Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2017 - 7 K 4333/15

bei uns veröffentlicht am16.10.2017

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.12.2014 (Az. [...]), soweit damit der Antrag der Kläger abgelehnt wird, ihnen eine Ausnahmegenehmigung, die im Antrag der Kläger bezeichnete Buche (Nr. 27) mit einem Stammdurchmesser von ca. 120 cm zu fällen, sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 30.6.2015 (Az. [...]) verpflichtet, den Klägern eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) zur Fällung der im südöstlichen Bereich des Grundstücks der Kläger, [...] befindlichen Rotbuche (Nr. 27 im Antrag der Kläger vom 7.9.2014) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, den Klägern eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung einer auf ihrem Grundstück befindlichen Rotbuche zu erteilen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks [...] in Hamburg (Flurstück [...] der Gemarkung [...]). Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Sasel vom 14.1.1955, der hierfür insbesondere die Festsetzung „W 1 o“ trifft. Es umfasst eine Fläche von 619 m² und entstand aus der Teilung eines ehemals einheitlichen Grundstücks mit einer Fläche von insgesamt 1.238 m². Das im Eigentum der Kläger befindliche Grundstück ist direkt an der Straße [...] belegen. Das zweite aus der Teilung des ehemals einheitlichen Flurstücks entstandene gleich große Grundstück (Flurstück [...]) befindet sich rückwärtig hinter dem klägerischen Grundstück. Die Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück verläuft zum Teil über einen 3 m breiten, auf dem klägerischen Grundstück an dessen nordwestlicher Grenze verlaufenden Streifen und ist durch ein entsprechendes Wegerecht grundbuchlich gesichert. Das ehemals einheitliche Grundstück war ursprünglich mit einem Wohngebäude bebaut, welches zwischenzeitlich – mit Ausnahme einer im südöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen ehemaligen Kellermauer, welche ca. 1,30 m tief in die Erde reicht – beseitigt worden ist. Die Kläger beabsichtigen, ihr Grundstück mit einem neuen Einfamilienhaus zu bebauen. Hierfür wurde ihnen von der Beklagten im Verfahren nach § 61 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 525; HBauO) am 21.10.2014 eine Genehmigung erteilt. Das Haus soll eine Grundfläche von 101,64 m² aufweisen, über ein Keller-, ein Voll- und ein Dachgeschoss verfügen und eine Höhe von 7,19 m haben. Der Hauptbaukörper soll in einem Abstand von ca. 11,70 m zur Straße, einem Abstand von ca. 3,20 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze und einem Abstand von ca. 0,60 m zur Zufahrtsfläche zum rückwärtigen Grundstück errichtet werden. Zwischen dem Hauptbaukörper und der südöstlichen Grundstücksgrenze ist die Errichtung eines Carports mit 15,125 m² Grundfläche geplant.

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Die Straße [...] verläuft von ihrer Kreuzung mit der [...] aus in süd-südöstlicher Richtung. In etwa beginnend ab dem Grundstück der Kläger beschreibt die Straße einen Bogen und läuft dann in ost-südöstliche Richtung auf die Kreuzung mit der Straße [...] zu. Die westlich an den [...] grenzenden Grundstücke sind straßenparallel in offener Bauweise mit Wohnhäusern bebaut, die jeweils einen Abstand von ca. 8 m bis 11 m zur öffentlichen Wegefläche einhalten. Teilweise findet sich im hinteren Bereich der Grundstücke Bebauung, die in zweiter Reihe errichtet ist, wobei einige Grundstücke, auf welchen sich solche Bebauung befindet, katastermäßig in zwei Flurstücke geteilt sind.

4

Unter dem 7.9.2014 richteten die Kläger einen Antrag an die Beklagte auf Erteilung einer Fällgenehmigung zur Beseitigung diverser auf dem Grundstück befindlicher Bäume, u.a. einer ca. 100 Jahre alten Rotbuche mit zwei Stämmen und einem Kronendurchmesser von ca. 19 m, deren Standort sich im südöstlichen Bereich des Grundstücks, ca. 1,80 m entfernt von der südöstlichen Grundstücksgrenze und ca. 2,10 m vom ehemals auf dem Grundstück errichteten Gebäude, befindet (im dem Antrag anliegenden Lageplan mit Nr. 27 bezeichnet). In der dem Antrag beigefügten baumgutachterlichen Stellungnahme des Gartenbau-Ingenieurs [...] vom 6.8.2014 wird die Rotbuche mit der Bewertung „besonders erhaltenswürdig“ versehen und hinsichtlich ihrer Vitalität unter die Kategorie 1 (keine bis leichte Schäden) eingeordnet. Der Gutachter empfiehlt, die Abbrucharbeiten des Bestandsgebäudes im Hinblick auf diesen Baum baumpflegerisch zu begleiten. Weiterhin heißt es im Gutachten in Bezug auf die Rotbuche:

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„Im Rahmen der Neubaumaßnahmen ist der Wurzelbereich zu schützen. Das zukünftige Gebäude muss baumseitig sich inkl. Arbeitsraum innerhalb des abzubrechenden Bestandsgebäudes befinden. Der bestehende Bereich zwischen Bestandsgebäude und Baum darf nicht (beispielsweise durch Abgrabungen) beeinträchtigt werden.

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Der Wurzelbereich des Baumes ist (bereits während der Abbrucharbeiten des Bestandsgebäudes) durch einen ortsfesten Baumschutzzaun zu sichern.“

7

Mit Bescheid vom 16.12.2014 erteilte die Beklagte den Klägern die begehrte Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Beseitigung der übrigen auf dem Grundstück befindlichen Bäume. Hinsichtlich der Rotbuche lehnte die Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit der Begründung ab, der Baum sei besonders erhaltenswert, augenscheinlich gesund und sicher. Zum Schutz des Baumes sei der vorgesehene Carport außerhalb des Kronenbereichs des Baumes zu errichten.

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Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 29.12.2014 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, der Baum stehe nicht nur der Errichtung des Carports im Wege – der Carport könne auch an anderer Stelle errichtet werden –, sondern auch der Errichtung des geplanten Einfamilienhauses. Eine Verlegung des Baukörpers des Einfamilienhauses komme nicht in Betracht. Eine Verlegung in Richtung Straße würde die sichtbare einheitliche Baulinie missachten und zu einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung für die Kläger führen. Eine Verlegung des Baukörpers nach hinten würde ebenfalls die Baulinie missachten und dazu führen, dass der Garten aus dem rückwärtigen in den vorderen Grundstücksbereich verlegt werden müsste, wo er starken Lärmimmissionen von der Straße ausgesetzt wäre. Auch eine Anpassung des Grundrisses des geplanten Gebäudes komme nicht in Betracht, insbesondere weil für das geplante Gebäude bereits eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Kläger boten an, als Ersatzleistung für eine Fällung des Baumes einen Betrag i.H.v. 6.000,00 EUR an die Beklagte zu zahlen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.6.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV für den in den Schutzbereich dieser Verordnung fallenden Baum könne nicht erteilt werden. Der Baum diene in seiner Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes und trage durch seinen ökologischen Wert nachhaltig zur Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes bei. Es würde dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen, eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung des Baumes zu erteilen. Außerdem könnten die Kläger ihr Grundstück auch bei einem Verbleib des Baumes bebauen, und zwar mit einem um etwa zwei Meter schmaleren – im Bereich außerhalb der vorhandenen Kellerwand noch etwas mehr – und dafür länglicheren Baukörper, in etwa orientiert am Nachbarhaus auf dem Grundstück [...]. Diese Modifikation sei den Klägern zumutbar. Wenn durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden könnten, könne es geboten sein, hiervon im Interesse der Erhaltung der Bäume Gebrauch zu machen. Es müsse insofern auch bedacht werden, dass die Kläger sich bewusst für das Verfahren nach § 61 HBauO entschieden hätten. Schon bei Stellung des Bauantrags sei ihnen die Einstufung des Baumes durch den von ihnen beauftragten Gutachter als besonders erhaltungswürdig außerdem bewusst gewesen, so dass sie den Baukörper von vornherein in baumverträglicher Weise hätten umplanen können. Aufgrund des Standorts des Baumes seien die Auswirkungen seines Verbleibs auf die Bebaubarkeit des Grundstücks ferner gering. Ein Schutz des Baumes während der Baumaßnahmen sei möglich.

