Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 20. Nov. 2008 - 2 A 269/08
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3.2.2005 zu verpflichten, die Genehmigung zum Abriss des Gebäudes T. Straße 27 in A-Stadt zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Abriss des Gebäudes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2007 - 5 K 58/05 - die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Gründe
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 11. Oktober 2005 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes "Haus des Kurgastes" in Burgtiefe in das Denkmalbuch.
- 2
Das am Südstrand errichtete Gebäude war Teil des dortigen Kurzentrums, bestehend aus dem Meerwasserwellenbad sowie den beiden östlich und westlich davon befindlichen – untergeordneten – Gebäuden Kurmittelhaus und "Haus des Kurgastes". Das Kurmittelhaus ist inzwischen abgebrochen worden; dort wird ein sog. "Erlebnisbad" errichtet, das mit dem Meerwasserwellenbad in Verbindung stehen soll. Die Gestaltung des Neubaus ist mit dem beklagten Landesamt abgestimmt worden.
- 3
Adresse:
- 4
Nicht überprüfte Auflistung -
- -
- 5
Der Bau des "Ostsee-Heilbades" in Burgtiefe geht auf einen 1965 durch die Stadt Burg ausgelobten öffentlichen Wettbewerb "zur Erlangung von Entwürfen für die Gestaltung des Ostseebades Burg auf Fehmarn – Südstrand Burgtiefe -, Kreis Oldenburg/Holstein" sowie des "Bau-Wettbewerbs zur Erlangung von Vorentwürfen für den Bau des Hauses des Kurgastes als 1. Bauabschnitt des Kurzentrums für das Ostseebad" zurück. Der erste Preis in diesem Wettbewerb ging an den dänischen Architekten Arne J (1902 – 1971) gemeinsam mit seinem Mitarbeiter Otto W; letzterer war 1956 in das Büro Js eingetreten und betreute seit 1960 die Projekte in Deutschland.
- 6
Der Architektenauftrag wurde 1966 dem ersten Preisträger erteilt. Der ursprüngliche Bebauungsvorschlag Js sah ein Kurzentrum vor, das sich entlang der Promenade über ca. 230 m Länge erstreckte. Drei Bauwerke unterschiedlicher Funktionen waren in einer Reihe angeordnet; das in der Mitte liegende Meerwasserwellenbad sollte beidseits auf einer leicht abgesenkten Ebene von je einem Flachdachbau, dem Kurmittelhaus und dem "Haus des Kurgastes", begleitet werden. Im Westen sollte eine Ferienwohnanlage in Form eines kleinen Dorfes, im Osten eine Hotelanlage mit 3 drei- bis viergeschossigen Gebäuden entstehen. Letztere wurde auf Drängen des Bauherrenkonsortiums auf 17 Geschosse erhöht.
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Das "Haus des Kurgastes" ist 1968 als erstes Gebäude des Kurzentrums fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Es handelt sich dabei um einen im Grundriss rechteckigen Flachdachbau mit innen liegender Konstruktion, umhüllt von einer Glasfassade aus rechteckigen Glaselementen (sog. Curtain Wall). Gebäudezugänge befinden sich im Norden (Landseite) und im Süden (Seeseite). An der West- und Ostseite lässt sich die Glasfassade öffnen; auf der Westseite besteht dadurch die Möglichkeit, die Terrasse für Theater- oder Kulturveranstaltungen zu nutzen. Die das Gebäude plateauartig umgebende Terrasse ist mit einer Pergola ausgestattet, die im Originalzustand mit Sonnenschutzlamellen aus Holz überdacht war.
- 8
Das 1990/91 unter Denkmalschutz gestellte "Meerwasserwellenbad" war ebenfalls von einem Podest umgeben, das von einer niedrig gehaltenen Betonmauer mit einem Stahlgeländer gefasst und über drei Freitreppen zu erreichen war. Auf den an der Ostseite des Wellenbades befindlichen Haupteingang führte eine in Teilen überdachte Pergola.
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Das östlich an das Wellenbad anschließende Kurmittelhaus war mit einer Gebäudehöhe von rund 5 m ebenso wie das "Haus des Kurgastes" dem Wellenbad deutlich untergeordnet.
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Nach Inbetriebnahme haben das "Haus des Kurgastes" und das Meerwasserwellenbad samt dem umgebenden Plateau bauliche Veränderungen erfahren: Die ursprüngliche teilweise Überdachung der Terrasse am "Haus des Kurgastes" ist entfernt worden. Die Pergolen aus Metall haben eine türkise Farbgebung erhalten. Ebenfalls entfernt wurden das das Meerwasserwellenbad und das Kurmittelhaus umgebende Plateau sowie die dortige Überdachung der Pergola. Das Plateau wurde strandseitig angeböscht und mit Gehwegen mit Klinkerbefestigung versehen.
- 11
Das Kurmittelhaus wurde Anfang der 90er Jahre vom Architekturbüro "W + D", dem früher auch der Architekt J angehörte, erweitert und mit einer neuen Fassade aus grauen Metallplatten versehen. Das Gebäude ist jetzt nicht mehr vorhanden.
- 12
Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte das beklagte Landesamt der Klägerin mit, dass nach der Überprüfung des Bestandes an historischen Kulturgütern in Schleswig-Holstein das "Haus des Kurgastes" als ein schutzwürdiges Kulturdenkmal eingestuft worden und für die Eintragung in das Denkmalbuch vorgesehen sei. Die Eintragung solle sich auf das gesamte Haus einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern erstrecken. In dem Schreiben heißt es u. a., das von den Architekten J und W aus Hellerup/Dänemark entworfene Gebäude sei als erstes der drei Bauten des Kurzentrums fertig gestellt und im Mai 1968 in Betrieb genommen worden. Die Seebäderkultur in Schleswig-Holstein habe mit den beeindruckenden Bauten in Burgtiefe einen Höhepunkt erreicht. Die Gebäudegruppe sei das Ergebnis eines europäischen Architekturwettbewerbs gewesen und sei bereits kurz nach ihrer Fertigstellung als eines der wenigen Objekte in Schleswig-Holstein als bedeutendes Werk zeitgenössischer Architektur gewürdigt worden. Der Architekt Arne J sei als Vertreter skandinavischer Architektur des 20. Jahrhunderts – neben Alvar Aalto und Eero Saarinen – einer der drei bekanntesten und bedeutendsten Architekten der frühen Moderne. Seine Bauten (z.B. Nationalbank in Kopenhagen, Kinobauten, Theater, Rathäuser, Universitäten usw.) gehörten inzwischen zu den Klassikern der neueren Architekturgeschichte. In Deutschland existierten nur sechs Bauten von ihm; der Komplex in Burgtiefe sei das einzige Werk in Schleswig-Holstein. Die Erhaltung des Gebäudes liege seiner besonderen historischen und künstlerischen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse.
- 13
Die Klägerin trat der beabsichtigten Eintragung ihres Hauses in das Denkmalbuch entgegen. Sie verwies auf die geplante Modernisierung der Infrastruktur in Burgtiefe (Südstrand), welche u.a. den Abriss des "Hauses des Kurgastes" mit anschließendem Neubau eines sechsgeschossigen Vier-Sterne-Hotels umfasse.
- 14
Mit Bescheid vom 05. März 2004 verfügte das beklagte Landesamt die Eintragung des "Hauses des Kurgastes" in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit (Band G Blatt 103). Zur Begründung wurden die im Schreiben vom 14. Januar 2004 genannten Gründe wiederholt und ausgeführt, die Erhaltung des Gebäudes liege wegen seiner besonderen historischen und künstlerischen Bedeutung im öffentlichen Interesse. Der Denkmalschutz erstrecke sich auf das gesamte Haus einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern.
- 15
In einem ergänzenden Schreiben vom selben Tage nahm das beklagte Amt zu den Argumenten der Klägerin nochmals Stellung und erläuterte die Schutzgründe. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Eintragung von Denkmalen in das Denkmalbuch bestehe kein Ermessen. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Gesetz komme es auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise an. Dass in sachverständigen Kreisen die international bekannten Werke Arne Js als herausragende Beispiele zeitgenössischer Architektur als erhaltenswert eingestuft würden, stehe außer Zweifel. Für das öffentliche Interesse an der Bewertung eines Baudenkmals seien nur die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege maßgebend. Eine Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen finde im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht statt. Private Belange könnten nicht in diesem Verfahrensstadium berücksichtigt werden, sondern erst bei einer konkreten Entscheidung über das Schicksal des Kulturdenkmals. Dessen technische Erhaltungsfähigkeit stehe außer Zweifel; auf die Kosten dafür komme es in diesem Stadium nicht an. Bei der Eintragung des Meerwasserwellenbades 1990/91 in das Denkmalbuch sei die besondere Bedeutung des vorliegenden Gebäudes noch nicht erkannt worden.
- 16
Die Klägerin erhob dagegen am 31. März 2004 Widerspruch. Ihren bisherigen Argumenten fügte sie hinzu, die Denkmalwertkriterien und das die Erhaltung des Hauses rechtfertigende öffentliche Interesse seien unzureichend dargetan. Das gesamte Ensemble sei früher Kern des Kurzentrums gewesen, heute jedoch existierten an vielen Stellen des Südstrandes entsprechende Infrastruktureinrichtungen mit der Folge, dass das "Haus des Kurgastes" zur Bedeutungslosigkeit verkommen sei. Das "Haus des Kurgastes" finde auf der Internetseite zum Werk Arne Js keine Erwähnung, obwohl dort mit den 20er Jahren beginnend jedes Gebäude aufgelistet sei.
- 17
Nach Anhörung des Denkmalrates wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2004 – zugestellt am selben Tage – aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 05. März 2004 zurück.
- 18
Am 06. August 2004 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, die angefochtenen Bescheide seien mangelhaft begründet. Darin sei lediglich das Objekt beschrieben worden, ohne die einzelnen Denkmalwertkriterien in Bezug auf das "Haus des Kurgastes" und das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung darzulegen. Die grundrechtliche Bindungswirkung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Zweckbindung bei eigentumsrelevanten Eingriffen bleibe außer Betracht. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung sei nicht etwa bereits bei der Annahme von Denkmalwertkriterien indiziert. Zudem werde immer wieder auf das Ensemble aus dem "Haus des Kurgastes", dem Meerwasserwellenbad und dem Kurmittelhaus abgestellt. Ein eigener Denkmalwert des "Hauses des Kurgastes" werde nicht dargelegt. Ein solcher folge weder daraus, dass es sich um ein Spätwerk Arne Js handele – soweit es nicht W zuzurechnen sei –, noch aus dem Architektenwettbewerb oder der Verwendung bestimmter Materialien. Die fehlende fachliche und internationale Beachtung des Hauses des Kurgastes werde durch die fehlende Internetpräsenz widergespiegelt; auch die jüngst erschienene Abhandlung Astrid Hansens in der Zeitschrift "Die Denkmalpflege" Heft 1/2005 spreche davon, dass das Ostsee-Heilbad ein kaum bekanntes Werk Js sei.
- 19
Die Klägerin hat beantragt,
- 20
den Bescheid des Beklagten vom 05. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2004 aufzuheben.
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Das beklagte Landesamt hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 23
Es hat an der Beurteilung festgehalten, dass das "Haus des Kurgastes" einschließlich des dieses umgebenden Plateaus mit Pergolen und Mauern ein Kulturdenkmal sei, das wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung und in das Denkmalbuch einzutragen sei. Der besondere historische und künstlerische Wert des "Hauses des Kurgastes" sei im Zusammenhang mit dem Meerwasserwellenbad und dem Kurmittelhaus zu sehen. Allen Bauten gemeinsam sei ein sie umgebendes (teilweise nicht mehr vorhandenes) Plateau, welches sie wie auf einer Insel stehend zusammenhalte. Hinzu kämen die Pergolen, die die Bauten miteinander verbänden. In ihnen offenbare sich der Entwurf, der diese drei Bauten als eine in sich geschlossene Einheit verstehe. Die Pergolen umschlössen auch das "Haus des Kurgastes", bei dem im Inneren konsequent das Thema "Insel" – durch eingestellte Räume – wieder aufgegriffen werde. Als Spätwerk Arne Js sei das "Haus des Kurgastes" ein Kulturdenkmal von besonderer künstlerischer Bedeutung. In seinem Œuvre sei es in Verbindung mit dem Meerwasserwellenbad einzigartig. Als "Pavillon" der späten 1960er Jahre besitze es auch einen eigenständigen Denkmalwert. Die Verwendung hochwertiger Materialien (Edelholz, Naturstein) v. a. im Inneren, sowie die ausgewogenen Proportionen bei der Fassadengestaltung bestimmten sein Erscheinungsbild. Es sei das einzige Seebad, das J realisiert habe und nehme innerhalb der Seebäder Schleswig-Holsteins als eines der ersten seiner Art eine entsprechende Schlüsselstellung ein. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Erforschung des Kulturdenkmals "Haus des Kurgastes" sei gegeben. Seien – wie hier - die Denkmalwertkriterien erfüllt, so werde das öffentliche Interesse an der Erforschung und Erhaltung – hier konkret wegen des geschichtlichen und künstlerischen Wertes des "Hauses des Kurgastes" – grundsätzlich indiziert. Die angefochtenen Bescheide seien ausreichend begründet worden. Jedenfalls aber stehe § 115 LVwG einer Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung entgegen, weil die streitige Eintragung in das Denkmalbuch eine gebundene Entscheidung sei. Der Bau in Burgtiefe sei entgegen den Zweifeln der Klägerin originär J (und W) zuzurechnen, auch wenn er erst teilweise nach Js Tod realisiert worden sei.
