Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - AN 5 K 15.00266

bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger ist Mitglied der „...“, einer Fangruppierung des 1. FC ..., die den sogenannten Ultras zuzurechnen ist. Der Kläger füllt dabei die Funktion eines Sprechers aus. Die Polizei hat den Kläger in der Datei „Gewalttäter Sport“ als Gefährder erfasst.

In der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 2014 wurden in ... eine Reihe von Graffiti angebracht. Im videoüberwachten Hauseingang des Gebäudes in der ... (ehemals ...), welcher insbesondere auch als Eingangsbereich zum im ersten Stock befindlichen ... dient, wurde gegen 0:30 Uhr mit schwarzer Sprühfarbe der Schriftzug „BDA“ auf die Wand aufgesprüht. Da der Schriftzug die typische und polizeibekannte Abkürzung für die oben genannte Fangruppierung „...“ ist, wurde ein szenekundiger Beamter (Fanbeauftragter) von den ermittelnden Beamten der Polizeiinspektion ... hinzugerufen. Dieser konnte den auf der Videoaufzeichnung erkennbaren Täter als den Kläger sofort identifizieren. In derselben Nacht wurde auch an dem Gebäude ..., Ecke ..., der gleiche Schriftzug „BDA“ aufgesprüht. An der Ecke ... wurde auf einen Bauwagen der Schriftzug „ANTIFA“ aufgesprüht. Das in unmittelbarer Nähe zu diesem Bauwagen befindliche Kirchengebäude der ... Kirche in der ... wurde wiederum mit dem Schriftzug „BDA“ besprüht. Die Mauer eines Treppenaufgangs des Gebäudekomplexes ... wurde ebenfalls mit dem Schriftzug „BDA“ besprüht. Ebenso eine etwas daneben liegende Mauer zur Parkplatzeinfahrt, die zusätzlich mit dem Schriftzug „ACAB“ besprüht wurde. An der Ecke ... wurde ein Verteilerkasten der ... ebenfalls mit dem Schriftzug „BDA“ besprüht. Auf eine Stromtankstelle, die sich auf dem Marktplatz in ... befindet, wurde ebenfalls der Schriftzug „BDA“ aufgesprüht. Auf einer Mauersäule des Anwesens ... wurden die Buchstaben „BD“ aufgesprüht. Die Tatorte bilden eine direkte Linie von der Innenstadt von ... zum Bahnhaltepunkt ... und befinden sich teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt.

Die Staatsanwaltschaft ... führte gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen ... aufgrund dieser Graffiti ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung in mehreren Fällen. Dieses wurde mit Erlass eines Strafbefehls gegen den Kläger durch das Amtsgericht ... am 15. Oktober 2015 wegen Sachbeschädigung (Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25 EUR) bezüglich des Graffitos in der ... in ... sowie durch Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 5. Oktober 2015 gemäß § 154 Abs. 1 StPO (Einstellung im Übrigen) beendet. Der Strafbefehl ist seit dem 3. November 2015 rechtskräftig.

Diesen Vorfall nahm der Beklagte durch die Polizeiinspektion ... zum Anlass, den Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2015 auf der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO zur erkennungsdienstlichen Behandlung, bei der Finger- und Handflächenabdrücke abgenommen, Lichtbilder gefertigt und Messungen und eine Personenbeschreibungen angefertigt werden sollten, vorzuladen. Mit diesem Bescheid ordnete der Beklagte unter Ziffer 1 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81b Alt. 2 StPO an, lud ihn unter Ziffer 2 mit Frist bis zum 8. Februar 2015 vor, drohte ihm, soweit er der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge leiste, unter Ziffer 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an, lud ihn unter Ziffer 4 für den Fall des Nichterscheinens innerhalb der unter Ziffer 2 angeführten Frist erneut mit Frist bis zum 8. März 2015 vor, drohte ihm, sollte er dieser zweiten Vorladung ohne hinreichenden Grund wiederum nicht Folge leisten, unter Ziffer 5 an, ihn unter Anwendung von unmittelbaren Zwangs erkennungsdienstlich zu behandeln, und ordnete unter Ziffer 6 die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides an.

Der Bescheid verweist neben dem oben geschilderten Anlassfall zur Begründung auf weitere durch die vorgelegte Behördenakte dokumentierte Fälle, in denen der Kläger polizeilich auffällig geworden war:

Am 26. April 2014 kam es gegen 22:00 Uhr am ... zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Fans des 1. FC ... und von Eintracht ..., bei der auch gefährliche Gegenstände (Schlagstöcke und Gürtel) eingesetzt wurden. Nachdem die Notbremse eines Zuges, der von ... nach ... verkehrte, bei dessen Ausfahrt aus dem ... betätigt worden war, und sich am Bahnhofsvorplatz ca. 20-30 ... Fans versammelt hatten, begaben sich ca. 50 der ... Fans, die von der Polizei der „...“ zugerechnet werden, aus dem Zug in Richtung der ... Fans. Kurz vor dem Aufeinandertreffen beider Fangruppen bewaffneten sich einige der Fans mit Stöcken und Gürteln. Zusätzlich vermummten sich manche Personen mittels Sturmhauben und Halstüchern. Nach der ca. 1 bis 3 Minuten andauernden körperlichen Auseinandersetzung flüchteten die ... Fans, die ... Fans kehrten geschlossen zum Zug zurück. Durch Beamte der Bundespolizei wurde sodann eine Identitätsfeststellung sämtlicher ... Fußballfans im Zug durchgeführt. Der Kläger war dabei eine der 77 festgestellten Personen. Ein gegen ihn wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch nach § 125 StGB durchgeführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft... wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ihm eine Beteiligung an der körperlichen Auseinandersetzung nicht nachzuweisen war.

Am 29. Oktober 2011 wurde der Kläger in ... im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des FC ... gegen den 1. FC ... durch die Polizei in Unterbindungsgewahrsam genommen. Der Kläger war dabei Teil einer Gruppe, bei der es sich um Angehörige der Ultragruppierung „...“, die dem TSV ... zuzuordnen ist, sowie der „...“ handelte. Die Gruppe von ca. 40 Personen bewegte sich zu Fuß im Bereich ... Richtung Arena. Von ihrem äußeren Erscheinungsbild (dunkle Kleidung, enges geschlossenes Marschieren, Kapuzenpullis, Sonnenbrillen, Stangen) schloss die Polizei auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft und führte weitere Kräfte heran. Im Bereich des Busparkplatzes Süd, auf welchem sich Anhänger des FC ... bei ihren Bussen befanden, provozierte die Gruppe jedenfalls durch Gesten die …-Fans. Zwei Personen aus der Gruppe trugen Stangen schlagbereit in der Hand, ein Bayern-Anhänger wurde körperlich angegangen und bedrängt. Beim Heranführen der Unterstützungskräfte der Polizei wurde durch einen Rädelsführer durch Gesten auch zu einem Angriff gegen diese Kräfte aufgefordert. Da nach der Lagebeurteilung der Polizei weiterhin bei einem direkten Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Gruppen mit körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen war, wurden 84 Personen zur Unterbindung weiterer Straftaten in polizeilichen Gewahrsam genommen.

Am 20. Dezember 2012 wurde der Kläger als Teil einer Gruppe von Fans des FC ... festgestellt. In der Vorspielphase der Begegnung der Borussia ... gegen den FC ... kam es im Bereich der ... in ... zu einer körperlichen Auseinandersetzung einer ca. 150-köpfigen Personengruppe, die der Anhängerschaft des FC ... zuzuordnen war, mit einer unbekannten Anzahl ... Anhängern. Die Gruppe, die nach Angaben szenekundiger Beamter aus ... von Mitgliedern der ... Ultragruppe „...“ geführt wurde, bewegte sich durch das ... Kreuzviertel und zündete pyrotechnische Gegenstände. Nach Eintreffen der ersten Einsatzkräfte der Polizei wurden sperrige Gegenstände wie Mülltonnen auf die Fahrbahn geworfen, um deren Eingreifen zu verhindern. Im Kreuzungsbereich ... wurden 82 Personen eingeschlossen und in Gewahrsam genommen. Im unmittelbar umliegenden Bereich wurden 72 weitere Personen festgesetzt und in Gewahrsam genommen.

Am 11. Mai 2013 befand sich der Kläger in einer Gruppe von ... Fußballfans, die in der ... Altstadt über die ... stürmte und randalierte. Es wurde Außengastronomie der Gaststätten beschädigt und es wurden gezielt Polizeibeamte angegriffen, wobei neun Beamte verletzt wurden. Nachdem sich die Gruppe vor dem ... ... gesammelt hatte und es gegen 1:00 Uhr erneut zu massiven Übergriffen auf Polizeibeamte kam, wurde die Gruppe eingeschlossen und in Gewahrsam genommen.

Zur weiteren Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid vom 14. Januar 2015 aus, es sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft an Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen, beteiligt sein werde. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geeignet und erforderlich. Mit den zu gewinnenden Unterlagen könnten durch den Kläger künftig möglicherweise begangene Straftaten aufgeklärt werden. Nach der Anlasstat habe er bereits versucht, unerkannt zu flüchten. Wäre ihm die Flucht gelungen, hätte dies die Tataufklärung ohne vorhandene Lichtbilder und ohne einliegende Personenbeschreibung erschwert oder aussichtslos gemacht. Durch Lichtbilder und Personenbeschreibungen könnte er zukünftig von Zeugen identifiziert werden. Dies gelte insbesondere, weil er häufig aus größeren Personengruppen heraus agiere. Die Fingerabdrücke seien notwendig, denn so könnte er im Falle der Flucht anhand seiner Fingerabdrücke auf zurückgelassenen Gegenständen identifiziert werden. Nach Abwägung aller betroffenen Belange seien die Vorladung und die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung angezeigt und ermessensgerecht.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2015 wandte sich der Kläger gegen die sofortige Vollziehung der Anordnungen im Bescheid vom 14. Januar 2015 und ließ die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Polizeiinspektion ..., Az. ..., vom 14. Januar 2015 beantragen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Februar 2015, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Polizeiinspektion ... vom 14. Januar 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 begründeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage und führten dazu aus, soweit der Beklagte sich auf acht Fälle der Sachbeschädigung stütze, beruhe dies nicht auf dem Ergebnis von Ermittlungen, sondern auf bloßen Mutmaßungen. Die Staatsanwaltschaft habe wegen eines Falles der Sachbeschädigung einen Strafbefehl beantragt, der nicht rechtskräftig sei. Für eine Flucht des Klägers sei nichts ersichtlich. Auch die übrigen Vorwürfe erwiesen sich als haltlos. Das Verfahren wegen Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit einem Halt am Bahnhof ... sei gegen Hunderte Beschuldigte geführt und gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Hinblick auf die Ingewahrsamnahme am 29. Oktober 2011 habe das Landgericht ... im Verfahren ... ./. Freistaat Bayern, 13 T 26295/13, festgestellt, dass der Gewahrsam jedenfalls hinsichtlich des ... rechtswidrig gewesen sei. Eine Schadensersatzklage seitens des Klägers sei beim Landgericht ... anhängig.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 17. März 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 führte der Beklagte zunächst weiter zu den Bezugstaten aus. Er hält die Klage für unbegründet, da der gegenständliche Bescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Aufgrund der vorliegenden Kenntnisse über den Kläger könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser erneut, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen, strafrechtlich auffällig verhalte. Soweit, wie der Kläger rüge, auf die Gefahr von Körperverletzungshandlungen abgestellt werde, hätte es sich offensichtlich um ein Versehen gehandelt. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich eindeutig, dass hier die Gefahr weiterer Vergehen des Landfriedensbruchs gemeint gewesen sei. Die Maßnahme sei auch materiell rechtmäßig. Eine Wiederholungsgefahr sei beim Kläger zu bejahen. Der Kläger stehe im Verdacht, mehrere Sachbeschädigungen durch Graffiti begangen zu haben. Der Verdacht, dass es sich bei dem Fall, bei dem er von einer privaten Überwachungskamera gefilmt worden sei, nicht um die einzige Sachbeschädigung des Klägers gehandelt habe, sondern er vielmehr für eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Sachbeschädigungen durch Graffiti im Stadtgebiet ... verantwortlich sei, werde durch das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen gestützt. Bei den dem Kläger weiter zur Last gelegten Sachbeschädigungen handele es sich jedenfalls, bis auf einen Fall, um das aufgesprühte Kürzel „BDA“, das vom Aussehen her nahezu identisch mit dem des gefilmten Falles sei. Weitere konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft des Klägers hätten sich aus dem zeitlichen und örtlichen Kontext ergeben. Der Beklagte räumte ein, bei einer einzelnen solchen Sachbeschädigung handele es sich um eine Straftat mit Bagatellcharakter, die für sich genommen keine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen möge. Hier beziehe sich der Verdacht jedoch gerade nicht auf eine einzige Tat. Graffiti würden typischerweise von Mehrfachtätern angebracht. Lichtbilder und Fingerabdrücke könnten erheblich zur Tataufklärung beitragen. Da Graffiti meist an öffentlichkeitswirksamen Orten angebracht würden, sei ein Risiko, von Zeugen oder einer Überwachungskamera beobachtet zu werden, vorhanden. Die Identifizierung des Klägers sei hier nur gelungen, weil der Sachbearbeiter einen Bezug zur Fanszene des 1. FC ... herstellen habe können und ein szenekundiger Beamter den Kläger zufällig erkannt habe. Insbesondere Lichtbilder hätten die Aufklärung und Beweisführung wesentlich erleichtert. Zudem sei der Kläger bereits zweimal wegen des Verdachts der Begehung eines Landfriedensbruchs strafrechtlich auffällig geworden. Die Einstellung der Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Es bleibe ein Restverdacht bestehen, der nach ständiger Rechtsprechung der Entscheidung über eine erkennungsdienstliche Behandlung zugrunde gelegt werden könne. Die Einstellung des Strafverfahrens schließe eine Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn sie wegen erwiesener Unschuld erfolgt sei, was hier gerade nicht der Fall sei. Die aus der Menge heraus begangenen Straftaten seien meist nur anhand von Videomaterial aufklär- und beweisbar. Die Feststellung der körperlichen Beschaffenheit des Klägers werde die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Hinblick auf derartige Taten wesentlich erleichtern. Auch die im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr erfolgte Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Kläger zwei weitere Male im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen zumindest polizeilich auffällig verhalten habe, sei nicht zu beanstanden. Die von Seiten des Klägers vorgetragene Entscheidung des Landgerichts ... beziehe sich nicht auf die gegenüber dem Kläger ergangene Maßnahme. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (AN 5 S 15.00126). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. November 2015 zurück (10 CS 15.1564).

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 berichtete der Beklagte über den aktuellen Sachstand. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei am 21. Dezember 2015 vollzogen worden. Das Strafverfahren betreffend die Anlasstat (Az. ...) sei zwischenzeitlich rechtskräftig beendet. Das Amtsgericht ... habe am 27. März 2015 gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung in einem Fall einen Strafbefehl erlassen, in dem eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verhängt worden sei. Von der Verfolgung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden weiteren Sachbeschädigungsdelikte sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 20. März 2015 gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen worden. Gegen den Strafbefehl habe der Kläger mit dem Ziel, die Tagessatzzahl und -höhe zu reduzieren, Einspruch eingelegt. Nachdem sich der Kläger um die Beseitigung des an der Wand entstandenen Sachschadens bemüht habe, und unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse als Student sei der ursprüngliche Strafbefehlsantrag durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden. Am 15. Oktober 2015 habe das Amtsgericht ... einen neuen Strafbefehl verhängt, in dem eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verhängt worden sei. Dieser Strafbefehl sei seit dem 3. November 2015 rechtskräftig. Im Übrigen sei von der Verfolgung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden weiteren Sachbeschädigungen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 5. Oktober 2015 gemäß § 154 Abs. 1 StPO wiederum abgesehen worden.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu stellen, die im Wesentlichen auf die Beiziehung von Akten, anhand derer sich feststellen lassen solle, dass ein Tatverdacht gegen den Kläger in den weiteren vom Beklagten herangezogenen Vorfällen nicht bestand, bzw. auf die Einvernahme eines Zeugen, der bestätigen solle, dass der Kläger den durch das Graffito, wegen dessen er verurteilt wurde, entstandenen Schaden wieder gut gemacht habe, abzielten. Die Eintragung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich eines Sachverhalts vom 26. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft ... sei mit Schreiben vom 17. Juni 2016 hinsichtlich der Deliktsangabe und des Einleitungsdatums gelöscht worden. Gegen die Eintragungen bezüglich der Vorfälle in ... und ... seien verwaltungsgerichtliche Klagen anhängig. Hinsichtlich der Eintragung eines Gewahrsams vom 29. Oktober 2011 habe der Beklagte zugesichert, dass die Eintragung gelöscht worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 20. Oktober 2016 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Aufsatz zur Gruppenzugehörigkeit als Prognosekriterium (Ruch, JZ 2015, 936) vor und führte dazu aus, allein aus der Gruppenzugehörigkeit dürfe nicht auf eine Gefahr geschlossen werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verwies auch darauf, dass seit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme mittlerweile ein Jahr vergangen sei und jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt von einer Wiederholungsgefahr nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Vertreterin des Beklagten wies darauf hin, dass der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt des Vollzugs der erkennungsdienstlichen Maßnahme am 21. Dezember 2015 sei. Der Kläger sei zwar nur wegen einer Graffitianbringung bestraft worden, der Beklagte gehe jedoch davon aus, dass auch die übrigen Graffiti, auch wenn die diesbezüglichen Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden seien, vom Kläger angebracht worden seien oder zumindest ein Großteil dieser Graffitti. Die „...“ sei eine gewalttätige Untergruppierung der Ultras. Der Beklagte habe bei der Gefahrenprognose auch die Persönlichkeit des Klägers zu berücksichtigen; dabei müsse gesehen werden, dass der Kläger die letzten Jahre zumindest einmal pro Jahr immer wieder aufgefallen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte die bereits schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge, welche die Kammer ablehnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte nunmehr,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2015 (Polizeiinspektion ...) rechtswidrig war.

