allerdings will der Kläger aus dieser tatsächlichen Situation andere Konsequenzen ziehen als das Verwaltungsgericht. Er meint zum einen, es komme auf die Quantität der Nutzung an, so dass die überwiegende Wohnnutzung allein maßgebend sei und ein allgemeines Wohngebiet vorliege. Das überzeugt nicht. In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 3 BauNVO landwirtschaftliche Betriebe nicht einmal ausnahmsweise zulässig, während sie in einem Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 zur zulässigen Nutzung gehören. Da die beiden wohngebietsfremden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe den Gebietscharakter mitbestimmen, scheidet die Annahme eines gebietsreinen allgemeinen Wohngebiets aus. Mithin überzeugt dieser Gesichtspunkt nicht.

Weiter beruft sich der Kläger gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf ein seiner Ansicht nach abweichendes Urteil des OVG Koblenz vom 24.7.2003 - 1 A 10708/02.OVG -. Nach seinem zusammenfassenden Schriftsatz vom 24.4.2007 meint der Kläger, das OVG Koblenz habe klar entschieden, dass selbst die Existenz eines einzelnen Landwirtschaftsbetriebs die Qualifikation als allgemeines Wohngebiet nicht hindert. Ausweislich der vorgelegten Entscheidung des OVG Koblenz liegt dort aber ein wesentlich anderer Sachverhalt vor als der hier zu entscheidende. Nach Seite 6 des Urteils des OVG Koblenz waren in dem dort entschiedenen Fall Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nicht vorhanden. Sodann folgt der Satz (S. 6 des Urteils):

Sollten solche Wirtschaftsstellen früher einmal bestanden haben, werden sie jedenfalls seit so langer Zeit nicht mehr betrieben, dass die Umgebung nicht mehr im Sinne eines Dorfgebiets geprägt ist.

Dieser ohne weiteres einleuchtende Rechtssatz bezieht sich mithin auf aufgegebene landwirtschaftliche Wirtschaftsstellen, nicht aber wie hier auf voll betriebene Landwirtschaftsstellen. Eine unterschiedliche Beurteilung der Gebietsprägung durch aufgegebene und voll betriebene Landwirtschaftsstellen liegt auf der Hand, was keiner weiteren Darlegung bedarf. Mithin hat der Kläger keinen Gesichtspunkt vorgetragen, der das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis der Schutzbedürftigkeit nur nach Maßgabe eines Dorfgebiets ernstlich in Zweifel ziehen könnte.

Vielmehr lässt sich das Ergebnis des VG noch durch einen weiteren Gesichtspunkt aus der Systematik der TA Lärm bestärken. Nach dieser Systematik kann einem landwirtschaftlichen Betrieb - als Einrichtung betrachtet - jedenfalls nicht die Schutzbedürftigkeit eines Wohngebiets zustehen. Nr. 1 Abs. 2 der TA Lärm stellt immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wie hier weiteren emissionsträchtigen Anlagen wie Freizeitanlagen, Schießplätzen oder Tagebauen gleich, für deren eigene Emissionen aus besonderen Gründen die allgemeine Anwendung der TA Lärm nicht gegeben ist, vielmehr der Schutz der Nachbarn nach dem Schutzprinzip des BImSchG in anderer Weise erfolgen muss. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Vorschriftengeber der TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen als emissionsträchtig ansieht und damit erkennbar nicht der Schutzbedürftigkeit eines Wohngebiets gleichstellen will. Vielmehr ergibt sich dann aus der systematischen Würdigung der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 i.V.m. Nr. 1 TA Lärm, dass landwirtschaftliche Anlagen schon wegen ihrer eigenen Emissionsträchtigkeit in der Schutzbedürftigkeit nur einem Dorfgebiet nach Nr. 6.1 c gleichgestellt werden können, was wiederum zu dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Schutzniveau von 45 dB (A) nachts führt. An dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis kann bei zusätzlicher immissionsschutzrechtlicher Wertung kein ernstlicher Zweifel bestehen. Deshalb überzeugt der erste gegen die Entscheidung des Schutzniveaus vorgebrachte Zulassungsgrund nicht.

Zum Schutzniveau macht der Kläger weitergehend geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Auf welcher grundsätzlichen Feststellung die Gebietseinstufung durch das Verwaltungsgericht beruht, sagt der Kläger selbst nicht. Stattdessen trägt er vor (Zulassungsbegründung S. 8), das Verwaltungsgericht „rette sich“ in die Begründung, hier sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Beruht aber ein Urteil wie hier tragend auf eine Einzelfallwürdigung, kann es nach der Rechtsprechung des Senats insoweit nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden

Beschluss des Senats vom 7.3.2007 - 3 Q 166/06 -, S. 5 des Umdrucks.

Mithin bleibt die Grundsatzrüge erfolglos.

Schließlich macht der Kläger mit Blick auf die Gebietseinstufung eine Divergenzrüge geltend. Er nimmt an, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem bereits behandelten Urteil des OVG Koblenz vom 24.7.2003 - 1 A 10708/02.OVG - in der Frage der Einordnung als allgemeines Wohngebiet ab. Abgesehen davon, dass nach der Regelung des § 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO bereits abstrakt nur eine Divergenz zu dem Oberverwaltungsgericht desselben Instanzenzugs ausreicht, liegt auch inhaltlich keine Divergenz vor. Wie bereits dargelegt, betrifft das Urteil des OVG Koblenz (S. 6 des Urteils) ein Gebiet mit aufgegebenen landwirtschaftlichen Wirtschaftsstellen, das hier angefochtene Urteil indessen ein Gebiet mit voll betriebenen Landwirtschaftsstellen. Angesichts des wesentlich unterschiedlichen Sachverhalts kann von einer divergierenden Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte keine Rede sein.

Nach allem haben die gegen die Gebietseinstufung des Verwaltungsgerichts als Dorfgebiet vorgetragenen Zulassungsgründe keinen Erfolg.

