Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2009 - 1 A 467/08

published on 24/04/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2009 - 1 A 467/08
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2008 - 3 K 1872/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2880 EUR und unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2008 für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.832 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, seine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf mindestens 25 v.H. festzusetzen und ihm auf dieser Grundlage Unfallausgleich zu gewähren, mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass die dienstunfallbedingte Erwerbsminderung - wie der gerichtlicherseits beauftragte Gutachter ausführlich, widerspruchsfrei und unter vergleichender Auseinandersetzung mit der fachwissenschaftlichen Literatur zum Umfang der Erwerbsminderung infolge körperlicher Schäden dargelegt habe - höchstens mit 20 v.H. zu bewerten sei und ein Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. voraussetze, daher ausgeschlossen sei. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Gutachters bzw. an seiner Unvoreingenommenheit bestünden nicht. Dass der den Kläger behandelnde Arzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. befürworte, rechtfertige keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, die im Wesentlichen der Einschätzung des Polizeiarztes und des im Widerspruchsverfahren herangezogenen Facharztes für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. P. H. entsprächen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeugt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzende Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 18.12.2008 und vom 30.1.2009 gibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 30.3.2009 keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und macht damit das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend, die er daraus herleitet, dass das Verwaltungsgericht medizinische Aussagen zugunsten des Klägers im Rahmen der Beweiswürdigung in unzulässiger Weise bewertet und es versäumt habe, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Dieses Vorbringen muss ohne Erfolg bleiben, da es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu begründen vermag und das Absehen von einer weiteren Beweiserhebung sich auch nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellt.

Der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe medizinische Aussagen zugunsten des Klägers - also die ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. Ho. - in unzulässiger Weise im Rahmen der Beweiswürdigung bewertet, kann nicht gefolgt werden. Gemessen am Inhalt der von Dr. Ho. ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen vom 16.3.2005 und vom 13.3.2006 sowie des Gutachtens vom 30.4.2008 entbehrt die Annahme des Klägers, dass die Minderung seiner dienstunfallbedingten Erwerbsfähigkeit durch die dortigen Feststellungen auf 30 v.H. beziffert worden ist, der Grundlage. Die fachärztlichen Feststellungen geben zwar Anlass, die Frage, ob der Umfang der Erwerbsminderung bei 30 v.H. anzusiedeln ist, - wie geschehen - weiter aufzuklären, beantworten diese aber nicht abschließend im Sinne des Klägers.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Richtigkeit des durch Dr. Ho. erstmals am 16.3.2005 bescheinigten Befunds einer Teilruptur des Musculus pectoralis rechts, einer Supraspinatussehnenteilruptur rechts und einer AC-Gelenkarthrose rechts beklagten- und gutachterlicherseits nie in Zweifel gezogen wurde, wobei unstreitig ist, dass die Gelenkarthrose in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 6.2.2005 steht. In seiner fachärztlichen Begutachtung vom 13.3.2006 kommt Dr. Ho. sodann zu dem Ergebnis, dass in der Zusammenschau der Schmerzen und Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter ein Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. vorliege. Diese Feststellung zum Grad der Behinderung - einem Begriff aus dem Schwerbehindertenrecht -, der gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nach den Auswirkungen der körperlichen Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bestimmen ist (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BGB-BeamtVG, Kommentar, 284. Erglief. Dezember 2008, § 35 BeamtVG, Rdnr. 5c) , erlaubt keine Rückschlüsse auf die verfahrensgegenständliche Frage der Höhe der Erwerbsminderung. Für deren Beantwortung ist entscheidend, in welchem Umfang der Beamte infolge eines Dienstunfalls - losgelöst von seiner konkreten beruflichen Tätigkeit - in seiner allgemeinen, auf das gesamte Erwerbsleben abstellenden Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für den Grad der Behinderung und die Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten völlig unterschiedliche Maßstäbe, so dass für eine Gleichsetzung der jeweiligen Vom-Hundert-Sätze kein Raum ist.

