Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - AN 5 K 15.00266
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger ist Mitglied der „...“, einer Fangruppierung des 1. FC ..., die den sogenannten Ultras zuzurechnen ist. Der Kläger füllt dabei die Funktion eines Sprechers aus. Die Polizei hat den Kläger in der Datei „Gewalttäter Sport“ als Gefährder erfasst.
In der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 2014 wurden in ... eine Reihe von Graffiti angebracht. Im videoüberwachten Hauseingang des Gebäudes in der ... (ehemals ...), welcher insbesondere auch als Eingangsbereich zum im ersten Stock befindlichen ... dient, wurde gegen 0:30 Uhr mit schwarzer Sprühfarbe der Schriftzug „BDA“ auf die Wand aufgesprüht. Da der Schriftzug die typische und polizeibekannte Abkürzung für die oben genannte Fangruppierung „...“ ist, wurde ein szenekundiger Beamter (Fanbeauftragter) von den ermittelnden Beamten der Polizeiinspektion ... hinzugerufen. Dieser konnte den auf der Videoaufzeichnung erkennbaren Täter als den Kläger sofort identifizieren. In derselben Nacht wurde auch an dem Gebäude ..., Ecke ..., der gleiche Schriftzug „BDA“ aufgesprüht. An der Ecke ... wurde auf einen Bauwagen der Schriftzug „ANTIFA“ aufgesprüht. Das in unmittelbarer Nähe zu diesem Bauwagen befindliche Kirchengebäude der ... Kirche in der ... wurde wiederum mit dem Schriftzug „BDA“ besprüht. Die Mauer eines Treppenaufgangs des Gebäudekomplexes ... wurde ebenfalls mit dem Schriftzug „BDA“ besprüht. Ebenso eine etwas daneben liegende Mauer zur Parkplatzeinfahrt, die zusätzlich mit dem Schriftzug „ACAB“ besprüht wurde. An der Ecke ... wurde ein Verteilerkasten der ... ebenfalls mit dem Schriftzug „BDA“ besprüht. Auf eine Stromtankstelle, die sich auf dem Marktplatz in ... befindet, wurde ebenfalls der Schriftzug „BDA“ aufgesprüht. Auf einer Mauersäule des Anwesens ... wurden die Buchstaben „BD“ aufgesprüht. Die Tatorte bilden eine direkte Linie von der Innenstadt von ... zum Bahnhaltepunkt ... und befinden sich teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt.
Die Staatsanwaltschaft ... führte gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen ... aufgrund dieser Graffiti ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung in mehreren Fällen. Dieses wurde mit Erlass eines Strafbefehls gegen den Kläger durch das Amtsgericht ... am 15. Oktober 2015 wegen Sachbeschädigung (Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25 EUR) bezüglich des Graffitos in der ... in ... sowie durch Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 5. Oktober 2015 gemäß § 154 Abs. 1 StPO (Einstellung im Übrigen) beendet. Der Strafbefehl ist seit dem 3. November 2015 rechtskräftig.
Diesen Vorfall nahm der Beklagte durch die Polizeiinspektion ... zum Anlass, den Kläger mit Bescheid vom
Der Bescheid verweist neben dem oben geschilderten Anlassfall zur Begründung auf weitere durch die vorgelegte Behördenakte dokumentierte Fälle, in denen der Kläger polizeilich auffällig geworden war:
Am
Am
Am
Am
Zur weiteren Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid vom
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom
Mit weiterem Schriftsatz vom
den Bescheid der Polizeiinspektion ...
Mit Schriftsatz vom
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom
Mit Beschluss vom 25. Juni 2015
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom
Die Vertreterin des beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.Die streitgegenständliche Verfügung hat sich vorliegend durch die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erledigt (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.3.2013 - AN 1 K 12. 01658 - juris, Rn. 58, m. w. N.).
Der Kläger hat angesichts der durch die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung eingetretenen Erledigung seinen ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids umgestellt. Diese Umstellung des Klageantrags ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer Klageänderung ankäme (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO; vgl. VG Ansbach, U.v. 12.3.2013 - AN 1 K 12. 01658 - juris, Rn. 59; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 113, Rn. 79 m. w. N.).
