Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Mai 2014 - 2 A 345/13

published on 26/05/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Mai 2014 - 2 A 345/13
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. April 2013 – 5 K 404/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.4.2013 – 5 K 404/12 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „M…“ wegen Überschreitung der bebaubaren Grundfläche und der Baugrenzen mit einer bereits fertig gestellten Garage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Nach dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.

Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Wesentlichen wie folgt begründet: Ausweislich der zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan sei für der betroffene Vorhebegrundstück eine Fläche für Garagen/Stellplätze vorgesehen. In den zeichnerischen Festsetzungen sei diese Fläche markiert durch eine rote Linie, die mit GA/ST gekennzeichnet sei. Dies mache deutlich, dass der Plangeber offensichtlich eine Möglichkeit habe schaffen wollen, die Errichtung einer Garage und/oder die Errichtung von Stellplätzen sogar außerhalb des Baufensters sowie unter Überschreitung der nur für die Ferienwohnung/Verwalterwohnung festgesetzten Grundfläche von 150 m² zuzulassen. Auch die Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung hätten die Zielvorgabe, eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung und damit auch eine sichtbare und erlebbare bauliche Verdichtung zu erreichen (S. 15 Bebauungsplanbegründung). Insbesondere zu den festgelegten Baugrenzen sei geregelt, dass die Festlegung ausschließlich von Baugrenzen vorgenommen worden sei, um einen ausreichenden individuellen Gestaltungsspielraum bei der Realisierung der Bebauung zu ermöglichen (S. 16 Bebauungsplanbegründung). Hier werde besonders deutlich, dass es dem Satzungsgeber darauf angekommen sei, individuelle Abweichungen zu ermöglichen, die zu einem wirtschaftlichen Betrieb der Ferienwohnanlage erforderlich gewesen seien. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Notwendigkeit der Garage zum Betrieb nicht ankomme, sei deshalb fehlerhaft. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 150 m² könne sich „naturgemäß“ nur auf das Gebäude innerhalb des Baufensters beziehen. Bei Stellplätzen und Garagen, die außerhalb des Baufensters in der durch eine rot markierte Linie abgegrenzten Fläche zulässig seien, sei „naturgemäß“ von einer Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl auszugehen, von der dann ebenfalls zu befreien sei. Von der Vorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO könnten abweichende Bestimmungen im Bebauungsplan geregelt werden (Satz 3). Des Weiteren könne im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ergebenden Grenzen abgesehen werden, wenn bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens zu rechnen wäre oder wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentfremdeten Grundstücksnutzung führen würde. Hiermit solle gerade besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden, die mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar seien oder zu einer wesentlichen Erschwerung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würden. Das insoweit der Baugenehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen sei aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen vorliegend auf Null reduziert, da der Kläger „auf die Garage als notwendigen Betriebsbestandteil zum Aufrechterhalten des Betriebes als Ferienwohnung angewiesen“ sei. Die Grundzüge der Planung würden durch die begehrte Befreiung nicht berührt. Zwar sei Anlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Überplanung des durch verschiedene Nutzungsarten geprägten Gebiets gewesen. Von der nunmehr durch den Kläger errichteten Garage gehe indes keine Wirkung aus, die den Schutzzweck des betroffenen Gebietes als Sondergebiet für „Freizeit und Erholung“ beeinträchtigte. Nach der Planbegründung habe die Beklagte vielmehr versucht, die verschiedenartigen bereits vorhandenen Nutzungen (Hotel, Ferienwohnung, Gastronomie, Freizeit und Erholung) zu vereinbaren. Kernelement der Überplanung des Gebiets sei deshalb, dass sich die vorgenannten Nutzungen gleichberechtigt gegenüber stünden. Die Beklagte habe gerade davon abgesehen, die bereits vorhandenen Nutzungsarten wie Hotel oder Gastronomie auszuschließen, sondern habe sie vielmehr ausdrücklich zugelassen und legalisiert. Deshalb könne dem Bebauungsplan jedenfalls kein vorrangiges Interesse der Beklagten entnommen werden, das Gebiet unter dem besonderen Aspekt des Schutzzweckes für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszuweisen. Daher sei es durchaus mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn zu Gunsten der zugelassenen Nutzungen als Ferienwohnung entsprechende Anschlussgebäude geschaffen werden könnten. Da es sich bei dem gesamten Gebiet um ein Gebiet besonderer Prägung handele, in dem sich unterschiedlichste Gebäudearten befänden, sei eine Abweichung in Form der beantragten Befreiung städtebaulich ohne weiteres vertretbar. Die Befreiung sei erforderlich, weil die streitgegenständliche Garage für den Betrieb und die Unterhaltung der Ferienwohnung und des Geländes insgesamt erforderlich sei. Wie die zitierten Passagen der Planbegründung zeigten, habe sich die Beklagte „bei den Festsetzungen seinerzeit mitunter auch von einer möglichst wirtschaftlichen Ausnutzung und einem ausreichenden individuellen Gestaltungsspielraum leiten“ lassen. Eine Befreiung wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte komme insoweit insbesondere auch dann in Betracht, wenn eine atypische Besonderheit des Einzelfalls vorliege, die mit der baulichen Nutzung gestalterisch oder technisch zusammenhängen könne. Die in Rede stehende Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubare Grundfläche sei aufgrund der in der Vergangenheit bereits erteilten Befreiungen obsolet geworden. Aufgrund der erteilten Befreiungen sei eine Verwirklichung der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche auf absehbare Zeit ausgeschlossen.

