Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 284/09

published on 25/06/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 284/09
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Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/06/2009 00:00

Tenor Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil
published on 20/11/2008 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wir
published on 09/12/2005 00:00

Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. ander
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published on 16/10/2017 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.12.2014 (Az. [...]), soweit damit der Antrag der Kläger abgelehnt wird, ihnen eine Ausnahmegenehmigung, die im Antrag der Kläger bezeichnete Buche (Nr. 27) mit einem Stammdurchmes
published on 26/02/2013 00:00

Tenor Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hins
published on 12/12/2012 00:00

Tenor Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.D
published on 17/03/2011 00:00

Tenor Die am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ (GLB 5.08.02) in A-Stadt–B ist unwirksam.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.Das Urteil ist hinsic
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.