Die Vertreterin des beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.Die streitgegenständliche Verfügung hat sich vorliegend durch die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erledigt (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.3.2013 - AN 1 K 12. 01658 - juris, Rn. 58, m. w. N.).

Der Kläger hat angesichts der durch die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung eingetretenen Erledigung seinen ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids umgestellt. Diese Umstellung des Klageantrags ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer Klageänderung ankäme (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO; vgl. VG Ansbach, U.v. 12.3.2013 - AN 1 K 12. 01658 - juris, Rn. 59; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 113, Rn. 79 m. w. N.).

Der Kläger kann auch ein nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes für sich geltend machen. Er kann sich hier auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (OVG Saarland, U.v. 5.10.2012 - 3 A 72/12 - juris, Rn. 37). Anerkannt ist unter anderem, dass sich ein solches berechtigtes Interesse unter anderem auch aus der Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben kann (OVG Saarland, U.v. 5.10.2012 - 3 A 72/12 - juris, Rn. 39; VGH BW, U.v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - juris, Rn. 32). Die Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen stellt dabei einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar (VGH BW, U.v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - juris, Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 12.3.2013 - AN 1 K 12. 01658 - juris, Rn. 61).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Januar 2015 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht durch die Polizeiinspektion ... gegenüber dem Kläger erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Norm dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung sämtlicher Hilfsmittel für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 - juris Nr. 18).

Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Januar 2015 war formell rechtmäßig, insbesondere war die Polizeiinspektion ... zuständig. Die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich nach bayerischem Landesrecht. Die vorbeugende Bekämpfung künftiger Straftaten obliegt nach Art. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei des Freistaates Bayern. Die örtliche Zuständigkeit der Polizeiinspektion ... ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 POG, § 1 Abs. 4 DVPOG. Die streitgegenständliche Anordnung erging anlässlich polizeilicher Ermittlungen gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung im Stadtgebiet von ....

Der Bescheid der Polizeiinspektion ... vom 14. Januar 2015 war auch materiell rechtmäßig.

Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist zunächst, dass der Betroffene Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, d. h. dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Die Anordnung kann nur ergehen, während ein solches Verfahren anhängig ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 - juris, Rn. 24 ff.). Diese Voraussetzung war zum relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich des Klägers erfüllt. Gegen ihn war zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft ... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung unter dem Aktenzeichen ... anhängig.

Weiter muss nach § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Die Vorschrift dient somit - anders als § 81b Alt. 1 StPO, die der Strafverfolgung dient - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die daher von der Norm vorausgesetzte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, wobei sie den Betroffenen sowohl überführen als auch entlasten können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 - juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris, Rn. 3; B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris, Rn. 8).

Als präventivpolizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO daher zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris, Rn. 9).

Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris, Rn. 25; B.v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris, Rn. 12).

Hiervon ausgehend hat der Beklagte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Recht die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO bejaht. Daran hat sich auch zum Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme, welcher maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1988 - 1 B 7/88 - juris, Rn. 25; BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris, Rn. 20), nichts geändert.

Jedenfalls zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses war beim Kläger die Gefahr gegeben, dass er in Zukunft in weiteren Fällen, in denen durch das Anbringen von Graffiti der Straftatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht wird, als Tatverdächtiger in Betracht kommen wird. Dies ergibt sich bereits aus den als Anlasstat bezeichneten Umständen, die zum Erlass eines (mittlerweile rechtskräftigen) Strafbefehls wegen Sachbeschädigung gegen den Kläger geführt haben in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft bei der der Ultra-Szene zuzuordnenden „...“.

Dass der Kläger jedenfalls das Graffito in der ... in ... angebracht hat, ergibt sich nunmehr aus dem Strafbefehl, wobei festzuhalten ist, dass der Kläger, soweit vom Beklagten mitgeteilt, seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, was einem Geständnis gleichkommt. Der Annahme einer auf dieser Tat gründenden Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer repressiven Strafverfolgung im Anlassfall nur hinsichtlich eines Falles einen Strafbefehl beantragt hat und von der Verfolgung im Übrigen nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat. Der Beklagte war im Rahmen seiner präventivpolizeilichen Aufgabenerfüllung nicht gehindert, auch die weiteren Fälle seiner Prognose der Wiederholungsgefahr zugrunde zu legen. Denn die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen weisen auf einen Tatverdacht gegen den Kläger auch hinsichtlich der weiteren dokumentierten Fälle in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 2014 hin. Dafür spricht zum einen, dass sich sämtliche Fälle innerhalb nur einer Nacht und in einem engen räumlichen Zusammenhang ereignet haben. Sämtliche Tatorte befinden sich auf einer geraden Linie, teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt und in Sichtweite voneinander. Im vorliegenden Fall spricht weiter dafür, dass der Kläger auch für die weiteren Fälle verantwortlich ist, dass in insgesamt sieben der erfassten Fälle jeweils der Schriftzug „BDA“, der als Abkürzung für die Fangruppierung des 1. FC ... „...“, der der Kläger angehört, steht, angebracht worden ist. Die große Ähnlichkeit der Ausführung deutet dabei darauf hin, dass die Graffiti jeweils von demselben Täter angebracht worden sind. Zudem entspricht es, worauf der Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat, kriminalistischer Erfahrung, dass Graffiti regelmäßig von Mehrfachtätern angebracht werden.

Zutreffend geht auch der Beklagte davon aus, dass ein einzelnes Anbringen von Graffiti noch nicht geeignet ist, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu rechtfertigen. Im Fall des Klägers ist jedoch in präventiver Hinsicht zum einen nicht nur, wie soeben ausgeführt, von einer einzelnen Tat, sondern von einer Serie auszugehen. Zum anderen ist beim Kläger zu berücksichtigen, dass er, was auch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, Mitglied der „...“, einer vom Beklagten als gewalttätig angesehenen Untergruppierung der Ultra-Szene um den 1. FC ... ist. Diese Einordnung hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht bestritten. Festzuhalten ist hier auch, dass der Kläger nicht nur als einfaches Mitglied anzusehen ist, sondern, was auch sein Prozessbevollmächtigter bestätigt hat, als Ansprechpartner in einer führenden Funktion in dieser Gruppierung aktiv ist. Zwar macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers wohl zu Recht geltend, dass eine Gefahrprognose nicht ausschließlich mittels einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe begründet werden darf (so ausdrücklich der in Bezug genommene Aufsatz von Ruch, JZ 2015, 936; offengelassen von VG Neustadt, U.v. 15.7.2014 - 5 K 996/13.NW - juris, Rn. 31). Er verkennt dabei jedoch, dass sich die vom Beklagten hinsichtlich des Klägers angestellte Wiederholungsprognose nicht ausschließlich auf dessen (führende) Mitgliedschaft bei der Ultragruppierung „...“ stützt, deren Mitglieder wiederholt durch Straftaten aufgefallen sind, wobei hier insbesondere Landfriedensbruch, Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigungen zu nennen sind, sondern vielmehr darauf, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses durch die Aufnahmen der Überwachungskamera erdrückende Indizien für eine Täterschaft des Klägers bei einer vorsätzlichen Straftat sowie begründete Verdachtsmomente hinsichtlich weiterer vorsätzlicher Straftaten bestanden. Somit liegt der Gefahrenprognose im Fall des Klägers nicht ausschließlich seine Gruppenzugehörigkeit zur „...“ zugrunde, sondern es kommt eine konkrete ihm anzulastende Straftat hinzu. Die Summe beider für sich allein die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht tragenden Umstände vermag hier die Annahme einer für diese Notwendigkeit erforderliche Wiederholungsgefahr zu tragen, zumal beim Kläger angesichts seines Alters von 23 Jahren zum Tatzeitpunkt nicht mehr von einer jugendtypischen einmaligen Verfehlung ausgegangen werden kann. Auch der Umstand, dass er studiert, vermag bei diesem Alter für die Annahme jugendtypischer einmaliger Delinquenz erforderliche erhebliche Reiferückstände nicht darzutun. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger den Schaden der Tat, die Gegenstand des Strafbefehls war, wiedergutgemacht hat, nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, denn er hat damit lediglich die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht, die ihn als Täter einer Sachbeschädigung trifft (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 303 StGB), erfüllt.

Zur Abrundung des Persönlichkeitsbildes konnte der Beklagte, ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt, neben den soeben geschilderten Umständen des Anlassfalls und der führenden Funktion des Klägers bei der Ultragruppierung „...“ auch Rückgriff auf andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nehmen und hat die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten durch den Kläger zu Recht auch unter dem Eindruck dieser Verfahren beurteilt. Der Kläger war im Zusammenhang mit Fußballspielen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen des 1. FC ... und „befreundeter“ Vereine als Teil gewaltbereiter Gruppierungen bereits wiederholt Ziel von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB. Dies unterstreicht den sich aus dem konkreten Tatverdacht hinsichtlich der Sachbeschädigungen in ... in Verbindung mit der Mitgliedschaft des Klägers in der gewaltbereiten Ultragruppierung „...“ ergebenden Eindruck, dass der Kläger, insbesondere, wenn es um die Selbstbehauptung bzw. Selbstdarstellung dieser Gruppierung, insbesondere „gegnerischen“ Gruppierungen gegenüber, zur Begehung von Straftaten in der Lage ist bzw. auch gewalttätigen Konflikten, in deren Rahmen Straftaten begangen werden, nicht aus dem Weg geht bzw. womöglich selbst daran teilnimmt. Auch wenn dem Kläger ein konkreter Tatbeitrag nie nachgewiesen wurde, ist doch festzuhalten, dass er bereits in einer Reihe von Zwischenfällen polizeilich auffällig geworden ist.

Hinsichtlich der Fälle, in denen zwar Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet, aber wieder nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass hier ein Tatverdacht, der eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, trotz des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, fortbesteht. Auch wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bleibt hinsichtlich der präventiven Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Restverdacht bestehen, der nur dann entfiele, wenn das Strafverfahren eingestellt worden wäre und damit zugleich die Aussage getroffen worden wäre, dass der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris, Rn. 7; VG Ansbach, U.v. 18.05.2010 - AN 1 K 10.00372 - juris, Rn. 16). Dies ist hier gerade nicht der Fall. In beiden Fällen sind zwar die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, in keinem Fall wurde jedoch die Aussage getroffen, dass der Kläger als Täter ausgeschlossen werden konnte. Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 170 Abs. 2 StPO allgemein als auch aus den konkreten Begründungen der Staatsanwaltschaft für die Einstellungsverfügungen ergibt sich, dass die Einstellungen den Tatverdacht nicht entfallen lassen (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.10.2005 - AN 5 K 05.01635 - juris, Rn. 14). Vielmehr ist die vom Beklagten vorgenommene Prüfung und Feststellung, dass trotz der Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft aus polizeilicher Sicht ein Restverdacht verbleibt, nicht zu beanstanden. Auch wenn dem Kläger nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein die Strafbarkeit begründender individueller Tatbeitrag nachzuweisen war, speist sich aus dem Umstand, dass der Kläger in beiden Fällen als Teil der Gruppe festgestellt worden ist, aus der heraus Tatbeiträge erbracht worden sind, die den Straftatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen, ein fortbestehender polizeilicher Tatverdacht.

Der Heranziehung des Geschehens am 26. April 2014 steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft ..., wie diese mit Schreiben vom 17. Juni 2016 mitgeteilt hat, unter demselben Datum eine teilweise Löschung vorgenommen hat. Zwar ist die Ansicht des Prozessbevollmächtigten, die Heranziehung von zum relevanten Zeitpunkt zwar noch gespeicherter Umstände scheide aus, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Speicherung schon zum relevanten Zeitpunkt rechtswidrig war, nicht von der Hand zu weisen, jedoch kommt es vorliegend nicht darauf an. Denn auch aus der Mitteilung über die teilweise Löschung ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass die Löschung erfolgt wäre, weil sich die Unzulässigkeit der Speicherung ergeben hätte. Auch dem Verweis auf § 489 Abs. 2 StPO als Rechtsgrundlage für die teilweise Löschung kann diese Aussage nicht beigemessen werden. Denn nach dieser Norm sind Daten sowohl zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist als auch wenn sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass ihre Kenntnis für näher genannte Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Auf welche Alternative sich die Staatsanwaltschaft ... hier gestützt hat, ist nicht ersichtlich. Dies zu bestimmen ist jedoch auch nicht Sache des Beklagten und in der Folge auch nicht Sache des Gerichts im hiesigen Verfahren. Gegebenenfalls hätte der Kläger hier gegen die hessischen Justizbehörden vorgehen müssen, um in einem dort zu führenden Verfahren eine Klärung in seinem Sinne herbeizuführen. Somit bleibt es in Anbetracht der Löschung erst nach Eintritt der Erledigung und des nicht zweifelsfrei ausgeräumten Restverdachts dabei, dass der Beklagte den Vorfall vom 26. April 2014 heranziehen durfte, um daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers, insbesondere darauf, dass er im Zusammenhang mit Fußballspielen und im Zusammenhang mit der gewaltbereiten Ultragruppierung „...“, der er in führender Rolle angehört, Situationen, in denen Straftaten verübt werden, nicht aus dem Weg geht, zu ziehen. Etwas anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht daraus, dass das OVG Berlin-Brandenburg in der vom ihm in Bezug genommenen Entscheidung, ohne dass es dort darauf angekommen wäre, ausgeführt hat, eingestellte Strafverfahren dürften im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung grundsätzlich nur in die Beurteilung der Persönlichkeit eines anderweitig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten Ausländers einbezogen werden, wenn die entsprechenden Strafakten beigezogen werden, um eine eigenständige ordnungsrechtliche Würdigung vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.5.2015 - OVG 7 S 10.15 - juris, Rn. 11). Denn zum einen ist diese Entscheidung im Kontext der im Vergleich zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen weitaus einschneidenderen Ausweisung eines im Alter von nur einem Jahr eingereisten Ausländers aus dem Bundesgebiet zu sehen. Dieser Kontext ergibt sich insbesondere aus den dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen in der Regel die Auswirkungen der Ausweisung auf die verfassungsrechtlich geschützten Individualinteressen ohne die Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der familiären und beruflichen Situation nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer einzelfallbezogenen Abwägung den die Ausweisung verlangenden Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden können (BVerfG, B.v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - juris, Rn. 37; B.v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - juris, Rn. 24). Steht dagegen, wie hier, die Frage einer erkennungsdienstlichen Behandlung eines Beschuldigten in Rede, ist von einem in grund- und menschenrechtlicher Perspektive weitaus geringerem Eingriff auszugehen, so dass auch die Anforderungen an dessen Rechtfertigung weniger streng sind. Dabei ist zudem anzumerken, dass die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die - wie hier - ergänzende Berücksichtigung weiterer Ermittlungsverfahren zur abrundenden Einschätzung der Persönlichkeit abzielen, sondern auf die jeweils den Anlass für die Ausweisung gebende Straftat. Daraus ergibt sich, dass im Falle der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht sämtliche Ermittlungsakten, jedenfalls nicht bezüglich der Verfahren, die lediglich zur Abrundung der Einschätzung der Persönlichkeit herangezogen werden, beigezogen werden müssen (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2010 - 10 CS 09.2112 - juris, Rn. 10).

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden konnte der Beklagte auch das Geschehen am 20. Oktober 2012 ergänzend einfließen lassen. Auch hier ergibt sich nicht, dass ein trotz der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verbleibender Restverdacht entfallen wäre. Dass der Kläger nun gegen die Eintragung vor dem in Nordrhein-Westfalen zuständigen Verwaltungsgericht gerichtlich vorgeht, ist konsequent, aber im hiesigen Verfahren nicht von Bedeutung. Solange das Ermittlungsverfahren durch die dortigen Behörden gespeichert ist, kann es auch vom Beklagten herangezogen werden. Es ist weder Sache des Beklagten, noch dieses Gerichts in diesem Verfahren der Entscheidung des nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichts vorzugreifen.

Zu Recht hat der Beklagte ergänzend auch die zwei weiteren Fälle berücksichtigt, in denen zwar keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger aufgenommen wurden, dieser aber im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich aufgefallen war. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt auch der Umstand, dass hinsichtlich des Vorfalls in ... hinsichtlich eines weiteren Betroffenen festgestellt worden ist, dass die Ingewahrsamnahme dieses Betroffenen rechtswidrig gewesen ist, nicht dazu, dass hinsichtlich des Klägers ebenfalls von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausgegangen werden müsste. Vielmehr führt der Beklagte zu Recht aus, dass die Maßnahme gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden ist und ihm somit entgegengehalten werden kann. Daran ändern auch weder die vom Kläger vorgetragene Schadensersatzklage noch die ihm nun durch das Polizeipräsidium ... mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zugesicherte Löschung etwas. Zur Löschung ist insbesondere zu bemerken, dass diese erst deutlich nach dem hier zugrunde zu legenden Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugesichert worden ist.