Der Kläger kann auch ein nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes für sich geltend machen. Er kann sich hier auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (OVG Saarland, U.v. 5.10.2012 - 3 A 72/12 - juris, Rn. 37). Anerkannt ist unter anderem, dass sich ein solches berechtigtes Interesse unter anderem auch aus der Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben kann (OVG Saarland, U.v. 5.10.2012 - 3 A 72/12 - juris, Rn. 39; VGH BW, U.v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - juris, Rn. 32). Die Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen stellt dabei einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar (VGH BW, U.v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - juris, Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 12.3.2013 - AN 1 K 12. 01658 - juris, Rn. 61).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom
Der Beklagte hat zu Recht durch die Polizeiinspektion ... gegenüber dem Kläger erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Norm dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung sämtlicher Hilfsmittel für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 - juris Nr. 18).
Der streitgegenständliche Bescheid vom
Der Bescheid der Polizeiinspektion ...
Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist zunächst, dass der Betroffene Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, d. h. dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Die Anordnung kann nur ergehen, während ein solches Verfahren anhängig ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 - juris, Rn. 24 ff.). Diese Voraussetzung war zum relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich des Klägers erfüllt. Gegen ihn war zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft ... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung unter dem Aktenzeichen ... anhängig.
Weiter muss nach § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Die Vorschrift dient somit - anders als § 81b Alt. 1 StPO, die der Strafverfolgung dient - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die daher von der Norm vorausgesetzte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, wobei sie den Betroffenen sowohl überführen als auch entlasten können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 - juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris, Rn. 3;
Als präventivpolizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO daher zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris, Rn. 9).
Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris, Rn. 25;
Hiervon ausgehend hat der Beklagte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Recht die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO bejaht. Daran hat sich auch zum Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme, welcher maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1988 - 1 B 7/88 - juris, Rn. 25; BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris, Rn. 20), nichts geändert.
Jedenfalls zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses war beim Kläger die Gefahr gegeben, dass er in Zukunft in weiteren Fällen, in denen durch das Anbringen von Graffiti der Straftatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht wird, als Tatverdächtiger in Betracht kommen wird. Dies ergibt sich bereits aus den als Anlasstat bezeichneten Umständen, die zum Erlass eines (mittlerweile rechtskräftigen) Strafbefehls wegen Sachbeschädigung gegen den Kläger geführt haben in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft bei der der Ultra-Szene zuzuordnenden „...“.
Dass der Kläger jedenfalls das Graffito in der ... in ... angebracht hat, ergibt sich nunmehr aus dem Strafbefehl, wobei festzuhalten ist, dass der Kläger, soweit vom Beklagten mitgeteilt, seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, was einem Geständnis gleichkommt. Der Annahme einer auf dieser Tat gründenden Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer repressiven Strafverfolgung im Anlassfall nur hinsichtlich eines Falles einen Strafbefehl beantragt hat und von der Verfolgung im Übrigen nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat. Der Beklagte war im Rahmen seiner präventivpolizeilichen Aufgabenerfüllung nicht gehindert, auch die weiteren Fälle seiner Prognose der Wiederholungsgefahr zugrunde zu legen. Denn die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen weisen auf einen Tatverdacht gegen den Kläger auch hinsichtlich der weiteren dokumentierten Fälle in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 2014 hin. Dafür spricht zum einen, dass sich sämtliche Fälle innerhalb nur einer Nacht und in einem engen räumlichen Zusammenhang ereignet haben. Sämtliche Tatorte befinden sich auf einer geraden Linie, teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt und in Sichtweite voneinander. Im vorliegenden Fall spricht weiter dafür, dass der Kläger auch für die weiteren Fälle verantwortlich ist, dass in insgesamt sieben der erfassten Fälle jeweils der Schriftzug „BDA“, der als Abkürzung für die Fangruppierung des 1. FC ... „...“, der der Kläger angehört, steht, angebracht worden ist. Die große Ähnlichkeit der Ausführung deutet dabei darauf hin, dass die Graffiti jeweils von demselben Täter angebracht worden sind. Zudem entspricht es, worauf der Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat, kriminalistischer Erfahrung, dass Graffiti regelmäßig von Mehrfachtätern angebracht werden.