II.

Ausgehend von dem danach geltenden nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB (A) hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Beweiserhebung, insbesondere der Einholung des Gerichtsgutachtens Pies, die tatsächliche Einhaltung dieses Nachtwerts durch den Windpark festgestellt. Gegen diese Feststellung macht der Kläger die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend.

Unter dem Blickpunkt ernstlicher Zweifel erhebt der Kläger zahlreiche Gutachtenrügen, die aber insgesamt die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht fragwürdig erscheinen lassen.

Zu diesem Maßstab Beschluss des Senats vom 5.9.2005 - 3 Q 47/04 - sowie des 1. Senats des OVG des Saarlandes vom 9.9.2004 - 1 Q 53/04.

Klarzustellen ist, dass der Gerichtsgutachter Pies der Sache nach ein Obergutachten für das Gericht erstellt hat und dabei das Prognosegutachten Kötter vom 6.9.2001 und das Immissionsmessgutachten Windtest Grevenbroich (im folgenden: Windtest) vom 29.4.2004 - beides anerkannte Messstellen nach § 26 BImSchG - gewürdigt hat. Alle drei Gutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei dem landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers ein Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB (A) durch den Windpark eingehalten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf dieser Grundlage, die nach Auffassung des Senats auch in Kenntnis der in zahlreiche detaillierte Einzelpunkte aufgespaltenen Gutachtenrügen des Klägers und seiner allgemeinen Kritik zur Unsicherheit der Gutachten nicht fragwürdig ist.

Mit einem ersten Einwand in seiner Zulassungsbegründung und dem zusammenfassenden Schriftsatz vom 24.4.2007 macht der Kläger geltend, es sei immissionsbezogen keine Langzeitmessung durchgeführt worden, sondern lediglich eine einzige Messung; Aufschluss über Schallimmissionen erhalte man aber nur durch Messung über einen langen Zeitraum bei verschiedenen Windgeschwindigkeiten und vor allem auch bei verschiedenen Windrichtungen. Diese Einwendung würde allenfalls im System der TA Luft zutreffen, indes nicht im System der einschlägigen TA Lärm. Die TA Luft enthält langfristig einen Immissions-Jahreswert und kurzfristig einen Immissions-Tageswert und Immissions-Stundenwert.

Nr. 4.7.1, 4.7.2 und 4.7.3 TA Luft vom 24.7.2002.

Demgegenüber enthält die TA Lärm gegenüber der TA Luft einen wesentlich verkürzten zeitlichen Horizont der Messungen. Kurzzeitwerte sind als Geräuschspitzen jeweils auf eine Taktzeit von 5 Sekunden bezogen

Nr. 2.8 und Nr. 2.9 TA Lärm vom 26.8.1998.

Demgegenüber bezieht sich der Mittelungspegel nach Nr. 2.7 TA Lärm im Fall des hier allein kritischen Nachtwerts auf eine volle Nachtstunde. Insoweit heißt es in Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm:

Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

Beurteilungszeit ist mithin die lauteste Nachtstunde.

Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 48 Rdnr. 19.

Dem entspricht das Immissionsmessgutachten Windtest, das auf Messungen in einem Zeitraum von knapp zwei Nachtstunden (S. 8 des Gutachtens) beruht.

Dem durchaus berechtigten Gesichtspunkt des Klägers, dass verschiedene Windgeschwindigkeiten und verschiedene Windrichtungen mit einer Messung nicht insgesamt erfasst werden, tragen die Regelung der TA Lärm und deren sachkundige Auslegung für Windenergieanlagen Rechnung.

Für die Windrichtung bestimmt Nr. A.3.3.3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. der Anwendungsvorschrift des Satz 3 TA Lärm ausdrücklich:

Bei Abständen zwischen maßgeblichem Immissionsort und diesen Anlagen ( d.H. Anlagen mit wesentlichen Beiträgen ) ab 200 m (hier sind es etwa 650 m) sind die Messungen in der Regel bei Mitwind durchzuführen.

Diese Vorgabe ist eingehalten, denn nach dem Immissionsmessgutachten Windtest (S. 8) befand sich der Immissionsmesspunkt während der Messung in Mitwindbedingungen (Wind von den Windenergieanlagen zum betroffenen Anwesen); unter diesen Bedingungen ergab sich ein Beurteilungspegel am Fenster des Anwesens des Klägers von 40,0 dB (A) (Tabelle 4, S. 18 des Windtestgutachtens).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Auswirkungen bei verschiedenen Windrichtungen lässt sich aus dem Gerichtsgutachten Pies, Anhang 11, mit dem dort wiedergegebenes Diagramm der VDI-Richtlinie 2714 leicht beantworten. Gegenüber einer mittleren Mitwindwetterlage führt im hier einschlägigen Abstand zwischen 500 und 1000 m Querwind zu einem um 5 - 10 dB (A) niedrigeren Schalldruck am Immissionsort und Gegenwind zu einem um etwa 15 dB (A) niedrigeren Schalldruckpegel. Daraus folgt, dass die Systematik der TA Lärm mit Blick auf die Windrichtungen auf der sicheren Seite liegt.

Vgl. zu dem Gesichtspunkt, dass Immissionswerte auf der sicheren Seite liegen, bereits BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8/82 - zitiert nach Juris, dort für die TA Luft.

Die Frage der Windgeschwindigkeit bei der Mitwindlage ist in der TA Lärm nicht ausdrücklich geregelt. Für Windenergieanlagen wird unter Beachtung technischen Sachverstands von einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 10 m/s ausgegangen.

Fachbericht des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen 2002, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, S. 13, unter Herleitung aus dem Regelwerk der DIN EN 61.400-11, Windenergieanlagen, sowie der technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, vgl. Fachbericht S. 10, Fachbericht enthalten in der Beiakte 3, Blatt 34; dem Fachbericht folgend OVG Koblenz, Urteil vom 24.7.2003 - 1 A 10708/02.OVG , S. 7 des Umdrucks.

