Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Okt. 2012 - 3 A 72/12

published on 05/10/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Okt. 2012 - 3 A 72/12
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers und der Speicherung der dabei erhobenen Daten.

Im Februar 2009 wurden gegen den 1954 geborenen Kläger mehrere Strafermittlungsverfahren eingeleitet. Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, des Raubes und der Nachstellung. Die Verfahren wurden später bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt unter den Aktenzeichen 14 Js 22/09, 04 Js 1502/10 und 04 Js 942/09 geführt.

Mit Bescheid vom 4.3.2009 wurde eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet, die die Anfertigung von zehn Fingerabdrücken, Handflächen- und Handkantenabdrücken, Lichtbildern und einer Ganzaufnahme umfasste. Als Begründung war in der Anordnung angeführt, dass dies zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO nötig sei. Gegen den Kläger würden mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, Verdacht des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB geführt. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werden könne. Eine sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet.

Die Anordnung wurde am 5.3.2009 umgesetzt, als der Kläger sich bei der Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt eingefunden hatte, um entsprechend einer an ihn ergangenen Aufforderung ihm gehörende, bei einer Hausdurchsuchung sichergestellte Videokassetten abzuholen.

Nach Durchführung der Maßnahme wandte sich der Kläger mit Schreiben vom selben Tag an das Amtsgericht A-Stadt und machte geltend, sich über die erkennungsdienstliche Behandlung beschweren zu wollen. Er sei lediglich vor Ort gewesen, um seine Videokassetten abzuholen. Nach Aushändigung der Kassetten habe man ihm eröffnet, dass er erkennungsdienstlich behandelt werden solle. Hiergegen habe er sich mit der Begründung gewandt, zunächst einen Rechtsbeistand hinzuziehen zu wollen. Man habe ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Maßnahme sofort durchgeführt werde und er sich später beschweren könne. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gegen seinen klar ausgedrückten Willen vorgenommen worden.

Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Amtsgerichts A-Stadt legte der Kläger mit Schreiben vom 19.3.2009 Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung ein. Zur Begründung trug er vor, dass die erkennungsdienstliche Behandlung in Anbetracht der Gesamtumstände der gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe rechtswidrig sei. Ferner habe er deren Durchführung lediglich geduldet, weil er am Gehen gehindert worden sei. Die widerrechtlich erlangten Daten seien zu löschen.

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens gaben die Polizeibeamten, die die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt hatten, dienstliche Stellungnahmen ab, nach denen der Kläger sich kooperativ verhalten habe. Im Übrigen sei er vor der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechte belehrt worden. Nach erfolgter Belehrung habe der Kläger das entsprechende Formblatt unterschrieben und keinen Widerspruch gegen die erkennungsdienstlichen Maßnahmen eingelegt. Der Kläger habe sich mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden erklärt. Eine Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs sei nicht erforderlich gewesen und auch nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 19.11.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Da die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bereits vollzogen war, wurde der Widerspruch des Klägers als Antrag auf Löschung der erhobenen und gespeicherten Daten ausgelegt. Der so verstandene Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei § 81 b 2. Alt. StPO. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und Speicherung der dabei gewonnenen Daten seien im Falle des Klägers erfüllt gewesen. Gegen den Kläger würden Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs, wegen Raubes und wegen Nachstellung geführt. Aus diesen Strafverfahren, insbesondere der ihm zur Last gelegten Sexualstraftat, ergebe sich auch die für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung notwendige Wiederholungsgefahr. Ein Sexualdelikt sei regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und könne deshalb die Gefahr einer Wiederholung schon bei erstmaliger Begehung mit sich bringen.

Am 18.12.2009 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Wenige Tage nach Klageerhebung wurde das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Ermittlungen ergaben aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Erhebung einer entsprechenden öffentlichen Klage. In Bezug auf den Verdacht der Nachstellung gemäß § 238 StGB wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Blick auf das gegen den Kläger noch anhängige Verfahren wegen des Verdachts des Raubes eingestellt. Außerdem wurde es als zweifelhaft bezeichnet, ob die angezeigten Verhaltensweisen des Klägers den Tatbestand des § 238 StGB erfüllten.

Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger vorgetragen, dass bereits die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig gewesen sei, da sie unter Androhung von Zwangsanwendung erfolgt sei. Die weitere Speicherung der Daten verletzte ihn ebenfalls in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ungeachtet der rechtswidrigen Datenerhebung folge dies auch daraus, dass das Strafermittlungsverfahren gegen den Kläger, in dessen Rahmen diese Daten erhoben worden seien, inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Tatverdacht somit ausgeräumt worden sei. Von daher könne kein öffentliches Interesse an der Speicherung der Daten mehr bestehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4.3.2009 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 zu verpflichten, die elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über den Kläger zu löschen und die Löschung der in der POLAS-Datei oder in anderen Dateien gespeicherten Daten zu bewirken sowie die Unterlagen mit den persönlichen Daten des Klägers einschließlich derjenigen der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 5.3.2009 zu vernichten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass ein in einem Ermittlungsverfahren erhobener Tatverdacht nach den Umständen des Einzelfalles auch bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermöge. Im Falle des Klägers sei zu Recht eine solche Wiederholungsgefahr angenommen worden. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass der Kläger seit der erkennungsdienstlichen Behandlung erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, so unter anderem wegen Ladendiebstahls und Hausfriedensbruchs. Da der Kläger erneut verdächtigt werde, Straftaten begangen zu haben, seien die bereits erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen weiterhin zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich und zu speichern gewesen. Auch wenn die Speicherung personenbezogener Daten einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstelle, rechtfertige die Schwere der von den Ermittlungen erfassten Taten, insbesondere die Raubstraftat, die weitere Speicherung.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2011 ergangenem Urteil - 6 K 2132/09 -, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass die Datenerhebung und -speicherung weder im Zeitpunkt ihrer Vornahme unzulässig gewesen sei, noch die Voraussetzungen für das weitere Vorhalten der Daten später entfallen seien. Das Vorbringen des Klägers, wonach er sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in der Situation eines unmittelbaren Zwangs gesehen habe, sei rechtlich ohne Belang. Zwar wären, wenn man die klägerische Darstellung als zutreffend zugrunde lege, Verfahrensfehler anzunehmen, nämlich die Ausübung unmittelbaren Zwangs ohne vorherige Androhung und der Vollzug der Maßnahme ohne Anordnung ihres Sofortvollzugs. Indessen könnten sich diese Fehler, ihr Vorliegen unterstellt, nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben. Das gegen den Kläger geführte Strafermittlungsverfahren 14 Js 22/09 habe im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung in tatsächlicher Hinsicht ausreichenden Anlass für diese Maßnahme geboten. In Rede gestanden habe der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der Anwendung von Gewalt bei der Wegnahme eines Handys und verschiedener Nachstellungstaten. Angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zutage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Anzeigeerstatter habe schon damals Grund zu der Annahme bestanden, der Kläger könne auch künftig mit guten Gründen erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Amtsträger einseitig ermittelt oder dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, seien den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen. Auch bestehe bis heute ein hinreichender Anlass für ein präventives Vorgehen der Polizeibehörden. Die vom Kläger angeführte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO betreffe nur den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. Hinsichtlich des Verdachts der gewaltsamen Wegnahme des Handys Anfang Februar 2009 hätten die Ermittlungen hingegen genügenden Anlass zur Anklageerhebung ergeben und sei der Kläger schließlich in der Berufungsinstanz zu sieben Monaten Haftstrafe verurteilt worden. Das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellungsverdachts sei lediglich aus Gründen des § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden. Die Anlassverfahren beinhalteten verschiedene Hinweise darauf, dass der Kläger auch künftig Gegenstand diesbezüglicher Strafermittlungen werden könnte, was im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt werde. So seien nach Abschluss des Anlassverfahrens tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt worden. Der vorliegende Sachverhalt biete nach kriminalistischer Erfahrung des Weiteren hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft in den Kreis potentieller Beteiligter einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungshandlungen. Die Datenerhebung und -speicherung sei auch erforderlich und verhältnismäßig gewesen.

Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 5.4.2011 zugestellt. Am 5.5.2011 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19.3.2012 - 3 A 263/11 - entsprochen.

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2.7.2012 mitgeteilt, dass die den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zwischenzeitlich gelöscht bzw. vernichtet worden seien.

Daraufhin hat der Kläger seine ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Klage in eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung bzw. -speicherung gerichtete Klage umgestellt.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend: Die Erhebung und Speicherung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen seien rechtsfehlerhaft erfolgt. Die erkennungsdienstliche Behandlung vom 5.3.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig gewesen, weil er unter falschem Vorwand, nämlich zur Entgegennahme beschlagnahmter Videokassetten, zur Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt einbestellt worden sei. Tatsächlich sei er dann unter Androhung körperlicher Gewaltanwendung dazu genötigt worden, die erkennungsdienstliche Behandlung über sich ergehen zu lassen. Dabei sei weder eine vorherige Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgt noch sei der sofortige Vollzug des Bescheids vom 4.3.2009 angeordnet worden. Beides sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Auch sei er nicht über mögliche Rechtsmittel gegen die erkennungsdienstliche Behandlung belehrt worden. Ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, sich vor Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen diese rechtlich zur Wehr zu setzen. Er habe gegenüber den Beamten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei.

Zudem hätten bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO nicht vorgelegen. Die Speicherung der gewonnenen Daten sei zu keiner Zeit für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig gewesen. Man habe den Kläger vorschnell als Beschuldigten eines Sexualdeliktes angesehen, weil eine hinreichende Hinterfragung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Anzeigeerstatters unterblieben sei. Dementsprechend sei das betreffende Ermittlungsverfahren dann auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch das Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Nachstellung sei eingestellt worden. Des Weiteren könne man davon ausgehen, dass das derzeit in der Revision anhängige Verfahren wegen Raubes eingestellt werde, da das streitgegenständliche Handy dem Kläger gehöre und die ihm zur Last gelegte Tat sich als Besitzkehr darstelle. Sämtliche Straftaten, welche dem Kläger zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Last gelegt worden seien, beruhten ausschließlich auf falschen Beschuldigungen des Anzeigeerstatters.

Der Kläger habe nach der Löschung bzw. Vernichtung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran, dass die Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sowie die Speicherung der gewonnenen persönlichen Daten rechtswidrig gewesen seien. Das berechtigte Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die verfahrensfehlerhafte Erhebung und Speicherung der Daten den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 104 Abs. 2 GG tiefgreifend verletzt habe. Zudem bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 2132/09 - festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dem Kläger fehle schon das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung sei nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers in irgendeiner Weise zu verbessern. Eine fortdauernde Beeinträchtigung des Klägers sei nicht ersichtlich. Eine Rehabilitation des Klägers sei nicht erforderlich, da die angefochtenen Maßnahmen nicht diskriminierend gewesen seien. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass eine Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO keine Sanktion darstelle, sondern ausschließlich präventiven Charakter habe. Außerdem handele es sich bei den vorgenommenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht um öffentliche, sondern um rein interne Datenerhebungen, welche nicht an die Öffentlichkeit gedrungen seien. Auch im Hinblick auf die kurze Dauer der Speicherung von drei Jahren handele es sich - wenn überhaupt - lediglich um einen marginalen Grundrechtseingriff. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.

Überdies sei die Klage auch unbegründet. Die vorgenommenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien rechtmäßig erfolgt. Der Kläger sei weder unter einem falschen Vorwand zur Kriminalpolizeiinspektion bestellt, noch „unter Androhung körperlicher Gewaltanwendung dazu genötigt“ worden, die erkennungsdienstliche Behandlung „über sich ergehen zu lassen“. Vielmehr habe sich der Kläger mit den Maßnahmen einverstanden erklärt und ohne fremde Einwirkung die Anordnung und die Erklärung, keinen Widerspruch erheben zu wollen, unterschrieben. Der Kläger habe sich insgesamt kooperativ gezeigt. Zudem sei der Kläger ausdrücklich über mögliche Rechtsmittel belehrt worden, was auch aus dem vom Kläger unterzeichneten Formblatt über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen hervorgehe. Die vom Kläger im Kontext der ED-Behandlung gegen die Polizeibeamten erhobenen Vorwürfe seien unwahr.

