Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. März 2011 - 2 C 509/09

published on 17/03/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. März 2011 - 2 C 509/09
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Tenor

Die am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ (GLB 5.08.02) in A-Stadt–B ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ auf dem Gelände eines ehemaligen Sandsteinbruchs. Das Gebiet liegt in einem östlichen Seitental der Saar südlich der Ortslage von A-Stadt-B. Die Antragsteller sind Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 in der Flur 9 der Gemarkung B. Diese liegen im unmittelbaren rückseitigen Anschluss an ihr Wohnhausgrundstück (Parzellen Nr. 23/13 und Nr. 24/5, Anwesen A-Straße) und die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende, als Pferdekoppel benutzte Parzelle Nr. 1/18.

Nachdem der maßgebliche Bereich seit den 1990er Jahren im Zusammenhang mit der Erstellung eines Landschaftsplans mehrfach naturschutzfachlich untersucht und bewertet worden war, setzte die damals noch bei der Antragsgegnerin angesiedelte Untere Naturschutzbehörde (Amt für Energie und Umwelt) im März 2005 die städtischen Gremien unter Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs von der beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils und der damals noch vorgesehenen Festsetzung eines diesen umgreifenden Landschaftsschutzgebiets in Kenntnis. Der aus Verordnungstext und Karte bestehende Entwurf wurde ebenfalls im März 2005 zur Einsichtnahme offen gelegt. (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung vom 9.3.2005 im Saarbrücker Wochenspiegel vom 16.3.2005, wonach die Offenlage vom 29.3. bis 22.4.2005 erfolgt ist, Blätter 242/243 der Aufstellungsunterlagen) Zusätzlich wurde den betroffenen Grundeigentümern durch gesonderte Anschreiben Gelegenheit gegeben, Anregungen und Einwendungen vorzubringen. (vgl. die Anschreiben der UNB vom 14.3.2005, Blätter 240/241 der Aufstellungsunterlagen) In der Folge gingen zahlreiche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein, die sich ganz überwiegend gegen die geplante Ausweisung wandten.

Nachdem die Antragstellerin schon Anfang März 2005 „Widerspruch gegen dieses Vorhaben“ eingelegt hatte (vgl. das Schreiben der Antragstellerin vom 8.3.2005, Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) und von der Antragsgegnerin zu einer Konkretisierung aufgefordert worden war, erhoben die Antragsteller im April 2005 Einwendungen gegen die vorgesehene Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und des Landschaftsschutzgebiets. (vgl. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 14.4.2005, Blätter 168 ff. der Aufstellungsunterlagen) Sie machten geltend, auf ihrem Grundstück existiere kein Sandsteinbruch mehr. Dieser sei ihres Wissens bereits 1940 eingestellt und in den 1960/1970er Jahren mit Bauaushub verfüllt worden. Seither werde das Gelände als Pferdekoppel genutzt. Pferde würden auf den Grundstücken seit über 100 Jahren gehalten, seit mehr als 20 Jahren von ihnen selbst. Die Tiere befänden sich ganzjährig auf der Koppel und nähmen keine Rücksicht auf schützenswerte Pflanzen, die sie – die Antragsteller – in dem Bereich auch noch nicht „gesichtet“ hätten. Auslauf und Koppel seien „total vertreten“; es wachse kein Gras mehr. Der größte Teil der freigelegten „Felswand“ liege auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. 420/34 (heute: Parzelle Nr. 34/1). Die Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets bedeuteten eine Wertminderung ihrer Grundstücke. Ein späterer Anbau durch sie oder eines ihrer drei Kinder werde unmöglich. Die Antragsteller verwiesen weiter auf eine aus ihrer Sicht ungleich bessere Behandlung des Nachbargrundstücks Nr. 23/20 und machten Alternativvorschläge für eine Festlegung von Schutzbereichen.

