Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 14. Aug. 2013 - 5 K 238/12
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid vom 24.07.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2012 wird dergestalt geändert, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 5.640,28 € für die Operation (Liposuktion) sowie für im Zusammenhang mit Vor- und Nachbehandlungen entstandene Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen.
- 2
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 6.112 € nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei handelte es sich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 5.500 € um Kosten, die gemäß Honorarvereinbarung zwischen dem plastischen Chirurgen und der Klägerin vom 14.7.2011 für die operative Entfernung überstehenden Fettgewebes mit Wasserstrahlunterstützung an den Hüften und den Oberschenkeln innen und außen entstanden waren.
- 3
Den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 5.500 € liegt nach Lage der Akten folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Die 1968 geborene, 168 cm große und 63 kg schwere Klägerin stellte sich im April 2011 im Venenzentrum vor und klagte über Schwellung und Schmerzen der unteren Extremitäten, die schon seit Jahren bestünden und mit der Zeit an Stärke zugenommen hätten. Es wurde ein Lip-/Lymphödem beider Beine diagnostiziert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits mehrere Jahre Kompressionsstrümpfe A-G, Klasse II, getragen. Die Beschwerden der Klägerin hatten sich durch das Tragen der Kompressionsstrümpfe nicht gebessert. Dr. A riet der Klägerin, über eine Therapie mittels Liposuktion nachzudenken und weitere Informationen einzuholen.
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Die Klägerin stellte sich sodann am 9.6.2011 in der Praxis Dr. B Facharzt für Chirurgie, Phlebologe, Proktologe und Lymphologe, vor und gab an, beim Sport Schmerzen in den Fettgewebspolstern an den lat. OS zu haben. In einem an die Allgemeinarztpraxis der Klägerin gerichteten Arztbrief vom 9.6.2011 führte Dr. B aus, ein Venenleiden bestehe nicht, letztlich dürfte eine Liposuktion in Frage kommen.
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Dr. A bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 11.8.2011, dass es bei der Erkrankung der Klägerin darauf ankomme, eine frühzeitige Behandlung einzuleiten um Folgeschäden zu vermeiden. Da sich gezeigt habe, dass eine alleinige Therapie mit Lymphdrainagen und Kompression nicht zum Erfolg geführt habe, solle jetzt auch an operative Maßnahmen gedacht werden.
- 7
Am 17.10.2011 wurde die Operation durchgeführt. Den dafür anfallenden Betrag in Höhe von 5.500 € entrichtete die Klägerin in bar.
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In einer Stellungnahme vom 18.5.2013 führt Dr. B aus, dass bei der Klägerin störende Fettgewebspolster im Hüftbereich beidseits bestanden. Bei aktiver sportlicher Betätigung seien Schmerzen in den Fettpolstern angegeben worden, ohne dass bei der Klägerin eine Übergewichtigkeit vorgelegen habe. Er habe eine Lipohyperplasie vom Typ 1b festgestellt. Dabei handelte es sich um eine Fettanlagestörung, die symmetrisch auftrete und bei Frauen meist nach hormonellen Umstellungen beginne und durch einen chronischen Verlauf gekennzeichnet sei. Die Störung sei grundsätzlich nicht diätetisch behandelbar. Die krankhaft vermehrten Fettzellen blieben erhalten und würden durch Quetschung der Lymphbahnen, der Blutgefäße und Nerven zur Entwicklung von Beschwerden führen. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkten sich die Behandlungsmöglichkeiten auf das Tragen von Kompressionsstrümpfen und gegebenenfalls die Verordnung von manueller Therapie und/oder einer automatischen intermittierenden Kompressionsbehandlung (AIK). Ein anderer therapeutischer Ansatz ziele auf die Entfernung des pathologischen Fettgewebes mittels Liposuktion (Fettgewebsabsaugung). Die Klägerin habe sich bei ihm am 18.3.2013 erneut vorgestellt und sei seit der Operation ohne Beschwerden und nicht mehr auf Hilfs– und Heilmittelgebrauch angewiesen.
