Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2017 - 7 K 4333/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.12.2014 (Az. [...]), soweit damit der Antrag der Kläger abgelehnt wird, ihnen eine Ausnahmegenehmigung, die im Antrag der Kläger bezeichnete Buche (Nr. 27) mit einem Stammdurchmesser von ca. 120 cm zu fällen, sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 30.6.2015 (Az. [...]) verpflichtet, den Klägern eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) zur Fällung der im südöstlichen Bereich des Grundstücks der Kläger, [...] befindlichen Rotbuche (Nr. 27 im Antrag der Kläger vom 7.9.2014) zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, den Klägern eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung einer auf ihrem Grundstück befindlichen Rotbuche zu erteilen.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks [...] in Hamburg (Flurstück [...] der Gemarkung [...]). Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Sasel vom 14.1.1955, der hierfür insbesondere die Festsetzung „W 1 o“ trifft. Es umfasst eine Fläche von 619 m² und entstand aus der Teilung eines ehemals einheitlichen Grundstücks mit einer Fläche von insgesamt 1.238 m². Das im Eigentum der Kläger befindliche Grundstück ist direkt an der Straße [...] belegen. Das zweite aus der Teilung des ehemals einheitlichen Flurstücks entstandene gleich große Grundstück (Flurstück [...]) befindet sich rückwärtig hinter dem klägerischen Grundstück. Die Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück verläuft zum Teil über einen 3 m breiten, auf dem klägerischen Grundstück an dessen nordwestlicher Grenze verlaufenden Streifen und ist durch ein entsprechendes Wegerecht grundbuchlich gesichert. Das ehemals einheitliche Grundstück war ursprünglich mit einem Wohngebäude bebaut, welches zwischenzeitlich – mit Ausnahme einer im südöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen ehemaligen Kellermauer, welche ca. 1,30 m tief in die Erde reicht – beseitigt worden ist. Die Kläger beabsichtigen, ihr Grundstück mit einem neuen Einfamilienhaus zu bebauen. Hierfür wurde ihnen von der Beklagten im Verfahren nach § 61 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 525; HBauO) am 21.10.2014 eine Genehmigung erteilt. Das Haus soll eine Grundfläche von 101,64 m² aufweisen, über ein Keller-, ein Voll- und ein Dachgeschoss verfügen und eine Höhe von 7,19 m haben. Der Hauptbaukörper soll in einem Abstand von ca. 11,70 m zur Straße, einem Abstand von ca. 3,20 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze und einem Abstand von ca. 0,60 m zur Zufahrtsfläche zum rückwärtigen Grundstück errichtet werden. Zwischen dem Hauptbaukörper und der südöstlichen Grundstücksgrenze ist die Errichtung eines Carports mit 15,125 m² Grundfläche geplant.
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Die Straße [...] verläuft von ihrer Kreuzung mit der [...] aus in süd-südöstlicher Richtung. In etwa beginnend ab dem Grundstück der Kläger beschreibt die Straße einen Bogen und läuft dann in ost-südöstliche Richtung auf die Kreuzung mit der Straße [...] zu. Die westlich an den [...] grenzenden Grundstücke sind straßenparallel in offener Bauweise mit Wohnhäusern bebaut, die jeweils einen Abstand von ca. 8 m bis 11 m zur öffentlichen Wegefläche einhalten. Teilweise findet sich im hinteren Bereich der Grundstücke Bebauung, die in zweiter Reihe errichtet ist, wobei einige Grundstücke, auf welchen sich solche Bebauung befindet, katastermäßig in zwei Flurstücke geteilt sind.
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Unter dem 7.9.2014 richteten die Kläger einen Antrag an die Beklagte auf Erteilung einer Fällgenehmigung zur Beseitigung diverser auf dem Grundstück befindlicher Bäume, u.a. einer ca. 100 Jahre alten Rotbuche mit zwei Stämmen und einem Kronendurchmesser von ca. 19 m, deren Standort sich im südöstlichen Bereich des Grundstücks, ca. 1,80 m entfernt von der südöstlichen Grundstücksgrenze und ca. 2,10 m vom ehemals auf dem Grundstück errichteten Gebäude, befindet (im dem Antrag anliegenden Lageplan mit Nr. 27 bezeichnet). In der dem Antrag beigefügten baumgutachterlichen Stellungnahme des Gartenbau-Ingenieurs [...] vom 6.8.2014 wird die Rotbuche mit der Bewertung „besonders erhaltenswürdig“ versehen und hinsichtlich ihrer Vitalität unter die Kategorie 1 (keine bis leichte Schäden) eingeordnet. Der Gutachter empfiehlt, die Abbrucharbeiten des Bestandsgebäudes im Hinblick auf diesen Baum baumpflegerisch zu begleiten. Weiterhin heißt es im Gutachten in Bezug auf die Rotbuche:
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„Im Rahmen der Neubaumaßnahmen ist der Wurzelbereich zu schützen. Das zukünftige Gebäude muss baumseitig sich inkl. Arbeitsraum innerhalb des abzubrechenden Bestandsgebäudes befinden. Der bestehende Bereich zwischen Bestandsgebäude und Baum darf nicht (beispielsweise durch Abgrabungen) beeinträchtigt werden.
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Der Wurzelbereich des Baumes ist (bereits während der Abbrucharbeiten des Bestandsgebäudes) durch einen ortsfesten Baumschutzzaun zu sichern.“
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Mit Bescheid vom 16.12.2014 erteilte die Beklagte den Klägern die begehrte Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Beseitigung der übrigen auf dem Grundstück befindlichen Bäume. Hinsichtlich der Rotbuche lehnte die Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit der Begründung ab, der Baum sei besonders erhaltenswert, augenscheinlich gesund und sicher. Zum Schutz des Baumes sei der vorgesehene Carport außerhalb des Kronenbereichs des Baumes zu errichten.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 29.12.2014 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, der Baum stehe nicht nur der Errichtung des Carports im Wege – der Carport könne auch an anderer Stelle errichtet werden –, sondern auch der Errichtung des geplanten Einfamilienhauses. Eine Verlegung des Baukörpers des Einfamilienhauses komme nicht in Betracht. Eine Verlegung in Richtung Straße würde die sichtbare einheitliche Baulinie missachten und zu einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung für die Kläger führen. Eine Verlegung des Baukörpers nach hinten würde ebenfalls die Baulinie missachten und dazu führen, dass der Garten aus dem rückwärtigen in den vorderen Grundstücksbereich verlegt werden müsste, wo er starken Lärmimmissionen von der Straße ausgesetzt wäre. Auch eine Anpassung des Grundrisses des geplanten Gebäudes komme nicht in Betracht, insbesondere weil für das geplante Gebäude bereits eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Kläger boten an, als Ersatzleistung für eine Fällung des Baumes einen Betrag i.H.v. 6.000,00 EUR an die Beklagte zu zahlen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.6.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV für den in den Schutzbereich dieser Verordnung fallenden Baum könne nicht erteilt werden. Der Baum diene in seiner Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes und trage durch seinen ökologischen Wert nachhaltig zur Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes bei. Es würde dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen, eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung des Baumes zu erteilen. Außerdem könnten die Kläger ihr Grundstück auch bei einem Verbleib des Baumes bebauen, und zwar mit einem um etwa zwei Meter schmaleren – im Bereich außerhalb der vorhandenen Kellerwand noch etwas mehr – und dafür länglicheren Baukörper, in etwa orientiert am Nachbarhaus auf dem Grundstück [...]. Diese Modifikation sei den Klägern zumutbar. Wenn durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden könnten, könne es geboten sein, hiervon im Interesse der Erhaltung der Bäume Gebrauch zu machen. Es müsse insofern auch bedacht werden, dass die Kläger sich bewusst für das Verfahren nach § 61 HBauO entschieden hätten. Schon bei Stellung des Bauantrags sei ihnen die Einstufung des Baumes durch den von ihnen beauftragten Gutachter als besonders erhaltungswürdig außerdem bewusst gewesen, so dass sie den Baukörper von vornherein in baumverträglicher Weise hätten umplanen können. Aufgrund des Standorts des Baumes seien die Auswirkungen seines Verbleibs auf die Bebaubarkeit des Grundstücks ferner gering. Ein Schutz des Baumes während der Baumaßnahmen sei möglich.