- 24
Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und der Klage durch Urteil vom 11. Oktober 2005 stattgegeben.
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In den Urteilsgründen heißt es, der Beklagte habe das "Haus des Kurgastes" zu Unrecht in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen. Der Beklagte habe – zwar – das gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG erforderliche Anhörungsverfahren durchgeführt. Auch seien Begründungsmängel in den angefochtenen Bescheiden nicht festzustellen. Inwieweit die gegebene Begründung die getroffene Unterschutzstellung rechtfertige, sei keine Frage der formellen, sondern allein eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Eintragungsentscheidung. Die materiellen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des "Hauses des Kurgastes" nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG lägen hingegen nicht vor. Bei der Beurteilung der Denkmalwürdigkeit seien die von der Klägerin angeführten finanziellen Erwägungen unerheblich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eintragung nach § 5 DSchG seien nicht gegeben. Das "Haus des Kurgastes" sei bereits nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG kein Kulturdenkmal. Das Haus sei zwar eine Sache aus vergangener Zeit. Insbesondere erfülle das 1968 fertig gestellte und in Betrieb genommene Gebäude die "Altersvorgabe" nach den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz (DSchGDV; Erlass vom 13. August 2002 - III 333/3540.12 -, NBl. MBWFK. Schl.-H. 2002, S. 573), wonach ein Kulturdenkmal in der Regel nicht jünger als dreißig Jahre sein soll. Demgegenüber komme ihm weder ein geschichtlicher noch ein wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Wert zu. Das "Haus des Kurgastes" sei, wie es der Beklagte selbst formuliere, ein "Pavillon" der späten 1960er Jahre, der – als recht "junges" Gebäude – weder historische Ereignisse noch geschichtliche Entwicklungen anschaulich mache. Die Durchführung eines Ideen- und Bauwettbewerbes vor Errichtung eines Gebäudes sei für sich genommen nicht aussagekräftig in Bezug auf die Baugeschichte einer Stadt. Mit dem "Haus des Kurgastes" werde auch kein historischer Entwicklungsprozess widergespiegelt, auch wenn das Gebäude als Flachdachbau bzw. Pavillon dem Zeitgeist der 1960er und 1970er Jahre entsprechend errichtet worden sei. Auch ein künstlerischer Wert sei nicht gegeben. Aufgrund der Augenscheinseinnahme und der Auswertung des Akteninhalts habe die Kammer nicht die Überzeugung vom künstlerischen Wert des "Hauses des Kurgastes" gewinnen können. Das der strengen Formensprache der Moderne der 1960er Jahre entsprechend errichtete, im Grundriss rechteckige Gebäude sei eine Stahlkonstruktion aus zum Teil vorgefertigten Elementen mit einer Obergeschossdecke bestehend aus großen Traufbalken auf kreuzförmigen Stützen und darüber einer Plattenbalkendecke. Weder die innen liegende Konstruktion, noch die sie umhüllende Curtain Wall, eine Wärmeschutzverglasung aus querrechteckigen Scheiben, oder das gefällelose, an den Seiten weit überstehende Warmflachdach sprächen das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderem Maße an; das Gebäude wirke – isoliert betrachtet – in seiner Schlichtheit vielmehr alltäglich. Dieser Eindruck werde auch nicht durch das dieses Gebäude umgebende Plateau oder die Pergolen relativiert. Ebenso wenig seien die im Innern zur Verwendung gelangten, teils edlen Materialien wie etwa die zum Teil vorhandene Verkleidung mit Naturholz geeignet, dem Gebäude den Eindruck des Alltäglichen zu nehmen. Die Bezeichnung der einzelnen Nutzungsbereiche innerhalb des Hauses als "Inseln" enthalte eine Überbewertung der Gebäudegestaltung. Das Einstellen von Wänden, um einzelne von einander abgegrenzte Räume zu schaffen, sei bei der gewählten innen liegenden Konstruktion ausschließlich bauartbedingt, ohne dem Gebäude einen Symbolgehalt zu verleihen. Als schlichter Funktionsbau sei das Gebäude kein herausragendes Beispiel für die Stilrichtung der Sechziger Jahre, zumal es auch in Schleswig-Holstein zahlreiche weitere Gebäude dieser Art gebe. Das Haus habe auch keinen exemplarischen Charakter für das Werk des dänischen Architekten J, der in besonderem Maße als Designer von Möbeln und Gebrauchsgegenständen Bekanntheit erlangt habe. Selbst wenn man das "Haus des Kurgastes" als Teil des Kurzentrums (Ensembles) des Ostsee-Heilbades beurteilte, ergäbe sich keine andere Einschätzung. Insoweit sei von Bedeutung, dass das Kurzentrum in weiten Teilen bereits erheblich "überformt" sei. Dadurch sei dem äußeren Erscheinungsbild des "Ensembles" die "J-typische" Idee der inselartigen Anordnung eines Meerwasserwellenbades als Solitär mit zwei gleichartigen flankierenden Nebengebäuden genommen worden. Dem Gebäude fehle – unabhängig davon - jedenfalls die Denkmalwürdigkeit, weil seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse liege (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Das öffentliche Interesse werde nicht schon bei Annahme der Denkmalwertkriterien indiziert. Dieses Tatbestandsmerkmal sei gewissermaßen ein Korrektiv zu den weit gefassten Denkmalwertkriterien. Das öffentliche Interesse sei gegeben, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer baulichen Anlage und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehe bzw. wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Daran fehle es hier. Es sei nicht ersichtlich, dass das "Haus des Kurgastes" als Einzelobjekt oder jedenfalls als Teil des Ensembles "Kurzentrum" in besonderem Maße Bekanntheit erlangt hätte und deshalb als denkmalwürdig eingestuft worden wäre. Gegen das öffentliche Erhaltungsinteresse spreche auch die erhebliche "Überformung" weiter Teile der Bauten, wodurch dem Ensemble "Kurzentrum" die Originalität genommen worden sei.
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Gegen dieses, ihm am 25. November 2005 zugestellte Urteil hat das beklagte Landesamt am 08. Dezember 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat entsprochen.
- 27
Das beklagte Landesamt hält an seiner Ansicht fest, dass dem "Haus des Kurgastes" sowohl ein künstlerischer als auch ein geschichtlicher Wert i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 DSchG zukomme. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Badekultur seit dem späten 18. Jahrhundert an den Küsten sei das Ferienzentrum Burgtiefe im "Bauboom" der Sechziger Jahre entstanden. Dabei sei jedoch – anders als an anderen Standorten – ein architektonisch qualitätvoller Weg gewählt worden. Der 1965 durchgeführte Architektenwettbewerb unter dem Jury-Vorsitz von Prof. Eiermann habe dem Ziel gedient, etwas "Besonderes" zu schaffen. Mit den Bauten in Burgtiefe sei der Anschluss an eine moderne Bäderarchitektur gelungen. J habe sich als Urheber des (Bau-) Entwurfs verstanden. J habe die leicht geschwungene Anlage mit einem drei Meter über dem Meeresspiegel liegenden Promenadengang verbunden und so eine weite Aussicht über das Wasser hergestellt. Die "Inseln" im Inneren des Gebäudes und die Pergolen außen seien im Wesentlichen noch erhalten. Die "besondere Handschrift" Js komme in dem "schwer" lastenden, weit auskragenden Flachdach über filigran wirkenden "Curtain Walls" zum Ausdruck, so dass das Dach einen schwebenden Charakter erhalte. Durch das umgebende Plateau werde diese Wirkung gesteigert. Im Inneren wirkten die dunklen, geschlossenen Holztüren kontrastierend zu den Fenstern. Die Pergolen seien durch einen falschen Farbanstrich überformt worden. Insgesamt sei das Gebäude von besonderer Bedeutung. Ob es auf Fehmarn singuläre Bedeutung habe, sei unerheblich. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Erhaltungsinteresses verkannt. Diesem Merkmal komme keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr sei das öffentliche Erhaltungsinteresse durch das Vorliegen der Denkmalwertkriterien indiziert. Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Gebäude nicht in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen - nur auf diese komme es an - gelangt sei.
- 28
Das beklagte Landesamt beantragt,
- 29
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 30
Die Klägerin beantragt,
- 31
die Berufung zurückzuweisen,
- 32
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das "Haus des Kurgastes" sei weder denkmalfähig noch denkmalwürdig. Ein künstlerischer Wert des Gebäudes sei in Bezug auf dessen äußere Erscheinung oder auf dessen Inneres nicht festzustellen. Es entspreche dem der Stilrichtung der 60er Jahre Üblichen. Es sei in keiner Weise belegt, dass das Haus ein wichtiges Exempel der Architektur Arne Js sei. Es handele sich um alltägliche Architektur; das gelte auch für das Gestaltungselement der Pergolen und des gefällelosen Flachdaches. Deshalb sei das Haus auch kaum bekannt. Das Gebäude sei ohne geschichtliche bzw. architekturgeschichtliche Bedeutung. Welcher Dokumentationswert dem Gebäude baugeschichtlich beikomme, sei nicht nachgewiesen. Aus der Durchführung des Architektenwettbewerbs lasse sich die historische Bedeutung nicht ableiten. Schließlich fehle auch das öffentliche (Erhaltungs-)Interesse. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Gebäude in das Bewusstsein mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Erforderlich sei zudem, dass auch die Notwendigkeit der Erhaltung des Gebäudes in das Bewusstsein der Bevölkerung, mindestens aber der Sachverständigen, gedrungen sei. Der Denkmalwert indiziere kein öffentliches Interesse an der Erhaltung. Auf eine "besondere Bedeutung" komme es danach nicht mehr an.
- 33
Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; das "Haus des Kurgastes wurde von außen und innen besichtigt, ferner das daneben stehende Meerwasser-Wellenbad von außen und die Baugrube am früheren Standort des Kurmittelhauses.
- 34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze – nebst Anlagen – Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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1) Die zugelassene Berufung des beklagten Landesamtes ist fristgerecht begründet worden. Sie hat Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide vom 05. März 2004 (Eintragungsverfügung) und vom 08. Juli 2004 (Widerspruchsbescheid) sind rechtmäßig. Das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 36
2) Das "Haus des Kurgastes" (einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern) ist zu Recht in das Denkmalbuch eingetragen worden. Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (unten a). In materieller Hinsicht ist das Gericht zur umfassenden Überprüfung der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen befugt (unten b). Das "Haus des Kurgastes" entspricht den Denkmalwertkriterien gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 DSchG (unten c); seine Unterschutzstellung entspricht der besonderen Bedeutung des Bauwerks. Sie ist deshalb von einem öffentlichen Erhaltungsinteresse getragen (unten d). Das Eigentumsrecht der Klägerin wird durch die Eintragung nicht verletzt (unten e).
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a) Die angefochtene Eintragungsverfügung vom 05. März 2004 (S. 2, zu 1.) benennt das geschützte Bauwerk "einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern" als Schutzgegenstand. Das genügt den Bestimmtheitsanforderungen (§ 108 Abs. 1 LVwG). Das Innere des Gebäudes bedurfte keiner ausdrücklichen Einbeziehung in den Schutz, denn dieses ist nach dem Gesamtzusammenhang des Bescheides mit vom Schutz umfasst. Das entsprich i. ü. dem Regelfall; Ausnahmen können nur unter besonderen Umständen und nach entsprechender Klarstellung im Bescheid in Betracht kommen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363).
- 38
Das beklagte Amt hat die Tatsachengrundlagen der angefochtenen Bescheide auch aufgeklärt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1987, 4 B 146.97, NJW 1988, 505 sowie OVG Münster, Urt. v. 13.10.1988, 11 A 2734/86, BRS 48 Nr. 116 [Ls. 2]) und die Unterschutzstellung ausreichend begründet (§ 109 Abs. 1 LVwG). Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ein Begründungsmangel wäre i. ü. nur entscheidungserheblich, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre – im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG eine gebundene Entscheidung zu treffen hat – nur der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris [n. v.]).
