Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 06. Nov. 2015 - 5 K 2941/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Aufstockung eines Einfamilienhauses durch ein Staffelgeschoss in C. -T. .
2Ausweislich des Grundbuchsauszugs ist die Klägerin seit dem 11. März 2002 Eigentümerin des Grundstücks V. T1. 00.00.00 (Gemarkung T. , Flur °° ,Flurstücke aaa , bbb und ccc ) in C. .
3Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 16. Dezember 1972 verbindlichen Bebauungsplans Nr. ^^^^^ Dieser enthält für den Vorhabenbereich die Festsetzungen Reines Wohngebiet, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,5, offene Bauweise und Flachdach. Aus den Aufstellungsvorgängen geht hervor, dass sämtliche Baugrundstücke nördlich der Erschließungsstraße „D“ (nunmehr „S. “) eingeschossig und nur ausnahmsweise zweigeschossig bebaut werden dürften, um einen einwandfreien Übergang der Bebauung zur freien Landschaft zu erreichen. Aus § 17 der Baunutzungsverordnung würden sich hierfür zwingend die im Bebauungsplan festgelegten Grund- und Geschossflächenzahlen als Höchstwerte ergeben, deren Überschreitung nur bei besonderen städtebaulichen Gründen zulässig sei. Der Wunsch nach höherem wirtschaftlichem Ertrag durch erhöhte Ausnutzung könne nicht als besonderer städtebaulicher Grund anerkannt werden.
4Mit Baugenehmigung vom 20. März 1985 genehmigte die Beklagte auf dem Vorhabengrundstück den „Neubau eines eingeschossigen Einfamilienreihenhauses (Teil einer Dreiergruppe), mit Einlieget, einer Doppelparkergarage und eines PKW Stellplatzes“. Mit Bescheid vom gleichen Datum erteilte die Beklagte eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der Grundflächenzahl um 0,12.
5In den Jahren 1998 und 2001 genehmigte die Beklagte jeweils einen Aufbau auf den Gebäuden V. T1. 27 und V. T1. 29. Ausweislich der Mitteilung des Vertreters der Beklagten im Rahmen des durchgeführten Ortstermins seien bei den jeweiligen Vorhaben die Geschoßflächenzahl und der Grundflächenzahl eingehalten worden.
6Unter dem 1. Oktober 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der Aufstockung des eingeschossigen Gebäudes durch ein Staffelgeschoss. Gleichzeitig beantragte sie die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse, der Geschoßflächenzahl und der grenzständigen Bebauung. Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Berechnung der Geschossflächenzahl wird die zulässige Geschossflächenzahl durch das beantragte Vorhaben um 0,32 überschritten.
7Mit Schreiben vom 5. März 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Bauvoranfrage an.
8In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2014 führte die Klägerin aus, bei dem Aufbau handele es sich nicht um ein Vollgeschoss, sondern um ein Staffelgeschoss. Diese Bewertung habe auch zur Genehmigung der Aufbauten auf den Grundstücken V. T1. 27 und 29, sowie im S. 7 und 9 geführt.
9Unter dem 23. Mai 2014 erteilte die Beklagte der Klägerin einen negativen Vorbescheid, da das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben sprenge durch die Summe seiner Überschreitungen den Rahmen, den der Bebauungsplan vorgegeben habe. Dazu kämen die Auflösung der Ensemblewirkung und negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft, die nicht vertretbar seien. Durch die Massivität der Überschreitung könne das Vorhaben auch nicht mit den so genannten „Vergleichsfällen“ verglichen werden. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, da die Festsetzung der Geschossigkeit und der Geschoßflächenzahl nicht eingehalten werden würden. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Plangeber mit der Festlegung der Geschossflächenzahl eine aufgelockerte und zum Außenbereich abnehmende Bebauung erzielen wollte. Die ursprünglich genehmigte Geschossflächenzahl von 0,62 sei damals vertretbar gewesen, da diese noch ansatzweise der Festsetzung von 0,5 entsprochen hätte und darüber hinaus als einzige Befreiung gewertet worden sei, so dass die Grundzüge der Planung damals insgesamt nicht tangiert worden seien. Eine Überschreitung von mehr als 60 % könne aber nicht mehr ansatzweise als plankonform gewertet werden und berühre die Grundzüge der Planung erheblich. Auch durch die Festsetzung der Geschossigkeit sollten die Dominanz der Baukörper und die Höhenentwicklung eingeschränkt werden. Die Ensemblewirkung der sechs Reihenhäuser stehe der städtebaulichen Akzeptanz ebenfalls entgegen. Die aufgeführten Beispiele von Aufstockungen im Bereich S. könnten mit der Antragsituation nicht verglichen werden, da dort jeweils separate Baukörper aufgestockt worden seien, die nicht in einer vergleichbaren baulichen Art und Enge bestehen würden. Da nicht ersichtlich sei, dass Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern würden, die Befreiung städtebaulich nicht vertretbar sei, die Durchführung des Bebauungsplanes nicht zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen und die Abweichung nicht mit nachbarlichen Interessen vereinbar sei, könne eine Befreiung nicht erteilt werden. Darüber hinaus sei auf die immense Vorbildwirkung zu verweisen, die insgesamt der Intention des Plangebers zuwiderlaufen würde.
10Die Klägerin hat am 20. Juni 2014 Klage erhoben.
11Sie ist der Ansicht, die beabsichtigte Aufstockung solle lediglich in Form eines Staffelgeschosses erfolgen. Diese Bauform sei durch den Gesetzgeber dadurch privilegiert, dass das Staffelgeschoss überhaupt nicht als Vollgeschoss zähle. Hinsichtlich der Geschossigkeit bedürfe es somit keiner Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Jedenfalls sei das Vorhaben als Ausnahme vom planerischen Willen offensichtlich mit umfasst. Dem Plangeber sei es nur darum gegangen, einen einwandfreien Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Das Grundstück der Klägerin sei von bebauten Grundstücken umgeben. Gerade nördlich der Straße „S. “ habe die Beklagte schon zahlreiche Aufstockungen genehmigt. Von einer strikten Einhaltung der Eingeschossigkeit könne also schon lange keine Rede mehr sein. Schließlich sei die Genehmigung im Wege der Befreiung möglich. Die maßvolle Aufstockung eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken widerspreche sicher nicht den planerischen Vorstellungen. Die angemessene Erhöhung der Wohnfläche bei erhöhtem Bedarf der einzelnen Familie müsse möglich sein. Letzteres zu versagen wäre eine vom Plangeber unbeabsichtigte Härte. Nicht jede Abweichung von der Planung berühre deren Grundzüge. Vielmehr sei der Begriff mit Blick auf die Baufreiheit restriktiv auszulegen. Die Grundzüge der Planung würden erst dann berührt, wenn die Befreiung eine notwendige Planänderung ersetzen würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Grundzüge der Planung seien längst umgesetzt und würden durch die Befreiung nicht mehr tangiert werden. Bei der städtebaulichen Vertretbarkeit handele es sich um ein grobes Kriterium, dass durch das geplante Vorhaben nicht ansatzweise infrage gestellt würde. Auch die Würdigung nachbarlicher Interessen sei komplett unterblieben.
12Ferner trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe seit 1997 insgesamt fünf Befreiungen erteilt. Die beiden letzten Befreiungen seien ausdrücklich unter Hinweis auf dem prägenden Charakter der bereits aufgrund der früheren Befreiungen erstellten Aufbauten erteilt. Warum die ersten drei Aufstockungen noch eine prägende Wirkung hinsichtlich der späteren zwei Vorhaben, nicht jedoch hinsichtlich des Vorhabens der Klägerin entfalten könnten, könne nicht nachvollzogen werden. Insbesondere liege das Haus der Klägerin deutlich näher an den drei zuerst aufgestockten Gebäuden. Hinzu komme, dass die Beklagte den Bebauungsplan Nr. ^^^^^ inzwischen durch den Bebauungsplan Nr. *** ersetzt habe, welcher die zweigeschossige Bauweise vorsehe. Auf Grundlage dieses neuen Planes seien auch schon mehrere Bauten umgesetzt worden. Das Haus der Klägerin sei von drei Seiten von zweigeschossigen Häusern umgeben. Die eingeschossige Bauweise stelle im weiteren Baugebiet klar die Ausnahme dar. Ausweislich der Begründung begrenze der Bebauungsplan Nr. *** die Neubebauung auf zwei Vollgeschosse, um diese „der Umgebungsbebauung anzupassen“. Das Haus der Klägerin grenze unmittelbar an das neue Plangebiet und sei damit zweifelsohne Teil der Umgebungsbebauung. Das ursprüngliche Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. ^^^^^ habe sich seit Anfang der siebziger Jahre durch zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen und durch nachträgliche Planänderungen derart entwickelt, dass Flachdächer nur noch die Ausnahme seien und ganz überwiegend und prägend eine zweigeschossige Bauweise vorzufinden sei. Aufgrund des überdachten Treppenaufgangs auf dem Flachdach des Hauses der Klägerin hätte das Gebäude von Anfang an die Höhe eines zweigeschossigen Bauwerks gehabt.