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Am 24.7.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie aus, es liege ein atypischer Fall vor, weshalb ihnen ein Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung zustehe. Die angesonnenen Veränderungen des Bauvorhabens seien ihnen nicht zumutbar, sie seien auch rechtlich nicht zulässig. Sowohl bei einer Verschiebung des Baukörpers nach vorne als auch nach hinten würde sich das Vorhaben nicht mehr i.S.v. § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen, da hierdurch die vorhandene faktische Baulinie missachtet würde. Eine Befreiung von den Vorgaben des § 34 BauGB könne nicht erteilt werden, da § 31 BauGB nur auf Gebiete nach § 30 BauGB sowie faktische Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung finden könne. Eine Verschiebung nach vorne sei außerdem aufgrund des Wurzelverlaufs des Baumes unmöglich. Die bereits vorgenommenen Ausschachtungen auf ihrem Grundstück zeigten, dass Wurzeln im Bereich der Bestandsmauer vorhanden seien. Eine Kompensation der insofern notwendigen Verkleinerung der Baufläche durch eine Erhöhung des Gebäudes sei aufgrund der Vorgabe der Eingeschossigkeit durch den Baustufenplan ebenfalls unmöglich. Eine reine Verkleinerung der Grundfläche des Baukörpers sei ebenfalls unzumutbar: Während bauplanungsrechtlich eine Grundfläche von 123,8 m² zulässig sei, könnte nach dem Angebot der Beklagten demgegenüber lediglich ein Gebäude mit ca. 58-60 m² Grundfläche errichtet werden. Dieses ergebe sich daraus, dass nach der DIN 18920, auf die sich auch die Beklagte berufe, der im Falle von Baumaßnahmen zu schützende Wurzelbereich eines Baumes den Kronenbereich zuzüglich 1,50 m umfasse. Die Bestimmungen der DIN 18920 seien dabei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Beklagte habe auch mit einer ihnen gegenüber erlassenen Verfügung vom 22.5.2017 die strikte Einhaltung der DIN 18920 gefordert, so dass sie, die Kläger, auch aus rechtlichen Gründen verpflichtet wären, die Bestimmungen dieser DIN zu beachten. Diese Verfügung der Beklagten bezieht sich auf eine vermutete mutwillige Beschädigung des Baumes. Es heißt hierin wörtlich:
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„Mit sofortiger Wirkung sind jegliche weitere Beschädigungen der Buche zu unterlassen. Es ist durch einen ö.b.v. Baumsachverständigen festzustellen und zu überwachen, unter welchen Bedingungen weitere Schutzmaßnahmen zu erfolgen haben. Die DIN 18920 ist dabei strikt einzuhalten.“
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Die Beklagte habe, so die Kläger weiter, indes nicht darlegen können, dass eine zumutbare Bebauungsalternative tatsächlich bestehe. Der Verkehrswert des Grundstücks würde um 37% gemindert. Demgegenüber würde aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Begrünung der Verlust des Baumes kompensiert.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die am 7.9.2014 beantragte Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Rotbuche Nr. 27 unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16.12.2014 und vollständiger Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30.6.2015 zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass ein Verbleib des Baumes auf dem Grundstück sie an der Bebauung des Grundstücks hindern würde. Dass allein die von den Klägern unter Berücksichtigung der DIN 18920 sowie der Vorgaben des Bauplanungs- und Bauordnungsrecht dargestellte Fläche die einzig bebaubare Fläche auf dem Grundstück darstelle, werde explizit bestritten. Ohnehin sei eine standardisierte Betrachtung i.S.d. DIN 18920 im vorliegenden Fall nicht möglich, da aufgrund des Vorhandenseins der alten Kellerwand der Wurzelbereich des Baumes möglicherweise nur bis zur Mauer reiche. Mauereinbauten im Boden würden insofern auch als Schutzvorrichtung für Wurzeln akzeptiert. Jedenfalls sei nicht klar, ob im Bereich links und rechts der Bestandsmauer sowie darunter Wurzeln des Baumes verliefen, die einer Bebauung des Grundstücks im Wege stünden. Sie, die Beklagte, sehe sich aber weder in der Lage, noch dazu verpflichtet, solche Ermittlungen vorzunehmen bzw. die Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger zu untersuchen. Hierzu bedürfte es einer entsprechenden Untersuchung des klägerischen Grundstücks bzw. des Baufeldes durch einen Baumsachverständigen. Auch technische Einrichtungen zum Schutz des Wurzelbereichs seien denkbar. Vor diesem Hintergrund sei es den Klägern zumutbar, den Baukörper eines auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes weiter in Richtung der Straße zu verlegen und das Gebäude mit einem schmaleren Grundriss zu versehen, ohne dass sie, die Beklagte, beantworten könnte, wie schmal dieser auszufallen habe. Eine etwaige Grundfläche von nur 65 m² für ein Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück stelle aber keine unzumutbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks dar. Es sei außerdem nicht vom Bestehen einer faktischen Baulinie, sondern lediglich von faktischen Baugrenzen auszugehen, innerhalb derer eine Verschiebung des klägerischen Vorhabens um mehr als 2,50 m nach hinten bzw. 1 m nach vorne möglich sei. Für eine Überschreitung der Baugrenzen könne eine Befreiung „wohl“ erteilt werden. Selbst wenn die Erteilung einer solchen Befreiung rechtstechnisch nicht möglich wäre, könne die Beklagte dennoch eine Zusicherung für ein Vorhaben außerhalb des faktischen Baufensters erteilen. Ein konkretes Baufenster könne sie, die Beklagte, allerdings nicht verbindlich angeben, da der exakte Wurzelverlauf nicht bekannt sei. Diesbezüglich seien umfangreiche Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen erforderlich. Es obliege allerdings den Klägern, entsprechende Suchgrabungen vornehmen zu lassen. Die Kläger hätten in „bewusster Umgehung des Naturschutzes“ gehandelt. Die besondere Wertigkeit des Baumes sei bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu dessen Fällung zu berücksichtigen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Sachakte der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Bauakte für das klägerische Grundstück Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zur Fällung der auf ihrem Grundstück befindlichen Rotbuche. Die Verweigerung dieser Ausnahmegenehmigung durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
A.
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Der Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung für die Fällung der auf ihrem Grundstück befindlichen Rotbuche (Nr. 27 im Antrag der Kläger vom 7.9.2014) ergibt sich aus § 4 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung, BaumSchV) vom 17.9.1948 (HmbBL I 791-i). Bei der Rotbuche handelt es sich zwar um einen nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung geschützten Baum (hierzu unter I.). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV liegen jedoch vor und das diesbezügliche Ermessen der Beklagten ist auf Null reduziert (hierzu unter II.).