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Am 24.7.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie aus, es liege ein atypischer Fall vor, weshalb ihnen ein Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung zustehe. Die angesonnenen Veränderungen des Bauvorhabens seien ihnen nicht zumutbar, sie seien auch rechtlich nicht zulässig. Sowohl bei einer Verschiebung des Baukörpers nach vorne als auch nach hinten würde sich das Vorhaben nicht mehr i.S.v. § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen, da hierdurch die vorhandene faktische Baulinie missachtet würde. Eine Befreiung von den Vorgaben des § 34 BauGB könne nicht erteilt werden, da § 31 BauGB nur auf Gebiete nach § 30 BauGB sowie faktische Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung finden könne. Eine Verschiebung nach vorne sei außerdem aufgrund des Wurzelverlaufs des Baumes unmöglich. Die bereits vorgenommenen Ausschachtungen auf ihrem Grundstück zeigten, dass Wurzeln im Bereich der Bestandsmauer vorhanden seien. Eine Kompensation der insofern notwendigen Verkleinerung der Baufläche durch eine Erhöhung des Gebäudes sei aufgrund der Vorgabe der Eingeschossigkeit durch den Baustufenplan ebenfalls unmöglich. Eine reine Verkleinerung der Grundfläche des Baukörpers sei ebenfalls unzumutbar: Während bauplanungsrechtlich eine Grundfläche von 123,8 m² zulässig sei, könnte nach dem Angebot der Beklagten demgegenüber lediglich ein Gebäude mit ca. 58-60 m² Grundfläche errichtet werden. Dieses ergebe sich daraus, dass nach der DIN 18920, auf die sich auch die Beklagte berufe, der im Falle von Baumaßnahmen zu schützende Wurzelbereich eines Baumes den Kronenbereich zuzüglich 1,50 m umfasse. Die Bestimmungen der DIN 18920 seien dabei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Beklagte habe auch mit einer ihnen gegenüber erlassenen Verfügung vom 22.5.2017 die strikte Einhaltung der DIN 18920 gefordert, so dass sie, die Kläger, auch aus rechtlichen Gründen verpflichtet wären, die Bestimmungen dieser DIN zu beachten. Diese Verfügung der Beklagten bezieht sich auf eine vermutete mutwillige Beschädigung des Baumes. Es heißt hierin wörtlich:

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„Mit sofortiger Wirkung sind jegliche weitere Beschädigungen der Buche zu unterlassen. Es ist durch einen ö.b.v. Baumsachverständigen festzustellen und zu überwachen, unter welchen Bedingungen weitere Schutzmaßnahmen zu erfolgen haben. Die DIN 18920 ist dabei strikt einzuhalten.“

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Die Beklagte habe, so die Kläger weiter, indes nicht darlegen können, dass eine zumutbare Bebauungsalternative tatsächlich bestehe. Der Verkehrswert des Grundstücks würde um 37% gemindert. Demgegenüber würde aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Begrünung der Verlust des Baumes kompensiert.

13

Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die am 7.9.2014 beantragte Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Rotbuche Nr. 27 unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16.12.2014 und vollständiger Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30.6.2015 zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass ein Verbleib des Baumes auf dem Grundstück sie an der Bebauung des Grundstücks hindern würde. Dass allein die von den Klägern unter Berücksichtigung der DIN 18920 sowie der Vorgaben des Bauplanungs- und Bauordnungsrecht dargestellte Fläche die einzig bebaubare Fläche auf dem Grundstück darstelle, werde explizit bestritten. Ohnehin sei eine standardisierte Betrachtung i.S.d. DIN 18920 im vorliegenden Fall nicht möglich, da aufgrund des Vorhandenseins der alten Kellerwand der Wurzelbereich des Baumes möglicherweise nur bis zur Mauer reiche. Mauereinbauten im Boden würden insofern auch als Schutzvorrichtung für Wurzeln akzeptiert. Jedenfalls sei nicht klar, ob im Bereich links und rechts der Bestandsmauer sowie darunter Wurzeln des Baumes verliefen, die einer Bebauung des Grundstücks im Wege stünden. Sie, die Beklagte, sehe sich aber weder in der Lage, noch dazu verpflichtet, solche Ermittlungen vorzunehmen bzw. die Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger zu untersuchen. Hierzu bedürfte es einer entsprechenden Untersuchung des klägerischen Grundstücks bzw. des Baufeldes durch einen Baumsachverständigen. Auch technische Einrichtungen zum Schutz des Wurzelbereichs seien denkbar. Vor diesem Hintergrund sei es den Klägern zumutbar, den Baukörper eines auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes weiter in Richtung der Straße zu verlegen und das Gebäude mit einem schmaleren Grundriss zu versehen, ohne dass sie, die Beklagte, beantworten könnte, wie schmal dieser auszufallen habe. Eine etwaige Grundfläche von nur 65 m² für ein Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück stelle aber keine unzumutbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks dar. Es sei außerdem nicht vom Bestehen einer faktischen Baulinie, sondern lediglich von faktischen Baugrenzen auszugehen, innerhalb derer eine Verschiebung des klägerischen Vorhabens um mehr als 2,50 m nach hinten bzw. 1 m nach vorne möglich sei. Für eine Überschreitung der Baugrenzen könne eine Befreiung „wohl“ erteilt werden. Selbst wenn die Erteilung einer solchen Befreiung rechtstechnisch nicht möglich wäre, könne die Beklagte dennoch eine Zusicherung für ein Vorhaben außerhalb des faktischen Baufensters erteilen. Ein konkretes Baufenster könne sie, die Beklagte, allerdings nicht verbindlich angeben, da der exakte Wurzelverlauf nicht bekannt sei. Diesbezüglich seien umfangreiche Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen erforderlich. Es obliege allerdings den Klägern, entsprechende Suchgrabungen vornehmen zu lassen. Die Kläger hätten in „bewusster Umgehung des Naturschutzes“ gehandelt. Die besondere Wertigkeit des Baumes sei bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu dessen Fällung zu berücksichtigen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Sachakte der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Bauakte für das klägerische Grundstück Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zur Fällung der auf ihrem Grundstück befindlichen Rotbuche. Die Verweigerung dieser Ausnahmegenehmigung durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

A.

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Der Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung für die Fällung der auf ihrem Grundstück befindlichen Rotbuche (Nr. 27 im Antrag der Kläger vom 7.9.2014) ergibt sich aus § 4 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung, BaumSchV) vom 17.9.1948 (HmbBL I 791-i). Bei der Rotbuche handelt es sich zwar um einen nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung geschützten Baum (hierzu unter I.). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV liegen jedoch vor und das diesbezügliche Ermessen der Beklagten ist auf Null reduziert (hierzu unter II.).