13Als Anlage fügt die Klägerin einen Auszug der Beschlussvorlage des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden der Beklagten vom 26. Juni 2012 an. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass in den Jahren 1997, 1998 und 2001 Aufbauten genehmigt worden seien, da die Verwaltung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die jeweils gültige Bauordnung anzuwenden sei mit der Folge, dass die Aufbauten jeweils nicht als Vollgeschoss bewertet worden seien. Nachdem diese Vorgehensweise durch die Bezirksregierung kritisiert worden sei, habe die Beklagte dennoch zwei weitere Aufbauten genehmigt, da die bereits genehmigten Aufbauten prägende Wirkung entfaltet hätten. Der in Rede stehende Bereich betreffe ca. neun Wohngebäude. Die Zulassung von Staffelgeschossen lasse durch die starke Hanglage für außerhalb des Bereichs liegende Gebäude keine tatsächlich durchschlagenden Beeinträchtigungen erkennen. Auf Grundlage der festgestellten städtebaulichen Verträglichkeit von Staffelgeschossen und bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im oben genannten Bebauungsplanbereich hätten im Jahr 2009 und 2011 der Zulassung von Staffelgeschossen keine Bedenken entgegengestanden. Es sei darauf zu verweisen, dass jede Befreiung eine Einzelfallbetrachtung darstelle.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Vorbescheides vom 23. Mai 2014 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 9. Oktober 2013 nach dem aktuellen Streitstand positiv zu bescheiden.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des negativen Vorbescheids. Ergänzend trägt sie vor, seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu berücksichtigen, dass in der offenen Bauweise insbesondere bei vorhandenen Doppelhäusern die einzelnen Häuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sein müssten. Neben Doppelhäusern habe diese Rechtsprechung auch Hausgruppen in den Blick genommen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gehe grundsätzlich davon aus, dass ein harmonischer Gesamtbaukörper nicht mehr angenommen werden könne, wenn sich auch nur eines der von ihm entwickelten quantitativen Merkmale bei dem jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide. Durch das Vorhaben der Klägerin würde die in der Hausgruppe bislang vorhandene einheitliche Geschossigkeit verdoppelt. Der vom Oberverwaltungsgericht gezogene Rahmen würde damit erheblich überschritten. Bereits aus diesem Grund sei das Bauvorhaben der Klägerin nicht genehmigungsfähig. Ungeachtet dessen sei für eine Befreiung von vornherein kein Raum. Denn der Plangeber habe sich für eine strikte Einhaltung des von ihm entwickelten Plankonzepts einer lediglich eingeschossigen Bebauung nördlich der „Q.---straße D“ bekannt. Letztlich berühre das von der Klägerin verfolgte Bauvorhaben die Grundzüge der Planung. Die Rechtsprechung habe festgestellt, dass eine Befreiung regelmäßig dann nicht in Betracht komme, wenn die Gründe hierfür sich für eine Vielzahl betroffener Grundstücke anführen ließen und wenn es sich bei der betroffenen Festsetzung um eine solche handele, die für die Planung tragend und damit wesentlich sei.
19Die Berichterstatterin hat am 5. Mai 2015 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll sowie das angefertigte Lichtbildmaterial verwiesen.
20Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Übrigen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Über die Klage entscheidet die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichterin.
24Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
25Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides.
26Nach §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
27Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), da es im Geltungsbereich des seit dem 16. Dezember 1972 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ^^^^^ liegt. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
28Das Vorhaben verstößt jedenfalls gegen die Festsetzungen der Geschossflächenzahl sowie der Geschossigkeit. Ausweislich der durch die Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten Berechnung der Geschossflächen- sowie der Grundflächenzahl vom 31. Oktober 2013 beträgt die Geschossflächenzahl 0,85, so dass die zulässige Geschossflächenzahl von 0,5 um 0,32 überschritten wird. Zudem verstößt das Vorhaben gegen die Festsetzung der eingeschossigen Bauweise, da durch das Vorhaben ein zweigeschossiges Gebäude entsteht. Nach § 2 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 1970 sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 dieser Bauordnung müssen Aufenthaltsräume eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben. Demnach ist das beantragte Staffelgeschoss als Vollgeschoss zu bewerten, da nach den vorgelegten Bauzeichnungen vom 23. Juli 2013 das Staffelgeschoss über seine gesamte Grundfläche eine Höhe von 2,90 m aufweist.
29Gründe, die gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ sprechen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Bebauungsplan trotz der seitens der Beklagten bereits erteilten zahlreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl auf dem Grundstück der Klägerin als auch auf benachbarten Grundstücken nicht funktionslos geworden. Ein Bebauungsplan kann außer durch ausdrücklichen Aufhebungsakt des Plangebers in begrenzten Ausnahmefällen auch ohne einen solchen Akt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen und wenn dies so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung dieser Festsetzungen nicht mehr besteht oder keinen Schutz mehr verdient.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2014 – 5 K 4298/13 -; jeweils zitiert nach juris.
31Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 – 10 A 2472/08 -, zitiert nach juris.
33Das Oberverwaltungsgericht betont darüber hinaus, dass bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans dafür nicht ausreichen. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit demnach nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE -, bezugnehmend auf BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 – und vom 3. August 1990 – 7 C 41 bis 43.89 -; zitiert nach juris.
35Auch die jüngste Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geht von dem Ausnahmecharakter hinsichtlich der Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans aus. Demnach können Bebauungspläne nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 D 30/13.NE -, zitiert nach juris.
37Diese Maßstäbe zugrundegelegt, kann vorliegend nicht ansatzweise davon ausgegangen werden, der Bebauungsplan Nr. ^^^^^ sei funktionslos geworden. Die Festsetzungen der Geschossflächenzahl und der eingeschossigen Bebauung entfalten nach wie vor steuernde Wirkung, indem sie eine übermäßige Bebauung der Grundstücke verhindern. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans soll durch die genannten Festsetzungen der einwandfreie Übergang der Bebauung zur freien Landschaft erreicht werden. Dass diese Zielsetzung offenkundig und dauerhaft nicht mehr erreicht werden könnte, lässt sich unter keinem Gesichtspunkt feststellen.
38Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ mit der Folge der uneingeschränkten Anwendbarkeit der damit verbundenen Festsetzungen bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nach dem der Bebauungsplan Nr. ^^^^^ durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. *** und dem Verweis in dessen Begründung auf die „zweigeschossige Umgebungsbebauung“ selbst geändert worden sei, mit der Folge, dass nicht mehr der Wille des Plangebers aus dem Jahre 1972, sondern derjenige zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsplanes Nr. *** , der eindeutig von der Zulässigkeit der zweigeschossigen Bebauung ausgehe, zugrunde zu legen sei, kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen bezieht sich das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. *** auf ein zwar an das Grundstück der Klägerin angrenzendes, jedoch eindeutig das Vorhabengrundstück nicht umfassendes Plangebiet. Die unterbliebene Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in die Änderungsplanung hat zur Folge, dass hinsichtlich des Vorhabengrundstücks nach wie vor die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ anzuwenden sind. Dass durch den Erlass des Bebauungsplans Nr. *** der Bebauungsplan Nr. ^^^^^ in seiner Gesamtheit geändert oder gar aufgehoben wurde, ist schlichtweg bauplanungsrechtlich nicht vertretbar. Vielmehr hat sich der Plangeber ausdrücklich dazu entschlossen, allein einen Teilbereich des ursprünglichen Plangebiets den tatsächlichen Änderungen anzupassen und neu zu überplanen, das verbleibende Plangebiet jedoch unangetastet zu lassen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. *** können jedoch allein für das dort festgelegte Plangebiet Geltung beanspruchen, unter keinen Umständen jedoch für darüber hinaus liegende Grundstücke. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. *** folgt keine Änderung des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ . Soweit der Plangeber von einer „zweigeschossigen Umgebungsbebauung“ ausgeht mag dies zwar den möglicherweise prägenden Charakter der angrenzenden Grundstücke wiederspiegeln, führt jedoch keineswegs dazu, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ hierdurch geändert wurden. Hätte der Plangeber die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ ändern und möglicherweise an die inzwischen eingetretenen baulichen Veränderungen anpassen wollen, hätte es hierzu einer ausdrücklich auch auf dieses Gebiet bezogenen Änderungsplanung bedurft. Da dies jedoch gerade nicht erfolgt ist, bleibt es bei der Anwendbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ .
39Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
40Die Erteilung einer Befreiung scheidet tatbestandlich bereits deshalb aus, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Nach dem Eindruck, den das Gericht während des Ortstermins von der Örtlichkeit gewonnen hat und der sich auf den während des Ortstermins angefertigten Fotos Nrn. 7 und 8 jedenfalls ansatzweise widerspiegelt, läuft das Vorhaben dem Willen des Plangebers zuwider, den ungestörten Blick in die freie Landschaft zu gewährleisten.
41Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Zur Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist in jedem Einzelfall anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründungen eine planerische Grundkonzeption herauszuarbeiten, der der jeweilige Plan auch nach der Änderung noch entsprechen muss. Die Grundzüge der Planung werden dann nicht berührt, wenn der planerische Grundgedanke, das zugrunde liegende Leitbild, erhalten bleibt und wenn eine Änderung minderem Gewicht vorliegt, die noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 – 4 B 163.89 -, zitiert nach juris; Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 Rn. 2.
43Ein Berührtwerden der Grundzüge der Planung ist vor allem dann anzunehmen, wenn durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen wird. Denn je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Es handelt sich der Sache nach um eine Berücksichtigung des Ergebnisses der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und des durch die getroffenen Festsetzungen erfolgten Ausgleichs von Interessen, der nicht durch Befreiungen in Frage gestellt werden soll.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 -, mit weiteren Nachweisen; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 2 A 345/13; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 2 Bf 169/11; jeweils zitiert nach juris; Ernst / Zinkhahn / Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2015, § 31 Rn. 37.
45Aus den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan Nr. ^^^^^ geht hervor, dass durch die Bauleitplanung N. einer geordneten baulichen Entwicklung zugeführt werden sollte. Ausdrücklich heißt es in der Beschlussvorlage +++ als Antwort auf von einem Bürger geäußerte Bedenken, sämtliche Baugrundstücke nördlich der Erschließungsstraße „D“ sollen eingeschossig und nur ausnahmsweise zweigeschossig bebaut werden, um einen einwandfreien Übergang der Bebauung zur freien Landschaft zu erreichen. Aus § 17 der Baunutzungsverordnung würden sich hierfür zwingend die im Bebauungsplan festgelegten Grund- und Geschossflächenzahlen als Höchstwerte ergeben, deren Überschreitung nur bei besonderen städtebaulichen Gründen zulässig sei. Der Wunsch nach höherem wirtschaftlichem Ertrag durch erhöhte Ausnutzung könne nicht als besonderer städtebaulicher Grund anerkannt werden.
46Aus dieser Begründung geht unmissverständlich hervor, dass der Plangeber bei der Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl sowie der eingeschossigen Bebauung ausdrücklich den Übergang der Bebauung zur freien Landschaft vor Augen hatte und durch entsprechende Festsetzungen eine zum Außenbereich hin aufgelockerte Bebauung und den aufgrund der Hanglage möglichen und ungestörten freien Blick in die Landschaft erreichen wollte. Die detaillierten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollten damit gerade ein Ausreizen der Grundstücke durch übermäßige Bebauung verhindern, um einen „einwandfreien Übergang“ zum Außenbereich herzustellen. Der Plangeber war sich demnach über die für die Grundstückseigentümer damit einhergehenden Einschränkungen bewusst und hat sich ausdrücklich gegen eine größtmögliche Bebauungsmöglichkeit zugunsten eines fließenden Übergangs in die freie Landschaft entschieden.
47Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin wurde der Wille des Plangebers auch nicht durch den inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. *** modifiziert. Insofern kann auf die bereits im Rahmen der Frage nach der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans gemachten Ausführungen verwiesen werden. Da der Bebauungsplan Nr. ^^^^^ weder hinsichtlich seiner Festsetzungen noch seiner Begründung durch den Erlass des ein anderes Plangebiet betreffenden Bebauungsplans Nr. *** berührt wird, ist auch hinsichtlich der Bewertung der Grundzüge der Planung allein auf den Willen des Plangebers zum Zeitpunkt der Planaufstellung abzustellen.
48Da ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bereits auf Tatbestandsebene ausgeschlossen ist, kommt es auf die von der Klägerin mit Blick auf die in unmittelbarer Nachbarschaft genehmigten Aufstockungen aufgeworfene Frage der Bindung der Beklagten an vorausgegangenes Verwaltungshandeln nicht mehr an. Denn die Frage, ob das Ermessen der Beklagten gemäß Art. 3 des Grundgesetzes durch den Grundsatz der Gleichbehandlung infolge der bisherigen Genehmigungspraxis eingeschränkt ist, stellt sich erst dann, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten überhaupt eröffnet ist.
49Auf die von der Beklagten mit Verweis auf die zur Doppelhausbebauung ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung aufgeworfenen Frage, ob das beantragte Vorhaben darüber hinaus gegen die Festsetzung der offenen Bauweise verstößt, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 06. Nov. 2015 - 5 K 2941/14
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 06. Nov. 2015 - 5 K 2941/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 27 vom 16. Mai 2012 ist unwirksam.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem der Bebauungsplan Nr. 27 „M. Talsperre“ in den Teilbereichen X. Berg und L. aufgehoben wird, sowie gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil X. Berg.
3Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung N. , Flur 12, Flurstücke 522 und 523. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27. Sie werden auch von dem genannten Teilaufhebungsbebauungsplan erfasst. Vom Geltungsbereich der Satzung X. Berg werden sie nicht erfasst.
4Die Satzungsgebiete liegen am östlichen Ende der Talsperre der M. , nördlich des Hauptorts von N. . Zwischen den höher gelegenen Bereichen X. Berg und L. verläuft die M. von Norden her kommend und fließt dort in die Talsperre. Die überwiegend bergige Umgebung ist teils landwirtschaftlich, teils forstwirtschaftlich, teils durch Anlagen für Erholungszwecke genutzt und teils mit kleineren Siedlungen bzw. Siedlungssplittern bebaut.
5Der Bebauungsplan Nr. 27 setzte für den Bereich X. Berg und für den Bereich L. jeweils ein Wochenendhausgebiet und Straßenverkehrsflächen fest. Der Bebauungsplan enthielt für andere Bereiche ebenfalls Festsetzungen zu Wochenendhausgebieten und auch Sondergebieten für Campingflächen. Ursprünglich betraf der Plan acht Teilbereiche; fünf dieser Bereiche sind zwischenzeitlich durch Bebauungspläne geändert und ersetzt worden. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 27 hieß es, das Erholungsgebiet um die Talsperre sei in der Vergangenheit durch ungeordnetes wildes Zelten und Aufstellung von Wohnwagen sowie Errichtung von ungenehmigten Wochenendhäusern und anderen Baulichkeiten stark beeinträchtigt worden. Um diese Fehlentwicklung in geordnete Bahnen zu lenken, sei es erforderlich, das Gebiet für die Zukunft zu gestalten und auch ortsrechtlich abzusichern. Der Rat der Antragsgegnerin hatte in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1966 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Aufgrund einer Einwendung in der Öffentlichkeitsbeteiligung hatte er hierbei in Abweichung von der Fassung der Offenlage eine Erweiterung des Wochenendhausgebiets im Bereich L. in Gestalt einer nördlich anschließenden Fläche festgesetzt. Mit Verfügung vom 11. Juli 1967 genehmigte der Regierungspräsident Köln den Plan, nahm allerdings die Teilfläche nördlich des Wochenendhausgebiets L. von der Genehmigung aus. In der Sitzung vom 29. August 1967 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, von dem Rechtsmittel des Widerspruchs gegen die Verfügung der Genehmigungsbehörde keinen Gebrauch zu machen. Am 2. Oktober 1967 erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Plan bei der Antragsgegnerin einzusehen.