Der Vortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, da die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den seinen Antrag vom 12.1.2010 auf Befreiung von Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 17.3.2010 in Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2012 ergangenen Widerspruchsbescheids zu Recht abgewiesen.

Wie das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen vorab Bezug genommen werden kann, zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Kläger für sein Bauvorhaben (Anbau einer Garage mit Verbindungsgang zum Ferienwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 06, Flurstücke 87, 88, 89) der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der zulässigen Grundfläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ der Beklagten. Denn mit dem von ihm errichteten „Ferienwohnhaus“ hat er das im textlichen Teil dieses Bebauungsplans hinsichtlich der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO) auf 150 m² festgesetzte Maß der baulichen Nutzung für das als „N8 Betreiberwohnung/Ferienwohnung“ bezeichnete Vorhabengrundstück bereits ausgeschöpft. Dass sich diese Grundflächen-Festsetzung – wie der Kläger meint – ausschließlich auf das „Gebäude innerhalb des Baufensters“ beziehen soll, ist dem Bebauungsplan selbst und seiner Begründung nicht zu entnehmen. Soweit sich der Kläger insoweit auf die Kennzeichnung „GA/ST“ (Legende: Garagen/Stellplätze) im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans beruft, von der eine Linie in den außerhalb der Baugrenze liegenden nordöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks führt, betrifft diese Festsetzung ausschließlich die Geltung der Baugrenzen für Garagen und Stellplätze und bedeutet nach der nachvollziehbaren Erläuterung der Beklagten, dass Stellplätze und Garagen – nicht nur innerhalb der Baugrenzen, sondern auch – in diesem in unmittelbarer Nähe der Zuwegung liegenden Bereich ausgeführt werden können(Schriftsatz vom 8.8.2013, Bl. 202 Gerichtsakten). Ein Bezug zur Grundflächen-Festsetzung ergibt sich daraus indes nicht. Zudem ist festzustellen, dass auch die Kennzeichnung „N8“ im zeichnerischen Teil des Plans nicht auf den Bereich innerhalb der Baugrenzen, sondern in den übrigen Teil des Vorhabengrundstücks hineinweist. Dies macht deutlich, dass die Satzungsgeberin mit der Grundflächen-Festsetzung keineswegs nur die „Betreiberwohnung/ Ferienwohnung“ - innerhalb der Baugrenzen - auf dem Vorhabengrundstück erfassen und ansonsten weitere Baumaßnahmen wie vorliegend die bereits fertig gestellte, nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts vollständig als Lagerraum genutzte „Garage“ einschließlich des Verbindungsgangs zum Ferienwohnhaus mit einer Grundfläche von rd. 100 m² ins Belieben der Vorhabenträger stellen wollte, sondern dass vielmehr für sämtliche baulichen Anlagen auf diesem Grundstück die festgesetzte - maximale – Grundfläche von 150 m² gilt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Planbegründung, die darauf hinweist, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzungen u.a. der Grundflächen als „Höchstmaß“ – hinreichend - bestimmt ist(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan„M…“ S. 15, Bl. 75 Gerichtsakte). Soweit in der Planbegründung ausgeführt ist, dass sich die Festsetzung der Grundflächen an den Notwendigkeiten zur Realisierung der