I.

21

Gemäß § 1 BaumSchV sind zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg alle Bäume und Hecken dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. Es ist dementsprechend gemäß § 2 BaumSchV verboten, Bäume, Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Dieses grundsätzliche Verbot schützt auch die auf dem Grundstück der Kläger befindliche Rotbuche. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts besteht für großstädtische Ballungsgebiete eine tatsächliche Vermutung dafür, dass jeder normal gewachsene, gesunde und an einem für Bäume üblichen Standort befindliche Baum zur Zierde und Belebung des Stadt- und Landschaftsbildes beiträgt und damit dem Veränderungsverbot des § 2 BaumSchV unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.9.1984, Bf VII 184/82, HmbJVBl. 1985, S. 151). Anhaltspunkte dafür, dass sich die streitbefangene Rotbuche von diesem Regelfall negativ abhebt, bestehen nicht. Vielmehr ist der Baum – auch nach dem Ergebnis der von den Klägern vorgelegten baumgutachterlichen Stellungnahme – als besonders erhaltenswürdig einzustufen und befindet sich in einem guten Vitalzustand. Der Baum ist auch nicht nach § 3 BaumSchV vom Veränderungsverbot nach § 2 BaumSchV ausgenommen. Die dort normierten Voraussetzungen treffen auf ihn erkennbar nicht zu.

II.

22

Gemäß § 4 BaumSchV kann die Naturschutzbehörde jedoch Ausnahmen von den Vorschriften der Baumschutzverordnung – und damit auch von den Verboten nach § 2 BaumSchV – zulassen, soweit sie nicht dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund der Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens auf Null haben die Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung.

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1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV setzt eine Fallgestaltung voraus, in welcher nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, Bf II 9/94, juris, Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152), wobei zu den in Betracht zu ziehenden Umständen auch eine Abwägung der Interessen des Baumschutzes mit den berechtigten Belangen des betroffenen Grundeigentümers gehört (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152). Vergleichbare Voraussetzungen enthält die Befreiungsmöglichkeit in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG). Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Eine Belastung ist im Sinne dieser Vorschrift unzumutbar, wenn sie sich im Rahmen einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen, die mit dem naturschutzrechtlichen Ge- oder Verbot verfolgt werden, wegen ihrer Besonderheit und Schwere als unangemessen erweist (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 67, Rn. 12). Dabei ergibt sich aus der Funktion der Befreiung und der ausdrücklichen Beschränkung auf den Einzelfall, dass die genannten öffentlichen Interessen in der Regel die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Einzelnen – auch wenn sie sich als Härte erweisen – rechtfertigen, so dass die Gewährung einer Befreiung auf Sonderfälle begrenzt ist (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 67 Rn. 12, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.9.1992, 7 B 130/92, NuR 1993, 28, juris, Rn. 5). Ein in diesem Sinne atypischer Sonderfall ist vorliegend zugunsten der Kläger jedoch gegeben. Der Verbleib der streitbefangenen Rotbuche auf ihrem Grundstück stellt für die Kläger unter Abwägung ihres durch Art. 14 GG geschützten Interesses an einer baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks mit dem öffentlichen Interesse an einem Erhalt des Baumes – auch in Anbetracht der besonderen Wertigkeit des Baumes und seines guten Vitalzustandes – eine unzumutbare Belastung dar.

24

Unzumutbar in diesem Sinne ist eine Belastung des Grundeigentümers, wenn ihm aufgrund des Vorhandenseins eines Baumes die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit seines Grundstücks in signifikanter Weise entzogen wird. Das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum ist dadurch gekennzeichnet, dass es einen privatnützigen Gebrauch ermöglicht und die grundsätzliche Befugnis umfasst, über den Eigentumsgegenstand zu verfügen (vgl. BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, 1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290, 339; Beschl. v. 22.11.1994, 1 BvR 351/91, BVerfGE 91, 294, 308; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404). Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative dienen und ihm in eigenverantwortlichen privaten Interessen von Nutzen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1, 30; Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241). Dieses Inhalts darf das Eigentumsrecht nicht entleert und wirtschaftlich völlig entwertet werden. Auch wenn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen keinen bestimmten Wert verbürgt und deshalb auch grundsätzlich nicht vor Wertverlusten aufgrund staatlichen Handelns schützt, darf das Eigentum in seinem Wert und seiner Nutzbarkeit doch nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Hülle übrig bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 243; Beschl. v. 16.2.2000, 1 BvR 242/91, BVerfGE 102, 1, 20; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404). Dieser Maßstab gilt auch für die Abwägung zwischen den Belangen eines Grundeigentümers einerseits und dem öffentlichen, durch das Naturschutzrecht definierten Interesse am Erhalt eines Baumes andererseits (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 57; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4). Regelungen, wie sie in den §§ 1, 2 und 4 BaumSchV enthalten sind und die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind grundsätzlich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen (VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 22). Zulässig sind sie insbesondere, wenn und weil durch die Möglichkeit, von den baumschutzrechtlichen Verboten Ausnahmen oder Befreiungen zuzulassen, dem geschützten Eigentümerinteresse angemessen Rechnung getragen wird (VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 22). Letzteres gilt in der Normanwendung wiederum aber nur, wenn von den Ausnahme- bzw. Befreiungsvorschriften – hier § 4 BaumSchV – nicht in so restriktiver Weise Gebrauch gemacht wird, dass im Einzelfall das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 26).

25

Speziell hinsichtlich der Eigentumsnutzung in der Form der Bebauung eines Grundstücks folgt hieraus, dass aufgrund des Zusammenwirkens der Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie des Baumschutzrechts die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks nicht in einem Maße eingeschränkt werden darf, dass das Grundstück für den Eigentümer jedenfalls nicht mehr sinnvoll bebaubar ist. Denn Kennzeichen einer sinnvollen privaten Nutzungsmöglichkeit von Grundeigentum ist – jedenfalls wenn dieses in einem grundsätzlich zur Bebauung vorgesehenen Bereich liegt – gerade die Nutzung durch Bebauung (vgl. Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 29, Rn. 16). Wird diese Möglichkeit in signifikanter Weise, auch aufgrund der Anwendung des Baumschutzrechts, eingeschränkt, bleiben dem Grundeigentümer lediglich Verpflichtungen, beispielsweise in der Form von Verkehrssicherungspflichten, oder Lasten, beispielsweise Steuer- und Abgabenlasten, ohne dass diesen Lasten sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62; OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; Fischer-Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 23; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4). Dementsprechend gehen auch die internen ermessenslenkenden Bestimmungen der Beklagten zur Handhabung des § 4 BaumSchV davon aus, dass die Erteilung einer Ausnahme hiernach sogar „typischerweise“ in Betracht zu ziehen sei bei einem Bauvorhaben, auf das baurechtlich ein Anspruch besteht und das sonst nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. Im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten sei ein planungsrechtlich zulässiges Bauvorhaben auf entsprechend ausgewiesenen Flächen eine derart typische und prägende Form der Eigentumsnutzung, dass in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestehe; allerdings sei grundsätzlich zu prüfen, ob durch Verschieben der Gebäude o.ä. ein Erhalt der andernfalls betroffenen Bäume möglich sei (vgl. Nr. 2.5.1.1 der von der Beklagten erstellten „Arbeitshinweise zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften“, Stand: 1.2.2017).