6In den folgenden Jahren wurden die Bereiche L. und X. Berg weitgehend bebaut, dabei wurden auch Gebäude errichtet, die zu Wohnzwecken genutzt wurden.
7Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt die Bereiche L. und X. Berg jeweils als Sondergebiet mit der Zweckbindung Erholung dar. Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt für die Bereiche X. Berg und L. einen allgemeinen Siedlungsbereich für die zweckgebundene Nutzung Ferieneinrichtung und Freizeitanlagen dar. Der Regionalplan enthält hierzu u. a. folgende textliche Darstellungen:
8B.2.3 ASB für zweckgebundene Nutzungen
9Ziel 4 (F. und P. Kreis)
10Als ASB mit Zweckbindung für Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen sind dargestellt und sollen der vorhandenen speziellen Nutzung vorbehalten bleiben:
11…
12- N. /M1.
13…
14Anlass für die Planung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 27 war ein gerichtliches Streitverfahren bei dem Verwaltungsgericht Köln, in dem der Antragsteller des Verfahrens - 7 D 29/13.NE - die Genehmigung eines Vorhabens im Bereich L. angriff, für das eine Löschwasserentnahmestelle an der Brücke der zu seinem Haus führenden Straße über die M. vorgesehen war. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden planwidrige Dauerwohnnutzungen in dem Bereich festgestellt. Die Antragsgegnerin fragte zunächst bei der Bezirksregierung Köln an, ob eine Änderung des Flächennutzungsplans zur Ermöglichung von reinen Wohnnutzungen landesplanerischen Bedenken begegne. Die Bezirksregierung teilte hierzu mit Schreiben vom 24. September 2007 mit, die geplante Änderung des Flächennutzungsplans entspreche nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Daraufhin leitete die Antragsgegnerin im Dezember 2007 das Aufhebungsverfahren in Verbindung mit der Absicht ein, Klarstellungs- und Einbeziehungssatzungen für die Bereiche L. und X1. aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss umfasste die drei Teilbereiche X. Berg und L. nordwestlich der Talsperre der M. sowie einen Teilbereich am südlichen Ufer der Talsperre in der Nähe von P1. .
15Die erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 9. Oktober bis 10. November 2008. Hierzu erhob der Rechtsvorgänger des Antragstellers Einwendungen und rügte u. a., die planbedingten Auswirkungen auf seine Grundstücke.
16Der P2. Kreis gab während des Verfahrens gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. Januar 2010 folgende Erklärung ab:
17„…Für den Fall, dass das Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 27 wie geplant abgeschlossen wird und der Aufhebungsbebauungsplan in Kraft tritt, stelle ich jedoch in Aussicht und sichere hiermit zu, gegen die in den beiden Ortsteilen ausgeübten Wohnnutzungen nicht einzuschreiten und, soweit Verfahren bereits eingeleitet worden sind, diese Verfahren einzustellen und keine neuen Verfahren mehr einzuleiten…“
18Am 16. März 2010 wurde der Aufstellungsbeschluss auf die Bereiche L. und X. Berg beschränkt und eine erneute Offenlage beschlossen. Die zweite öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 19. April bis 20. Mai 2010. Hierzu erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Mai 2010 Einwendungen.
19Im Rahmen der Behördenbeteiligung wies die Bezirksregierung Köln unter dem 20. April 2010 auf entgegen stehende Ziele des Regionalplans hin und erklärte, die Durchsetzung der landesplanerischen Ziele liege in kommunaler Verantwortung und sei weiter zu beachten; da die inhaltliche Substanz der Darstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs überwiegend entfallen sei, werde die Regionalplanungsbehörde prüfen, ob die Darstellung zu streichen sei.
20Eine dritte öffentliche Auslegung erfolgte vom 3. Februar bis 5. März 2012.
21In der Sitzung vom 8. Mai 2012 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss. Der Bürgermeister unterzeichnete am 16. Mai 2012 eine Bekanntmachungsanordnung. Der Beschluss des Rats wurde nach vorherigem öffentlichen Hinweis im „Rundblick“ durch Aushang in der Zeit vom 25. Mai bis 1. Juni 2012 ortsüblich bekannt gemacht.
22In der Begründung der Satzung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Teilaufhebung des Bebauungsplans sei städtebaulich erforderlich, da der Plan in den beiden Teilbereichen X. Berg und L. seine Zielsetzung, nämlich die durch ungeordnetes wildes Zelten und Abstellen von Wohnwagen sowie die Errichtung von ungenehmigten Wochenendhäusern und anderen Baulichkeiten gekennzeichnete Situation einer geordneten Wochenendhausnutzung zuzuführen, nicht weiter zu erfüllen vermöge. In den beiden Bereichen hätten sich dauerhafte Wohnnutzungen nach außen erkennbar eingerichtet, die heute den mehrheitlichen Nutzungsanteil gegenüber der Wochenendhausnutzung darstellten. Die beiden Teilbereiche seien aufgrund dieser Entwicklung funktionslos geworden, so dass aus Gründen der Rechtsklarheit ein Aufhebungsverfahren durchzuführen sei, da so genannte Nicht-Anwendungsbeschlüsse rechtlich nicht zulässig seien. Mit der Aufhebung werde daneben das weitere Ziel verfolgt, dem Wohnbedarf der Bevölkerung im Rahmen des § 34 BauGB Rechnung zu tragen.
23Die Satzung X. Berg stellt ebenso wie die Satzung für das östlich der M2. gelegene Gebiet L. durch Bezugnahme auf einen Lageplan die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils klar und bezieht ferner vier am östlichen Rand des Satzungsgebiets gelegene Grundstücke mit einer Größe von etwa 700 bis 1000 qm als Außenbereichsflächen ein. Nach § 2 gelten für diese Außenbereichsflächen weitere Festsetzungen.
24Das Verfahren der Aufstellung der Satzung X. Berg verlief im Wesentlichen parallel zum Verfahren der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 27. Im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung erhob der Rechtsvorgänger des Antragstellers Einwendungen und machte geltend, bei der Entscheidung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans und bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung X. Berg habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt, dass seine Grundstücke bislang jedenfalls mit einem Wochenendhaus bebaubar gewesen seien und dass diese Nutzungsmöglichkeit nun entzogen werde. Seine Grundstücke müssten in die Satzung einbezogen werden. Entsprechende Einwendungen erhob der Antragsteller im Wesentlichen unter dem 18. Mai 2010 im Rahmen der zweiten Offenlage.
25Der Satzungsbeschluss wurde am 8. Mai 2012 gefasst. Am 16. Mai 2012 unterzeichnete der Bürgermeister eine Bekanntmachungsanordnung. Nach vorherigem Hinweis im „Rundblick“ wurde die Satzung im Aushangkasten vor dem Rathaus Mariendorf vom 25. Mai bis 1. Juni öffentlich ausgehängt. Zur Begründung der Satzung wurde ausgeführt: Der Bereich sei zu 90 % mit insgesamt 67 Gebäuden bebaut. Eine Abfrage habe 48 Hauptwohnsitze, 17 Nebenwohnsitze, 2 nicht erfasste Wohnsitze ergeben. 12 von insgesamt 79 Grundstücken seien unbebaut. Es handele sich um einen Bebauungskomplex im Sinne von § 34 BauGB mit einem prägenden Anteil von Wohnhäusern und Wochenendhäusern. Die vier einbezogenen Grundstücke rundeten die Grenzen des Ortsteils sinnvoll ab. Ferner wurde Bezug genommen auf ein Versickerungsgutachten, nach dem eine Versickerung von Niederschlagswasser in Teilbereichen des Satzungsgebiets für möglich gehalten wurde.
26Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 rügte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Mängel der Planaufstellung.