Nach all dem hat der Beklagte rechtsfehlerfrei eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der weiteren Begehung von Straftaten durch den Kläger angenommen.

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Anfertigung einer Personenbeschreibung des Klägers angeordnet. Zutreffend geht er davon aus, dass die zu gewinnenden erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet und erforderlich sind, vom Kläger möglicherweise in Zukunft begangene Straftaten aufzuklären. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er entgegen der Auffassung des Beklagten nach dem Anbringen des Graffitos vom Eingangsbereich des ... nicht geflohen ist. Jedoch ist der Auffassung des Beklagten zuzustimmen, wonach aufgrund der möglichen Beobachtung durch Zeugen oder aufgrund von Videoaufnahmen eine Identifikation des Klägers in einem möglichen weiteren Fall durch Lichtbilder, Messungen und Personenbeschreibungen wesentlich erleichtert werden kann. Zutreffend geht der Beklagte auch davon aus, dass Finger- und Handflächenabdrücke seine Identifikation im Falle zurückgelassener Gegenstände, wie insbesondere Spraydosen, erleichtern können. Auch im Hinblick auf mögliche weitere Straftaten des Landfriedensbruchs sind die zu gewinnenden Unterlagen geeignet. Hierbei ist insbesondere der Auffassung des Beklagten zuzustimmen, wonach insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen hilfreich sein können, um den Kläger im Nachgang solcher Taten anhand der von der Polizei dabei üblicherweise angefertigten Videoaufzeichnungen identifizieren zu können.

Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergeben sich auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine durchgreifenden Bedenken. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (BayVGH, B.v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris, Rn. 16). Im Hinblick darauf, dass der Kläger in Verdacht steht, allein in einer Nacht in acht Fällen eine Sachbeschädigung durch das Anbringen von Graffiti begangen zu haben, die dadurch verursachten Schäden sowie im Hinblick darauf, dass der Kläger wiederholt im Zusammenhang mit Fußballspielen massiv polizeilich in Erscheinung getreten ist, erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als verhältnismäßig.

Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig war, waren auch die weiteren vom Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 14. Januar 2015 getroffenen Regelungen zu deren Durchsetzung rechtmäßig. Dies betrifft insbesondere die Vorladung nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Art. 56 PAG für den Fall, dass der Kläger dieser Vorladung nicht Folge geleistet hätte. Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass für diesen Fall sofort eine weitere Vorladung vorgenommen wurde, sowie das für den Fall, dass der Kläger auch dieser nicht Folge geleistet hätte, die Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 PAG angedroht wurde. Insbesondere wurden die Zwangsmittel nach Art. 59 Abs. 1 PAG schriftlich angedroht und nach Art. 59 Abs. 2 S. 2 PAG mit dem Verwaltungsakt verbunden. Schließlich wurde gemäß Art. 59 Abs. 3 PAG auch angegeben, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - AN 5 K 15.00266

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - AN 5 K 15.00266

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - AN 5 K 15.00266 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafgesetzbuch - StGB | § 303 Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und n

Strafgesetzbuch - StGB | § 125 Landfriedensbruch


(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Tä

Strafprozeßordnung - StPO | § 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten


(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung, 1. die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach de

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 10 C 15.304

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 10 CS 15.1564

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Juni 2015 - AN 5 S 15.00126

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Okt. 2012 - 3 A 72/12

bei uns veröffentlicht am 05.10.2012

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit

Referenzen

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1991 geborene Antragsteller ist Mitglied der „...“, einer Fangruppierung des ... FC ..., die den sogenannten „Ultras“ zuzurechnen ist. Der Antragsteller füllt dabei die Funktion eines Sprechers aus. Die Polizei hat den Antragsteller in der Datei „Gewalttäter Sport“ als Gefährder erfasst.

In der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 2014 wurden in ... eine Reihe von Graffiti angebracht. Im videoüberwachten Hauseingang des Gebäudes in der B.-Straße ..., (ehemals ...), welcher insbesondere auch als Eingangsbereich zum im ersten Stock befindlichen Café ... dient, wurde gegen 0:30 Uhr mit schwarzer Sprühfarbe der Schriftzug „...“ auf die Wand aufgesprüht. Da der Schriftzug die typische und polizeibekannte Abkürzung für die oben genannte Fangruppierung „...“ ist, wurde ein szenekundiger Beamter (Fanbeauftragter) von den ermittelnden Beamten der Polizeiinspektion ... hinzugerufen. Dieser konnte den auf der Videoaufzeichnung erkennbaren Täter als den Antragsteller sofort identifizieren. In derselben Nacht wurde auch an dem Gebäude W-straße ..., Ecke W-straße/L-straße, der gleiche Schriftzug „...“ aufgesprüht. An der Ecke M-straße/P-straße wurde auf einen Bauwagen der Schriftzug „...“ aufgesprüht. Das in unmittelbarer Nähe zu diesem Bauwagen befindliche Kirchengebäude der Neuapostolischen Kirche in der B-straße ... wurde wiederum mit dem Schriftzug „...“ besprüht. Die Mauer eines Treppenaufgangs des Gebäudekomplexes B-straße ... wurde ebenfalls mit dem Schriftzug „...“ besprüht. Ebenso eine etwas daneben liegende Mauer zur Parkplatzeinfahrt, die zusätzlich mit dem Schriftzug „...“ besprüht wurde. An der Ecke B-straße/W-straße wurde ein Verteilerkasten der Deutschen Telekom ebenfalls mit dem Schriftzug „...“ besprüht. Auf eine Stromtankstelle, die sich auf dem Marktplatz in ... befindet, wurde ebenfalls der Schriftzug „...“ aufgesprüht. Auf einer Mauersäule des Anwesens B-straße ... wurden die Buchstaben „...“ aufgesprüht. Die Tatorte bilden eine direkte Linie von der Innenstadt von ... zum Bahnhaltepunkt ... Mitte und befinden sich teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt.

Die Staatsanwaltschaft ... führte gegen den Antragsteller unter dem Aktenzeichen ... aufgrund dieser Graffiti ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung in mehreren Fällen, das in einem Fall zur Beantragung eines Strafbefehls geführt hat, der bislang nicht rechtskräftig ist.

Diesen Vorfall nahm der Antragsgegner durch die Polizeiinspektion ... zum Anlass, den Antragsteller mit Bescheid vom 14. Januar 2015 auf der Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO zur erkennungsdienstlichen Behandlung, bei der Finger- und Handflächenabdrücke abgenommen, Lichtbilder gefertigt und Messungen und eine Personenbeschreibungen angefertigt werden sollen, vorzuladen.

Mit diesem Bescheid ordnete der Antragsgegner durch die Polizeiinspektion ... unter Ziffer 1 die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers gemäß § 81b Alt. 2 StPO an, lud ihn unter Ziffer 2 mit Frist bis zum 8. Februar 2015 vor, drohte ihm, soweit er der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge leiste, unter Ziffer 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an, lud ihn unter Ziffer 4 für den Fall des Nichterscheinens innerhalb der unter Ziffer 2 angeführten Frist erneut mit Frist bis zum 8. März 2015 vor, drohte ihm, sollte er dieser zweiten Vorladung ohne hinreichenden Grund wiederum nicht Folge leisten, unter Ziffer 5 an, ihn unter Anwendung von unmittelbaren Zwangs erkennungsdienstlich zu behandeln, und ordnete unter Ziffer 6 die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides an.

Der Bescheid verweist neben dem oben geschilderten Anlassfall zur Begründung auf weitere durch die vorgelegte Behördenakte dokumentierte Fälle, in denen der Antragsteller polizeilich auffällig geworden war:

Am 26. April 2014 kam es gegen 22:00 Uhr am ... Hauptbahnhof zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Fans des...FC ... und von ..., bei der auch gefährliche Gegenstände (Schlagstöcke und Gürtel) eingesetzt wurden. Nachdem die Notbremse eines Zuges, der von ... nach ... verkehrte, bei dessen Ausfahrt aus dem ... Hauptbahnhof betätigt worden war, und sich am Bahnhofsvorplatz ca. 20-30 ... Fans versammelt hatten, begaben sich ca. 50 der ... Fans, die von der Polizei der „...“ zugerechnet werden, aus dem Zug in Richtung der ... Fans. Kurz vor dem Aufeinandertreffen beider Fangruppen bewaffneten sich einige der Fans mit Stöcken und Gürteln. Zusätzlich vermummten sich manche Personen mittels Sturmhauben und Halstüchern. Nach der ca. 1 bis 3 Minuten andauernden körperlichen Auseinandersetzung flüchteten die ... Fans, die ... Fans kehrten geschlossen zum Zug zurück. Durch Beamte der Bundespolizei wurde sodann eine Identitätsfeststellung sämtlicher ... Fußballfans im Zug durchgeführt. Der Antragsteller war dabei eine der 77 festgestellten Personen. Ein gegen ihn wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch nach § 125 StGB durchgeführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft... wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ihm eine Beteiligung an der körperlichen Auseinandersetzung nicht nachzuweisen war.

Am 29. Oktober 2011 wurde der Antragsteller in ... im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des FC ... gegen den ... FC ... durch die Polizei in Unterbindungsgewahrsam genommen. Der Antragsteller war dabei Teil einer Gruppe, bei der es sich um Angehörige der Ultragruppierung „...“, die dem TSV ... zuzuordnen ist, sowie der „...“ handelte. Die Gruppe von ca. 40 Personen bewegte sich zu Fuß im Bereich B-sterstraße/...Allee Richtung Arena. Von ihrem äußeren Erscheinungsbild (dunkle Kleidung, enges geschlossenes Marschieren, Kapuzenpullis, Sonnenbrillen, Stangen) schloss die Polizei auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft und führte weitere Kräfte heran. Im Bereich des Busparkplatzes Süd, auf welchem sich Anhänger des FC ... bei ihren Bussen befanden, provozierte die Gruppe jedenfalls durch Gesten die ...Fans. Zwei Personen aus der Gruppe trugen Stangen schlagbereit in der Hand, ein ...Anhänger wurde körperlich angegangen und bedrängt. Beim Heranführen der Unterstützungskräfte der Polizei wurde durch einen Rädelsführer durch Gesten auch zu einem Angriff gegen diese Kräfte aufgefordert. Da nach der Lagebeurteilung der Polizei weiterhin bei einem direkten Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Gruppen mit körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen war, wurden 84 Personen zur Unterbindung weiterer Straftaten in polizeilichen Gewahrsam genommen.

Am 20. Dezember 2012 wurde der Antragsteller als Teil einer Gruppe von Fans des FC ...festgestellt. In der Vorspielphase der Begegnung der ... gegen den FC ...kam es im Bereich der ...brücke in ... zu einer körperlichen Auseinandersetzung einer ca. 150-köpfigen Personengruppe, die der Anhängerschaft des FC ... zuzuordnen war, mit einer unbekannten Anzahl ... Anhängern. Die Gruppe, die nach Angaben szenekundiger Beamter aus ... von Mitgliedern der ... Ultragruppe „...“ geführt wurde, bewegte sich durch das ... Kreuzviertel und zündete pyrotechnische Gegenstände. Nach Eintreffen der ersten Einsatzkräfte der Polizei wurden sperrige Gegenstände wie Mülltonnen auf die Fahrbahn geworfen, um deren Eingreifen zu verhindern. Im Kreuzungsbereich L-straße/W-straße wurden 82 Personen eingeschlossen und in Gewahrsam genommen. Im unmittelbar umliegenden Bereich wurden 72 weitere Personen festgesetzt und in Gewahrsam genommen.

Am 11. Mai 2013 befand sich der Antragsteller in einer Gruppe von ... Fußballfans, die in der ... Altstadt über die B-straße stürmte und randalierte. Es wurde Außengastronomie der Gaststätten beschädigt und es wurden gezielt Polizeibeamte angegriffen, wobei neun Beamte verletzt wurden. Nachdem sich die Gruppe vor dem Brauhaus ... gesammelt hatte und es gegen 1:00 Uhr erneut zu massiven Übergriffen auf Polizeibeamte kam, wurde die Gruppe eingeschlossen und in Gewahrsam genommen.

Zur weiteren Begründung führt der Antragsgegner in dem Bescheid vom 14. Januar 2015 aus, es sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft an Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen, beteiligt sein werde. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geeignet und erforderlich. Mit den zu gewinnenden Unterlagen könnten durch den Antragsteller künftig möglicherweise begangene Straftaten aufgeklärt werden. Nach der Anlasstat habe er bereits versucht, unerkannt zu flüchten. Wäre ihm die Flucht gelungen, hätte dies die Tataufklärung ohne vorhandene Lichtbilder und ohne einliegende Personenbeschreibung erschwert oder aussichtslos gemacht. Durch Lichtbilder und Personenbeschreibungen könnte er zukünftig von Zeugen identifiziert werden. Dies gelte insbesondere, weil er häufig aus größeren Personengruppen heraus agiere. Die Fingerabdrücke seien notwendig, denn so könnte er im Falle der Flucht anhand seiner Fingerabdrücke auf zurückgelassenen Gegenständen identifiziert werden. Nach Abwägung aller betroffenen Belange seien die Vorladung und die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung angezeigt und ermessensgerecht.

Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs wird ausgeführt, bei einer vorbeugenden sicherheitsrechtlichen Maßnahme wie hier trage die Erforderlichkeit der Maßnahme selbst bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die bereits festgestellte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiere. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bei vollständiger Ausschöpfung des Rechtswegs weitere Straftaten, besonders Sachbeschädigungen und Körperverletzungen, begehen werde und seine Überführung aufgrund fehlender erkennungsdienstlicher Unterlagen erschwert oder unmöglich gemacht werde.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2015, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, wendet sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung der Anordnungen im Bescheid vom 14. Januar 2015 und lässt beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Polizeiinspektion ..., Az. ..., vom 14. Januar 2015 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten mit dem Antrag,

den Bescheid der Polizeiinspektion ... vom 14. Januar 2015, aufzuheben,

Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 begründeten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Klage und führten dazu aus, soweit der Antragsgegner sich auf acht Fälle der Sachbeschädigung stütze, beruhe dies nicht auf dem Ergebnis von Ermittlungen, sondern auf bloßen Mutmaßungen. Die Staatsanwaltschaft habe wegen eines Falles der Sachbeschädigung einen Strafbefehl beantragt, der nicht rechtskräftig sei. Für eine Flucht des Antragstellers sei nichts ersichtlich. Auch die übrigen Vorwürfe erwiesen sich als haltlos. Das Verfahren wegen Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit einem Halt am Bahnhof ... sei gegen Hunderte Beschuldigte geführt und gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Hinblick auf die Ingewahrsamnahme am 29. Oktober 2011 habe das Landgericht ... im Verfahren ... ./. Freistaat ..., ..., festgestellt, dass der Gewahrsam jedenfalls hinsichtlich des Herrn ... rechtswidrig gewesen sei. Eine Schadensersatzklage seitens des Antragstellers sei beim Landgericht ...anhängig.