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Vorliegend würde ein Verbleib der Rotbuche auf dem klägerischen Grundstück in einer den Klägern nicht mehr zumutbaren Weise die Bebaubarkeit des Grundstücks einschränken. Offen bleiben kann dabei, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit bereits dann überschritten ist, wenn das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (so VG München, Urt. v. 28.2.2011, M 8 K 10.6250, juris, Rn. 40), oder erst bei einem weitgehenden Entzug der Bebaubarkeit (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62). Denn vorliegend wird aufgrund der unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Einschränkungen, die sich bei einem Verbleib des Baumes auf dem Grundstück für die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks ergeben, die mögliche Bebauung des Grundstücks in einem Maße eingeschränkt, das als weitgehender Entzug des Baurechts erscheint.

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a) Einschränkungen ergeben sich für die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks zunächst aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts. So folgt aus der im Baustufenplan Sasel für das klägerische Grundstück enthaltenen Festsetzung „W 1 o“, dass das Grundstück lediglich in offener Bauweise mit Wohngebäuden bebaut werden darf, die wiederum lediglich über ein Vollgeschoss verfügen dürfen. Hierdurch wird bauplanungsrechtlich ausgeschlossen, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks durch ein „Ausweichen in die Höhe“ zu steigern.

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Die flächenmäßige Ausnutzung des klägerischen Grundstücks wird weiterhin dadurch eingegrenzt, dass für Gebiete mit der Festsetzung „W 1 o“ gemäß Spalte 8 der Baustufentafel nach § 11 der Baupolizeiverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 (BPVO) die bebaubare Fläche auf 2/10 beschränkt wird.

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Ferner ergibt sich eine Beschränkung der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit des klägerischen Grundstücks daraus, dass sich ein Bauvorhaben auf dem klägerischen Grundstück – mangels Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien durch einen Bauleitplan – nach der überbaubaren Grundstücksfläche i.S.v. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen hat, was anhand faktischer Baulinien, Baugrenzen bzw. Bautiefen zu bestimmen ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 125. EL., Stand: 5/2017, § 34, Rn. 47). Die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks zeichnet sich dabei sowohl nach den allgemein zugänglichen Luftbildern als auch nach den im FHH-Atlas des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (dort wiederum dem Amtlichen Liegenschaftskataster-System [ALKIS]) zur Verfügung gestellten Luftbildern als schließlich auch nach den amtlichen Lageplänen dadurch aus, dass die auf den Grundstücken vorhandenen Wohngebäude jeweils in einer Entfernung von ca. 8 m bis 11 m zur öffentlichen Wegefläche der Straße – gemessen ab der vorderen Gebäudefront – errichtet sind, wobei die dieses Maß deutlich unterschreitende Bebauung auf dem am Rande des maßgeblichen, von Wohnnutzung geprägten, Bereichs in dem nordwestlich verlaufenden Abschnitt östlich der [...] gelegenen Grundstück [...] als nicht prägender „Ausreißer“ zu werten ist, da sie in der Umgebung erkennbar einzigartig ist bzw. als Fremdkörper (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34, Rn. 22) erscheint, der in einem auffälligen Kontrast zu der sie bzw. ihn umgebenden Bebauung steht. Die rückwärtige Begrenzung der prägenden Bebauung befindet sich in einem Abstand von zwischen 20 m und 25 m von der öffentlichen Wegefläche der Straße. Innerhalb des sich hierdurch ergebenden Fensters muss folglich planungsrechtlich auch ein Bauvorhaben auf dem klägerischen Grundstück errichtet werden. Die Grundstücksbereiche außerhalb dieses Fensters sind schon aus bauplanungsrechtlichen Gründen der Bebauung entzogen. Zwar finden sich auf vereinzelten Grundstücken in der näheren Umgebung auch in zweiter Reihe errichtete Gebäude. Dies führt jedoch nicht dazu, eine Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks außerhalb des geschilderten faktischen Baufensters anzunehmen. Sämtliche in zweiter Reihe errichteten Gebäude (so auf den Flurstücken [...]) befinden sich in einem Abstand zur Straße, in welchem auf dem klägerischen Grundstück mangels entsprechender Grundstückstiefe kein Gebäude mehr errichtet werden könnte. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Prägung der näheren Umgebung durch ein zweites, im rückwärtigen Bereich befindliches Baufenster würde dies nicht zu einer entsprechenden Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks führen. Diese scheitert tatsächlich schon daran, dass das klägerische Grundstück keine entsprechende Tiefe aufweist. Eine Bebauung in dem Bereich zwischen den die Eigenart der näheren Umgebung prägenden faktischen Baureihen in erster und (teilweise bzw. angenommener) zweiter Baureihe bzw. den entsprechenden Baufenstern wäre in dem maßgeblichen Umfeld hingegen ohne Beispiel.

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b) Bauordnungsrechtlich wird die nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben bestehende Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks darüber hinaus durch die Notwendigkeit der Einhaltung der Mindestabstandsfläche gemäß § 6 Abs. 5 HBauO zusätzlich eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks ergibt sich außerdem daraus, dass an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks ein Streifen von 3 m Breite als Zufahrt für das dahinter liegende Grundstück von Bebauung freizuhalten ist.

31

c) Zu diesen aufgrund des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts bestehenden Einschränkungen der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks treten bei einem Verbleib der streitbefangenen Rotbuche hierauf weitere Einschränkungen aufgrund baumschutzrechtlicher Bestimmungen hinzu. Bei einem Verbleib des Baumes könnten Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück nur stark eingeschränkt stattfinden und könnte ein Gebäude als dauerhafte Inanspruchnahme des Lebensraumes des Baumes nur in entsprechend verringerter Ausdehnung errichtet werden, da diverse Vorgaben zum Schutze des Baumes einzuhalten wären, insbesondere Vorgaben nach der DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass keine ausreichende Fläche für eine sinnvolle bauliche Ausnutzung des klägerischen Grundstücks mehr zur Verfügung stünde.

32

Gemäß Nr. 4.6 Abs. 1 „Schutz von Bäumen gegen mechanische Schäden“ der DIN 18920 sind Bäume u.a. zum Schutze der Wurzeln im Baubereich durch einen 2,00 m hohen ortsfesten Zaun zu schützen, welcher den gesamten Wurzelbereich umschließen muss, sofern der Schutz nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt ist. Die hierdurch umschlossene Fläche ist dementsprechend einer Bebauung entzogen. Gemäß Nr. 4.6 Abs. 2 der DIN 18920 gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m. Ausweislich der baumgutachterlichen Stellungnahme des Gartenbau-Ingenieurs [...] vom 6.8.2014, dessen Feststellungen die Beklagte insoweit nicht widersprochen hat, weist die streitgegenständliche Rotbuche einen Kronendurchmesser von ca. 19 m auf, mithin einen Bereich mit einem Radius von ca. 9,50 m um den Stamm bzw. die beiden Stämme des Baumes herum. Dies deckt sich mit den von den Klägern bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingereichten Plänen, auf welchen der Kronenbereich des Baumes dargestellt wird. Zuzüglich der durch Nr. 4.6 Abs. 1 der DIN 18920 geforderten weiteren 1,50 m ergibt sich für die streitbefangene Rotbuche damit ein Wurzelbereich von 11,00 m um den Stamm bzw. die Stämme des Baumes auf dem klägerischen Grundstück herum. Hierdurch wird auf dem klägerischen Grundstück eine Fläche abgedeckt, die innerhalb des darauf befindlichen – oben näher umschriebenen – faktischen Baufensters bis zu einer Entfernung von ca. 0,75 m an die nicht zu bebauende Fläche im nordwestlichen Grundstücksbereich heranreicht, was dazu führt, dass innerhalb des Bereichs, welcher nicht aufgrund bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften ohnehin einer Bebauung entzogen ist, lediglich ein an der nordwestlichen Grundstücksgrenze verlaufender Bereich mit einer Breite von ca. 0,75 m bis ca. 5 m verbleibt. Dieser ist lediglich an der Grundstücksgrenze bzw. an der Grenze zur auf dem klägerischen Grundstück verlaufenden Zufahrt zum Hinterliegergrundstück gerade ausgeprägt. Zur Mitte des klägerischen Grundstücks verläuft er aufgrund des kreisförmig ausgeprägten Wurzelbereichs der Rotbuche nach DIN 18920 hingegen bogenförmig, so dass der den Klägern auf ihrem Grundstück zur Bebauung unmittelbar zur Verfügung stehende Bereich quasi sichelförmig an die nordwestliche Grundstücksgrenze gedrängt wird.