Die Speicherung der Daten sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig gewesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, hätten die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO am 5.3.2009 und auch in der Folgezeit vorgelegen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zwischenzeitlich gelöscht bzw. vernichtet worden seien. Die Löschung bzw. Vernichtung sei gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. SPolG aus Anlass einer erneuten einzelfallbezogenen Prüfung erfolgt. Die im Juni 2012 durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass eine Speicherung der 2009 erhobenen Daten nicht weiter erforderlich sei, da wegen Zeitablaufs keine Wiederholungsgefahr mehr gesehen worden sei.

Der Senat hat über die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5.10.2012 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der beigezogenen Verfahrensakten 14 Js 22/09, 4 Js 942/09, 4 Js 943/09 und einen Auszug aus der Verfahrensakte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt sowie den Inhalt der Ermittlungsakte 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft Konstanz verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist. Dort hat der Kläger seinen ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten gerichteten Antrag in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden Bescheids des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 umgestellt.

Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Begehren des Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens durch entsprechende Maßnahmen des Beklagten erledigt hat.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann dem Kläger ebenfalls nicht abgesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rz. 129 ff..

Vorliegend kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, m.w.N., NJW 1997, 2534 ff..

Ausgehend davon bejaht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwischenzeitlichen Löschung bzw. Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten regelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 F 2211/02 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.4.2012 - W 5 K 11.757 -; VG E-Stadt, Urteil vom 21.1.2010 - 6 K 860/08 -, jeweils m.w.N.; dokumentiert bei juris.

Denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zwecks Speicherung in entsprechenden Datensammlungen der Ermittlungsbehörden stellt einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Die erhobenen Daten stehen der Polizei für einen längeren Zeitraum in Sammlungen zur Verfügung, in denen der Betroffene als einschlägig Verdächtiger geführt wird. Von daher ist in aller Regel ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgesichtspunkten gegeben. Dies ist auch im Falle des Klägers anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einem Rehabilitationsinteresse des Klägers weder entgegen, dass die Datenerhebung eine polizeiinterne Maßnahme darstellte, welche wohl nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist, noch, dass die Daten „nur“ drei Jahre lang gespeichert wurden.

Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anordnende Bescheid des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide und die auf dieser Grundlage durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide vom 4.3.2009 und 19.11.2009 zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

Insbesondere genügt der angefochtene Bescheid vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Zudem soll nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Begründungspflicht bezweckt in erster Linie, dass die Betroffenen die für ihren konkreten Fall maßgeblichen Gründe erfahren, damit sie in der Lage sind, sich über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Die Begründung muss so sein, dass die Betroffenen und die Gerichte sie nachvollziehen können. Sie muss für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Eine lediglich formale und nichtssagende Begründung genügt nicht. Maßgeblich dafür, welche Gründe i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wesentlich sind, und wie intensiv die Begründung im konkreten Fall sein muss, sind vor allem die Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der betroffenen Rechte, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und auch der Kenntnisstand des Betroffenen hinsichtlich der in Betracht kommenden Gründe

vgl. Kopp, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 39 VwVfG, Rz. 18 f, m.w.N.

Ausgehend davon ist vorliegend kein beachtliches Begründungsdefizit anzunehmen. So ist in der Anordnung vom 4.3.2009 zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgeführt, dass gegen den Kläger zur Zeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, des Verdachts des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig seien. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werde. Ob diese recht knappe Begründung insbesondere mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers von den Gesamtumständen den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG bereits gerecht wird, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Argumentation im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, dass nach Auffassung der Widerspruchsbehörde im Falle des Klägers von einem hinreichenden Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB ausgegangen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht werde allein schon durch die Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt. Soweit ein derartiges Verfahren eröffnet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Indizien hierfür vorlägen. Der Tatverdacht gegen den Kläger sei hierdurch ausreichend begründet gewesen. Da Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien, könne in solchen Fällen auch regelmäßig eine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Zudem würden dem Kläger weitere Straftaten ( Raub und Nachstellung ) vorgeworfen. Die Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Gerade in Fällen sexuellen Missbrauchs könne z.B. die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch Opfern die Strafverfolgung zur Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Dem Kläger wurden insoweit die wesentlichen Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung in nachvollziehbarer Form dargelegt. Selbst wenn man die Begründung in der Anordnung vom 4.3.2009 als nicht ausreichend erachtete, so wäre dieser Mangel jedenfalls durch die vorgenannten Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ob die angegebene Begründung einer materiell-rechtlichen Überprüfung standhält, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, sondern der Begründetheit der zu entscheidenden Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass es sich bei dem Adressaten der Maßnahme um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Der Beschuldigtenbegriff ist dabei so zu verstehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen darf und nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Vielmehr müssen sich aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht sowohl der Anlass als auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen

vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris.

Des Weiteren muss die Datenerhebung (und die folgende Speicherung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Datensammlung) bezogen auf die Zukunft notwendig und verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, 199 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris.

Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es somit einer Wiederholungsgefahr. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, m.w.N.; juris.

Grundsätzlich genügt es, dass der Betroffene während des Verwaltungsverfahrens Beschuldigter war

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; VG Minden, Urteil vom 20.2.2008 - 11 K 40/08 -, juris.

Wurde jedoch das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung ( oder auch eines Freispruchs ) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, m.w.N., juris.

Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anlasswirkung der Beschuldigteneigenschaft nach § 81 b StPO folgt zudem, dass die Wiederholungsgefahr sich auf vergleichbare Straftaten wie die, die das Anlassverfahren auslösten, beziehen muss.

Ausgehend davon waren der Bescheid vom 4.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Da gegen den Kläger seit Februar 2009 mehrere Ermittlungsverfahren , und zwar eines wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB und wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie zwei wegen Raubes gemäß § 249 StGB, anhängig waren, war er im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der erkennungsdienstlichen Daten und auch des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat von Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.