- 39
b) Eine Eintragung in das Denkmalbuch erfolgt, wenn ein im öffentlichen Interesse zu erhaltendes Kulturdenkmal i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG vorliegt, das wegen seines geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes von besonderer Bedeutung ist (§ 5 Abs. 1 DSchG). Danach liegt bei der Unterschutzstellung von Kulturdenkmalen "im Vorgang der Beurteilung der Denkmaleigenschaft das Schwergewicht der Gesetzesanwendung" (vgl. Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, 1987, S. 137 f.) Das Gesetz gibt für die Bestimmung des Denkmalwertes eines Objekts unbestimmte Rechtsbegriffe vor; mit der Entscheidung, dass ein bestimmtes Denkmalwertkriterium erfüllt ist, ist zugleich – ohne weiteres Ermessen – die Rechtsfolge der Unterschutzstellung verbunden. Einer Abwägung mit den Interessen des betroffenen Eigentümers bedarf es nicht mehr (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 30.07.1985, 5 S 229/85, DÖV 1986, 119; OVG Bremen, Urt. v. 25.05.1998, 1 BA 9/97, NordÖR 2000, 168). Im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG, wonach bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Kulturdenkmal in das Denkmalbuch einzutragen "ist", ist dies vorgezeichnet (Urt. des Senats vom 10.10.1995, a.a.O., sowie Urt. v. 19.03.1998, 1 L 63/94, NordÖR 1999, 38 f.).
- 40
Die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe zum Denkmalwert und zu den Voraussetzungen der Eintragung in das Denkmalbuch unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der "wertende Inhalt" der unbestimmten Rechtsbegriffe steht dem nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60 ff. [zum Hamburgischen Denkmalschutzrecht]; krit. dazu Kummer, Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht, 1981, 42 f.). Die gerichtliche Kontrolle betrifft in erster Linie die Faktengrundlage der (einzelnen) Denkmalwertkriterien; diese muss einwandfrei ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden. Diese obliegt als "bewertender Erkenntnisakt" (Hönes, a.a.O.) der Behörde bzw. im Rahmen der Kontrolle der Inhaltsbestimmung und der Anwendung der im Gesetz genannten unbestimmten Rechtsbegriffe dem Gericht. Das Gericht kann im Rahmen seiner Entscheidung die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte bzw. ihr im Verwaltungsprozess hervortretender "Gegensatz" zur Position der Klägerin begründet nicht die Annahme, dass ihre fachkundigen Feststellungen inhaltlich fehlerhaft oder sachwidrig sind (Beschl. des Senats vom 10.03.2006, 1 LA 11/06, NordÖR 2006, 321 (Ls.); ebenso: OVG Berlin, Urt. v. 18.11.1994, 2 B 10.92, BRS 56 Nr. 215).
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Im vorliegenden Fall ist die Faktengrundlage der Unterschutzstellung nur in einem kleinen Detail unklar: Die Bauentwürfe für das "Haus des Kurgastes" sind von dem Architekten Arne J nicht signiert worden. Dies soll indes für alle Entwürfe aus dem Büro dieses Architekten gelten (s. a. Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 9.06.2007 des beklagten Landesamtes). In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Amt dazu ergänzt, das Bauwerk sei jedenfalls maßgeblich von Arne J geprägt worden, der auch mehrfach die Baustelle besucht habe.
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Eine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, insbesondere zur Einholung eines (von der Klägerin angeregten) Sachverständigengutachtens, bestand weder insoweit noch zu anderen (Bewertungs-)Fragen. Für die Denkmalwertkriterien kommt es auf die Klärung der (alleinigen) Urheberschaft des Architekten J nicht an, sondern darauf, ob und ggf. inwieweit die in dem Bauwerk verkörperten Stil- und Gestaltungselemente den Wertkriterien i. S.d. § 5 Abs. 1 DSchG zuzuordnen sind. Soweit die künstlerische "Handschrift" von Arne J (und seinem Partner Otto W) in Rede steht, wird diese durch deren Beteiligung an dem von der Stadt Burg im Jahr 1965 durchgeführten städtebaulichen "Ideenwettbewerb" (vgl. jetzt § 25 VOF) hinreichend belegt.
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c) Das "Haus des Kurgastes" erfüllt die Denkmalwertkriterien gemäß § 5 Abs. 1 DSchG. Die gerichtliche Überprüfung kann insoweit alle im Gesetz genannten Kriterien berücksichtigen, also auch diejenigen eines wissenschaftlichen, die Kulturlandschaft prägenden (unten [1]), sowie eines städtebaulichen Wertes (unten [2]); sie ist also nicht auf die - im angefochtenen Bescheid vom 05. März 2004 ausdrücklich angeführten - Kriterien der besonderen geschichtlichen (unten [3]) und künstlerischen Bedeutung (unten [4]) beschränkt. Dies folgt aus der (oben zu b) dargestellten) Normstruktur, wonach der Denkmalschutz (schon) an das objektive Vorliegen eines Schutzkriteriums anknüpfen kann.
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[1] Auf wissenschaftliche Gründe kann die Unterschutzstellung nicht gestützt werden. In Betracht käme hier allenfalls der dokumentarische Schutz einer besonderen Konstruktion, die modellhaft oder erstmalig bestimmte Anforderungen der Bau- und Architekturwissenschaft bewältigt und damit einen bestimmten geschichtlichen Wissensstand bezeugt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.1994, 1 S 2952/93, NVwZ-RR 1995, 315 [bei Juris Tz. 20]). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für das Kriterium eines die Kulturlandschaft prägenden Wertes.
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[2] Die im angefochtenen Bescheid vom 05. März 2004 (S. 2) und im Schriftsatz vom 29. Juni 2007 (S. 2 - 5) angeführte Erwägung, dass die "beeindruckenden Bauten" in Burgtiefe einen "Höhepunkt" der "Seebäderkultur" erreicht hätten, wird dem besonderen geschichtlichen Wert des Gebäudes zugeordnet (s. u. [3]). Für Burgtiefe begründen diese Erwägungen auch einen städtebaulichen Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG, weil den Bauten ein besonderer Aussagewert für die Architektur- und Baugeschichte des Seebades am Fehmarner Südstrand zukommt (s. dazu Beschl. des Senats v. 10.03.2006, a. a. O.; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, Juris [Tz. 38]). Die in den sechziger Jahren initiierte Planung und Neugestaltung des Ferienzentrums in Burgtiefe und die Durchführung eines "Ideenwettbewerbs" für die Kureinrichtungen, u. a. auch das "Haus des Kurgastes" sowie die Realisierung dieser Planung dokumentieren eine für die bauliche Entwicklung in diesem Bereich charakteristische und unverwechselbare Entwicklung. Der Gedanke, dass die städtebauliche Bedeutung dem (ehemals vorhandenen Gesamt-) Ensemble aus Meerwasserwellenbad, Kurmittelhaus und "Haus des Kurgastes" zukam, und der Umstand, dass im Jahr 1991 allein das Meerwasserwellenbad in das Denkmalbuch eingetragen worden ist, schließen es nicht aus, den städtebaulichen Dokumentationswert (nachträglich) auch dem "Haus des Kurgastes" zuzuordnen. Die städtebauliche "Idee" sowohl dieses Einzelobjekts wie auch der (nunmehr inkompletten) Gesamtanlage bleibt nach dem Eindruck des Senats vor Ort sichtbar.
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[3] Die soeben genannten Gründe der Architektur- oder "Seebäder"-Geschichte auf Fehmarn und insbesondere in Burgtiefe vermitteln dem "Haus des Kurgastes" zugleich einen "geschichtlichen" Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG. Ein solcher Wert kann auch örtlich (begrenzt) begründet sein und sich auf die Baugeschichte auf Fehmarn bzw. an der Ostseeküste Schleswig-Holsteins in den Sechziger Jahren beziehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, 2 Bf 298/02, Juris: Zum (orts-) geschichtlichen Wert einer Wohnsiedlung). Auch insoweit erfasst das Wertkriterium das (ehemalige Gesamt-) Ensemble, was aber den Schutz des Einzelobjekts, das das "Gesamte" sichtbar bleiben lässt, nicht ausschließt (s. o. [2]).
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[4] Dem "Haus des Kurgastes" kommt – schließlich – auch ein künstlerischer Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG zu.
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Ein solcher Wert ist gegeben, wenn dem Schutzobjekt ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität und schöpferischer Leistung zukommt, oder wenn es als charakteristischer Repräsentant eines bestimmten Stils erscheint und insoweit nichts "Alltägliches" darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1960, VII C 205.59, BVerwGE 11, 32/35; VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.1988, 1 S 1949/87, NVwZ-RR 1989, 232; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1997, 1 L 6544/95, BRS 59 Nr. 233; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, Juris [Tz. 39 f.]) Zur "Kunst" in diesem Sinne gehört auch die Baukunst.
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Das beklagte Landesamt hat dazu - sowohl hinsichtlich der äußeren Gestalt des Hauses als auch im Gebäudeinneren – Anhaltspunkte benannt, die den künstlerischen Denkmalwert des Gebäudes begründen. Die Ortsbesichtigung hat dies bestätigt; der Senat hat dabei die Überzeugung gewonnen, dass das "Haus des Kurgastes" aufgrund der zahlreichen Stil- und Gestaltungsdetails als ein eigenständig wirksames, nicht alltägliches Gesamtkunstwerk anzuerkennen ist, das durch eine ausgesprochen qualitätvolle Ausführung beeindruckt.
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Die äußere Gebäudegestaltung in der Form eines "Pavillons" zeigt sowohl in Bezug auf das Dach und die Glasfronten ("Curtain Walls") als auch hinsichtlich der Fensterflächen (liegende Rechtecke) und die filigranen Fensterprofile eine sehr ausgewogene Proportionierung. Das umgebende (jetzt durch [seeseitig] angelegte "Anböschungen" bzw. Anpflanzungen teilweise verdeckte) Plateau gibt dem Haus eine insgesamt elegante, leichte Wirkung. Die erhöhte Plattform gestattet einen weiten Ausblick auf die Ostsee. Zum Meerwasserwellenbad ist die frühere verbindende Wirkung des (gestuften) Plateaus noch erkennbar. Die Pergolen an der Nord- und Südseite des Gebäudes lassen trotz ihrer farblich Störung die Gestaltungsidee erkennen; sie schaffen eine eindrucksvolle "Gang"-Situation und einen gewissen Übergangsbereich in die Natur. Eine Schattenspende können sie wegen ihres (hinsichtlich der Holzlamellen) inkompletten Zustandes derzeit nicht erbringen; es ist einleuchtend, dass ihnen diese Funktion im Zusammenhang mit den Glasfenstern zugedacht war.
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Die Formensprache des Gebäudes wirkt einheitlich und setzt sich im Gebäudeinneren fort. Hier fallen nicht nur die hochwertigen Materialien (Fußböden, Holzpaneele, Türen) auf, sondern auch die deutlich sichtbare Formung und Ausstattung der Innenräume – bis hin zur Farbgebung der Stützen und Vorhänge – sowie die mitführenden Linien an den Treppenabgängen. Türbeschläge, Deckenleuchten (z. Zt. im Keller lagernd) und Mobiliar sind von "einer Hand" ausgewählt. Die Terrazzo-Fliesen sind wie die Fensterflächen proportioniert. Tragende Wände im Innenbereich fehlen, so dass die Raum-"Inseln" gut erkennbar sind. Die Glasfronten sind erkennbar auf eine freie Aussicht auf die Ostsee bzw. den Strand angelegt. Auch die Treppe zum Kellergeschoss und die Räume dort sind einheitlich gestaltet.
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Die funktionale Gestaltung weist ebenfalls Besonderheiten auf: Sowohl an der Ostseite (mit Außenspielfläche) als auch an der Westseite (mit einem kleinen Amphitheater) können die Glasfronten durch Schiebeelemente geöffnet werden, so dass Veranstaltungen im Sommer von innen nach außen (oder umgekehrt) ermöglicht werden. Der Theatersaal mit einer abgesenkten "Mulde" für das Publikum ist hochwertig gestaltet.
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Unabhängig von der Frage, inwieweit alle Details des Gebäudes und seiner Innengestaltung auf die "Urheberschaft" Arne Js zurückgehen (s. o. 2 b), ergibt der erkennbare Baubestand eine überzeugende Grundlage für dessen künstlerischen Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG.