In seiner Sitzung vom 25.11.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (im Folgenden: GLB-S), die am 17. und 18.12.2008 unter Hinweis auf ihr gleichzeitiges Inkrafttreten mit Satzungstext und einer den in § 2 Abs. 1 GLB-S unter Nennung der betroffenen Parzellen textlich beschriebenen Geltungsbereich ausweisenden Karte (Maßstab 1: 2500) bekannt gemacht wurde. (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) Nach der Beschreibung des Schutzzwecks in § 3 GLB-S dient die Satzung der Sicherung, Erhaltung und Entwicklung von Aufschlüssen eines ehemaligen Sandsteinbruchs mit freiliegendem oberem Bundsandstein und teilweise Muschelkalk-Formationen, denen danach eine „besondere Bedeutung hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes“ zukommt, und der zugehörigen Hangwasseraustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen (Satz 1). Als besonders schützenswert wird ein „Schluchtwald mit vielfältiger Farn- und Moosflora sowie weiteren für diese Pflanzengesellschaften typischen Arten“ bezeichnet (Satz 2). Die Aufschlüsse und der Schluchtwald trügen durch „Eigenart und Schönheit“ zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes und zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen bei (Satz 3). Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf diese schutzbedürftige Flora und Fauna sei ein Schutz insbesondere mit Blick auf die Siedlungsnähe „in besonderem Maße erforderlich“ (Satz 4). Die Satzung führt in den §§ 4 und 5 GLB-S verschiedene Verbote, unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen aller Art (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S), beziehungsweise davon ausgenommene zulässige Handlungen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Satzungstext Bezug genommen.

Die dem Satzungsbeschluss des Stadtrats zugrunde liegende Verwaltungsvorlage (vgl. die Drucksache VWT/1272/08 vom 6.10.2008, Blatt 10 der Aufstellungsunterlagen) verweist auf insgesamt 24 zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingegangene „Rückmeldungen“, von denen in 15 Bedenken geäußert worden seien, wobei davon wiederum 7 Anregungen bei der Ausweisung Rechnung getragen worden sei. Unter dem Stichwort „finanzielle Auswirkungen“ der Unterschutzstellung heißt es, solche seien nicht zu erwarten, da der Schutzbereich, wie bisher, sich selbst überlassen bleibe und die vorhandenen Gärten „entsprechend der bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen von den jeweiligen Eigentümern unterhalten“ (vgl. insofern die Verbotsfreistellung in § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S) würden. In einer mehrseitigen Anlage findet sich ein „Abwägungsspiegel“, in dem Anregungen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange (Abschnitt A) und von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern (B) im Einzelnen wiedergegeben und jeweils einer „Abwägung und Bewertung“ unterzogen werden. Dort heißt es zu den Einwendungen der Antragsteller (unter B 4), die von ihnen angeführte ganzjährige Nutzung als Pferdekoppel, die auch eine Benutzung entsprechender Flächen für „Kompost u.ä.“ nach sich ziehe, bleibe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 GLB-S als Ausfluss eines Bestandsschutzes „in vollem Umfang zulässig“. Die Parzellen Nrn. 29/1, 30/2 und 33/3 könnten aus fachlichen Gründen nicht von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Die Handlungsfähigkeit der Antragsteller bleibe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dennoch uneingeschränkt“. Gewichtige Interessen der Antragsteller als Eigentümer stünden daher nicht entgegen. Die Maßnahme konkretisiere die Sozialgebundenheit des Grundeigentums und löse in dieser Form keine Entschädigungsansprüche aus. Den Interessen der Eigentümer werde generell dadurch Rechnung getragen, dass die Satzung die Möglichkeit vorsehe, Ausnahmen und Befreiungen von ihren Verboten zu beantragen.