33

Dass speziell im vorliegenden Fall ein anderer Schutz des Baumes als die Nichtdurchführung von Bauarbeiten im Wurzelbereich bei einer Bebauung des klägerischen Grundstücks i.S.v. Nr. 4.6 Abs. 1 der DIN 18920 möglich wäre, wodurch der generell bebaubare Bereich des klägerischen Grundstücks vergrößert würde, ist von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Beklagte hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie halte auch Maßnahmen wie eine Wurzelbrücke oder eine verlorene Schalung zum Schutze der Rotbuche für denkbar. Substantiiert vorgetragen, warum und inwieweit solche Maßnahmen den bebaubaren Bereich auf dem Grundstück der Kläger vergrößern würden, hat sie indes nicht, sondern vielmehr stets auf die Unsicherheiten verwiesen, die hinsichtlich des Wurzelverlaufs des Baumes bestünden, zu deren Aufklärung sie sich aber weder als in der Lage noch als verpflichtet ansehe. Dass eine Bebaubarkeit des Grundstücks bei gleichzeitiger Schonung des Wurzelbereichs des Baumes durch Nutzung einer verlorenen Schalung in der Nähe des Baumes hergestellt werden könnte, schließt die von den Klägern vorgelegte „Untersuchung einer Rotbuche auf dem Grundstück [...] in Hamburg Sasel“ des Instituts für Baumpflege Hamburg vom 9.4.2015 jedenfalls für das konkrete von den Klägern beabsichtigte Vorhaben außerdem ausdrücklich aus (S. 23 der Untersuchung):

34

„Für den geplanten Bau des Einfamilienhauses im vorderen Grundstücksbereich sind nach derzeitiger Planung starke Eingriffe, und zwar vor allem in den Wurzelbereich der Rot-Buche erforderlich. Die Außenkante des aufgehenden Mauerwerks befindet sich in einem Abstand von ca. 2,0 m zum Stammfuß des Baumes, die Außenkante des Verbaus befindet sich, je nach Bauweise, in einem Abstand von nur ca. 1,0 m zum Stammfuß. Bei einem so geringen Abstand vom Stammfuß des Baumes zur Außenkante des Verbaus sind erhebliche Verluste im Wurzelbereich der Buche die Folge. Dies gilt auch für den Fall, wenn hier z. B. mit einer verlorenen Schalung gearbeitet wird. Der ohnehin schon eingeschränkte Wurzelbereich wird stammnah verkleinert.“

35

Demgegenüber hat die Beklagte nicht erläutert hat, aus welchem Grunde sie zu einer anderen Einschätzung kommt.

36

Vorliegend ist auch nicht geboten, von diesen standardisierten, durch die DIN 18920 empfohlenen Maßstäben hinsichtlich der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks abzuweichen. Generell ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit – gerade im umweltrechtlichen Bereich – durch untergesetzliche Regelwerke oder auch Bestimmungen in DIN-Vorschriften oder vergleichbaren Bestimmungen konkretisiert werden kann (vgl. zur diesbezüglichen Funktion der TA Lärm: BVerwG, Urt. v. 29.8.2007, 4 V 2.07, juris, Rn. 11; zur diesbezüglichen Funktion beispielsweise der DIN 18005 hinsichtlich Schallschutz beim Städtebau: VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2015, 8 S 538/12, juris; VGH Kassel, Urt. v. 29.6.2016, 4 C 1440/14.N, juris). Es sind keine Gründe dafür erkennbar, warum dies nicht auch für die DIN 18920 gelten sollte. Diese soll nach ihrem Anwendungsbereich (Nr. 1 der DIN 18920) gerade für die Planung und Durchführung von Arbeiten jeder Art gelten, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird, und dem Schutz von zu erhaltenden Einzelbäumen und Pflanzenbeständen dienen. Gründe dafür, dass dieser Zweck durch die DIN 18920 nicht erreicht würde, sind weder erkennbar, noch von den Beteiligten vorgebracht worden. Insbesondere legt die Beklagte die Bestimmungen der DIN 18920 selbst auch dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2014 zugrunde, indem sie die Kläger darin u.a. dazu verpflichtet, den verbleibenden Gehölzbestand zu erhalten und vor Beginn sowie während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 zu schützen (Auflage Nr. 1.1.2 zum Bescheid vom 16.12.2014), und festlegt, dass der nicht zu entfernende oder zu beschädigende Wurzelbereich nach DIN 18920 den Kronentraufbereich plus 1,50 m umfasst (Nr. 1.1.4 des Bescheids vom 16.12.2014). Auch in ihrem Bescheid vom 22.5.2017 hat sie von den Klägern die strikte Einhaltung der Vorgaben der DIN 18920 gefordert. Warum die DIN 18920, wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zwar einerseits in dieser Hinsicht von den Klägern einzuhaltende Standards setzen soll, gleichwohl aber nicht geeignet sein soll, Aufschluss über den von Bebauung freizuhaltenden Bereich auf dem klägerischen Grundstück zu geben, erschließt sich nicht.