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Der anderslautenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nach dem Eindruck vor Ort nicht zuzustimmen. Das "Haus des Kurgastes" ist nach seiner Gestaltung alles andere als "alltäglich". Die Umstände, dass die "Stahlkonstruktion" aus "zum Teil vorgefertigten Elementen" bestehen und das "Einstellen" der Innenwände "bauartbedingt" sei, sind für die Beurteilung des künstlerischen Werts des Hauses unergiebig. Die Verwendung industriell vorgefertigter Bauteile kennzeichnet schon den Bauhausstil der Zwanziger Jahre (vgl. Hoenisch u. a. [Hg.], Tendenzen der Zwanziger Jahre, 1977, S. 1/164); gegen den künstlerischen Wert der daraus entstandenen Bauten spricht dies nicht. Dieser Wert geht von vornherein nicht aus der Art der Konstruktion, sondern aus der Formgebung, Proportionierung und schöpferischen Gestaltung des Gebäudes einschließlich des Gebäudeinneren hervor. Dem beklagten Landesamt ist insoweit zuzustimmen, wenn es gerade in der Schlichtheit des Gebäudes dessen besonderen künstlerischen Wert erkennt.
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Der zu beklagende (z. T.) schlechte bauliche Unterhaltungszustand (Dach-Undichtigkeiten, "blinde" Scheiben, entfernte Innentüren u. a.) stellt diesen Wert nicht in Frage. Der Gesamteindruck und die Identität des schützenswerten Bestandes sind erhalten. Die Statik ist nicht gefährdet, und die wesentlichen schutzbegründenden Merkmale des Gebäudes sind weiterhin vorhanden. Was erforderlich ist, ist keine Rekonstruktion, sondern Reparatur und Renovierung.
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Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Instandsetzungsaufwendungen auf bis zu 1,5 Mio. Euro beziffert hat, ist daraus keine Einschränkung des Schutzanspruchs abzuleiten. Sie ist für den schlechten Zustand des Gebäudes selbst verantwortlich (vgl. § 162 BGB). Die Klägerin hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zu fördern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit bleibt davon unbeeinflusst (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O., Tz. 46).
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d) Gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 DSchG muss die Erhaltung einer Sache, die wegen ihres städtebaulichen, geschichtlichen und künstlerischen Werts von "besonderer Bedeutung" ist (unten [1]), im öffentlichen Interesse liegen (unten[2]).
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[1] Um eine "besondere Bedeutung" i.S.d. § 5 Abs. 1 DSchG festzustellen, hat die Denkmalschutzbehörde den Rang des betroffenen Bauwerks zu bewerten.
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Bei Massenprodukten oder irreversibel verfremdeten Objekten fehlt eine "besondere Bedeutung" im vorgenannten Sinne. Andererseits ist aber nicht erforderlich, dass das betroffene Objekt ein herausragendes Beispiel oder jedenfalls das beste Werk eines bestimmten Typs darstellt (Beschl. des Senats vom 10.03.2006, a. a. O., sowie Urt. des Senats v. 10.10.1995, a.a.O.; Tz. 37). Die "besondere Bedeutung" muss nicht aus einer vergleichenden kunstgeschichtlichen oder städtebaulichen Betrachtung im gesamten Bundesgebiet oder in Schleswig-Holstein abgeleitet werden; es genügt, wenn das in Rede stehende Gebäude in seinem konkreten Bestand und baulichen Zusammenhang in der Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.07.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135).
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Dem entsprechend hat das beklagte Landesamt das "Haus des Kurgastes" in Burgtiefe als einen "Höhepunkt" der Bäderarchitektur der Sechziger Jahre in Schleswig-Holstein angesehen. Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Beeinträchtigung des ursprünglichen Ensembles mit den beiden anderen J-Bauten (Meerwasserwellenbad, Kurmittelhaus) schmälert den Rang des Einzelobjekts nicht, zumal die städtebauliche "Idee" des Gesamtensembles sichtbar bleibt (s. o. 2 c [2]). Auch die "Überformungen" sind – wie ausgeführt (oben 2 c [4]) – nicht irreversibel schädigend.
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Der (im Zusammenhang mit dem Einzelkriterium "künstlerischer Wert" dargelegten) Auffassung des Verwaltungsgerichts, das "Haus des Kurgastes" sei als "schlichter Funktionsbau … kein herausragendes Beispiel für die Stilrichtung der Sechziger Jahre", steht der Annahme einer "besonderen Bedeutung" im o. a. Sinne nicht entgegen. Dafür ist nicht erforderlich, dass dem Schutzobjekt eine überragende oder einzigartige künstlerische oder geschichtliche/städtebauliche Qualität zukommt. Es genügt, dass es besonders geeignet ist, die Denkmalwertkriterien (oben c) zu dokumentieren, insbesondere, soweit mit dem Objekt eine eigenständige Schöpfung und künstlerische Auffassung über die Gestaltung von Bauwerken zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 02.04.1998, 10 A 6950/95, Juris; VG B-Stadt, Urt. v. 25.07.2003, 14 K 64/99, Juris [Tz. 85 - 93]).
- 63
Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass in Schleswig-Holstein "zahlreiche weitere Gebäude dieser Art" vorhanden seien, mag dies der Fall sein, wenn man pauschal auf "Funktionsbauten" abstellt. Die filigrane Formensprache und aufwändige Gestaltung des Objektes auf Fehmarn ist demgegenüber im Hinblick auf die die – gerichtsbekannte – (Funktions-) Bebauung der Ferieninsel Fehmarn, darüber hinaus aber auch für funktionell vergleichbare Einrichtungen an der (Festlands-)Ostseeküste in Schleswig-Holstein beispielgebend. Anders als andere, eher wuchtig ausfallende "Funktionsbauten" der Sechziger Jahre vermeidet das "Haus des Kurgastes" diesen Eindruck durch klare, lineare und transparente Strukturen. Angesichts der außergewöhnlichem architektonischen Schöpfung (s. o. 2 c [4]) kann der Beurteilung des beklagten Landesamtes, dass das "Haus des Kurgastes" einen "Höhepunkt" der Bäderarchitektur der Sechziger Jahre darstellt, zugestimmt werden.
- 64
Eine besondere Bedeutung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG ist dem "Haus des Kurgastes" damit zu Recht zuerkannt worden.
- 65
[2] Dem – zusätzlichen - Erfordernis eines öffentlichen Erhaltungsinteresses (§ 1 Abs. 2 S. 1 DSchG) kommt eine Korrektivfunktion zu, um aus mehreren in Betracht kommenden denkmalfähigen und bedeutsamen Objektiven die denkmalwürdigen Objekte auszuwählen.
- 66
Die zuständige Behörde hat insoweit die denkmalpflegerischen Belange abzuwägen, um festzustellen, ob die Erhaltung der denkmalwürdigen (s. oben c) Sache im öffentlichen Interesse liegt. Dabei sind auch gegen eine Unterschutzstellung sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.1988, 1 S 1949/87, NVwZ-RR 1989, 232; OVG Bremen, Urt v. 25.5.1998, 1 BA 9/97, NordÖR 2000, 168), wozu allerdings nicht die privaten Interessen des Denkmaleigentümers gehören, über das Schutzobjekt frei verfügen und es (insbesondere) verändern zu können (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1988, 1 A 97/87, n. v.). Über die Genehmigung evtl. Veränderungen des Schutzobjekts ist nicht bei der – hier streitigen – Unterschutzstellung, sondern nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 DSchG zu entscheiden.
- 67
Ob das Vorliegen eines Denkmalwertkriteriums (i. S. der Ausführungen zu 2 c) das öffentliche Erhaltungsinteresse in jedem Fall indiziert, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Erhaltungsinteresse im Hinblick auf die gegebenen Schutzkriterien – städtebaulicher/geschichtlicher bzw. künstlerischer Wert (oben c [2] - [4]) – zweifelsfrei gegeben.
- 68
Bei der Bestimmung des öffentlichen Erhaltungsinteresse kommt es - zunächst - darauf an, ob das betreffende Schutzobjekt für den vom Denkmalschutz (auch) erstrebten Dokumentationswert einzigartig, selten, repräsentativ oder lediglich ein "typisches Beispiel" unter mehreren ist. Zwischen den verschiedenen Denkmalwertkriterien wird weiter zu differenzieren sein: In Fällen, die (allein) geschichtliche oder wissenschaftliche Gründe betreffen, mag das öffentliche Interesse eher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten zulassen als es bei die Kulturlandschaft prägenden oder – wie hier - künstlerischen Schutzobjekten der Fall ist. Die Korrektivfunktion des öffentlichen Erhaltungsinteresses greift umso weniger, je geringer die Anzahl der objektiv zu schützenden Sachen ist. Bei seltenen oder einzigartigen Schutzobjekten mit (besonderem) wissenschaftlichem, geschichtlichem oder künstlerischem Wert bleibt für "korrigierende" Entscheidungen im Rahmen des öffentlichen Erhaltungsinteresses in der Regel kein Spielraum mehr. Insbesondere im Falle eines künstlerischen Werts eines Schutzobjekts wird die Feststellung dieses Wertes das öffentliche Interesse an der Erhaltung indizieren (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 23.06.1989, 2 B 45.87, NJW 1990, 2019).
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Ausnahmen sind denkbar: Ein "bekannter" Architekt kann auch Werke schaffen, denen kein eigener Denkmalwert zukommt. Die Provenienz eines Werkes kann – mit anderen Worten – zwar dessen Denkmalwert nahelegen, begründet aber ohne weitere, dem Werk selbst "anzusehende" künstlerische Merkmale nicht in allen Fällen das öffentliche Erhaltungsinteresse. Die Frage, ob der künstlerische Wert eines Schutzobjekts einem (genau) bekannten Urheber oder Künstler zugeordnet werden kann (s. o. 2 b), ist damit für die Begründung des öffentlichen Erhaltungsinteresses nicht von entscheidender Relevanz. Es kommt – entscheidend – darauf an, inwieweit das "künstlerisch wertvolle" Schutzobjekt selbst besonderer Ausdruck einer Kunst- oder Stilrichtung ist.
- 70
So liegt es hier. Das "Haus des Kurgastes" ist, wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch eine vergleichende Betrachtung größerer Bauwerke (Mies van der Rohe: Neue Nationalgalerie Berlin) illustriert worden ist, als "Pavillon der Moderne" ein wenngleich kleiner, so aber doch dem Konzept des Funktionalismus entsprechendes und zugleich dänisches Design integrierendes Unikat. Die Gestaltungsidee ist, wie die Besichtigung sowohl des Äußeren wie des Gebäudeinneren bestätigt hat, in allen Details des Baukörpers und der Innenausstattung ablesbar. Das belegt nicht nur den besonderen, nicht "austauschbaren" künstlerischen Wert des Gebäudes, sondern begründet zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse in einer geradezu aufdrängenden Weise.
- 71
e) Das Eigentumsrecht der Klägerin wird durch die Eintragung nicht verletzt. Sie kann sich als juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem beklagten Landesamt von vornherein nicht auf eine Verletzung ihres "Eigentumsrechts" nach Art. 14 GG berufen (Art. 19 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.05.1967, 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362/369; BGH, Urt. v. 31.10.1974, III ZR 45/72, BGHZ 63, 196; Dürig, in: Maunz-Dürig, GG-Komm., Art. 19 Abs. 2 Rdnr. 48).
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Unabhängig davon ist keine Kollision der Eintragung des gemeindeeigenen Gebäudes in das Denkmalbuch in Bezug auf das Eigentum (§ 903 BGB) festzustellen.
- 73
Die Denkmalschutzbehörde berücksichtigt die Eigentümerbelange durch eine entsprechende Gestaltung des der Eintragung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere eine sorgfältige Sachverhaltsklärung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1987, a.a.O.). Soweit infolge der Unterschutzstellung wirtschaftlich unzumutbare Folgen eintreten, muss dem im Rahmen von Einzel-Erlaubnissen nach § 9 DSchG Rechnung getragen werden (vgl. – zur Rechtsposition privater Denkmaleigentümer – BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 ff.). Bei gemeindlichem Eigentum kann dies nicht grundrechtlich begründet werden (s. o.), wohl aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Allerdings dürfte einer Gemeinde als Denkmaleigentümerin wegen der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht zur Förderung der Denkmalschutz und –pflegeaufgabe (§ 1 Abs. 1 S. 2 DSchG) wesentlich mehr "wirtschaftlich" zumutbar sein, als es bei einem Privateigentümer der Fall wäre.
- 74
3) Die angefochtenen Bescheide unterliegen damit – insgesamt – keinen rechtlichen Bedenken. Der zugelassenen Berufung war nach alledem stattzugeben.