Es bestand auch ein hinreichender Anlassverdacht. Der Zeuge C. hatte im Februar 2009 verschiedene Taten angezeigt, die allesamt in der Beziehung zwischen ihm und dem Kläger wurzelten. Die Ermittlungen waren am 4./5.3.2009 in tatsächlicher Hinsicht auch schon weit genug fortgeschritten, um einen hinreichenden Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung zu bieten. Nach den ausführlichen Angaben des Zeugen C. standen der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der zweifachen Anwendung von körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys und verschiedene Nachstellungstaten in Rede. Dabei wurden die Angaben des Anzeigeerstatters betreffend die Anwendung körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys in einem Fall in wesentlichen Teilen durch entsprechende Angaben eines unbeteiligten, neutralen Zeugen, Herrn D., bestätigt. Zudem geht aus den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten hervor, dass im Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungsaktivitäten wiederholt Polizeibeamte hinzu gerufen worden waren und in einem Fall sogar ein Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Die vorliegenden Verdachtsmomente gründeten also nicht allein auf den Angaben des Anzeigeerstatters sondern auch auf diese zumindest teilweise bestätigende Wahrnehmungen unbeteiligter Dritter. Allein der Umstand, dass der Anzeigeerstatter drogenkrank war, bot keinen Anlass, dessen Angaben von vorneherein keine Bedeutung beizumessen bzw. dessen Glaubwürdigkeit schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen. Vielmehr war dessen Sachvortrag durchaus detailreich und wurde zudem – jedenfalls in Teilen - durch bestätigende Angaben neutraler Zeugen gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten – wie vom Kläger vorgetragen - einseitig ermittelt oder sogar aus unsachlichen Gründen dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, sind den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen.

Auch lässt sich die Behauptung des Klägers, der Zeuge C. habe ihn mit seinen Strafanzeigen, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten, bloß fälschlich belasten wollen, weil er Schulden bei ihm gehabt habe, die er nicht habe zurückzahlen wollen, durch nichts belegen.

Vielmehr hat sich das Bestehen eines hinreichenden Anlassverdachts zwischenzeitlich sogar durch entsprechende Verurteilungen des Klägers bestätigt. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe des zweifachen Raubes führten jeweils zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. So wurde der Kläger im Verfahren 4 Js 924/09 mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.11.2010 zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 1.6.1012 – 11 Ns 243/11, 4 Js 1502/10 – wurde der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 8.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Verurteilung wegen Raubes ist in beiden Fällen nur nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unterblieben, weil nicht abschließend geklärt werden konnte, wer Eigentümer des entwendeten Handys war.

Dass das Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger sowie der Nachstellung – 14 Js 22/09 – am 21.12.2009, somit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, eingestellt wurde, ist insoweit unerheblich und vermag am Vorliegen eines hinreichenden Anlassverdachts sowohl zum Zeitpunkt der Datenerhebung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids nichts zu ändern. Zum einen war bereits der Verdacht des zweifachen Raubes, dem eine Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe folgte, ausreichend für die Annahme eines hinreichenden Anlassverdachts im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO und wurde die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers außer auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger ausdrücklich auch auf den Verdacht des Raubes und der Nachstellung gestützt.

Zum anderen wurde das Verfahren wegen Nachstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Wesentlichen deshalb eingestellt, weil gleichzeitig gegen den Kläger noch das Verfahren wegen Verdachts des Raubes anhängig war und in Anbe-tracht der hier zu erwartenden Strafe eine wegen Nachstellung zusätzlich zu verhängende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Auch wenn daneben Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB geäußert wurden, so lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass die bis dahin gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente ausgeräumt gewesen wären. Vielmehr hatte sich daran nichts geändert und wurde lediglich in Frage gestellt, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten schon den Tatbestand des § 238 StGB erfüllt.

Zwar wurde das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch hier ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung aber nicht, dass der Kläger die ihm vom Zeugen C. vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr ist in der Einstellungsverfügung vom 21.12.2009 insoweit lediglich ausgeführt, dass die beim Kläger sichergestellten Videoaufzeichnungen den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestätigt hätten und mangels sonstiger den Tatverdacht erhärtender Umstände die Beweislage für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ausreichend gewesen sei.

Lag somit ein hinreichender Anlassverdacht vor, bestand angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zu Tage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids ebenso Grund zu der Annahme, der Kläger könne auch künftig erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden, so dass zu Recht von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes ergab sich die erforderliche Wiederholungsgefahr schon mit Blick darauf, dass der Kläger dem Zeugen C. Ende Januar/ Anfang Februar 2009 innerhalb von ca. 2 Wochen gleich zweimal das in dessen Besitz befindliche Handy gewaltsam weggenommen und er dabei dem Zeugen offenbar jeweils gezielt nachgestellt hat. Auch hinsichtlich des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs der Nachstellung gemäß § 238 StGB lag eine Wiederholungsgefahr auf der Hand. Der Nachstellung ist die Gefahr von wiederholten Übergriffen, die auch in Taten bestehen können, die nach anderen Straftatbeständen strafbar sind, immanent. Nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen kommt Nachstellungshandlungen sogar ein hohes Eskalationspotential zu

vgl. Fischer, Kommentar zur StGB, 57. Aufl. 2010, § 238 Rz. 3b.

Hinsichtlich der diesbezüglichen die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden konkreten Fallumstände wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dass im Widerspruchsbescheid die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderliche Wiederholungsgefahr hauptsächlich auf das dem Kläger vorgeworfene Sexualdelikt gestützt wurde, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begegnet demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen wurde die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung keineswegs ausschließlich aus dem Verdacht des Sexualdelikts abgeleitet. Vielmehr bezogen sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid sämtliche gegen den Kläger vorliegende Verdachtsmomente in die Begründung ein. Zum anderen wurde das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch betrieben. Die Einstellung folgte erst später und auch dann – wie dargelegt – nicht etwa, weil der Verdacht ausgeräumt war, sondern wegen einer unzureichenden Beweislage.

Dass die aus den Anlassverfahren gewonnene Einschätzung der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung für präventive Zwecke zutreffend gewesen ist, wird im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt. So wurden – wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - in der Folgezeit bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, unter anderem erneut wegen Nachstellung zu Lasten des Zeugen C.. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führte unter dem Az. 45 Js 7917/10 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Nachstellung und des Hausfriedensbruchs. Anlass war das Eindringen des Klägers in eine Therapieeinrichtung in S., in der sich der Zeuge C. wegen seiner Drogenprobleme aufhielt. Nicht zuletzt geht aus der beigezogenen Akte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt hervor, dass der Kläger dem Zeugen C. bis in die jüngste Vergangenheit nachgestellt hat und zuletzt sogar dessen ganze Familie belästigt hat.

