Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 D 272/14

published on 14/05/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 D 272/14
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Tenor

Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Ausspruch im Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Mai 2014 - 6 L 753/14 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtschutzverfahren der Sache nach zu Recht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Die Zurückweisung des Eilrechtschutzbegehrens und damit auch die Ablehnung des hierauf bezogenen Prozesskostenhilfegesuchs hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erstrebte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die Entfernung der vom Antragsteller näher bezeichneten und als volksverhetzend erachteten Wahlplakate gegenüber der Beigeladenen ordnungsbehördlich anzuordnen, nicht dem Schutze eigener Rechte des Antragstellers diene und daher durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers uneingeschränkt zuzustimmen.

Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses sog. Popularklagen analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen

Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rdnr. 59, 78.

Im vorliegenden Fall ist vom Antragsteller nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich, dass er durch das in Rede stehende Wahlplakat der Beigeladenen „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein kann. Zwar ist menschlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Antragsteller gerade im Hinblick darauf, dass er nach seinen Angaben Angehöriger des jüdischen Glaubens ist, durch die besagten Wahlplakate der Beigeladenen in seinen Gefühlen verletzt sieht. Dies reicht aber zur Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte im Verständnis des § 42 Abs. 2 VwGO nicht aus. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Aussagen auf den in Rede stehenden Wahlplakaten für den Antragsteller einen ehrverletzenden Inhalt haben. Denn durch die beanstandeten Plakate wird der Antragsteller weder in seiner Person noch als Angehöriger seines Glaubens angesprochen. Eine eigene Rechtsposition wird dem Antragsteller auch nicht dadurch vermittelt, dass die Angehörigen der in den umstrittenen Wahlplakaten angesprochenen Minderheiten ebenso wie die Angehörigen jüdischen Glaubens durch die Nationalsozialisten verfolgt wurden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.9.2009 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 19.9.2009

BVerfG, Beschluss vom 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - und OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 19.9.2009 - 3 M 155/09 -, jeweils zitiert nach Juris.

In jenen Verfahren ging es um den - vor dem Oberverwaltungsverwaltungsgericht und nachfolgend vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos gebliebenen - Eilrechtsschutzantrag eines Kreisverbandes der Beigeladenen gegen ein behördliches Einschreiten in Bezug auf von dem Kreisverband verwendete Wahlplakate und damit um einen mit dem fallbezogenen Streitgegenstand nicht vergleichbaren Sachverhalt. Es ist Sache der zuständigen Behörden, nach den in der angeführten Rechtsprechung dargelegten Grundätzen darüber zu befinden, ob die umstrittenen Wahlplakate einen diskriminierenden oder gar volksverhetzenden Inhalt haben, und gegebenenfalls dagegen einzuschreiten. Diese Konstellation liegt den zitierten Entscheidungen zugrunde. Dagegen kann ein Bürger, der durch den Inhalt der Plakate nicht in eigenen Rechten verletzt wird, ein solches Einschreiten nicht gerichtlich erzwingen.

Eine Antragsbefugnis ist nach alledem nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 5502 Kostenverordnung der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 19/09/2009 00:00

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für
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published on 20/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 01/07/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.