Zutreffend geht auch der Beklagte davon aus, dass ein einzelnes Anbringen von Graffiti noch nicht geeignet ist, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu rechtfertigen. Im Fall des Klägers ist jedoch in präventiver Hinsicht zum einen nicht nur, wie soeben ausgeführt, von einer einzelnen Tat, sondern von einer Serie auszugehen. Zum anderen ist beim Kläger zu berücksichtigen, dass er, was auch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, Mitglied der „...“, einer vom Beklagten als gewalttätig angesehenen Untergruppierung der Ultra-Szene um den 1. FC ... ist. Diese Einordnung hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht bestritten. Festzuhalten ist hier auch, dass der Kläger nicht nur als einfaches Mitglied anzusehen ist, sondern, was auch sein Prozessbevollmächtigter bestätigt hat, als Ansprechpartner in einer führenden Funktion in dieser Gruppierung aktiv ist. Zwar macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers wohl zu Recht geltend, dass eine Gefahrprognose nicht ausschließlich mittels einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe begründet werden darf (so ausdrücklich der in Bezug genommene Aufsatz von Ruch, JZ 2015, 936; offengelassen von VG Neustadt, U.v. 15.7.2014 - 5 K 996/13.NW - juris, Rn. 31). Er verkennt dabei jedoch, dass sich die vom Beklagten hinsichtlich des Klägers angestellte Wiederholungsprognose nicht ausschließlich auf dessen (führende) Mitgliedschaft bei der Ultragruppierung „...“ stützt, deren Mitglieder wiederholt durch Straftaten aufgefallen sind, wobei hier insbesondere Landfriedensbruch, Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigungen zu nennen sind, sondern vielmehr darauf, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses durch die Aufnahmen der Überwachungskamera erdrückende Indizien für eine Täterschaft des Klägers bei einer vorsätzlichen Straftat sowie begründete Verdachtsmomente hinsichtlich weiterer vorsätzlicher Straftaten bestanden. Somit liegt der Gefahrenprognose im Fall des Klägers nicht ausschließlich seine Gruppenzugehörigkeit zur „...“ zugrunde, sondern es kommt eine konkrete ihm anzulastende Straftat hinzu. Die Summe beider für sich allein die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht tragenden Umstände vermag hier die Annahme einer für diese Notwendigkeit erforderliche Wiederholungsgefahr zu tragen, zumal beim Kläger angesichts seines Alters von 23 Jahren zum Tatzeitpunkt nicht mehr von einer jugendtypischen einmaligen Verfehlung ausgegangen werden kann. Auch der Umstand, dass er studiert, vermag bei diesem Alter für die Annahme jugendtypischer einmaliger Delinquenz erforderliche erhebliche Reiferückstände nicht darzutun. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger den Schaden der Tat, die Gegenstand des Strafbefehls war, wiedergutgemacht hat, nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, denn er hat damit lediglich die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht, die ihn als Täter einer Sachbeschädigung trifft (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 303 StGB), erfüllt.
Zur Abrundung des Persönlichkeitsbildes konnte der Beklagte, ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt, neben den soeben geschilderten Umständen des Anlassfalls und der führenden Funktion des Klägers bei der Ultragruppierung „...“ auch Rückgriff auf andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nehmen und hat die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten durch den Kläger zu Recht auch unter dem Eindruck dieser Verfahren beurteilt. Der Kläger war im Zusammenhang mit Fußballspielen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen des 1. FC ... und „befreundeter“ Vereine als Teil gewaltbereiter Gruppierungen bereits wiederholt Ziel von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB. Dies unterstreicht den sich aus dem konkreten Tatverdacht hinsichtlich der Sachbeschädigungen in ... in Verbindung mit der Mitgliedschaft des Klägers in der gewaltbereiten Ultragruppierung „...“ ergebenden Eindruck, dass der Kläger, insbesondere, wenn es um die Selbstbehauptung bzw. Selbstdarstellung dieser Gruppierung, insbesondere „gegnerischen“ Gruppierungen gegenüber, zur Begehung von Straftaten in der Lage ist bzw. auch gewalttätigen Konflikten, in deren Rahmen Straftaten begangen werden, nicht aus dem Weg geht bzw. womöglich selbst daran teilnimmt. Auch wenn dem Kläger ein konkreter Tatbeitrag nie nachgewiesen wurde, ist doch festzuhalten, dass er bereits in einer Reihe von Zwischenfällen polizeilich auffällig geworden ist.