Die erhobenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten waren auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Finger- bzw. Handflächen- oder –kantenabdrücke erleichtern die Überprüfung von möglichen Tatortspuren. Des Weiteren kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch weiteren Opfern die Strafverfolgung durch Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Tatsächlich wurde dies im vorliegenden Fall sogar dadurch bestätigt, dass im Ermittlungsverfahren 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft K. daktyloskopische Spuren abgeglichen wurden und dadurch der Nachweis erbracht wurde, dass der Kläger unbefugt in das Gebäude der Drogenheilstätte in S. und dort in das Zimmer des Zeugen C. eingedrungen ist und unter anderem den Therapiezweck gefährdende Medikamente, Geld und Alkohol hinterlassen hat.

Die Datenerhebung und -speicherung war mit Blick auf deren Anlass auch verhältnismäßig. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte angesichts der Schwere der zu Grunde liegenden Anlassstraftaten dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 5.3.2009 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erfolgte, ohne dass zuvor die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 4.3.2009 angeordnet worden war. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es vorliegend nicht, da nach dem von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Original der ED-Anordnung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen Widerspruch eingelegt hat, sich vielmehr kooperativ verhalten hat. Der dem entgegenstehenden Behauptung des Klägers, wonach er gegenüber den handelnden Polizeibeamten deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei und diese nur deshalb habe über sich ergehen lassen, um einer Anwendung körperlicher Gewalt zu entgehen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht näher dargelegt hat, inwiefern ihm konkret körperliche Gewalt angedroht worden sein soll, ist diese Behauptung schon durch die nunmehr im Original vorgelegte ED-Anordnung widerlegt. Darin hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch erhoben werden könne, dieser jedoch im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung habe und darüber hinaus auch gegen die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Widerspruch zulässig sei, wobei sich die Unterschrift des Klägers unmittelbar unter der entsprechenden Belehrung befindet. Des Weiteren hat der Kläger in dem entsprechenden Formular ausdrücklich erklärt, gegen die erkennungsdienstliche Behandlung keinen Widerspruch einzulegen und dies nochmals gesondert unterzeichnet. Im Gegensatz dazu hat der Kläger zeitgleich eine DNA-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. In der ihm neben dem ED-Formular vorgelegten „Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung“ vermerkte der Kläger ausdrücklich, dass er in die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nicht einwillige, da kein begründeter Anlass vorliege, woraufhin diese Maßnahme auch unterblieben ist. Gerade auch der Umstand, dass der Kläger offenkundig zwischen der vorgesehenen DNA-Maßnahme einerseits und der ED-Behandlung andererseits differenziert hat und einmal seine Einwilligung ausdrücklich verweigerte, während er hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterschriftlich bestätigte, hiergegen keinen Widerspruch zu erheben, spricht dafür, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, lediglich das Formular zur DNA-Maßnahme ausgefüllt und die Aushändigung seiner Videokassetten unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht jedoch die ED-Anordnung zweifach unterzeichnet zu haben, ist dies als reine Schutzbehauptung anzusehen. Denn die auf dem ED-Formular befindlichen Unterschriften stimmen mit den in den Akten befindlichen sonstigen Unterschriften des Klägers offensichtlich überein und selbst der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme nicht behauptet, dass es sich hierbei nicht um seine Unterschriften handele. Andererseits hatte der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie seine Unterschriften ohne seinen Willen auf das ED-Formular gelangt sein könnten, was im Übrigen auch realitätsfern erscheint. Dass der Kläger – wie aus der ED-Anordnung hervorgeht – der erkennungsdienstlichen Behandlung tatsächlich nicht widersprochen hat, wird zudem durch die glaubhaften Angaben insbesondere des Zeugen A. und auch des Zeugen B. bestätigt. Diese haben im Kern übereinstimmend berichtet, dass der Kläger sich bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung insgesamt kooperativ verhalten habe. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen A., der die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung sachlich, frei und ohne Beschönigungen dargelegt hat, davon aus, dass der Kläger bei Eröffnung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar zunächst monierte, lediglich zwecks Aushändigung seiner Videokassetten zur Polizeiinspektion gekommen zu sein, nach einer Unterredung mit dem Zeugen A. aber mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden war und keinen Widerspruch hiergegen erhob. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubhaft angegeben, dass der Kläger den Verzicht auf einen Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung auf dem entsprechenden Formular mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der Zeuge B. hat unter Bezugnahme auf eine dienstliche Stellungnahme vom 2.9.2009 bestätigt, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzt bzw. ihr nicht widersprochen, sondern kooperativ mitgewirkt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen, etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Hinzuziehung des Zeugen B, hingewiesen hat, vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die wesentlichen Aussagen der Zeugen übereinstimmen. Echte Widersprüche sind nicht feststellbar. Soweit die Aussagen nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, haben beide Zeugen glaubhaft dargelegt, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, was angesichts des relativ langen Zeitablaufs zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Zeugenvernehmung auch ohne weiteres nachvollziehbar ist und die Glaubhaftigkeit ihrer Kernaussagen nicht zu erschüttern vermag.

Der vom Kläger als Zeuge vom Hörensagen benannte Zeuge C. vermochte hingegen die Version des Klägers, wonach er sich mit diesem noch am Abend des 5.3.2009 über die erkennungsdienstliche Behandlung und deren nähere Umstände unterhalten habe, nicht zu bestätigen. Der Zeuge C. hatte keinerlei Erinnerung an Derartiges.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersprochen hat und von daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich war. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 5.3.2009 bei dem Amtsgericht A-Stadt über die erkennungsdienstliche Behandlung beschwerte. Dies allein lässt noch nicht darauf schließen, dass der Kläger der Maßnahme auch bereits bei deren Durchführung am Vormittag widersprochen hat. Vielmehr kann der Kläger seine Einstellung hierzu im Laufe des Tages durchaus geändert haben, wofür - wie bereits dargelegt - insbesondere spricht, dass der Kläger auf dem ED-Formular noch mit seiner Unterschrift erklärt hat, gegen die Maßnahme keinen Widerspruch einzulegen.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne gesonderte Vorladung anlässlich der Rückgabe verschiedener Asservate an den Kläger erfolgte. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Notwendigkeit einer gesonderten Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Betroffene vor der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert war, wovon man im Falle des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Formulars der ED-Anordnung vom 4.3.2009 ausgehen kann. Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass man – wie behauptet - die (tatsächlich erfolgte) Rückgabe mehrerer Videokassetten lediglich als Vorwand genutzt habe, um den Kläger auf der Polizeidienststelle dann vor vollendete Tatsachen zu stellen, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Mutmaßung des Klägers, für deren Beleg konkrete Tatsachen weder benannt wurden noch ersichtlich sind.