Mit separatem Schriftsatz vom selben Tag begründete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und nahm hierzu zunächst auf die Klagebegründung Bezug und führte weiter aus, eine ausreichende Begründung des öffentlichen Interesses, das über den grundgesetzlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör hinausgehen würde, sei nicht dargetan. Es bestehe in keiner Weise ein Anhaltspunkt dahingehend dass sich der Antragsteller wegen Körperverletzung strafbar machen könnte. Die Anklage wegen eines Falls der Sachbeschädigung rechtfertige keinen Sofortvollzug.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17. März 2015,

die Klage abzuweisen und

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 begründete der Antragsgegner seine Anträge und führt dazu zunächst weiter zu den Bezugstaten aus. Er hält den Antrag für unbegründet, da der gegenständliche Bescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Er genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme die Gründe für deren Eilbedürftigkeit in sich trage. Aufgrund der vorliegenden Kenntnisse über den Antragsteller könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser erneut, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen, strafrechtlich auffällig verhalte. Soweit, wie der Antragsteller rüge, auf die Gefahr von Körperverletzungshandlungen abgestellt werde, hätte es sich offensichtlich um ein Versehen gehandelt. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich eindeutig, dass hier die Gefahr weiterer Vergehen des Landfriedensbruchs gemeint gewesen sei. Die Maßnahme sei auch materiell rechtmäßig. Eine Wiederholungsgefahr sei beim Antragsteller zu bejahen. Der Antragsteller stehe im Verdacht, mehrere Sachbeschädigungen durch Graffiti begangen zu haben. Der Verdacht, dass es sich bei dem Fall, bei dem er von einer privaten Überwachungskamera gefilmt worden sei, nicht um die einzige Sachbeschädigung des Antragstellers gehandelt habe, sondern er vielmehr für eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Sachbeschädigungen durch Graffiti im Stadtgebiet ... verantwortlich sei, werde durch das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen gestützt. Bei den dem Antragsteller weiter zur Last gelegten Sachbeschädigungen handele es sich jedenfalls, bis auf einen Fall, um das aufgesprühte Kürzel „...“, das vom Aussehen her nahezu identisch mit dem des gefilmten Falles sei. Weitere konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft des Antragstellers hätten sich aus dem zeitlichen und örtlichen Kontext ergeben. Der Antragsgegner räumt ein, bei einer einzelnen solchen Sachbeschädigung handele es sich um eine Straftat mit Bagatellcharakter, die für sich genommen keine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen möge. Hier beziehe sich der Verdacht jedoch gerade nicht auf eine einzige Tat. Graffiti würden typischerweise von Mehrfachtätern angebracht. Lichtbilder und Fingerabdrücke könnten erheblich zur Tataufklärung beitragen. Da Graffiti meist an öffentlichkeitswirksamen Orten angebracht würden, sei ein Risiko, von Zeugen oder einer Überwachungskamera beobachtet zu werden, vorhanden. Die Identifizierung des Antragstellers sei hier nur gelungen, weil der Sachbearbeiter einen Bezug zur Fanszene des... FC ... herstellen habe können und ein szenekundiger Beamter den Antragsteller zufällig erkannt habe. Insbesondere Lichtbilder hätten die Aufklärung und Beweisführung wesentlich erleichtert. Zudem sei der Antragsteller bereits zweimal wegen des Verdachts der Begehung eines Landfriedensbruchs strafrechtlich auffällig geworden. Die Einstellung der Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Es bleibe ein Restverdacht bestehen, der nach ständiger Rechtsprechung der Entscheidung über eine erkennungsdienstliche Behandlung zugrunde gelegt werden könne. Die Einstellung des Strafverfahrens schließe eine Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn sie wegen erwiesener Unschuld erfolgt sei, was hier gerade nicht der Fall sei. Die aus der Menge heraus begangenen Straftaten seien meist nur anhand von Videomaterial aufklär- und beweisbar. Die Feststellung der körperlichen Beschaffenheit des Antragstellers werde die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Hinblick auf derartige Taten wesentlich erleichtern. Auch die im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr erfolgte Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Antragsteller zwei weitere Male im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen zumindest polizeilich auffällig verhalten habe, sei nicht zu beanstanden. Die von Seiten des Antragstellers vorgetragene Entscheidung des Landgerichts ... beziehe sich nicht auf die gegenüber dem Antragsteller ergangene Maßnahme. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der nach § 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Polizeiinspektion... vom 14. Januar 2015 aufzufassende Antrag ist zwar zulässig (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 5 VwGO), aber unbegründet und daher abzulehnen.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs kraft Gesetzes nicht gegeben ist oder, wie im vorliegenden Fall, dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Der Antragsgegner hat hier das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Danach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich gesondert zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (BayVGH, B. v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 85). Der Antragsgegner legt demgegenüber im Bescheid vom 14. Januar 2015 knapp, aber ausreichend dar, dass er den Sofortvollzug aufgrund der Gefahr einer Wiederholung von strafbaren Handlungen des Antragstellers in naher Zukunft für erforderlich hält. Diese Einschätzung und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden könne, sind nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner zu Recht in der Antragserwiderung darauf hinweist, dass Graffiti typischerweise von Mehrfachtätern angebracht werden. Die Kammer folgt auch der Auffassung des Antragsgegners, dass im Falle erkennungsdienstlicher Maßnahmen die Erforderlichkeit der Maßnahme bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich tragen (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 17; VG Ansbach, B. v. 3.6.2014 - AN 5 S 14.00346 - juris Rn. 13). Soweit der Antragsteller rügt, dass der Bescheid auf Körperverletzungsdelikte abstellt, ist mit dem Antragsgegner nachvollziehbar, dass es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen gehandelt haben muss. Der gesamte Kontext lässt keinen Zweifel daran, dass hier Delikte des Landfriedensbruchs gemeint waren.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht nicht die Entscheidung der Verwaltung nach, sondern trifft in jedem Fall selbst eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage.

Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen, zum einen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, zum anderen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an seinem Vollzug.

Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsgegner durch die Polizeiinspektion... gegenüber dem Antragsteller zu Recht erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet hat und dass der angegriffene Bescheid insgesamt rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat zur Folge, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchführung der angeordneten Maßnahme das private Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsmittels überwiegt.

Die auf § 81b Alt. 2 StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach dieser Norm dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Die Polizeiinspektion ... war für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen zuständig. Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Alt. 2 StPO, so dass sich diese nach bayerischem Landesrecht bestimmt. Die vorbeugende Bekämpfung künftiger Straftaten obliegt nach Art. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei des Freistaates... Die örtliche Zuständigkeit der Polizeiinspektion ... ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 POG, § 1 Abs. 4 DVPOG. Die streitgegenständliche Anordnung erging anlässlich polizeilicher Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen Sachbeschädigung im Stadtgebiet von ...

Der Bescheid der Polizeiinspektion ... vom 14. Januar 2015 erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.

Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist zunächst, dass der Betroffene Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, d. h. dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Die Anordnung kann nur ergehen, während ein solches Verfahren anhängig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 - juris Rn. 24 ff.). Diese Voraussetzung war zum relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich des Antragstellers erfüllt. Gegen ihn war zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft ... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung unter dem Aktenzeichen ... anhängig.

Weiter muss nach § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Die Vorschrift dient somit - anders als § 81b Alt. 1 StPO, der der Strafverfolgung dient - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die daher von der Norm vorausgesetzte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, wobei sie den Betroffenen sowohl überführen als auch entlasten können (vgl. BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris Rn. 3; B. v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8).

Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO daher zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 9).

Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 25; B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 12).

Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO bejaht. Diese besteht auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Es ist beim Antragsteller die Gefahr gegeben, dass er in Zukunft in weiteren Fällen, in denen durch das Anbringen von Graffiti der Straftatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht wird, als Tatverdächtiger in Betracht kommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer repressiven Strafverfolgung im Anlassfall nur hinsichtlich eines Falles einen Strafbefehl beantragt hat. Der Antragsgegner war im Rahmen seiner präventiv-polizeilichen Aufgabenerfüllung nicht gehindert, auch die weiteren Fälle seiner Prognose der Wiederholungsgefahr zugrunde zu legen. Denn die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen weisen auf einen Tatverdacht gegen den Antragsteller auch hinsichtlich der weiteren dokumentierten Fälle in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 2014 hin. Dafür spricht zum Einen, dass sich sämtliche Fälle innerhalb nur einer Nacht und in einem engen räumlichen Zusammenhang ereignet haben. Sämtliche Tatorte befinden sich auf einer geraden Linie, teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt und in Sichtweite voneinander. Im vorliegenden Fall spricht weiter dafür, dass der Antragsteller auch für die weiteren Fälle verantwortlich ist, dass in insgesamt sieben der erfassten Fälle jeweils der Schriftzug „...“, der als Abkürzung für die Fangruppierung des ... FC „...“, der der Antragsteller angehört, steht, angebracht worden ist. Die große Ähnlichkeit der Ausführung deutet dabei darauf hin, dass die Graffiti jeweils von demselben Täter angebracht worden sind. Zudem entspricht es kriminalistischer Erfahrung, dass Graffiti regelmäßig von Mehrfachtätern angebracht werden.

Ermessensfehlerfrei hat der Antragsgegner neben den soeben geschilderten Umständen des Anlassfalls die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten durch den Antragsteller auch unter Rückgriff auf andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, die näheren Aufschluss über seine Persönlichkeit zu liefern geeignet sind, beurteilt. Der Antragsteller war im Zusammenhang mit Fußballspielen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen des ... FC ... und „befreundeter“ Vereine als Teil gewaltbereiter Gruppierungen bereits wiederholt Ziel von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB. Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass hier ein Tatverdacht, der eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, trotz des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, fortbesteht. Auch wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bleibt hinsichtlich der präventiven Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Restverdacht bestehen, der nur dann entfiele, wenn das Strafverfahren eingestellt worden wäre und damit zugleich die Aussage getroffen worden wäre, dass der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7; VG Ansbach, U. v. 18.05.2010 - AN 1 K 10.00372 - juris Rn. 16). Dies ist hier gerade nicht der Fall. In beiden Fällen sind zwar die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, in keinem Fall wurde jedoch die Aussage getroffen, dass der Antragsteller als Täter ausgeschlossen werden konnte. Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 170 Abs. 2 StPO allgemein als auch aus der konkreten Begründung der Staatsanwaltschaft für die Einstellungsverfügung ergibt sich, dass eine derartige Einstellung den Tatverdacht nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 13.10.2005 - AN 5 K 05.01635 - juris Rn. 14). Vielmehr ist die vom Antragsgegner vorgenommene Prüfung und Feststellung, dass trotz der Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft aus polizeilicher Sicht ein Restverdacht verbleibt, nicht zu beanstanden. Auch wenn dem Antragsteller nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein die Strafbarkeit begründender individueller Tatbeitrag nachzuweisen war, speist sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller in beiden Fällen als Teil der Gruppe festgestellt worden ist, aus der heraus Tatbeiträge erbracht worden sind, die den Straftatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen, ein fortbestehender polizeilicher Tatverdacht.

Ermessensfehlerfrei hat der Antragsgegner auch die zwei weiteren Fälle berücksichtigt, in denen zwar keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller aufgenommen wurden, dieser aber im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich aufgefallen war. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers führt auch der Umstand, dass hinsichtlich des Vorfalls in ... hinsichtlich eines weiteren Betroffenen festgestellt worden ist, dass die Ingewahrsamnahme dieses Betroffenen rechtswidrig gewesen ist, nicht dazu, dass hinsichtlich des Antragstellers ebenfalls von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausgegangen werden müsste. Vielmehr führt der Antragsgegner zu Recht aus, dass die Maßnahme gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist und ihm somit entgegengehalten werden kann. Daran ändert auch die vom Antragsteller vorgetragene Schadensersatzklage nichts.

Nach all dem hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der weiteren Begehung von Straftaten der Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs durch den Antragsteller angenommen.

Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Anfertigung einer Personenbeschreibung des Antragstellers angeordnet. Zutreffend geht er davon aus, dass die zu gewinnenden erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet und erforderlich sind, vom Antragsteller möglicherweise in Zukunft begangene Straftaten aufzuklären. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass er entgegen der Auffassung des Antragsgegners nach dem Anbringen des Graffiti vom Eingangsbereich des Café ... nicht geflohen ist. Jedoch ist der Auffassung des Antragsgegners zuzustimmen, wonach aufgrund der möglichen Beobachtung durch Zeugen oder aufgrund von Videoaufnahmen eine Identifikation des Antragstellers in einem örtlichen weiteren Fall durch Lichtbilder, Messungen und Personenbeschreibungen wesentlich erleichtert werden kann. Zutreffend geht der Antragsgegner auch davon aus, Finger- und Handflächenabdrücke seine Identifikation im Falle zurückgelassener Gegenstände, wie insbesondere Spraydosen, erleichtern können. Auch im Hinblick auf mögliche weitere Straftaten des Landfriedensbruchs sind die zu gewinnenden Unterlagen geeignet. Hierbei ist insbesondere der Auffassung des Antragsgegners zuzustimmen, wonach insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen hilfreich sein können, um den Antragsteller im Nachgang solcher Taten anhand der von der Polizei dabei üblicherweise angefertigten Videoaufzeichnungen identifizieren zu können.

Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergeben sich auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine durchgreifenden Bedenken. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 16). Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in Verdacht steht, allein in einer Nacht in acht Fällen eine Sachbeschädigung durch das Anbringen von Graffiti begangen zu haben, die dadurch verursachten Schäden sowie im Hinblick darauf, dass der Antragsteller wiederholt im Zusammenhang mit Fußballspielen massiv polizeilich in Erscheinung getreten ist, erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als verhältnismäßig.

Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig ist, sind auch die weiteren vom Antragsgegner im angegriffenen Bescheid vom 14. Januar 2015 getroffenen Regelungen rechtmäßig. Dies betrifft insbesondere die Vorladung nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Art. 56 PAG für den Fall, dass der Antragsteller dieser Vorladung nicht Folge leistet. Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass für diesen Fall bereits jetzt eine weitere Vorladung vorgenommen wurde, sowie dass für den Fall, dass der Antragsteller auch dieser nicht Folge leistet, die Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 PAG angedroht wird. Insbesondere sind die Zwangsmittel nach Art. 59 Abs. 1 PAG schriftlich angedroht worden und nach Art. 59 Abs. 2 S. 2 PAG mit dem Verwaltungsakt verbunden worden. Schließlich wurde gemäß Art. 59 Abs. 3 PAG auch angegeben, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen.

Somit überwiegt nach Auffassung der Kammer im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14. Januar 2015 das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, so dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage deshalb abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2015 weiter. Mit diesem Bescheid ordnete die Polizeiinspektion N. die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers nach § 81b 2. Alt. StPO an.

Anlass für die im Bescheid vom 14. Januar 2015 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung war die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2014 acht Sachbeschädigungen durch Graffitis begangen zu haben. In den Gründen des Bescheids vom 14. Januar 2015 werden unter dem Stichpunkt „Sachverhalt und Gefahrenprognose“ vier weitere Vorfälle aufgeführt. Es handelt sich dabei um die Vorgänge vom 29. Oktober 2011, 6. Dezember 2012, 11. Mai 2013 und 26. April 2014, bei denen sich der Antragsteller als Mitglied der „Banda di Amici“, einer Fan-Gruppierung des 1. FC Nürnberg, in einer Gruppe von Fußballfans befand, die an Ausschreitungen anlässlich von Fußballspielen beteiligt waren oder sich daran beteiligen wollten. Wegen der Straftaten am 26. April 2014 wurde gegen den Antragsteller wegen Landfriedensbruch ermittelt. Dieses Strafverfahren ist mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aufgrund der Vorfälle vom 29. Oktober 2011 und 11. Mai 2013 wurde der Antragsteller in Unterbindungsgewahrsam genommen. Zu einem Vorfall vom 6. Dezember 2012 finden sich keine Unterlagen in den Behördenakten. Vorhanden ist ein Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Dortmund über Ausschreitungen anlässlich eines Fußballspiels am 20. Oktober 2012. Nach Auskunft des Polizeipräsidiums Dortmund wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet, das am 23. Mai 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Zur Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung führte der Antragsgegner an, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft an Straftaten, vor allem in Zusammenhang mit Fußballspielen, beteiligt sein werde. Die erkennungsdienstliche Behandlung erstrecke sich auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern und Messungen und einer Personenbeschreibung. Der Antragsteller habe bereits versucht, nach der Tat unerkannt zu flüchten. Er agiere häufig aus geschlossenen Personengruppen heraus, was seine Identifizierung erschwere. In Anbetracht der Bedeutung und Gefährlichkeit der Taten des Antragstellers sei der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht weniger schwer zu gewichten als das Interesse der Allgemeinheit, vor solchen Straftaten geschützt zu werden. Die sofortige Vollziehung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde angeordnet.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 14. Januar 2015 Klage und beantragte zudem, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 14. Januar 2015 wiederherzustellen.