Hinsichtlich der Fälle, in denen zwar Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet, aber wieder nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass hier ein Tatverdacht, der eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, trotz des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, fortbesteht. Auch wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bleibt hinsichtlich der präventiven Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Restverdacht bestehen, der nur dann entfiele, wenn das Strafverfahren eingestellt worden wäre und damit zugleich die Aussage getroffen worden wäre, dass der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris, Rn. 7; VG Ansbach, U.v. 18.05.2010 - AN 1 K 10.00372 - juris, Rn. 16). Dies ist hier gerade nicht der Fall. In beiden Fällen sind zwar die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, in keinem Fall wurde jedoch die Aussage getroffen, dass der Kläger als Täter ausgeschlossen werden konnte. Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 170 Abs. 2 StPO allgemein als auch aus den konkreten Begründungen der Staatsanwaltschaft für die Einstellungsverfügungen ergibt sich, dass die Einstellungen den Tatverdacht nicht entfallen lassen (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.10.2005 - AN 5 K 05.01635 - juris, Rn. 14). Vielmehr ist die vom Beklagten vorgenommene Prüfung und Feststellung, dass trotz der Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft aus polizeilicher Sicht ein Restverdacht verbleibt, nicht zu beanstanden. Auch wenn dem Kläger nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein die Strafbarkeit begründender individueller Tatbeitrag nachzuweisen war, speist sich aus dem Umstand, dass der Kläger in beiden Fällen als Teil der Gruppe festgestellt worden ist, aus der heraus Tatbeiträge erbracht worden sind, die den Straftatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen, ein fortbestehender polizeilicher Tatverdacht.
Der Heranziehung des Geschehens am 26. April 2014 steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft ..., wie diese mit Schreiben vom 17. Juni 2016 mitgeteilt hat, unter demselben Datum eine teilweise Löschung vorgenommen hat. Zwar ist die Ansicht des Prozessbevollmächtigten, die Heranziehung von zum relevanten Zeitpunkt zwar noch gespeicherter Umstände scheide aus, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Speicherung schon zum relevanten Zeitpunkt rechtswidrig war, nicht von der Hand zu weisen, jedoch kommt es vorliegend nicht darauf an. Denn auch aus der Mitteilung über die teilweise Löschung ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass die Löschung erfolgt wäre, weil sich die Unzulässigkeit der Speicherung ergeben hätte. Auch dem Verweis auf § 489 Abs. 2 StPO als Rechtsgrundlage für die teilweise Löschung kann diese Aussage nicht beigemessen werden. Denn nach dieser Norm sind Daten sowohl zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist als auch wenn sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass ihre Kenntnis für näher genannte Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Auf welche Alternative sich die Staatsanwaltschaft ... hier gestützt hat, ist nicht ersichtlich. Dies zu bestimmen ist jedoch auch nicht Sache des Beklagten und in der Folge auch nicht Sache des Gerichts im hiesigen Verfahren. Gegebenenfalls hätte der Kläger hier gegen die hessischen Justizbehörden vorgehen müssen, um in einem dort zu führenden Verfahren eine Klärung in seinem Sinne herbeizuführen. Somit bleibt es in Anbetracht der Löschung erst nach Eintritt der Erledigung und des nicht zweifelsfrei ausgeräumten Restverdachts dabei, dass der Beklagte den Vorfall vom 26. April 2014 heranziehen durfte, um daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers, insbesondere darauf, dass er im Zusammenhang mit Fußballspielen und im Zusammenhang mit der gewaltbereiten Ultragruppierung „...“, der er in führender Rolle angehört, Situationen, in denen Straftaten verübt werden, nicht aus dem Weg geht, zu ziehen. Etwas anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht daraus, dass das OVG Berlin-Brandenburg in der vom ihm in Bezug genommenen Entscheidung, ohne dass es dort darauf angekommen wäre, ausgeführt hat, eingestellte Strafverfahren dürften im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung grundsätzlich nur in die Beurteilung der Persönlichkeit eines anderweitig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten Ausländers einbezogen werden, wenn die entsprechenden Strafakten beigezogen werden, um eine eigenständige ordnungsrechtliche Würdigung vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.5.2015 - OVG 7 S 10.15 - juris, Rn. 11). Denn zum einen ist diese Entscheidung im Kontext der im Vergleich zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen weitaus einschneidenderen Ausweisung eines im Alter von nur einem Jahr eingereisten Ausländers aus dem Bundesgebiet zu sehen. Dieser Kontext ergibt sich insbesondere aus den dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen in der Regel die Auswirkungen der Ausweisung auf die verfassungsrechtlich geschützten Individualinteressen ohne die Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der familiären und beruflichen Situation nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer einzelfallbezogenen Abwägung den die Ausweisung verlangenden Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden können (BVerfG, B.v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - juris, Rn. 37; B.v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden konnte der Beklagte auch das Geschehen am