37

Dass vorliegend unter Abweichung von den Bestimmungen der DIN 18920 grundsätzlich ein räumlich geringerer Schutz des Baumes bei der Durchführung von Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück in Betracht käme, von den standardisierten Empfehlungen der DIN 18920 hinsichtlich des für die Rotbuche notwendigen räumlichen Schutzes, insbesondere des Wurzelbereichs, mithin abzuweichen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Beklagte selbst geht in ihrem Bescheid von der Geltung dieses Schutzmaßstabs auch speziell für die Rotbuche aus (vgl. erneut Nr. 1.1.4 des Bescheids vom 16.12.2014). Das genannte, von den Klägern vorgelegte Gutachten vom 9.4.2015 betont ferner, dass dem Schutz des Wurzelbereichs i.S.d. DIN 18920 eine besondere Bedeutung zukommt (dort S. 7 f.). Anderes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auf dem Grundstück der Kläger die alte Kellerwand des vormals dort befindlichen Gebäudes noch vorhanden ist. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass diese in den vergangenen Jahrzehnten für das Wurzelwachstum des Baumes im direkten Bereich der Wand eine natürliche Barriere gebildet hat und dass der Baum insbesondere nicht durch sie hindurchgewurzelt ist, was auch das in der Widerspruchsakte der Beklagten enthaltene Photo zeigt (Bl. 84 der Verwaltungsakte). Hieraus folgt jedoch nicht mit einer für die Annahme eines atypischen, eine Abweichung von den standardisierten Vorgaben der DIN 18920 rechtfertigenden Falles hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass durch das Vorhandensein der Bestandsmauer aus dem grundsätzlich i.S.v. Nr. 4.6 der DIN 18920 zu schützenden Wurzelbereichs signifikant große Flächen „ausgeschnitten“ wären, innerhalb derer eine Bebauung des klägerischen Grundstücks auch bei einem Verbleib des Baumes möglich wäre. So reicht die besagte Wand lediglich ca. 1,30 m in das Erdreich hinein, was im Zuge der Sitzung des Widerspruchsausschusses am 3.3.2015, ausweislich der darüber gefertigten Sitzungsniederschrift (dort S. 2), festgestellt wurde und sich ebenfalls mit dem in der Widerspruchsakte der Beklagten enthaltenen Photo deckt. Nur bis zu dieser Tiefe kann bzw. konnte die Wand daher auch für das Wurzelwachstum des Baumes überhaupt eine Barriere bilden. Dass der Baum unterhalb dieser Tiefe und unterhalb der Standfläche des ehemals auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Gebäudes Wurzeln ausgebildet hat, die bei notwendigen Ausschachtungsarbeiten im Zuge von Baumaßnahmen dann betroffen wären, erscheint hingegen keinesfalls ausgeschlossen. So befindet sich die Bestandsmauer in einem Abstand von nur ca. 2,10 m vom Wurzelanlauf des Baumes, dessen Wurzeln im Übrigen auch durch die Grundmauern des Nachbarhauses in ihrer Ausbreitung entsprechend dem Kronenbereich gehindert wären. Das erwähnte, in der Widerspruchsakte der Beklagten enthaltene Photo lässt weiterhin erkennen, dass im direkten Bereich neben der Bestandsmauer Wurzeln des Baumes im Boden vorhanden sind. Der für den Baumschutz zuständige Vertreter der Beklagten hat selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ferner darauf hingewiesen, dass Bäume sich stets die für sie günstigsten Wachstumsbedingungen suchen würden und dass ein Verlauf von Wurzeln unterhalb der Bestandsmauer denkbar sei. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem erwähnten, von den Klägern vorgelegten Gutachten vom 9.4.2015. Dieser Untersuchung lag lediglich ein Wurzelsuchgraben mit einer Tiefe von 90 cm in einem Abstand von 25 cm zur Bestandsmauer zugrunde (vgl. dort S. 15), so dass sie hinsichtlich einer Beurteilung der Frage, ob der Baum unterhalb der Mauer und damit auch unterhalb der Standfläche des ehemaligen Gebäudes oder gar in dem noch tieferen Bereich der geplanten Baugrube Wurzeln ausgebildet hat, keine ausschließende Aussage treffen kann. Selbst in geringerer Tiefe fanden sich nach den Aussagen dieser Untersuchung im Bereich der Bestandsmauer jedoch eine Wurzel mit 5 cm Durchmesser in ca. 70 cm Tiefe und weitere Wurzeln mit mehr als 2 cm Durchmesser. Nach Ende der verbliebenen Bestandsmauer habe sich außerdem eine deutlich stärkere Durchwurzelung mit Wurzeldurchmessern von z.T. deutlich über 2 cm – auch in der vom Gutachter seinerzeit untersuchten geringeren Bodentiefe – gefunden, nämlich elf Wurzeln in einer Tiefe von 10 cm bis 70 cm, davon eine mit 10 cm, zwei mit 8 cm, jeweils eine mit 6 cm, 5 cm, 4,5 cm und 4 cm sowie 3 mit 2,5 cm Durchmesser. Dies lässt nach Ansicht des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die Durchwurzelung des Bodens durch die Rotbuche auf dem klägerischen Grundstück nicht wesentlich hinter den generalisierten Annahmen zum Wurzelbereich entsprechend der DIN 18920 zurückbleibt.

38

Weiterer Sachverhaltsaufklärung – etwa über den weiteren Verlauf der Wurzeln der Rotbuche auf dem klägerischen Grundstück – bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere bedurfte es keiner vollständigen Erforschung der gesamten dem Wurzelbereich nach DIN 18920 auf dem klägerischen Grundstück zuzurechnenden Fläche im Hinblick auf mögliche Flächen, die aufgrund eines möglichen atypischen Wurzelverlaufs des Baumes dennoch einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks, auch unter Ausnutzung einer hinreichenden Baugrube, zugänglich wären. Anhaltspunkte, die in diesem Sinne eine weitere Sachverhaltsaufklärung gebieten, sind auch von den Beteiligten – insbesondere der Beklagten – nicht vorgetragen worden, auch nicht nach entsprechendem richterlichem Hinweis im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens. Tatsachen, die sich dem Gericht nicht aufdrängen, die aber dem anwaltlich bzw. entsprechend vertretenen Beteiligten bekannt sind, müssen schlüssig vorgetragen werden, damit sie Gegenstand des Prozesses werden. Sie müssen substantiiert dargelegt werden, um eine gerichtliche Aufklärung auszulösen. Der anwaltliche Vortrag bzw. der entsprechende Vortrag eines Behördenvertreters mit Befähigung zum Richteramt sollte eine Anstoßfunktion für das Gericht haben. Lässt es der Beteiligte hingegen an substantiiertem Sachvortrag fehlen, hat es damit sein Bewenden (OVG Münster, Urt. v. 21.8.1990, 11 A 2085/88, juris). Entsprechenden substantiierten Vortrag, wonach entgegen der standardisierten Annahmen auf Basis der DIN 19820 vorliegend in tatsächlicher Hinsicht abweichende bzw. atypische Gegebenheiten hinsichtlich des Wurzelverlaufs des Baumes anzunehmen wären bzw. diese näher zu untersuchen gewesen wären, hat die Beklagte hingegen nicht geschildert. Ihr Vortrag blieb in dieser Hinsicht vage und teilweise auch widersprüchlich, so dass ihm keine konkrete Anstoßfunktion beizumessen war. So hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einerseits zwar ausgeführt, sie halte das Vorhandensein von Starkwurzeln des Baumes im Bereich jenseits der Bestandsmauer für sehr unwahrscheinlich. Weiter hat sie ausgeführt, sie halte die Bestandsmauer durchaus als – auch der DIN 18920 entsprechende – Schutzvorrichtung für den Wurzelbereich des Baumes für akzeptabel, hat dabei gleichzeitig aber betont, ob die Bestandsmauer eine solche Funktion erfülle, könne sie nicht beurteilen. Denkbar sei auch, dass sich darunter Wurzeln befänden. Ferner fordert die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16.12.2014 einerseits die Beachtung des Wurzelbereichs nach der DIN 18920 (vgl. erneut Nr. 1.1.4 des Bescheids vom 16.12.2014), andererseits hat sie in der mündlichen Verhandlung die Ansicht geäußert, ein Wurzelschutzzaun müsse nicht stets errichtet werden, sondern es sei auch eine Beschneidung der Baumkrone denkbar. Schließlich hat die Beklagte stets betont, sie gehe davon aus, dass auf dem Grundstück der Kläger ein „schmalerer“ Baukörper mit zumutbarer Grundfläche errichtet werden könnte, hat gleichzeitig aber ausgeführt, keine Angaben über die Ausdehnung des Baukörpers machen zu können. Vorbringen, das in diesem Sinne im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass – teilweise sich widersprechende – Thesen zur Stützung der eigenen Position aufgestellt werden, diese aber gleichzeitig in der Weise zu relativieren, dass man nicht wisse, ob sie auch tatsächlich zutreffend seien, ist nicht hinreichend substantiiert in dem Sinne, dass es dem Gericht weiteren Anlass zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des konkreten Verlaufs der Wurzeln des Baumes im gesamten Wurzelbereich nach der DIN 18920 gegeben hätte. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass vorliegend – anders als es die standardisierten Annahmen der DIN 18920 erwarten lassen – ein atypischer Fall gegeben ist, der eine erheblich bessere Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks beinhaltet, als dies nach der DIN 18920 anzunehmen ist.

