Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Sept. 2017 - M 22 E 17.4359

published on 20/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Sept. 2017 - M 22 E 17.4359
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Direktkandidatin der Partei Bündnis 90/Die Grünen für die anstehende Bundestagswahl am 24. September 2017. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wurden an zwei Orten Wahlplakate der Nationaldemokratischen Partei (NPD) aufgehängt, auf denen der Spruch „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ zu lesen ist.

Mit am 13. September 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abhängung des an der R. Straße 30 in Ingolstadt und am A./Ecke R. W. Straße direkt vor einer Asylunterkunft hängenden NPD-Wahlplakats mit der Aufschrift „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ anzuordnen.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, der Inhalt des Wahlplakats sei nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Es liege ein Verstoß gegen das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) vor, das einem Gutachten einer Professorin der Universität Würzburg zufolge auch bei der Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel berücksichtigt werden müsse. Durch das Plakat würden Angehörige einer Minderheit verächtlich gemacht, was ein den sozialen Zusammenhalt zerstörendes Meinungsklima schaffe. Dies sei mit den herrschenden ethischen und sozialen Anschauungen nicht vereinbar.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 15. September 2017, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, sie könne die von der Antragstellerin begehrte Anordnung nur im Rahmen der ihr als Sicherheitsbehörde zugewiesenen Befugnisse und der im Gesetz enthaltenen Einschränkungen erlassen. Eine sicherheitsrechtliche Generalklausel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei im LStVG jedoch nicht enthalten, wovon das von der Antragstellerin zur Begründung des Antrags zitierte Rechtsgutachten jedoch ausgehe. Vielmehr bedürfe es für eine Anordnung zur Entfernung des Plakats den spezifischen Voraussetzungen der Art. 7 Abs. 2 LStVG. Jedoch seien verwirklichte Straftatbestände bzw. Ordnungswidrigkeiten nicht gegen, insbesondere erfülle der Inhalt des Plakats nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 StGB. Der Wortlaut sei nicht geeignet, die Bevölkerung dazu „anzustacheln“ die ethnische Gruppe aktiv zu diskriminieren oder ihr Gewalt anzutun.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte mit Schriftsatz vom 18. September 2017, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zudem sei die Äußerung auf dem Plakat vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und verwirkliche den Tatbestand der Volkverhetzung nicht. Ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge sei unerheblich, da durch diese lediglich die unterzeichnenden Staaten gebunden und keinerlei Rechte für einzelne Bürger begründet würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg und erweist sich bereits als unzulässig. Der Antragstellerin fehlt es an einer Antragsbefugnis, da für eine mögliche Rechtsverletzung in eigenen subjektiven Rechten nichts ersichtlich ist.

1. Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses sog. Popularklagen analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass die Antragstellerin die zumindest mögliche Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend macht (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 14.5.2014 – 1 D 272/14 – juris Rn. 4; Wahl/Schütz in: Schneider/Schoch/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2, 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, Rn. 35). Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O. Rn. 4).

Soweit die Befugnisnorm, die die Behörde zu einem Tätigwerden ermächtigt, dieser ein Ermessen einräumt, ist weiter zu beachten, dass dann dem ein Einschreiten Begehrenden regelmäßig nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Ob und Wie eines Einschreitens zusteht. Ausnahmsweise kann sich dieser Anspruch aber auf einen Anspruch auf Einschreiten verdichten, wenn keine andere Entscheidung in der Sache rechtmäßig wäre (Ermessenreduzierung auf Null).

Dafür, dass die Antragstellerin durch das Aufhängen des Plakates in eigenen Rechten verletzt sein könnte, ist aber nichts ersichtlich.

Ein sicherheitsrechtliches Einschreiten käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LStVG erfüllt wären. Danach kann die zuständige Sicherheitsbehörde, soweit eine entsprechende Ermächtigung nicht in Vorschriften des LStVG oder anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr für Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) oder durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Nr. 2).

Nach Auffassung der Kammer liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Zu dem Vorbringen der Antragstellerin, insbesondere dem Gutachten, auf das sie sich bezieht, sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass dort im Wesentlichen auf das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgestellt wird. Die „eingeschränkte“ Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG erfasst aber nicht jegliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern bezieht sich soweit hier interessierend wie ausgeführt nur auf die Verhütung bzw. Unterbindung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie die Beseitigung hierdurch verursachter Zustände.

Auf die Frage, ob ein Einschreiten nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 LStVG möglich wäre, kommt es aber ohnehin nicht entscheidend an, da die Bestimmung der Antragstellerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einschreiten nur dann vermitteln könnte, wenn die in Bezug genommenen Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ihrerseits den Schutz privater Rechte dienen würden und die Antragstellerin eine Verletzung dieser Rechte in eigener Person zu gewärtigen hätte oder eine solche bereits eingetreten wäre.

Das ist aber offenkundig nicht der Fall, da nichts dahingehend ersichtlich ist, dass die Antragstellerin durch das in Rede stehende Wahlplakat möglicherweise in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Die für ein behördliches Einschreiten allein in Betracht kommende Norm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LStVG ist nach Auffassung der Kammer nicht drittschützend, jedenfalls wenn und soweit die in Bezug genommenen Normen nicht auch einen entsprechenden Schutzzweck verfolgen. Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar kann ohne Weiteres nachvollzogen werden, dass die Antragstellerin ihrer persönlichen Einschätzung nach das betreffende Wahlplakat als anstößig und deplatziert einstuft. Dies genügt jedoch zur Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch das beanstandete Plakat weder in ihrer Person noch ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe angesprochen wird. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass sie der Volksgruppe der Sinti und Roma angehört. Ein ehrverletzender Inhalt liegt demnach – was die Antragstellerin betrifft – nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 35.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 14/05/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Ausspruch im Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Mai 2014 - 6 L 753/14 - wird zurückgewiesen.Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfa
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Annotations

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.