Diese standardisierte Windgeschwindigkeit ist bereits auf die modernen - auch hier vorliegenden - pitch-gesteuerten Anlagen mit dynamischer Blattwinkelverstellung abgestellt. Bei solchen Anlagen kann typischerweise davon ausgegangen werden, dass die betriebliche Geräuschemission bis zu einer Windgeschwindigkeit von etwa 10 m/s ansteigt und ab dann durch die pitch-gesteuerte Abbremsung der Anlage im Wesentlichen gleichmäßig verläuft. Das entspricht allgemeiner technischer Erfahrung

vgl. dazu das Bild 1 auf S. 8 des Fachberichts des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002.

Konkret ist dies für die vorliegenden Windenergieanlagen des Typs E-66/18.70 aber auch durch den Kurzbericht der Windtest vom 31.5.2005 über Emissionsmessungen (in der Gerichtsakte, Bl. 147) festgestellt. Dort ist für den Betriebszustand von 1800 kW in der Tabelle 2 die Schallleistung von Betriebsgeräuschen und Windgeräuschen abhängig von der Windgeschwindigkeit in Nahentfernung (105 m) gemessen. Während die Hintergrundgeräusche des Windes zwischen 10 m/s und 12 m/s erwartungsgemäß ansteigen, bleiben die Betriebsgeräusche der Anlage (dargestellt als kreisförmige Symbole) bei Windgeschwindigkeiten zwischen 10 m/s und 13 m/s praktisch konstant. Qualitativ handelt es sich bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s um eine frische Brise und bei 13 m/s um starken Wind

vgl. Windtabelle in Brockhaus Naturwissenschaften und Technik, 2003, Tabelle in Band 3, S. 2186.

Konsequenterweise genügt bei den konkreten typgleichen Anlagen eine festgestellte Windstärke bereits von 10 m/s, um den höchsten Betriebslärm zu erfassen.

Mit der standardisierten Windgeschwindigkeit ist damit auch dem Gebot von Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm Rechnung getragen, dass der höchste Beurteilungspegel maßgebend ist, zu dem die zu beurteilende Anlage beiträgt.

Ebenso Fachbericht des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002, S. 13.

Auch dieser Anforderung wird das Immissionsmessgutachten Windtest gerecht, denn die Windgeschwindigkeit hat während der Messung am Anwesen des Klägers sogar bis zu 14 m/s betragen (S. 12 des Gutachtens) und ging damit zeitweise deutlich über die standardisierte Windgeschwindigkeit von 10 m/s hinaus. Zur qualitativen Betrachtung ist darauf hinzuweisen, dass 10 m/s einer frischen Brise, Geschwindigkeiten ab 13,9 m/s bereits steifem Wind entsprechen

vgl. die Windstärketabelle in Brockhaus Naturwissenschaften und Technik, 2003, Tabelle in Band 3, S. 2186.

Auch insoweit liegt die Messung bei bis zu steifem Mitwind auf der sicheren Seite. Mithin ist das im Gerichtsgutachten beurteilte Immissionsmessgutachten Windtest auch mit Blick auf den Einwand des Klägers nicht nur tragfähig, sondern liegt nach den konkreten Windverhältnissen bei bis zu steifem Mitwind auf der sicheren Seite. Dies hat auch Bedeutung für die Würdigung der nachfolgenden Einwendungen des Klägers zur Pitch-Steuerung, zur reduzierten elektrischen Leistung und zur Rotorblattdrehzahl.

In seinem zusammenfassenden Schriftsatz vom 24.4.2007 hat der Kläger hervorgehoben, die Anlage sei im Zeitpunkt der Messung gepitcht gewesen und dementsprechend sei keine ordnungsgemäße Messung erfolgt; dem entspricht der vorausgehende rechtzeitige Vortrag in der Zulassungsbegründung, die Rotorblattstellung der Pitch-Steuerung sei bei der Messung zu gering gewesen und dies habe die Schallimmissionen verringert.

Dieser weitere Einzelpunkt der Gutachtenkritik beruht auf einem grundlegenden Missverständnis des bestimmungsgemäßen Anlagenbetriebs. Den immissionsschutzrechtlichen Berechnungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage zugrundezulegen.

BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, „Nano-Anlagenurteil“, zitiert nach Juris, Rdnr. 19; ebenso Urteil des Senats vom 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, S. 21 des Umdrucks, dort zu der maximalen Emission eines Kraftwerks im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage.

Der Einwand des Klägers legt es nahe, in der „Pitchung“ der Anlagen liege ein Eingriff in den bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb, der die Messungen unzulässig mache. In Wirklichkeit gehört die autarke Pitch-Steuerung nach den Antragsunterlagen zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen und ist auch so genehmigt. Bereits in der Kurzbeschreibung in den Antragsunterlagen ist ausgeführt, dass die Windenergieanlagen eine aktive Blattverstellung und damit eine Pitch-Regelung besitzen

Kurzbeschreibung S. 1 im Ordner 4, Registerteil 3.

Für die Pitch-Steuerung der Blattverstellung heißt es in den technischen Hauptdaten, dass je Rotorblatt ein autarkes Stellsystem mit zugeordneter Notversorgung besteht

Technische Hauptdaten in der Anlagenbeschreibung im Ordner 4, Registerteil 13.

Nach der Sicherheitstechnik der Anlagen dienen als Bremssystem drei autarke Blattverstellantriebe (Pitch-Antriebe), die das Rotorblatt um etwa 90° drehen können und damit den aerodynamischen Auftrieb regeln; unabhängig davon enthält die Sicherheitstechnik noch ein rein mechanisch wirkendes Sicherheitssystem im Sinne eines Überdrehzahlschalters

Antragsunterlagen Sicherheitstechnik, im Ordner 4, Registerteil 7.