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Die Kosten der Behandlung wurden, auch nicht teilweise, von dritter Seite ersetzt.
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Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.500 € in dem Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 24.7.2012 nicht. Er berücksichtigte lediglich außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 612 €.
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Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen.
- 12
Seine Entscheidung begründet das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass die Rechtsprechung zwar davon ausgehe, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung den Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings würden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt würden, die Krankheit erträglich zu machen. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung würden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedürfe. Dies gelte aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt seien und vorgenommen würden.
- 13
Ein Abzug der Aufwendungen für die Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung scheide aus, da anhand der eingereichten Unterlagen nicht klar sei, dass die Operation medizinisch indiziert gewesen sei. Allein der Hinweis des Arztes im Schriftsatz vom 11.8.2011, es solle nunmehr über eine operative Maßnahme nachgedacht werden, könne nicht belegen, dass die Beschwerden Krankheitswert besessen hätten und die Operation medizinisch indiziert gewesen sei. Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen, bei denen nicht eindeutig festgestellt werden könne, ob sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich seien, könnten ohne Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nicht berücksichtigt werden. Bei Operationen, die, wie im Streitfall, häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt würden, sei es den Steuerpflichtigen zuzumuten, ein ärztliches Gutachten einzuholen, damit die Aufwendungen für die Operationen steuerlich berücksichtigt werden könnten.
- 14
Mit ihrer hiergegen eingereichte Klage machte die Klägerin zunächst weitere Kosten in Höhe von 538,40 € geltend, die sie in der mündlichen Verhandlung auf die folgenden Positionen reduzierte:
- 15
14.07.11
Fahrtkosten – Klinik Vorstellungsgespräch -196 km
58,80 €
17.10.11
Ciprofloxacin
12,52 €
Diclofenac
10,16 €
17.10.11
Fahrtkosten–OP-Termin -196 km
58,80 €
Summe
140,28 €
- 16
Die Aufwendungen seien medizinisch indiziert gewesen. Durch die eingereichten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte liege ein genügender Nachweis vor. Eine weniger kostenintensive Therapie allein habe nicht zum Erfolg geführt. Ein amtsärztliches Gutachten sei nicht einzuholen gewesen. Dies sei auch nicht zumutbar gewesen. Ein Fall des § 64 EStDV liege nicht vor.
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Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 24. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 dergestalt zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 5.640,28 € für die Operation (Liposuktion) sowie für im Zusammenhang mit Vor- und Nachbehandlungen entstandene Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt es im Wesentlichen auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung Bezug. Auch die klägerseitig eingereichte Stellungnahme des Dr. B vom 18.5.2013 belege nicht zweifelsfrei die medizinische Notwendigkeit des operativen Eingriffs.
- 20
In der mündlichen Verhandlung wurde zu der Frage, ob die bei der Klägerin am 17.10.2011 durchgeführte operative Entfernung überstehenden Fettgewebes mit Wasserstrahlunterstützung an den Hüften und Oberschenkeln innen und außen medizinisch notwendig gewesen ist, zeugenschaftlich Dr. B vernommen. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
- 21
Gegenstand der Verhandlung war ein Band Rechtsbehelfsakten des beklagten Finanzamts.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist begründet.
- 23
Sowohl die geltend gemachten Aufwendungen für die Operation in Höhe von 5.500 € als auch die Reisekosten zu dem Operateur anlässlich der Vorbesprechung und der Operation sowie die Medikamentenkosten sind als außergewöhnliche Belastung (agB) zu berücksichtigen.
- 24
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
- 25
Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl II 1998, 613; vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV1997, 337; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BStBl II 1991, 763). Eine derartig typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Allein maßgeblich ist die medizinische Indikation der Aufwendungen.