Das von Dr. Ho. auf Veranlassung des Klägers erstellte fachorthopädische Gutachten vom 30.4.2008 vermag ebenfalls keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit des später durch das Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens zu begründen. So führt Dr. Ho. zusammenfassend aus, der Kläger habe infolge des Dienstsunfalls vom 6.2.2005 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit eine Teilruptur des Musculus pectoralis rechts erlitten; die in den Diagnosen beschriebene Supraspinatusteilruptur rechts sowie die AC-Gelenkarthrose rechts seien unfallunabhängig. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzen und Funktionseinschränkungen bestehe bei dem Kläger eine deutliche Einschränkung in den Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Beschwerden und Funktionseinschränkungen, unter denen der Kläger leide, seien auf die oben genannten Diagnosen zurückzuführen. Aufgrund der komplexen Funktionseinschränkungen und ausgeprägten Schmerzhaftigkeiten sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. gerechtfertigt. Zum einen lassen diese abschließenden Ausführungen zu einer deutlichen Einschränkung in den Verrichtungen des täglichen Lebens darauf schließen, dass Dr. Ho. auch in dieser Stellungnahme - ebenso wie am 13.3.2006 - der Sache nach den Grad der Behinderung des Klägers, nicht dessen Erwerbsminderung, bewertet hat. Zum anderen ist die Rede davon, dass die Beschwerden und Funktionseinschränkungen, unter denen der Kläger leide, auf die (o.g.) Diagnosen einer Teilruptur des Musculus pectoralis rechts, einer Supraspinatussehnenteilruptur rechts sowie einer AC-Gelenkarthrose rechts zurückzuführen seien, d.h. es wurden nicht nur die durch Bescheid vom 26.4.2005 als Dienstunfallfolge anerkannten Körperschäden (Teilruptur des Musculus pectoralis rechts und Supraspinatussehnenteilruptur rechts), sondern auch die unstreitig nicht dienstunfallbedingte AC-Gelenkarthrose rechts in die Bewertung einbezogen.

Damit tragen die von Dr. Ho. getroffenen Feststellungen nicht die Behauptung des Klägers, dieser habe ihm bescheinigt, dass er infolge des Dienstunfalls vom 6.2.2005 in seiner Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. gemindert sei. Es trifft daher nicht zu, dass die Feststellungen des gerichtlicherseits beauftragten Gutachters in Widerspruch zu dem Aussagegehalt der fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. Ho. stünden. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Bewertung durch den gerichtlicherseits beauftragten Gutachter, die durch den Dienstunfall vom 6.2.2005 bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei mit höchstens 25 v.H. zu beziffern, mit überzeugender Argumentation aus dem von ihm erhobenen Befund unter Berücksichtigung des Maßes der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers hergeleitet ist. Ein konkreter gutachterlicher Fehler bei Befunderhebung bzw. -auswertung ist weder erkennbar noch wird ein solcher klägerseits dargelegt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Erwerbsminderung bereits im Verwaltungsverfahren gutachterlich untersucht und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem damals erhobenen Befund mit 15 v.H. bewertet worden ist, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung, die erstinstanzlich zwar angeregt, aber nicht förmlich beantragt worden ist, für notwendig hätte erachten sollen.

Insbesondere ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens unter dem Gesichtspunkt der nachträglich erkennbar gewordenen Voreingenommenheit des beauftragten Gutachters - die durch dessen näher bezeichnete Äußerung in einem Verwaltungsrechtsstreit eines anderen Beamten belegt werde - angezeigt gewesen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Einwand schon von der Sache her ersichtlich nicht greift, hätte der Kläger derartige Bedenken bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Wege eines Ablehnungsgesuchs vorbringen müssen, was nicht geschehen ist.

Schließlich entbehrt die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Hoffnung auf ein weiteres ihm günstiges Fachgutachten genommen, der Grundlage. Denn das Verwaltungsgericht hat an keiner Stelle seiner Entscheidungsgründe Spekulationen über das voraussichtliche Ergebnis einer weiteren Begutachtung angestellt, sondern lediglich angesprochen, dass ein gerichtlicherseits beauftragter Gutachter bei voneinander abweichenden fachärztlichen Vorbeurteilungen gezwungen ist, zu entscheiden und zu begründen, welcher Vorbeurteilung nicht gefolgt werden kann. Diese erläuternde Passage des Urteils bezieht sich auf die durchgeführte Beweisaufnahme und ist nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu berühren.

Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2.4.2009, Dr. Ho. habe ihm - entgegen der Annahme des Gutachters - sehr wohl zu einem operativen Eingriff geraten, so dass die in diesem Zusammenhang geäußerte Mutmaßung des Gutachters, die Verletzung könne mangels Empfehlung einer Operation nicht sehr gravierend gewesen sein, nicht zutreffe, vermag die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die diesbezüglichen Erwägungen des Gutachters lediglich ergänzenden Charakter haben. Sie finden sich erstmals in der ergänzenden Stellungnahme vom 7.11.2008, werden also in der durch Gutachten vom 5.9.2008 erfolgten Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf höchstens 20 % nicht zur Begründung der befürworteten Bewertung herangezogen.

Nach alledem bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch lässt sich aus dem Absehen von einer weiteren Beweiserhebung ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ordnungsnummer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger erstrebt die Zuerkennung eines Unfallausgleichs in Höhe des Mindestbetrags - zur Zeit des Zulassungsantrags 120 EUR monatlich -, so dass der Streitwert dem Zweijahresbetrag (24fachen Monatsbetrag) der begehrten Versorgungsbezüge, also 2.880 EUR, entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung ist dementsprechend von Amts wegen abzuändern, wobei zu berücksichtigen ist, dass der monatliche Mindestbetrag zur Zeit der Klageerhebung bei 118 EUR lag.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 02/06/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage - Klageanträge zu 3) und 4) - zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Februar 2013 ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wi
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.