Die für die moderne Pitch-Steuerung charakteristische Abbremsung der Anlage mit positiven Folgen für die Geräuschemissionen erfolgt mithin bei den streitigen Anlagen autark und automatisch und ist gegen Störungen gesichert. Sie ist so genehmigt und gehört damit zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen, der für alle immissionsschutzrechtlichen Berechnungen maßgebend ist. Die Immissionsmessung fand mithin mit der Rotorblattstellung statt, die der genehmigten autarken Steuerung und damit dem bestimmungsgemäßen Betrieb entsprach. Messungen bei Ausfall der Pitch-Steuerung würden sich dagegen in Wirklichkeit auf den Fall einer Betriebsstörung beziehen, für die störfallrechtlich hinreichend Vorsorge getroffen ist, die aber rechtlich keinesfalls den Immissionsschutzberechnungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb zugrunde gelegt werden darf. Letztlich verkennt der Einwand den bestimmungsgemäßen Betrieb der mit autarker Blatteinstellung genehmigten Anlagen.

Weiterhin trägt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung und der Zusammenfassung als weiteren Einzelpunkt vor, die Messung sei nur mit reduzierter elektrischer Leistung durchgeführt worden und dadurch werde das Messergebnis verfälscht. Eine korrekte Messung erfordere die Vollleistung der Anlage mit 1800 kW. Dieser Einwand ist von der grundsätzlichen Systematik des Immissionsschutzrechts her richtig, berücksichtigt aber nicht die konkreten Besonderheiten der pitch-gesteuerten Anlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist für herkömmliche Kraftwerke die genehmigte elektrische Vollleistung für die immissionsschutzrechtlichen Berechnungen selbst dann maßgebend, wenn sie selten gefahren wird

BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8/82 -, NVwZ 1984, 371 - 374; dem folgend der Senat in dem Urteil vom 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, S. 22 des Umdrucks.

Die fünf Anlagen des Windparks werden derzeit mit einer Einspeisebegrenzung von jeweils 1450 kW gefahren

Gerichtsgutachten Pies, S. 4.

Dagegen haben die Anlagen nach den technischen Hauptdaten der Anlagenbeschreibung eine Nennleistung von je1800 kW

Technische Hauptdaten in der Anlagenbeschreibung, Ordner 4, Registerteil 13

und sind auch für diese elektrische Leistung genehmigt. Bei konventionellen Kraftwerken liegt es auf der Hand, dass die höchste Schadstoffmenge bei höchster elektrischer Leistung und damit bei höchstem Einsatz des Brennmaterials emittiert wird. Denn die Filteranlagen sind naturgemäß nicht in der Lage, bei immer höherer Leistung den Schadstoff überproportional herauszufiltern und damit einen weiteren Schadstoffanstieg zu verhindern. Im Vergleich dazu arbeitet die Pitch-Steuerung der Windenergieanlagen mit Blick auf Geräuschemissionen effektiver. Bei den ursprünglichen „stall-geregelten“ Windkraftanlagen wuchsen zwar elektrische Leistung und Lärmauswirkung immer weiter proportional mit der Windstärke an

vgl. dazu das Bild 2 auf Seite 9 des Fachberichts des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002, im Ordner 2, Blatt 34.

Dagegen wächst bei den modernen pitch-gesteuerten Anlagen mit Rotor-Bremsung die betriebsbezogene Geräuschemission nach Erreichung einer bestimmten Windgeschwindigkeit von etwa 10 m/s nicht mehr nennenswert weiter an

vgl. Bild 1 zum Geräuschverhalten einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage auf Seite 8 des Fachberichts des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002, in der Beiakte 3, Blatt 34.

Darüber hinaus kann die Einspeiseleistung in das elektrische Netz durch eine elastische Kopplung der Einspeiseeinheit mit dem Generator exakt zwischen 30 kW und der Nennleistung von 1800 kW geregelt werden

so Kurzbeschreibung S. 6 i.V.m. S. 2, im Ordner 4, Registerteil 3; vgl. dazu auch das Gerichtsgutachten Pies, S. 4, zur derzeitigen Einspeisebegrenzung auf 1450 kW.

Diese Besonderheiten der Pitch-Steuerung können im Vergleich zu konventionellen Kraftwerken zu überproportional günstigen Emissionsergebnissen führen. Konkret ist dies auch der Fall. Nach dem Gerichtsgutachten wurde das Emissionsverhalten bei Nennlast von 1800 kW und bei der begrenzten Anlagenleistung von 1450 kW verglichen. Danach war der emittierte Schallleistungspegel bei der niedrigen Anlagenleistung von 1450 kW mit 104,3 dB (A) geringfügig höher als bei der Nennleistung von 1800 kW mit einem Schallpegel von 104,0 dB (A).

Gerichtsgutachten, S. 16, und Kurzbericht der Windtest vom 31.5.2005, Gerichtsakte Bl. 147, S. 7 und S. 10, dort Tabellen 2 und 5.

Die höchste elektrische Leistung ist im Immissionsschutzrecht mithin nur ein regelmäßig zutreffendes Indiz für die höchste Emission, das hier aber widerlegt ist. Konkret betrachtet kommt es nach Nr. 6. 4 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm auf den Anlagenzustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an. Nach der dargelegten technischen Prüfung kann von einer praktisch unveränderten Geräuschauswirkung zwischen einer Anlagenleistung von 1450 kW und 1800 kW ausgegangen werden. Deshalb ist es konkret kein Fehler, dass bei der nächtlichen Immissionsmessung des Windtestgutachtens die elektrische Wirkleistung der Anlagen auf 1450 kW reduziert war

vgl. Tabelle 3 auf Seite 12 des Immissionsmessgutachtens Windtest, in einer Zusatzmappe in den Gerichtsakten; weitere Erläuterung in der Nachstellungnahme der Windtest vom 10.8.2006, Gerichtsakte Bl. 373.