I.
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Gemäß § 1 BaumSchV sind zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg alle Bäume und Hecken dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. Es ist dementsprechend gemäß § 2 BaumSchV verboten, Bäume, Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Dieses grundsätzliche Verbot schützt auch die auf dem Grundstück der Kläger befindliche Rotbuche. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts besteht für großstädtische Ballungsgebiete eine tatsächliche Vermutung dafür, dass jeder normal gewachsene, gesunde und an einem für Bäume üblichen Standort befindliche Baum zur Zierde und Belebung des Stadt- und Landschaftsbildes beiträgt und damit dem Veränderungsverbot des § 2 BaumSchV unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.9.1984, Bf VII 184/82, HmbJVBl. 1985, S. 151). Anhaltspunkte dafür, dass sich die streitbefangene Rotbuche von diesem Regelfall negativ abhebt, bestehen nicht. Vielmehr ist der Baum – auch nach dem Ergebnis der von den Klägern vorgelegten baumgutachterlichen Stellungnahme – als besonders erhaltenswürdig einzustufen und befindet sich in einem guten Vitalzustand. Der Baum ist auch nicht nach § 3 BaumSchV vom Veränderungsverbot nach § 2 BaumSchV ausgenommen. Die dort normierten Voraussetzungen treffen auf ihn erkennbar nicht zu.
II.
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Gemäß § 4 BaumSchV kann die Naturschutzbehörde jedoch Ausnahmen von den Vorschriften der Baumschutzverordnung – und damit auch von den Verboten nach § 2 BaumSchV – zulassen, soweit sie nicht dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund der Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens auf Null haben die Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung.
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1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV setzt eine Fallgestaltung voraus, in welcher nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, Bf II 9/94, juris, Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152), wobei zu den in Betracht zu ziehenden Umständen auch eine Abwägung der Interessen des Baumschutzes mit den berechtigten Belangen des betroffenen Grundeigentümers gehört (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152). Vergleichbare Voraussetzungen enthält die Befreiungsmöglichkeit in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG). Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Eine Belastung ist im Sinne dieser Vorschrift unzumutbar, wenn sie sich im Rahmen einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen, die mit dem naturschutzrechtlichen Ge- oder Verbot verfolgt werden, wegen ihrer Besonderheit und Schwere als unangemessen erweist (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 67, Rn. 12). Dabei ergibt sich aus der Funktion der Befreiung und der ausdrücklichen Beschränkung auf den Einzelfall, dass die genannten öffentlichen Interessen in der Regel die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Einzelnen – auch wenn sie sich als Härte erweisen – rechtfertigen, so dass die Gewährung einer Befreiung auf Sonderfälle begrenzt ist (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 67 Rn. 12, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.9.1992, 7 B 130/92, NuR 1993, 28, juris, Rn. 5). Ein in diesem Sinne atypischer Sonderfall ist vorliegend zugunsten der Kläger jedoch gegeben. Der Verbleib der streitbefangenen Rotbuche auf ihrem Grundstück stellt für die Kläger unter Abwägung ihres durch Art. 14 GG geschützten Interesses an einer baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks mit dem öffentlichen Interesse an einem Erhalt des Baumes – auch in Anbetracht der besonderen Wertigkeit des Baumes und seines guten Vitalzustandes – eine unzumutbare Belastung dar.
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Unzumutbar in diesem Sinne ist eine Belastung des Grundeigentümers, wenn ihm aufgrund des Vorhandenseins eines Baumes die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit seines Grundstücks in signifikanter Weise entzogen wird. Das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum ist dadurch gekennzeichnet, dass es einen privatnützigen Gebrauch ermöglicht und die grundsätzliche Befugnis umfasst, über den Eigentumsgegenstand zu verfügen (vgl. BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, 1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290, 339; Beschl. v. 22.11.1994, 1 BvR 351/91, BVerfGE 91, 294, 308; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404). Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative dienen und ihm in eigenverantwortlichen privaten Interessen von Nutzen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1, 30; Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241). Dieses Inhalts darf das Eigentumsrecht nicht entleert und wirtschaftlich völlig entwertet werden. Auch wenn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen keinen bestimmten Wert verbürgt und deshalb auch grundsätzlich nicht vor Wertverlusten aufgrund staatlichen Handelns schützt, darf das Eigentum in seinem Wert und seiner Nutzbarkeit doch nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Hülle übrig bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 243; Beschl. v. 16.2.2000, 1 BvR 242/91, BVerfGE 102, 1, 20; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404). Dieser Maßstab gilt auch für die Abwägung zwischen den Belangen eines Grundeigentümers einerseits und dem öffentlichen, durch das Naturschutzrecht definierten Interesse am Erhalt eines Baumes andererseits (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 57; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4). Regelungen, wie sie in den §§ 1, 2 und 4 BaumSchV enthalten sind und die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind grundsätzlich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen (VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 22). Zulässig sind sie insbesondere, wenn und weil durch die Möglichkeit, von den baumschutzrechtlichen Verboten Ausnahmen oder Befreiungen zuzulassen, dem geschützten Eigentümerinteresse angemessen Rechnung getragen wird (VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 22). Letzteres gilt in der Normanwendung wiederum aber nur, wenn von den Ausnahme- bzw. Befreiungsvorschriften – hier § 4 BaumSchV – nicht in so restriktiver Weise Gebrauch gemacht wird, dass im Einzelfall das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 26).
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Speziell hinsichtlich der Eigentumsnutzung in der Form der Bebauung eines Grundstücks folgt hieraus, dass aufgrund des Zusammenwirkens der Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie des Baumschutzrechts die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks nicht in einem Maße eingeschränkt werden darf, dass das Grundstück für den Eigentümer jedenfalls nicht mehr sinnvoll bebaubar ist. Denn Kennzeichen einer sinnvollen privaten Nutzungsmöglichkeit von Grundeigentum ist – jedenfalls wenn dieses in einem grundsätzlich zur Bebauung vorgesehenen Bereich liegt – gerade die Nutzung durch Bebauung (vgl. Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 29, Rn. 16). Wird diese Möglichkeit in signifikanter Weise, auch aufgrund der Anwendung des Baumschutzrechts, eingeschränkt, bleiben dem Grundeigentümer lediglich Verpflichtungen, beispielsweise in der Form von Verkehrssicherungspflichten, oder Lasten, beispielsweise Steuer- und Abgabenlasten, ohne dass diesen Lasten sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62; OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; Fischer-Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 23; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4). Dementsprechend gehen auch die internen ermessenslenkenden Bestimmungen der Beklagten zur Handhabung des § 4 BaumSchV davon aus, dass die Erteilung einer Ausnahme hiernach sogar „typischerweise“ in Betracht zu ziehen sei bei einem Bauvorhaben, auf das baurechtlich ein Anspruch besteht und das sonst nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. Im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten sei ein planungsrechtlich zulässiges Bauvorhaben auf entsprechend ausgewiesenen Flächen eine derart typische und prägende Form der Eigentumsnutzung, dass in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestehe; allerdings sei grundsätzlich zu prüfen, ob durch Verschieben der Gebäude o.ä. ein Erhalt der andernfalls betroffenen Bäume möglich sei (vgl. Nr. 2.5.1.1 der von der Beklagten erstellten „Arbeitshinweise zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften“, Stand: 1.2.2017).