- 75
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 76
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 77
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 11. Oktober 2005 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes "Haus des Kurgastes" in Burgtiefe in das Denkmalbuch.
- 2
Das am Südstrand errichtete Gebäude war Teil des dortigen Kurzentrums, bestehend aus dem Meerwasserwellenbad sowie den beiden östlich und westlich davon befindlichen – untergeordneten – Gebäuden Kurmittelhaus und "Haus des Kurgastes". Das Kurmittelhaus ist inzwischen abgebrochen worden; dort wird ein sog. "Erlebnisbad" errichtet, das mit dem Meerwasserwellenbad in Verbindung stehen soll. Die Gestaltung des Neubaus ist mit dem beklagten Landesamt abgestimmt worden.
- 3
Adresse:
- 4
Nicht überprüfte Auflistung -
- -
- 5
Der Bau des "Ostsee-Heilbades" in Burgtiefe geht auf einen 1965 durch die Stadt Burg ausgelobten öffentlichen Wettbewerb "zur Erlangung von Entwürfen für die Gestaltung des Ostseebades Burg auf Fehmarn – Südstrand Burgtiefe -, Kreis Oldenburg/Holstein" sowie des "Bau-Wettbewerbs zur Erlangung von Vorentwürfen für den Bau des Hauses des Kurgastes als 1. Bauabschnitt des Kurzentrums für das Ostseebad" zurück. Der erste Preis in diesem Wettbewerb ging an den dänischen Architekten Arne J (1902 – 1971) gemeinsam mit seinem Mitarbeiter Otto W; letzterer war 1956 in das Büro Js eingetreten und betreute seit 1960 die Projekte in Deutschland.
- 6
Der Architektenauftrag wurde 1966 dem ersten Preisträger erteilt. Der ursprüngliche Bebauungsvorschlag Js sah ein Kurzentrum vor, das sich entlang der Promenade über ca. 230 m Länge erstreckte. Drei Bauwerke unterschiedlicher Funktionen waren in einer Reihe angeordnet; das in der Mitte liegende Meerwasserwellenbad sollte beidseits auf einer leicht abgesenkten Ebene von je einem Flachdachbau, dem Kurmittelhaus und dem "Haus des Kurgastes", begleitet werden. Im Westen sollte eine Ferienwohnanlage in Form eines kleinen Dorfes, im Osten eine Hotelanlage mit 3 drei- bis viergeschossigen Gebäuden entstehen. Letztere wurde auf Drängen des Bauherrenkonsortiums auf 17 Geschosse erhöht.
- 7
Das "Haus des Kurgastes" ist 1968 als erstes Gebäude des Kurzentrums fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Es handelt sich dabei um einen im Grundriss rechteckigen Flachdachbau mit innen liegender Konstruktion, umhüllt von einer Glasfassade aus rechteckigen Glaselementen (sog. Curtain Wall). Gebäudezugänge befinden sich im Norden (Landseite) und im Süden (Seeseite). An der West- und Ostseite lässt sich die Glasfassade öffnen; auf der Westseite besteht dadurch die Möglichkeit, die Terrasse für Theater- oder Kulturveranstaltungen zu nutzen. Die das Gebäude plateauartig umgebende Terrasse ist mit einer Pergola ausgestattet, die im Originalzustand mit Sonnenschutzlamellen aus Holz überdacht war.
- 8
Das 1990/91 unter Denkmalschutz gestellte "Meerwasserwellenbad" war ebenfalls von einem Podest umgeben, das von einer niedrig gehaltenen Betonmauer mit einem Stahlgeländer gefasst und über drei Freitreppen zu erreichen war. Auf den an der Ostseite des Wellenbades befindlichen Haupteingang führte eine in Teilen überdachte Pergola.
- 9
Das östlich an das Wellenbad anschließende Kurmittelhaus war mit einer Gebäudehöhe von rund 5 m ebenso wie das "Haus des Kurgastes" dem Wellenbad deutlich untergeordnet.
- 10
Nach Inbetriebnahme haben das "Haus des Kurgastes" und das Meerwasserwellenbad samt dem umgebenden Plateau bauliche Veränderungen erfahren: Die ursprüngliche teilweise Überdachung der Terrasse am "Haus des Kurgastes" ist entfernt worden. Die Pergolen aus Metall haben eine türkise Farbgebung erhalten. Ebenfalls entfernt wurden das das Meerwasserwellenbad und das Kurmittelhaus umgebende Plateau sowie die dortige Überdachung der Pergola. Das Plateau wurde strandseitig angeböscht und mit Gehwegen mit Klinkerbefestigung versehen.
- 11
Das Kurmittelhaus wurde Anfang der 90er Jahre vom Architekturbüro "W + D", dem früher auch der Architekt J angehörte, erweitert und mit einer neuen Fassade aus grauen Metallplatten versehen. Das Gebäude ist jetzt nicht mehr vorhanden.
- 12
Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte das beklagte Landesamt der Klägerin mit, dass nach der Überprüfung des Bestandes an historischen Kulturgütern in Schleswig-Holstein das "Haus des Kurgastes" als ein schutzwürdiges Kulturdenkmal eingestuft worden und für die Eintragung in das Denkmalbuch vorgesehen sei. Die Eintragung solle sich auf das gesamte Haus einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern erstrecken. In dem Schreiben heißt es u. a., das von den Architekten J und W aus Hellerup/Dänemark entworfene Gebäude sei als erstes der drei Bauten des Kurzentrums fertig gestellt und im Mai 1968 in Betrieb genommen worden. Die Seebäderkultur in Schleswig-Holstein habe mit den beeindruckenden Bauten in Burgtiefe einen Höhepunkt erreicht. Die Gebäudegruppe sei das Ergebnis eines europäischen Architekturwettbewerbs gewesen und sei bereits kurz nach ihrer Fertigstellung als eines der wenigen Objekte in Schleswig-Holstein als bedeutendes Werk zeitgenössischer Architektur gewürdigt worden. Der Architekt Arne J sei als Vertreter skandinavischer Architektur des 20. Jahrhunderts – neben Alvar Aalto und Eero Saarinen – einer der drei bekanntesten und bedeutendsten Architekten der frühen Moderne. Seine Bauten (z.B. Nationalbank in Kopenhagen, Kinobauten, Theater, Rathäuser, Universitäten usw.) gehörten inzwischen zu den Klassikern der neueren Architekturgeschichte. In Deutschland existierten nur sechs Bauten von ihm; der Komplex in Burgtiefe sei das einzige Werk in Schleswig-Holstein. Die Erhaltung des Gebäudes liege seiner besonderen historischen und künstlerischen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse.
- 13
Die Klägerin trat der beabsichtigten Eintragung ihres Hauses in das Denkmalbuch entgegen. Sie verwies auf die geplante Modernisierung der Infrastruktur in Burgtiefe (Südstrand), welche u.a. den Abriss des "Hauses des Kurgastes" mit anschließendem Neubau eines sechsgeschossigen Vier-Sterne-Hotels umfasse.
- 14
Mit Bescheid vom 05. März 2004 verfügte das beklagte Landesamt die Eintragung des "Hauses des Kurgastes" in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit (Band G Blatt 103). Zur Begründung wurden die im Schreiben vom 14. Januar 2004 genannten Gründe wiederholt und ausgeführt, die Erhaltung des Gebäudes liege wegen seiner besonderen historischen und künstlerischen Bedeutung im öffentlichen Interesse. Der Denkmalschutz erstrecke sich auf das gesamte Haus einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern.
- 15
In einem ergänzenden Schreiben vom selben Tage nahm das beklagte Amt zu den Argumenten der Klägerin nochmals Stellung und erläuterte die Schutzgründe. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Eintragung von Denkmalen in das Denkmalbuch bestehe kein Ermessen. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Gesetz komme es auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise an. Dass in sachverständigen Kreisen die international bekannten Werke Arne Js als herausragende Beispiele zeitgenössischer Architektur als erhaltenswert eingestuft würden, stehe außer Zweifel. Für das öffentliche Interesse an der Bewertung eines Baudenkmals seien nur die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege maßgebend. Eine Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen finde im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht statt. Private Belange könnten nicht in diesem Verfahrensstadium berücksichtigt werden, sondern erst bei einer konkreten Entscheidung über das Schicksal des Kulturdenkmals. Dessen technische Erhaltungsfähigkeit stehe außer Zweifel; auf die Kosten dafür komme es in diesem Stadium nicht an. Bei der Eintragung des Meerwasserwellenbades 1990/91 in das Denkmalbuch sei die besondere Bedeutung des vorliegenden Gebäudes noch nicht erkannt worden.
- 16
Die Klägerin erhob dagegen am 31. März 2004 Widerspruch. Ihren bisherigen Argumenten fügte sie hinzu, die Denkmalwertkriterien und das die Erhaltung des Hauses rechtfertigende öffentliche Interesse seien unzureichend dargetan. Das gesamte Ensemble sei früher Kern des Kurzentrums gewesen, heute jedoch existierten an vielen Stellen des Südstrandes entsprechende Infrastruktureinrichtungen mit der Folge, dass das "Haus des Kurgastes" zur Bedeutungslosigkeit verkommen sei. Das "Haus des Kurgastes" finde auf der Internetseite zum Werk Arne Js keine Erwähnung, obwohl dort mit den 20er Jahren beginnend jedes Gebäude aufgelistet sei.
- 17
Nach Anhörung des Denkmalrates wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2004 – zugestellt am selben Tage – aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 05. März 2004 zurück.
- 18
Am 06. August 2004 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, die angefochtenen Bescheide seien mangelhaft begründet. Darin sei lediglich das Objekt beschrieben worden, ohne die einzelnen Denkmalwertkriterien in Bezug auf das "Haus des Kurgastes" und das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung darzulegen. Die grundrechtliche Bindungswirkung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Zweckbindung bei eigentumsrelevanten Eingriffen bleibe außer Betracht. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung sei nicht etwa bereits bei der Annahme von Denkmalwertkriterien indiziert. Zudem werde immer wieder auf das Ensemble aus dem "Haus des Kurgastes", dem Meerwasserwellenbad und dem Kurmittelhaus abgestellt. Ein eigener Denkmalwert des "Hauses des Kurgastes" werde nicht dargelegt. Ein solcher folge weder daraus, dass es sich um ein Spätwerk Arne Js handele – soweit es nicht W zuzurechnen sei –, noch aus dem Architektenwettbewerb oder der Verwendung bestimmter Materialien. Die fehlende fachliche und internationale Beachtung des Hauses des Kurgastes werde durch die fehlende Internetpräsenz widergespiegelt; auch die jüngst erschienene Abhandlung Astrid Hansens in der Zeitschrift "Die Denkmalpflege" Heft 1/2005 spreche davon, dass das Ostsee-Heilbad ein kaum bekanntes Werk Js sei.
- 19
Die Klägerin hat beantragt,
- 20
den Bescheid des Beklagten vom 05. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2004 aufzuheben.
- 21
Das beklagte Landesamt hat beantragt,
- 22
die Klage abzuweisen.
- 23
Es hat an der Beurteilung festgehalten, dass das "Haus des Kurgastes" einschließlich des dieses umgebenden Plateaus mit Pergolen und Mauern ein Kulturdenkmal sei, das wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung und in das Denkmalbuch einzutragen sei. Der besondere historische und künstlerische Wert des "Hauses des Kurgastes" sei im Zusammenhang mit dem Meerwasserwellenbad und dem Kurmittelhaus zu sehen. Allen Bauten gemeinsam sei ein sie umgebendes (teilweise nicht mehr vorhandenes) Plateau, welches sie wie auf einer Insel stehend zusammenhalte. Hinzu kämen die Pergolen, die die Bauten miteinander verbänden. In ihnen offenbare sich der Entwurf, der diese drei Bauten als eine in sich geschlossene Einheit verstehe. Die Pergolen umschlössen auch das "Haus des Kurgastes", bei dem im Inneren konsequent das Thema "Insel" – durch eingestellte Räume – wieder aufgegriffen werde. Als Spätwerk Arne Js sei das "Haus des Kurgastes" ein Kulturdenkmal von besonderer künstlerischer Bedeutung. In seinem Œuvre sei es in Verbindung mit dem Meerwasserwellenbad einzigartig. Als "Pavillon" der späten 1960er Jahre besitze es auch einen eigenständigen Denkmalwert. Die Verwendung hochwertiger Materialien (Edelholz, Naturstein) v. a. im Inneren, sowie die ausgewogenen Proportionen bei der Fassadengestaltung bestimmten sein Erscheinungsbild. Es sei das einzige Seebad, das J realisiert habe und nehme innerhalb der Seebäder Schleswig-Holsteins als eines der ersten seiner Art eine entsprechende Schlüsselstellung ein. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Erforschung des Kulturdenkmals "Haus des Kurgastes" sei gegeben. Seien – wie hier - die Denkmalwertkriterien erfüllt, so werde das öffentliche Interesse an der Erforschung und Erhaltung – hier konkret wegen des geschichtlichen und künstlerischen Wertes des "Hauses des Kurgastes" – grundsätzlich indiziert. Die angefochtenen Bescheide seien ausreichend begründet worden. Jedenfalls aber stehe § 115 LVwG einer Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung entgegen, weil die streitige Eintragung in das Denkmalbuch eine gebundene Entscheidung sei. Der Bau in Burgtiefe sei entgegen den Zweifeln der Klägerin originär J (und W) zuzurechnen, auch wenn er erst teilweise nach Js Tod realisiert worden sei.