Lässt demnach die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 keine Rechtsfehler erkennen und sind auch ansonsten keine Verfahrensfehler feststellbar, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist. Dort hat der Kläger seinen ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten gerichteten Antrag in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden Bescheids des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 umgestellt.

Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Begehren des Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens durch entsprechende Maßnahmen des Beklagten erledigt hat.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann dem Kläger ebenfalls nicht abgesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rz. 129 ff..

Vorliegend kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, m.w.N., NJW 1997, 2534 ff..

Ausgehend davon bejaht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwischenzeitlichen Löschung bzw. Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten regelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 F 2211/02 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.4.2012 - W 5 K 11.757 -; VG E-Stadt, Urteil vom 21.1.2010 - 6 K 860/08 -, jeweils m.w.N.; dokumentiert bei juris.

Denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zwecks Speicherung in entsprechenden Datensammlungen der Ermittlungsbehörden stellt einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Die erhobenen Daten stehen der Polizei für einen längeren Zeitraum in Sammlungen zur Verfügung, in denen der Betroffene als einschlägig Verdächtiger geführt wird. Von daher ist in aller Regel ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgesichtspunkten gegeben. Dies ist auch im Falle des Klägers anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einem Rehabilitationsinteresse des Klägers weder entgegen, dass die Datenerhebung eine polizeiinterne Maßnahme darstellte, welche wohl nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist, noch, dass die Daten „nur“ drei Jahre lang gespeichert wurden.

Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anordnende Bescheid des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide und die auf dieser Grundlage durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide vom 4.3.2009 und 19.11.2009 zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

Insbesondere genügt der angefochtene Bescheid vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Zudem soll nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Begründungspflicht bezweckt in erster Linie, dass die Betroffenen die für ihren konkreten Fall maßgeblichen Gründe erfahren, damit sie in der Lage sind, sich über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Die Begründung muss so sein, dass die Betroffenen und die Gerichte sie nachvollziehen können. Sie muss für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Eine lediglich formale und nichtssagende Begründung genügt nicht. Maßgeblich dafür, welche Gründe i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wesentlich sind, und wie intensiv die Begründung im konkreten Fall sein muss, sind vor allem die Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der betroffenen Rechte, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und auch der Kenntnisstand des Betroffenen hinsichtlich der in Betracht kommenden Gründe

vgl. Kopp, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 39 VwVfG, Rz. 18 f, m.w.N.

Ausgehend davon ist vorliegend kein beachtliches Begründungsdefizit anzunehmen. So ist in der Anordnung vom 4.3.2009 zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgeführt, dass gegen den Kläger zur Zeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, des Verdachts des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig seien. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werde. Ob diese recht knappe Begründung insbesondere mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers von den Gesamtumständen den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG bereits gerecht wird, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Argumentation im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, dass nach Auffassung der Widerspruchsbehörde im Falle des Klägers von einem hinreichenden Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB ausgegangen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht werde allein schon durch die Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt. Soweit ein derartiges Verfahren eröffnet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Indizien hierfür vorlägen. Der Tatverdacht gegen den Kläger sei hierdurch ausreichend begründet gewesen. Da Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien, könne in solchen Fällen auch regelmäßig eine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Zudem würden dem Kläger weitere Straftaten ( Raub und Nachstellung ) vorgeworfen. Die Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Gerade in Fällen sexuellen Missbrauchs könne z.B. die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch Opfern die Strafverfolgung zur Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Dem Kläger wurden insoweit die wesentlichen Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung in nachvollziehbarer Form dargelegt. Selbst wenn man die Begründung in der Anordnung vom 4.3.2009 als nicht ausreichend erachtete, so wäre dieser Mangel jedenfalls durch die vorgenannten Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ob die angegebene Begründung einer materiell-rechtlichen Überprüfung standhält, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, sondern der Begründetheit der zu entscheidenden Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass es sich bei dem Adressaten der Maßnahme um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Der Beschuldigtenbegriff ist dabei so zu verstehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen darf und nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Vielmehr müssen sich aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht sowohl der Anlass als auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen

vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris.

Des Weiteren muss die Datenerhebung (und die folgende Speicherung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Datensammlung) bezogen auf die Zukunft notwendig und verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, 199 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris.

Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es somit einer Wiederholungsgefahr. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, m.w.N.; juris.

Grundsätzlich genügt es, dass der Betroffene während des Verwaltungsverfahrens Beschuldigter war

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; VG Minden, Urteil vom 20.2.2008 - 11 K 40/08 -, juris.

Wurde jedoch das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung ( oder auch eines Freispruchs ) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, m.w.N., juris.

Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anlasswirkung der Beschuldigteneigenschaft nach § 81 b StPO folgt zudem, dass die Wiederholungsgefahr sich auf vergleichbare Straftaten wie die, die das Anlassverfahren auslösten, beziehen muss.

Ausgehend davon waren der Bescheid vom 4.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Da gegen den Kläger seit Februar 2009 mehrere Ermittlungsverfahren , und zwar eines wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB und wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie zwei wegen Raubes gemäß § 249 StGB, anhängig waren, war er im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der erkennungsdienstlichen Daten und auch des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat von Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.

Es bestand auch ein hinreichender Anlassverdacht. Der Zeuge C. hatte im Februar 2009 verschiedene Taten angezeigt, die allesamt in der Beziehung zwischen ihm und dem Kläger wurzelten. Die Ermittlungen waren am 4./5.3.2009 in tatsächlicher Hinsicht auch schon weit genug fortgeschritten, um einen hinreichenden Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung zu bieten. Nach den ausführlichen Angaben des Zeugen C. standen der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der zweifachen Anwendung von körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys und verschiedene Nachstellungstaten in Rede. Dabei wurden die Angaben des Anzeigeerstatters betreffend die Anwendung körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys in einem Fall in wesentlichen Teilen durch entsprechende Angaben eines unbeteiligten, neutralen Zeugen, Herrn D., bestätigt. Zudem geht aus den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten hervor, dass im Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungsaktivitäten wiederholt Polizeibeamte hinzu gerufen worden waren und in einem Fall sogar ein Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Die vorliegenden Verdachtsmomente gründeten also nicht allein auf den Angaben des Anzeigeerstatters sondern auch auf diese zumindest teilweise bestätigende Wahrnehmungen unbeteiligter Dritter. Allein der Umstand, dass der Anzeigeerstatter drogenkrank war, bot keinen Anlass, dessen Angaben von vorneherein keine Bedeutung beizumessen bzw. dessen Glaubwürdigkeit schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen. Vielmehr war dessen Sachvortrag durchaus detailreich und wurde zudem – jedenfalls in Teilen - durch bestätigende Angaben neutraler Zeugen gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten – wie vom Kläger vorgetragen - einseitig ermittelt oder sogar aus unsachlichen Gründen dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, sind den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen.