Nachdem die Antragsteller unter anderem eine unzureichende Information ihrerseits reklamiert und gerichtliche Schritte angekündigt hatten, (vgl. das Schreiben an das Umweltamt der Antragsgegnerin vom 22.12.2008, Blatt 166 der Aufstellungsunterlagen) teilte ihnen die Antragsgegnerin im Januar 2009 (vgl. das Schreiben des Amts für Klima- und Umweltschutz der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13.1.2009, Blatt 162 der Aufstellungsunterlagen) mit, nach Einstellung des Steinbruchbetriebs Ende der 1970er Jahre habe sich ein „vitaler Standort besonders wertvoller Pflanzengesellschaften gebildet“, dessen Schutz die Ausweisung diene. Die Parzelle Nr. 29/1 sei zu Recht einbezogen worden, da sich auf ihr ein Teil der durch den ehemaligen Steinbruch freigelegten Felswand befinde. Schutzzweck sei eine Sicherung dieser Aufschlüsse in ihrer Gesamtheit auch dort, wo naturgegeben schützenswerte Pflanzen wie „spezielle Moose und Farne“ wachsen könnten. Die bisherige Nutzung als Pferdekoppel bleibe ebenso zulässig wie die aus der Tierhaltung entstehenden landwirtschaftlichen Abfälle, die Scheinzypressen im Garten der Antragsteller oder andere bisher von ihnen rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Somit seien der „Schutzgebietsausweisung“ entgegenstehende gewichtige Eigentümerinteressen nicht ersichtlich. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht fortgesetzt werden könnte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Von den Antragstellern werde nicht erwartet, dass sie ihr Grundstück in einen bestimmten Zustand versetzten, eine besondere Pflege durchführten oder Ähnliches. Aufgrund der Vielzahl eingegangener Anregungen und Bedenken seien teils räumliche, teils inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden. Es sei versucht worden, die Einwände der Eigentümer so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung einer „Übergangszone“ als Landschaftsschutzgebiet unter Einschluss unter anderem der Parzellen Nr. 1/18, Nr. 23/13 und Nr. 24/5 der Antragsteller könne aufgrund geänderter Zuständigkeiten im Naturschutz nicht mehr durch sie – die Antragsgegnerin – erfolgen und sei nicht mehr geplant.