- 24
Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und der Klage durch Urteil vom 11. Oktober 2005 stattgegeben.
- 25
In den Urteilsgründen heißt es, der Beklagte habe das "Haus des Kurgastes" zu Unrecht in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen. Der Beklagte habe – zwar – das gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG erforderliche Anhörungsverfahren durchgeführt. Auch seien Begründungsmängel in den angefochtenen Bescheiden nicht festzustellen. Inwieweit die gegebene Begründung die getroffene Unterschutzstellung rechtfertige, sei keine Frage der formellen, sondern allein eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Eintragungsentscheidung. Die materiellen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des "Hauses des Kurgastes" nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG lägen hingegen nicht vor. Bei der Beurteilung der Denkmalwürdigkeit seien die von der Klägerin angeführten finanziellen Erwägungen unerheblich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eintragung nach § 5 DSchG seien nicht gegeben. Das "Haus des Kurgastes" sei bereits nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG kein Kulturdenkmal. Das Haus sei zwar eine Sache aus vergangener Zeit. Insbesondere erfülle das 1968 fertig gestellte und in Betrieb genommene Gebäude die "Altersvorgabe" nach den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz (DSchGDV; Erlass vom 13. August 2002 - III 333/3540.12 -, NBl. MBWFK. Schl.-H. 2002, S. 573), wonach ein Kulturdenkmal in der Regel nicht jünger als dreißig Jahre sein soll. Demgegenüber komme ihm weder ein geschichtlicher noch ein wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Wert zu. Das "Haus des Kurgastes" sei, wie es der Beklagte selbst formuliere, ein "Pavillon" der späten 1960er Jahre, der – als recht "junges" Gebäude – weder historische Ereignisse noch geschichtliche Entwicklungen anschaulich mache. Die Durchführung eines Ideen- und Bauwettbewerbes vor Errichtung eines Gebäudes sei für sich genommen nicht aussagekräftig in Bezug auf die Baugeschichte einer Stadt. Mit dem "Haus des Kurgastes" werde auch kein historischer Entwicklungsprozess widergespiegelt, auch wenn das Gebäude als Flachdachbau bzw. Pavillon dem Zeitgeist der 1960er und 1970er Jahre entsprechend errichtet worden sei. Auch ein künstlerischer Wert sei nicht gegeben. Aufgrund der Augenscheinseinnahme und der Auswertung des Akteninhalts habe die Kammer nicht die Überzeugung vom künstlerischen Wert des "Hauses des Kurgastes" gewinnen können. Das der strengen Formensprache der Moderne der 1960er Jahre entsprechend errichtete, im Grundriss rechteckige Gebäude sei eine Stahlkonstruktion aus zum Teil vorgefertigten Elementen mit einer Obergeschossdecke bestehend aus großen Traufbalken auf kreuzförmigen Stützen und darüber einer Plattenbalkendecke. Weder die innen liegende Konstruktion, noch die sie umhüllende Curtain Wall, eine Wärmeschutzverglasung aus querrechteckigen Scheiben, oder das gefällelose, an den Seiten weit überstehende Warmflachdach sprächen das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderem Maße an; das Gebäude wirke – isoliert betrachtet – in seiner Schlichtheit vielmehr alltäglich. Dieser Eindruck werde auch nicht durch das dieses Gebäude umgebende Plateau oder die Pergolen relativiert. Ebenso wenig seien die im Innern zur Verwendung gelangten, teils edlen Materialien wie etwa die zum Teil vorhandene Verkleidung mit Naturholz geeignet, dem Gebäude den Eindruck des Alltäglichen zu nehmen. Die Bezeichnung der einzelnen Nutzungsbereiche innerhalb des Hauses als "Inseln" enthalte eine Überbewertung der Gebäudegestaltung. Das Einstellen von Wänden, um einzelne von einander abgegrenzte Räume zu schaffen, sei bei der gewählten innen liegenden Konstruktion ausschließlich bauartbedingt, ohne dem Gebäude einen Symbolgehalt zu verleihen. Als schlichter Funktionsbau sei das Gebäude kein herausragendes Beispiel für die Stilrichtung der Sechziger Jahre, zumal es auch in Schleswig-Holstein zahlreiche weitere Gebäude dieser Art gebe. Das Haus habe auch keinen exemplarischen Charakter für das Werk des dänischen Architekten J, der in besonderem Maße als Designer von Möbeln und Gebrauchsgegenständen Bekanntheit erlangt habe. Selbst wenn man das "Haus des Kurgastes" als Teil des Kurzentrums (Ensembles) des Ostsee-Heilbades beurteilte, ergäbe sich keine andere Einschätzung. Insoweit sei von Bedeutung, dass das Kurzentrum in weiten Teilen bereits erheblich "überformt" sei. Dadurch sei dem äußeren Erscheinungsbild des "Ensembles" die "J-typische" Idee der inselartigen Anordnung eines Meerwasserwellenbades als Solitär mit zwei gleichartigen flankierenden Nebengebäuden genommen worden. Dem Gebäude fehle – unabhängig davon - jedenfalls die Denkmalwürdigkeit, weil seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse liege (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Das öffentliche Interesse werde nicht schon bei Annahme der Denkmalwertkriterien indiziert. Dieses Tatbestandsmerkmal sei gewissermaßen ein Korrektiv zu den weit gefassten Denkmalwertkriterien. Das öffentliche Interesse sei gegeben, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer baulichen Anlage und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehe bzw. wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Daran fehle es hier. Es sei nicht ersichtlich, dass das "Haus des Kurgastes" als Einzelobjekt oder jedenfalls als Teil des Ensembles "Kurzentrum" in besonderem Maße Bekanntheit erlangt hätte und deshalb als denkmalwürdig eingestuft worden wäre. Gegen das öffentliche Erhaltungsinteresse spreche auch die erhebliche "Überformung" weiter Teile der Bauten, wodurch dem Ensemble "Kurzentrum" die Originalität genommen worden sei.
- 26
Gegen dieses, ihm am 25. November 2005 zugestellte Urteil hat das beklagte Landesamt am 08. Dezember 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat entsprochen.
- 27
Das beklagte Landesamt hält an seiner Ansicht fest, dass dem "Haus des Kurgastes" sowohl ein künstlerischer als auch ein geschichtlicher Wert i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 DSchG zukomme. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Badekultur seit dem späten 18. Jahrhundert an den Küsten sei das Ferienzentrum Burgtiefe im "Bauboom" der Sechziger Jahre entstanden. Dabei sei jedoch – anders als an anderen Standorten – ein architektonisch qualitätvoller Weg gewählt worden. Der 1965 durchgeführte Architektenwettbewerb unter dem Jury-Vorsitz von Prof. Eiermann habe dem Ziel gedient, etwas "Besonderes" zu schaffen. Mit den Bauten in Burgtiefe sei der Anschluss an eine moderne Bäderarchitektur gelungen. J habe sich als Urheber des (Bau-) Entwurfs verstanden. J habe die leicht geschwungene Anlage mit einem drei Meter über dem Meeresspiegel liegenden Promenadengang verbunden und so eine weite Aussicht über das Wasser hergestellt. Die "Inseln" im Inneren des Gebäudes und die Pergolen außen seien im Wesentlichen noch erhalten. Die "besondere Handschrift" Js komme in dem "schwer" lastenden, weit auskragenden Flachdach über filigran wirkenden "Curtain Walls" zum Ausdruck, so dass das Dach einen schwebenden Charakter erhalte. Durch das umgebende Plateau werde diese Wirkung gesteigert. Im Inneren wirkten die dunklen, geschlossenen Holztüren kontrastierend zu den Fenstern. Die Pergolen seien durch einen falschen Farbanstrich überformt worden. Insgesamt sei das Gebäude von besonderer Bedeutung. Ob es auf Fehmarn singuläre Bedeutung habe, sei unerheblich. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Erhaltungsinteresses verkannt. Diesem Merkmal komme keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr sei das öffentliche Erhaltungsinteresse durch das Vorliegen der Denkmalwertkriterien indiziert. Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Gebäude nicht in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen - nur auf diese komme es an - gelangt sei.
- 28
Das beklagte Landesamt beantragt,
- 29
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 30
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das "Haus des Kurgastes" sei weder denkmalfähig noch denkmalwürdig. Ein künstlerischer Wert des Gebäudes sei in Bezug auf dessen äußere Erscheinung oder auf dessen Inneres nicht festzustellen. Es entspreche dem der Stilrichtung der 60er Jahre Üblichen. Es sei in keiner Weise belegt, dass das Haus ein wichtiges Exempel der Architektur Arne Js sei. Es handele sich um alltägliche Architektur; das gelte auch für das Gestaltungselement der Pergolen und des gefällelosen Flachdaches. Deshalb sei das Haus auch kaum bekannt. Das Gebäude sei ohne geschichtliche bzw. architekturgeschichtliche Bedeutung. Welcher Dokumentationswert dem Gebäude baugeschichtlich beikomme, sei nicht nachgewiesen. Aus der Durchführung des Architektenwettbewerbs lasse sich die historische Bedeutung nicht ableiten. Schließlich fehle auch das öffentliche (Erhaltungs-)Interesse. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Gebäude in das Bewusstsein mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Erforderlich sei zudem, dass auch die Notwendigkeit der Erhaltung des Gebäudes in das Bewusstsein der Bevölkerung, mindestens aber der Sachverständigen, gedrungen sei. Der Denkmalwert indiziere kein öffentliches Interesse an der Erhaltung. Auf eine "besondere Bedeutung" komme es danach nicht mehr an.
- 33
Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; das "Haus des Kurgastes wurde von außen und innen besichtigt, ferner das daneben stehende Meerwasser-Wellenbad von außen und die Baugrube am früheren Standort des Kurmittelhauses.
- 34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze – nebst Anlagen – Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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1) Die zugelassene Berufung des beklagten Landesamtes ist fristgerecht begründet worden. Sie hat Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide vom 05. März 2004 (Eintragungsverfügung) und vom 08. Juli 2004 (Widerspruchsbescheid) sind rechtmäßig. Das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 36
2) Das "Haus des Kurgastes" (einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern) ist zu Recht in das Denkmalbuch eingetragen worden. Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (unten a). In materieller Hinsicht ist das Gericht zur umfassenden Überprüfung der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen befugt (unten b). Das "Haus des Kurgastes" entspricht den Denkmalwertkriterien gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 DSchG (unten c); seine Unterschutzstellung entspricht der besonderen Bedeutung des Bauwerks. Sie ist deshalb von einem öffentlichen Erhaltungsinteresse getragen (unten d). Das Eigentumsrecht der Klägerin wird durch die Eintragung nicht verletzt (unten e).
- 37
a) Die angefochtene Eintragungsverfügung vom 05. März 2004 (S. 2, zu 1.) benennt das geschützte Bauwerk "einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern" als Schutzgegenstand. Das genügt den Bestimmtheitsanforderungen (§ 108 Abs. 1 LVwG). Das Innere des Gebäudes bedurfte keiner ausdrücklichen Einbeziehung in den Schutz, denn dieses ist nach dem Gesamtzusammenhang des Bescheides mit vom Schutz umfasst. Das entsprich i. ü. dem Regelfall; Ausnahmen können nur unter besonderen Umständen und nach entsprechender Klarstellung im Bescheid in Betracht kommen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363).
- 38
Das beklagte Amt hat die Tatsachengrundlagen der angefochtenen Bescheide auch aufgeklärt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1987, 4 B 146.97, NJW 1988, 505 sowie OVG Münster, Urt. v. 13.10.1988, 11 A 2734/86, BRS 48 Nr. 116 [Ls. 2]) und die Unterschutzstellung ausreichend begründet (§ 109 Abs. 1 LVwG). Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ein Begründungsmangel wäre i. ü. nur entscheidungserheblich, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre – im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG eine gebundene Entscheidung zu treffen hat – nur der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris [n. v.]).