Auch lässt sich die Behauptung des Klägers, der Zeuge C. habe ihn mit seinen Strafanzeigen, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten, bloß fälschlich belasten wollen, weil er Schulden bei ihm gehabt habe, die er nicht habe zurückzahlen wollen, durch nichts belegen.

Vielmehr hat sich das Bestehen eines hinreichenden Anlassverdachts zwischenzeitlich sogar durch entsprechende Verurteilungen des Klägers bestätigt. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe des zweifachen Raubes führten jeweils zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. So wurde der Kläger im Verfahren 4 Js 924/09 mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.11.2010 zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 1.6.1012 – 11 Ns 243/11, 4 Js 1502/10 – wurde der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 8.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Verurteilung wegen Raubes ist in beiden Fällen nur nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unterblieben, weil nicht abschließend geklärt werden konnte, wer Eigentümer des entwendeten Handys war.

Dass das Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger sowie der Nachstellung – 14 Js 22/09 – am 21.12.2009, somit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, eingestellt wurde, ist insoweit unerheblich und vermag am Vorliegen eines hinreichenden Anlassverdachts sowohl zum Zeitpunkt der Datenerhebung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids nichts zu ändern. Zum einen war bereits der Verdacht des zweifachen Raubes, dem eine Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe folgte, ausreichend für die Annahme eines hinreichenden Anlassverdachts im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO und wurde die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers außer auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger ausdrücklich auch auf den Verdacht des Raubes und der Nachstellung gestützt.

Zum anderen wurde das Verfahren wegen Nachstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Wesentlichen deshalb eingestellt, weil gleichzeitig gegen den Kläger noch das Verfahren wegen Verdachts des Raubes anhängig war und in Anbe-tracht der hier zu erwartenden Strafe eine wegen Nachstellung zusätzlich zu verhängende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Auch wenn daneben Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB geäußert wurden, so lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass die bis dahin gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente ausgeräumt gewesen wären. Vielmehr hatte sich daran nichts geändert und wurde lediglich in Frage gestellt, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten schon den Tatbestand des § 238 StGB erfüllt.

Zwar wurde das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch hier ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung aber nicht, dass der Kläger die ihm vom Zeugen C. vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr ist in der Einstellungsverfügung vom 21.12.2009 insoweit lediglich ausgeführt, dass die beim Kläger sichergestellten Videoaufzeichnungen den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestätigt hätten und mangels sonstiger den Tatverdacht erhärtender Umstände die Beweislage für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ausreichend gewesen sei.

Lag somit ein hinreichender Anlassverdacht vor, bestand angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zu Tage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids ebenso Grund zu der Annahme, der Kläger könne auch künftig erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden, so dass zu Recht von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes ergab sich die erforderliche Wiederholungsgefahr schon mit Blick darauf, dass der Kläger dem Zeugen C. Ende Januar/ Anfang Februar 2009 innerhalb von ca. 2 Wochen gleich zweimal das in dessen Besitz befindliche Handy gewaltsam weggenommen und er dabei dem Zeugen offenbar jeweils gezielt nachgestellt hat. Auch hinsichtlich des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs der Nachstellung gemäß § 238 StGB lag eine Wiederholungsgefahr auf der Hand. Der Nachstellung ist die Gefahr von wiederholten Übergriffen, die auch in Taten bestehen können, die nach anderen Straftatbeständen strafbar sind, immanent. Nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen kommt Nachstellungshandlungen sogar ein hohes Eskalationspotential zu

vgl. Fischer, Kommentar zur StGB, 57. Aufl. 2010, § 238 Rz. 3b.

Hinsichtlich der diesbezüglichen die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden konkreten Fallumstände wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dass im Widerspruchsbescheid die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderliche Wiederholungsgefahr hauptsächlich auf das dem Kläger vorgeworfene Sexualdelikt gestützt wurde, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begegnet demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen wurde die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung keineswegs ausschließlich aus dem Verdacht des Sexualdelikts abgeleitet. Vielmehr bezogen sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid sämtliche gegen den Kläger vorliegende Verdachtsmomente in die Begründung ein. Zum anderen wurde das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch betrieben. Die Einstellung folgte erst später und auch dann – wie dargelegt – nicht etwa, weil der Verdacht ausgeräumt war, sondern wegen einer unzureichenden Beweislage.

Dass die aus den Anlassverfahren gewonnene Einschätzung der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung für präventive Zwecke zutreffend gewesen ist, wird im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt. So wurden – wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - in der Folgezeit bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, unter anderem erneut wegen Nachstellung zu Lasten des Zeugen C.. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führte unter dem Az. 45 Js 7917/10 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Nachstellung und des Hausfriedensbruchs. Anlass war das Eindringen des Klägers in eine Therapieeinrichtung in S., in der sich der Zeuge C. wegen seiner Drogenprobleme aufhielt. Nicht zuletzt geht aus der beigezogenen Akte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt hervor, dass der Kläger dem Zeugen C. bis in die jüngste Vergangenheit nachgestellt hat und zuletzt sogar dessen ganze Familie belästigt hat.

Die erhobenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten waren auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Finger- bzw. Handflächen- oder –kantenabdrücke erleichtern die Überprüfung von möglichen Tatortspuren. Des Weiteren kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch weiteren Opfern die Strafverfolgung durch Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Tatsächlich wurde dies im vorliegenden Fall sogar dadurch bestätigt, dass im Ermittlungsverfahren 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft K. daktyloskopische Spuren abgeglichen wurden und dadurch der Nachweis erbracht wurde, dass der Kläger unbefugt in das Gebäude der Drogenheilstätte in S. und dort in das Zimmer des Zeugen C. eingedrungen ist und unter anderem den Therapiezweck gefährdende Medikamente, Geld und Alkohol hinterlassen hat.