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Vorliegend würde ein Verbleib der Rotbuche auf dem klägerischen Grundstück in einer den Klägern nicht mehr zumutbaren Weise die Bebaubarkeit des Grundstücks einschränken. Offen bleiben kann dabei, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit bereits dann überschritten ist, wenn das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (so VG München, Urt. v. 28.2.2011, M 8 K 10.6250, juris, Rn. 40), oder erst bei einem weitgehenden Entzug der Bebaubarkeit (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62). Denn vorliegend wird aufgrund der unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Einschränkungen, die sich bei einem Verbleib des Baumes auf dem Grundstück für die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks ergeben, die mögliche Bebauung des Grundstücks in einem Maße eingeschränkt, das als weitgehender Entzug des Baurechts erscheint.
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a) Einschränkungen ergeben sich für die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks zunächst aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts. So folgt aus der im Baustufenplan Sasel für das klägerische Grundstück enthaltenen Festsetzung „W 1 o“, dass das Grundstück lediglich in offener Bauweise mit Wohngebäuden bebaut werden darf, die wiederum lediglich über ein Vollgeschoss verfügen dürfen. Hierdurch wird bauplanungsrechtlich ausgeschlossen, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks durch ein „Ausweichen in die Höhe“ zu steigern.
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Die flächenmäßige Ausnutzung des klägerischen Grundstücks wird weiterhin dadurch eingegrenzt, dass für Gebiete mit der Festsetzung „W 1 o“ gemäß Spalte 8 der Baustufentafel nach § 11 der Baupolizeiverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 (BPVO) die bebaubare Fläche auf 2/10 beschränkt wird.
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Ferner ergibt sich eine Beschränkung der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit des klägerischen Grundstücks daraus, dass sich ein Bauvorhaben auf dem klägerischen Grundstück – mangels Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien durch einen Bauleitplan – nach der überbaubaren Grundstücksfläche i.S.v. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen hat, was anhand faktischer Baulinien, Baugrenzen bzw. Bautiefen zu bestimmen ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 125. EL., Stand: 5/2017, § 34, Rn. 47). Die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks zeichnet sich dabei sowohl nach den allgemein zugänglichen Luftbildern als auch nach den im FHH-Atlas des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (dort wiederum dem Amtlichen Liegenschaftskataster-System [ALKIS]) zur Verfügung gestellten Luftbildern als schließlich auch nach den amtlichen Lageplänen dadurch aus, dass die auf den Grundstücken vorhandenen Wohngebäude jeweils in einer Entfernung von ca. 8 m bis 11 m zur öffentlichen Wegefläche der Straße – gemessen ab der vorderen Gebäudefront – errichtet sind, wobei die dieses Maß deutlich unterschreitende Bebauung auf dem am Rande des maßgeblichen, von Wohnnutzung geprägten, Bereichs in dem nordwestlich verlaufenden Abschnitt östlich der [...] gelegenen Grundstück [...] als nicht prägender „Ausreißer“ zu werten ist, da sie in der Umgebung erkennbar einzigartig ist bzw. als Fremdkörper (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34, Rn. 22) erscheint, der in einem auffälligen Kontrast zu der sie bzw. ihn umgebenden Bebauung steht. Die rückwärtige Begrenzung der prägenden Bebauung befindet sich in einem Abstand von zwischen 20 m und 25 m von der öffentlichen Wegefläche der Straße. Innerhalb des sich hierdurch ergebenden Fensters muss folglich planungsrechtlich auch ein Bauvorhaben auf dem klägerischen Grundstück errichtet werden. Die Grundstücksbereiche außerhalb dieses Fensters sind schon aus bauplanungsrechtlichen Gründen der Bebauung entzogen. Zwar finden sich auf vereinzelten Grundstücken in der näheren Umgebung auch in zweiter Reihe errichtete Gebäude. Dies führt jedoch nicht dazu, eine Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks außerhalb des geschilderten faktischen Baufensters anzunehmen. Sämtliche in zweiter Reihe errichteten Gebäude (so auf den Flurstücken [...]) befinden sich in einem Abstand zur Straße, in welchem auf dem klägerischen Grundstück mangels entsprechender Grundstückstiefe kein Gebäude mehr errichtet werden könnte. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Prägung der näheren Umgebung durch ein zweites, im rückwärtigen Bereich befindliches Baufenster würde dies nicht zu einer entsprechenden Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks führen. Diese scheitert tatsächlich schon daran, dass das klägerische Grundstück keine entsprechende Tiefe aufweist. Eine Bebauung in dem Bereich zwischen den die Eigenart der näheren Umgebung prägenden faktischen Baureihen in erster und (teilweise bzw. angenommener) zweiter Baureihe bzw. den entsprechenden Baufenstern wäre in dem maßgeblichen Umfeld hingegen ohne Beispiel.
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b) Bauordnungsrechtlich wird die nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben bestehende Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks darüber hinaus durch die Notwendigkeit der Einhaltung der Mindestabstandsfläche gemäß § 6 Abs. 5 HBauO zusätzlich eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks ergibt sich außerdem daraus, dass an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks ein Streifen von 3 m Breite als Zufahrt für das dahinter liegende Grundstück von Bebauung freizuhalten ist.
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c) Zu diesen aufgrund des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts bestehenden Einschränkungen der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks treten bei einem Verbleib der streitbefangenen Rotbuche hierauf weitere Einschränkungen aufgrund baumschutzrechtlicher Bestimmungen hinzu. Bei einem Verbleib des Baumes könnten Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück nur stark eingeschränkt stattfinden und könnte ein Gebäude als dauerhafte Inanspruchnahme des Lebensraumes des Baumes nur in entsprechend verringerter Ausdehnung errichtet werden, da diverse Vorgaben zum Schutze des Baumes einzuhalten wären, insbesondere Vorgaben nach der DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass keine ausreichende Fläche für eine sinnvolle bauliche Ausnutzung des klägerischen Grundstücks mehr zur Verfügung stünde.
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Gemäß Nr. 4.6 Abs. 1 „Schutz von Bäumen gegen mechanische Schäden“ der DIN 18920 sind Bäume u.a. zum Schutze der Wurzeln im Baubereich durch einen 2,00 m hohen ortsfesten Zaun zu schützen, welcher den gesamten Wurzelbereich umschließen muss, sofern der Schutz nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt ist. Die hierdurch umschlossene Fläche ist dementsprechend einer Bebauung entzogen. Gemäß Nr. 4.6 Abs. 2 der DIN 18920 gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m. Ausweislich der baumgutachterlichen Stellungnahme des Gartenbau-Ingenieurs [...] vom 6.8.2014, dessen Feststellungen die Beklagte insoweit nicht widersprochen hat, weist die streitgegenständliche Rotbuche einen Kronendurchmesser von ca. 19 m auf, mithin einen Bereich mit einem Radius von ca. 9,50 m um den Stamm bzw. die beiden Stämme des Baumes herum. Dies deckt sich mit den von den Klägern bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingereichten Plänen, auf welchen der Kronenbereich des Baumes dargestellt wird. Zuzüglich der durch Nr. 4.6 Abs. 1 der DIN 18920 geforderten weiteren 1,50 m ergibt sich für die streitbefangene Rotbuche damit ein Wurzelbereich von 11,00 m um den Stamm bzw. die Stämme des Baumes auf dem klägerischen Grundstück herum. Hierdurch wird auf dem klägerischen Grundstück eine Fläche abgedeckt, die innerhalb des darauf befindlichen – oben näher umschriebenen – faktischen Baufensters bis zu einer Entfernung von ca. 0,75 m an die nicht zu bebauende Fläche im nordwestlichen Grundstücksbereich heranreicht, was dazu führt, dass innerhalb des Bereichs, welcher nicht aufgrund bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften ohnehin einer Bebauung entzogen ist, lediglich ein an der nordwestlichen Grundstücksgrenze verlaufender Bereich mit einer Breite von ca. 0,75 m bis ca. 5 m verbleibt. Dieser ist lediglich an der Grundstücksgrenze bzw. an der Grenze zur auf dem klägerischen Grundstück verlaufenden Zufahrt zum Hinterliegergrundstück gerade ausgeprägt. Zur Mitte des klägerischen Grundstücks verläuft er aufgrund des kreisförmig ausgeprägten Wurzelbereichs der Rotbuche nach DIN 18920 hingegen bogenförmig, so dass der den Klägern auf ihrem Grundstück zur Bebauung unmittelbar zur Verfügung stehende Bereich quasi sichelförmig an die nordwestliche Grundstücksgrenze gedrängt wird.