- 39
b) Eine Eintragung in das Denkmalbuch erfolgt, wenn ein im öffentlichen Interesse zu erhaltendes Kulturdenkmal i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG vorliegt, das wegen seines geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes von besonderer Bedeutung ist (§ 5 Abs. 1 DSchG). Danach liegt bei der Unterschutzstellung von Kulturdenkmalen "im Vorgang der Beurteilung der Denkmaleigenschaft das Schwergewicht der Gesetzesanwendung" (vgl. Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, 1987, S. 137 f.) Das Gesetz gibt für die Bestimmung des Denkmalwertes eines Objekts unbestimmte Rechtsbegriffe vor; mit der Entscheidung, dass ein bestimmtes Denkmalwertkriterium erfüllt ist, ist zugleich – ohne weiteres Ermessen – die Rechtsfolge der Unterschutzstellung verbunden. Einer Abwägung mit den Interessen des betroffenen Eigentümers bedarf es nicht mehr (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 30.07.1985, 5 S 229/85, DÖV 1986, 119; OVG Bremen, Urt. v. 25.05.1998, 1 BA 9/97, NordÖR 2000, 168). Im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG, wonach bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Kulturdenkmal in das Denkmalbuch einzutragen "ist", ist dies vorgezeichnet (Urt. des Senats vom 10.10.1995, a.a.O., sowie Urt. v. 19.03.1998, 1 L 63/94, NordÖR 1999, 38 f.).
- 40
Die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe zum Denkmalwert und zu den Voraussetzungen der Eintragung in das Denkmalbuch unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der "wertende Inhalt" der unbestimmten Rechtsbegriffe steht dem nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60 ff. [zum Hamburgischen Denkmalschutzrecht]; krit. dazu Kummer, Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht, 1981, 42 f.). Die gerichtliche Kontrolle betrifft in erster Linie die Faktengrundlage der (einzelnen) Denkmalwertkriterien; diese muss einwandfrei ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden. Diese obliegt als "bewertender Erkenntnisakt" (Hönes, a.a.O.) der Behörde bzw. im Rahmen der Kontrolle der Inhaltsbestimmung und der Anwendung der im Gesetz genannten unbestimmten Rechtsbegriffe dem Gericht. Das Gericht kann im Rahmen seiner Entscheidung die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte bzw. ihr im Verwaltungsprozess hervortretender "Gegensatz" zur Position der Klägerin begründet nicht die Annahme, dass ihre fachkundigen Feststellungen inhaltlich fehlerhaft oder sachwidrig sind (Beschl. des Senats vom 10.03.2006, 1 LA 11/06, NordÖR 2006, 321 (Ls.); ebenso: OVG Berlin, Urt. v. 18.11.1994, 2 B 10.92, BRS 56 Nr. 215).
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Im vorliegenden Fall ist die Faktengrundlage der Unterschutzstellung nur in einem kleinen Detail unklar: Die Bauentwürfe für das "Haus des Kurgastes" sind von dem Architekten Arne J nicht signiert worden. Dies soll indes für alle Entwürfe aus dem Büro dieses Architekten gelten (s. a. Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 9.06.2007 des beklagten Landesamtes). In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Amt dazu ergänzt, das Bauwerk sei jedenfalls maßgeblich von Arne J geprägt worden, der auch mehrfach die Baustelle besucht habe.
- 42
Eine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, insbesondere zur Einholung eines (von der Klägerin angeregten) Sachverständigengutachtens, bestand weder insoweit noch zu anderen (Bewertungs-)Fragen. Für die Denkmalwertkriterien kommt es auf die Klärung der (alleinigen) Urheberschaft des Architekten J nicht an, sondern darauf, ob und ggf. inwieweit die in dem Bauwerk verkörperten Stil- und Gestaltungselemente den Wertkriterien i. S.d. § 5 Abs. 1 DSchG zuzuordnen sind. Soweit die künstlerische "Handschrift" von Arne J (und seinem Partner Otto W) in Rede steht, wird diese durch deren Beteiligung an dem von der Stadt Burg im Jahr 1965 durchgeführten städtebaulichen "Ideenwettbewerb" (vgl. jetzt § 25 VOF) hinreichend belegt.
- 43
c) Das "Haus des Kurgastes" erfüllt die Denkmalwertkriterien gemäß § 5 Abs. 1 DSchG. Die gerichtliche Überprüfung kann insoweit alle im Gesetz genannten Kriterien berücksichtigen, also auch diejenigen eines wissenschaftlichen, die Kulturlandschaft prägenden (unten [1]), sowie eines städtebaulichen Wertes (unten [2]); sie ist also nicht auf die - im angefochtenen Bescheid vom 05. März 2004 ausdrücklich angeführten - Kriterien der besonderen geschichtlichen (unten [3]) und künstlerischen Bedeutung (unten [4]) beschränkt. Dies folgt aus der (oben zu b) dargestellten) Normstruktur, wonach der Denkmalschutz (schon) an das objektive Vorliegen eines Schutzkriteriums anknüpfen kann.
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[1] Auf wissenschaftliche Gründe kann die Unterschutzstellung nicht gestützt werden. In Betracht käme hier allenfalls der dokumentarische Schutz einer besonderen Konstruktion, die modellhaft oder erstmalig bestimmte Anforderungen der Bau- und Architekturwissenschaft bewältigt und damit einen bestimmten geschichtlichen Wissensstand bezeugt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.1994, 1 S 2952/93, NVwZ-RR 1995, 315 [bei Juris Tz. 20]). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für das Kriterium eines die Kulturlandschaft prägenden Wertes.
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[2] Die im angefochtenen Bescheid vom 05. März 2004 (S. 2) und im Schriftsatz vom 29. Juni 2007 (S. 2 - 5) angeführte Erwägung, dass die "beeindruckenden Bauten" in Burgtiefe einen "Höhepunkt" der "Seebäderkultur" erreicht hätten, wird dem besonderen geschichtlichen Wert des Gebäudes zugeordnet (s. u. [3]). Für Burgtiefe begründen diese Erwägungen auch einen städtebaulichen Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG, weil den Bauten ein besonderer Aussagewert für die Architektur- und Baugeschichte des Seebades am Fehmarner Südstrand zukommt (s. dazu Beschl. des Senats v. 10.03.2006, a. a. O.; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, Juris [Tz. 38]). Die in den sechziger Jahren initiierte Planung und Neugestaltung des Ferienzentrums in Burgtiefe und die Durchführung eines "Ideenwettbewerbs" für die Kureinrichtungen, u. a. auch das "Haus des Kurgastes" sowie die Realisierung dieser Planung dokumentieren eine für die bauliche Entwicklung in diesem Bereich charakteristische und unverwechselbare Entwicklung. Der Gedanke, dass die städtebauliche Bedeutung dem (ehemals vorhandenen Gesamt-) Ensemble aus Meerwasserwellenbad, Kurmittelhaus und "Haus des Kurgastes" zukam, und der Umstand, dass im Jahr 1991 allein das Meerwasserwellenbad in das Denkmalbuch eingetragen worden ist, schließen es nicht aus, den städtebaulichen Dokumentationswert (nachträglich) auch dem "Haus des Kurgastes" zuzuordnen. Die städtebauliche "Idee" sowohl dieses Einzelobjekts wie auch der (nunmehr inkompletten) Gesamtanlage bleibt nach dem Eindruck des Senats vor Ort sichtbar.
- 46
[3] Die soeben genannten Gründe der Architektur- oder "Seebäder"-Geschichte auf Fehmarn und insbesondere in Burgtiefe vermitteln dem "Haus des Kurgastes" zugleich einen "geschichtlichen" Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG. Ein solcher Wert kann auch örtlich (begrenzt) begründet sein und sich auf die Baugeschichte auf Fehmarn bzw. an der Ostseeküste Schleswig-Holsteins in den Sechziger Jahren beziehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, 2 Bf 298/02, Juris: Zum (orts-) geschichtlichen Wert einer Wohnsiedlung). Auch insoweit erfasst das Wertkriterium das (ehemalige Gesamt-) Ensemble, was aber den Schutz des Einzelobjekts, das das "Gesamte" sichtbar bleiben lässt, nicht ausschließt (s. o. [2]).
- 47
[4] Dem "Haus des Kurgastes" kommt – schließlich – auch ein künstlerischer Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG zu.
- 48
Ein solcher Wert ist gegeben, wenn dem Schutzobjekt ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität und schöpferischer Leistung zukommt, oder wenn es als charakteristischer Repräsentant eines bestimmten Stils erscheint und insoweit nichts "Alltägliches" darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1960, VII C 205.59, BVerwGE 11, 32/35; VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.1988, 1 S 1949/87, NVwZ-RR 1989, 232; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1997, 1 L 6544/95, BRS 59 Nr. 233; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, Juris [Tz. 39 f.]) Zur "Kunst" in diesem Sinne gehört auch die Baukunst.
- 49
Das beklagte Landesamt hat dazu - sowohl hinsichtlich der äußeren Gestalt des Hauses als auch im Gebäudeinneren – Anhaltspunkte benannt, die den künstlerischen Denkmalwert des Gebäudes begründen. Die Ortsbesichtigung hat dies bestätigt; der Senat hat dabei die Überzeugung gewonnen, dass das "Haus des Kurgastes" aufgrund der zahlreichen Stil- und Gestaltungsdetails als ein eigenständig wirksames, nicht alltägliches Gesamtkunstwerk anzuerkennen ist, das durch eine ausgesprochen qualitätvolle Ausführung beeindruckt.
- 50
Die äußere Gebäudegestaltung in der Form eines "Pavillons" zeigt sowohl in Bezug auf das Dach und die Glasfronten ("Curtain Walls") als auch hinsichtlich der Fensterflächen (liegende Rechtecke) und die filigranen Fensterprofile eine sehr ausgewogene Proportionierung. Das umgebende (jetzt durch [seeseitig] angelegte "Anböschungen" bzw. Anpflanzungen teilweise verdeckte) Plateau gibt dem Haus eine insgesamt elegante, leichte Wirkung. Die erhöhte Plattform gestattet einen weiten Ausblick auf die Ostsee. Zum Meerwasserwellenbad ist die frühere verbindende Wirkung des (gestuften) Plateaus noch erkennbar. Die Pergolen an der Nord- und Südseite des Gebäudes lassen trotz ihrer farblich Störung die Gestaltungsidee erkennen; sie schaffen eine eindrucksvolle "Gang"-Situation und einen gewissen Übergangsbereich in die Natur. Eine Schattenspende können sie wegen ihres (hinsichtlich der Holzlamellen) inkompletten Zustandes derzeit nicht erbringen; es ist einleuchtend, dass ihnen diese Funktion im Zusammenhang mit den Glasfenstern zugedacht war.
- 51
Die Formensprache des Gebäudes wirkt einheitlich und setzt sich im Gebäudeinneren fort. Hier fallen nicht nur die hochwertigen Materialien (Fußböden, Holzpaneele, Türen) auf, sondern auch die deutlich sichtbare Formung und Ausstattung der Innenräume – bis hin zur Farbgebung der Stützen und Vorhänge – sowie die mitführenden Linien an den Treppenabgängen. Türbeschläge, Deckenleuchten (z. Zt. im Keller lagernd) und Mobiliar sind von "einer Hand" ausgewählt. Die Terrazzo-Fliesen sind wie die Fensterflächen proportioniert. Tragende Wände im Innenbereich fehlen, so dass die Raum-"Inseln" gut erkennbar sind. Die Glasfronten sind erkennbar auf eine freie Aussicht auf die Ostsee bzw. den Strand angelegt. Auch die Treppe zum Kellergeschoss und die Räume dort sind einheitlich gestaltet.
- 52
Die funktionale Gestaltung weist ebenfalls Besonderheiten auf: Sowohl an der Ostseite (mit Außenspielfläche) als auch an der Westseite (mit einem kleinen Amphitheater) können die Glasfronten durch Schiebeelemente geöffnet werden, so dass Veranstaltungen im Sommer von innen nach außen (oder umgekehrt) ermöglicht werden. Der Theatersaal mit einer abgesenkten "Mulde" für das Publikum ist hochwertig gestaltet.
- 53
Unabhängig von der Frage, inwieweit alle Details des Gebäudes und seiner Innengestaltung auf die "Urheberschaft" Arne Js zurückgehen (s. o. 2 b), ergibt der erkennbare Baubestand eine überzeugende Grundlage für dessen künstlerischen Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG.