39

d) Die vor diesem Hintergrund aufgrund des Zusammenwirkens der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen sowie baumschutzrechtlichen Vorgaben bestehende räumliche Beschränkung der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks bei einem Verbleib des Baumes hierauf auf die oben beschriebene schmale und sichelförmige Fläche an der nordwestlichen Grundstücksseite stellt sich für die Kläger im Ergebnis – und auch vor dem Hintergrund der besonderen Wertigkeit und des guten Vitalzustandes des Baumes – als unzumutbar dar. Eine sinnvolle Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks und damit die sinnvolle Ausübung des Eigentumsrechts der Kläger hieran durch Bebauung wird ihnen im Ergebnis unmöglich gemacht. Ein angemessener Gebäudezuschnitt unter Herstellung der in einem Wohngebäude mindestens notwendigen Räume (Küche, Bad, Schlaf- und Wohnzimmer) bei lediglich eingeschossiger Bauausführung mit einem an den sichelförmigen zur Bebauung zur Verfügung stehenden Bereich angepassten Grundriss wäre erkennbar nicht herzustellen. Ein solches Gebäude wäre zu Wohnzwecken – und wohl auch zu nahezu allen anderen Zwecken – nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise nutzbar. Ein Ausweichen in die Höhe und eine hierauf basierende sinnvolle Ausnutzung des klägerischen Grundstücks durch die Schaffung von Wohnflächen wird – wie ausgeführt – schon durch die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise im Baustufenplan Sasel ausgeschlossen.

40

Eine Abmilderung dieser für die Kläger im Hinblick auf ihre Rechte aus Art. 14 GG unzumutbaren Folgen eines Verbleibs des Baumes auf ihrem Grundstück wird auch nicht dadurch erreicht, dass die Beklagte den Klägern eine Befreiung für die Errichtung eines Wohnhauses außerhalb des gemäß § 34 BauGB bestehenden faktischen Baufensters und damit in größerer Entfernung zum Baum und von seinem zu schützenden Wurzelbereich erteilen könnte und auf diese Weise eine bessere und wirtschaftlich sinnvollere Nutzung des Grundstücks der Kläger ermöglichen könnte. Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB lediglich von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden. Das vorliegend für das Grundstück der Kläger anzunehmende faktische Baufenster bzw. die nach vorne und hinten bestehende faktische Baulinie beruht indes nicht auf den Festsetzungen eines Bebauungsplans – der geltende Baustufenplan enthält hierzu keine Aussage –, sondern auf der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB. In diesem Bereich ist für die Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB jedoch kein Raum (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 31, Rn. 7). Darüber hinaus würde eine solche Befreiung auch nur dann zu einer verbindlichen erweiterten Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks führen, wenn sie bestandskräftig von der Beklagten erlassen worden wäre bzw. würde, was insbesondere auch eine Zustellung an potenziell betroffene Nachbarn der Kläger und den Ablauf der für diese geltenden Rechtsbehelfsfristen voraussetzt. Dies gilt auch hinsichtlich einer Befreiung zur Errichtung eines Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück mit mehr als einem Vollgeschoss. Die bloße unverbindliche Ankündigung der Beklagten, eine Befreiung könne gegebenenfalls erteilt werden, stellt demgegenüber keine für die Kläger rechtssichere Planungsgrundlage dar, auf welche eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit ihres Grundstücks trotz eines Verbleibs des Baumes gestützt werden könnte. Dies gilt auch für die Aussage der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, trotz der Prägung der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich faktischer Baufenster eine Zusicherung hinsichtlich der Zulassung eines hiervon abweichenden Vorhabens auf dem klägerischen Grundstück erteilen zu können. Eine unter bewusster Missachtung bundesrechtlicher Vorgaben des Bauplanungsrechts durch die Bauordnungsbehörde gegebene Zusicherung kann für deren Begünstigten keine verbindliche rechtssichere Grundlage für eine Planung darstellen. Dies gilt umso mehr, als das Nicht-Einfügen eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung in seiner Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ggf. auch für betroffene Grundstücksnachbarn der Kläger Grundlage einer Drittanfechtung einer auf einer solchen Zusicherung basierenden Baugenehmigung sein könnte.

41

Abgesehen davon dürfte die Erteilung einer solchen Zusicherung für die Errichtung eines ausreichend großen Wohngebäudes auf dem klägerischen Grundstück unter – wie es die Beklagte bevorzugt – deutlich dichterer Heranrückung des Baukörpers an die Straße auch vor dem Hintergrund kaum möglich sein, dass nach den bekannten tatsächlichen Feststellungen gerade auch in diesem Bereich eine erhebliche Durchwurzelung des Bodens durch den Baum eingetreten ist. In der „Untersuchung einer Rotbuche auf dem Grundstück [...] in Hamburg Sasel“ des Instituts für Baumpflege Hamburg vom 9.4.2015 heißt es diesbezüglich ausdrücklich (S. 15 der Untersuchung):

42

„Nach dem Ende der Kellerwand in nordöstlicher Richtung zeigte sich eine deutlich stärkere Durchwurzelung mit Wurzeldurchmessern von z. T. deutlich über 2 cm (Abb. 8). Insgesamt wurden in diesem Bereich in einer Tiefe zwischen 10 und 70 cm elf Wurzeln vorgefunden (1 x 10 cm, 2 x 8 cm, 1 x 7 cm, 1 x 6 cm, 1 x 5 cm, 1 x 4,5 cm, 1 x 4 cm und 3 x 2,5 cm; Abb. 9).“

43

Der Bereich nordöstlich der Bestandsmauer stellt gerade den Bereich dar, der dichter an die Straße heranreicht als die bisher von den Klägern zur Bebauung vorgesehene Fläche.