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Dass speziell im vorliegenden Fall ein anderer Schutz des Baumes als die Nichtdurchführung von Bauarbeiten im Wurzelbereich bei einer Bebauung des klägerischen Grundstücks i.S.v. Nr. 4.6 Abs. 1 der DIN 18920 möglich wäre, wodurch der generell bebaubare Bereich des klägerischen Grundstücks vergrößert würde, ist von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Beklagte hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie halte auch Maßnahmen wie eine Wurzelbrücke oder eine verlorene Schalung zum Schutze der Rotbuche für denkbar. Substantiiert vorgetragen, warum und inwieweit solche Maßnahmen den bebaubaren Bereich auf dem Grundstück der Kläger vergrößern würden, hat sie indes nicht, sondern vielmehr stets auf die Unsicherheiten verwiesen, die hinsichtlich des Wurzelverlaufs des Baumes bestünden, zu deren Aufklärung sie sich aber weder als in der Lage noch als verpflichtet ansehe. Dass eine Bebaubarkeit des Grundstücks bei gleichzeitiger Schonung des Wurzelbereichs des Baumes durch Nutzung einer verlorenen Schalung in der Nähe des Baumes hergestellt werden könnte, schließt die von den Klägern vorgelegte „Untersuchung einer Rotbuche auf dem Grundstück [...] in Hamburg Sasel“ des Instituts für Baumpflege Hamburg vom 9.4.2015 jedenfalls für das konkrete von den Klägern beabsichtigte Vorhaben außerdem ausdrücklich aus (S. 23 der Untersuchung):
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„Für den geplanten Bau des Einfamilienhauses im vorderen Grundstücksbereich sind nach derzeitiger Planung starke Eingriffe, und zwar vor allem in den Wurzelbereich der Rot-Buche erforderlich. Die Außenkante des aufgehenden Mauerwerks befindet sich in einem Abstand von ca. 2,0 m zum Stammfuß des Baumes, die Außenkante des Verbaus befindet sich, je nach Bauweise, in einem Abstand von nur ca. 1,0 m zum Stammfuß. Bei einem so geringen Abstand vom Stammfuß des Baumes zur Außenkante des Verbaus sind erhebliche Verluste im Wurzelbereich der Buche die Folge. Dies gilt auch für den Fall, wenn hier z. B. mit einer verlorenen Schalung gearbeitet wird. Der ohnehin schon eingeschränkte Wurzelbereich wird stammnah verkleinert.“
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Demgegenüber hat die Beklagte nicht erläutert hat, aus welchem Grunde sie zu einer anderen Einschätzung kommt.
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Vorliegend ist auch nicht geboten, von diesen standardisierten, durch die DIN 18920 empfohlenen Maßstäben hinsichtlich der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks abzuweichen. Generell ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit – gerade im umweltrechtlichen Bereich – durch untergesetzliche Regelwerke oder auch Bestimmungen in DIN-Vorschriften oder vergleichbaren Bestimmungen konkretisiert werden kann (vgl. zur diesbezüglichen Funktion der TA Lärm: BVerwG, Urt. v. 29.8.2007, 4 V 2.07, juris, Rn. 11; zur diesbezüglichen Funktion beispielsweise der DIN 18005 hinsichtlich Schallschutz beim Städtebau: VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2015, 8 S 538/12, juris; VGH Kassel, Urt. v. 29.6.2016, 4 C 1440/14.N, juris). Es sind keine Gründe dafür erkennbar, warum dies nicht auch für die DIN 18920 gelten sollte. Diese soll nach ihrem Anwendungsbereich (Nr. 1 der DIN 18920) gerade für die Planung und Durchführung von Arbeiten jeder Art gelten, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird, und dem Schutz von zu erhaltenden Einzelbäumen und Pflanzenbeständen dienen. Gründe dafür, dass dieser Zweck durch die DIN 18920 nicht erreicht würde, sind weder erkennbar, noch von den Beteiligten vorgebracht worden. Insbesondere legt die Beklagte die Bestimmungen der DIN 18920 selbst auch dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2014 zugrunde, indem sie die Kläger darin u.a. dazu verpflichtet, den verbleibenden Gehölzbestand zu erhalten und vor Beginn sowie während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 zu schützen (Auflage Nr. 1.1.2 zum Bescheid vom 16.12.2014), und festlegt, dass der nicht zu entfernende oder zu beschädigende Wurzelbereich nach DIN 18920 den Kronentraufbereich plus 1,50 m umfasst (Nr. 1.1.4 des Bescheids vom 16.12.2014). Auch in ihrem Bescheid vom 22.5.2017 hat sie von den Klägern die strikte Einhaltung der Vorgaben der DIN 18920 gefordert. Warum die DIN 18920, wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zwar einerseits in dieser Hinsicht von den Klägern einzuhaltende Standards setzen soll, gleichwohl aber nicht geeignet sein soll, Aufschluss über den von Bebauung freizuhaltenden Bereich auf dem klägerischen Grundstück zu geben, erschließt sich nicht.