- 54
Der anderslautenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nach dem Eindruck vor Ort nicht zuzustimmen. Das "Haus des Kurgastes" ist nach seiner Gestaltung alles andere als "alltäglich". Die Umstände, dass die "Stahlkonstruktion" aus "zum Teil vorgefertigten Elementen" bestehen und das "Einstellen" der Innenwände "bauartbedingt" sei, sind für die Beurteilung des künstlerischen Werts des Hauses unergiebig. Die Verwendung industriell vorgefertigter Bauteile kennzeichnet schon den Bauhausstil der Zwanziger Jahre (vgl. Hoenisch u. a. [Hg.], Tendenzen der Zwanziger Jahre, 1977, S. 1/164); gegen den künstlerischen Wert der daraus entstandenen Bauten spricht dies nicht. Dieser Wert geht von vornherein nicht aus der Art der Konstruktion, sondern aus der Formgebung, Proportionierung und schöpferischen Gestaltung des Gebäudes einschließlich des Gebäudeinneren hervor. Dem beklagten Landesamt ist insoweit zuzustimmen, wenn es gerade in der Schlichtheit des Gebäudes dessen besonderen künstlerischen Wert erkennt.
- 55
Der zu beklagende (z. T.) schlechte bauliche Unterhaltungszustand (Dach-Undichtigkeiten, "blinde" Scheiben, entfernte Innentüren u. a.) stellt diesen Wert nicht in Frage. Der Gesamteindruck und die Identität des schützenswerten Bestandes sind erhalten. Die Statik ist nicht gefährdet, und die wesentlichen schutzbegründenden Merkmale des Gebäudes sind weiterhin vorhanden. Was erforderlich ist, ist keine Rekonstruktion, sondern Reparatur und Renovierung.
- 56
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Instandsetzungsaufwendungen auf bis zu 1,5 Mio. Euro beziffert hat, ist daraus keine Einschränkung des Schutzanspruchs abzuleiten. Sie ist für den schlechten Zustand des Gebäudes selbst verantwortlich (vgl. § 162 BGB). Die Klägerin hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zu fördern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit bleibt davon unbeeinflusst (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O., Tz. 46).
- 57
d) Gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 DSchG muss die Erhaltung einer Sache, die wegen ihres städtebaulichen, geschichtlichen und künstlerischen Werts von "besonderer Bedeutung" ist (unten [1]), im öffentlichen Interesse liegen (unten[2]).
- 58
[1] Um eine "besondere Bedeutung" i.S.d. § 5 Abs. 1 DSchG festzustellen, hat die Denkmalschutzbehörde den Rang des betroffenen Bauwerks zu bewerten.
- 59
Bei Massenprodukten oder irreversibel verfremdeten Objekten fehlt eine "besondere Bedeutung" im vorgenannten Sinne. Andererseits ist aber nicht erforderlich, dass das betroffene Objekt ein herausragendes Beispiel oder jedenfalls das beste Werk eines bestimmten Typs darstellt (Beschl. des Senats vom 10.03.2006, a. a. O., sowie Urt. des Senats v. 10.10.1995, a.a.O.; Tz. 37). Die "besondere Bedeutung" muss nicht aus einer vergleichenden kunstgeschichtlichen oder städtebaulichen Betrachtung im gesamten Bundesgebiet oder in Schleswig-Holstein abgeleitet werden; es genügt, wenn das in Rede stehende Gebäude in seinem konkreten Bestand und baulichen Zusammenhang in der Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.07.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135).
- 60
Dem entsprechend hat das beklagte Landesamt das "Haus des Kurgastes" in Burgtiefe als einen "Höhepunkt" der Bäderarchitektur der Sechziger Jahre in Schleswig-Holstein angesehen. Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 61
Die Beeinträchtigung des ursprünglichen Ensembles mit den beiden anderen J-Bauten (Meerwasserwellenbad, Kurmittelhaus) schmälert den Rang des Einzelobjekts nicht, zumal die städtebauliche "Idee" des Gesamtensembles sichtbar bleibt (s. o. 2 c [2]). Auch die "Überformungen" sind – wie ausgeführt (oben 2 c [4]) – nicht irreversibel schädigend.
- 62
Der (im Zusammenhang mit dem Einzelkriterium "künstlerischer Wert" dargelegten) Auffassung des Verwaltungsgerichts, das "Haus des Kurgastes" sei als "schlichter Funktionsbau … kein herausragendes Beispiel für die Stilrichtung der Sechziger Jahre", steht der Annahme einer "besonderen Bedeutung" im o. a. Sinne nicht entgegen. Dafür ist nicht erforderlich, dass dem Schutzobjekt eine überragende oder einzigartige künstlerische oder geschichtliche/städtebauliche Qualität zukommt. Es genügt, dass es besonders geeignet ist, die Denkmalwertkriterien (oben c) zu dokumentieren, insbesondere, soweit mit dem Objekt eine eigenständige Schöpfung und künstlerische Auffassung über die Gestaltung von Bauwerken zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 02.04.1998, 10 A 6950/95, Juris; VG B-Stadt, Urt. v. 25.07.2003, 14 K 64/99, Juris [Tz. 85 - 93]).
- 63
Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass in Schleswig-Holstein "zahlreiche weitere Gebäude dieser Art" vorhanden seien, mag dies der Fall sein, wenn man pauschal auf "Funktionsbauten" abstellt. Die filigrane Formensprache und aufwändige Gestaltung des Objektes auf Fehmarn ist demgegenüber im Hinblick auf die die – gerichtsbekannte – (Funktions-) Bebauung der Ferieninsel Fehmarn, darüber hinaus aber auch für funktionell vergleichbare Einrichtungen an der (Festlands-)Ostseeküste in Schleswig-Holstein beispielgebend. Anders als andere, eher wuchtig ausfallende "Funktionsbauten" der Sechziger Jahre vermeidet das "Haus des Kurgastes" diesen Eindruck durch klare, lineare und transparente Strukturen. Angesichts der außergewöhnlichem architektonischen Schöpfung (s. o. 2 c [4]) kann der Beurteilung des beklagten Landesamtes, dass das "Haus des Kurgastes" einen "Höhepunkt" der Bäderarchitektur der Sechziger Jahre darstellt, zugestimmt werden.
- 64
Eine besondere Bedeutung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG ist dem "Haus des Kurgastes" damit zu Recht zuerkannt worden.
- 65
[2] Dem – zusätzlichen - Erfordernis eines öffentlichen Erhaltungsinteresses (§ 1 Abs. 2 S. 1 DSchG) kommt eine Korrektivfunktion zu, um aus mehreren in Betracht kommenden denkmalfähigen und bedeutsamen Objektiven die denkmalwürdigen Objekte auszuwählen.
- 66
Die zuständige Behörde hat insoweit die denkmalpflegerischen Belange abzuwägen, um festzustellen, ob die Erhaltung der denkmalwürdigen (s. oben c) Sache im öffentlichen Interesse liegt. Dabei sind auch gegen eine Unterschutzstellung sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.1988, 1 S 1949/87, NVwZ-RR 1989, 232; OVG Bremen, Urt v. 25.5.1998, 1 BA 9/97, NordÖR 2000, 168), wozu allerdings nicht die privaten Interessen des Denkmaleigentümers gehören, über das Schutzobjekt frei verfügen und es (insbesondere) verändern zu können (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1988, 1 A 97/87, n. v.). Über die Genehmigung evtl. Veränderungen des Schutzobjekts ist nicht bei der – hier streitigen – Unterschutzstellung, sondern nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 DSchG zu entscheiden.
- 67
Ob das Vorliegen eines Denkmalwertkriteriums (i. S. der Ausführungen zu 2 c) das öffentliche Erhaltungsinteresse in jedem Fall indiziert, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Erhaltungsinteresse im Hinblick auf die gegebenen Schutzkriterien – städtebaulicher/geschichtlicher bzw. künstlerischer Wert (oben c [2] - [4]) – zweifelsfrei gegeben.
- 68
Bei der Bestimmung des öffentlichen Erhaltungsinteresse kommt es - zunächst - darauf an, ob das betreffende Schutzobjekt für den vom Denkmalschutz (auch) erstrebten Dokumentationswert einzigartig, selten, repräsentativ oder lediglich ein "typisches Beispiel" unter mehreren ist. Zwischen den verschiedenen Denkmalwertkriterien wird weiter zu differenzieren sein: In Fällen, die (allein) geschichtliche oder wissenschaftliche Gründe betreffen, mag das öffentliche Interesse eher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten zulassen als es bei die Kulturlandschaft prägenden oder – wie hier - künstlerischen Schutzobjekten der Fall ist. Die Korrektivfunktion des öffentlichen Erhaltungsinteresses greift umso weniger, je geringer die Anzahl der objektiv zu schützenden Sachen ist. Bei seltenen oder einzigartigen Schutzobjekten mit (besonderem) wissenschaftlichem, geschichtlichem oder künstlerischem Wert bleibt für "korrigierende" Entscheidungen im Rahmen des öffentlichen Erhaltungsinteresses in der Regel kein Spielraum mehr. Insbesondere im Falle eines künstlerischen Werts eines Schutzobjekts wird die Feststellung dieses Wertes das öffentliche Interesse an der Erhaltung indizieren (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 23.06.1989, 2 B 45.87, NJW 1990, 2019).
- 69
Ausnahmen sind denkbar: Ein "bekannter" Architekt kann auch Werke schaffen, denen kein eigener Denkmalwert zukommt. Die Provenienz eines Werkes kann – mit anderen Worten – zwar dessen Denkmalwert nahelegen, begründet aber ohne weitere, dem Werk selbst "anzusehende" künstlerische Merkmale nicht in allen Fällen das öffentliche Erhaltungsinteresse. Die Frage, ob der künstlerische Wert eines Schutzobjekts einem (genau) bekannten Urheber oder Künstler zugeordnet werden kann (s. o. 2 b), ist damit für die Begründung des öffentlichen Erhaltungsinteresses nicht von entscheidender Relevanz. Es kommt – entscheidend – darauf an, inwieweit das "künstlerisch wertvolle" Schutzobjekt selbst besonderer Ausdruck einer Kunst- oder Stilrichtung ist.
- 70
So liegt es hier. Das "Haus des Kurgastes" ist, wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch eine vergleichende Betrachtung größerer Bauwerke (Mies van der Rohe: Neue Nationalgalerie Berlin) illustriert worden ist, als "Pavillon der Moderne" ein wenngleich kleiner, so aber doch dem Konzept des Funktionalismus entsprechendes und zugleich dänisches Design integrierendes Unikat. Die Gestaltungsidee ist, wie die Besichtigung sowohl des Äußeren wie des Gebäudeinneren bestätigt hat, in allen Details des Baukörpers und der Innenausstattung ablesbar. Das belegt nicht nur den besonderen, nicht "austauschbaren" künstlerischen Wert des Gebäudes, sondern begründet zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse in einer geradezu aufdrängenden Weise.
- 71
e) Das Eigentumsrecht der Klägerin wird durch die Eintragung nicht verletzt. Sie kann sich als juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem beklagten Landesamt von vornherein nicht auf eine Verletzung ihres "Eigentumsrechts" nach Art. 14 GG berufen (Art. 19 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.05.1967, 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362/369; BGH, Urt. v. 31.10.1974, III ZR 45/72, BGHZ 63, 196; Dürig, in: Maunz-Dürig, GG-Komm., Art. 19 Abs. 2 Rdnr. 48).
- 72
Unabhängig davon ist keine Kollision der Eintragung des gemeindeeigenen Gebäudes in das Denkmalbuch in Bezug auf das Eigentum (§ 903 BGB) festzustellen.
- 73
Die Denkmalschutzbehörde berücksichtigt die Eigentümerbelange durch eine entsprechende Gestaltung des der Eintragung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere eine sorgfältige Sachverhaltsklärung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1987, a.a.O.). Soweit infolge der Unterschutzstellung wirtschaftlich unzumutbare Folgen eintreten, muss dem im Rahmen von Einzel-Erlaubnissen nach § 9 DSchG Rechnung getragen werden (vgl. – zur Rechtsposition privater Denkmaleigentümer – BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 ff.). Bei gemeindlichem Eigentum kann dies nicht grundrechtlich begründet werden (s. o.), wohl aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Allerdings dürfte einer Gemeinde als Denkmaleigentümerin wegen der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht zur Förderung der Denkmalschutz und –pflegeaufgabe (§ 1 Abs. 1 S. 2 DSchG) wesentlich mehr "wirtschaftlich" zumutbar sein, als es bei einem Privateigentümer der Fall wäre.
- 74
3) Die angefochtenen Bescheide unterliegen damit – insgesamt – keinen rechtlichen Bedenken. Der zugelassenen Berufung war nach alledem stattzugeben.
- 75
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 76
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 77
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.