Der Normenkontrollantrag ging am 3.12.2009 beim Oberverwaltungsgericht ein. Zu dessen Begründung führen die Antragsteller aus, die Satzung sei bereits unter formellen Aspekten fehlerhaft ergangen. Sie sei auf der Grundlage der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes erlassen worden, obwohl nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften bereits zuvor – hier durch die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung im Jahre 2005 – eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen gewesen seien. Daher sei eine Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde erforderlich gewesen, die nicht erteilt worden sei. Auch die Auslegung des Entwurfs sei fehlerhaft. Diese hätte nach dem früheren Recht für den Zeitraum eines Monats, nicht, wie in der Bekanntmachung erwähnt, für „vier Wochen“ erfolgen müssen. Der dort angegebene Zeitraum vom 29.3. bis 22.4.2005 entspreche zudem weder dem einen, noch dem anderen, sondern sei in jedem Fall, auch nach den neuen Verfahrensvorgaben in §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2008, zu kurz gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Betroffene von der Geltendmachung von Einwendungen hätten abhalten lassen und dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Dass sie – die Antragsteller – seinerzeit Einwendungen erhoben hätten, ändere daran nichts. Bei der Normenkontrolle handele es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren. Den Aufstellungsunterlagen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Die Unterschrift der Oberbürgermeisterin unter dem Sitzungsprotokoll des Rates, das im konkreten Fall den Satzungsbeschluss gar nicht enthalte, genüge nicht. Zusätzlich seien in dem angeführten Beschluss die Bestandteile der Satzung nicht in einer Weise bezeichnet, die Zweifel an der Identität ausschlössen. Die Satzung sei auch inhaltlich mit Mängeln behaftet. Mit dem Erlass der Satzung, deren Text mehrfach auf ein „Gebiet“ Bezug nehme, sei eine naturschutzrechtlich als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme „unter dem Deckmantel des Objektschutzes“ getroffen worden. Das belege schon die ursprüngliche Intention, ein größeres Gebiet im Bereich B unter Naturschutz zu stellen, wonach ein flächenmäßig größerer „äußerer Ring“ als Landschaftsschutzgebiet habe festgelegt werden sollen. Der geschützte Landschaftsbestandteil habe darin die „Kernzone“ bilden sollen, die nunmehr allein übrig geblieben sei. Wegen der veränderten Zuständigkeiten für die Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten sei dieses Vorhaben indes nicht zu Ende geführt worden. Daher unterlägen Teile des in § 3 GLB-S in Bezug genommenen ehemaligen Steinbruchs nun keinem Gebietsschutz. Die Felswand des Steinbruchs befinde sich teilweise auf der Parzelle Nr. 34/1, die von der Satzung nicht erfasst werde. Lediglich ein kleinerer Teil liege auf ihrer daran angrenzenden Parzelle Nr. 29/1. Der Großteil der betroffenen Flächen befinde sich zudem außerhalb der in § 3 GLB-S genannten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs und des ebenfalls als Schutzgegenstand angeführten „Schluchtwaldes“. Eine solche Ausdehnung eines geschützten Landschaftsbestandteils ins „Flächenhafte“ setze voraus, dass dieser noch als abgrenzbares Einzelgebilde erkennbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die sonstigen, als Puffer- oder Übergangszone einbezogenen Flächen außerhalb von Steinbruch und Schluchtwald seien Streuobstwiesen und offene Wiesenbereiche, deren Unterschutzstellung es nicht bedurft hätte und die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 nicht zulässig gewesen sei. Das gelte auch für ihre beiden mit betroffenen Parzellen Nr. 30/2 und Nr. 33/3. Es sei nicht erkennbar, was die Wiesenbereiche mit dem Schutz des Steinbruchs beziehungsweise des Schluchtwaldes zu tun hätten. Die in § 3 GLB-S enthaltenen Schlussfolgerungen zur Schutzbedürftigkeit von Steinbruch und Schluchtwald ließen sich nach den bei den Akten befindlichen drei Protokollen über Begehungen des Bereichs im August 2002 beziehungsweise im April und im Juni 2003 nicht nachvollziehen. Sie beschränkten sich überwiegend auf eine Erfassung des Bestandes der Flora und von Teilen der Fauna. Sofern dabei Bewertungen der Tierwelt vorgenommen würden, fänden sich entweder Hinweise darauf, dass das vorhandene Artenspektrum, etwa der vorgefundenen Vogelarten, „durchschnittlich“ sei beziehungsweise sich die Brutvogelgemeinschaft ganz überwiegend aus „weit verbreiteten und ungefährdeten Generalisten“ zusammensetze. Soweit bestimmte Arten gesondert erwähnt würden, ließen sich diese in Waldbereichen finden. Als wichtigste Aufgabe des Vogelschutzes würden daher der Erhalt und die Förderung der stark vernachlässigten Streuobstbestände angesehen. Eine in § 3 Satz 1 GLB-S angeführte „besondere Bedeutung“ des Steinbruchs für den Artenschutz lasse sich dem nicht entnehmen. Auch aus den Bestandserfassungen der Flora ergebe sich eine solche nicht. Gleiches gelte für die sonstigen in § 3 GLB-S genannten Schutzzwecke. Deswegen sei die Unterschutzstellung insgesamt aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Verbote in § 4 GLB-S habe die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. So sei vorhandener Baubestand auf ihrer Parzelle Nr. 29/1 in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen worden, was sie bereits 2005 gerügt hätten. Das sei umso erstaunlicher, als bereits die der Satzung beigefügte Karte erkennen lasse, dass die Antragsgegnerin bemüht gewesen sei, vorhandene Gebäude nicht zu erfassen. Die für die Erreichung der Schutzzwecke nicht erforderliche Einbeziehung ihres vorhandenen Gebäudes habe die Antragsgegnerin nicht gesehen. Darin liege auch eine Ungleichbehandlung. Bei anderen Eigentümern sei auf die entsprechende Rüge hin eine Herausnahme aus dem ursprünglichen Entwurf erfolgt. Der Einwand, sie hätten in ihrem Einwendungsschreiben im Jahr 2005 nicht geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück auszugrenzen sei, sei nach dem Inhalt ihres Schreibens tatsächlich unzutreffend und rechtlich ohnehin nicht von Belang. Es sei Sache des Satzungsgebers, den Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Abwägung selbst zu ermitteln. Das sei hier auch ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt und daher von vornherein nicht in ihre Abwägung einbezogen, dass die Satzung ihnen – den Antragstellern – das Recht entziehe, den zur Ortslage gehörenden südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 unter Schließung der dortigen Baulücke zu bebauen. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Einbeziehung dieser Fläche zur Erreichung der Schutzzwecke der Satzung notwendig sei.

