Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Juni 2013 - 1 B 311/13

published on 21/06/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Juni 2013 - 1 B 311/13
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. April 2013 - 2 L 1789/12 – ist wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 10.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung des § 40 GKG und der ab dem 1. Januar 2013 für Postnachfolgeunternehmen maßgeblichen Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 (4.574,16 EUR) auf 14.866,02 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist einzustellen, da die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die mithin nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergeht zu Lasten der Antragsgegnerin. Sie hat den Antragsteller klaglos gestellt und demgemäß erklärt, zur Übernahme der Kosten des Verfahrens bereit zu sein. Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht.

Die Festsetzung des Streitwerts auf 14.866,02 EUR entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art.(vgl. bereits Beschlüsse vom 8.11.1999 - 1 Y 7/99 -, juris Rdnrn. 5 und 16, und vom 21.12.1994 - 1 W 62/94 -, juris Rdnrn. 3 ff. m.w.N.) An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

Nach der Praxis des Senats kommt in Hauptsacheverfahren, die auf unmittelbare Beförderung des Bewerbers zielen, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (früher § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.) zur Anwendung, da Klageziel die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne der genannten Vorschrift ist. Zielt die Klage hingegen - wie im Regelfall - auf die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer neuen Entscheidung über die Bewerbung um ein Beförderungsamt, so ist die Bedeutung der Sache für den Bewerber mit der Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrags interessengerecht bewertet. Denn es entspricht allgemeiner Praxis, den Streitwert hinsichtlich einer Klage auf Neubescheidung eines Antrags auf der Grundlage einer erneuten Ermessensausübung auf die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen.(vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetz, Kommentar, 40. Aufl. 2010, § 52 GKG Rdnr. 15) In beamtenrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art hat diese Regel zudem ihren Niederschlag in Nrn. 10.2 und 10.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefunden. Hinsichtlich einstweiliger Rechtsschutzverfahren, die auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerichtet sind, unterbleibt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine (weitere) Halbierung des hälftigen Wertes aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG mit Blick darauf, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Verhältnis zu dem Hauptsachebegehren, die beabsichtigte Beförderung eines Mitbewerbers zwecks Ermöglichung einer Neubescheidung der eigenen Bewerbung zu unterbinden, jedenfalls in Teilen die Hauptsache vorwegnimmt.

Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung, diese Streitwertpraxis aufzugeben.

Von den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen unterscheidet sich die Rechtsprechung des Senats nur im Anknüpfungspunkt. So argumentiert das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rdnrn. 27 ff.) dahingehend, dass ein unterliegender Konkurrent sein Anliegen in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht mit einer Verpflichtungsklage auf Beförderung, sondern lediglich mit einer Klage auf Neubescheidung erreichen könne. Dies rechtfertige es, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf ein in einem Hauptsacheverfahren verfolgtes Neubescheidungsbegehren zur Anwendung zu bringen, wobei eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen des Gesichtspunktes der Vorwegnahme der Hauptsache ausscheide. Letzteres entspricht - wie aufgezeigt - der ständigen Rechtsprechung des Senats und ersteres überzeugt nicht.

§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG knüpft tatbestandsmäßig an die Verleihung eines anderen Amtes an. Ein angestrebtes Beförderungsamt wird indes im Wege der Beförderung verliehen. Dies spricht mit Gewicht dafür, nur die Verpflichtungsklage auf Beförderung selbst, nicht aber auch eine lediglich auf erneute Bescheidung einer Bewerbung um ein Beförderungsamt gerichteten Klage unter den Tatbestand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu subsumieren. Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Regelfall werde ein Bewerber um ein Beförderungsamt sein Ziel nicht mit einer Verpflichtungsklage, sondern mit einer auf Neubescheidung gerichteten Klage verfolgen, weil ein Anspruch auf Beförderung grundsätzlich nicht bestehe. Dass der Antrag auf Neubescheidung in der überwiegenden Zahl der denkbaren Konstellationen mit Blick auf die Erfolgsaussichten der Klage typischerweise der erfolgversprechendere Antrag sein mag, besagt nichts darüber, wie dieser Antrag streitwertmäßig zu erfassen ist. Denn maßgeblich für eine interessengerechte Streitwertbemessung ist die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger und diese ist in Fällen, in denen ein unmittelbarer Beförderungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf Verleihung eines Beförderungsamts, geltend gemacht wird, eine andere als in Fällen, in denen der Kläger lediglich eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung begehrt.

Nicht anders sieht dies für das Hauptsacheverfahren der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung.(BayVGH, Beschluss vom 22.4.2013 - 3 C 13.298 -, juris Rdnr. 6) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof differenziert für die Streitwertfestsetzung ausdrücklich danach, ob das Klagebegehren auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist, oder ob die Klage auf die Verpflichtung des Dienstherrn, über das Beförderungsbegehren erneut zu entscheiden, zielt. Für die Verpflichtungsklage auf Beförderung erachtet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG und Nr. 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen als angemessen, während er für eine Neubescheidungsklage entsprechend Nr. 10.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs nur die Hälfte dieses Betrags in Ansatz bringt. Wie ausgeführt liegt genau diese Differenzierung der langjährigen Streitwertpraxis des Senats zugrunde.

Dass das Bundesverwaltungsgericht in dem seitens des Antragstellers zitierten ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffenden Beschluss vom 22.11.2012(BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12 -, juris Rdnr. 5) - ebenso wie in seinem Beschluss vom 3.7.2012(BVerwG; Beschluss vom 3.7.2012 - 2 VR 3/12 -, juris Rdnr. 4) - den Streitwert auf den 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Beförderungsamtes festgesetzt und dies ohne nähere Begründung allein mit der Bemerkung gerechtfertigt hat, dass die Streitwertfestsetzung in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren erfolge, zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Streitwertpraxis des Senats.

Dass die Streitwertfestsetzung in derartigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren erfolgt, entspricht gerade der Handhabung des Senats. Auch im Verhältnis zu den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine Diskrepanz nur hinsichtlich der Frage der interessengerechten Bewertung eines im Hauptsacheverfahren anhängigen Neubescheidungsbegehrens. Warum ein solches mit dem 6,5-fachen des in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG bezeichneten Betrages und nicht - wie es der Senat und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für sachgerecht erachten - mit der Hälfte dieses Betrags zu bewerten sein sollte, ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen und erschließt sich dem Senat nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 22/11/2012 00:00

Tenor Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 28/01/2019 00:00

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. November 2018 – 2 L 1112/18 – wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei;
published on 25/11/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2013 - 2 L 803/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen fallen dem Antrags
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Annotations

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.