Die nächtliche Immissionsmessung an dem Anwesen des Klägers ist also auch insoweit konkret übereinstimmend mit den Anforderungen der TA Lärm durchgeführt worden. Der Einwand überzeugt nicht.

Weiter wendet der Kläger ein, das Gerichtsgutachten berücksichtige nicht die Gesamtauswirkung aller Anlagen, sondern nur von zwei Anlagen. Ausweislich des Gerichtsgutachtens Pies (S. 20) wurden bei den Immissionsmessungen alle fünf Anlagen des Windparks betrieben; dabei wirkte nach dem Gutachten (S. 17) lediglich die Anlage 4 ohne Abschirmung ein, während die Anlage 5 durch Gebäudeabschirmung und die übrigen Anlagen durch den Geländeverlauf abgeschirmt waren. In der Nachstellungnahme der Windtest vom 10.8.2006 (Gerichtsakte Bl. 373) wird ausdrücklich hervorgehoben (S. 3), dass während der Immissionsmessungen alle fünf Windenergieanlagen des Windparks in Betrieb waren. Es wurden damit eindeutig am Anwesen des Klägers auch die Schallimmissionen aller fünf Windenergieanlagen gemessen. Der Einwand ist unzutreffend.

Mit einem weiteren Punkt seiner Detailkritik macht der Kläger geltend, aus dem Gerichtsgutachten sei keine Rotorblattdrehzahl ersichtlich; diese sei jedoch ein wichtiges Kriterium.

Der Einwand trifft insofern zu, als für die Immissionsmessung selbst keine entsprechenden Daten vorliegen.

Nachstellungnahme der Windtest vom 10.8.2006, Gerichtsakte Bl. 373, dort S. 4.

Die Zuordnung von Rotorblattdrehzahl und elektrischer Leistung ist aber auf der Grundlage der Anlagenbeschreibung und der Emissionsmessungen der Windtest in dem Kurzbericht festgestellt. Aus der Anlagenbeschreibung ergibt sich, dass die Nenndrehzahl 10 bis 22 U/min beträgt und aus der Kurzbeschreibung, dass die Höchstdrehzahl von 22 U/min die Nennleistung von 1800 kW liefert

Technische Hauptdaten in der Anlagenbeschreibung in der Beiakte 4, Registerteil 13; Kurzbeschreibung S. 2 in der Beiakte 4, Registerteil 3.

Die Gutachterin Windtest hat bei ihren Emissionsmessungen die Drehzahlen für die beiden Betriebszustände von 1450 kW und 1800 kW exemplarisch bestimmt und dabei identische Drehzahlen jeweils zwischen 22,2 U/min bis 22,4 U/min. ausgezählt.

Nachstellungnahme Windtest vom 10.8.2006, S. 4, in der Gerichtsakte Bl. 373.

Die Höchstdrehzahl von rund 22 U/min wird mithin schon bei dem Betriebszustand von 1450 kW erreicht. Bei der Immissionsmessung der Gutachterin Windtest wurde während der gesamten Messzeit die Nennleistung von 1450 kW erreicht

Immissionsmessgutachten der Windtest vom 29.4.2004, in einer Zusatzmappe in den Gerichtsakten, dort Zusammenfassung S. 26 sowie Tabelle 5.

Damit ist technisch davon auszugehen, dass auch während der ausschlaggebenden Immissionsmessung die Maximaldrehzahl der Anlagen vorlag.

Für die Erreichung der maximalen Drehzahl bei der entscheidenden Immissionsmessung spricht weiter ein ganz einfacher Gesichtspunkt. Die Maximaldrehzahl wurde bei den Emissionsmessungen der Firma Windtest gemessen bei Windgeschwindigkeiten von 8 bis 13 m/s

zur Drehzahlauszählung selbst Nachstellungnahme der Windtest vom 10.8.2006, Gerichtsakte Bl. 373, dort S. 4; zur Windgeschwindigkeit von 8 bis 13 m/s bei den Emissionsmessungen Kurzbericht der Windtest vom 31.5.2005, Gerichtsakte Bl. 147, dort Tabelle 1.

Dagegen war die Windgeschwindigkeit bei der ausschlaggebenden Immissionsmessung am Anwesen des Klägers unter Mitwindbedingungen mit 8 bis 14 m/s nochmals etwas höher als während der Auszählung der Rotationsgeschwindigkeit bei 8 bis 13 m/s.

Immissionsgutachten der Windtest vom 29.4.2004, S. 19, dort Tabelle 5.

Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass die bereits bei Windgeschwindigkeiten bis zu 13 m/s (starker Wind) erreichte Höchstdrehzahl bei einer noch etwas höheren Windgeschwindigkeit von 14 m/s (steifer Wind) nicht mehr erreicht werden soll. Nach allem hat der vorgebrachte Gegengesichtspunkt keine Überzeugungskraft.

Mit einem weiteren Einzelpunkt seiner Gutachtenkritik (Zulassungsbegründung S. 6) rügt der Kläger:

Des Weiteren wurde kein Messabschlag vorgenommen. Erfahrungsgemäß erhöht ein Messabschlag die tatsächlich vorhandene Immission um ca. 3 dB (A).

Dieser Einwand ist nicht haltbar, denn er kehrt den Sinn des Messabschlags in sein Gegenteil um. Nach Nr. 6.9 TA Lärm wird für die Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte bei Berechnung des Beurteilungspegels nach der TA Lärm bestimmt, dass zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6 ein um 3 dB (A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen ist. Der Kläger meint offenbar, der tatsächlich gemessene Beurteilungspegel von 40 dB (A) müsse um 3 dB (A) auf 43 dB (A) erhöht werden. In Wirklichkeit handelt es sich um einen Messabschlag, wie Jarass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erläutert.

Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 48 Rdnr. 19; BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - BVerwG 7 B 132.96 -, S. 3/4 des Umdrucks für den inhaltsgleichen Messabschlag von 3 dB (A) nach der vorausgehenden Fassung der TA Lärm.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht es bei dem Messabschlag um eine Toleranz zugunsten der Anlage, die untrennbarer Bestandteil des in der TA Lärm vorgeschriebenen Mess- und Berechnungsverfahrens ist.

BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - BVerwG 7 B 132.96 -, S. 4 des Umdrucks.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war ein Wirkpegel von 58 dB (A) gemessen worden, der aufgrund der vorgeschriebenen Toleranz von 3 dB (A) nur mit einem Beurteilungspegel von 55 dB (A) angesetzt wurde, was exakt zur Einhaltung des Immissionsrichtwerts von tags 55 dB (A) im entschiedenen Fall ausreichte

BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - BVerwG 7 B 132.96 -, S. 2 und 3 des Umdrucks.

Ein solcher Messabschlag wurde in dem Immissionsmessgutachten Windtest nicht gemacht, wie aus Tabelle 4 (S. 18 des Gutachtens) folgt, die keinen Abschlag von 3 dB (A) enthält und wie sich auch aus der Nachstellungnahme der Windtest vom 10.8.2006 (S. 4) ergibt, wonach der Messabschlag zu einem Immissionspegel von nur 37,0 dB (A) am Fenster des Anwesens des Klägers geführt hätte. Der Messabschlag ist nicht zur Anwendung gekommen, und dies wirkt sich allein zugunsten des Klägers aus. Im Übrigen war die Nichtansetzung des Messabschlags wohl korrekt, da sich der Messabschlag nach der Regelung der Nr. 6.9 TA Lärm auf das Überwachungsverfahren, aber nicht auf das Genehmigungsverfahren bezieht

ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 24.7.2003 - 1 A 10708/02.OVG -, S. 7.

Die vom Kläger vorgetragene Erhöhungspflicht der Messwerte durch einen Messabschlag verfehlt die Rechtslage.

Sodann macht der Kläger als weiteren Punkt der detaillierten Gutachtenkritik geltend, die Tallage des Messortes sei übersehen. Sowohl das Gericht als auch das gerichtlich angeordnete Gutachten ließen die vorhandene Tallage des Ortes, also auch des Anwesens des Klägers, völlig außer Acht; hier müsse eine Prüfung im Sonderfall erfolgen, da sich Immissionen in Tallagen regelrecht aufrollten und mithin zu einer erhöhten Dauerbelastung führten. Dieser Einwand geht bereits von tatsächlich unrichtigen Voraussetzungen aus und hat keine Überzeugungskraft. Das Verwaltungsgericht stützt sich in dem angefochtenen Urteil (S. 15) voll umfänglich auf die Begründung des Gerichtsgutachtens. Das Gerichtsgutachten beschreibt bereits in den Grundlagen (S. 3) die Höhenverhältnisse der Schalleinwirkung und stellt einen Höhenunterschied zwischen den Windkraftanlagen und dem Anwesen des Klägers von 90 bis 105 m je nach Anlage fest. Damit ist die Tallage erkannt und nicht außer Acht gelassen. Vor allem geht die Tallage des Anwesens notwendig in das dem Gerichtsgutachten zugrunde liegende Immissionsmessgutachten Windtest vom 29.4.2004 ein. Auch dort ist der Höhenunterschied erkannt und es wird ausdrücklich ausgeführt, der Immissionsmesspunkt beim Kläger befinde sich in einer Kessellage (S. 7 des Immissionsmessgutachtens Windtest). Weiterhin ist in dem Gutachten die konkrete Auswirkung der Talkessellage insbesondere auf Fremdgeräusche dargelegt (S. 12 des Immissionsmessgutachtens Windtest). Jedenfalls ist die Tallage notwendig in die tatsächlichen Messungen eingegangen.

Was den vom Kläger vorgetragenen Aufrolleffekt angeht, führt die fachkundige Nachstellungnahme Windtest vom 10.8.2006 (S. 6) dazu aus, das beschriebene „Aufrollen“ der Immissionen sei unverständlich und dem Gutachter nicht bekannt. Dieser fachkundigen Stellungnahme hat der Kläger in späteren Schriftsätzen nicht mehr widersprochen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Tallage in der tatsächlichen Immissionsmessung notwendig berücksichtigt ist und dass darüber hinaus nichts für die Existenz des vorgetragenen Aufrolleffekts spricht.

Mit einem weiteren Einzelpunkt seiner Argumentation macht der Kläger geltend, die Anlagen erwiesen sich möglicherweise bei dem genehmigten Zustand als impulshaltig. Die Möglichkeit, dass Windenergieanlagen impulshaltige Geräusche verursachen, besteht

Fachbericht des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen 2002, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, S. 10; vgl. auch zu atypischen Geräuscheinwirkungen aus dem Getriebe von Windenergieanlagen Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, S. 20 des Umdrucks.

Der Einwand wird aber der Gutachtenlage nicht gerecht. In dem Immissionsmessgutachten der Windtest vom 29.4.2004 (S. 19) heißt es dazu:

Geräuschspitzen und andere Auffälligkeiten wie z.B. Ton- oder Impulshaltigkeiten wurden nicht festgestellt.

Mit den konkreten Feststellungen dieses Gutachtens hat der Kläger sich nicht auseinandergesetzt. Damit spricht nichts für eine andere Beweiswürdigung.

Mit einem weiteren Punkt seiner Gutachtenkritik macht der Kläger geltend, der Schallleistungspegel sei in der Immissionsprognose mit etwa 102 dB (A) angegeben; selbst das Gerichtsgutachten komme aber zu dem Ergebnis, dass der Schallleistungspegel mit 104,3 dB (A) deutlich überschritten werde. Die vom Beklagten der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde gelegte Prognose liege danach nicht auf der sicheren Seite.