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Dass vorliegend unter Abweichung von den Bestimmungen der DIN 18920 grundsätzlich ein räumlich geringerer Schutz des Baumes bei der Durchführung von Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück in Betracht käme, von den standardisierten Empfehlungen der DIN 18920 hinsichtlich des für die Rotbuche notwendigen räumlichen Schutzes, insbesondere des Wurzelbereichs, mithin abzuweichen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Beklagte selbst geht in ihrem Bescheid von der Geltung dieses Schutzmaßstabs auch speziell für die Rotbuche aus (vgl. erneut Nr. 1.1.4 des Bescheids vom 16.12.2014). Das genannte, von den Klägern vorgelegte Gutachten vom 9.4.2015 betont ferner, dass dem Schutz des Wurzelbereichs i.S.d. DIN 18920 eine besondere Bedeutung zukommt (dort S. 7 f.). Anderes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auf dem Grundstück der Kläger die alte Kellerwand des vormals dort befindlichen Gebäudes noch vorhanden ist. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass diese in den vergangenen Jahrzehnten für das Wurzelwachstum des Baumes im direkten Bereich der Wand eine natürliche Barriere gebildet hat und dass der Baum insbesondere nicht durch sie hindurchgewurzelt ist, was auch das in der Widerspruchsakte der Beklagten enthaltene Photo zeigt (Bl. 84 der Verwaltungsakte). Hieraus folgt jedoch nicht mit einer für die Annahme eines atypischen, eine Abweichung von den standardisierten Vorgaben der DIN 18920 rechtfertigenden Falles hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass durch das Vorhandensein der Bestandsmauer aus dem grundsätzlich i.S.v. Nr. 4.6 der DIN 18920 zu schützenden Wurzelbereichs signifikant große Flächen „ausgeschnitten“ wären, innerhalb derer eine Bebauung des klägerischen Grundstücks auch bei einem Verbleib des Baumes möglich wäre. So reicht die besagte Wand lediglich ca. 1,30 m in das Erdreich hinein, was im Zuge der Sitzung des Widerspruchsausschusses am 3.3.2015, ausweislich der darüber gefertigten Sitzungsniederschrift (dort S. 2), festgestellt wurde und sich ebenfalls mit dem in der Widerspruchsakte der Beklagten enthaltenen Photo deckt. Nur bis zu dieser Tiefe kann bzw. konnte die Wand daher auch für das Wurzelwachstum des Baumes überhaupt eine Barriere bilden. Dass der Baum unterhalb dieser Tiefe und unterhalb der Standfläche des ehemals auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Gebäudes Wurzeln ausgebildet hat, die bei notwendigen Ausschachtungsarbeiten im Zuge von Baumaßnahmen dann betroffen wären, erscheint hingegen keinesfalls ausgeschlossen. So befindet sich die Bestandsmauer in einem Abstand von nur ca. 2,10 m vom Wurzelanlauf des Baumes, dessen Wurzeln im Übrigen auch durch die Grundmauern des Nachbarhauses in ihrer Ausbreitung entsprechend dem Kronenbereich gehindert wären. Das erwähnte, in der Widerspruchsakte der Beklagten enthaltene Photo lässt weiterhin erkennen, dass im direkten Bereich neben der Bestandsmauer Wurzeln des Baumes im Boden vorhanden sind. Der für den Baumschutz zuständige Vertreter der Beklagten hat selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ferner darauf hingewiesen, dass Bäume sich stets die für sie günstigsten Wachstumsbedingungen suchen würden und dass ein Verlauf von Wurzeln unterhalb der Bestandsmauer denkbar sei. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem erwähnten, von den Klägern vorgelegten Gutachten vom 9.4.2015. Dieser Untersuchung lag lediglich ein Wurzelsuchgraben mit einer Tiefe von 90 cm in einem Abstand von 25 cm zur Bestandsmauer zugrunde (vgl. dort S. 15), so dass sie hinsichtlich einer Beurteilung der Frage, ob der Baum unterhalb der Mauer und damit auch unterhalb der Standfläche des ehemaligen Gebäudes oder gar in dem noch tieferen Bereich der geplanten Baugrube Wurzeln ausgebildet hat, keine ausschließende Aussage treffen kann. Selbst in geringerer Tiefe fanden sich nach den Aussagen dieser Untersuchung im Bereich der Bestandsmauer jedoch eine Wurzel mit 5 cm Durchmesser in ca. 70 cm Tiefe und weitere Wurzeln mit mehr als 2 cm Durchmesser. Nach Ende der verbliebenen Bestandsmauer habe sich außerdem eine deutlich stärkere Durchwurzelung mit Wurzeldurchmessern von z.T. deutlich über 2 cm – auch in der vom Gutachter seinerzeit untersuchten geringeren Bodentiefe – gefunden, nämlich elf Wurzeln in einer Tiefe von 10 cm bis 70 cm, davon eine mit 10 cm, zwei mit 8 cm, jeweils eine mit 6 cm, 5 cm, 4,5 cm und 4 cm sowie 3 mit 2,5 cm Durchmesser. Dies lässt nach Ansicht des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die Durchwurzelung des Bodens durch die Rotbuche auf dem klägerischen Grundstück nicht wesentlich hinter den generalisierten Annahmen zum Wurzelbereich entsprechend der DIN 18920 zurückbleibt.
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Weiterer Sachverhaltsaufklärung – etwa über den weiteren Verlauf der Wurzeln der Rotbuche auf dem klägerischen Grundstück – bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere bedurfte es keiner vollständigen Erforschung der gesamten dem Wurzelbereich nach DIN 18920 auf dem klägerischen Grundstück zuzurechnenden Fläche im Hinblick auf mögliche Flächen, die aufgrund eines möglichen atypischen Wurzelverlaufs des Baumes dennoch einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks, auch unter Ausnutzung einer hinreichenden Baugrube, zugänglich wären. Anhaltspunkte, die in diesem Sinne eine weitere Sachverhaltsaufklärung gebieten, sind auch von den Beteiligten – insbesondere der Beklagten – nicht vorgetragen worden, auch nicht nach entsprechendem richterlichem Hinweis im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens. Tatsachen, die sich dem Gericht nicht aufdrängen, die aber dem anwaltlich bzw. entsprechend vertretenen Beteiligten bekannt sind, müssen schlüssig vorgetragen werden, damit sie Gegenstand des Prozesses werden. Sie müssen substantiiert dargelegt werden, um eine gerichtliche Aufklärung auszulösen. Der anwaltliche Vortrag bzw. der entsprechende Vortrag eines Behördenvertreters mit Befähigung zum Richteramt sollte eine Anstoßfunktion für das Gericht haben. Lässt es der Beteiligte hingegen an substantiiertem Sachvortrag fehlen, hat es damit sein Bewenden (OVG Münster, Urt. v. 21.8.1990, 11 A 2085/88, juris). Entsprechenden substantiierten Vortrag, wonach entgegen der standardisierten Annahmen auf Basis der DIN 19820 vorliegend in tatsächlicher Hinsicht abweichende bzw. atypische Gegebenheiten hinsichtlich des Wurzelverlaufs des Baumes anzunehmen wären bzw. diese näher zu untersuchen gewesen wären, hat die Beklagte hingegen nicht geschildert. Ihr Vortrag blieb in dieser Hinsicht vage und teilweise auch widersprüchlich, so dass ihm keine konkrete Anstoßfunktion beizumessen war. So hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einerseits zwar ausgeführt, sie halte das Vorhandensein von Starkwurzeln des Baumes im Bereich jenseits der Bestandsmauer für sehr unwahrscheinlich. Weiter hat sie ausgeführt, sie halte die Bestandsmauer durchaus als – auch der DIN 18920 entsprechende – Schutzvorrichtung für den Wurzelbereich des Baumes für akzeptabel, hat dabei gleichzeitig aber betont, ob die Bestandsmauer eine solche Funktion erfülle, könne sie nicht beurteilen. Denkbar sei auch, dass sich darunter Wurzeln befänden. Ferner fordert die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16.12.2014 einerseits die Beachtung des Wurzelbereichs nach der DIN 18920 (vgl. erneut Nr. 1.1.4 des Bescheids vom 16.12.2014), andererseits hat sie in der mündlichen Verhandlung die Ansicht geäußert, ein Wurzelschutzzaun müsse nicht stets errichtet werden, sondern es sei auch eine Beschneidung der Baumkrone denkbar. Schließlich hat die Beklagte stets betont, sie gehe davon aus, dass auf dem Grundstück der Kläger ein „schmalerer“ Baukörper mit zumutbarer Grundfläche errichtet werden könnte, hat gleichzeitig aber ausgeführt, keine Angaben über die Ausdehnung des Baukörpers machen zu können. Vorbringen, das in diesem Sinne im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass – teilweise sich widersprechende – Thesen zur Stützung der eigenen Position aufgestellt werden, diese aber gleichzeitig in der Weise zu relativieren, dass man nicht wisse, ob sie auch tatsächlich zutreffend seien, ist nicht hinreichend substantiiert in dem Sinne, dass es dem Gericht weiteren Anlass zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des konkreten Verlaufs der Wurzeln des Baumes im gesamten Wurzelbereich nach der DIN 18920 gegeben hätte. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass vorliegend – anders als es die standardisierten Annahmen der DIN 18920 erwarten lassen – ein atypischer Fall gegeben ist, der eine erheblich bessere Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks beinhaltet, als dies nach der DIN 18920 anzunehmen ist.