27Der Antragsteller hat am 22. Mai 2013 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei antragsbefugt. Dies ergebe sich aus der Aufhebung der Bebaubarkeit seiner Flurstücke durch den genannten Aufhebungsbebauungsplan. Durch die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung X. Berg werde er in seinen Rechten verletzt, weil er Eigentümer der Flurstücke 522 und 523 sei. Sein Interesse an einer Einbeziehung seines Grundeigentums in das Satzungsbiet sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dieses Interesse sei abwägungsrelevant. Entschließe sich eine Gemeinde zur Aufstellung einer Klarstellungssatzung und beziehe einzelne angrenzende Grundstücke nicht mit ein, so sei dies eine für den Eigentümer nachteilige Festsetzung. Die strengeren Anforderungen an die Einbeziehung von Grundstücken in einen Bebauungsplan könnten im Rahmen der Klarstellungssatzung keine Anwendung finden. Die Klarstellungssatzung sei kein Planungsinstrument, sie diene der Entlastung des Baugenehmigungsverfahrens. Es bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin komme es nicht darauf an, ob auf den Flurstücken 520 - 523 Wald im Sinne des Landesforstgesetzes NRW stehe, denn es könne nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage erteilt werde. Der Teilaufhebungsbebauungsplan zum Bebauungsplan Nr. 27 sei unwirksam. Die Antragsgegnerin sei in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan Nr. 27 in den betroffenen Bereichen funktionslos sei. Deshalb fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit für die Teilaufhebung. Zudem liege deshalb ein Abwägungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin die Bedeutung seines Interesses an der Beibehaltung der Bebaubarkeit seiner Flurstücke mit einem Wochenendhaus nicht erkannt und diesen Belang demnach nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung eingestellt habe. Ferner lägen Verstöße gegen den Regionalplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Auch die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung sei unwirksam. Sie sei unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu Stande gekommen. Die Flurstücke 522 und 523 lägen unmittelbar nördlich der Bebauung und würden ebenso durch die großzügige Anliegerstraße erschlossen. Da der südliche Teil der Flurstücke 520 - 523 nur einen geringen Bewuchs aufweise, der sich zudem an die Gegebenheiten des südlich gelegenen Grundstücks anlehne, vermittle erst die Einbeziehung der Flurstücke 522 und 523 den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des Geltungsbereichs der neuen Satzung. Die Flurstücke 522 und 523 rundeten den Ortsteil topographisch ab. Die Gefahr einer unangemessenen Ausdehnung des Innenbereichs durch die Einbeziehung der Flurstücke 522 und 523 bestehe nicht. Die Frage der Waldeigenschaft der Flurstücke 522 und 523 sei in diesem Kontext irrelevant. Ein unbebautes Grundstück am Waldrand könne ein Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten hätte die Antragsgegnerin die Flurstücke 522 und 523 mit in die Satzung einbeziehen müssen. Daraus ergebe sich ein offenkundiger Abwägungsmangel. Für den Fall, dass die genannten Flurstücke nicht als dem Innenbereich zugehörig zu qualifizieren seien, sei jedenfalls davon auszugehen, dass das Unterlassen der Einbeziehung der genannten Flurstücke in die Einbeziehungssatzung abwägungsfehlerhaft sei.
28Der Antragsteller beantragt,
29die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 27 M. Talsperre sowie die Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil X. Berg für unwirksam zu erklären.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig, es fehle an der erforderlichen Antragsbefugnis. In Bezug auf den Teilaufhebungsbebauungsplan folge dies daraus, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 27 nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan gehandelt habe, sondern um einen einfachen Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben habe sich damit bereits in der Vergangenheit im Übrigen nach § 35 BauGB beurteilt. Dementsprechend sei sie, die Antragsgegnerin, auch in der Abwägung richtigerweise davon ausgegangen, dass sich auch früher die Zulässigkeit eines Vorhabens auf dem Grundstück des Antragstellers nach § 35 BauGB beurteilt habe. Allein die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung „Wochen-endhausgebiet“ habe nicht die Bebauung seiner Flurstücke und die Nutzung der baulichen Anlage als Wochenendhaus ermöglicht. Aus dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 ergebe sich nichts anderes. Im Hinblick auf die Satzung X. Berg lasse sich eine Antragsbefugnis aus dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2010 nicht herleiten. Dem Antragsteller sei vielmehr das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - entgegenzuhalten, wonach das Interesse, mit einem bisher unbebauten und nicht bebaubaren Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang sei. Für eine Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung könne kein anderer rechtlicher Maßstab gelten. Ungeachtet dessen fehle es aus den gleichen Gründen auch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Abgesehen davon sei der Antrag auch unbegründet. Sie, die Antragsgegnerin, sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan Nr. 27 im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen teilweise funktionslos geworden sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege auch nicht im Hinblick auf die Beibehaltung der Bebaubarkeit seiner Flurstücke mit einem Wochenendhaus ein Abwägungsfehler vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege auch kein Verstoß gegen den Regionalplan bzw. das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Auch die Satzung X. Berg sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei nicht davon auszugehen, dass die Grundstücke, auf die er sich beziehe, nach § 34 BauGB zu beurteilen und deshalb deklaratorisch in eine Klarstellungssatzung einzubeziehen seien. Einer Einbeziehung dieser Außenbereichsflächen in die Satzung stünden Belange der Forstwirtschaft entgegen, die der Landesbetrieb Wald und Holz in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 im Einzelnen dargelegt habe.
33Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW hat unter dem 18. März 2013 unter Bezugnahme auf einen Bericht des P3. Kreises vom 2. April 2012 diesen als Bauaufsichtsbehörde gebeten, im Jahr 2007 zurückgestellte ordnungsbehördliche Verfahren wieder aufzunehmen und die Dauerwohnnutzungen in den in Rede stehenden Gebäuden zu untersagen, zugleich hat es sich damit einverstanden erklärt, bei Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Nutzungsuntersagung solchen Personen eine fortdauernde Wohnnutzung zu ermöglichen, die als Eigentümer seit mindestens 2009 ein Gebäude bewohnten.
34Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 6. November 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- von Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen sowie auf die Gerichtsakte zum Verfahren - 7 D 29/13.NE - und die zu diesem Verfahren beigezogenen Aufstellungsvorgänge in Bezug auf den Teilaufhebungsbebauungsplan und die Satzungen L. und X. Berg Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
37A. Der Antrag hat nur insoweit Erfolg, als er sich gegen den Teilaufhebungsbebauungsplan richtet.
38I. Der Antrag ist insoweit zulässig.
391. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt, soweit er diesen Plan angreift.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 ‑ 4 BN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 ‑ 7 D 102/12.NE-, juris.
44Die Antragsbefugnis ergibt sich hier schon daraus, dass der Antragsteller Eigentümer von Grundeigentum im Bereich des Aufhebungsbebauungsplans ist, das durch die Planung in rechtlich erheblicher Weise nachteilig betroffen ist.
45Maßstab für die Beurteilung der Betroffenheit ist in diesem Zusammenhang, die städtebauliche Ordnung, die als Ergebnis der Aufhebung eines Bebauungsplans nach Maßgabe der §§ 34 oder 35 BauGB hergestellt wird. Mit der Aufhebung eines Bebauungsplans muss die Gemeinde zugleich darüber entscheiden, welche städtebauliche Ordnung an die Stelle der mit dem Plan vordem beabsichtigten Ordnung treten soll.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris.
47Seine Grundstücke, die im Bereich des Bebauungsplans Nr. 27 liegen und für die eine Nutzung als Wochenendhaus planungsrechtlich zulässig war, sind von einer wirksamen Aufhebung des Bebauungsplans nachteilig betroffen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass es sich lediglich um einen einfachen Bebauungsplan handelt und von einer Lage der Grundstücke im planungsrechtlichen Außenbereich auszugehen ist. Denn Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans können geeignet sein, einem öffentlichen Belang die gegen ein Außenbereichsvorhaben sprechende Wirkung zu nehmen, soweit sie in Bezug auf diesen Belang eine Aussage treffen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1983 - 4 B 68.83 -, juris.
49Eine solche Wirkung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung über die zulässige Art der Nutzung erscheint nicht ausgeschlossen.
502. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Dass er im Rahmen der dritten Offenlage - soweit aus den vorgelegten Akten ersichtlich - keine Einwendungen mehr erhoben hat, führt nicht zur Präklusion. Wird - wie hier - eine erneute unbeschränkte öffentliche Auslegung (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB) durchgeführt, in der in Bezug auf Belange, die den Antragsteller betreffen, keine Änderungen erfolgen, bedarf es nach Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO keiner erneuten Einwendung. Dies entnimmt der Senat der ähnliche Fallgestaltungen betreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 ‑ 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
523. Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
53Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der jeweilige Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn im Sinne einer tatsächlichen Prognose zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 ‑ 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N.
55Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier ein Fehlen des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin macht ohne Erfolg geltend, der Plan Nr. 27 sei ohnehin von Anfang an wegen Fehlens eines erforderlichen Beitrittsbeschlusses auch in dem hier maßgeblichen Bereich unwirksam, deshalb könne sich durch die beantragte Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsplans die Rechtsstellung des Antragsteller nicht verbessern.
56Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Bebauungsplan Nr. 27 ist nicht von Vornherein aus dem aufgezeigten Grund unwirksam gewesen. Zwar wurde ein ausdrücklicher Beitrittsbeschluss nach der Genehmigung und vor der Bekanntmachung des Plans Nr. 27 im Jahr 1967 nicht gefasst.
57Das Fehlen eines erforderlichen Beitrittsbeschlusses führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Wird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt und ist der unter „Auflagen“ genehmigte Plan von der Gemeinde so nicht beschlossen worden (fehlender Beitrittsbeschluss) kann ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BauR 1987, 166; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2003 - 7 A 188/02 -, juris, m. w. N.
59Hier stellt sich der Sachverhalt allerdings in wesentlicher Hinsicht anders dar. Der Plan ist regional teilweise genehmigt und mit dieser Einschränkung durch Bekanntmachung der Genehmigung bekannt gemacht worden. Der Rat ist mit der teilweisen Versagung der Genehmigung vor der Bekanntmachung befasst worden und hat mit dem Beschluss, der teilweisen Versagung nicht mit Rechtsmitteln entgegen zu treten, der Sache nach bekundet, auch mit der räumlich eingeschränkten Planung einverstanden zu sein.
60Abgesehen davon fehlt das Rechtsschutzinteresse aber auch dann nicht, wenn man hier von einer Unwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans aus anderen, von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigten Gründen ausgehen müsste. Ein erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen den Aufhebungsplan ist jedenfalls aus tatsächlichen Gründen für den Antragsteller vorteilhaft, weil dann der Rechtsschein des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 27 für eine Zulässigkeit der Nutzung der Grundstücke des Antragstellers im Plangebiet durch Wochenendhausbebauung spricht.
61Vgl. zur Bedeutung des Rechtsscheins eines früheren Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 ‑ 4 C 60.84 -, BRS 46 Nr. 4; OVG NRW, Urteil vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris.
62Es kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass eine Bebaubarkeit seines Grundeigentums mit einem Wochenendhaus auch im Falle eines Fortbestands des bisherigen Bebauungsplans von Vornherein ausgeschlossen wäre und deshalb der Normenkontrollantrag dem Antragsteller keinen Nutzen brächte. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Antragsbefugnis verwiesen.
63II. Der Antrag ist in Bezug auf den Teilaufhebungsbebauungsplan auch in der Sache begründet. Der Teilaufhebungsbebauungsplan ist unwirksam. Er verstößt gegen § 1 Abs. 4 BauGB (dazu 1.), § 8 Abs. 2 BauGB (dazu 2.) sowie § 2 Abs. 3 BauGB (dazu 3.).
641. Der Plan verstößt gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind; die einschlägige Darstellung des Regionalplans Köln ist ein Raumordnungsziel (dazu a.), dem der Teilaufhebungsplan widerspricht (dazu b.), an der Wirksamkeit des Ziels bestehen keine durchgreifenden Zweifel (dazu c.).
65a) Die Darstellung des Regionalplans, die unter B. 2.3 der Textlichen Darstellung einen Allgemeinen Siedlungsbereich mit der Zweckbindung für Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen für den Bereich N. /M1. beinhaltet, und diese zeichnerisch auf Blatt L 4910/12 abgrenzt, ist ein Raumordnungsziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.
66Gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene klare Aussage keiner Ergänzungen bedarf. Von der Festlegung eines Ziels der Raumordnung kann dann keine Rede mehr sein, wenn die entsprechende Kernaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende planerische Abwägung nicht vornimmt.
67Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2013 ‑ 10 D 4/11.NE -, juris, und 18. März 2014 - 10 D 61/12.NE -.
68Ein solches Ziel der Raumordnung liegt hier vor. Es handelt sich um eine örtlich und sachlich hinreichend konkretisierte und abschließend abgewogene landesplanerische Aussage für den in Rede stehenden Bereich.
69b) Die Planung der Antragsgegnerin widerspricht diesem Ziel der Raumordnung.
70Dies gilt zunächst bei isolierter Betrachtung des Aufhebungsplans, mit dem der bisherige Plan mit der Festsetzung eines Wochenendhausgebiets beseitigt wird. Zwar trifft der Plan keine ausdrücklich der Darstellung des Regionalplans widersprechende Festsetzung. Er hebt lediglich die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets auf, mit der bislang die Darstellung des Raumordnungsplans umgesetzt war. Maßgeblich für die Betrachtung ist allerdings nicht isoliert der Gegenstand der Aufhebung, sondern die angestrebte bzw. damit hergestellte städtebauliche Ordnung.
71Vgl. allg. für die Überprüfung eines Aufhebungsbebauungsplans: OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris.
72Diese - auf die infolge der Aufhebungsplanung hergestellte städtebauliche Ordnung bezogene - Betrachtung entspricht auch dem Regelungsgehalt der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB. Dessen Zweck besteht in der Gewährleistung materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 ‑ 4 BN 17.07 -, BRS 71 Nr. 45 = BauR 2007, 1712.
74Diese angestrebte städtebauliche Ordnung, nach der auch Wohnnutzungen dauerhafter Art zulässig sein sollen, widerspricht dem Raumordnungsziel. Der Sache nach zielt der Plan darauf ab, in Anwendung des § 34 BauGB Wohnnutzungen zuzulassen. Damit wird für die Bereiche L. und X. Berg eine städtebauliche Gemengelage aus reinen Wohnnutzungen und Wochenendhausnutzungen geschaffen, die überwiegend nach § 34 Abs. 1 BauGB - und lediglich für die Randbereiche, die Gegenstand der Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB waren, nach § 35 BauGB - zu beurteilen ist.
75Nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten ist der genannte Bereich L. bzw. der Bereich X. Berg im Kern bereits als Bebauungskomplex im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu werten. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial und entspricht auch dem Eindruck des Berichterstatters, der die Örtlichkeit besichtigt und den dabei gewonnenen Eindruck dem Senat in der Beratung vermittelt hat.
76Eine dauerhafte Wohnnutzung widerspricht aber dem Gebietscharakter eines Wochenendhausgebiets. Nichts anderes gilt für ein Gebiet mit einer besonderen Zweckbestimmung der hier dargestellten Art.
77Vgl. dazu näher OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 10443/11 -, BRS 78 Nr. 84 = BauR 2012, 903; OVG M.-V., Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 1 N 11.421 u. a. -, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris.
78Das Ziel ist nicht etwa nur so zu verstehen, dass es die örtliche Planung dahin steuert, dass auch Freizeitanlagen, wie z. B. Wochenendhäuser, bauleitplanerisch ermöglicht werden sollen. Es beschränkt sich nicht darauf, einen bauleitplanerischen Ausschluss solcher Einrichtungen zu verhindern. Es soll vielmehr eine Steuerung dahin erfolgen, dass Vorhaben, die mit der besonderen Zweckbestimmung nicht in Einklang stehen, bauleitplanerisch nicht zugelassen werden sollen.
79Dieses Verständnis wird auch durch die Vorbemerkung (1) zu dem genannten Ziel bekräftigt. Danach wird ein ASB mit Zweckbindung immer dann dargestellt, wenn ein Bereich aufgrund seiner räumlichen Lage, seiner besonderen Standortfaktoren oder rechtlichen Vorgaben einer bestimmten baulich geprägten Nutzung vorbehalten bleiben soll, die Art und /oder Ausprägung dieser baulichen Nutzung wird durch eine textliche Darstellung konkretisiert. Würde bauleitplanerisch auch Dauerwohnen zugelassen, wären die Bereiche nicht mehr in diesem Sinne der genannten Zweckbindung „vorbehalten“.
80Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass sich das Ziel auf die „vorhandene“ spezielle Nutzung bezieht. Denn dies betrifft die noch in hinreichendem Maß vorhandene Freizeitnutzung in Form der Wochenendhausnutzung.
81Nichts Anderes gilt, wenn man die Satzungen L. und X. Berg als Teil der Konzeption der Antragsgegnerin in die Betrachtung einbezieht. Auch dann besteht ein Widerspruch zwischen der durch die Konzeption angestrebten städtebaulichen Ordnung und dem Ziel der Raumordnung und Landesplanung.
82Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob ein Widerspruch zu dem Raum-ordnungsziel möglicherweise durch eine andere Planungskonzeption vermieden werden könnte, die das Gebiet auf der Grundlage der geänderten Fassung des § 10 BauNVO überplant und gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO in gewissem - den Gebietscharakter noch wahrenden - Umfang Wohnnutzungen zulässt.
83Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris, m. w. N.
84c) Der Regionalplan ist nicht seinerseits hinsichtlich der in Rede stehenden Darstellung unwirksam. Er ist insbesondere nicht funktionslos geworden, wie die Antragsgegnerin meint.
85Für Bauleitpläne ist anerkannt, dass von einer Funktionslosigkeit auszugehen ist, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet so weit verselbständigt haben, dass von den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr ausgehen kann.
86Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 10443/11 -, BRS 78 Nr. 84 = BauR 2012, 903.
87Soweit diese Grundsätze auf Regionalplandarstellungen zu übertragen sind, ergibt sich danach - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - eine Funktionslosigkeit der Darstellung nicht aus der bisherigen tatsächlichen Entwicklung mit einem erheblichen Anteil von Dauerwohnnutzungen in dem in Rede stehenden Bereich, da dieser Umstand aus den nachfolgenden Gründen (vgl. unten 3. a) auch nicht zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 27 führt.
88Eine Funktionslosigkeit ergibt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf die nachfolgende Entwicklung unter Berücksichtigung des Schreibens des zuständigen Ministeriums vom 18. März 2013, nach dem in gewissem Umfang Wohnnutzungen durch Eigentümer geduldet werden sollen.
89Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Überprüfung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8.07 -, BRS 71 Nr. 29 = BauR 2007, 1837.
90Denn damit soll eine bauleitplanerische Steuerung, die neue Dauerwohnnutzungen verhindert und bestehende Dauerwohnnutzungen auf lange Sicht zurückdrängt, gerade unterstützt werden.
91Aus der beiläufigen Erklärung in der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 20. April 2010 im Beteiligungsverfahren, die Darstellung werde überprüft, lässt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Funktionslosigkeit der Darstellung des Regionalplans entnehmen. Im Übrigen ist auch weder geltend gemacht noch aus den beigezogenen Akten der Bezirksregierung Köln ersichtlich, dass eine zwischenzeitliche Aufhebung oder Änderung des in Rede stehenden Raumordnungsziels erfolgt wäre.
92Danach mag dahinstehen, ob es bei Raumordnungszielen wegen deren spezifischer Steuerungswirkung, insbesondere für die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, nicht ohnehin über die in Rede stehenden tatsächlichen Entwicklungen hinaus reichender zusätzlicher Umstände - etwa in Gestalt rechtlich nicht mehr angreifbarer örtlicher Bauleitpläne - bedürfte, um eine Funktionslosigkeit im Rechtssinne annehmen zu können.
932. Der angefochtene Plan verstößt ferner in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
94a) Entgegen dieser Vorschrift ist der Plan nicht aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin mit seiner Darstellung eines Sondergebiets für Wochenendhäuser entwickelt.
95In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen lässt, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 ‑ 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55 = BauR 2004, 1264, m. w. N.
97Dies ist hier aber nicht mehr der Fall. Die Konzeption des Flächennutzungsplans wird durch die Teilaufhebung konterkariert. Wie bereits aufgezeigt, widerspricht die Zulassung von Dauerwohnnutzungen dem Charakter eines Wochenendhausgebiets, das der Flächennutzungsplan darstellt.
98Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist nicht von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans auszugehen. Die tatsächlichen Entwicklungen in den Bereichen L. und X. Berg stehen seiner Darstellung aus den nachfolgenden Gründen nicht in einer zur Funktionslosigkeit führenden Weise entgegen.
99b) Der Mangel ist auch nicht gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn die Aufhebung des Plans in dem betroffenen Bereich führt aus den vorstehenden Gründen zu einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung.
100c) Der Mangel ist schließlich nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Antragsteller hat diesen Aspekt im Rügeschreiben vom 16. Mai 2013 hinreichend angesprochen.
1013. Der Plan leidet ferner an einem beachtlichen Mangel des Abwägungsvorgangs gemäß § 2 Abs. 3 BauGB.
102a) Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot der zutreffenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = BauR 2008, 1268.
104Nach § 1 Abs. 8 BauGB gilt dieses Gebot auch für die Aufhebung von Bebauungsplänen.
105Vgl. zur Abwägung bei Aufhebungsplänen: OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris.
106Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Gestalt eines Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehlers liegt vor, wenn die planende Gemeinde bei der Abwägung der in Rede stehenden Belange von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgeht.
107Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 ‑ 7 D 52/12.NE -, m. w. N.
108Ein solcher Fehler liegt hier vor. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen der Abwägung von einer in wesentlicher Hinsicht unzutreffenden rechtlichen Bewertung ausgegangen. Sie hat ihrer Abwägungsentscheidung die Annahme zugrundegelegt, der Bebauungsplan Nr. 27 sei in seinen Teilbereichen L. und X. Berg funktionslos geworden. Diese rechtliche Annahme ist unzutreffend.
109Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortwirkung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern.
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 ‑ 7 B 251/08 -, juris, m. w. N.
111In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat angenommen, dass erst ein sehr hoher Anteil an Dauerwohnnutzungen in einem Wochenendhausgebiet zu der Funktionslosigkeit des betreffenden Bebauungsplans führen kann. Er ist dabei z. B. davon ausgegangen, dass eine Funktionslosigkeit bei planwidriger Wohnnutzung in 73 von 217 Gebäuden zu verneinen war und hat eine Funktionslosigkeit in einem Einzelfall bei etwa 75 % planwidriger Wohnnutzung bejaht, wobei auch eine Trendwende angesichts des Verhaltens der zuständigen Baubehörden nicht zu erwarten war.
112Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2006 - 7 A 3730/04 -, juris, vom 23. Oktober 2006 - 7 A 4947/05 -, BRS 70 Nr. 187 = BauR 2007, 1009; und vom 25. November 2005 - 7 A 2687/04 -, juris.
113Hierzu ist mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten klarzustellen, dass die Zahl der Dauerwohnnutzungen ihrerseits aber nur ein Indiz für eine Verselbständigung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der dargestellten Grundsätze ist, die letztlich jedoch nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände festgestellt werden kann.
114Dem Charakter eines Gebiets entgegen stehende Wohnnutzungen können im Hinblick auf die Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans nur dann durchgreifende Relevanz für die Annahme einer Funktionslosigkeit gewinnen, wenn sie etwa durch die Erteilung einer Baugenehmigung rechtlich gesichert sind oder in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein (endgültig) abgefunden haben; die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich so verfestigt haben, dass sie dem Geltungsanspruch der Norm auf unabsehbare Zeit entgegen stehen.
115Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 10443/11 - BRS 78 Nr. 84 = BauR 2012, 903.
116Gemessen an diesen Grundsätzen lag hier eine Funktionslosigkeit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht vor.
117Zwar steht außer Streit, dass tatsächlich planwidrige Dauerwohnnutzungen vorlagen, die durch den unter Geltung der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 erlassenen Plan generell ausgeschlossen waren (vgl. § 10 BauNVO 1962).