Einrichtungen für die Freizeitnutzung und Erholungsnutzung orientiere, um eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung und damit auch eine sichtbare und erlebbare bauliche Verdichtung zu erreichen,(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 15, Bl. 75 Gerichtsakte) handelt es sich offensichtlich um die Begründung für die konkret festgesetzten Grundflächen im Bebauungsplan. Die Ansicht des Klägers, dass es sich dabei gewissermaßen um einen Hinweis auf zulässige Überschreitungen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs handele, ist abwegig. Soweit der Kläger sich für seine Ansicht, die Satzungsgeberin habe individuelle Abweichungen ermöglichen wollen, die zu einem wirtschaftlichen Betrieb der Ferienwohnanlage erforderlich gewesen seien, auf die Aussage in der Planbegründung beruft, dass die Festlegung ausschließlich von Baugrenzen vorgenommen worden sei, um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum bei der Realisierung des Bebauung zu ermöglichen, verkennt er, dass die Baugrenzen nicht das Maß der baulichen Nutzung regeln, sondern deren Verteilung auf dem Grundstück. Dass die Plangeberin den Vorhabenträgern eine gewisse individuelle Gestaltungsfreiheit durch die Baugrenzen einräumen wollte, ist für das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere für die vorliegend streitige zulässige Grundfläche unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat – mangels abweichender Bestimmungen im Bebauungsplan (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) - daher zu Recht sämtliche auf dem Baugrundstück befindlichen baulichen Anlagen (Ferienwohnhaus, Garage mit Verbindungsgang, Stellplätze und Zufahrt) nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 BauNVO berücksichtigt und eine massive Überschreitung der festgesetzten Grundfläche festgestellt; auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden. Entgegen der Meinung des Klägers hat das Verwaltungsgericht dabei auch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Einhaltung der sich aus Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ergebenden Grenzen zutreffend verneint. Zum einen kann vorliegend angesichts einer mit der Überschreitung der zulässigen Grundfläche um rund 100 m² einhergehenden entsprechenden Versiegelung des Bodens nicht mehr von „geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens“ die Rede sein. Zum anderen führte die Einhaltung der Grenzen nicht zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung, denn der Kläger kann das Vorhabengrundstück mit dem Ferienwohnhaus, dessen Errichtung ihm durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. durch die von ihm gewährten Befreiungen ermöglicht wurde, wie bisher weiter nutzen. Dass Touristen die Anmietung seiner sechs Ferienwohnungen vom Vorhandensein einer Garage abhängig machten, ist eher fernliegend und hat er selbst auch nicht substantiiert dargetan. Ob er Bedarf an Lagerfläche hat, kann dahinstehen, da er eine Befreiung zur Schaffung einer Garage beantragt hat. Auf die Frage der konkreten Benutzung des „Garagengebäudes“ käme es im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht entscheidend an. Allerdings ließe sich die Frage aufwerfen, ob eine Benutzung als „Lager“ überhaupt zu den in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO begünstigten Anlagen im Sinne von Satz 1 gehört.

Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubare Grundfläche wegen der erteilten Befreiungen in der Vergangenheit obsolet geworden sei, weil eine Verwirklichung der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche auf absehbare Zeit ausgeschlossen sei, geht seine Rüge fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze, die lediglich die Verteilung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück regelt,(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 23 RN 1) Auswirkungen auf die Festsetzung über die zulässige Grundfläche, die das Maß der baulichen Nutzung betrifft, haben könnte.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichungen städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft.Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist.(BVerwG, Beschluss vom 19.5.2004 – 4 B 35/04 -, juris) Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Grundzüge der Planung für den Fall einer Befreiung von der überbaubaren Grundfläche berührt gesehen. Mit der Planung des Sondergebiets „Freizeit und Erholung“ verfolgte die Beklagte das Ziel, einerseits die in diesem Teil des Litermonts bereits vorhandene, illegal errichtete Bebauung zu legalisieren - was auch der Kläger einräumt („davon abgesehen, die bereits vorhandenen Nutzungsarten wie z. B. Hotel oder Gastronomie auszuschließen, sondern hat diese vielmehr ausdrücklich zugelassen und legalisiert“) – und dabei andererseits weitere Bebauung – soweit für den Betrieb der Freizeit- und Erholungs-Anlage nach der getroffenen, im Bebauungsplan umgesetzten Übereinkunft erforderlich – begrenzt zuzulassen, um ein weiteres Ausufern in die Außenbereichsfläche und das dort vorhandene Landschaftsschutzgebiet zu verhindern. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Dass es der Beklagten ein besonderes planerisches Anliegen war, durch diese Begrenzung, die sich u.a. in der Festsetzung von Grundflächen niedergeschlagen hat, weitere nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt, Landschaftsbild und den Naturgenuss zu verhindern, liegt nach der Planbegründung auf der Hand. So ist etwa die Rede davon, dass beim Bau der Ferienhäuser auf eine möglichst geringe Versiegelung geachtet werde(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 9, Bl. 69 Gerichtsakte), bei den Grün-und Freiflächen sich hinsichtlich des ökologischen Aspekts nun ein großes Handlungspotenzial anbiete, wobei unter anderem als Ziel die „Reduzierung der Versiegelung, soweit möglich“ genannt ist(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 14, Bl. 74 Gerichtsakte). Dass die Grundflächen- Festsetzung für die Beklagte von grundlegender Bedeutung für ihre Planung war, belegt auch die Tatsache, dass sie den vom Kläger - unmittelbar nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 11.7.2006 - schon unter dem 24.8.2006 gestellten Antrag u.a. auf Erteilung einer Befreiung für eine Überschreitung der Grundfläche um 75 m² für den Bau einer Garage auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück – unter Erteilung von Befreiungen, die dem Kläger die Errichtung des „Ferienwohnhauses“ anstelle der festgesetzten Betreiberwohnung/Ferienwohnung ermöglichten, im Übrigen - mit Bescheid vom 13.11.2006 ablehnte und dabei ausdrücklich darauf hinwies, dass weiteren Befreiungsanträgen nicht zugestimmt werde, da es sich „um ein Maximum an Bebauungsmöglichkeit auf der im Bebauungsplan bezeichneten Fläche N8“ handele. Dafür, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks nach der Planung der Beklagten mit der Zurverfügungstellung von 150 m² Grundfläche für eine Betreiberwohnung und eine Ferienwohnung abgeschlossen sein sollte, spricht auch der Umstand, dass hierdurch keine Erweiterung der Ferienanlage im eigentlichen Sinne erfolgen, sondern vielmehr in erster Linie der geltend gemachten Notwendigkeit einer Verwalterwohnung zur Beaufsichtigung der Ferienanlage „rund um die Uhr“ Rechnung getragen werden sollte(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 10, Bl. 70 Gerichtsakte).

Abgesehen davon, dass somit die Grundzüge der Planung einer Befreiung bereits entgegenstehen, sei abschließend darauf hingewiesen, dass auch die übrigen in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Befreiungsgründe nicht vorliegen. Die Abweichung wäre angesichts des Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Grundfläche von 150 m² um rund 100 m² und der damit verbundenen weiteren Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) städtebaulich nicht vertretbar; dass sich im Plangebiet „die unterschiedlichsten Gebäudearten“ befinden, vermag entgegen der Ansicht des Klägers hieran offensichtlich nichts zu ändern. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Tatsache, dass der Kläger bei Errichtung des Ferienwohnhauses mit sechs Ferienwohnungen die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche ausgeschöpft hat und daher keine weiteren baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück mehr errichten darf, stellt bereits keine Härte dar, da er einen Bedarf an Garagen bzw. Lagerräumen bei seiner Planung hätte berücksichtigen können. Dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erforderten, behauptet der Kläger selbst nicht.

Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts somit nicht zu beanstanden ist, war der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 06/11/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
published on 17/07/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbare
published on 06/12/2013 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Juni 2013 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch ¾ und der Antragsgegner ¼ der Kosten des Verfahrens. Der Beigelad
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.