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d) Die vor diesem Hintergrund aufgrund des Zusammenwirkens der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen sowie baumschutzrechtlichen Vorgaben bestehende räumliche Beschränkung der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks bei einem Verbleib des Baumes hierauf auf die oben beschriebene schmale und sichelförmige Fläche an der nordwestlichen Grundstücksseite stellt sich für die Kläger im Ergebnis – und auch vor dem Hintergrund der besonderen Wertigkeit und des guten Vitalzustandes des Baumes – als unzumutbar dar. Eine sinnvolle Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks und damit die sinnvolle Ausübung des Eigentumsrechts der Kläger hieran durch Bebauung wird ihnen im Ergebnis unmöglich gemacht. Ein angemessener Gebäudezuschnitt unter Herstellung der in einem Wohngebäude mindestens notwendigen Räume (Küche, Bad, Schlaf- und Wohnzimmer) bei lediglich eingeschossiger Bauausführung mit einem an den sichelförmigen zur Bebauung zur Verfügung stehenden Bereich angepassten Grundriss wäre erkennbar nicht herzustellen. Ein solches Gebäude wäre zu Wohnzwecken – und wohl auch zu nahezu allen anderen Zwecken – nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise nutzbar. Ein Ausweichen in die Höhe und eine hierauf basierende sinnvolle Ausnutzung des klägerischen Grundstücks durch die Schaffung von Wohnflächen wird – wie ausgeführt – schon durch die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise im Baustufenplan Sasel ausgeschlossen.
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Eine Abmilderung dieser für die Kläger im Hinblick auf ihre Rechte aus Art. 14 GG unzumutbaren Folgen eines Verbleibs des Baumes auf ihrem Grundstück wird auch nicht dadurch erreicht, dass die Beklagte den Klägern eine Befreiung für die Errichtung eines Wohnhauses außerhalb des gemäß § 34 BauGB bestehenden faktischen Baufensters und damit in größerer Entfernung zum Baum und von seinem zu schützenden Wurzelbereich erteilen könnte und auf diese Weise eine bessere und wirtschaftlich sinnvollere Nutzung des Grundstücks der Kläger ermöglichen könnte. Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB lediglich von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden. Das vorliegend für das Grundstück der Kläger anzunehmende faktische Baufenster bzw. die nach vorne und hinten bestehende faktische Baulinie beruht indes nicht auf den Festsetzungen eines Bebauungsplans – der geltende Baustufenplan enthält hierzu keine Aussage –, sondern auf der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB. In diesem Bereich ist für die Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB jedoch kein Raum (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 31, Rn. 7). Darüber hinaus würde eine solche Befreiung auch nur dann zu einer verbindlichen erweiterten Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks führen, wenn sie bestandskräftig von der Beklagten erlassen worden wäre bzw. würde, was insbesondere auch eine Zustellung an potenziell betroffene Nachbarn der Kläger und den Ablauf der für diese geltenden Rechtsbehelfsfristen voraussetzt. Dies gilt auch hinsichtlich einer Befreiung zur Errichtung eines Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück mit mehr als einem Vollgeschoss. Die bloße unverbindliche Ankündigung der Beklagten, eine Befreiung könne gegebenenfalls erteilt werden, stellt demgegenüber keine für die Kläger rechtssichere Planungsgrundlage dar, auf welche eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit ihres Grundstücks trotz eines Verbleibs des Baumes gestützt werden könnte. Dies gilt auch für die Aussage der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, trotz der Prägung der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich faktischer Baufenster eine Zusicherung hinsichtlich der Zulassung eines hiervon abweichenden Vorhabens auf dem klägerischen Grundstück erteilen zu können. Eine unter bewusster Missachtung bundesrechtlicher Vorgaben des Bauplanungsrechts durch die Bauordnungsbehörde gegebene Zusicherung kann für deren Begünstigten keine verbindliche rechtssichere Grundlage für eine Planung darstellen. Dies gilt umso mehr, als das Nicht-Einfügen eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung in seiner Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ggf. auch für betroffene Grundstücksnachbarn der Kläger Grundlage einer Drittanfechtung einer auf einer solchen Zusicherung basierenden Baugenehmigung sein könnte.
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Abgesehen davon dürfte die Erteilung einer solchen Zusicherung für die Errichtung eines ausreichend großen Wohngebäudes auf dem klägerischen Grundstück unter – wie es die Beklagte bevorzugt – deutlich dichterer Heranrückung des Baukörpers an die Straße auch vor dem Hintergrund kaum möglich sein, dass nach den bekannten tatsächlichen Feststellungen gerade auch in diesem Bereich eine erhebliche Durchwurzelung des Bodens durch den Baum eingetreten ist. In der „Untersuchung einer Rotbuche auf dem Grundstück [...] in Hamburg Sasel“ des Instituts für Baumpflege Hamburg vom 9.4.2015 heißt es diesbezüglich ausdrücklich (S. 15 der Untersuchung):
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„Nach dem Ende der Kellerwand in nordöstlicher Richtung zeigte sich eine deutlich stärkere Durchwurzelung mit Wurzeldurchmessern von z. T. deutlich über 2 cm (Abb. 8). Insgesamt wurden in diesem Bereich in einer Tiefe zwischen 10 und 70 cm elf Wurzeln vorgefunden (1 x 10 cm, 2 x 8 cm, 1 x 7 cm, 1 x 6 cm, 1 x 5 cm, 1 x 4,5 cm, 1 x 4 cm und 3 x 2,5 cm; Abb. 9).“
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Der Bereich nordöstlich der Bestandsmauer stellt gerade den Bereich dar, der dichter an die Straße heranreicht als die bisher von den Klägern zur Bebauung vorgesehene Fläche.