118Bereits die aufgezeigte Quote tatsächlich vorhandener Wohnnutzungen reicht allerdings nicht, um eine Funktionslosigkeit in Betracht ziehen zu können. Sie liegt lediglich bei etwa 60 %, wenn man auf die - indizielle - melderechtliche Lage abstellt. Auch nach dem tatsächlichen Eindruck der Örtlichkeit kann aber nicht von einer tatsächlichen Verselbständigung der Verhältnisse im Plangebiet im Sinne der vorstehenden Grundsätze zur Funktionslosigkeit ausgegangen werden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung quantitativer und qualitativer Aspekte ist - ungeachtet der das Gebiet L. ebenso wie das Gebiet X. Berg prägenden Gebäude mit dem äußeren Erscheinungsbild dauerhaft genutzter Wohnhäuser - festzustellen, dass es jeweils eine erhebliche Zahl von Gebäuden gibt, die auf Nutzungen als Wochenendhäuser bzw. Ferienhäuser zugeschnitten sind sowie unbebaute Grundstücke, die einer entsprechenden Nutzung zugeführt werden können. Dies belegen die bei den Akten befindlichen Karten und Pläne sowie die eingereichten Fotodokumentationen der Antragsgegnerin, die dem Eindruck des Berichterstatters entsprechen, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Danach vermitteln beide Gebiete nicht den Eindruck, dass es sich um auf unabsehbare Zeit durch weit überwiegende Dauerwohnnutzungen geprägte Bereiche handelt. Anhaltspunkte für wesentliche Veränderungen seit Fassung des Satzungsbeschlusses sind weder konkret aufgezeigt noch sonst zu erkennen.
119Auch die nach den aufgezeigten Grundsätzen erforderliche hinreichende Verfestigung dieser Nutzung, etwa durch den Festsetzungen widersprechende Genehmigungen oder aktive Duldungen im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
120vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 A 2313/13 -, m. w. N.,
121fehlt hier. Die Antragsgegnerin hat weder aufgezeigt noch ist es sonst ersichtlich, dass über tatsächliche Duldungen hinaus von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde Genehmigungen erlassen worden oder aktive Duldungen erfolgt sind. Auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats dargestellte 30 Jahre währende Untätigkeit der Bauaufsicht kommt es mithin nicht an. Die in der mündlichen Verhandlung des Senats von ihrem Prozessbevollmächtigten eindrücklich geschilderten Bemühungen der Antragsgegnerin, durch Maßnahmen etwa im Bereich der Infrastruktur (z. B. Müllentsorgung, Winterdienst, Schulbusverkehr), Dauerwohnnutzungen zu ermöglichen bzw. zu unterstützen, sind danach ebenfalls im Ergebnis unerheblich.
122Hiervon ausgehend war im Übrigen auch eine „Trendwende“ im Sinne der aufgezeigten Grundsätze der zitierten Senatsurteile nicht ausgeschlossen. Dies bestätigt auch die Auswertung des Berichts der Bauaufsicht des P3. Kreises an die Bezirksregierung Köln vom 2. April 2012.
123Aus dem Schreiben des P3. Kreises vom 13. Januar 2010 folgt nichts anderes. Die darin gegebene Erklärung ist an die Bedingung des Inkrafttretens des Aufhebungsplans geknüpft. Erforderlich gewesen wäre aber zumindest eine verbindliche Erklärung gegenüber den Grundstückseigentümern, die als unbedingte Voraussetzung für die Annahme hätte gewertet werden können, dass die zuständige Baubehörde den planwidrigen Zustand hinnimmt und deshalb eine Trendwende nicht zu erwarten war. Abgesehen davon bezieht sich das Schreiben des P3. Kreises ohnehin auf einen anderen Planungsstand. Denn nach diesem Schreiben wurde die Planung im Rahmen der zweiten Offenlage hinsichtlich des Geltungsbereichs in wesentlicher Hinsicht geändert.
124b) Der Mangel des Plans gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ist nicht nach § 214 BauGB unbeachtlich.
125Die Antragsgegnerin hat im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange in einem wesentlichen Punkt nicht zutreffend ermittelt bzw. bewertet.
126Dieser Mangel ist auch offensichtlich. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die innere Seite, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die äußere Seite des Abwägungsvorgangs. Beachtlich ist alles, was auf objektiv erfassbaren Umständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben.
127Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013
128- 7 D 52/12.NE -, m. w. N.
129Eine solche Offensichtlichkeit ist hier gegeben.
130Der Mangel ist auch von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen. Ein Mangel ist im Sinne des Gesetzes von Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung bzw. des Verfahrens, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
131Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 ‑ 7 D 102/12.NE -, juris.
132Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt.
133c) Der Mangel ist schließlich nicht nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
134Wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im parallelen Verfahren 7 D 29/13.NE zutreffend aufgezeigt hat, fehlte es bereits an dem nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis auch auf die Rechtsfolgen in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.
135Eine Belehrung nach § 215 Abs. 2 BauGB darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Mängeln abzuhalten. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechterheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus.
136Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620.
137Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. So wird in der Bekanntmachung unter dem ersten Punkt des Abschnitts zu 2. behauptet, unbeachtlich sei gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort genannten Verfahrens- und Formvorschriften. Dies steht in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der sich in Bezug auf § 214 Abs. 1 BauGB nur auf § 214 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 bis 3 BauGB (Hervorhebung durch den Senat) bezieht und damit etwa Mängel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB (z. B. Fehlen eines Beschlusses der Gemeinde über die Satzung oder Nichterreichung des mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgten Hinweiszwecks) nicht erfasst. Dass es sich insoweit um einen im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Mangel handelt, hat auch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht in Abrede gestellt.
138Abgesehen davon liegt ohnehin auch eine hinreichende Rüge innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung vor. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt zur Fristwahrung, dass Mängel konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
139Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 ‑ 4 BN 35.11 -, BRS 79 Nr. 50 = BauR 2013, 55.
140Der Mangel ist der Sache nach bereits mit dem Rügeschreiben vom 16. Mai 2013 im parallelen Verfahren und damit rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Frist gegenüber der Antragsgegnerin hinreichend geltend gemacht. Abgesehen davon erfolgte auch eine entsprechende rechtzeitige Rüge, indem mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 die maßgeblichen Aspekte im Zusammenhang mit Fragen der städtebaulichen Rechtfertigung auch als Abwägungsmangel thematisiert wurden. Dass die Stoßrichtung der Darlegungen,
141vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 7 D 17/12. NE -, juris,
142nicht in erster Linie das Abwägungsgebot bzw. der Mangel nach § 2 Abs. 3 BauGB war, sondern die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, ist unschädlich, weil die Rüge jedenfalls der Sache nach den maßgeblichen Aspekt thematisiert.
143B. Der Antrag gegen die Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil X. Berg bleibt indes erfolglos, weil er nicht zulässig ist. Der Antragsteller ist in Anwendung der oben aufgezeigten Maßstäbe nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
144I. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass im Rahmen der Abwägung auch sein privates Interesse an der Einbeziehung der Grundstücke Flurstücke 522 und 523 in den Geltungsbereich der Satzung abwägungserheblich wäre. Aus den in der Antragsbegründung zitierten Gerichtsentscheidungen folgt keine andere Beurteilung. Dies hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 7. März 2014 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
145vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, BRS 67 Nr. 51 = BauR 2004, 1427,
146zutreffend aufgezeigt. Ob bei einem willkürlichen Unterlassen der Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich einer Satzung anderes gelten kann, kann offen bleiben, weil für eine solche willkürliche Handhabung keine Anhaltspunkte bestehen.
147II. Der Antragsteller ist auch nicht ansonsten in anderer Weise in einer eine Antragsbefugnis begründenden Weise durch die Satzung betroffen. Der Antragsteller hat entsprechende Aspekte weder aufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich. Auch in Bezug auf die normative Wirkung der Regelungen, die die Satzung als Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinsichtlich der verbindlichen Festlegung der Grenzen des Innenbereichs trifft, liegt danach keine Antragsbefugnis vor.
148Eine Klarstellungssatzung legt die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - wenn auch nur deklaratorisch - verbindlich fest.
149Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 ‑ 4 CN 2.10 -, BRS 76 Nr. 89 = BauR 2011, 225.
150Dass der Antragsteller durch die streitige Klarstellungssatzung möglicherweise in seinen Rechten im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine Einordnung seiner Grundstücke als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (Innenbereich) erscheint auf der Grundlage der vorliegenden Akten eindeutig ausgeschlossen. Seine Grundstücke liegen schon nach dem bei den Akten befindlichen Bild- und Kartenmaterial eindeutig außerhalb des Bebauungszusammenhangs am Rande der Bebauung auf dem X. Berg.
151Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative VwGO.
152Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 VwGO; Gründe für eine Revisionszulassung sind weder konkret aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. April 2013 – 5 K 404/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.