Diesen Antrag lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 25. Juni 2015 ab. Die auf § 81b StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses sei gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung anhängig gewesen. Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung sei die erkennungsdienstliche Behandlung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme sei insbesondere auf die Art, Schwere und Begebungsweise der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie er bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es sei die Gefahr gegeben, dass der Antragsteller auch künftig durch das Anbringen von Graffitis den Straftatbestand der Sachbeschädigung verwirklichen werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich einer Anlasstat den Erlass eines Strafbefehls beantragt habe. Denn die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen wiesen auch hinsichtlich der weiteren dokumentierten Fälle auf einen Tatverdacht gegen den Antragsteller hin. Der Antragsgegner habe die Wiederholungsgefahr auch unter Rückgriff auf andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ermessensfehlerfrei beurteilt. Er sei in Zusammenhang mit Fußballspielen des 1. FC Nürnberg als Teil gewaltbereiter Gruppierungen wiederholt Ziel von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs gewesen. Auch wenn dem Antragsteller nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein die Strafbarkeit begründender individueller Tatbeitrag nachzuweisen gewesen sei, speise sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller in beiden Fällen als Teil der Gruppe festgestellt worden sei, aus der heraus Tatbeiträge erbracht worden seien, ein fortbestehender polizeilicher Tatverdacht. Die gegen den Antragsteller verfügte Ingewahrsamnahme sei bestandskräftig geworden, daran ändere auch die erhobene Schadensersatzklage und die Feststellung, dass die Ingewahrsamnahme gegenüber einer anderen Person rechtswidrig gewesen sei, nichts. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Fertigung einer Personenbeschreibung angeordnet.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juni 2015 aufzuheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Verwertung von früheren Ermittlungsverfahren verstoße gegen § 51 BZRG. Diese Vorschrift gelte nicht nur für eine Verwertung im Strafverfahren, sondern auch im Rahmen von Prognoseentscheidungen. Der Vorgang vom 26. April 2014 sei ebenfalls nicht verwertbar, weil dieser Eintrag am 9. April 2015 gelöscht worden sei. Im Zug seien die Personalien von 77 Personen festgestellt worden, an der Auseinandersetzung seien nur 50 Personen beteiligt gewesen. Zudem seien die Einstellungsgründe nie aufgeklärt worden. Bezüglich des Sachverhalts vom 26. Oktober 2011 lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine Störung durch den Antragsteller vor. Die Ingewahrsamnahme ändere daran nichts. Die Gefahrenprognose dürfe nicht auf rechtswidrige Maßnahmen gestützt werden, nur weil diese nicht angefochten worden seien. In keinem der angeführten Fälle bestand ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht gegen den Antragsteller, es habe sich nur um Vorermittlungen gehandelt. Der Sachverhalt vom 20. Dezember 2012 sei ebenfalls nicht aufgeklärt worden, ebenso wenig der Inhalt der Einstellungsverfügung. Der Sachverhalt vom 11. Mai 2013 könne dem Antragsteller ebenfalls nicht vorgehalten werden. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung stehe außer Verhältnis zu den dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten. Bei Sachbeschädigung handle es sich nur um eine geringfügige Straftat. Es liege zudem bereits ausreichend Identifizierungsmaterial bei der Polizeiinspektion vor. Der Antragsteller gehöre zudem nicht der Sprayer-Szene an. Es habe sich bei dem Vorgang an dem fraglichen Abend um eine einmalige Verfehlung gehandelt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sachbeschädigungen durch Graffitis seien nicht per se als Bagatelldelikt zu qualifizieren. Der Antragsteller sei nicht nur verdächtigt, ein Graffiti angebracht zu haben, sondern eine Vielzahl weiterer Graffitis in einer direkten Linie von der Innenstadt zum Bahnhof. Die meisten Graffitis hätten einen Bezug zur Fan-Gruppe „Banda di Amici.“ Angesichts des Alters des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt könne auch nicht mehr von einer jugendlichen Verfehlung ausgegangen werden. Das Auffälligwerden des Antragstellers in Zusammenhang mit gewaltbereiten oder randalierenden Fangruppen und seine Zugehörigkeit zur Szene der sogenannten „Ultras“ untermauerten die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. Aufgrund des bisherigen In-Erscheinung-Tretens des Antragstellers lägen daher gute Gründe für die Annahme der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor, etwa in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs oder erheblicher Sachbeschädigungen durch Graffiti. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 25. August 2015 verwiesen. § 51 BZRG stehe einer Verwertung nicht entgegen, da Einstellungsverfügungen nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen würden. Für die Nutzung der Daten seien die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes maßgeblich. Die Löschung der Daten zu dem Vorfall am 26. April 2014 aus dem Datenbestand der Bundespolizei stehe der Verwertbarkeit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hanau nicht entgegen, da noch ein Restverdacht bestehe. In der Vergangenheit liegende Strafverfahren und Verfahrenseinstellungen könnten bei der Gefahrenprognose berücksichtigt werden, sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt seien. Bezüglich der Ingewahrsamnahme am 29. Oktober 2011 sei festzustellen, dass die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten durch die aufgebrachte Menschenmenge bestanden habe. Eine umfangreiche Beweisaufnahme müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch bezüglich des Vorfalls vom 20. Dezember 2012 verbleibe ein Restverdacht, auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahrenen eingestellt worden sei. Bezüglich des Vorfalls am 12. Mai 2012 werde dem Antragsteller kein Tatvorwurf im Hinblick auf die Erfüllung eines Straftatbestandes gemacht, es werde lediglich seine Zugehörigkeit zur randalierenden Gruppe im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigt. Lichtbilder des Antragstellers lägen bei der Polizei noch nicht vor. Die Schadenwiedergutmachung betreffe nur die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche.

Der Antragsteller erwiderte auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft mit Schreiben vom 28. September 2015 und brachte ergänzend vor, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juni 2015 hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Januar 2015 wiederherzustellen. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkennungsdienstlich behandelt zu werden, weil die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers ist § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers notwendig ist. Die Notwendigkeit i. S.d § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 22). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (Krause in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 2008, § 81b Rn. 11). Bei dieser Prognoseentscheidung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Krause in Löwe-Rosenberg, a. a. O., Rn. 11).

Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich sowohl mit Blick auf die Anlasstat als auch durch das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers sowie seine Persönlichkeit die Notwendigkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt. Das Verwaltungsgericht war dabei nicht nur auf die Angaben des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid beschränkt, sondern durfte wegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung seiner Entscheidung den gesamten Akteninhalt und danach bekannten Sachverhalt zugrunde legen. Darin liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Ergänzung des Ermessens des Antragsgegners für die Entscheidung, ob die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Anlasstat des Antragstellers zutreffend gewürdigt. Auch wenn nur bezüglich der ihm durch die Videoaufnahme nachgewiesenen Sachbeschädigung ein (noch nicht rechtskräftiger) Strafbefehl erlassen worden ist und bezüglich der übrigen dem Antragsteller zur Last gelegten Graffiti das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden ist, heißt dies nicht, dass diese Sachbeschädigungen nicht bei der Prüfung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung berücksichtigt werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7) können auch andere gegen den Betroffenen bereits geführte Verfahren Bedeutung gewinnen, die mit einer Einstellung nach §§ 153 ff. bzw. § 170 Abs. 2 StPO oder sogar einem Freispruch geendet haben.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatverdacht bezüglich mehrerer vom Antragsteller in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2014 begangener Sachbeschädigungen trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154 StPO fortbesteht. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO lässt gerade nicht den Tatverdacht entfallen, weil sie erfolgt, wenn die Strafe für das eingestellte Verfahren neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich des fortbestehenden Tatverdachts für die nach § 154 StPO eingestellten Verfahren zutreffend auf den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Sachbeschädigungen und den charakteristischen Schriftzug „BDA“ abgestellt. Es weisen zwar nicht alle, aber jedenfalls weitere in der fraglichen Nacht gesprühte „BDA“-Graffiti eine augenfällige Übereinstimmung mit dem nachweislich vom Antragsteller gesprühten Graffiti auf. Die Anwesenheit weiterer Personen auf dem Video, die nicht an der Sachbeschädigung beteiligt waren, schließt eine Täterschaft des Antragstellers für die anderen Graffiti mit ähnlichem Erscheinungsbild nicht aus. Eine Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht deshalb, weil er nach seinen Angaben nicht der Sprayer-Szene angehört und Schadensersatz für den von ihm nachweislich verursachten Schaden geleistet hat. Es handelt sich hierbei um kein besonders zu würdigendes Verhalten, das von einer nachhaltigen Auseinandersetzung mit seiner Straftat zeugt, sondern schlicht um die Erfüllung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtung. Auch liegt bei der nachgewiesenen Sachbeschädigung kein Bagatelldelikt vor, da immerhin ein Schaden von 470,-- Euro entstanden ist. Ebenso wenig kann von einer einmaligen jugendtypischen Verfehlung gesprochen werden, da der Antragsteller bereits 24 Jahre alt ist. Das Betreiben eines Studiums spricht bezogen auf die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung weder für noch gegen den Antragsteller.

Die beiden Ingewahrsamnahmen vom 29. Oktober 2011 und vom 11. Mai 2013 finden bei der Prognoseentscheidung nicht als strafbares Verhalten des Antragstellers Berücksichtigung, sondern lassen lediglich Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu. Er hält sich als Angehöriger einer Fangruppe der „Ultras“ des Öfteren an Orten auf, an denen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fußballfangruppen kommt und geht diesen Konflikten offensichtlich nicht aus dem Weg.

Der angebliche Landfriedensbruch vom 6. Dezember 2012 wirkt sich bei der Prognose, ob der Antragsteller erneut Straftaten begehen wird, nicht zu seinen Lasten aus. Weder befinden sich diesbezüglich aussagekräftige Unterlagen in den Behördenakten (lediglich ein Schlussvermerk zu Vorfällen am 20. Oktober 2012) noch ist aus der Mitteilung, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ersichtlich, ob insoweit der Tatverdacht gänzlich ausgeräumt ist.

Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs am 26. April 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kann der Tatverdacht fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B. v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - juris Rn. 5; SächsOVG, B. v. 31.1.2013 - 3 A 565/11 - juris Rn. 7). Für das gänzliche Entfallen des Tatverdachts bezüglich des Landfriedensbruchs ergeben sich weder aus den bei den Akten befindlichen Auszügen aus den Ermittlungsakten noch aus der Einstellungsverfügung noch aus dem Beschwerdevorbringen hinreichende Anhaltspunkte. Laut der Einstellungsverfügung vom 3. November 2014 konnte ein konkreter Nachweis für die Beteiligung einzelner Personen am Landfriedensbruch nicht geführt werden. Dies sagt aber nicht aus, im Ermittlungsverfahren hätte sich herausgestellt, dass der Antragsteller unschuldig sei oder gegen ihn kein (Rest-)Verdacht mehr bestehe, dass er an den Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Die Strafverfolgung scheiterte ausschließlich daran, dass die Fußballfans in Gruppen aufeinander losgegangen sind und so einzelnen Tätern keine Tatbeiträge zugeordnet werden konnten. Auch lässt die Tatsache, dass sich nicht alle im Zug befindlichen Personen, deren Personalien durch die Polizei aufgenommen worden waren, an den Ausschreitungen auf dem Bahnhofsplatz in Hanau beteiligt hatten, den Tatverdacht gegen den Antragsteller nicht automatisch entfallen. Gegen ihn spricht insoweit insbesondere, dass er Mitglied in der „Banda di Amici“ ist und in der Datei „Gewalttäter Sport“ als Gefährder erfasst ist.

Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren steht § 51 BRZG einer Berücksichtigung des mit Verfügung vom 3. November 2014 eingestellten Strafverfahrens wegen Landfriedensbruch bei der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und daher die erkennungsdienstliche Behandlung notwendig ist, nicht entgegen. § 51 BZRG regelt nur die Tilgung von Eintragungen über Verurteilungen (Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 5. Aufl., § 51 Rn. 7). Eine analoge Anwendung auf Verfahrenseinstellungen scheidet aus (Tolzmann, a. a. O., Rn. 49).

Ob die nachträgliche Löschung der über den Antragsteller im Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei @rtus-Bund und INPOL gespeicherten Daten zum Landfriedensbruch vom 26. April 2014 vorliegend - wie der Antragsteller meint - tatsächlich zu einem Verwendungs- oder Verwertungsverbot mit der Folge führt, dass dieses Verfahren nicht mehr zur Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der Maßnahme und der Wiederholungsgefahr herangezogen werden darf, muss im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Denn zum einen lagen die Voraussetzungen für eine Datenlöschung nach § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolG nicht vor, weil sich aus der Einstellungsverfügung nicht ergibt, dass der Antragsteller die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zum wortgleichen § 8 Abs. 3 BKAG).

Zum anderen reichen die Anlasstat, der fortbestehende Tatverdacht bezüglich weiterer Sachbeschädigungen in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2014 sowie die Affinität des Antragstellers zur gewaltbereiten Fußballfanszene aus, um die Prognoseentscheidung, er könnte wieder im Bereich gewalttätiger Auseinandersetzungen unter Fußballanhängern und Sachbeschädigungen straffällig werden, (noch) zu rechtfertigen. Unerheblich ist insoweit, dass im Bescheid vom 14. Januar 2015 zur Begründung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zwischen strafrechtlich relevantem Verhalten und solchen Verhaltensweisen, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers zulassen, unterschieden wurde. Da es sich insoweit um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kommt es ausschließlich darauf an, ob der ermittelte Sachverhalt die Prognoseentscheidung trägt.

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen wird dem Antragsgegner mit der Vorschrift des § 81b 2. Alt. StPO ein Ermessen eingeräumt, d. h. die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Ermessensentscheidung voraus („dürfen“). Die Ermessensbetätigung auf der Rechtsfolgenseite setzt dabei sowohl eine Entscheidung des „Ob“ der Anordnung (Entschließungsermessen) - die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen, sie muss dies aber nicht - als auch eine Entscheidung des „Wie“ der Anordnung (Auswahlermessen) - d. h. zu Art und Umfang der erkennungsdienstlichen Maßnahme - voraus (sog. Opportunitätsprinzip). Ermessensfehler des Antragsgegners sind insoweit nicht ersichtlich. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist insbesondere verhältnismäßig. Denn das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich nicht nur nach der Schwere der konkreten Anlasstat, sondern auch nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Antragsteller zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören kann und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 24.11.2010 - 11 LA 468/10 - juris Rn. 4).

Über den Antragsteller liegen auch noch keine erkennungsdienstlichen Unterlagen beim Antragsgegner vor. Die Aufnahme aus der Videoaufzeichnung kann ein für die Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung angefertigtes Foto nicht ersetzen. Eine Identifizierung des Antragstellers war nur möglich, weil ein szenekundiger Beamter den Antragsteller aus einer Gefährderansprache kannte. Fingerabdrücke und Daten über eine Vermessung des Antragstellers sind beim Antragsgegner nicht vorhanden. Die Abnahme von Fingerabdrücken ist entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren auch geeignet, den Antragsteller bei etwaigen künftigen Sachbeschädigungen zu überführen, aber auch zu entlasten. Nur weil der Antragsteller möglicherweise nicht der Sprayer-Szene angehört, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er nochmals in diesem Bereich aktiv werden wird. Auch bei der verfolgten Tat ist er nicht in Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Fußballspielen, sondern mit einer Sachbeschädigung aufgefallen, obwohl er vorher in diesem Bereich unauffällig war.

Soweit der Antragsteller erstmals im Schriftsatz vom 28. September 2015 die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rügt und insoweit kritisiert, dass das Erstgericht dabei auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt habe, liegt dieses Vorbringen außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Senat ist aber auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO). Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass bei einer Interessenabwägung, die nicht auf der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren basierte, das Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkennungsdienstlich behandelt zu werden, überwöge. Sollte das Verwaltungsgericht im Klageverfahren tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass vom Antragsteller keine weiteren Straftaten zu erwarten sind, so könnten die erkennungsdienstlichen Unterlagen wieder vernichtet werden. Die vorübergehende Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen ist keine so gravierende Rechtsbeeinträchtigung, dass sie nicht für diesen Zeitraum hingenommen werden könnte, wenn andererseits den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt wird, den Antragsteller bei etwaigen erneuten Ausschreitungen in Zusammenhang mit Fußballspielen oder Sachbeschädigungen zu überführen oder auch zu entlasten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers und der Speicherung der dabei erhobenen Daten.

Im Februar 2009 wurden gegen den 1954 geborenen Kläger mehrere Strafermittlungsverfahren eingeleitet. Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, des Raubes und der Nachstellung. Die Verfahren wurden später bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt unter den Aktenzeichen 14 Js 22/09, 04 Js 1502/10 und 04 Js 942/09 geführt.

Mit Bescheid vom 4.3.2009 wurde eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet, die die Anfertigung von zehn Fingerabdrücken, Handflächen- und Handkantenabdrücken, Lichtbildern und einer Ganzaufnahme umfasste. Als Begründung war in der Anordnung angeführt, dass dies zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO nötig sei. Gegen den Kläger würden mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, Verdacht des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB geführt. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werden könne. Eine sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet.

Die Anordnung wurde am 5.3.2009 umgesetzt, als der Kläger sich bei der Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt eingefunden hatte, um entsprechend einer an ihn ergangenen Aufforderung ihm gehörende, bei einer Hausdurchsuchung sichergestellte Videokassetten abzuholen.

Nach Durchführung der Maßnahme wandte sich der Kläger mit Schreiben vom selben Tag an das Amtsgericht A-Stadt und machte geltend, sich über die erkennungsdienstliche Behandlung beschweren zu wollen. Er sei lediglich vor Ort gewesen, um seine Videokassetten abzuholen. Nach Aushändigung der Kassetten habe man ihm eröffnet, dass er erkennungsdienstlich behandelt werden solle. Hiergegen habe er sich mit der Begründung gewandt, zunächst einen Rechtsbeistand hinzuziehen zu wollen. Man habe ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Maßnahme sofort durchgeführt werde und er sich später beschweren könne. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gegen seinen klar ausgedrückten Willen vorgenommen worden.

Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Amtsgerichts A-Stadt legte der Kläger mit Schreiben vom 19.3.2009 Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung ein. Zur Begründung trug er vor, dass die erkennungsdienstliche Behandlung in Anbetracht der Gesamtumstände der gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe rechtswidrig sei. Ferner habe er deren Durchführung lediglich geduldet, weil er am Gehen gehindert worden sei. Die widerrechtlich erlangten Daten seien zu löschen.

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens gaben die Polizeibeamten, die die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt hatten, dienstliche Stellungnahmen ab, nach denen der Kläger sich kooperativ verhalten habe. Im Übrigen sei er vor der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechte belehrt worden. Nach erfolgter Belehrung habe der Kläger das entsprechende Formblatt unterschrieben und keinen Widerspruch gegen die erkennungsdienstlichen Maßnahmen eingelegt. Der Kläger habe sich mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden erklärt. Eine Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs sei nicht erforderlich gewesen und auch nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 19.11.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Da die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bereits vollzogen war, wurde der Widerspruch des Klägers als Antrag auf Löschung der erhobenen und gespeicherten Daten ausgelegt. Der so verstandene Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei § 81 b 2. Alt. StPO. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und Speicherung der dabei gewonnenen Daten seien im Falle des Klägers erfüllt gewesen. Gegen den Kläger würden Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs, wegen Raubes und wegen Nachstellung geführt. Aus diesen Strafverfahren, insbesondere der ihm zur Last gelegten Sexualstraftat, ergebe sich auch die für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung notwendige Wiederholungsgefahr. Ein Sexualdelikt sei regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und könne deshalb die Gefahr einer Wiederholung schon bei erstmaliger Begehung mit sich bringen.