Zu Recht hat der Beklagte ergänzend auch die zwei weiteren Fälle berücksichtigt, in denen zwar keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger aufgenommen wurden, dieser aber im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich aufgefallen war. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt auch der Umstand, dass hinsichtlich des Vorfalls in ... hinsichtlich eines weiteren Betroffenen festgestellt worden ist, dass die Ingewahrsamnahme dieses Betroffenen rechtswidrig gewesen ist, nicht dazu, dass hinsichtlich des Klägers ebenfalls von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausgegangen werden müsste. Vielmehr führt der Beklagte zu Recht aus, dass die Maßnahme gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden ist und ihm somit entgegengehalten werden kann. Daran ändern auch weder die vom Kläger vorgetragene Schadensersatzklage noch die ihm nun durch das Polizeipräsidium ... mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zugesicherte Löschung etwas. Zur Löschung ist insbesondere zu bemerken, dass diese erst deutlich nach dem hier zugrunde zu legenden Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugesichert worden ist.
Nach all dem hat der Beklagte rechtsfehlerfrei eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der weiteren Begehung von Straftaten durch den Kläger angenommen.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Anfertigung einer Personenbeschreibung des Klägers angeordnet. Zutreffend geht er davon aus, dass die zu gewinnenden erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet und erforderlich sind, vom Kläger möglicherweise in Zukunft begangene Straftaten aufzuklären. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er entgegen der Auffassung des Beklagten nach dem Anbringen des Graffitos vom Eingangsbereich des ... nicht geflohen ist. Jedoch ist der Auffassung des Beklagten zuzustimmen, wonach aufgrund der möglichen Beobachtung durch Zeugen oder aufgrund von Videoaufnahmen eine Identifikation des Klägers in einem möglichen weiteren Fall durch Lichtbilder, Messungen und Personenbeschreibungen wesentlich erleichtert werden kann. Zutreffend geht der Beklagte auch davon aus, dass Finger- und Handflächenabdrücke seine Identifikation im Falle zurückgelassener Gegenstände, wie insbesondere Spraydosen, erleichtern können. Auch im Hinblick auf mögliche weitere Straftaten des Landfriedensbruchs sind die zu gewinnenden Unterlagen geeignet. Hierbei ist insbesondere der Auffassung des Beklagten zuzustimmen, wonach insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen hilfreich sein können, um den Kläger im Nachgang solcher Taten anhand der von der Polizei dabei üblicherweise angefertigten Videoaufzeichnungen identifizieren zu können.
Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergeben sich auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine durchgreifenden Bedenken. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (BayVGH, B.v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris, Rn. 16). Im Hinblick darauf, dass der Kläger in Verdacht steht, allein in einer Nacht in acht Fällen eine Sachbeschädigung durch das Anbringen von Graffiti begangen zu haben, die dadurch verursachten Schäden sowie im Hinblick darauf, dass der Kläger wiederholt im Zusammenhang mit Fußballspielen massiv polizeilich in Erscheinung getreten ist, erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als verhältnismäßig.
Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig war, waren auch die weiteren vom Beklagten im angegriffenen Bescheid vom
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer sich an
- 1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder - 2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
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die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
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wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer sich an
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Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder - 2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,
- 1.
die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist, - 2.
die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und - 3.
die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.
(2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.
(3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten
- 1.
bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre, - 2.
bei Jugendlichen fünf Jahre, - 3.
in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre, - 4.
bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.
(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.
(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor
- 1.
Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder - 2.
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.