44

Der Verbleib des Baumes ist den Klägern schließlich auch nicht vor dem Hintergrund zumutbar, dass es sich bei der streitbefangenen Rotbuche – auch nach den übereinstimmenden Annahmen aller Beteiligten – um einen wegen seiner Gesamtwirkung besonders erhaltenswerten und vitalen Baum handelt. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass ein Verlust gerade dieses Baumes bedauerlich ist. Gleichwohl ergibt die Abwägung zwischen der für seinen Erhalt streitenden Interessen des Naturschutzes und der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Kläger an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzbarkeit ihres Grundstücks vorliegend, dass das öffentliche Interesse hinter dem privaten Interesse der Kläger zurückzutreten hat. Dies folgt insbesondere daraus, dass ein Verbleib des Baumes auf dem klägerischen Grundstück aufgrund der Kombination der hierfür dann bestehenden rechtlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie zusätzlich das Baum- bzw. Naturschutzrecht nicht etwa nur zu einer geringfügigen Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks führt. In einem solchen Falle wäre der Verbleib des Baumes insbesondere aufgrund seiner Erhaltungswürdigkeit und seines Vitalzustandes durchaus zumutbar, sondern dass im vorliegenden Einzelfall der Verbleib des Baumes zu einer so signifikanten Beschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks führt, dass dieses quasi jeder sinnvollen Bebauung entzogen wird, obwohl das Grundstück an sich im einer Bebauung nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben und auch nach den Absichten der Beklagten in ihrer Rolle als Plangeberin einer (Wohn-) Bebauung zugänglich ist. In einem solchen (Einzel-) Fall wie dem des klägerischen Grundstücks wird die wirtschaftliche Eigentumsnutzung dann nicht nur inhaltlich definiert bzw. beschränkt. Sie wird faktisch nahezu unmöglich gemacht, obwohl im planungsrechtlichen Innenbereich die bauliche Nutzung von Grundstücken gerade die typische Form der Eigentumsnutzung darstellt (vgl. Fischer-Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 26; Steinberg, NJW 1981, 550, 556). Das Eigentum wird zur bloßen Last und ist nicht mehr Gegenstand privater Nutzungsoptionen. In einem solchen Falle ist – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 243; Beschl. v. 16.2.2000, 1 BvR 242/91, BVerfGE 102, 1, 20; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404) – die Grenze der unzulässigen, da unzumutbaren Beschränkung der Eigentumsnutzung überschritten, auch wenn der Baum bei rein naturschutzrechtlicher Betrachtung von besonderer Erhaltungswürdigkeit ist. Zu beachten ist insofern auch, dass das Grundstück der Kläger nicht etwa in einem nahezu baumlosen innerstädtischen Bereich belegen ist, in welchem jeder (weitere) Verlust eines Baumes – gerade eines besonders erhaltenswerten – erhebliche Konsequenzen für das Stadtbild und den Naturhaushalt hat, sondern in einem durch mit Wohngebäuden in offener Bauweise mit Gartenflächen geprägten Gebiet, in welchem der Verlust eines einzelnen Baumes für das Stadtbild und den Naturhaushalt weniger gravierend ist, die Auswirkungen speziell auf das klägerische Grundstück bei einem Verbleib des Baumes hierauf jedoch – wie ausgeführt – erheblich wären. Auch diese Faktoren sind bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Baumes und dem privaten Interesse an der Nutzung von (Grund-) Eigentum zu berücksichtigen (OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95), was vorliegend wiederum zu der Annahme führt, dass aufgrund der gravierenden Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundeigentums der Kläger das öffentliche Interesse zurücktritt.

45

2. Vor diesem Hintergrund ist das der Beklagten nach § 4 BaumSchV zustehende Ermessen hinsichtlich der Erteilung der von den Klägern begehrten Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Rotbuche auf ihrem Grundstück auch auf Null reduziert. Eine Ermessensreduzierung auf Null besteht, wenn eine fehlerfreie Ermessensausübung kein anderes Ergebnis zuließe als den Erlass des vom Bürger begehrten Verwaltungsaktes (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL., Stand: 10/2016, § 114, Rn. 27; Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 42. Ed., Stand: 7/2017, § 114, Rn. 9). So liegt der Fall auch hier, denn jede andere Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Kläger, ihnen eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung der streitbefangenen Rotbuche zu erteilen, als die Erteilung der von den Klägern begehrten Fällgenehmigung würde den Verbleib des Baumes auf dem klägerischen Grundstück und die hiermit verbundenen unzumutbaren Einschränkungen hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks und damit der wirtschaftlich sinnvollen Eigentumsnutzung bedeuten. Aufgrund des im vorliegenden Einzelfall gegebenen Zuschnitts des auf dem Grundstück verbleibenden bebaubaren Bereichs erscheint beim Verbleib des Baumes – wie ausgeführt – schlicht keine wirtschaftlich sinnvolle Bebauung des Grundstücks als möglich, insbesondere auch keine Verschiebung des Baukörpers außerhalb des i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB bebaubaren Bereichs. Demgegenüber stellt indes gerade im planungsrechtlichen Innenbereich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens eine derart typische und prägende Form der Eigentumsnutzung dar, dass ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung des Baumes zur Ermöglichung einer Bebauung eines Grundstücks in der Regel besteht, auch wenn die einschlägige Norm – wie § 4 BaumSchV – als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist (Fischer-Hüftle/ Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 26; vgl. auch Steinberg, NJW 1981, 550, 556; sowie Nr. 2.5.1.1 der von der Beklagten erstellten „Arbeitshinweise zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften“, Stand: 1.2.2017), bzw. bestehen muss, wenn ansonsten dem Grundeigentümer jedwede sinnvolle Bebaubarkeit des Grundstücks auf unabsehbare Zeit genommen würde. Die von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnte, aber nicht weiter spezifizierte Möglichkeit eines Rückschnitts des Baumes – insbesondere des Kronenbereichs mit einer hierdurch erzeugten bzw. einher gehenden Verkleinerung des Bedarfs an Wurzelausdehnung, d.h. zugleich einen Rückschnitt von Wurzeln ermöglichend – stellt in diesem Sinne keine Alternative zur Erteilung der Fällgenehmigung dar. Ein solcher Kronenrückschritt müsste angesichts der großflächigen Auswirkungen des Wurzelbereichs auf die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks ebenfalls erheblich ausfallen. Die Möglichkeit, auf diese Weise den bebaubaren Bereich auf dem klägerischen Grundstück auszudehnen, ist jedoch zu wenig konkret, um als Ergebnis einer Ermessensentscheidung auf Seiten der Beklagten in Betracht zu kommen, die gleichzeitig dem durch Art. 14 GG geschützten Interesse der Kläger ausreichend Rechnung trägt, und auf diese Weise doch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null zulasten der Beklagten auszugehen. Insbesondere auch anhand der dem Gericht vorliegenden Bilder des Baumes ist nicht erkennbar, dass der Baum nach einem solchen Kronenrückschnitt noch eine erhaltenswerte Gestalt hätte.

46

Am Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Kläger ändert auch der Umstand nichts, dass diese für ihr Bauvorhaben (nur) eine Baugenehmigung nach § 61 HBauO beantragt und erlangt haben. Zum einen ist hinsichtlich der Zumutbarkeit von Einschränkungen der Eigentumsnutzung i.S.v. Art. 14 GG nicht auf das einzelne Bauvorhaben der Kläger zu blicken, sondern die Bebaubarkeit des im Eigentum der Kläger befindlichen Grundstücks insgesamt und unabhängig vom konkreten Bauvorhaben in den Blick zu nehmen. Ferner folgt aus diesem Umstand auch keine bewusste Umgehung des Naturschutzes durch die Kläger. Wenn der Gesetzgeber einem Bauherrn die Möglichkeit eines vereinfachten (Bau-) Genehmigungsverfahrens eröffnet, kann es dem Bauherrn nicht vorgeworfen werden, wenn er hierauf zurückgreift.

B.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

C.

48

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren war i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19.01, NVwZ-RR 2002, S. 446; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.1999, 3 So 91/98, NordÖR 2000, S 155) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Notwendigkeit bestand, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen. Dabei ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu bejahen. Das Verfahren thematisiert unterschiedliche verfassungsrechtlich geprägte Fragen des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutzrecht bzw. Baumschutzrecht. Vom rechtsunkundigen Bürger kann nicht verlangt werden, diese ohne den Beistand eines Rechtsanwalts selbst zu bearbeiten.

D.

49

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 4 BaumSchV, und zwar hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs einer aufgrund des Verbleibs eines Baumes auf einem Grundstück bestehenden Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks, grundsätzliche Bedeutung hat.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2017 - 7 K 4333/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2017 - 7 K 4333/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2017 - 7 K 4333/15 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2017 - 7 K 4333/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2017 - 7 K 4333/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 284/09

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

Tenor Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.