In der Sache macht der Kläger geltend, im Prognoseverfahren sei die von den Anlagen ausgehende Schallleistung niedriger angesetzt worden als dies den tatsächlichen späteren Emissionsmessungen entspreche. Richtig an dem Einwand ist nur der Ansatzpunkt. In dem Prognosegutachten Kötter wird der Schallleistungspegel der einschlägigen Anlagen in den Ausgangsdaten der Berechnung zunächst mit 102,7 dB (A) angegeben.

Immissionsgutachten Kötter vom 6.9.2001, S. 9, Abschnitt 5, Ausgangsdaten der Berechnung.

Entscheidend ist aber, dass das Gutachten Kötter in der Beurteilung der Immissionsrichtwerte (S. 18) ausdrücklich ausführt, dass die Schallleistungspegel bei der detaillierten Prognoseberechnung einen in Abschnitt 5 erläuterten Sicherheitszuschlag von 2,2 dB (A) enthalten. Nach Abschnitt 5, S. 11 des Prognosegutachtens beträgt der als immissionsrelevant angesetzte Schallleistungspegel 102,7 dB (A) + 2,2 dB (A) = 104,9 dB (A). Der Prognosewert der Immission beruht mithin aus Sicherheitsgründen auf einem Schallleistungspegel von 104,9 dB (A).

Dieser prognostisch hoch angesetzte Schallleistungspegel wird in den späteren tatsächlichen Emissionsmessungen noch unterschritten. Der Kläger trägt insoweit einen gemessenen Schallleistungspegel von 104,3 dB (A) vor. Nach dem Kurzbericht der Windtest vom 31.5.2005 (S. 7 und S. 10) beträgt der gemessene Schallleistungspegel der Anlage im 1800 kW-Betriebszustand sogar nur 104,0 dB (A) und liegt für den 1450 kW-Betriebszustand wie vom Kläger vorgetragen bei 104,3 dB (A). Auch mit dem Höchstwert des gemessenen Schallleistungspegels von 104,3 dB (A) liegt die tatsächliche Emissionsmessung noch immer etwas unterhalb des im Prognosegutachten aus Sicherheitsgründen angenommenen prognostischen Schallleistungspegels von 104,9 dB (A). Mithin bleibt die Prognose auch mit Blick auf die Schallleistung entgegen der Meinung des Klägers auf der sicheren Seite. Der Einwand trifft eindeutig nicht zu.

Bei der damit abgeschlossenen Würdigung der detaillierten zahlreichen Einzelpunkte der Gegenargumentation des Klägers gegen die vorliegenden Gutachten ist der Senat davon überzeugt, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf fundierten Gutachten einschließlich des gerichtlichen Obergutachtens beruht. In keinem der zahlreichen Einzelpunkte sind die vom Verwaltungsgericht übernommenen Gutachterfeststellungen fragwürdig. Ein weiterer Klärungsbedarf für den Senat ist in keinem einzigen Einzelpunkt ersichtlich.

Auf der Grundlage seiner detaillierten Einzelkritik in zahlreichen Punkten hat der Kläger auch eine Gesamtwürdigung der Gutachten aus seiner Sicht vorgenommen, die danach keine gesicherten Aussagen enthalten und jedenfalls nicht auf der sicheren Seite liegen. Diese zusammenfassende negative Würdigung der Gutachten auf Seite 6 der Zulassungsbegründung überzeugt den Senat insgesamt nicht, wie im Einzelnen auszuführen ist.

Der Kläger meint zusammenfassend, dass der gerichtlich bestellte Gutachter Pies nach eigenen Angaben keine gesicherte Aussage über die Einhaltung des Nachtimmissionswertes machen könne; deshalb sei die angefochtene Genehmigung rechtswidrig, denn die alleinige Vorgabe der Einhaltung von Richtwerten genüge nicht, um die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen hinreichend sicherzustellen.

Das Gerichtsgutachten enthält zwei Feststellungen, die klar voneinander zu trennen sind. Zum einen enthält das Gutachten die vom Kläger zitierte Darlegung (S. 21 des Gutachtens), Überschreitungen des Nachtimmissionsrichtwertes eines allgemeinen Wohngebietes von 40 dB (A) seien nicht auszuschließen; insoweit könne eine gesicherte Aussage nicht gemacht werden. Dieser Gutachtenteil ist aber vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts und auch des Senats rechtsunerheblich, da das Verwaltungsgericht die mit Zulassungsrügen nicht durchgreifend angegriffene Feststellung getroffen hat, dass für den Landwirtschaftsbetrieb des Klägers ein Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB (A) als maßgebendes Schutzniveau einzuhalten ist. Für diesen allein einschlägigen Nachtimmissionsrichtwert enthält das Gerichtsgutachten auf Seite 20 die Feststellung:

Auch unter Beachtung aller Unwägbarkeiten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB (A) durch die fünf Windenergieanlagen eingehalten wird.

Sodann hat der Gerichtsgutachter in seiner Nachstellungnahme vom 2.8.2006 (Gerichtsakte Bl. 360) in Kenntnis der Einwendungen des Klägers im Zulassungsverfahren daran festgehalten, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB (A) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingehalten wird.

Damit liegt im konkreten Fall sogar ein größeres Maß an Sicherheit vor, als es die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Genehmigungsvoraussetzung verlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht

BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, Nano-Anlagenurteil, Juris-Ausdruck Rdnr. 12; ebenso Senat, Urteil vom 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, S. 20 des Umdrucks.

Der Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird mithin als Rechtsvoraussetzung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht einmal verlangt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die - sicher richtige - Feststellung des Klägers an, die alleinige Vorgabe der Einhaltung von Richtwerten genüge nicht als Genehmigungsvoraussetzung.