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Der Verbleib des Baumes ist den Klägern schließlich auch nicht vor dem Hintergrund zumutbar, dass es sich bei der streitbefangenen Rotbuche – auch nach den übereinstimmenden Annahmen aller Beteiligten – um einen wegen seiner Gesamtwirkung besonders erhaltenswerten und vitalen Baum handelt. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass ein Verlust gerade dieses Baumes bedauerlich ist. Gleichwohl ergibt die Abwägung zwischen der für seinen Erhalt streitenden Interessen des Naturschutzes und der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Kläger an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzbarkeit ihres Grundstücks vorliegend, dass das öffentliche Interesse hinter dem privaten Interesse der Kläger zurückzutreten hat. Dies folgt insbesondere daraus, dass ein Verbleib des Baumes auf dem klägerischen Grundstück aufgrund der Kombination der hierfür dann bestehenden rechtlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie zusätzlich das Baum- bzw. Naturschutzrecht nicht etwa nur zu einer geringfügigen Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks führt. In einem solchen Falle wäre der Verbleib des Baumes insbesondere aufgrund seiner Erhaltungswürdigkeit und seines Vitalzustandes durchaus zumutbar, sondern dass im vorliegenden Einzelfall der Verbleib des Baumes zu einer so signifikanten Beschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks führt, dass dieses quasi jeder sinnvollen Bebauung entzogen wird, obwohl das Grundstück an sich im einer Bebauung nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben und auch nach den Absichten der Beklagten in ihrer Rolle als Plangeberin einer (Wohn-) Bebauung zugänglich ist. In einem solchen (Einzel-) Fall wie dem des klägerischen Grundstücks wird die wirtschaftliche Eigentumsnutzung dann nicht nur inhaltlich definiert bzw. beschränkt. Sie wird faktisch nahezu unmöglich gemacht, obwohl im planungsrechtlichen Innenbereich die bauliche Nutzung von Grundstücken gerade die typische Form der Eigentumsnutzung darstellt (vgl. Fischer-Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 26; Steinberg, NJW 1981, 550, 556). Das Eigentum wird zur bloßen Last und ist nicht mehr Gegenstand privater Nutzungsoptionen. In einem solchen Falle ist – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 243; Beschl. v. 16.2.2000, 1 BvR 242/91, BVerfGE 102, 1, 20; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404) – die Grenze der unzulässigen, da unzumutbaren Beschränkung der Eigentumsnutzung überschritten, auch wenn der Baum bei rein naturschutzrechtlicher Betrachtung von besonderer Erhaltungswürdigkeit ist. Zu beachten ist insofern auch, dass das Grundstück der Kläger nicht etwa in einem nahezu baumlosen innerstädtischen Bereich belegen ist, in welchem jeder (weitere) Verlust eines Baumes – gerade eines besonders erhaltenswerten – erhebliche Konsequenzen für das Stadtbild und den Naturhaushalt hat, sondern in einem durch mit Wohngebäuden in offener Bauweise mit Gartenflächen geprägten Gebiet, in welchem der Verlust eines einzelnen Baumes für das Stadtbild und den Naturhaushalt weniger gravierend ist, die Auswirkungen speziell auf das klägerische Grundstück bei einem Verbleib des Baumes hierauf jedoch – wie ausgeführt – erheblich wären. Auch diese Faktoren sind bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Baumes und dem privaten Interesse an der Nutzung von (Grund-) Eigentum zu berücksichtigen (OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95), was vorliegend wiederum zu der Annahme führt, dass aufgrund der gravierenden Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundeigentums der Kläger das öffentliche Interesse zurücktritt.
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2. Vor diesem Hintergrund ist das der Beklagten nach § 4 BaumSchV zustehende Ermessen hinsichtlich der Erteilung der von den Klägern begehrten Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Rotbuche auf ihrem Grundstück auch auf Null reduziert. Eine Ermessensreduzierung auf Null besteht, wenn eine fehlerfreie Ermessensausübung kein anderes Ergebnis zuließe als den Erlass des vom Bürger begehrten Verwaltungsaktes (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL., Stand: 10/2016, § 114, Rn. 27; Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 42. Ed., Stand: 7/2017, § 114, Rn. 9). So liegt der Fall auch hier, denn jede andere Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Kläger, ihnen eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung der streitbefangenen Rotbuche zu erteilen, als die Erteilung der von den Klägern begehrten Fällgenehmigung würde den Verbleib des Baumes auf dem klägerischen Grundstück und die hiermit verbundenen unzumutbaren Einschränkungen hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks und damit der wirtschaftlich sinnvollen Eigentumsnutzung bedeuten. Aufgrund des im vorliegenden Einzelfall gegebenen Zuschnitts des auf dem Grundstück verbleibenden bebaubaren Bereichs erscheint beim Verbleib des Baumes – wie ausgeführt – schlicht keine wirtschaftlich sinnvolle Bebauung des Grundstücks als möglich, insbesondere auch keine Verschiebung des Baukörpers außerhalb des i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB bebaubaren Bereichs. Demgegenüber stellt indes gerade im planungsrechtlichen Innenbereich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens eine derart typische und prägende Form der Eigentumsnutzung dar, dass ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung des Baumes zur Ermöglichung einer Bebauung eines Grundstücks in der Regel besteht, auch wenn die einschlägige Norm – wie § 4 BaumSchV – als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist (Fischer-Hüftle/ Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 26; vgl. auch Steinberg, NJW 1981, 550, 556; sowie Nr. 2.5.1.1 der von der Beklagten erstellten „Arbeitshinweise zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften“, Stand: 1.2.2017), bzw. bestehen muss, wenn ansonsten dem Grundeigentümer jedwede sinnvolle Bebaubarkeit des Grundstücks auf unabsehbare Zeit genommen würde. Die von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnte, aber nicht weiter spezifizierte Möglichkeit eines Rückschnitts des Baumes – insbesondere des Kronenbereichs mit einer hierdurch erzeugten bzw. einher gehenden Verkleinerung des Bedarfs an Wurzelausdehnung, d.h. zugleich einen Rückschnitt von Wurzeln ermöglichend – stellt in diesem Sinne keine Alternative zur Erteilung der Fällgenehmigung dar. Ein solcher Kronenrückschritt müsste angesichts der großflächigen Auswirkungen des Wurzelbereichs auf die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks ebenfalls erheblich ausfallen. Die Möglichkeit, auf diese Weise den bebaubaren Bereich auf dem klägerischen Grundstück auszudehnen, ist jedoch zu wenig konkret, um als Ergebnis einer Ermessensentscheidung auf Seiten der Beklagten in Betracht zu kommen, die gleichzeitig dem durch Art. 14 GG geschützten Interesse der Kläger ausreichend Rechnung trägt, und auf diese Weise doch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null zulasten der Beklagten auszugehen. Insbesondere auch anhand der dem Gericht vorliegenden Bilder des Baumes ist nicht erkennbar, dass der Baum nach einem solchen Kronenrückschnitt noch eine erhaltenswerte Gestalt hätte.
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Am Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Kläger ändert auch der Umstand nichts, dass diese für ihr Bauvorhaben (nur) eine Baugenehmigung nach § 61 HBauO beantragt und erlangt haben. Zum einen ist hinsichtlich der Zumutbarkeit von Einschränkungen der Eigentumsnutzung i.S.v. Art. 14 GG nicht auf das einzelne Bauvorhaben der Kläger zu blicken, sondern die Bebaubarkeit des im Eigentum der Kläger befindlichen Grundstücks insgesamt und unabhängig vom konkreten Bauvorhaben in den Blick zu nehmen. Ferner folgt aus diesem Umstand auch keine bewusste Umgehung des Naturschutzes durch die Kläger. Wenn der Gesetzgeber einem Bauherrn die Möglichkeit eines vereinfachten (Bau-) Genehmigungsverfahrens eröffnet, kann es dem Bauherrn nicht vorgeworfen werden, wenn er hierauf zurückgreift.
B.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
C.
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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren war i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19.01, NVwZ-RR 2002, S. 446; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.1999, 3 So 91/98, NordÖR 2000, S 155) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Notwendigkeit bestand, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen. Dabei ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu bejahen. Das Verfahren thematisiert unterschiedliche verfassungsrechtlich geprägte Fragen des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutzrecht bzw. Baumschutzrecht. Vom rechtsunkundigen Bürger kann nicht verlangt werden, diese ohne den Beistand eines Rechtsanwalts selbst zu bearbeiten.
D.
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Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 4 BaumSchV, und zwar hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs einer aufgrund des Verbleibs eines Baumes auf einem Grundstück bestehenden Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks, grundsätzliche Bedeutung hat.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.