Die Datenerhebung und -speicherung war mit Blick auf deren Anlass auch verhältnismäßig. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte angesichts der Schwere der zu Grunde liegenden Anlassstraftaten dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 5.3.2009 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erfolgte, ohne dass zuvor die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 4.3.2009 angeordnet worden war. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es vorliegend nicht, da nach dem von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Original der ED-Anordnung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen Widerspruch eingelegt hat, sich vielmehr kooperativ verhalten hat. Der dem entgegenstehenden Behauptung des Klägers, wonach er gegenüber den handelnden Polizeibeamten deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei und diese nur deshalb habe über sich ergehen lassen, um einer Anwendung körperlicher Gewalt zu entgehen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht näher dargelegt hat, inwiefern ihm konkret körperliche Gewalt angedroht worden sein soll, ist diese Behauptung schon durch die nunmehr im Original vorgelegte ED-Anordnung widerlegt. Darin hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch erhoben werden könne, dieser jedoch im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung habe und darüber hinaus auch gegen die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Widerspruch zulässig sei, wobei sich die Unterschrift des Klägers unmittelbar unter der entsprechenden Belehrung befindet. Des Weiteren hat der Kläger in dem entsprechenden Formular ausdrücklich erklärt, gegen die erkennungsdienstliche Behandlung keinen Widerspruch einzulegen und dies nochmals gesondert unterzeichnet. Im Gegensatz dazu hat der Kläger zeitgleich eine DNA-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. In der ihm neben dem ED-Formular vorgelegten „Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung“ vermerkte der Kläger ausdrücklich, dass er in die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nicht einwillige, da kein begründeter Anlass vorliege, woraufhin diese Maßnahme auch unterblieben ist. Gerade auch der Umstand, dass der Kläger offenkundig zwischen der vorgesehenen DNA-Maßnahme einerseits und der ED-Behandlung andererseits differenziert hat und einmal seine Einwilligung ausdrücklich verweigerte, während er hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterschriftlich bestätigte, hiergegen keinen Widerspruch zu erheben, spricht dafür, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, lediglich das Formular zur DNA-Maßnahme ausgefüllt und die Aushändigung seiner Videokassetten unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht jedoch die ED-Anordnung zweifach unterzeichnet zu haben, ist dies als reine Schutzbehauptung anzusehen. Denn die auf dem ED-Formular befindlichen Unterschriften stimmen mit den in den Akten befindlichen sonstigen Unterschriften des Klägers offensichtlich überein und selbst der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme nicht behauptet, dass es sich hierbei nicht um seine Unterschriften handele. Andererseits hatte der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie seine Unterschriften ohne seinen Willen auf das ED-Formular gelangt sein könnten, was im Übrigen auch realitätsfern erscheint. Dass der Kläger – wie aus der ED-Anordnung hervorgeht – der erkennungsdienstlichen Behandlung tatsächlich nicht widersprochen hat, wird zudem durch die glaubhaften Angaben insbesondere des Zeugen A. und auch des Zeugen B. bestätigt. Diese haben im Kern übereinstimmend berichtet, dass der Kläger sich bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung insgesamt kooperativ verhalten habe. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen A., der die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung sachlich, frei und ohne Beschönigungen dargelegt hat, davon aus, dass der Kläger bei Eröffnung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar zunächst monierte, lediglich zwecks Aushändigung seiner Videokassetten zur Polizeiinspektion gekommen zu sein, nach einer Unterredung mit dem Zeugen A. aber mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden war und keinen Widerspruch hiergegen erhob. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubhaft angegeben, dass der Kläger den Verzicht auf einen Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung auf dem entsprechenden Formular mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der Zeuge B. hat unter Bezugnahme auf eine dienstliche Stellungnahme vom 2.9.2009 bestätigt, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzt bzw. ihr nicht widersprochen, sondern kooperativ mitgewirkt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen, etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Hinzuziehung des Zeugen B, hingewiesen hat, vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die wesentlichen Aussagen der Zeugen übereinstimmen. Echte Widersprüche sind nicht feststellbar. Soweit die Aussagen nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, haben beide Zeugen glaubhaft dargelegt, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, was angesichts des relativ langen Zeitablaufs zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Zeugenvernehmung auch ohne weiteres nachvollziehbar ist und die Glaubhaftigkeit ihrer Kernaussagen nicht zu erschüttern vermag.

Der vom Kläger als Zeuge vom Hörensagen benannte Zeuge C. vermochte hingegen die Version des Klägers, wonach er sich mit diesem noch am Abend des 5.3.2009 über die erkennungsdienstliche Behandlung und deren nähere Umstände unterhalten habe, nicht zu bestätigen. Der Zeuge C. hatte keinerlei Erinnerung an Derartiges.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersprochen hat und von daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich war. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 5.3.2009 bei dem Amtsgericht A-Stadt über die erkennungsdienstliche Behandlung beschwerte. Dies allein lässt noch nicht darauf schließen, dass der Kläger der Maßnahme auch bereits bei deren Durchführung am Vormittag widersprochen hat. Vielmehr kann der Kläger seine Einstellung hierzu im Laufe des Tages durchaus geändert haben, wofür - wie bereits dargelegt - insbesondere spricht, dass der Kläger auf dem ED-Formular noch mit seiner Unterschrift erklärt hat, gegen die Maßnahme keinen Widerspruch einzulegen.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne gesonderte Vorladung anlässlich der Rückgabe verschiedener Asservate an den Kläger erfolgte. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Notwendigkeit einer gesonderten Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Betroffene vor der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert war, wovon man im Falle des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Formulars der ED-Anordnung vom 4.3.2009 ausgehen kann. Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass man – wie behauptet - die (tatsächlich erfolgte) Rückgabe mehrerer Videokassetten lediglich als Vorwand genutzt habe, um den Kläger auf der Polizeidienststelle dann vor vollendete Tatsachen zu stellen, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Mutmaßung des Klägers, für deren Beleg konkrete Tatsachen weder benannt wurden noch ersichtlich sind.

Lässt demnach die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 keine Rechtsfehler erkennen und sind auch ansonsten keine Verfahrensfehler feststellbar, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der am ... geborene Kläger ist Mitglied der „...“, einer Fangruppierung des 1. FC ..., di
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Annotations

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.