Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2014 - 2 A 230/14

published on 08/05/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2014 - 2 A 230/14
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 238/12 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1, 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers, eines nach eigenen Angaben afghanischen Staatsangehörigen paschtunischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2014 ergangene und ihm am 24.3.2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 238/12 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG, weiter hilfsweise auf Zuerkennung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 23.4.2014 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass im Zulassungsantrag eine Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet wird, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind die konkrete Frage, ihre Klärungsfähig- und -bedürftigkeit, ihre Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall und ihre allgemeine Bedeutung darzulegen

vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnrn. 54 ff., Beschluss des OVG des Saarlandes vom 9.12.2013 - 2 A 442/13 -.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Eine Frage von Grundsatzbedeutung hat der Kläger bereits nicht ausdrücklich formuliert. Soweit sich seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß die Frage entnehmen lässt, ob in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche und auch insbesondere in seiner Herkunftsregion eine so hohe Gefahrendichte anzunehmen sei, dass von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers auszugehen und ihm somit subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG (früher: Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) zuzuerkennen sei, rechtfertigt das eine Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung nicht. Hierzu hat der Kläger (lediglich) ganz allgemein ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die neuere Situation in Afghanistan nicht berücksichtigt, die geprägt sei von zunehmender Gewalt im Hinblick auf den geplanten Abzug ausländischer Soldaten und der anstehenden Wahlen. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Gefahrenlage dürften auf Grund Zeitablaufes überholt sein. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die vom erkennenden Gericht „vertretene Ansicht zum Entscheidungszeitpunkt (17.2.2014) noch aufrechterhalten“ werden könne, bedürfe im Interesse der Rechtseinheit einer Klärung, zumal die durch Medien vermittelte Gefahrensituation bruchstückhaft und unvollkommen sei.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung aus der Sicht des Rechtsmittelführers zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungsgebot ist nur dann genügt, wenn in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich wird, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen oder abweichenden Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind

so auch bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2012 - 3 A 264/10 -, vom 23.5.2008 - 3 A 434/07 - und vom 11.7.2007 - 1 A 317/07 -.

Diesen Anforderungen wird das pauschal gehaltene Zulassungsvorbringen des Klägers offenkundig nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Urteil offenlassen, ob für die vorrangig in den Blick zu nehmende Herkunftsregion des Klägers, die Provinz Faryab, ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG (= § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) angenommen werden könne. Maßgeblich hat das Verwaltungsgericht jedoch darauf abgestellt, dass es für den Kläger als Angehörigen der Zivilbevölkerung in seiner Herkunftsregion jedenfalls an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts fehle. Gefahrerhöhende Umstände lägen nicht vor, der Kläger übe keinen Beruf aus, der ihn zwinge, sich nahe von Gefahrenquellen aufzuhalten, noch gehöre er einer besonders gefährdeten religiösen oder ethnischen Minderheit an. Auch sei in seiner Herkunftsregion (und im Übrigen auch in Kabul) keine Situation mit einem so hohen Gefahrengrad anzunehmen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Verwaltungsgericht hat diese seine Entscheidung tragenden Annahmen in rechtlicher und tatsächlicher Sicht eingehend begründet (Seiten 16 bis 20 des Urteils). Hiermit hat sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt. Er hat – wie dargelegt - lediglich allgemein geltend gemacht, dass die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen aufgrund Zeitablaufes überholt seien und dass die Gewalt im Lande zunähme. Der Kläger ist jedoch nicht - wie erforderlich - auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Fakten, auf deren Grundlage im Falle des Klägers eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG (= § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) verneint wurde, eingegangen. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass bieten würden, den Standpunkt des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, hat der Kläger somit nicht vorgetragen.

Auch die weitere vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob für alleinstehende afghanische Staatsangehörige, die keinen familiären Rückhalt in Afghanistan haben, sich seit Kindheitstagen nicht mehr in Afghanistan aufgehalten haben und über keine besondere berufliche Qualifikation verfügen, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angenommen werden müsse, gibt keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.

Die vorgenannte vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, zu der er sich gleichfalls lediglich allgemein auf das aus seiner Sicht gegebene Erfordernis einer aktuellen, über den Entscheidungszeitpunkt 17.2.2014 hinausgehenden, Lagebewertung bezieht, ist in dieser Allgemeinheit weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Seite 23) ausgeführt, dass nach der Auskunftslage für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die der Landessprache mächtig seien, grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Obwohl in Afghanistan nach wie vor Menschen an Mangelernährung stürben, seien dem Auswärtigen Amt keine solchen Fälle von Rückkehrern bekannt. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass für den männlichen, arbeitsfähigen, (29 Jahre alten) Kläger jedenfalls nicht von einer extremen Gefährdungslage im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dahingehend auszugehen sei, dass er im Rückkehrfall mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Feststellungen hat der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen fallbezogen nicht substantiiert in Frage gestellt.

Im Übrigen hängt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen; diese Frage entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung

vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, juris; Beschluss des OVG des Saarlandes vom 28.2.2013 – 3 A 147/12 -.

Von daher würde auch ein Berufungsverfahren insoweit nicht zu über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen Erkenntnissen führen.

Auch der abschließende Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in dem Zusammenhang nicht „beachtet“, dass er sich seit Kindheitstagen nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe und mit den dortigen gesellschaftlichen Bedingungen nicht vertraut sei, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Diese Umstände kennzeichnen zum einen - gegebenenfalls - nur seinen konkreten Einzelfall. Zum anderen wurden sie, wie sich bereits dem einleitenden Absatz des Tatbestandes des angegriffenen Urteils (Seite 3) entnehmen lässt, vom Verwaltungsgericht gesehen und zudem auch berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den Möglichkeiten konkret des Klägers, im Rückkehrfall seinen Lebensunterhalt zu sichern, ausgeführt, dies sei auch zu bejahen, wenn er über „keine sozialen Beziehungen“ in Afghanistan verfüge (vgl. Seite 24 des Urteilsabdrucks).

Nach allem ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung demnach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.