Am 18.12.2009 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Wenige Tage nach Klageerhebung wurde das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Ermittlungen ergaben aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Erhebung einer entsprechenden öffentlichen Klage. In Bezug auf den Verdacht der Nachstellung gemäß § 238 StGB wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Blick auf das gegen den Kläger noch anhängige Verfahren wegen des Verdachts des Raubes eingestellt. Außerdem wurde es als zweifelhaft bezeichnet, ob die angezeigten Verhaltensweisen des Klägers den Tatbestand des § 238 StGB erfüllten.

Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger vorgetragen, dass bereits die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig gewesen sei, da sie unter Androhung von Zwangsanwendung erfolgt sei. Die weitere Speicherung der Daten verletzte ihn ebenfalls in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ungeachtet der rechtswidrigen Datenerhebung folge dies auch daraus, dass das Strafermittlungsverfahren gegen den Kläger, in dessen Rahmen diese Daten erhoben worden seien, inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Tatverdacht somit ausgeräumt worden sei. Von daher könne kein öffentliches Interesse an der Speicherung der Daten mehr bestehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4.3.2009 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 zu verpflichten, die elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über den Kläger zu löschen und die Löschung der in der POLAS-Datei oder in anderen Dateien gespeicherten Daten zu bewirken sowie die Unterlagen mit den persönlichen Daten des Klägers einschließlich derjenigen der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 5.3.2009 zu vernichten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass ein in einem Ermittlungsverfahren erhobener Tatverdacht nach den Umständen des Einzelfalles auch bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermöge. Im Falle des Klägers sei zu Recht eine solche Wiederholungsgefahr angenommen worden. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass der Kläger seit der erkennungsdienstlichen Behandlung erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, so unter anderem wegen Ladendiebstahls und Hausfriedensbruchs. Da der Kläger erneut verdächtigt werde, Straftaten begangen zu haben, seien die bereits erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen weiterhin zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich und zu speichern gewesen. Auch wenn die Speicherung personenbezogener Daten einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstelle, rechtfertige die Schwere der von den Ermittlungen erfassten Taten, insbesondere die Raubstraftat, die weitere Speicherung.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2011 ergangenem Urteil - 6 K 2132/09 -, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass die Datenerhebung und -speicherung weder im Zeitpunkt ihrer Vornahme unzulässig gewesen sei, noch die Voraussetzungen für das weitere Vorhalten der Daten später entfallen seien. Das Vorbringen des Klägers, wonach er sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in der Situation eines unmittelbaren Zwangs gesehen habe, sei rechtlich ohne Belang. Zwar wären, wenn man die klägerische Darstellung als zutreffend zugrunde lege, Verfahrensfehler anzunehmen, nämlich die Ausübung unmittelbaren Zwangs ohne vorherige Androhung und der Vollzug der Maßnahme ohne Anordnung ihres Sofortvollzugs. Indessen könnten sich diese Fehler, ihr Vorliegen unterstellt, nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben. Das gegen den Kläger geführte Strafermittlungsverfahren 14 Js 22/09 habe im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung in tatsächlicher Hinsicht ausreichenden Anlass für diese Maßnahme geboten. In Rede gestanden habe der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der Anwendung von Gewalt bei der Wegnahme eines Handys und verschiedener Nachstellungstaten. Angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zutage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Anzeigeerstatter habe schon damals Grund zu der Annahme bestanden, der Kläger könne auch künftig mit guten Gründen erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Amtsträger einseitig ermittelt oder dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, seien den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen. Auch bestehe bis heute ein hinreichender Anlass für ein präventives Vorgehen der Polizeibehörden. Die vom Kläger angeführte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO betreffe nur den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. Hinsichtlich des Verdachts der gewaltsamen Wegnahme des Handys Anfang Februar 2009 hätten die Ermittlungen hingegen genügenden Anlass zur Anklageerhebung ergeben und sei der Kläger schließlich in der Berufungsinstanz zu sieben Monaten Haftstrafe verurteilt worden. Das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellungsverdachts sei lediglich aus Gründen des § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden. Die Anlassverfahren beinhalteten verschiedene Hinweise darauf, dass der Kläger auch künftig Gegenstand diesbezüglicher Strafermittlungen werden könnte, was im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt werde. So seien nach Abschluss des Anlassverfahrens tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt worden. Der vorliegende Sachverhalt biete nach kriminalistischer Erfahrung des Weiteren hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft in den Kreis potentieller Beteiligter einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungshandlungen. Die Datenerhebung und -speicherung sei auch erforderlich und verhältnismäßig gewesen.

Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 5.4.2011 zugestellt. Am 5.5.2011 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19.3.2012 - 3 A 263/11 - entsprochen.

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2.7.2012 mitgeteilt, dass die den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zwischenzeitlich gelöscht bzw. vernichtet worden seien.

Daraufhin hat der Kläger seine ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Klage in eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung bzw. -speicherung gerichtete Klage umgestellt.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend: Die Erhebung und Speicherung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen seien rechtsfehlerhaft erfolgt. Die erkennungsdienstliche Behandlung vom 5.3.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig gewesen, weil er unter falschem Vorwand, nämlich zur Entgegennahme beschlagnahmter Videokassetten, zur Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt einbestellt worden sei. Tatsächlich sei er dann unter Androhung körperlicher Gewaltanwendung dazu genötigt worden, die erkennungsdienstliche Behandlung über sich ergehen zu lassen. Dabei sei weder eine vorherige Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgt noch sei der sofortige Vollzug des Bescheids vom 4.3.2009 angeordnet worden. Beides sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Auch sei er nicht über mögliche Rechtsmittel gegen die erkennungsdienstliche Behandlung belehrt worden. Ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, sich vor Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen diese rechtlich zur Wehr zu setzen. Er habe gegenüber den Beamten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei.

Zudem hätten bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO nicht vorgelegen. Die Speicherung der gewonnenen Daten sei zu keiner Zeit für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig gewesen. Man habe den Kläger vorschnell als Beschuldigten eines Sexualdeliktes angesehen, weil eine hinreichende Hinterfragung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Anzeigeerstatters unterblieben sei. Dementsprechend sei das betreffende Ermittlungsverfahren dann auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch das Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Nachstellung sei eingestellt worden. Des Weiteren könne man davon ausgehen, dass das derzeit in der Revision anhängige Verfahren wegen Raubes eingestellt werde, da das streitgegenständliche Handy dem Kläger gehöre und die ihm zur Last gelegte Tat sich als Besitzkehr darstelle. Sämtliche Straftaten, welche dem Kläger zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Last gelegt worden seien, beruhten ausschließlich auf falschen Beschuldigungen des Anzeigeerstatters.

Der Kläger habe nach der Löschung bzw. Vernichtung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran, dass die Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sowie die Speicherung der gewonnenen persönlichen Daten rechtswidrig gewesen seien. Das berechtigte Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die verfahrensfehlerhafte Erhebung und Speicherung der Daten den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 104 Abs. 2 GG tiefgreifend verletzt habe. Zudem bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 2132/09 - festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dem Kläger fehle schon das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung sei nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers in irgendeiner Weise zu verbessern. Eine fortdauernde Beeinträchtigung des Klägers sei nicht ersichtlich. Eine Rehabilitation des Klägers sei nicht erforderlich, da die angefochtenen Maßnahmen nicht diskriminierend gewesen seien. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass eine Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO keine Sanktion darstelle, sondern ausschließlich präventiven Charakter habe. Außerdem handele es sich bei den vorgenommenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht um öffentliche, sondern um rein interne Datenerhebungen, welche nicht an die Öffentlichkeit gedrungen seien. Auch im Hinblick auf die kurze Dauer der Speicherung von drei Jahren handele es sich - wenn überhaupt - lediglich um einen marginalen Grundrechtseingriff. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.

Überdies sei die Klage auch unbegründet. Die vorgenommenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien rechtmäßig erfolgt. Der Kläger sei weder unter einem falschen Vorwand zur Kriminalpolizeiinspektion bestellt, noch „unter Androhung körperlicher Gewaltanwendung dazu genötigt“ worden, die erkennungsdienstliche Behandlung „über sich ergehen zu lassen“. Vielmehr habe sich der Kläger mit den Maßnahmen einverstanden erklärt und ohne fremde Einwirkung die Anordnung und die Erklärung, keinen Widerspruch erheben zu wollen, unterschrieben. Der Kläger habe sich insgesamt kooperativ gezeigt. Zudem sei der Kläger ausdrücklich über mögliche Rechtsmittel belehrt worden, was auch aus dem vom Kläger unterzeichneten Formblatt über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen hervorgehe. Die vom Kläger im Kontext der ED-Behandlung gegen die Polizeibeamten erhobenen Vorwürfe seien unwahr.

Die Speicherung der Daten sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig gewesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, hätten die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO am 5.3.2009 und auch in der Folgezeit vorgelegen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zwischenzeitlich gelöscht bzw. vernichtet worden seien. Die Löschung bzw. Vernichtung sei gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. SPolG aus Anlass einer erneuten einzelfallbezogenen Prüfung erfolgt. Die im Juni 2012 durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass eine Speicherung der 2009 erhobenen Daten nicht weiter erforderlich sei, da wegen Zeitablaufs keine Wiederholungsgefahr mehr gesehen worden sei.

Der Senat hat über die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5.10.2012 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der beigezogenen Verfahrensakten 14 Js 22/09, 4 Js 942/09, 4 Js 943/09 und einen Auszug aus der Verfahrensakte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt sowie den Inhalt der Ermittlungsakte 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft Konstanz verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist. Dort hat der Kläger seinen ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten gerichteten Antrag in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden Bescheids des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 umgestellt.

Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Begehren des Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens durch entsprechende Maßnahmen des Beklagten erledigt hat.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann dem Kläger ebenfalls nicht abgesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rz. 129 ff..

Vorliegend kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, m.w.N., NJW 1997, 2534 ff..

Ausgehend davon bejaht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwischenzeitlichen Löschung bzw. Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten regelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 F 2211/02 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.4.2012 - W 5 K 11.757 -; VG E-Stadt, Urteil vom 21.1.2010 - 6 K 860/08 -, jeweils m.w.N.; dokumentiert bei juris.

Denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zwecks Speicherung in entsprechenden Datensammlungen der Ermittlungsbehörden stellt einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Die erhobenen Daten stehen der Polizei für einen längeren Zeitraum in Sammlungen zur Verfügung, in denen der Betroffene als einschlägig Verdächtiger geführt wird. Von daher ist in aller Regel ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgesichtspunkten gegeben. Dies ist auch im Falle des Klägers anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einem Rehabilitationsinteresse des Klägers weder entgegen, dass die Datenerhebung eine polizeiinterne Maßnahme darstellte, welche wohl nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist, noch, dass die Daten „nur“ drei Jahre lang gespeichert wurden.

Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anordnende Bescheid des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide und die auf dieser Grundlage durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide vom 4.3.2009 und 19.11.2009 zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

Insbesondere genügt der angefochtene Bescheid vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Zudem soll nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Begründungspflicht bezweckt in erster Linie, dass die Betroffenen die für ihren konkreten Fall maßgeblichen Gründe erfahren, damit sie in der Lage sind, sich über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Die Begründung muss so sein, dass die Betroffenen und die Gerichte sie nachvollziehen können. Sie muss für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Eine lediglich formale und nichtssagende Begründung genügt nicht. Maßgeblich dafür, welche Gründe i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wesentlich sind, und wie intensiv die Begründung im konkreten Fall sein muss, sind vor allem die Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der betroffenen Rechte, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und auch der Kenntnisstand des Betroffenen hinsichtlich der in Betracht kommenden Gründe

vgl. Kopp, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 39 VwVfG, Rz. 18 f, m.w.N.

Ausgehend davon ist vorliegend kein beachtliches Begründungsdefizit anzunehmen. So ist in der Anordnung vom 4.3.2009 zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgeführt, dass gegen den Kläger zur Zeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, des Verdachts des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig seien. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werde. Ob diese recht knappe Begründung insbesondere mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers von den Gesamtumständen den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG bereits gerecht wird, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Argumentation im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, dass nach Auffassung der Widerspruchsbehörde im Falle des Klägers von einem hinreichenden Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB ausgegangen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht werde allein schon durch die Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt. Soweit ein derartiges Verfahren eröffnet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Indizien hierfür vorlägen. Der Tatverdacht gegen den Kläger sei hierdurch ausreichend begründet gewesen. Da Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien, könne in solchen Fällen auch regelmäßig eine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Zudem würden dem Kläger weitere Straftaten ( Raub und Nachstellung ) vorgeworfen. Die Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Gerade in Fällen sexuellen Missbrauchs könne z.B. die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch Opfern die Strafverfolgung zur Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Dem Kläger wurden insoweit die wesentlichen Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung in nachvollziehbarer Form dargelegt. Selbst wenn man die Begründung in der Anordnung vom 4.3.2009 als nicht ausreichend erachtete, so wäre dieser Mangel jedenfalls durch die vorgenannten Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ob die angegebene Begründung einer materiell-rechtlichen Überprüfung standhält, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, sondern der Begründetheit der zu entscheidenden Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass es sich bei dem Adressaten der Maßnahme um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Der Beschuldigtenbegriff ist dabei so zu verstehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen darf und nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Vielmehr müssen sich aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht sowohl der Anlass als auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen

vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris.

Des Weiteren muss die Datenerhebung (und die folgende Speicherung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Datensammlung) bezogen auf die Zukunft notwendig und verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, 199 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris.

Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es somit einer Wiederholungsgefahr. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, m.w.N.; juris.

Grundsätzlich genügt es, dass der Betroffene während des Verwaltungsverfahrens Beschuldigter war

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; VG Minden, Urteil vom 20.2.2008 - 11 K 40/08 -, juris.

Wurde jedoch das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung ( oder auch eines Freispruchs ) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, m.w.N., juris.

Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anlasswirkung der Beschuldigteneigenschaft nach § 81 b StPO folgt zudem, dass die Wiederholungsgefahr sich auf vergleichbare Straftaten wie die, die das Anlassverfahren auslösten, beziehen muss.

Ausgehend davon waren der Bescheid vom 4.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Da gegen den Kläger seit Februar 2009 mehrere Ermittlungsverfahren , und zwar eines wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB und wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie zwei wegen Raubes gemäß § 249 StGB, anhängig waren, war er im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der erkennungsdienstlichen Daten und auch des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat von Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.

Es bestand auch ein hinreichender Anlassverdacht. Der Zeuge C. hatte im Februar 2009 verschiedene Taten angezeigt, die allesamt in der Beziehung zwischen ihm und dem Kläger wurzelten. Die Ermittlungen waren am 4./5.3.2009 in tatsächlicher Hinsicht auch schon weit genug fortgeschritten, um einen hinreichenden Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung zu bieten. Nach den ausführlichen Angaben des Zeugen C. standen der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der zweifachen Anwendung von körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys und verschiedene Nachstellungstaten in Rede. Dabei wurden die Angaben des Anzeigeerstatters betreffend die Anwendung körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys in einem Fall in wesentlichen Teilen durch entsprechende Angaben eines unbeteiligten, neutralen Zeugen, Herrn D., bestätigt. Zudem geht aus den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten hervor, dass im Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungsaktivitäten wiederholt Polizeibeamte hinzu gerufen worden waren und in einem Fall sogar ein Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Die vorliegenden Verdachtsmomente gründeten also nicht allein auf den Angaben des Anzeigeerstatters sondern auch auf diese zumindest teilweise bestätigende Wahrnehmungen unbeteiligter Dritter. Allein der Umstand, dass der Anzeigeerstatter drogenkrank war, bot keinen Anlass, dessen Angaben von vorneherein keine Bedeutung beizumessen bzw. dessen Glaubwürdigkeit schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen. Vielmehr war dessen Sachvortrag durchaus detailreich und wurde zudem – jedenfalls in Teilen - durch bestätigende Angaben neutraler Zeugen gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten – wie vom Kläger vorgetragen - einseitig ermittelt oder sogar aus unsachlichen Gründen dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, sind den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen.

Auch lässt sich die Behauptung des Klägers, der Zeuge C. habe ihn mit seinen Strafanzeigen, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten, bloß fälschlich belasten wollen, weil er Schulden bei ihm gehabt habe, die er nicht habe zurückzahlen wollen, durch nichts belegen.

Vielmehr hat sich das Bestehen eines hinreichenden Anlassverdachts zwischenzeitlich sogar durch entsprechende Verurteilungen des Klägers bestätigt. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe des zweifachen Raubes führten jeweils zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. So wurde der Kläger im Verfahren 4 Js 924/09 mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.11.2010 zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 1.6.1012 – 11 Ns 243/11, 4 Js 1502/10 – wurde der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 8.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Verurteilung wegen Raubes ist in beiden Fällen nur nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unterblieben, weil nicht abschließend geklärt werden konnte, wer Eigentümer des entwendeten Handys war.