Mit einem weiteren Punkt seiner Gutachtenargumentation macht der Kläger geltend, das Kötter-Gutachten sei lediglich eine Prognose, die seitens der Beigeladenen als Windkraftbetreiberin bezahlt und der Behörde vorgelegt worden sei; solche Betreiberprognosen entsprächen regelmäßig nicht dem Rechtsprechungserfordernis, dass die Schallprognose auf der sicheren Seite liegen müsse.

Vorweg ist dazu zu bemerken, dass das Ingenieurbüro Kötter ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2004, S. 31 (in der Beiakte 3), eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle ist. Mit der Würdigung eines immissionsschutzrechtlichen Betreibergutachtens durch einen nach § 26 BImSchG benannte Stelle hat der Senat sich in einem den Prozessbevollmächtigen des Klägers bekannten Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, S. 18/19 des Umdrucks, eingehend befasst. Entgegen der Meinung des Klägers ist bei den bekannt gegebenen Stellen im Verständnis des § 26 BImSchG zumindest prinzipiell von der erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen. Materielle Voraussetzungen einer solchen Bekanntgabe nach § 26 BImSchG sind Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, S. 18 des Umdrucks; ebenso Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 26 Rdnr. 28.

Diese festgestellte Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit werden grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Immissionsprognose entsprechend den Vorgaben des Immissionsschutzrechts von dem Betreiber in Auftrag gegeben und auch bezahlt wird

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, S. 18 des amtl. Umdrucks.

Zu den Vorgaben des Immissionsschutzrechts ist noch festzustellen, dass die Unterlagen im Genehmigungsverfahren regelmäßig eine Immissionsprognose nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV enthalten müssen, da anderenfalls nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 der 9. BImSchV ein Genehmigungshindernis vorliegt

Urteil des Senats vom 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, S. 46 des Umdrucks.

Der Normgeber geht also erkennbar von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus. Dies gilt erst recht, wenn sie wie hier von einer nach § 26 BImSchG benannten Stelle erarbeitet worden ist. Entgegen der Meinung des Klägers sind solche Immissionsprognosen nicht regelmäßig unverwertbar, sondern regelmäßig und so auch hier verwertbar.

Unabhängig von der hier angestellten allgemeinen Betrachtung hat der Senat bereits konkret dargelegt, dass das Prognosegutachten Kötter für die Schallleistungspegel der Anlagen einen Sicherheitszuschlag angesetzt hat, der mit dem so erhöhten Schallleistungspegel noch über den späteren tatsächlichen Messungen lag. Auch konkret liegt das Kötter-Gutachten ungeachtet der Einwendungen auf der sicheren Seite.

Die Einwendungen zur Sicherheit der Gutachten sind also insgesamt nicht überzeugend; unsubstanziiert sind sie, soweit dem Verwaltungsgericht eine falsche Wertung des Gutachtens vorgeworfen ist.

Nach allem ist die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht fragwürdig; der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel greift nicht durch.

Weiterhin macht der Kläger mit Blick auf die Gutachtenwürdigung den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und trägt dazu vor, für eine gerichtliche Entscheidung bedürfe es der Erstellung eines korrekten Gutachtens und hierzu gehöre die in der Tat schwierige Auswertung eines solchen Gutachtens. Dazu verweist der Kläger auf die Einzelpunkte seiner bereits behandelten Gutachtenangriffe.

Der Gesichtspunkt der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten ist ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht bereits erreichten Aufklärungsstand aus zu beantworten. Das Verwaltungsgericht hat durch die Beweisaufnahme eine klare Beweislage geschaffen, wonach Kötterprognose, Windtestmessgutachten und Gerichtsgutachten konvergent zu dem Ergebnis führen, dass der hier maßgebende nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB (A) eindeutig eingehalten wird. Für die Frage der tatsächlichen Schwierigkeiten kann auch auf den Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils abgestellt werden.

BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458/1459.

Übereinstimmend mit der klaren Beweislage hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 15) als Begründungsaufwand lediglich die sehr kurze Darstellung benötigt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB (A) für die Nachtzeit nach der nachvollziehbar begründeten Darlegung des Gerichtssachverständigen eingehalten wird und die Kammer dessen schriftlicher Stellungnahme folgt. Diese sehr kurze Darstellung entspricht der klaren Beweislage ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten.

Der Senat sieht durchaus, dass der eigene Begründungsaufwand im vorliegenden Zulassungsverfahren höher als derjenige des Verwaltungsgerichts ist. Dies liegt aber nicht an einer Komplexität der Beweislage selbst, sondern an dem formellen Gebot des rechtlichen Gehörs. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers hat der Senat die sehr zahlreichen Kritikpunkte gegen das klare Beweisergebnis, die insgesamt und zwar eindeutig nicht überzeugen, einzeln abgearbeitet. Die Abarbeitung der sehr zahlreichen Einzelpunkte führt notwendigerweise zu einem höheren Begründungsaufwand. In der Sache selbst ändert sich an dem klaren Beweisergebnis nichts, denn der Senat geht mit dem Sachverständigen in seiner Nachstellungnahme vom 2.8.2006 (Gerichtsakte Bl. 360/361) in Kenntnis aller Gutachteneinwendungen davon aus, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingehalten wird.

Mithin verbleibt es bei der bereits vom Verwaltungsgericht erreichten klaren Beweislage, für die der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten nicht einschlägig ist.

Damit greift gegen die grundlegenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Schutzniveau und zur Schutzeinhaltung nach dem Ergebnis der Überprüfung des Senats keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe durch.

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Mitberücksichtigung von Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 für die Klage drittbetroffener Privater gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 07/03/2007 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.10.2006 – 2 K 163/06.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens hat
published on 10/11/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 16/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeric
published on 16/09/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird
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published on 04/05/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
published on 27/06/2007 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2006 - 1 K 64/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.