- 26
Von einer nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Krankheit ist auszugehen, wenn es sich nicht um einen allenfalls als missbeliebigen anzusehenden Zustand handelt, sondern um einen anormalen Zustand, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge hat, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf (vgl. Mellinghoff in Kirchhof, 12. Aufl., § 33 Rn. 54 „Krankheitskosten“). Liegt eine Krankheit in diesem Sinne vor, entscheidet allein der Steuerpflichtige, welche Aufwendungen er für die Linderung seiner Krankheit tragen will. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche Aufwendungen, die medizinisch indiziert sind, also diejenigen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969).
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Berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen als Krankheitskosten, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969). Zu den unmittelbaren Kosten der Krankheit gehören auch angemessene Fahrtkosten (vgl. Mellinghoff in Kirchhof, 12. Aufl., § 33 Rn. 54 „Krankheitskosten“).
- 28
Die Beweislast über die Entstehung außergewöhnlicher Belastungen zur Überzeugung des Gerichts obliegt dem Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann dazu vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis einholen oder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung die medizinische Indikation der Heilbehandlung feststellen lassen. Die Entscheidung, eine vorherige Begutachtung durchführen zu lassen, obliegt jedoch dem Steuerpflichtigen als dem Herrn des finanzgerichtlichen Verfahrens und darf nicht von der Rechtsprechung zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal erhoben werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969).
- 29
Aufwendungen können zwar grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit verlieren, wenn der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Ersatz oder Erstattung von Krankheitskosten nicht geltend macht. Die Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme anderer Ersatzmöglichkeiten besteht allerdings nur im Rahmen der Zumutbarkeit (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969, 5. Orientierungssatz zu Leitsatz 5).
- 30
Dies vorausgeschickt stellen die auf die Liposuktion entfallenden Operationskosten, ferner die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten zur Vorbesprechung und zu dem Operationstermin selbst und schließlich die im Zuge der Operation entstandenen Medikamentenkosten Krankheitskosten dar.
- 31
Nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalles und dem Ergebnis der Beweisaufnahme diente die Liposuktion ausschließlich der Therapie der durch die bei der Klägerin vorliegenden Lipohyperplasie vom Typ 1b verursachten Beschwerden. Diese Beschwerden waren, wie der Zeuge Dr. B in seiner Aussage glaubhaft ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der von der Klägerin gemachten Angaben auf die sich an der Hüfte und den Oberschenkeln beidseits befindlichen Fettpolster zurückzuführen und hatten Krankheitswert. Ansonsten, so der Zeuge, hätte er eine Lipohyperplasie vom Typ 1a diagnostiziert. Andere, zur Verfügung stehende Therapiemöglichkeiten waren ausgeschöpft bzw. hatten keinen Erfolg. Der Zeuge äußerte sich dahingehend, dass er die alternativ in Betracht zu ziehenden, symptomlindernden Behandlungsmethoden Lymphdrainagen und intermettierende Kompressionsbehandlung im Hinblick auf die lokalen Beschwerden der Klägerin als nicht zielführend angesehen habe. Auch eine „Kompressionsbestrumpfung“ habe allenfalls die Symptome lindern können. Er habe der Klägerin deswegen zu dem Eingriff geraten.