Dass das Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger sowie der Nachstellung – 14 Js 22/09 – am 21.12.2009, somit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, eingestellt wurde, ist insoweit unerheblich und vermag am Vorliegen eines hinreichenden Anlassverdachts sowohl zum Zeitpunkt der Datenerhebung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids nichts zu ändern. Zum einen war bereits der Verdacht des zweifachen Raubes, dem eine Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe folgte, ausreichend für die Annahme eines hinreichenden Anlassverdachts im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO und wurde die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers außer auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger ausdrücklich auch auf den Verdacht des Raubes und der Nachstellung gestützt.

Zum anderen wurde das Verfahren wegen Nachstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Wesentlichen deshalb eingestellt, weil gleichzeitig gegen den Kläger noch das Verfahren wegen Verdachts des Raubes anhängig war und in Anbe-tracht der hier zu erwartenden Strafe eine wegen Nachstellung zusätzlich zu verhängende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Auch wenn daneben Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB geäußert wurden, so lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass die bis dahin gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente ausgeräumt gewesen wären. Vielmehr hatte sich daran nichts geändert und wurde lediglich in Frage gestellt, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten schon den Tatbestand des § 238 StGB erfüllt.

Zwar wurde das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch hier ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung aber nicht, dass der Kläger die ihm vom Zeugen C. vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr ist in der Einstellungsverfügung vom 21.12.2009 insoweit lediglich ausgeführt, dass die beim Kläger sichergestellten Videoaufzeichnungen den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestätigt hätten und mangels sonstiger den Tatverdacht erhärtender Umstände die Beweislage für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ausreichend gewesen sei.

Lag somit ein hinreichender Anlassverdacht vor, bestand angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zu Tage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids ebenso Grund zu der Annahme, der Kläger könne auch künftig erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden, so dass zu Recht von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes ergab sich die erforderliche Wiederholungsgefahr schon mit Blick darauf, dass der Kläger dem Zeugen C. Ende Januar/ Anfang Februar 2009 innerhalb von ca. 2 Wochen gleich zweimal das in dessen Besitz befindliche Handy gewaltsam weggenommen und er dabei dem Zeugen offenbar jeweils gezielt nachgestellt hat. Auch hinsichtlich des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs der Nachstellung gemäß § 238 StGB lag eine Wiederholungsgefahr auf der Hand. Der Nachstellung ist die Gefahr von wiederholten Übergriffen, die auch in Taten bestehen können, die nach anderen Straftatbeständen strafbar sind, immanent. Nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen kommt Nachstellungshandlungen sogar ein hohes Eskalationspotential zu

vgl. Fischer, Kommentar zur StGB, 57. Aufl. 2010, § 238 Rz. 3b.

Hinsichtlich der diesbezüglichen die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden konkreten Fallumstände wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dass im Widerspruchsbescheid die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderliche Wiederholungsgefahr hauptsächlich auf das dem Kläger vorgeworfene Sexualdelikt gestützt wurde, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begegnet demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen wurde die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung keineswegs ausschließlich aus dem Verdacht des Sexualdelikts abgeleitet. Vielmehr bezogen sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid sämtliche gegen den Kläger vorliegende Verdachtsmomente in die Begründung ein. Zum anderen wurde das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch betrieben. Die Einstellung folgte erst später und auch dann – wie dargelegt – nicht etwa, weil der Verdacht ausgeräumt war, sondern wegen einer unzureichenden Beweislage.

Dass die aus den Anlassverfahren gewonnene Einschätzung der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung für präventive Zwecke zutreffend gewesen ist, wird im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt. So wurden – wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - in der Folgezeit bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, unter anderem erneut wegen Nachstellung zu Lasten des Zeugen C.. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führte unter dem Az. 45 Js 7917/10 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Nachstellung und des Hausfriedensbruchs. Anlass war das Eindringen des Klägers in eine Therapieeinrichtung in S., in der sich der Zeuge C. wegen seiner Drogenprobleme aufhielt. Nicht zuletzt geht aus der beigezogenen Akte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt hervor, dass der Kläger dem Zeugen C. bis in die jüngste Vergangenheit nachgestellt hat und zuletzt sogar dessen ganze Familie belästigt hat.

Die erhobenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten waren auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Finger- bzw. Handflächen- oder –kantenabdrücke erleichtern die Überprüfung von möglichen Tatortspuren. Des Weiteren kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch weiteren Opfern die Strafverfolgung durch Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Tatsächlich wurde dies im vorliegenden Fall sogar dadurch bestätigt, dass im Ermittlungsverfahren 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft K. daktyloskopische Spuren abgeglichen wurden und dadurch der Nachweis erbracht wurde, dass der Kläger unbefugt in das Gebäude der Drogenheilstätte in S. und dort in das Zimmer des Zeugen C. eingedrungen ist und unter anderem den Therapiezweck gefährdende Medikamente, Geld und Alkohol hinterlassen hat.

Die Datenerhebung und -speicherung war mit Blick auf deren Anlass auch verhältnismäßig. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte angesichts der Schwere der zu Grunde liegenden Anlassstraftaten dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 5.3.2009 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erfolgte, ohne dass zuvor die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 4.3.2009 angeordnet worden war. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es vorliegend nicht, da nach dem von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Original der ED-Anordnung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen Widerspruch eingelegt hat, sich vielmehr kooperativ verhalten hat. Der dem entgegenstehenden Behauptung des Klägers, wonach er gegenüber den handelnden Polizeibeamten deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei und diese nur deshalb habe über sich ergehen lassen, um einer Anwendung körperlicher Gewalt zu entgehen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht näher dargelegt hat, inwiefern ihm konkret körperliche Gewalt angedroht worden sein soll, ist diese Behauptung schon durch die nunmehr im Original vorgelegte ED-Anordnung widerlegt. Darin hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch erhoben werden könne, dieser jedoch im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung habe und darüber hinaus auch gegen die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Widerspruch zulässig sei, wobei sich die Unterschrift des Klägers unmittelbar unter der entsprechenden Belehrung befindet. Des Weiteren hat der Kläger in dem entsprechenden Formular ausdrücklich erklärt, gegen die erkennungsdienstliche Behandlung keinen Widerspruch einzulegen und dies nochmals gesondert unterzeichnet. Im Gegensatz dazu hat der Kläger zeitgleich eine DNA-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. In der ihm neben dem ED-Formular vorgelegten „Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung“ vermerkte der Kläger ausdrücklich, dass er in die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nicht einwillige, da kein begründeter Anlass vorliege, woraufhin diese Maßnahme auch unterblieben ist. Gerade auch der Umstand, dass der Kläger offenkundig zwischen der vorgesehenen DNA-Maßnahme einerseits und der ED-Behandlung andererseits differenziert hat und einmal seine Einwilligung ausdrücklich verweigerte, während er hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterschriftlich bestätigte, hiergegen keinen Widerspruch zu erheben, spricht dafür, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, lediglich das Formular zur DNA-Maßnahme ausgefüllt und die Aushändigung seiner Videokassetten unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht jedoch die ED-Anordnung zweifach unterzeichnet zu haben, ist dies als reine Schutzbehauptung anzusehen. Denn die auf dem ED-Formular befindlichen Unterschriften stimmen mit den in den Akten befindlichen sonstigen Unterschriften des Klägers offensichtlich überein und selbst der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme nicht behauptet, dass es sich hierbei nicht um seine Unterschriften handele. Andererseits hatte der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie seine Unterschriften ohne seinen Willen auf das ED-Formular gelangt sein könnten, was im Übrigen auch realitätsfern erscheint. Dass der Kläger – wie aus der ED-Anordnung hervorgeht – der erkennungsdienstlichen Behandlung tatsächlich nicht widersprochen hat, wird zudem durch die glaubhaften Angaben insbesondere des Zeugen A. und auch des Zeugen B. bestätigt. Diese haben im Kern übereinstimmend berichtet, dass der Kläger sich bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung insgesamt kooperativ verhalten habe. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen A., der die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung sachlich, frei und ohne Beschönigungen dargelegt hat, davon aus, dass der Kläger bei Eröffnung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar zunächst monierte, lediglich zwecks Aushändigung seiner Videokassetten zur Polizeiinspektion gekommen zu sein, nach einer Unterredung mit dem Zeugen A. aber mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden war und keinen Widerspruch hiergegen erhob. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubhaft angegeben, dass der Kläger den Verzicht auf einen Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung auf dem entsprechenden Formular mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der Zeuge B. hat unter Bezugnahme auf eine dienstliche Stellungnahme vom 2.9.2009 bestätigt, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzt bzw. ihr nicht widersprochen, sondern kooperativ mitgewirkt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen, etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Hinzuziehung des Zeugen B, hingewiesen hat, vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die wesentlichen Aussagen der Zeugen übereinstimmen. Echte Widersprüche sind nicht feststellbar. Soweit die Aussagen nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, haben beide Zeugen glaubhaft dargelegt, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, was angesichts des relativ langen Zeitablaufs zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Zeugenvernehmung auch ohne weiteres nachvollziehbar ist und die Glaubhaftigkeit ihrer Kernaussagen nicht zu erschüttern vermag.

Der vom Kläger als Zeuge vom Hörensagen benannte Zeuge C. vermochte hingegen die Version des Klägers, wonach er sich mit diesem noch am Abend des 5.3.2009 über die erkennungsdienstliche Behandlung und deren nähere Umstände unterhalten habe, nicht zu bestätigen. Der Zeuge C. hatte keinerlei Erinnerung an Derartiges.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersprochen hat und von daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich war. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 5.3.2009 bei dem Amtsgericht A-Stadt über die erkennungsdienstliche Behandlung beschwerte. Dies allein lässt noch nicht darauf schließen, dass der Kläger der Maßnahme auch bereits bei deren Durchführung am Vormittag widersprochen hat. Vielmehr kann der Kläger seine Einstellung hierzu im Laufe des Tages durchaus geändert haben, wofür - wie bereits dargelegt - insbesondere spricht, dass der Kläger auf dem ED-Formular noch mit seiner Unterschrift erklärt hat, gegen die Maßnahme keinen Widerspruch einzulegen.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne gesonderte Vorladung anlässlich der Rückgabe verschiedener Asservate an den Kläger erfolgte. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Notwendigkeit einer gesonderten Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Betroffene vor der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert war, wovon man im Falle des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Formulars der ED-Anordnung vom 4.3.2009 ausgehen kann. Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass man – wie behauptet - die (tatsächlich erfolgte) Rückgabe mehrerer Videokassetten lediglich als Vorwand genutzt habe, um den Kläger auf der Polizeidienststelle dann vor vollendete Tatsachen zu stellen, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Mutmaßung des Klägers, für deren Beleg konkrete Tatsachen weder benannt wurden noch ersichtlich sind.

Lässt demnach die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 keine Rechtsfehler erkennen und sind auch ansonsten keine Verfahrensfehler feststellbar, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist. Dort hat der Kläger seinen ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten gerichteten Antrag in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden Bescheids des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 umgestellt.

Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Begehren des Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens durch entsprechende Maßnahmen des Beklagten erledigt hat.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann dem Kläger ebenfalls nicht abgesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rz. 129 ff..

Vorliegend kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, m.w.N., NJW 1997, 2534 ff..

Ausgehend davon bejaht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwischenzeitlichen Löschung bzw. Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten regelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 F 2211/02 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.4.2012 - W 5 K 11.757 -; VG E-Stadt, Urteil vom 21.1.2010 - 6 K 860/08 -, jeweils m.w.N.; dokumentiert bei juris.

Denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zwecks Speicherung in entsprechenden Datensammlungen der Ermittlungsbehörden stellt einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Die erhobenen Daten stehen der Polizei für einen längeren Zeitraum in Sammlungen zur Verfügung, in denen der Betroffene als einschlägig Verdächtiger geführt wird. Von daher ist in aller Regel ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgesichtspunkten gegeben. Dies ist auch im Falle des Klägers anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einem Rehabilitationsinteresse des Klägers weder entgegen, dass die Datenerhebung eine polizeiinterne Maßnahme darstellte, welche wohl nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist, noch, dass die Daten „nur“ drei Jahre lang gespeichert wurden.

Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anordnende Bescheid des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide und die auf dieser Grundlage durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide vom 4.3.2009 und 19.11.2009 zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

Insbesondere genügt der angefochtene Bescheid vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Zudem soll nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Begründungspflicht bezweckt in erster Linie, dass die Betroffenen die für ihren konkreten Fall maßgeblichen Gründe erfahren, damit sie in der Lage sind, sich über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Die Begründung muss so sein, dass die Betroffenen und die Gerichte sie nachvollziehen können. Sie muss für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Eine lediglich formale und nichtssagende Begründung genügt nicht. Maßgeblich dafür, welche Gründe i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wesentlich sind, und wie intensiv die Begründung im konkreten Fall sein muss, sind vor allem die Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der betroffenen Rechte, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und auch der Kenntnisstand des Betroffenen hinsichtlich der in Betracht kommenden Gründe

vgl. Kopp, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 39 VwVfG, Rz. 18 f, m.w.N.

Ausgehend davon ist vorliegend kein beachtliches Begründungsdefizit anzunehmen. So ist in der Anordnung vom 4.3.2009 zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgeführt, dass gegen den Kläger zur Zeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, des Verdachts des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig seien. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werde. Ob diese recht knappe Begründung insbesondere mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers von den Gesamtumständen den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG bereits gerecht wird, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Argumentation im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, dass nach Auffassung der Widerspruchsbehörde im Falle des Klägers von einem hinreichenden Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB ausgegangen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht werde allein schon durch die Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt. Soweit ein derartiges Verfahren eröffnet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Indizien hierfür vorlägen. Der Tatverdacht gegen den Kläger sei hierdurch ausreichend begründet gewesen. Da Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien, könne in solchen Fällen auch regelmäßig eine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Zudem würden dem Kläger weitere Straftaten ( Raub und Nachstellung ) vorgeworfen. Die Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Gerade in Fällen sexuellen Missbrauchs könne z.B. die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch Opfern die Strafverfolgung zur Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Dem Kläger wurden insoweit die wesentlichen Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung in nachvollziehbarer Form dargelegt. Selbst wenn man die Begründung in der Anordnung vom 4.3.2009 als nicht ausreichend erachtete, so wäre dieser Mangel jedenfalls durch die vorgenannten Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ob die angegebene Begründung einer materiell-rechtlichen Überprüfung standhält, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, sondern der Begründetheit der zu entscheidenden Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass es sich bei dem Adressaten der Maßnahme um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Der Beschuldigtenbegriff ist dabei so zu verstehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen darf und nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Vielmehr müssen sich aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht sowohl der Anlass als auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen

vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris.

Des Weiteren muss die Datenerhebung (und die folgende Speicherung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Datensammlung) bezogen auf die Zukunft notwendig und verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, 199 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris.

Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es somit einer Wiederholungsgefahr. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, m.w.N.; juris.

Grundsätzlich genügt es, dass der Betroffene während des Verwaltungsverfahrens Beschuldigter war

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; VG Minden, Urteil vom 20.2.2008 - 11 K 40/08 -, juris.

Wurde jedoch das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung ( oder auch eines Freispruchs ) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, m.w.N., juris.

Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anlasswirkung der Beschuldigteneigenschaft nach § 81 b StPO folgt zudem, dass die Wiederholungsgefahr sich auf vergleichbare Straftaten wie die, die das Anlassverfahren auslösten, beziehen muss.

Ausgehend davon waren der Bescheid vom 4.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Da gegen den Kläger seit Februar 2009 mehrere Ermittlungsverfahren , und zwar eines wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB und wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie zwei wegen Raubes gemäß § 249 StGB, anhängig waren, war er im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der erkennungsdienstlichen Daten und auch des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat von Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.

Es bestand auch ein hinreichender Anlassverdacht. Der Zeuge C. hatte im Februar 2009 verschiedene Taten angezeigt, die allesamt in der Beziehung zwischen ihm und dem Kläger wurzelten. Die Ermittlungen waren am 4./5.3.2009 in tatsächlicher Hinsicht auch schon weit genug fortgeschritten, um einen hinreichenden Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung zu bieten. Nach den ausführlichen Angaben des Zeugen C. standen der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der zweifachen Anwendung von körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys und verschiedene Nachstellungstaten in Rede. Dabei wurden die Angaben des Anzeigeerstatters betreffend die Anwendung körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys in einem Fall in wesentlichen Teilen durch entsprechende Angaben eines unbeteiligten, neutralen Zeugen, Herrn D., bestätigt. Zudem geht aus den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten hervor, dass im Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungsaktivitäten wiederholt Polizeibeamte hinzu gerufen worden waren und in einem Fall sogar ein Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Die vorliegenden Verdachtsmomente gründeten also nicht allein auf den Angaben des Anzeigeerstatters sondern auch auf diese zumindest teilweise bestätigende Wahrnehmungen unbeteiligter Dritter. Allein der Umstand, dass der Anzeigeerstatter drogenkrank war, bot keinen Anlass, dessen Angaben von vorneherein keine Bedeutung beizumessen bzw. dessen Glaubwürdigkeit schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen. Vielmehr war dessen Sachvortrag durchaus detailreich und wurde zudem – jedenfalls in Teilen - durch bestätigende Angaben neutraler Zeugen gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten – wie vom Kläger vorgetragen - einseitig ermittelt oder sogar aus unsachlichen Gründen dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, sind den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen.