Die Antragsteller beantragen,

die am 25. November 2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den Geschützten Landschaftsbestandteil 5.08.02 „H“ im Stadtteil B, bekannt gemacht im Saarbrücker Wochenspiegel vom 17. Dezember 2008, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Satzung sei zutreffend auf der Grundlage des § 39 SNG 2008 erlassen worden. Die einschlägige Überleitungsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG (2008) schränke die Anwendbarkeit der zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltenden materiellen Satzungsgrundlage nicht ein. Ein Genehmigungsvorbehalt bestehe danach nicht mehr. Diese Bestimmung sei auf das streitgegenständliche Satzungsverfahren nicht anwendbar, sondern regele ausschließlich den Konfliktfall, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier jedoch nicht vor. Das Verordnungsverfahren zur Ausweisung eines Landschaftsbestandteils habe nach dem neuen Verfahrensrecht nicht fortgeführt werden können, weil das neue Recht dafür keine Verfahrensvorschriften kenne. Eine Verordnung der Unteren Naturschutzbehörde sei nicht mehr vorgesehen. Für das Satzungsverfahren seien daher ohne Überleitungsbestimmung die neuen Verfahrensvorschriften maßgebend. Die im Fall versehentlich nur 25 Tage erfolgte Auslegung habe verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen genügt und führe daher nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Nach den Fallumständen sei mit Sicherheit auszuschließen, dass die Satzung bei längerer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Die Antragsteller hätten ihre Einwände fristgerecht vorgetragen und nie geltend gemacht, dass sie weitere Einwendungen hätten vorbringen können oder wollen. Gleiches gelte für alle sonstigen betroffenen Eigentümer mit Ausnahme des unmittelbaren westlichen Nachbarn, der indes später nie Einwendungen erhoben habe. Die Satzung sei auch ausgefertigt worden, wenn auch in diesem Fall nicht wie üblich auf dem Satzungstext selbst. Die Oberbürgermeisterin habe die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.11.2008 unterschrieben, die unter TOP 26 auf die einschlägige Verwaltungsvorlage verweise, der wiederum der Satzungstext und die Karte beigefügt gewesen seien. Darauf nehme die Unterschrift eindeutig Bezug. Das genüge rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Satzung sei auch nicht aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Schutzgegenstand sei nicht, ob der Satzungstext die Wörter „Objekt“ oder „Gebiet“ enthalte, sondern seine Qualität als abgrenzbarer Teil von Natur und Landschaft. Das sei hier nach der von den Antragstellern ins Feld geführten Entstehungsgeschichte offensichtlich der Fall. Die ursprünglich verfolgte Absicht, um den geschützten Landschaftsbestandteil ein Landschaftsschutzgebiet herum zu legen, habe gerade darauf beruht, dass die Landschaft vor Ort aus einem wesentlich größeren Bereich bestehe und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil abdecke. Müsste der Schutzbereich einer Satzung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils auf seine eigene körperliche Ausdehnung beschränkt werden, widerspräche das eklatant der Erfahrung, dass ein natürlicher Schutzgegenstand gerade im Randbereich besonders schutzwürdig sei, was eine Pufferzone zwingend voraussetze, ohne dass es auf die Schutzwürdigkeit von Fauna und Flora in der Pufferzone selbst ankomme. Dies betone der § 3 Satz 3 GLB-S, indem er die Schutzbedürftigkeit vor der angrenzenden Siedlungstätigkeit hervorhebe. Dennoch seien hier die erfassten Streuobstwiesen und das offene Wiesengelände selbst als hochwertig anzusehen. Die Einbeziehung einer „engeren“ Pufferzone müsse möglich sein, weil nach dem § 22 Abs. 2 SNG 2008 eine Gliederung in unmittelbaren Schutzgegenstand und großflächige Umgebung für die Ausweisung eines Landschaftsbestandteils nicht vorgesehen sei. Die schützenswerten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs lägen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung, da der betreffende Teil der Parzelle Nr. 34/1 erfasst werde. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Aufschlüsse, der zugehörigen Hangaustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen sowie des Schluchtwaldes könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Wege der Sukzession habe sich hier eine besondere Pflanzen- und Tiergesellschaft angesiedelt, die sich nur unter solchen Bedingungen entwickeln könne. Diese seien selten, weil es auch in der weiteren Umgebung keine derartigen offenen Steilhänge gebe. Die Besonderheit hänge nicht davon ab, wie viele besonders geschützte Arten festgestellt werden könnten. Vielmehr folge die ökologische Wertigkeit aus der abiotischen und der biotischen „Gesamtausstattung“, die die „technische Fachbehörde“ als sehr wertvoll angesehen habe. Der schutzbedürftige Zustand habe sich ungeachtet der zivilisatorischen Nutzungen in der Umgebung allerdings nur entwickeln können, weil die unregelmäßige bauliche Nutzung bislang einen gewissen Abstand gewahrt habe und weil die sonstigen Flächen mehr oder weniger naturnah genutzt worden seien. Eine Intensivierung „menschlicher Nutzungen“ in angrenzenden Bereichen über die bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen hinaus wolle die Satzung vorbehaltlich von Befreiungen im Einzelfall mit dem Ziel der Erhaltung des status quo verhindern. Die Gefahr eines störenden Ausgreifens der Siedlungstätigkeit zeige sich gerade auf dem Grundstück der Antragsteller, wo die Bebauung nach und nach offenbar überwiegend „genehmigungslos“ verdichtet und an den Steinbruch herangerückt worden sei. Dieser Zielrichtung entspreche das Bedürfnis, die Pufferzone, für die am Hahnenklamm von vorneherein kein weit ausgreifender Raum zur Verfügung stehe, bis an die bereits vorhandene Bebauung heranreichen zu lassen. Die in der Übergangszone vorhandenen Streuobstwiesen und offenen Wiesengelände eigneten sich sehr gut für diese Zwecke. Dort ausgeübte naturnahe Nutzungen, zum Beispiel als Pferdekoppel, seien verträglich. Dem entsprechend habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Festlegung des Schutzbereichs an der vorhandenen Bebauung orientiert und die vorgefundene Topografie berücksichtigt. Die Antragsteller hätten im Jahr 2005 zwar die „Meinung“ geäußert, dass „das bebaute Gebiet Hahnenklamm aus dem GLB und LSG ausgenommen“ werden müsse, damit aber im Gegensatz zu anderen Betroffenen keineswegs in erkennbarer Weise geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück aus dem Geltungsbereich des ausgelegten Satzungsentwurfs auszugrenzen sei. Die ihrem damaligen Schreiben beigefügte Zeichnung enthalte keinerlei Hinweis auf einen solchen Baubestand. Vielmehr sei der ganze hintere Grundstücksbereich dort entsprechend dem Inhalt des Einwendungsschreibens als Pferdekoppel gekennzeichnet. Bei der von den Antragstellern für eine mögliche weitere Bebauung ausersehenen Fläche auf der Parzelle Nr. 29/1 handele es sich nicht um eine Baulücke. Ein Bebauungszusammenhang existiere dort nicht, sondern lediglich eine „Anzahl von Siedlungssplittern“. Die wenigen vorhandenen Hauptgebäude hätten nicht die Kraft, die Umgebung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszuprägen. Eine Außenbereichsbebauung beeinträchtige eine Vielzahl von öffentlichen Belangen. Der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung werde Vorschub geleistet. Das Gebiet stehe schon jetzt „auf der Kippe“.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Ordner Aufstellungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/06/2009 00:00

Tenor Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.
published on 22/11/2007 00:00

Tenor Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat. Der am 19.4.2005 vom Gemeind
published on 19/09/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan
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published on 28/07/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckb
published on 12/12/2012 00:00

Tenor Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.D
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Annotations

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.