- 32
Der bei der Klägerin durchgeführte operative Eingriff war medizinisch notwendig. Insbesondere scheiden für die Vornahme des Eingriffs kosmetische Motive der Klägerin aus. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der glaubhaften Einlassung des Zeugen, die Klägerin habe sich ihm gegenüber „nur“ zu den durch die Fettpolster bedingten Schmerzen geäußert. Der Zeuge hob hervor, dass aus seiner Wahrnehmung die Klägerin auch keine Veranlassung gehabt habe, mit ihrer damaligen optischen Erscheinung unzufrieden zu sein. Diese Einlassung wird zur Überzeugung des Senats durch die Tatsache bestätigt, dass die Klägerin bei einer Körpergröße von 168 cm 63 kg wog. Schließlich spricht der zeitliche Ablauf der Geschehnisse dagegen, dass es der Klägerin auf kosmetische Aspekte ankam: Wegen der Schmerzen wurde die Klägerin durch ihren Allgemeinarzt zunächst an Dr. A verwiesen, der eine Liposuktion nahelegte. Nachfolgend konsultierte die Klägerin den Zeugen, um sich eine zweite Meinung einzuholen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung aus den Schilderungen der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass die letztlich durchgeführte, streitgegenständliche Maßnahme für die Klägerin eine ultima ratio darstellte, die Klägerin nicht gedrängt hat, die Operation durchführen zu lassen, sondern dass unter Konsultation zweier Ärzte ein Entscheidungsprozess durchlaufen worden ist. Der Zeuge bejahte schließlich, dass die Maßnahme in der Situation der Klägerin medizinisch indiziert war.
- 33
Eine Kostenübernahme durch Dritte ist nicht erfolgt. Zwar ist es denkbar, dass Aufwendungen den Charakter der Zwangsläufigkeit verlieren können, wenn der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Ersatz oder Erstattung von Krankheitskosten nicht geltend macht. Im Streitfall hatte die Klägerin jedoch keine Veranlassung, über eine Kostenerstattung oder Kostenübernahme durch Dritte nachzudenken. Der Zeuge hatte die Klägerin bereits am 9.6.2011 über die Behandlungsmöglichkeiten beraten und zu einer Liposuktion geraten, obgleich diese Behandlungsmöglichkeit nicht im GKV-System vorgesehen war. Darüber, so der Zeuge, habe er die Klägerin auch informiert. Tatsächlich handelt es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode, für die bis dato keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bezüglich des diagnostischen und therapeutischen Nutzens vorliegt. Für neuartige Behandlungsverfahren gilt im Bereich der ambulanten Versorgung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, §§ 135 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.02.2013 L 1 KR 391/12, juris). Dies bedeutet, dass die Klägerin durch die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Übernehme der Behandlungskosten für die ambulant durchgeführte Liposuktion hatte. Die Klägerin auf den Weg zu verweisen, vor einer steuerlichen Geltendmachung der Kosten eine Kostenübernahme in einem ggf. mehrere Jahre andauernden Verfahren vor dem Sozialgericht zu erstreiten, hält der Senat vorliegend für nicht zumutbar.
- 34
Die Aufwendungen für die ärztlicherseits verordneten Arzneimittel in Höhe von 22,68 € sind gleichfalls zu berücksichtigen. Die Kosten waren zwangsläufig. Dies gilt auch nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV- , Kraft dessen u.a. für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ein formalisiertes Nachweisverfahren eingeführt worden ist. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen danach durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnet worden sein. Dass für das Antibiotikum und das Schmerzmittel eine ärztliche Verordnung vorgelegen hat, ergibt sich mittelbar aus dem Aufdruck „Privatrezept“ der von der Apotheke ausgestellten Quittung.
- 35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Eine Einschränkung des Klagantrags, vorliegend von 6.038,40 € auf 5.640,28 €, wirkt kostenrechtlich wie ein teilweises Unterliegen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 136 Rn. 12). Für die Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO sah der Senat keine Veranlassung, da mit einem Anteil von rund 7% jedenfalls kein Unterliegen zu einem geringen Teil mehr gegeben ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestanden nicht.
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Annotations
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
- 1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, - 2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und - 3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.
(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.
(3) bis (6) (weggefallen)
(1) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
- 1.
durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); - 2.
durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) für - a)
eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen, - b)
eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich, - c)
eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen, - d)
die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 ergibt, - e)
medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzusehen sind, - f)
wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
- 3.
durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, in dem bestätigt wird, dass der Besuch des Steuerpflichtigen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
(2) Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.
(3) Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sind die Vorschriften des § 65 anzuwenden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.