Auch lässt sich die Behauptung des Klägers, der Zeuge C. habe ihn mit seinen Strafanzeigen, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten, bloß fälschlich belasten wollen, weil er Schulden bei ihm gehabt habe, die er nicht habe zurückzahlen wollen, durch nichts belegen.

Vielmehr hat sich das Bestehen eines hinreichenden Anlassverdachts zwischenzeitlich sogar durch entsprechende Verurteilungen des Klägers bestätigt. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe des zweifachen Raubes führten jeweils zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. So wurde der Kläger im Verfahren 4 Js 924/09 mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.11.2010 zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 1.6.1012 – 11 Ns 243/11, 4 Js 1502/10 – wurde der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 8.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Verurteilung wegen Raubes ist in beiden Fällen nur nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unterblieben, weil nicht abschließend geklärt werden konnte, wer Eigentümer des entwendeten Handys war.

Dass das Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger sowie der Nachstellung – 14 Js 22/09 – am 21.12.2009, somit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, eingestellt wurde, ist insoweit unerheblich und vermag am Vorliegen eines hinreichenden Anlassverdachts sowohl zum Zeitpunkt der Datenerhebung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids nichts zu ändern. Zum einen war bereits der Verdacht des zweifachen Raubes, dem eine Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe folgte, ausreichend für die Annahme eines hinreichenden Anlassverdachts im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO und wurde die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers außer auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger ausdrücklich auch auf den Verdacht des Raubes und der Nachstellung gestützt.

Zum anderen wurde das Verfahren wegen Nachstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Wesentlichen deshalb eingestellt, weil gleichzeitig gegen den Kläger noch das Verfahren wegen Verdachts des Raubes anhängig war und in Anbe-tracht der hier zu erwartenden Strafe eine wegen Nachstellung zusätzlich zu verhängende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Auch wenn daneben Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB geäußert wurden, so lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass die bis dahin gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente ausgeräumt gewesen wären. Vielmehr hatte sich daran nichts geändert und wurde lediglich in Frage gestellt, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten schon den Tatbestand des § 238 StGB erfüllt.

Zwar wurde das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch hier ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung aber nicht, dass der Kläger die ihm vom Zeugen C. vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr ist in der Einstellungsverfügung vom 21.12.2009 insoweit lediglich ausgeführt, dass die beim Kläger sichergestellten Videoaufzeichnungen den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestätigt hätten und mangels sonstiger den Tatverdacht erhärtender Umstände die Beweislage für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ausreichend gewesen sei.

Lag somit ein hinreichender Anlassverdacht vor, bestand angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zu Tage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids ebenso Grund zu der Annahme, der Kläger könne auch künftig erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden, so dass zu Recht von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes ergab sich die erforderliche Wiederholungsgefahr schon mit Blick darauf, dass der Kläger dem Zeugen C. Ende Januar/ Anfang Februar 2009 innerhalb von ca. 2 Wochen gleich zweimal das in dessen Besitz befindliche Handy gewaltsam weggenommen und er dabei dem Zeugen offenbar jeweils gezielt nachgestellt hat. Auch hinsichtlich des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs der Nachstellung gemäß § 238 StGB lag eine Wiederholungsgefahr auf der Hand. Der Nachstellung ist die Gefahr von wiederholten Übergriffen, die auch in Taten bestehen können, die nach anderen Straftatbeständen strafbar sind, immanent. Nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen kommt Nachstellungshandlungen sogar ein hohes Eskalationspotential zu

vgl. Fischer, Kommentar zur StGB, 57. Aufl. 2010, § 238 Rz. 3b.

Hinsichtlich der diesbezüglichen die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden konkreten Fallumstände wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dass im Widerspruchsbescheid die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderliche Wiederholungsgefahr hauptsächlich auf das dem Kläger vorgeworfene Sexualdelikt gestützt wurde, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begegnet demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen wurde die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung keineswegs ausschließlich aus dem Verdacht des Sexualdelikts abgeleitet. Vielmehr bezogen sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid sämtliche gegen den Kläger vorliegende Verdachtsmomente in die Begründung ein. Zum anderen wurde das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch betrieben. Die Einstellung folgte erst später und auch dann – wie dargelegt – nicht etwa, weil der Verdacht ausgeräumt war, sondern wegen einer unzureichenden Beweislage.

Dass die aus den Anlassverfahren gewonnene Einschätzung der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung für präventive Zwecke zutreffend gewesen ist, wird im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt. So wurden – wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - in der Folgezeit bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, unter anderem erneut wegen Nachstellung zu Lasten des Zeugen C.. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führte unter dem Az. 45 Js 7917/10 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Nachstellung und des Hausfriedensbruchs. Anlass war das Eindringen des Klägers in eine Therapieeinrichtung in S., in der sich der Zeuge C. wegen seiner Drogenprobleme aufhielt. Nicht zuletzt geht aus der beigezogenen Akte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt hervor, dass der Kläger dem Zeugen C. bis in die jüngste Vergangenheit nachgestellt hat und zuletzt sogar dessen ganze Familie belästigt hat.

Die erhobenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten waren auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Finger- bzw. Handflächen- oder –kantenabdrücke erleichtern die Überprüfung von möglichen Tatortspuren. Des Weiteren kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch weiteren Opfern die Strafverfolgung durch Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Tatsächlich wurde dies im vorliegenden Fall sogar dadurch bestätigt, dass im Ermittlungsverfahren 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft K. daktyloskopische Spuren abgeglichen wurden und dadurch der Nachweis erbracht wurde, dass der Kläger unbefugt in das Gebäude der Drogenheilstätte in S. und dort in das Zimmer des Zeugen C. eingedrungen ist und unter anderem den Therapiezweck gefährdende Medikamente, Geld und Alkohol hinterlassen hat.

Die Datenerhebung und -speicherung war mit Blick auf deren Anlass auch verhältnismäßig. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte angesichts der Schwere der zu Grunde liegenden Anlassstraftaten dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 5.3.2009 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erfolgte, ohne dass zuvor die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 4.3.2009 angeordnet worden war. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es vorliegend nicht, da nach dem von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Original der ED-Anordnung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen Widerspruch eingelegt hat, sich vielmehr kooperativ verhalten hat. Der dem entgegenstehenden Behauptung des Klägers, wonach er gegenüber den handelnden Polizeibeamten deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei und diese nur deshalb habe über sich ergehen lassen, um einer Anwendung körperlicher Gewalt zu entgehen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht näher dargelegt hat, inwiefern ihm konkret körperliche Gewalt angedroht worden sein soll, ist diese Behauptung schon durch die nunmehr im Original vorgelegte ED-Anordnung widerlegt. Darin hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch erhoben werden könne, dieser jedoch im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung habe und darüber hinaus auch gegen die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Widerspruch zulässig sei, wobei sich die Unterschrift des Klägers unmittelbar unter der entsprechenden Belehrung befindet. Des Weiteren hat der Kläger in dem entsprechenden Formular ausdrücklich erklärt, gegen die erkennungsdienstliche Behandlung keinen Widerspruch einzulegen und dies nochmals gesondert unterzeichnet. Im Gegensatz dazu hat der Kläger zeitgleich eine DNA-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. In der ihm neben dem ED-Formular vorgelegten „Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung“ vermerkte der Kläger ausdrücklich, dass er in die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nicht einwillige, da kein begründeter Anlass vorliege, woraufhin diese Maßnahme auch unterblieben ist. Gerade auch der Umstand, dass der Kläger offenkundig zwischen der vorgesehenen DNA-Maßnahme einerseits und der ED-Behandlung andererseits differenziert hat und einmal seine Einwilligung ausdrücklich verweigerte, während er hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterschriftlich bestätigte, hiergegen keinen Widerspruch zu erheben, spricht dafür, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, lediglich das Formular zur DNA-Maßnahme ausgefüllt und die Aushändigung seiner Videokassetten unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht jedoch die ED-Anordnung zweifach unterzeichnet zu haben, ist dies als reine Schutzbehauptung anzusehen. Denn die auf dem ED-Formular befindlichen Unterschriften stimmen mit den in den Akten befindlichen sonstigen Unterschriften des Klägers offensichtlich überein und selbst der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme nicht behauptet, dass es sich hierbei nicht um seine Unterschriften handele. Andererseits hatte der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie seine Unterschriften ohne seinen Willen auf das ED-Formular gelangt sein könnten, was im Übrigen auch realitätsfern erscheint. Dass der Kläger – wie aus der ED-Anordnung hervorgeht – der erkennungsdienstlichen Behandlung tatsächlich nicht widersprochen hat, wird zudem durch die glaubhaften Angaben insbesondere des Zeugen A. und auch des Zeugen B. bestätigt. Diese haben im Kern übereinstimmend berichtet, dass der Kläger sich bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung insgesamt kooperativ verhalten habe. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen A., der die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung sachlich, frei und ohne Beschönigungen dargelegt hat, davon aus, dass der Kläger bei Eröffnung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar zunächst monierte, lediglich zwecks Aushändigung seiner Videokassetten zur Polizeiinspektion gekommen zu sein, nach einer Unterredung mit dem Zeugen A. aber mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden war und keinen Widerspruch hiergegen erhob. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubhaft angegeben, dass der Kläger den Verzicht auf einen Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung auf dem entsprechenden Formular mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der Zeuge B. hat unter Bezugnahme auf eine dienstliche Stellungnahme vom 2.9.2009 bestätigt, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzt bzw. ihr nicht widersprochen, sondern kooperativ mitgewirkt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen, etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Hinzuziehung des Zeugen B, hingewiesen hat, vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die wesentlichen Aussagen der Zeugen übereinstimmen. Echte Widersprüche sind nicht feststellbar. Soweit die Aussagen nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, haben beide Zeugen glaubhaft dargelegt, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, was angesichts des relativ langen Zeitablaufs zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Zeugenvernehmung auch ohne weiteres nachvollziehbar ist und die Glaubhaftigkeit ihrer Kernaussagen nicht zu erschüttern vermag.

Der vom Kläger als Zeuge vom Hörensagen benannte Zeuge C. vermochte hingegen die Version des Klägers, wonach er sich mit diesem noch am Abend des 5.3.2009 über die erkennungsdienstliche Behandlung und deren nähere Umstände unterhalten habe, nicht zu bestätigen. Der Zeuge C. hatte keinerlei Erinnerung an Derartiges.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersprochen hat und von daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich war. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 5.3.2009 bei dem Amtsgericht A-Stadt über die erkennungsdienstliche Behandlung beschwerte. Dies allein lässt noch nicht darauf schließen, dass der Kläger der Maßnahme auch bereits bei deren Durchführung am Vormittag widersprochen hat. Vielmehr kann der Kläger seine Einstellung hierzu im Laufe des Tages durchaus geändert haben, wofür - wie bereits dargelegt - insbesondere spricht, dass der Kläger auf dem ED-Formular noch mit seiner Unterschrift erklärt hat, gegen die Maßnahme keinen Widerspruch einzulegen.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne gesonderte Vorladung anlässlich der Rückgabe verschiedener Asservate an den Kläger erfolgte. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Notwendigkeit einer gesonderten Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Betroffene vor der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert war, wovon man im Falle des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Formulars der ED-Anordnung vom 4.3.2009 ausgehen kann. Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass man – wie behauptet - die (tatsächlich erfolgte) Rückgabe mehrerer Videokassetten lediglich als Vorwand genutzt habe, um den Kläger auf der Polizeidienststelle dann vor vollendete Tatsachen zu stellen, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Mutmaßung des Klägers, für deren Beleg konkrete Tatsachen weder benannt wurden noch ersichtlich sind.

Lässt demnach die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 keine Rechtsfehler erkennen und sind auch ansonsten keine Verfahrensfehler feststellbar, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bescheid der Polizeiinspektion S. vom 8. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint, weil die beabsichtigte Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2014, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wurde, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Zunächst ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 8. Dezember 2014 Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO war.

Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, B. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 - juris Rn. 4). Beschuldigter i. S. d. § 81 Alt. 2 StPO ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Die ersten Ermittlungshandlungen gegen den Kläger wurden nach der Anzeige wegen des Vorfalls vom 23. April 2014 eingeleitet. Unerheblich für die Beschuldigteneigenschaft des Klägers ist, dass inzwischen wegen dieses Vorfalls am 20. Oktober 2014 Anklage zum Amtsgericht S. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wurde. Denn § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient, ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren, der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20). Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es somit allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO entfällt nicht rückwirkend, wie der Kläger wohl meint, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und Anklage erhoben wird.

Nicht erheblich ist insoweit, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder die Rechte des Betroffenen im Ermittlungsverfahren gewahrt wurden. Mit § 81 Alt. 2 StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG stehen zwei Befugnisnormen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Polizei zur Verfügung, deren Anwendungsbereich sich nur durch die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen abgrenzen lässt und die zueinander in Gesetzeskonkurrenz stehen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 und 9), so dass ausschließlich auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen ist, weil sonst die Polizeibehörden in jedem Einzelfall überprüfen müssten, ob das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 6.11.2011 - 10 ZB 11.365 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/6 - juris Rn. 23). Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren tatsächlich verurteilt werden könnte. Selbst wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, wäre dies allenfalls im Strafverfahren zu berücksichtigen. Auf die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO wäre dies aber ohne Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt nämlich selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO als Maßnahme zur Strafverfolgungsvorsorge ist vielmehr unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Frage nachzugehen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. mit dem Freispruch der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist, oder ob ein „Restverdacht“ verbleibt. Widerspricht die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO selbst dann nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn die Beschuldigteneigenschaft nach Erlass der Anordnung durch Verfahrenseinstellung oder Freispruch entfällt und ein Restverdacht verbleibt, so gilt dies erst recht für den Zeitraum, in dem das Strafverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis der Verdächtigen einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Falle des Klägers hat der der Anzeige der Großmutter der Geschädigten zugrunde liegende Sachverhalt zur Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft und inzwischen wohl auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht geführt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch in Zukunft Straftaten auf sexueller Basis begehen. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehensweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dem er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als zutreffend. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B. v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, U. v. 22.11.2013 - 10 B 12.278 - juris Rn. 25). Gegen die Einmaligkeit der Anlasstat spricht vorliegend bereits, dass die Geschädigte der Tat vom 23. April 2014 ausgesagt hat, dass sie den Kläger bereits im Januar oder Februar 2014 ebenfalls im Hallenbad in S. bei exhibitionistischen Handlungen beobachtet habe. Auch die Begehensweise der Tat in einem Schwimmbad, in dem die anderen Schwimmer nur mit Badekleidung bekleidet sind und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers im Schwimmbecken aufhalten, spricht gegen den Kläger. Das von den Stadtwerken S. ausgesprochene Hausverbot in dem Schwimmbad in S. lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es ist nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung andere Bäder aufsuchen könnte, um dort exhibitionistische Handlungen zu begehen, nachdem ihm für das Hallenbad in S. ein Hausverbot erteilt worden ist.

Der Beklagte hat sich im Bescheid vom 8. Dezember 2014 auch damit auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden. Er hat ausgeführt, dass mit Hilfe von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung eine Identifizierung möglich ist oder Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Mit Fingerabdrücken könne die Anwesenheit an einem bestimmten Tatort nachgewiesen werden. Die Einwendungen des Klägers, wonach bei Tathandlungen unter Wasser Fingerabdrücke zur Identifizierung nicht geeignet seien und ihm außerdem schon vor ca. 30 Jahren Fingerabdrücke abgenommen worden sein, lassen die im Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Finger- und Handflächenabdrücke unterliegen schon durch den natürlichen Alterungsprozess Veränderungen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2011 - 10 CS 10.2725 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2008 - 11 LB 417/97 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Aus der dem Kläger zur Last gelegten Straftat ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass der Kläger exhibitionistische Handlungen ausschließlich unter Wasser vornehmen würde und daher die Abnahme von Fingerabdrücken zu seiner Überführung nicht notwendig sein könnte. Da es sich bei Sexualstraftaten um Neigungsdelikte handelt, ist durchaus denkbar, dass der Kläger auch außerhalb von Schwimmbädern mit exhibitionistischen Handlungen auffällig wird und dabei Fingerabdrücke hinterlässt.

Bedenken an der Zumutbarkeit der durch den Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten Maßnahmen bestehen auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete seelische Belastung durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht. Im konkreten Einzelfall darf zwar die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse stehen (NdsOVG, U. v. 30.1.2013 - 11 LB 51/12 - juris Rn. 34). Da aber tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig wieder exhibitionistische Handlungen vornehmen könnte und somit eine Gefahr für ein hohes Schutzgut besteht, und demgegenüber nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vornahme der angeordneten er-kennungsdienstlichen Maßnahmen den Kläger wegen der von ihm geschilderten Verfolgung durch das SED-Regime in besonderer Weise belasten würde, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, ermittlungsfördernde Unterlagen über den Kläger zu erhalten. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Opfern des SED-Regimes und dem Vorbringen des Klägers nicht, dass es durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Kläger zu einer schweren psychischen Krise oder ähnlich schwerwiegenden Folgen kommen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,

1.
die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,
2.
die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und
3.
die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten

1.
bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2.
bei Jugendlichen fünf Jahre,
3.
in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4.
bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor

1.
Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder
2.
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.